Abtei lung II I
C-4566/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
H._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ,
Fachbereich Sozialhilfe für Auslandschweizer/ innen,
Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Auslandschweizerfürsorge.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4566/2009
Sachverhalt:
A.
H._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am 14. Januar
1947, ist Bürger von B._______. Im Jahr 1967 verliess er die Schweiz
und hielt sich seither im Ausland auf. Seit April 1970 lebt der
Beschwerdeführer ununterbrochen in Thailand. Am 4. Juni 1979
heiratete er eine thailändische Staatsangehörige. Die thailändische
Staatsbürgerschaft erwarb er durch ordentliche Einbürgerung. Seine
zwei 1979 und 1982 geborenen Kinder sind ebenfalls schweizerisch-
thailändische Doppelbürger.
B.
Am 15. Dezember 2008 gelangte der Beschwerdeführer mit einem
Gesuch um monatliche Unterstützung für sich und seine Ehefrau nach
dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an
Auslandschweizer (ASFG, AS 1973 1976; ab 1. Januar 2010:
Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an
Schweizer Staatsangehörige im Ausland [BSDA, SR 852.1]) an die
Schweizer Botschaft in Bangkok. Zugleich verlangte er die Übernahme
der Heimreisekosten in die Schweiz. Auf Nachfrage der
Schweizerischen Vertretung erläuterte er diese Angaben in einem
Schreiben vom 7. Mai 2009 dahingehend, dass er sich lediglich
zwecks medizinischer Behandlung in die Schweiz begeben wolle. Sein
Leben in Thailand wolle er aber weiterführen, weshalb er auch monat-
liche Unterstützung beantragt habe.
C.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2009 wies das Bundesamt für Justiz (BJ)
das Unterstützungsgesuch für den Beschwerdeführer und seine Ehe-
frau ab. Zur Begründung führte es aus, gemäss Art. 6 ASFG würden
Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrsche, in der
Regel nicht unterstützt. Ausnahmen würden nur in wenigen Fällen –
z.B. bei akuter Todesgefahr oder kriegerischen Ereignissen – gewährt
werden. Bei der Ehefrau des Beschwerdeführers – welche in Thailand
geboren und aufgewachsen sei und das Schweizer Bürgerrecht durch
Heirat erworben habe – sei das thailändische Bürgerrecht klar vor -
herrschend. Dies gelte auch für den Beschwerdeführer selbst, der die
letzten 39 Jahre in Thailand gelebt habe. Ein Ausnahmefall, bei
welchem Doppelbürger mit vorherrschendem ausländischem Bürger-
recht dennoch unterstützt werden könnten, liege nicht vor.
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D.
Die vorinstanzliche Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am
11. Juni 2009 von der Schweizerischen Vertretung per Kurier zu-
gestellt; zwei bis drei Tage später hat er diese erhalten (vgl. E-Mail der
Schweizerischen Vertretung vom 10. Juli 2009).
E.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 9. Juli 2009
bei der Schweizer Vertretung eine an die Vorinstanz adressierte Be-
schwerde ein. Die Rechtsmitteleingabe wurde alsdann durch Ver-
mittlung der Vorinstanz an das Bundesverwaltungsgericht weiter-
geleitet (Posteingang: 16. Juli 2009). Sinngemäss machte der Be-
schwerdeführer darin geltend, es sei die vorinstanzliche Verfügung
aufzuheben und ihm die beantragten Fürsorgeleistungen zuzu-
sprechen. Zudem beanstandete er die zeitliche Dauer, welche
zwischen seinem Antrag und dem Erlass der vorinstanzlichen Ver-
fügung vergangen sei. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus,
bevor er die thailändische Staatsbürgerschaft beantragt habe, habe er
sich bei der Schweizer Botschaft in Bangkok informiert. Dort habe man
ihn nicht darauf aufmerksam gemacht, dass man ihm – falls das aus-
ländische Bürgerrecht vorherrschend sei – die Fürsorgeleistungen an
Auslandschweizer verweigern könnte. Da er als Doppelbürger nicht
gleich behandelt werde wie ein Auslandschweizer ohne zusätzliches
ausländisches Bürgerrecht, fühle er sich diskriminiert. Des Weiteren
führt der Beschwerdeführer zahlreiche Beispiele auf, wieso er im Aus-
land als Aushängeschild für die Schweiz gelte und somit im Bezug auf
seine Person immer noch das Schweizer Bürgerrecht vorherrschend
sei.
Die Abweisung der Fürsorgeleistungen bezüglich seiner Ehefrau – bei
welcher gemäss Vorinstanz das ausländische Bürgerrecht klar vor-
herrsche – wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten.
F.
Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2009 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend machte sie geltend, der
Beschwerdeführer habe sich auf Anraten von einheimischen Freunden
um das thailändische Bürgerrecht bemüht. Er sei aber nicht aus beruf -
lichen Gründen darauf angewiesen gewesen. Zudem habe er vor allem
während seiner beruflichen Tätigkeit Kontakte zu Auslandschweizern
und Auslandschweizerinnen gepflegt. Häufige Reisen des Be-
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schwerdeführers in die Schweiz oder enge Beziehungen zu
Schweizerinnen und Schweizer in der Schweiz könnten jedoch nicht
ausgemacht werden. Die sinngemässe Rüge der Rechtsverzögerung
sei alsdann unbegründet, da in casu zusätzliche Abklärungen und
Nachfragen erforderlich gewesen seien.
G.
Der Beschwerdeführer verzichtete alsdann auf sein ihm mit Verfügung
vom 14. Oktober 2009 eingeräumtes Replikrecht.
H.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
– unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden
erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BJ betreffend Für-
sorgeleistungen an Auslandschweizer/-innen nach Art. 14 Abs. 1
BSDA.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande-
res bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 3. Juni
2009 zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten
(vgl. Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Innerhalb des Anfechtungsgegenstands – der sich aus der
angefochtenen Verfügung ergibt – bestimmen die von der Beschwerde
führenden Partei gestellten Anträge den Streitgegenstand. Die
Rechtsmittelinstanz darf die Verfügung grundsätzlich nur insoweit
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überprüfen, als sie angefochten ist (vgl. BVGE 2009/46 E. 2 S. 653).
Die für die Bestimmung massgebenden Rechtsbegehren sind nicht
nach ihrem möglicherweise ungenauen oder untechnischen Wortlaut,
sondern nach ihrem erkennbaren wirklichen Sinn auszulegen (vgl.
zum Ganzen: THOMAS FLÜCKIGER, in Waldmann/Weissenberger, Praxis-
kommentar VwVG, Art. 7 N 18 und N 19). In casu focht der Be-
schwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Juli 2009 lediglich den
negativen Entscheid bezüglich seiner Person an. Die mit Verfügung
vom 3. Juni 2009 getroffenen Feststellungen bezüglich der Ehefrau
des Beschwerdeführers, bei welcher das ausländische Bürgerrecht
vorherrsche, wurden hingegen nicht beanstandet, weshalb sich eine
Überprüfung erübrigt. Die vorinstanzliche Verfügung gilt in diesem
Punkt somit als in Rechtskraft erwachsen.
2.
Die angefochtene Verfügung erging gestützt auf das ASFG und die
ASFV. Mit Wirkung auf den 1. Januar 2010 wurde das ASFG in das
BSDA umbenannt, inhaltlich jedoch – was die Sozialhilfe an Ausland-
schweizer angeht – unverändert gelassen. Die Verordnung vom
26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer
(ASFV, AS 1973 1983) ihrerseits wurde ohne übergangsrechtliche
Regelung auf den 1. Januar 2010 durch die Verordnung vom
4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staats-
angehörige im Ausland (VSDA, SR 852.11) ersetzt. Der Erlass über-
nimmt den Inhalt des bisherigen Rechts weitgehend unverändert. Der
Verordnungsgeber beschränkte sich darauf, veraltete und überflüssige
Normen zu streichen, die Struktur und die Terminologie des Erlasses
zu modernisieren und in einigen Bereichen die Praxis zu kodifizieren,
wie sie bis anhin den altrechtlichen Richtlinien und Rundschreiben
entnommen werden konnte (vgl. Erläuterungen des BJ zur VSDA unter
der Internetadresse des BJ > Themen > Migration > Sozialhilfe für
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) > Ausland-
schweizer/in, besucht am 3. Juni 2010). Der Anwendung des neuen
Rechts steht daher grundsätzlich nichts entgegen. Dabei kann auf die
bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
3.
In seiner Rechtsmitteleingabe vom 9. Juli 2009 weist der Beschwerde-
führer auf die Dauer zwischen seinem Antrag auf Fürsorgeleistung und
dem Erlass der vorinstanzlichen Verfügung hin und macht damit sinn-
gemäss Rechtsverzögerung geltend. Eine Rechtsverzögerungs-
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beschwerde nach Art. 46a VwVG kommt jedoch mangels aktuellen
Rechtsschutzinteresses dann nicht mehr in Betracht, wenn die zum
Entscheid verpflichtete Behörde in der Sache bereits entschieden hat.
In casu erfolgte die Rüge der Rechtsverzögerung nach Erlass der
negativen Verfügung (Verfügungsdatum 3. Juni 2009), womit diese
nach den Regeln von Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 5 VwVG anzufechten
ist (vgl. zum Ganzen: FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in
Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 46a N 6). Zu
den Gründen für die eingetretene Verzögerung hat sich die Vorinstanz
in ihrer Vernehmlassung geäussert.
4.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend
ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Ent -
scheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März
2003 E. 1.2, teilweise publiziert in BGE 129 II 215 sowie Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2
mit weiteren Hinweisen).
5.
Nach Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Not-
lage befinden, Sozialhilfeleistungen. Gemäss dem in Art. 5 BSDA fest-
gelegten Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe werden solche
Leistungen nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt
nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von pri -
vater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten kön-
nen.
6.
Schweizerisch-ausländische Doppelbürger, deren ausländisches
Bürgerrecht vorherrscht, werden nach Art. 6 BSDA in der Regel nicht
unterstützt.
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6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in diesem Zusammenhang,
es bestehe eine Ungleichbehandlung zwischen Auslandschweizern
mit und ohne mehrfache Staatsbürgerschaft. In diesem Zusammen-
hang übersieht er jedoch, dass das Gleichheitsprinzip einerseits eine
unterschiedliche Regelung dort verbietet, wo keine rechtlich erheb-
lichen Unterscheidungen zugrunde liegen und andererseits in Fällen
die rechtliche Gleichbehandlung untersagt, die sich in tatsächlicher
Hinsicht wesentlich unterscheiden (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Rz 495). In casu liegen – auf
Gesetzesebene verankerte – sachliche Gründe vor, welche eine Un-
gleichbehandlung rechtfertigen (vgl. Art. 6 BSDA).
6.2 Offen bleiben muss auch die Frage, ob sich der Beschwerdeführer
– wäre ihm Art. 6 BSDA bekannt gewesen – von der Erlangung des
thailändischen Bürgerrechts hätte abhalten lassen. In diesem Sinne
kann der Einwand des Beschwerdeführers, er sei von der
Schweizerischen Vertretung in Bangkok nicht über Art. 6 BSDA
informiert worden, nicht gehört werden. Im Übrigen werden sämtliche
Erlasse des Bundes – als Voraussetzung ihrer Verbindlichkeit für die
Privaten – in der Amtlichen Sammlung des Bundes (AS) sowie in der
Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) öffentlich
publiziert.
7.
Für die Beurteilung der Frage, welches Bürgerrecht überwiegt, ist
gemäss Art. 2 Abs. 1 VSDA vor allem auf die Umstände, welche zum
Erwerb des ausländischen Bürgerrechts geführt haben (Bst. a), den
Aufenthaltsstaat während der Kindheit und der Ausbildungszeit (Bst.
b), die Dauer des Aufenthalts im jetzigen Aufenthaltsstaat (Bst. c) und
die Beziehung zur Schweiz (Bst. d) abzustellen.
7.1 Der heute 63-jährige Beschwerdeführer lebt gemäss eigenen An-
gaben seit 1970 ununterbrochen in Thailand. Am 4. Juni 1979 heiratete
er eine thailändische Staatsbürgerin und erwarb danach (genauer
Zeitpunkt unbekannt) die thailändische Staatsbürgerschaft.
7.2 Die Vorinstanz bezeichnet in casu das ausländische Bürgerrecht
als vorherrschend. Dabei beruft sie sich vor allem auf die lange Auf-
enthaltsdauer des Beschwerdeführers in seiner Wahlheimat. Nicht
ausser Acht gelassen darf in diesem Zusammenhang jedoch, dass
sich der Beschwerdeführer – von Geburt auf Schweizer – die ersten
20 Jahre seines Lebens in der Schweiz aufhielt. Er verbrachte somit
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die Kindheit und Jugend sowie die Ausbildungszeit in der Schweiz und
wurde von der Schweizerischen Kultur und Mentalität massgeblich
geprägt.
7.3 Weiter gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer – trotz seiner
langen Anwesenheit in Thailand – noch Verbindungen zur Schweiz
aufrechterhält. Dabei ist auch auf Beziehungen mit Bezug zur Schweiz
abzustellen, die der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise in
seinem Aufenthaltsstaat aufgebaut hat (beispielsweise vor Ort ge-
pflegte Beziehungen zu anderen Schweizer Staatsangehörigen, Mit-
gliedschaften in einschlägigen Vereinen, über das Notwendigste
hinausgehende Kontakte mit der Schweizerischen Vertretung).
Wie aus einem Bericht der Schweizerischen Vertretung hervorgeht,
erfolgte die Immatrikulation des Beschwerdeführers, welcher seit April
1970 in Thailand lebt, bereits am 30. Juli 1970. Der Beschwerdeführer
sei – solange es seine Gesundheit zuliess – stets ein engagiertes
Mitglied der Schweizer Kolonie gewesen; er habe der Schweizer Bot -
schaft regelmässig seine Hilfe angeboten und an diversen Aktivitäten
teilgenommen (vgl. E-Mail vom 11. Februar 2009). Der Beschwerde-
führer selbst führt denn auch zahlreiche Einsätze auf, die sein
Engagement für die Schweizerische Vertretung dokumentieren (z.B.
Organisation der 1. August-Feier, musikalische Unterhaltung der Gäste
der Schweizerischen Vertretung; vgl. Beschwerde vom 9. Juli 2009,
S. 4ff.). Es kann somit ohne Zweifel davon ausgegangen werden, der
Beschwerdeführer verfüge über regelmässigen Kontakt zur
Schweizerischen Vertretung, der weit über das Notwendigste hinaus-
geht. Darüber hinaus pflegt der Beschwerdeführer Kontakte zu
anderen Schweizern und Schweizerinnen in Thailand. Die Vorinstanz
macht diesbezüglich geltend, die Kontakte hätten sich vor allem auf
die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers beschränkt (vgl. Ver-
nehmlassung vom 9. Oktober 2009). Dem ist jedoch zu widersprechen:
Gemäss Angaben des Beschwerdeführers war er circa 15 bis 20 Jahre
Mitglied beim Schweizer Verein in Bangkok, wobei es sich gemäss
seinen Ausführungen nicht nur um eine blosse passive Mitgliedschaft
gehandelt hat. Vielmehr hat er im Laufe seiner Mitgliedschaft zahl-
reiche – in seiner Beschwerde ausführlich dargelegte – Vereinsauf-
gaben übernommen. Auch die übrige Freizeitgestaltung des Be-
schwerdeführers zeugt von seiner engen Verbundenheit mit der
Schweiz. So war er – um nur ein Beispiel zu nennen – 12 Jahre
Kapitän der Schweizer Fussballmannschaft in Bangkok. Auch in beruf-
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licher Hinsicht kann ein Bezug zur Schweiz ausgemacht werden. Der
Beschwerdeführer arbeitete – unter anderem – als Wirt eines
Schweizer Restaurants in Bangkok und organisierte zahlreiche
Schweizer Festivals (vgl. Beschwerde vom 9. Juli 2009). Selbst
während seiner Tätigkeit als Lehrer in Küchentheorie in Bangkok ver-
fügte er noch über berufliche Kontakte mit Gastronomen in der ganzen
Schweiz (vgl. Formular für Doppelbürger/innen vom 22. Mai 2009).
7.4 Gemäss obgenannten Ausführungen ist somit davon auszugehen,
der Beschwerdeführer verfüge – vom Zeitpunkt der Wohnsitznahme in
Thailand bis heute – noch immer über einen manifestierten Bezug zur
Schweiz. Er ist trotz seiner langjährigen Abwesenheit stark von der
Schweizerischen Kultur geprägt. Vor diesem Hintergrund kann ihm
auch nicht angelastet werden, keine engen Beziehungen mehr mit
Schweizerinnen oder Schweizern aus der Schweiz gehabt zu haben
sowie keine häufigen Reisen in die Schweiz unternommen zu haben
(vgl. Vernehmlassung vom 9. Oktober 2009). Immerhin gibt der Be-
schwerdeführer im Formular für Doppelbürger/innen vom 22. Mai 2009
an – ausser dem beruflichen Kontakt mit Gastronomen in der ganzen
Schweiz – noch häufigen Kontakt mit Verwandten und Bekannten in
seiner ursprünglichen Heimat zu pflegen.
7.5 Die Vorinstanz führt weiter aus, der Beschwerdeführer habe sich
um einen thailändischen Pass bemüht, ohne dass er aus beruflichen
Gründen darauf angewiesen gewesen wäre (vgl. Vernehmlassung vom
9. Oktober 2009). Dieser Umstand ist jedoch zu relativieren: In An-
betracht der Heirat mit einer Thailänderin und seiner Wohnsitznahme
in Thailand erscheint es nachvollziehbar, dass er auf Anraten von
Freunden auch das thailändische Bürgerrecht erworben hat. Der Be-
schwerdeführer selbst nennt denn auch die Erleichterung im täglichen
Leben in Bezug auf Ämter, Bewilligungen, Firmengründung,
eventueller Landerwerb usw. als Hauptgrund für seinen Entscheid (vgl.
Formular für Doppelbürger/innen vom 22. Mai 2009). Dass für ihn aber
das Schweizer Bürgerrecht weiterhin Priorität hatte, zeigen seine
sorgfältigen Abklärungen gegenüber der Schweizerischen Vertretung
anlässlich des Einbürgerungsverfahrens (vgl. Beschwerde vom 9. Juli
2009, S. 3f.).
8.
Aufgrund vorgängiger Erwägungen ist das Schweizer Bürgerrecht des
Gesuchstellers als vorherrschend zu erachten. Demzufolge ist festzu-
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stellen, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig resp. unvollständig festhält und in fehlerhaften
Ausübung des Ermessens ergangen ist (Art. 49 Bst. a und b VwVG).
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
9.
Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist vorliegend zu verzichten
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzu-
sprechen, da dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen
sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG; vgl. BGE 134 I 184 E. 6.3).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
3. Juni 2009 wird – soweit sie nicht in Rechtskraft erwachsen ist –
aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz ([...])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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