Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-4568/2010
Urteil vom 6. Januar 2011
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Gesuch um Einreisebewilligung.
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Sachverhalt:
A.
Die 1987 geborene äthiopische Staatsangehörige D._______ (im
Folgenden: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am
22. März 2010 bei der schweizerischen Botschaft in Addis Abeba ein
Visum für einen Besuchsaufenthalt von (bis zu) 90 Tagen bei ihrem
Verlobten B._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer)
in S._______.
Die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba weigerte sich, ein Visum
in eigener Kompetenz zu erteilen, und leitete das Gesuch Ende März zur
Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Nachdem das Amt für Migration Basel-Landschaft beim Gastgeber
ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte,
wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 27. Mai 2010
ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und
fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht
als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region,
aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher und politischer
Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker
Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei der ledigen und kinderlosen
Gesuchstellerin selbst seien zudem keine beruflichen, familiären oder
gesellschaftlichen Verpflichtungen erkennbar, die trotz dieser
Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten.
C.
Mit Beschwerde vom 23. Juni 2010 beantragt der Gastgeber beim
Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben; eventualiter sei festzustellen, dass sämtliche
Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums für die Gesuchstellerin
erfüllt seien. Zur Begründung bringt er sinngemäss vor, es stünde nicht
im Belieben der verfügenden Behörde, ein Visum zu erteilen oder nicht.
Wenn kein in Art. 12 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] aufgelisteter
Verweigerungsgrund vorliegen würde, müsse die Behörde das Visum
erteilen. Die Vorinstanz beziehe sich zwar auf Art. 12 lit. c VEV
(begründete Zweifel am Aufenthaltszweck), führe aber selber aus, dass
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sich hierzu keine gesicherten Feststellungen machen liessen. Dies führe
zu waghalsigen und verschwommenen Prognosen und persönlichen
Unterstellungen, anstatt sich auf die verfügbaren Sachgründe zu
beschränken. Mit dem Einfliessen von politischen Überlegungen in die
Entscheidfindung greife die Vorinstanz zudem in den Kompetenzbereich
der Legislative ein und verletze so den Grundsatz der Gewaltentrennung.
In casu seien der Schweizer Botschaft alle nötigen Unterlagen eingereicht
worden. Des Weiteren weise der vorinstanzliche Entscheid sachfremde
Bemerkungen zur wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Situation
der Gesuchstellerin auf. Für den begrenzten Ferienaufenthalt seiner
Freundin biete der wirtschaftlich gut situierte Beschwerdeführer in jeder –
nicht nur in finanzieller – Hinsicht, Gewähr für eine ordnungsgemässe
Durchführung des Aufenthalts.
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2010 an
der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Ergänzend führt sie aus, es liege in der Natur der Sache,
dass sich zur Beurteilung der Rückreise ins Herkunftsland keine
gesicherten Feststellungen machen liessen, sondern lediglich eine
Voraussage, welche die allgemeinen wirtschaftlichen und soziokulturellen
Verhältnisse sowie die persönliche Situation der Gesuchstellerin
berücksichtige.
E.
Mit Replik vom 4. Oktober 2010 macht der Beschwerdeführer ergänzend
geltend, der Antrag der Schweizerischen Auslandvertretung in Addis
Abeba – worauf sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid unter anderem
stütze – sei ihm nicht bekannt. Er hätte dazu angehört werden müssen,
was nicht geschehen sei, weshalb er auch einen Verfahrensfehler rüge.
Eventualiter könne ein weiterer Verfahrensfehler darin liegen, dass die
Schweizerische Vertretung der Vorinstanz den Antrag zum Entscheid
zustellte, anstatt selber zu entscheiden. Der Beschwerdeführer
beanstandet zudem, dass weder die schweizerische Vertretung noch die
Vorinstanz der Gesuchstellerin zu erkennen gegeben hätten, was sie
konkret tun müsse, damit sie mit einer Erteilung des Visums rechnen
könne.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums
zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie urteilt das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines
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Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten
Urteils 2A.451/2002 vom
28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt – entgegen den Behauptungen
des Beschwerdeführers (vgl. Rechtsmitteleingabe vom 23. Juni 2010) –
weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen
besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums (vgl. dazu ausführlich
EGLI/MEYER, in Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern
2010, Art. 5 N 2 ff.). Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die
Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen
handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E.1.1 mit Hinweisen).
4.
Die inländischen Bestimmungen über das Visumverfahren und über die
Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.
5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG
sowie Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr.
265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März
2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006
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in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen
längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4]).
5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG]
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex,
ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58]). Namentlich haben sie zu belegen,
dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des
beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für ihre fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1
Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Weiterhin dürfen
Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
6.
Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den
Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in
Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt
werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser
Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen,
aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst.
a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
7.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im
Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV).
Da Äthiopien zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumpflicht.
8.
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8.1. Gemäss vorinstanzlicher Verfügung vom 27. Mai 2010 liegt
vorliegend keine hinreichende Gewähr für die gesicherte Wiederausreise
der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt vor, weshalb die
Vorinstanz mangels einer gesetzlich vorgesehenen
Einreisevoraussetzung (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1
Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG) das Gesuch um Bewilligung der
Einreise abgewiesen hat.
8.2. In diesem Zusammenhang wirft der Beschwerdeführer der
Vorinstanz vor, sie handle rechtsmissbräuchlich, wenn sie betreffend
Umstände und Zweck des Aufenthalts der Gesuchstellerin in der Schweiz
– zu denen keine gesicherten Feststellungen möglich seien – mit höchst
fragwürdigen Prognosen und Unterstellungen argumentiere. Die logische
Konsequenz aus dem Fehlen zuverlässiger Sachgründe sei, sich auf die
wenig verfügbaren Sachgründe zu beschränken, ansonsten liege reine
Behördenwillkür vor. Insbesondere dürfe die Vorinstanz der
Entscheidfindung keine politischen Überlegungen zu Grunde legen, da
sie sonst in den Kompetenzbereich der Legislative eingreife (vgl.
Beschwerde vom 23. Juni 2010, S. 2 und 3).
8.3. Geht es um die Beurteilung des Kriteriums der hinreichenden
Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, so können bezüglich eines
solchen künftigen Verhaltens keine gesicherten Feststellungen, sondern
lediglich Prognosen getroffen werden. In diesem Rahmen ist
Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen
mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen
Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da deren
persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
Wenn bei der Gesuchsprüfung die Staatsangehörigkeit von
Gesuchstellern und deren soziale, familiäre und berufliche Situation in
den Vordergrund gerückt wird, kann darin nicht Willkür oder
Diskriminierung erblickt werden. Der in den einschlägigen
Gesetzesbestimmungen enthaltene – sehr unbestimmte – Rechtsbegriff
der "gesicherten Wiederausreise" räumt der Vorinstanz denn auch ein
bestimmtes Ermessen ein.
8.4. Es gilt somit zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung
der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensumstände
einen ermessensfehler- und willkürfreien Entscheid getroffen hat.
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8.5. In Äthiopien sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise
schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen:
Bei etwa 80,71 Millionen Einwohnern mit einem jährlichen Pro-Kopf-
Einkommen von etwa 280 US-Dollar (2008) ist Äthiopien eines der
ärmsten Länder der Welt, dies obwohl das Wirtschaftswachstum während
der letzten sechs Jahre wesentlich über dem regionalen Durchschnitt lag.
Ein Grossteil der Bevölkerung lebt nach wie vor unter der absoluten
Armutsgrenze; entsprechend liegt Äthiopien im Human Development
Index auf Platz 171 von 182 Ländern. Der gravierende Einfluss von
Dürreperioden auf die Landwirtschaft sowie das rasche
Bevölkerungswachstum (Äthiopien stellt nach Nigeria die zweitgrösste
Bevölkerung des Kontinents, und im Jahre 2050 wird das Land zu den
zehn bevölkerungsreichsten Staaten der Welt gehören) tragen zum
Verharren in der Armut bei (Quelle: Länder- und Reiseinformationen auf
der Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-
, Länder, Reisen und Sicherheit > Äthiopien > Wirtschaft, Stand:
September 2010, besucht im Dezember 2010).
Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Europa oder
anderswohin zu gelangen, wo sie sich unter günstigeren
Lebensbedingungen eine bessere Zukunft sichern möchten. Der Trend
zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die
Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales
soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt
dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung
nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
8.6. In Anbetracht der allgemeinen Situation gewichtete die Vorinstanz
somit das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise zu Recht als
relativ hoch. Von waghalsigen und verschwommenen Prognosen
soziokultureller und politischer Art oder sonstigen sachfremden
Bemerkungen zur allgemeinen Lage des Herkunftslandes der
Gesuchstellerin kann – wie es der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe geltend macht – nicht die Rede sein. Es wäre jedoch
zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische
Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im
Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu
schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz
daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich
können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die
Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. Wie
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nachfolgend zu zeigen sein wird, ergibt sich der entscheidserhebliche
Sachverhalt dabei in genügender Weise aus den Akten.
9.
9.1. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 23-jährige,
unverheiratete und kinderlose Frau. Über ihre familiären Verhältnisse ist
lediglich bekannt, dass in Addis Abeba noch weitere Familienangehörige
leben (vgl. Fragebogen vom Amt für Migration Basel-Landschaft vom 9.
April 2010, S. 2). Aufgrund dieser Angaben kann jedoch nicht davon
ausgegangen werden, bei der Gesuchstellerin lägen zwingende familiäre
Verpflichtungen vor, welche die Prognose einer anstandslosen und
fristgerechten Wiederausreise begünstigen könnten. Im Übrigen werden
solche auch nicht geltend gemacht, obwohl der Beschwerdeführer in der
vorinstanzlichen Verfügung auf die fehlenden familiären Verpflichtungen
aufmerksam gemacht wurde.
9.2. Die Gesuchstellerin geht keiner Arbeit nach (vgl. Visumgesuch vom
22. März 2010, Pkt. 19). Über die wirtschaftlichen Verhältnisse in denen
die Gesuchstellerin in ihrem Herkunftsland lebt, lässt sich aus den Akten
kein Bild gewinnen. Insbesondere kann auch der den Akten beigelegte –
handschriftlich verfasste – Bankauszug keine klaren Hinweise liefern;
weder ist auf der Auszugsseite der Name des Kontoinhabers/der
Kontoinhaberin noch die Währung angegeben. Es ist jedoch aufgrund
ihrer Erwerbslosigkeit nicht davon auszugehen, sie befinde sich in einer
besonders vorteilhaften wirtschaftlichen Situation.
9.3. Der Beschwerdeführer selbst macht geltend, der Besuchsaufenthalt
der Gesuchstellerin sei zur Vorbereitung einer späteren Eheschliessung
vorgesehen. Auf die Frage hin, was sein Gast nach der Rückkehr in das
Heimatland mache, gibt er unter anderem an, das Ziel sei das
Zusammenleben; die Rückkehr sei jetzt aber sicher (vgl. Fragebogen des
Amts für Migration Basel-Landschaft vom 9. April 2010, S. 2). Was auf
den ersten Blick danach aussehen könnte, dass sich jemand an die
migrationsrechtlichen Regeln halten und die allfällige Heirat und
anschliessende Aufenthaltsregelung zum Gegenstand eines neuen, aus
dem Ausland einzuleitenden Verfahrens machen will, endet in Wirklichkeit
häufig darin, dass solche Schritte schon während des Besuchsaufenthalts
verwirklicht werden, was bei einem reinen Besuchsvisum gegen eine
fristgerechte Wiederausreise spricht.
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9.4. Vor dem aufgezeigten allgemeinen und persönlichen Hintergrund
durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende
Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der
Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Dabei hat die
Vorinstanz nachweislich ihre Feststellungen auf die ihr zur Verfügung
stehenden Unterlagen abgestützt, weshalb nicht von einem Fehlen
zuverlässiger Sachgründe oder gar von einer Verletzung des
Grundsatzes der Gewaltentrennung ausgegangen werden kann (vgl.
Beschwerde vom 23. Juni 2010). Insbesondere beruhte ihr Entscheid auf
den von der Gesuchstellerin getätigten Angaben im Visumantrag, den
Unterlagen der Schweizerischen Auslandvertretung sowie den zusätzlich
durch die kantonale Migrationsbehörde vorgenommenen Abklärungen
beim Gastgeber, womit nicht davon ausgegangen werden kann, der
kausale Bezug zur Gesuchstellerin fehle, wie es der Beschwerdeführer
replikweise geltend macht. Zwar lässt sich die gemachte Prognose nicht
zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt indessen –
entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – um die Erteilung
einer Einreisebewilligung abzulehnen.
10.
An dieser Beurteilung vermögen weder die Verpflichtungserklärung des
Beschwerdeführers vom 9. April 2010 noch seine sonstigen
Zusicherungen (vgl. Beschwerde vom 23. Juni 2010) etwas zu ändern.
Diese sind rechtlich nicht verbindlich und faktisch auch nicht
durchsetzbar. Als Gastgeber kann der Beschwerdeführer zwar für
gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem
Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein
bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren und insbesondere auch
keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Abwicklung des Aufenthaltes
seines Gastes bieten (vgl. BVGE 2009/27 E. 9 S. 347).
11.
Des Weiteren wird replikweise geltend gemacht, der Beschwerdeführer
hätte zu den Äusserungen im Antrag der Schweizerischen Vertretung –
auf die sich die Vorinstanz bei ihrer Entscheidfindung abstütze – angehört
werden müssen. Allen voran ist dazu festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer sich nie um Akteneinsicht bemüht hat, seine
verspäteten Rügen somit etwas fehl am Platz sind, überdies wäre ein
entsprechender Verfahrensmangel als nachträglich geheilt zu betrachten,
zumal ein solcher als geringfügig zu bezeichnen wäre und der
Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht – welchem
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dieselbe Kognition zusteht – die Gelegenheit hatte, sich nochmals zu
äussern (vgl. BGE 135 I 279
E. 2.6.1; BVGE 2009/61 E. 4.1.3 S. 851; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.112 mit Hinweisen).
12.
Zum seitens des Beschwerdeführers in seiner Replik eventualiter geltend
gemachten Vorbringen, es liege ein Verfahrensfehler vor, da die
Schweizerische Vertretung der Vorinstanz die Unterlagen lediglich zum
Entscheid zugestellt habe, anstatt selber zu entscheiden gilt es
Folgendes auszuführen: Vor der Änderung des AuG durch Art. 2 Ziff. 1
des Bundesbeschluss vom 11. Dezember 2009 (in Kraft seit 15. Mai
2010, AS 2010 2063; BBl 2009 4245) wurde – bei ablehnendem
Entscheid – die Erteilung eines Visums durch die Auslandvertretung
formlos verweigert. Die Vertretung wies den Antragsteller zudem darauf
hin, dass er vom BFM eine beschwerdefähige (formelle) Verfügung
verlangen konnte. Auf Gesuch des Antragsstellers erliess die Vorinstanz
eine beschwerdefähige und gebührenpflichtige Verfügung (vgl. dazu
ausführlich: Bundesamt für Migration [BFM]: Weisungen für die
Visumerteilung [Weisungen Visa] an die Schweizerischen
Auslandvertretungen vom 12. Dezember 2008, S. 77). In casu lehnte die
Auslandvertretung das Visumgesuch der Gesuchstellerin mündlich am
15. März 2010 bzw. mit Überweisung am 23. März 2010 ab. Diese
Änderungen hätte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers durchaus
selbst nachvollziehen können, anstatt sie als Verfahrensfehler zu rügen.
Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, das Visum sei aus zwei
Gründen ("your intentions to return to Ethiopia could not be determined"
und "the departure from Switzerland within the agreed time limit is not
assured") abgelehnt worden (vgl. Beschwerde vom
23. Juni 2010, S. 3). Eine später eingereichte Rückflugbestätigung sei
ungeachtet geblieben. Mit dem Zusatzblatt zum Antrag auf Erteilung
eines Schengen Visums wurde die Gesuchstellerin darüber unterrichtet,
dass die Vorinstanz aufgrund ausdrücklichen Begehrens eine
gebührenpflichtige formelle Verfügung erlässt; sie gab die Adresse ihres
Verlobten für die Eröffnung eines formellen Entscheids an. Zu diesem
Vorgehen sei ihr gemäss Beschwerdeführer im Übrigen auch von der
Auslandvertretung geraten worden (vgl. Beschwerde, S. 3). Die formlose
Verweigerung der Auslandvertretung sowie die Weiterleitung der
Unterlagen an die Vorinstanz zum Entscheid sind somit bei gegebener
Sachlage nicht zu beanstanden.
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13.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
14.
Mit Abweisung der Beschwerde wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieser Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
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