B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4568/2009
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
Parteien
X._______
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Revision,
Verfügung vom 11. Juni 2009.
C-4568/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1979 geborene Schweizerbürgerin X._______ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) arbeitete nach Abbruch ihrer Kochlehre
mit einem Arbeitspensum von 100% vom 28. Februar bis 31. Dezember
2000 als Serviceangestellte (act. 4) und vom 16. Juni bis 10. August 2001
sowie vom 1. September bis 31. Oktober 2001 als Küchenhilfe (act. 24).
Am 30. Juli 2002 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Leistun-
gen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV). Als Behinderung gab
sie an: "Melancholie, Konzentrationsverminderung, seelisch instabil" (act.
1). Mit Verfügung vom 26. März 2003 (vgl. act. 26) gewährte die IV-Stelle
des Kantons Zürich der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. No-
vember 2002 eine ordentliche ganze IV-Rente.
Vom 15. Mai 2005 bis am 30. April 2007 arbeitete die Beschwerdeführerin
als Serviceangestellte mit einem unregelmässigen Arbeitspensum. Mit
Vorbescheid vom 13. März 2008 (act. 54) teilte die IV-Stelle des Kantons
Zürich der Beschwerdeführerin mit, ihre Abklärungen hätten ergeben,
dass sie im Jahr 2006 ein Einkommen von Fr. 23'183.-- erzielt habe. Da
ihr potentielles Einkommen ohne Invalidität Fr. 37'266.-- betragen würde,
liege ihr Invaliditätsgrad unter 40%. Sie habe deshalb keinen Renten-
anspruch mehr. In ihrem Antwortschreiben vom 15. April 2008 hielt die
Beschwerdeführerin fest, sie befinde sich weiterhin in einer Therapie. Die
Situation habe sich nicht verändert, sie sei immer noch auf Hilfe
angewiesen. Die Arbeit habe sie inzwischen aufgrund eines Rückfalls auf-
geben müssen. Sie habe sich entschieden, nach Asien auszuwandern
(act. 56). Als Beilage zu ihrem Schreiben reichte sie einen Arztbericht von
Dr. med. A._______ (Philippinen) vom 15. April 2008 ein (act. 55).
B.
Da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz auf die Philippinen verlegt
hatte, überwies die IV-Stelle des Kantons Zürich am 22. April 2008 die IV-
Akten zuständigkeitshalber der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im
Folgenden: IVSTA; vgl. act. 57). Mit Schreiben vom 14. November 2008
lud die IVSTA die Beschwerdeführerin zu vertrauensärztlichen Unter-
suchungen in die Schweiz ein (act. 93). Diese fanden am 12. und 13. Ja-
nuar 2009 bei Dr. med. B._______ und Dr. med. C._______ statt.
C.
Nach der Durchführung des Revisionsverfahrens bestätigte die IVSTA mit
Verfügung vom 11. Juni 2009 (act. 142) den Vorbescheid und legte fest,
C-4568/2009
Seite 3
die Beschwerdeführerin habe ab dem 1. August 2009 keinen Anspruch
auf eine IV-Rente mehr. Zugleich entzog sie einer allfälligen Beschwerde
die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte die IVSTA im
Wesentlichen aus, im Jahr 2006 habe die Beschwerdeführerin eine ihrem
Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit als Service-Angestellte ausge-
übt und dabei mehr als 60% des Erwerbseinkommens erzielt, das sie
ohne Invalidität erreichen würde. Im Weiteren sei aufgrund der von der
Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Unterlagen sowie der in
der Folge von der IV-Stelle eingeholten Gutachten belegt, dass sie nach
wie vor eine dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit in renten-
ausschliessender Weise ausüben könnte. Im Übrigen könnten Renten bei
einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% grundsätzlich nur an Ver-
sicherte mit Wohnsitz in der Schweiz ausgerichtet werden. Vorliegend
seien deshalb die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht mehr
erfüllt. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades sei es im Übrigen uner-
heblich, ob eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werde.
D.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2009 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie
unterziehe sich auf den Philippinen weiteren Untersuchungen (act. 146).
Im Weiteren reichte sie am 30. Juli 2009 verschiedene Berichte des
D._______ (Manila, Philippinen) sowie eine Stellungnahme von Dr. med.
E._______ (Manila, Philippinen) vom 30. Juli 2009 ein (act. 148).
E.
In ihrer Beschwerde vom 3. Juni 2009 (Poststempel: 3. Juli 2009) bean-
tragte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht sinnge-
mäss die Aufhebung der Verfügung vom 11. Juni 2009 und die Ausrich-
tung einer vollen IV-Rente. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, sie würde weitere Untersuchungen bei ihren Ärzten vornehmen
lassen. Sie bitte das Gericht, mit dem Urteil abzuwarten, bis alle Resul-
tate vorlägen. Im Jahr 2006 habe sie ihre letzte Arbeitsstelle gehabt. Sie
habe diese aufgrund eines Rückfalls ihrer Krankheit aufgeben müssen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2009 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der
angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2009. Zur Begründung legte sie
insbesondere dar, es seien vorliegend die gesundheitlichen Verhältnisse
der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Verfügung vom 26. März 2003
mit jenen zur Zeit der angefochtenen Revisionsverfügung vom 11. Juni
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Seite 4
2009 zu vergleichen. Der IV-ärztliche Dienst sei aufgrund der
umfangreichen medizinischen Unterlagen zum Schluss gekommen, dass
die Beschwerdeführerin seit dem Untersuchungsdatum vom 13. Januar
2009 eine Arbeitsfähigkeit von 60% aufweise. Es sei damit eine
wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit eingetreten. Die Frage,
inwiefern nach dem Datum der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni
2009 ein allfälliger Rentenanspruch bestehe, könne nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bilden.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2009 forderte das Bundes-
verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss
von Fr. 400.-- zu leisten sowie eine allfällige Replik bis zum 3. Februar
2010 einzureichen. Am 28. Januar 2010 leitete die IVSTA ein E-Mail der
Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Darin teilte
diese mit, sie könne den eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 400.--
nicht bezahlen. In der Folge forderte das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2010 auf,
das beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" aus-
gefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen.
H.
Am 23. Februar 2010 reichte die Beschwerdeführerin das verlangte
Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" teilweise ausgefüllt
ein. Die Frist zur Einreichung einer Replik liess sie dagegen unbenutzt
verstreichen. Mit Verfügung vom 22. April 2010 wurde der Schriften-
wechsel geschlossen.
I.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 3. Juli 2009 gegen die Verfügung
der Vorinstanz vom 11. Juni 2009, mit welcher die ganze Invalidenrente
der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. August 2009 aufgehoben
worden ist.
C-4568/2009
Seite 5
1.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrens-
regeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in
Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört
auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Leistungen der IV befindet
(Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.3. Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes-
verwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdeführerin, die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men hat, ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat an deren Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse. Sie ist
folglich zur Beschwerdeführung legitimiert, und es kann auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden (vgl. Art. 60
ATSG, Art. 22a Abs. 1 Bst. b, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen
seiner Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) kann es die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange-
fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
C-4568/2009
Seite 6
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.2. Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin, weshalb im vor-
liegenden Verfahren ausschliesslich schweizerische Rechtsvorschrif-
ten anzuwenden sind (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-5822/2009 vom 12. September 2011 E. 2.2 und C-876/2009 vom
7. Juni 2011 E. 2.2).
2.2.1. In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 11. Juni 2009) eintraten, im vor-
liegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl.
BGE 130 V 329 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Allerdings
können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter
Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl.
BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
2.2.2. Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis;
vgl. BGE 130 V 445; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-8639/2007
vom 20. Januar 2012 E. 2.4, C-196/2010 vom 19. Juli 2011 E. 3.2).
Demnach finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften
Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni
2009 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
der streitigen Rentenaufhebung von Belang sind (für das IVG: ab dem
1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und
3453]; ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS
2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung
vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in
den entsprechenden Fassungen der 3., 4. und 5. IV-Revision). Noch
keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft ge-
tretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung
vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
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Seite 7
Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11)
anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähig-
keit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) sowie der
Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) ent-
sprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversiche-
rung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343
E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG
und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom
28. September 2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155],
in Kraft seit 1. Januar 2008) nichts geändert, weshalb nachfolgend auf die
dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
3.
Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Streitsache wesent-
lichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung dazu entwickelten
Grundsätze dargestellt.
3.1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die
für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien
definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen
oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (BGE 110 V 273
E. 4a, BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglich-
keiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit,
sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren Verweisungstätig-
keiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirt-
schaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Bei
der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf die objektiven
wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an, und nicht
allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung
(BGE 110 V 273; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3823/2009
vom 7. Dezember 2011 E. 4.2, C-5822/2009 vom 12. September 2011
E. 3.1, C-4047/2009 vom 30. Mai 2011 E. 3.2).
C-4568/2009
Seite 8
3.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen
Fassung begründet ein Invaliditätsgrad von mindestens 66,66% Anspruch
auf eine ganze Rente, ein solcher von mindestens 50% Anspruch auf
eine halbe Rente und ein solcher von mindestens 40% Anspruch auf eine
Viertelsrente. Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der von 2004 bis Ende 2007
gültig gewesenen Fassung bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit dem 1. Ja-
nuar 2008 geltenden Fassung besteht bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem solchen von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente.
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen,
werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die Wohnsitz und ge-
wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (vgl. Art. 28
Abs. 1ter erster Satz IVG in den bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas-
sungen bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden
Fassung), was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraus-
setzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem
Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staats-
angehörige der Europäischen Gemeinschaft (EU), denen bereits ab
einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in
einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben. Im vorliegenden Fall hat die
Beschwerdeführerin indessen Wohnsitz auf den Philippinen. Bei einem
Invaliditätsgrad von unter 50% könnte ihr demnach keine Rente aus-
gerichtet werden.
3.3.
3.3.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva-
lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validenein-
kommen; Art. 16 ATSG). Dieser Einkommensvergleich hat in der Regel so
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern-
mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt
werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig
nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im
C-4568/2009
Seite 9
Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen
Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b;
ZAK 1990 S. 518 E. 2). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss
diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von
Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüber-
stellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare
hypothetische Erwerbseinkommen ist diesfalls mit 100% zu bewerten,
während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren
Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der
Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; vgl. hierzu BGE
114 V 310 E. 3a mit Hinweisen).
3.3.2. Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG setzt voraus, dass
bei der Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen gleich vorgegangen
wird, also eine gleichartige Vergleichsbasis vorliegt (Gleichartigkeit der
Vergleichseinkommen). In zeitlicher Hinsicht sind die Verhältnisse bei
Entstehen des (hypothetischen) Rentenanspruchs massgebend, wobei
Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu er-
heben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkom-
men bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung zu berücksichtigen
sind (BGE 129 V 222 E. 4.1).
3.4. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet
ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen
Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar,
wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343
E. 3.5, BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung
eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im
Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen
Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs
mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine
Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands)
beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE
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Seite 10
133 V 108 E. 5.4). Für die Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis
generell unbeachtlich sind allerdings rechtskräftige Verfügungen oder
solchen gleichgestellte Mitteilungen (vgl. hierzu Art. 74quater IVV i.V.m.
Art. 74ter IVV), welche die ursprüngliche Rentenverfügung nach einer
materiellen Überprüfung bloss bestätigen, nicht aber abändern (vgl.
hierzu Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2009 vom 24. November 2009
und 9C_552/2009 vom 1. September 2009, je E. 3.1 mit Hinweisen,
sowie BGE 133 V 108 E. 5.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-5822/2009 vom 12. September 2011 E. 3.2).
Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist nach stän-
diger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im We-
sentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371
E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Neue, ab-
weichende Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich,
wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse
sind (BGE 117 V 198 E. 3b, BGE 112 V 387 E. 1b).
Ob eine massgebliche Änderung in dem für den Invaliditätsgrad er-
heblichen Tatsachenspektrum als bewiesen gelten kann, richtet sich
nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b mit Hin-
weisen). Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine bewiesene anspruchs-
beeinflussende Änderung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in
dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit
dauern wird. Sie ist in jedem Fall beachtlich, nachdem sie ohne
wesentlichen Unterbruch drei Monate gedauert hat und voraussichtlich
weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV).
3.5. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdever-
fahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei,
d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation
einleuchtend ist, und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
C-4568/2009
Seite 11
die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten
(vgl. dazu das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht] I 268/2005 vom 26. Ja-
nuar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten
aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b;
Urteil des EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer
Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Unter-
suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon-
krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
125 V 351 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden
Ärzte dagegen sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauens-
stellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 351
E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch
für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des EVG I 655/05 vom 20. März
2006 E. 5.4, mit Hinweisen).
4.
Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die IV-Rente der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Juni 2009 zurecht per
1. August 2009 aufgehoben hat.
4.1. Dazu ist vorerst festzuhalten, dass vor Erlass der angefochtenen Ver-
fügung vom 11. Juni 2009 eine materielle Überprüfung des Renten-
anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdi-
gung sowie Durchführung eines Einkommensvergleichs letztmals im
Rahmen des Verfahrens stattfand, das mit der Verfügung der IV-Stelle
des Kantons Zürich vom 26. März 2003 abgeschlossen worden ist. Das
Bundesverwaltungsgericht hat daher zu prüfen, ob sich der Invaliditäts-
grad der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 26. März
2003 bis zum Erlass der hier streitigen Verfügung vom 11. Juni 2009
überwiegend wahrscheinlich in anspruchsrelevanter Weise verbessert hat
(vgl. E. 3.4 hiervor).
C-4568/2009
Seite 12
4.2. Mit Verfügung vom 26. März 2003 sprach die IV-Stelle des Kantons
Zürich der Beschwerdeführerin aufgrund eines Invaliditätsgrades von
100% eine ganze IV-Rente rückwirkend ab dem 1. November 2002 zu.
Die IV-Stelle stützte sich dabei auf die Stellungnahme ihres medi-
zinischen Dienstes (Dr. med. G._______) vom 17. Februar 2003 (act. 24).
Diesem lagen je ein Arztbericht von Dr. med. H._______ vom 15. August
2002 (act. 14) und Dr. med. J._______ vom 6. Oktober 2002 (nicht akten-
kundig, vgl. aber act. 24 und act. 134) vor.
4.2.1. Dr. med. H._______ stellte folgende Diagnosen: Verdacht auf chro-
nische Depression, Rückenschmerzen, Kiefergelenksarthrosen. Im Wei-
teren führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe als Beschwerden
Schmerzen im Kieferbereich, in den Hüftgelenken und im Rücken sowie
eine depressive Stimmungslage angegeben. Dr. med. H._______ stellte
in der Folge eine Arbeitsunfähigkeit von 100% ab dem 18. April 2002 fest.
4.2.2. Dr. med. J._______ diagnostizierte in seinem Arztbericht
Folgendes: schizotype Störung (ICD-10 F21), Depression und Angst
gemischt (ICD-10 F 43.22), Verdacht auf Essstörung bei Anorexia
nervosa sowie Kiefergelenksarthrose links. Eine Arbeitsunfähigkeit von
100% sei ab dem 1. Januar 2000 gegeben. Im momentanen Zustand sei
die Beschwerdeführerin nicht vermittlungsfähig und es sei ihr nur eine
Arbeit im geschützten Rahmen zumutbar (vgl. act. 134 und 24).
4.2.3. Im Weiteren ging die IV-Stelle des Kantons Zürich in ihrem Fest-
stellungsblatt vom 20. Februar 2003 von einem Valideneinkommen von
Fr. 34'152.-- und von einem Invalideneinkommen von Fr. 0.-- aus und hielt
fest, eine Umschulung sei schwierig. Die Beschwerdeführerin habe keine
Ausbildung und bis anhin im Service gearbeitet. In der Folge bestätigte
der medizinische Dienst der IV-Stelle, dass der Beschwerdeführerin bei
einem Invaliditätsgrad von 100% ab dem 1. November 2002 eine ganze
Rente zugesprochen werden könne (vgl. act. 24).
4.3. Die IVSTA stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni
2009 im Wesentlichen auf eine Stellungnahme ihres medizinischen
Dienstes (Dr. med. K._______, Facharzt FMH für Psychiatrie) vom 10.
Mai 2009 (act. 138). Diesem lagen je ein Gutachten von Dr. med.
C._______ und Dr. med. B._______ vor.
4.3.1. In ihrem Gutachten vom 12. Februar 2009 (act. 122) stellte
Dr. med. C._______, Fachärztin FMH für Neurologie, folgende Diagnose:
C-4568/2009
Seite 13
"Neurologisch gesund, Nikotinabusus F 17.1, Verdacht auf psychogene
Problematik". Aus neurologischer Sicht habe nie eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bestanden. Im Weiteren bemerkte sie, insgesamt müsse
davon ausgegangen werden, dass die Problematik der
Beschwerdeführerin keinen organisch-neurologischen Hintergrund habe,
sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit psychisch bedingt sei. Die vom
voruntersuchenden Arzt auf den Philippinen geäusserte Vermutung einer
Polyneuropathie könne nicht nachvollzogen werden, da neurologische
Ausfälle absolut fehlten. Dr. med. C:_______ stützte sich in ihrem
Gutachten – neben einer persönlichen Untersuchung der Beschwerde-
führerin – insbesondere auf eine bei Prof. Dr. med. Wichmann in Auftrag
gegebene Kernspintomographie vom 14. Januar 2009 (act. 121) sowie
auf weitere, früher erstellte Röntgenbilder und MRI.
4.3.2. Dr. med. B._______, Facharzt FMH für Psychiatrie, stellte in
seinem Gutachten vom 30. März 2009 (act. 134) Folgendes fest:
"1. Klinisch im Vordergrund stehen akzentuierte ängstliche, depressive,
schizoide und emotional instabile Züge. Keine der
Persönlichkeitskategorien ist so ausgeprägt, dass eine spezifische
Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden könnte. Daraus folgt die
diagnostische Kategorie der kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10
F 61.0). Es ist denkbar, dass sich bei näherer Kenntnis von Frau
X._______, z.B. im Rahmen einer Psychotherapie, eine spezifische
Persönlichkeitskategorie ergeben würde. (…) 2. Beim Fehlen organisch-
körperlicher Befunde, die die Beschwerden von Frau X._______ erklären
können – und aufgrund des aktuellen Berichtes der Neurologin gehe ich
davon aus – muss bei den Schmerzen von Frau X._______ von einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausgegangen werden (ICD-
10 F 45.4) mit Schmerzen im Bereich des Rückens, des Nackens, der
Hüfte und der Kiefergelenke (eine nicht selten vorgefundene Lokalisation,
die dafür verantwortliche somatoforme Schmerzstörung wird aber oft
nicht erkannt). Bei den für Stunden anhaltenden Blockierungen dürfte es
sich um dissoziative Bewegungsstörungen handeln (…)". Im Weiteren
führte Dr. med. B._______ aus, medizinisch liege eine komorbide Störung
von Persönlichkeit und somatoformem Schmerz vor. Die Störung habe
Krankheitswert. Seit der Erteilung einer vollen Rente im Jahr 2002 habe
sich die Situation der Beschwerdeführerin positiv entwickelt. Es sei ihr
deshalb auch möglich gewesen, von 2005 bis 2007 im Service ein
rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Den Grad der jetzigen
Arbeitsfähigkeit schätze er auf 60%, "auch wenn die etwaige Umstellung
auf die neuen Realitäten temporär zu einer Verschärfung der
C-4568/2009
Seite 14
Beschwerden führen könnte" (S. 22 des Gutachtens). Subjektiv schätzte
die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit anlässlich der Untersuchung
auf 50% (Seite 8 und 22 des Gutachtens). Gemäss Dr. med. B.________
kämen Tätigkeiten in Frage, die mit einem gewissen oberflächlichen
zwischenmenschlichen Kontakt verbunden seien, z.B. als Kellnerin im
Service. Dies habe ja bereits gut funktioniert.
4.3.3. In seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2009 bestätigte der
medizinische Dienst der Vorinstanz die in den beiden Gutachten
gestellten Diagnosen. In Übereinstimmung mit dem Gutachten von
Dr. med. B._______ ging er ebenfalls von einer Arbeitsunfähigkeit von
40% ab dem 13. Januar 2009 aus. Dies sowohl bezüglich der bisherigen
Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin als Serviceangestellte als auch
mit Bezug auf Verweisungstätigkeiten. Als solche kämen z.B. Tätigkeiten
als Hauswartin, Aufseherin in einem Parkhaus oder Rezeptionistin in
Frage (vgl. act. 138).
4.4.
4.4.1. Bei Dr. med. C._______ und Dr. med. B._______ handelt es sich
um externe Fachärzte. Sie haben beide die Beschwerdeführerin
eingehend persönlich untersucht. Im Weiteren haben sie die vorhandenen
Vorakten (Anamnese) umfassend beigezogen und in ihren Gutachten
berücksichtigt. Ebenso haben die beiden Gutachter sich mit den von der
Beschwerdeführerin geklagten Leiden (v.a. Schmerzen im Nacken, im
Rücken und in den beiden Hüften, Kopfschmerzen, Blockierungen der
Hüften, Gedächtnisprobleme, Müdigkeit, "Deproschübe") eingehend
auseinandergesetzt. Dies spricht alles für den Beweiswert der Gutachten
(vgl. E. 3.5).
4.4.2. Dr. med C._______ hat aufgrund ihrer eigenen Untersuchungen
festgestellt, alle Reflexe der Beschwerdeführerin seien symmetrisch
auslösbar, die Muskulatur absolut normal entwickelt und die Bewegungen
harmonisch und unauffällig (Gutachten, S. 6). In neurologischer Hinsicht
seien folglich keine Ausfälle auszumachen. Unter Berücksichtigung der
von Prof. Dr. med. Wichmann durchgeführten Kernspintomographie und
nach der Auswertung weiterer MRI (sog. "Magnetic Resonance Imaging")
und Röntgenbilder, die alle keine Auffälligkeiten zeigten, zog Dr. med.
C._______ den Schluss, die Beschwerdeführerin sei neurologisch
gesund. Da das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen beruht und
auch in der Darlegung der Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet, teilt das Bundesverwaltungsgericht
C-4568/2009
Seite 15
die von Dr. med C._______ gemachte Schlussfolgerung. Mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit haben die von der Beschwerdeführerin
beklagten Schmerzen keine neurologischen Ursachen.
4.4.3. Dr. med. B._______ setzte sich in seinem Gutachten eingehend mit
der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin auseinander und brachte
diese in nachvollziehbarer Weise mit den geklagten Leiden in Zusammen-
hang. Zudem legte er seiner Diagnose sowohl eigene Beobachtungen als
auch die Resultate verschiedener objektiver psychologischer Tests (Test-
psychologie) zugrunde. Er kam zum Schluss, insbesondere verschiedene
prädisponierende (Milieu-)Faktoren hätten bei der Beschwerdeführerin
nach einer schwierigen Adoleszenz zu einer Persönlichkeitsstörung mit
komorbider Schmerzstörung geführt (S. 16 des Gutachtens). Das
Bundesverwaltungsgericht betrachtet das Gutachten für die vorliegenden
Zwecke als umfassend, in sich schlüssig und nachvollziehbar. Dies gilt
auch mit Bezug auf die festgestellten Auswirkungen der gesundheitlichen
Störungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Dr. med.
B._______ berücksichtigte einerseits ihre Persönlichkeitsmerkmale und
andererseits ihre beruflichen Ressourcen sowie ihre subjektive Ein-
schätzung ihrer Arbeitsfähigkeit. Zu Recht legte er seinen Überlegungen
ebenfalls zugrunde, dass die Beschwerdeführerin immerhin vom Mai
2005 bis April 2007 wieder als Serviceangestellte in einem Teilzeitpensum
arbeiten konnte.
4.4.4. Nach dem Gesagten ist den Gutachten von Dr. med. C._______
und Dr. med. B._______ volle Beweiskraft im Sinn der Rechtsprechung
zuzuerkennen (E. 3.5). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sich der
medizinische Dienst der Vorinstanz in seiner Stellungahme im Wesent-
lichen auf die Gutachten gestützt und diese bestätigt hat. In Über-
einstimmung mit dem Bericht des medizinischen Dienstes vom 10. Mai
2009 und dem Gutachten von Dr. med. B._______ ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu
60% arbeitsfähig ist, und zwar sowohl im angestammten Beruf als
Serviceangestellte, als auch in den von der Vorinstanz genannten
leidensangepassten Verweisungstätigkeiten. Der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin im Jahre 2006 – mit einer unregelmässig hohen
wöchentlichen Arbeitszeit – insgesamt mindestens 960 Stunden als
Serviceangestellte gearbeitet hat (vgl. Lohnblatt; act. 52), bestätigt dieses
Resultat.
C-4568/2009
Seite 16
4.5. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte von philip-
pinischen Ärzten vermögen daran nichts zu ändern.
4.5.1. In seinem Arztbericht vom 15. April 2008 (act. 55) äusserte
Dr. med. A._______ die Vermutung einer Polyneuropathie. Dieser Arzt-
bericht ist indessen bereits deshalb mit Vorbehalt zu würdigen, da es sich
bei Dr. med. A._______ offensichtlich um einen behandelnden Arzt der
Beschwerdeführerin handelt (E. 3.5). Im Weiteren standen Dr. med.
A._______ nicht sämtliche Vorakten zur Verfügung. Aus seinem Arzt-
bericht geht denn auch keine detaillierte Anamnese hervor. Zudem legte
er in seinem Bericht – der ohnehin nur schwer entzifferbar ist – ebenfalls
nicht in genügender Weise dar, welche Untersuchungen er durchgeführt
hat. Der Bericht enthält schliesslich auch keine Angaben über die
Auswirkungen der vermuteten gesundheitlichen Störung auf die Arbeits-
fähigkeit der Beschwerdeführerin. Im Vergleich zum Gutachten von
Dr. C._______ ist der Beweiswert des Arztberichts von Dr. med.
A._______ bereits deshalb erheblich herabgesetzt. Im Weiteren widerlegt
Dr. C.________ in ihrem Gutachten überzeugend die Diagnose einer
Polyneuropathie (S. 6 des Gutachtens). Zusammenfassend vermag der
Arztbericht von Dr. med. A._______ das festgestellte Ergebnis nicht in
Zweifel zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin im vorliegend mass-
gebenden Zeitraum neurologisch gesund war.
4.5.2. Im Weiteren reichte die Beschwerdeführerin einen Röntgenbericht
der Bethany Hospital Inc. (Philippinen) vom 1. April 2008 ein. Dieser hält
insbesondere Folgendes fest: "Pelvis incl. both hips: no fracture or
dislocation seen. Hip joints are intact", "Thoraco-Lumbar: Visualized
vertebral structures are intact. Disc spaces and pedicles are unre-
markable" (vgl. act. 126). Gemäss diesem Bericht konnten somit keine
relevanten organischen Auffälligkeiten gefunden werden. Entsprechendes
gilt für den Bericht der Ilocos Scanning and Imaging Center Inc. (La
Union, Philippinen) vom 13. Mai 2008 (act. 125). Auch hier werden keine
relevanten organische Krankheitsbefunde beschrieben. Diese Berichte
stützen somit Feststellung, dass nicht von organischen Ursachen für die
angegebenen Schmerzen auszugehen ist.
4.5.3. Schliesslich sind die von der Beschwerdeführerin eingereichten,
nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2009 er-
stellten ärztlichen Berichte (Stellungnahme von Dr. med. E._______ vom
30. Juli 2009 sowie MRI-Bericht des D._______ vom 28. Juli 2009 [act.
148]) für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Das
C-4568/2009
Seite 17
Bundesverwaltungsgericht stellt auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses
der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (E. 2.2.1). Die
genannten Berichte beziehen sich indessen auf MRI-Untersuchungen, die
am 27. Juli 2009 durchgeführt worden sind. Die Berichte nehmen damit
Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach dem
massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni
2009 und können deshalb im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt
werden (vgl. auch die Stellungnahme des medizinischen Dienstes der
IVSTA vom 26. November 2009, act. 155). Es steht der Beschwerde-
führerin selbstverständlich frei, bei der IVSTA ein neues Verfahren einzu-
leiten, das die Zeit nach dem 11. Juni 2009 zum Gegenstand hat.
4.6. Im Weiteren wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe bei ihrer
letzten Arbeitsstelle (vom 15. Mai 2005 bis 30. April 2007) mehr arbeiten
müssen als ihr zuträglich gewesen sei. In der Folge habe sie einen
Rückfall erlitten und aufgrund der Schmerzen die Stelle kündigen müs-
sen. Diese unbelegten Ausführungen stehen indessen im Widerspruch zu
der von der IV-Stelle des Kantons Zürich eingeholten Stellungnahme des
ehemaligen Arbeitgebers vom 23. November 2007. Im entsprechenden
Fragebogen gab dieser an, das Arbeitsverhältnis sei aus personellen
Überkapazitäten einvernehmlich (mündlich) aufgelöst worden (Ziff. 2.2.
des Fragebogens; act. 51). Zudem ergibt sich aus den weiteren Angaben
des Arbeitgebers und ebenfalls aus den Lohnblättern, dass die Be-
schwerdeführerin während der ganzen Dauer des Arbeitsverhältnisses
keine krankheits- oder unfallbedingten Absenzen aufgewiesen hat (vgl.
Ziff. 2.14 des Fragebogens sowie Lohnblätter, act. 51 und 52). Der
Einwand der Beschwerdeführerin erscheint deshalb wenig glaubhaft und
vermag die festgestellte Arbeitsfähigkeit von 60% nicht in Zweifel zu
ziehen.
4.7. Ein Vergleich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin
bei Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 26. März 2003 und bei
Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2009 zeigt, dass eine
wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Es ist
erstellt, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab dem Zeitpunkt der
Untersuchung durch den Psychiater Dr. med. B._______ am 12./13.
Januar 2009 – also mehr als drei Monate vor dem Erlass der
angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 88a IVV) – sowohl in ihrer bisherigen
Erwerbstätigkeit (Service-Angestellte) als auch in leidensangepassten
Verweisungstätigkeiten wieder zu 60% arbeitsfähig ist. Da die Vorinstanz
unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV ab dem 1. August
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Seite 18
2009 angeordnet hat, kann offen bleiben, in welchem Ausmass die Be-
schwerdeführerin bereits in den Jahren 2005 bis 2007, in denen sie teil-
zeitig als Serviceangestellte arbeitete, arbeitsfähig war.
5.
5.1. Zur Berechnung des Invaliditätsgrades ist zunächst festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2000 und 2001 sowohl als
Serviceangestellte als auch als Küchenhilfe mit einem Arbeitspensum von
100% gearbeitet hat. Es kann deshalb aufgrund der Akten mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie im
vorliegend massgebenden Zeitraum vom 26. März 2003 bis 11. Juni 2009
– ohne Eintritt der Invalidität – ebenfalls mit einem vollen Arbeitspensum
in gastgewerblichen Berufen tätig gewesen wäre.
5.2. Die IV-Stelle Zürich hat in ihrem Vorbescheid vom 13. März 2008
(act. 54) zur Ermittlung des Invaliditätsgrades einen Einkommens-
vergleich – bezogen auf das Jahr 2006 – durchgeführt. Da die Be-
schwerdeführerin im Jahr 2000, vor dem Eintritt der Invalidität, als
Serviceangestellte bei einem 100% Pensum ein Einkommen von
Fr. 34'152.- erzielt hat, ging die IV-Stelle Zürich – unter Berücksichtigung
der Nominallohnentwicklung – von einem Valideneinkommen von
Fr. 37'266.- aus. Wie sie weiter ausführt, habe die Beschwerdeführerin im
Jahr 2006 als Serviceangestellte effektiv Fr. 23'183.- verdient. Dieser
Betrag stelle das Invalideneinkommen dar. Daraus ergebe sich für das
Jahr 2006 eine Erwerbseinbusse von Fr. 14'083.- bzw. ein Invaliditätsgrad
von (gerundet) 38% (vgl. act. 54).
Diese Berechnung ist rein rechnerisch nicht zu beanstanden. Die
Beschwerdeführerin verdiente vom 28. Februar bis 31. Dezember 2000,
also in 10 Monaten, als Serviceangestellte nachweislich Fr. 28'460.- (vgl.
act. 2). Hochgerechnet auf 12 Monate ergab dies das von der Vorinstanz
aufgeführte mögliche Jahreseinkommen von Fr. 34'152.-. Im Weiteren ist
auch das tatsächlich erzielte Einkommen im Jahr 2006 von Fr. 23'183.-
belegt (vgl. Lohnblätter act. 52). Dies führte zum erwähnten Invaliditäts-
grad.
5.3. Die Vorinstanz verkennt indessen, dass das Einkommen der Be-
schwerdeführerin in den fraglichen 10 Monate im Jahr 2000 atypisch
hoch gewesen ist. Vor dieser Zeit war die Beschwerdeführerin – nach
Abbruch ihrer Lehre – bei verschiedenen Arbeitgebern als Hilfsperson im
Gastgewerbe tätig und erzielte folgende Einkommen: 1997 Fr. 5'820.- aus
C-4568/2009
Seite 19
Erwerbstätigkeit, 1998 Fr. 1'215.- aus Arbeitslosenentschädigung und
1999 Fr. 5'067.- aus Erwerbstätigkeit sowie Fr. 7'406.- aus Arbeits-
losenentschädigung (vgl. act. 2; Auszug aus dem individuellen Konto). Im
Weiteren verdiente die Beschwerdeführerin auch im Jahr 2001 bloss
Fr. 14'978.-. Bei solch stark variierenden Einkommen kann nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführerin das im Jahr 2000 erzielte Einkommen auch weiterhin
hätte erzielen können, wenn sie nicht invalid geworden wäre (vgl. E. 3.3.1
hiervor; dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2010 vom 25.
Februar 2011 E. 4.5.1). Dies zeigt gerade das Jahr 2001 auf, in dem sie
kein so hohes Einkommen aufgewiesen hat. Die Vorinstanz hat das
Valideneinkommen damit falsch festgelegt. Aufgrund der kurzfristigen
Einsätze, der grossen Einkommensschwankungen und der zeitweisen
Arbeitslosigkeit fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte für die
Einkommensermittlung und es ist grundsätzlich auf Erfahrungs- und
Durchschnittswerte zurückzugreifen, wie sie in den vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
enthalten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2009 vom 11. No-
vember 2009 E. 3.3; Urteil des EVG vom 28. Juli 1999, veröffentlicht in
AHI-Praxis des Bundesamtes für Sozialversicherung, 6/1999, S. 237).
Ebenso wenig kann zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf den
während der kurzen Arbeitsphase vom 15. Mai 2005 bis zum 30. April
2007 erzielten Verdienst abgestellt werden, ist diese Phase doch relativ
kurz und damit einem Arbeitsversuch gleichzustellen ist. Da die Be-
schwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellte bzw.
Küchenhilfe allerdings eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit (60%) auf-
weist und zudem in allfälligen Verweisungstätigkeiten kein höheres Ein-
kommen erzielen könnte, ist es jedoch vorliegend gerechtfertigt, eine
direkte Bestimmung des Einkommensverlustes und damit des Invalidi-
tätsgrades durch die Übernahme der prozentualen Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit vorzunehmen (Prozentvergleich, vgl. BGE 114 V 310
E. 3a mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_129/
2008 vom 7. August 2008 E. 3.3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-57/2008 vom 3. Dezember 2009 E. 6).
Ein leidensbedingter Abzug ist bei der Anwendung des Prozentvergleichs
grundsätzlich nicht vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_129/
2008 vom 7. August 2008 E. 3.3.1 mit Hinweis auf BGE 126 V 75 E. 5b).
Im Übrigen sind vorliegend keine Umstände ersichtlich, welche einen Ab-
zug beim Invalidenlohn gemäss BGE 126 V 75 rechtfertigen würden. Bei
C-4568/2009
Seite 20
der noch jungen Beschwerdeführerin liegen keine persönlichen und
beruflichen Merkmale im Sinn der Rechtsprechung vor (wie Art und
Ausmass der Behinderung, Nationalität, Lebensalter und Dienstjahre), die
dazu führen würden, dass sie ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf
einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem er-
werblichen Erfolg verwerten könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_100/2010 vom 23. März 2010 E. 2.3.2.2).
5.4. Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin beträgt 40% (vgl.
E. 4.7 hiervor). Als Folge des Prozentvergleichs ist demnach ein Invalidi-
tätsgrad in gleicher Höhe gegeben. Da dieser unter 50% liegt, kann der
Beschwerdeführerin aufgrund ihres Wohnsitzes ausserhalb der Schweiz
bzw. der EU keine Rente ausgerichtet werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Die
Vorinstanz hat demnach mit Verfügung vom 11. Juni 2009 die ganze
Invalidenrente der Beschwerdeführerin – unter Einhaltung von Art. 88bis
Abs. 2 Bst. a IVV – im Ergebnis zu Recht per 1. August 2009 revi-
sionsweise aufgehoben. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.- festgesetzt (Art. 63
Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 6
Bst. b VGKE können sie aber ganz oder teilweise erlassen werden, wenn
Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnis-
mässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. Im vorliegenden Ver-
fahren ist die Besonderheit zu beachten, dass die Vorinstanz zu Unrecht
von einem nicht rentenanspruchsbegründenden Invaliditätsgrad auf 38%
ausgegangen ist. Der nun festgestellte Invaliditätsgrad von 40% vermag
nur deshalb keinen Anspruch auf eine Viertelsrente zu begründen, weil
die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Schweiz bzw. in der EU
Wohnsitz hat (vgl. E. 3.2 hiervor). Hätte die Beschwerdeführerin während
des vorinstanzlichen Vorbescheidverfahrens ihren Wohnsitz nicht auf die
Philippinen verlegt, so wäre die vorliegende Beschwerde (teilweise) gut-
zuheissen gewesen. Unter diesen Umständen erscheint eine Auflage der
C-4568/2009
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Verfahrenskosten als unverhältnismässig und sie sind in Anwendung von
Art. 6 Bst. b VGKE erlassen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist damit gegenstandslos
geworden und abzuschreiben.
6.2. Der obsiegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Jürg Steiger
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Seite 22
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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