B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4568/2012
U r t e i l v o m 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Adrian Fiechter, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-4568/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Mazedonien stammende Beschwerdeführer (geb. 1973) verletzte
am 13. März 2004 seine damalige Freundin E._______ lebensgefährlich
mit einem Tranchiermesser und schlug wiederholt auf sie ein. Das Kreis-
gericht St. Gallen verurteilte ihn am 2. April 2008 wegen versuchter even-
tualvorsätzlicher Tötung und einfacher Körperverletzung zu einer Frei-
heitsstrafe von vier Jahren. Das Kantonsgericht St. Gallen sowie das in
letzter Instanz entscheidende Bundesgericht wiesen die dagegen einge-
reichten Beschwerden im Jahr 2009 ab (vgl. Akten des Migrationsamtes
des Kantons St. Gallen [SG act.] 163 S. 345 ff. sowie Urteil des Bundes-
gerichts 6B_579/2009 vom 9. Oktober 2009). Am 9. Dezember 2009 trat
der Beschwerdeführer seine Strafe in der Strafanstalt Saxerriet an. Das
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (SJD SG)
entliess ihn mit Verfügung vom 11. Mai 2012 auf den Zeitpunkt der Aus-
schaffung hin, frühestens aber auf den 8. Juni 2012, bedingt aus der Haft
(vgl. Akten des Bundesamts für Migration [BFM act.] 131 ff.).
B.
Der Beschwerdeführer – dessen auf eine frühere Ehe mit einer Schweizer
Bürgerin zurückgehende erleichterte Einbürgerung für nichtig erklärt wor-
den war (vgl. BFM act. 3 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-1161/2006 vom 27. Februar 2009; Urteil des Bundesgerichts
1C_163/2009 vom 2. Juli 2009) – stellte am 14. Juli 2009 ein Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. SG act. 166 S. 372). Das Mig-
rationsamt des Kantons St. Gallen lehnte es mit Verfügung vom 8. Febru-
ar 2010 ab, ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung dem BFM zur Zustim-
mung zu unterbreiten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausge-
führt, dass der Beschwerdeführer ein schweres Gewaltverbrechen be-
gangen habe und sein Verschulden schwer wiege. Zudem könne nicht
ausgeschlossen werden, dass er aus zweckfremden Motiven eine
Schweizer Bürgerin geheiratet habe. Spätestens zum Zeitpunkt der er-
leichterten Einbürgerung habe es an einem intakten Ehewillen gefehlt,
weshalb jene in der Folge nichtig erklärt worden sei. Der Beschwerdefüh-
rer habe die Schweiz am Tag der Entlassung aus dem Strafvollzug zu
verlassen (vgl. SG act. 128 S. 273 ff.). Sowohl das SJD SG als auch das
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und das Bundesgericht wie-
sen die gegen diese Verfügung erhobenen Rechtsmittel ab (vgl. BFM
act. 90 ff.; BFM act. 110 ff.; Urteil des Bundesgerichts 2C_759/2011 vom
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Seite 3
26. September 2011). Am 7. August 2012 wurde der Beschwerdeführer
aus der Haft entlassen und nach Mazedonien ausgeschafft (vgl. BFM
act. 159).
C.
Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen gewährte dem Beschwerde-
führer am 27. Juli 2012 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die Anord-
nung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen. Der Beschwerdefüh-
rer bat darum, bald wieder in die Schweiz kommen zu dürfen. Er habe
hier seine Frau und drei Kinder und könne sich ein Leben ohne sie nicht
vorstellen (vgl. BFM act. 141 ff.). Mit Eingabe vom 31. Juli 2012 nahm
auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Stellung zur angedroh-
ten Fernhaltemassnahme (vgl. BFM act. 146 ff.).
D.
Das BFM verfügte am 10. August 2012 ein siebenjähriges Einreiseverbot
gegen den Beschwerdeführer (gültig bis 7. August 2019). Dies führte zu
einer Ausschreibung der Einreiseverweigerung im Schengener Informati-
onssystem (SIS). Zur Begründung verwies das BFM auf die Verurteilung
zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen versuchter Tötung und ein-
facher Körperverletzung. Angesichts dieses schweren Verstosses und der
damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung sei ein siebenjähriges Einreiseverbot angemessen. Im Weiteren er-
klärte sich das BFM bereit, die Sperre für Familienbesuche zu suspendie-
ren, sofern sich der Beschwerdeführer an die jeweiligen Ausreisefristen
halte und sich während den Aufenthalten in der Schweiz tadellos beneh-
me. Zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wurde einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Das Einrei-
severbot wurde dem Beschwerdeführer am 11. August 2012 eröffnet.
E.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde vom 3. September
2012, die Verfügung vom 10. August 2012 sei aufzuheben und ein Einrei-
severbot von weniger als fünf Jahren zu erlassen. Zudem sei von einer
SIS-Ausschreibung abzusehen. Ein Einreiseverbot dürfe gemäss Art. 67
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nur dann für mehr als fünf Jahre
verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Das BFM habe diese
Voraussetzung nicht geprüft, die angefochtene Verfügung deshalb nicht
hinreichend begründet und das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
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Seite 4
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt. Zudem gehe von ihm (dem Be-
schwerdeführer) keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung aus. Die am 13. März 2004 verübte Straftat sei im Af-
fekt geschehen. Es handle sich um ein Beziehungsdelikt und um eine
einmalige Entgleisung. Er bereue die begangene Tat und habe sich beim
Opfer entschuldigt. Weitere Straftaten seien von ihm nicht zu erwarten. Er
wohne seit dem 1. April 1995 in der Schweiz und habe im Jahr 2003 sei-
ne jetzige Ehefrau, F._______ (geb. 1977, mazedonische Staatsangehö-
rige), geheiratet. Aus dieser Ehe seien drei Kinder hervorgegangen
(A._______, geb. 2005, B._______, geb. 2007 und C._______,
geb. 2008). Diese seien vollumfänglich integriert und im Besitz einer Auf-
enthaltsbewilligung. Die Ehefrau sei durchgehend arbeitstätig und nie auf
Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen gewesen. Die Beziehung zur
Familie sei intakt und auch während dem Strafvollzug intensiv gelebt
worden. Die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS sei nicht zwin-
gend und unverhältnismässig.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess das Gesuch des Beschwerdefüh-
rers um unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Verbeiständung
mit Zwischenverfügung vom 24. September 2012 gut.
G.
Die Vorinstanz teilte mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2012 mit, sie
habe das Einreiseverbot auf die Dauer von fünf Jahren – d.h. bis 7. Au-
gust 2017 – reduziert, dies insbesondere, weil der Beschwerdeführer vor
und nach der Straftat vom 13. März 2004 strafrechtlich nicht in Erschei-
nung getreten sei. Der Beschwerdeführer müsse aber während der Gel-
tung des Einreiseverbots im Ausland und in der Freiheit beweisen, dass
er keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle.
Während dieser Zeit bleibe er auch im Schengener Informationssystem
ausgeschrieben.
H.
Der Beschwerdeführer teilte mit Replik vom 6. Dezember 2012 mit, es sei
bis anhin nicht berücksichtigt worden, dass er sich vom 9. Dezember
2009 bis 8. Juni 2012 im Strafvollzug aufgehalten habe. Während dieser
Zeit habe er seine Familie nur sehr eingeschränkt besuchen können. Die-
ser Strafvollzug sei faktisch einem Einreiseverbot gleichzusetzen. Ge-
stützt darauf erscheine es sachgerecht, das fünfjährige Einreiseverbot auf
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maximal drei Jahre zu reduzieren. Dies sei auch deshalb gerechtfertigt,
weil sein Bruder samt Familie in unmittelbarer Nähe seiner Ehefrau und
der Kinder lebe. Der Lebensmittelpunkt befinde sich also in der Schweiz.
Weiter sei zu berücksichtigen, dass sich die Ehefrau mit den drei Kindern
selbständig finanzieren könne und nicht vom Sozialamt abhängig sei.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit
der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten
Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
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Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie
BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1 Die Vorinstanz hat am 10. August 2012 ein siebenjähriges Einreise-
verbot gegen den Beschwerdeführer erlassen, diese Verfügung jedoch
am 24. Oktober 2012 in Wiedererwägung gezogen und das Einreisever-
bot auf die Dauer von fünf Jahren reduziert (vgl. Art. 58 VwVG). Im Um-
fang der wiedererwägungsweise nicht gutgeheissenen Rechtsbegehren –
d.h. Reduktion des Einreiseverbots auf max. drei Jahre und Verzicht auf
die Ausschreibung im SIS – bleibt der Rechtsstreit aufrechterhalten (vgl.
Art. 58 Abs. 3 VwVG; ANDREA PFLEIDERER, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 58 N 52).
3.2 Auf die Beanstandung des Beschwerdeführers betreffend eine Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist zufolge
der Wiedererwägung nur kurz einzugehen. Gerügt wurde konkret, die
Vorinstanz habe ein Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren verfügt, oh-
ne die Voraussetzung der schwerwiegenden Gefahr gemäss Art. 67
Abs. 3 AuG geprüft zu haben, und die Verfügung deshalb ungenügend
begründet. Diesbezüglich (vgl. zur Begründungspflicht bei mehr als fünf
Jahre dauernden Einreiseverboten das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-970/2010 vom 11. März 2013 E. 3.2 f. [nicht publizierte Erwägun-
gen von BVGE 2013/4] mit Hinweisen) ist festzuhalten, dass zufolge der
wiedererwägungsweise Reduktion des Einreiseverbots auf die Dauer von
fünf Jahren die Massnahme selbst dann nicht aufzuheben wäre, wenn die
Begründung der schwerwiegenden Gefahr als ungenügend eingestuft
würde (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Im Übrigen wird aus der Begründung
freilich ersichtlich, dass die Behörde aufgrund der verübten schweren
Straftat von einer schwerwiegenden Gefahr ausging, und dass sie vor Er-
lass der Massnahme die vom Beschwerdeführer geltend gemachten pri-
vaten Interessen geprüft und eine Interessenabwägung vorgenommen
hatte. Die angefochtene Verfügung ist demnach zwar knapp, aber hinrei-
chend begründet, zumal aus ihr hervorgeht, dass sich die Behörde nicht
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Seite 7
von sachfremden Motiven leiten liess, und der Beschwerdeführer die Be-
gründung sachgerecht anfechten konnte.
4.
4.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Aus-
länderinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2
Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die
betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachge-
kommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67
Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus-
land verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG),
Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in
Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen wor-
den sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird grundsätz-
lich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine
längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwer-
wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt
(Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus hu-
manitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines
Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorü-
bergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
4.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot ist eine Massnahme zur
Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813).
Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgü-
ter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung
und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein Ver-
stoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn
gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet wer-
den (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
4.3 Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines
Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten
Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei
ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen
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Seite 8
Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-820/2009 vom 9. März 2011 E. 5.2 mit Hinweisen).
5.
5.1 Die Vorinstanz stützte das Einreiseverbot allgemein auf Art. 67 AuG
und verwies zur Begründung auf die vom Beschwerdeführer begangene
Straftat. Dass der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit in der
Schweiz straffällig geworden ist, geht aus den Akten hervor und wird nicht
bestritten. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2008 wegen versuchter
eventualvorsätzlicher Tötung und einfacher Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; die hiergegen eingereichten
Rechtsmittel wurden abgewiesen (vgl. Sachverhalt Bst. A). Der Be-
schwerdeführer hat durch diese Straftat klarerweise erheblich gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und damit unter dem Ge-
sichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG hinreichenden Anlass für die
Verhängung einer Fernhaltemassnahme gegeben.
5.2 Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das Einreiseverbot
beziehen sich primär auf dessen Verhältnismässigkeit; darauf ist später
einzugehen (s. hinten, E. 6.2 und E. 7). Mit Bezug auf das Vorbringen,
der von Dezember 2009 bis Juni 2012 dauernde Strafvollzug sei faktisch
einem Einreiseverbot gleichzusetzen, ist in grundsätzlicher Hinsicht fest-
zuhalten, dass strafrechtliche Sanktionen und die administrative Mass-
nahme des Einreiseverbots klar voneinander zu trennen sind (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-891/2012 vom 16. April 2013 E. 4.3 mit
Hinweisen). Von einer gleichsam schematischen « Anrechnung » des
Strafvollzuges oder Teilen davon an die Dauer des Einreiseverbots ist so-
dann auch deshalb abzusehen, weil die seit der Tat vergangene Zeit und
das Vor- und Nachtatverhalten im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprü-
fung zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang ist auch die vom
Beschwerdeführer – nach wie vor – ausgehende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung zu würdigen (s. hinten, E. 7).
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein hinreichender Grund für
die Verhängung einer Fernhaltemassnahme vorliegt.
6.
6.1 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Mitgliedstaa-
tes der Europäischen Union besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird
diese nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informa-
tionssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21
C-4568/2012
Seite 9
und Art. 24 der SIS-II-Verordnung [ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006,
S. 4-23], welche per 9. April 2013 die in den hier relevanten Punkten
gleichlautenden Art. 94 und Art. 96 des Schengener Durchführungsüber-
einkommens [SDÜ, Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62] abge-
löst haben [vgl. den Beschluss des Rates 2013/158/EU vom 7. März
2013, Abl. L 87 vom 27. März 2013, S. 10-11 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-
Verordnung]). Damit wird dem Betroffenen grundsätzlich die Einreise in
das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5
Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK, Abl. L
105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Die Mitgliedstaaten können der betrof-
fenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Ver-
pflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr
ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen
(vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii]
Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009).
6.2 Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Eu-
ropäischen Union. Aufgrund der Ausschreibung im SIS ist ihm untersagt,
den Schengen-Raum zu betreten. Dieser Eingriff wird durch die Bedeu-
tung des Falls gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-
Verordnung; s. auch hinten, E. 7). Dies gilt umso mehr, als die Schweiz
im Geltungsbereich des Schengen-Rechts die Interessen der Gesamtheit
aller Schengen-Staaten zu wahren hat (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1 in fine).
6.3 Die Voraussetzungen für die Ausschreibung des Einreiseverbots im
SIS waren demnach erfüllt.
7.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der
Massnahme und den beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffe-
nen vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechts-
güter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die per-
sönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Aus-
gangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zü-
rich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).
C-4568/2012
Seite 10
7.2 Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2004 ein schweres Delikt gegen
die körperliche Integrität – und damit gegen ein besonders schützenswer-
tes Rechtsgut (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3; BGE 125 II 521 E. 4a) – be-
gangen, indem er seine damalige Freundin lebensgefährlich mit einem
Tranchiermesser verletzte und zudem wiederholt auf sie einschlug. Er
wurde deshalb wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung und einfa-
cher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt
(vgl. Sachverhalt Bst. A). Der Beschwerdeführer manifestierte mit dieser
Straftat eine ausgeprägte Gewaltbereitschaft: « Der Angeschuldigte hat
zugegebenermassen mit einem Küchenmesser, Klingenlänge 22,5 cm, in
die Bauchgegend der Klägerin gestochen. Ein unbewusster Stich aus ei-
nem Gerangel […] oder aus einer Notwehrsituation können ausgeschlos-
sen werden. […] Die lebensgefährlichen Verletzungen hätten mit aller
Wahrscheinlichkeit zum Tod der Klägerin geführt, wäre sie nicht rechtzei-
tig operiert worden. […] Die Folgen der Tat waren für das Opfer drama-
tisch. Ohne sofortigen operativen Eingriff hätten die Verletzungen gemäss
Arztgutachten zum Tode geführt. Später litt es unter starken Schmerzen
[…], und nach wie vor befindet es sich in ärztlicher Behandlung und ist
auf Medikamente angewiesen […]. » (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts
St. Gallen vom 23. März 2009 E. III.1.b u. E. IV.3b, SG act. 163 S. 352).
Dementsprechend wurde im Strafverfahren von einem schweren Ver-
schulden des Beschwerdeführers ausgegangen (vgl. SG act. 163 S. 354).
7.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, bei der Straftat handle es sich ein
Beziehungsdelikt, das im Affekt bei einem aufreibenden Streit verübt wor-
den sei und eine einmalige « Entgleisung » darstelle. Im Strafverfahren
wurde jedoch eine Affekthandlung aufgrund des lange dauernden Tatge-
schehens – dem Messerstich ging eine (mit Unterbrechungen) rund ein-
einhalbstündige Auseinandersetzung voraus – sowie des kontrollierten
und koordinierten Nachtatverhaltens klar ausgeschlossen. Zudem wurde
festgehalten, dass zwischen Täter und Opfer zwar eine Art Beziehungs-
konflikt bestanden habe, dieser allerdings nicht von ins Gewicht fallender
Bedeutung gewesen sei (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen
vom 23. März 2009 E. IV.2 f., SG act. 163 S. 353 f.). Strafmildernd be-
rücksichtigt wurde, dass die Tat im Versuchsstadium stecken blieb und
dass der Beschwerdeführer insofern tätige Reue zeigte, als er bei der
Stadtpolizei anonym einen Rettungswagen anforderte. Allerdings leistete
er ansonsten keine Hilfe, sondern flüchtete vom Tatort. Im Weiteren wur-
den primär die Vorstrafenlosigkeit, die teilweise Geständnisbereitschaft
und die lange Verfahrensdauer strafmindernd berücksichtigt, was zur
Freiheitsstrafe von vier Jahren führte (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts
C-4568/2012
Seite 11
St. Gallen vom 23. März 2009 E. IV.3.b, SG act. 163 S. 354). Dass der
Beschwerdeführer diese Straftat heute bereut und weder vorher noch
nachher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ist bei der vorzuneh-
menden Prüfung zu berücksichtigen und hat denn auch bereits dazu ge-
führt, dass die Vorinstanz das ursprünglich siebenjährige Einreiseverbot
wiedererwägungsweise auf die Dauer von fünf Jahren reduzierte
(vgl. Sachverhalt Bst. G). Als Folge dieser Reduktion ist vorliegend nicht
näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach wie vor eine schwerwie-
gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, was ei-
ne zwingende Voraussetzung für die Verhängung einer länger als fünf
Jahre dauernden Fernhaltemassnahme gewesen wäre (vgl. Art. 67 Abs. 3
AuG; vgl. dazu BGE 139 II 121 E. 6).
7.4 Die seit der Straftat vergangene Zeitdauer sowie das seitherige Wohl-
verhalten (vgl. Verfügung SJD SG vom 11. Mai 2012 betreffend bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug, SG act. 77 S. 140 ff.) fallen bei der vor-
zunehmenden Interessenabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers
ins Gewicht. Dies ändert freilich nichts daran, dass er ein schweres Ge-
waltverbrechen begangen hat, bei dem gemäss ständiger Rechtspre-
chung – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten –
selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch
gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit; Leib und Leben usw.) grundsätz-
lich nicht in Kauf genommen werden muss. An der Fernhaltung eines ent-
sprechenden Täters besteht ein hohes öffentliches Interesse (vgl. BGE
139 I 31 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist auch, dass es
sich bei der vorsätzlichen Tötung um eine der in Art. 121 Abs. 3 BV ge-
nannten Anlasstaten handelt, die nach dem Verfassungsgeber dazu füh-
ren sollen, dass der Täter aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem
Einreiseverbot von fünf bis fünfzehn Jahren belegt wird (vgl. Art. 121
Abs. 5 BV). Der Wertung dieser Verfassungsnorm (die freilich nicht direkt
anwendbar ist, vgl. BGE 139 I 16 E. 4.3) ist anlässlich der Interessenab-
wägung im Rahmen des geltenden Rechts insoweit Rechnung zu tragen,
als dies zu keinem Widerspruch zum Völkerrecht oder anderen Verfas-
sungsbestimmungen führt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 sowie Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-2854/2011 vom 28. Mai 2013 E. 6.2 je mit
Hinweisen). Vorliegend ist sodann – mit Blick auf die Schwere der began-
genen Straftat und der auf dem Spiel stehenden hochrangigen Rechtsgü-
ter – die seither vergangene Bewährungszeit zu kurz, als dass bereits
von einer gefestigten Wandlung des Beschwerdeführers ausgegangen
werden kann. Die Gefahr eines Rückfalls bzw. einer erneuten Gewaltan-
wendung in Konfliktsituationen kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht
C-4568/2012
Seite 12
ausgeschlossen werden (vgl. i.d.S. auch das den Beschwerdeführer
betreffende Urteil des Bundesgerichts 2C_759/2011 vom 26. September
2011 E. 2.2.3). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang anlässlich
ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2012 zu Recht darauf hingewie-
sen, dass der Beschwerdeführer während der Dauer des Einreiseverbots
im Ausland und in der Freiheit zu beweisen hat, dass von ihm keine wei-
teren Delikte zu befürchten sind; dies gilt selbstredend auch für die kon-
trollierten Besuchsaufenthalte bei der Familie in der Schweiz. Das Einrei-
severbot hat nach dem Gesagten in erster Linie spezialpräventiven Cha-
rakter. Die Fernhaltemassnahme dient primär der Verhinderung weiterer
Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz und soll ihn zudem er-
mahnen, bei einer allfälligen künftigen, längerfristigen Wiedereinreise in
die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren
Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-891/2012 E. 6.2 mit Hin-
weis). Als gewichtig zu betrachten ist im Übrigen auch das generalprä-
ventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch
eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweis). Es be-
steht daher nach wie vor ein erhebliches öffentliches Interesse an der be-
fristeten Fernhaltemassnahme.
7.5 Hinsichtlich seiner persönlichen Interessen beruft sich der Beschwer-
deführer vordringlich auf das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens
(vgl. Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101]). Seine Ehefrau, die drei gemeinsamen Kinder sowie die Fami-
lie seines Bruders lebten in der Schweiz, wo sich somit sein eigentlicher
Lebensmittelpunkt befinde. Seine Familie sei vollumfänglich integriert und
im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Die Ehefrau sei durchgehend ar-
beitstätig und nie auf Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen gewesen.
Die Beziehung zu seiner Familie sei intakt. Er habe seinen Hafturlaub je-
weils ausschliesslich bei seiner Familie verbracht und dabei die sehr en-
ge Beziehung zu seinen Kindern aufrecht erhalten können.
7.5.1 Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine in der
Schweiz lebende Familie sind – einschliesslich des Vorbringens, dass die
Ehefrau F._______ für ihre Lebenshaltungskosten sowie diejenigen der
drei Kinder selbständig aufkommt – als glaubhaft einzustufen
(vgl. diesbezüglich das am 3. bzw. 13. September 2012 eingereichte Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege samt Beilagen). Die Abnahme der
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Seite 13
weiteren, vom Beschwerdeführer diesbezüglich offerierten Beweise ist
daher nicht erforderlich (vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER, Praxiskommentar
VwVG, Art. 12 N 29).
7.5.2 Einschränkungen des Familienlebens des Beschwerdeführers kön-
nen vorliegend aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein, soweit sie
auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zu-
rückzuführen sind (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1 mit Hinweis). Der Be-
schwerdeführer hat sein durch erleichterte Einbürgerung erlangtes
Schweizer Bürgerrecht zufolge Nichtigerklärung derselben verloren und
wurde im August 2012 ausgeschafft (vgl. Sachverhalt Bst. B). Anschlies-
send und bis anhin verzichtete er darauf, ein neuerliches Aufenthaltsver-
fahren anzustrengen (vgl. SG act. 16 ff., S. 32 ff.). Die Wohnsitznahme in
der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu
seiner hier lebenden Familie scheitern daher bereits an einem fehlenden
Anwesenheitsrecht hierzulande. Eine allfällige neue Bewilligung ist nicht
Gegenstand dieses Verfahrens. Hierfür ist der Kanton zuständig, wobei
das Einreiseverbot im Falle einer Bewilligungserteilung aufzuheben wäre.
Im Folgenden ist daher einzig zu prüfen, ob das über die Verweigerung
des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätz-
lich bewirkte Erschwernis vor Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK stand-
hält. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gewaltdelikte zu den Verhaltens-
weisen gehören, die besonders hochrangige Rechtsgüter betreffen und
daher aus präventivpolizeilicher Sicht einen strengen Beurteilungsmass-
stab rechtfertigen (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1 f. mit Hinweisen; s. vorne,
E. 7.4).
7.5.3 Dem Beschwerdeführer werden durch das Einreiseverbot Besuchs-
aufenthalte bei seiner in der Schweiz lebenden Familie nicht schlichtweg
untersagt. Es steht ihm offen, aus wichtigen Gründen die zeitweilige Sus-
pension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67
Abs. 5 AuG). Diese Suspension wird praxisgemäss jeweils nur für eine
kurze und klar begrenzte Zeit gewährt. Die Vorinstanz hat bereits in der
Begründung der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen, dass sie
bereit ist, das Einreiseverbot für Familienbesuche zu suspendieren, so-
fern sich der Beschwerdeführer an die jeweiligen Ausreisefristen hält und
sich während den Aufenthalten tadellos benimmt. In der Zwischenzeit
wurden denn auch bereits mehrere befristete Suspensionen gewährt (vgl.
SG act. 3 ff.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kontakt zwi-
schen dem Beschwerdeführer und seiner Familie während der Dauer des
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Einreiseverbots bis zu einem gewissen Grad mit kontrollierten, befristeten
Besuchsaufenthalten in der Schweiz aufrechterhalten werden kann. Zu-
dem kann die Familie des Beschwerdeführers diesen in Mazedonien be-
suchen und den Kontakt auch mittels Telefon und modernen Kommunika-
tionsmitteln aufrechterhalten. Allerdings darf ein Einreiseverbot nicht mit-
tels Suspensionen ausgehöhlt werden. Selbst wenn die Vorinstanz dem
Wunsch nach Kontaktpflege relativ grosszügig nachkommt, kann ein Fa-
milienleben mithin nur in eingeschränktem Rahmen stattfinden (vgl. zum
Ganzen BVGE 2013/4 E. 7.4.3 mit Hinweisen).
7.5.4 Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2003 mit seiner heutigen
Ehefrau verheiratet, welche ebenfalls über die mazedonische Staatsan-
gehörigkeit verfügt. F._______ reiste im Mai 2004 im Rahmen des Famili-
ennachzugs in die Schweiz ein und ist – wie die drei im Juli 2005, Mai
2007 und Oktober 2008 geborenen gemeinsamen Kinder – im Besitze ei-
ner Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer verübte die schwere
Straftat freilich im März 2004 und somit mehr als ein Jahr vor der Geburt
des ersten gemeinsamen Kindes, sowie zu einem Zeitpunkt, als bereits
ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
hängig war (vgl. BFM act. 4). Die Ehegatten mussten demnach vor der
Familiengründung damit rechnen, dass der Beschwerdeführer zu einer
langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und nach der Entlassung aus dem
Strafvollzug aus der Schweiz weggewiesen und gegen ihn eine Fernhal-
temassnahme erlassen werden könnte. Sie hatten zu befürchten, dass
ein Zusammenleben der Familie in der Schweiz für eine lange Dauer
nicht möglich sein würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_249/2012
vom 7. Dezember 2012 E. 3.7 mit Hinweisen).
7.5.5 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) gilt es vorliegend das Wohl
der Kinder vorrangig zu berücksichtigen; diese haben grundsätzlich ein
Recht auf Kontakt auch zu ihrem Vater, wobei namentlich zu vermeiden
ist, das Kind gleichsam für eine Wahl ihrer Eltern zu bestrafen (vgl. BVGE
2013/4 E. 7.4.4 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist allerdings zu be-
achten, dass das verfassungs- und konventionsrechtlich garantierte
Recht auf Achtung des Familienlebens keinen Anspruch auf freie Wahl
des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts vermit-
telt. Muss eine ausländische Person das Land verlassen, haben dies ihre
Familienangehörigen hinzunehmen, wenn es ihnen ohne Schwierigkeiten
möglich ist, mit auszureisen. Erscheint die Ausreise nicht ohne Weiteres
zumutbar, ist eine Interessenabwägung resp. eine Einzelfallbetrachtung
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Seite 15
geboten (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1.1 f. mit Hinweisen). Sowohl der Be-
schwerdeführer selber als auch seine Ehefrau immigrierten erst im Er-
wachsenenalter in die Schweiz; sie waren bei der ersten Einreise bereits
20-jährig resp. 27-jährig (vgl. BFM act. 3 sowie SG act. 322 S. 814).
F._______ verfügt wie ihr Ehemann über die mazedonische Staatsange-
hörigkeit. Sie lebt noch nicht ausserordentlich lange in der Schweiz. Die
drei Kinder sind zwar – davon ist jedenfalls auszugehen, auch wenn der
Beschwerdeschrift diesbezüglich wenig zu entnehmen ist – entspre-
chend ihrem Alter (5, 6 und 8-jährig) in der Schweiz sozialisiert und ver-
wurzelt (vgl. diesbezüglich auch SG act. 39 S. 71). Sie befinden sich je-
doch noch in anpassungsfähigem Alter. Eine Rückkehr nach Mazedonien
wäre für die Ehefrau und die Kinder demnach zwar sicherlich mit einer
Härte und allenfalls mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden; die
Ausreise wäre freilich dennoch möglich und kann im vorliegenden Fall
auch nicht als unzumutbar bezeichnet werden (vgl. indes z.B. BVGE
2013/4 E. 7.4.4 betreffend eine in der Schweiz geborene und aufgewach-
sene Ehefrau und Kinder mit Schweizer Bürgerrecht).
7.5.6 Dass die Vorinstanz ein befristetes Einreiseverbot erlassen und die-
ses zudem wiedererwägungsweise auf die Dauer von fünf Jahren redu-
ziert hat, verschafft dem Beschwerdeführer die Perspektive, dass das
durch das Einreiseverbot verursachte Erschwernis des Familienlebens
zwar nicht von kurzer, aber doch von klar bestimmter und nicht unverhält-
nismässig langer Dauer ist (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4). Die mit dem fünf-
jährigen Einreiseverbot einhergehenden Einschränkungen hat der Be-
schwerdeführer allerdings hinzunehmen, zumal diese zur Verhütung von
Straftaten und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind
(vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK). Namentlich mit Blick auf die Praxis in anderen
Fällen betreffend schwere Straftaten (vgl. z.B. BVGE 2013/4 sowie die
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-794/2011 vom 14. Mai 2013,
C-6262/2011 vom 7. Mai 2013 und C-1599/2010 vom 24. Juni 2011) und
in Berücksichtigung der vom Verfassungsgeber vorgenommenen Wertung
(vgl. den – freilich nicht direkt anwendbaren – Art. 121 BV; s. auch vorne,
E. 7.4), wonach wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts verurteilte Per-
sonen mit einem Einreiseverbot von 5 bis 15 Jahren zu belegen sind,
vermögen weder die geltend gemachten privaten Interessen noch die seit
der Tat vergangene Zeit das nach wie vor erhebliche öffentliche Fernhal-
teinteresse (s. vorne, E. 7.4) zu überwiegen resp. eine (weitere) Redukti-
on der Dauer des Einreiseverbots zu rechtfertigen.
C-4568/2012
Seite 16
7.6 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen
führt demnach zum Ergebnis, dass das wiedererwägungsweise auf fünf
Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in
Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Mass-
nahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären dem Beschwerdeführer grund-
sätzlich ermässigte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Da ihm aber mit Zwischenverfügung vom 24. September
2012 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist er von der Pflicht
zur Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien.
8.2 Dem Beschwerdeführer ist im Umfang, in dem die Beschwerde zufol-
ge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist, zu Lasten der Vorin-
stanz eine gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64
VwVG, Art. 7 ff. VGKE sowie Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Aufgrund des
ursprünglich verhängten siebenjährigen Einreiseverbots, dessen wieder-
erwägungsweise Reduktion auf fünf Jahre und des nachträglichen Be-
gehrens des Beschwerdeführers auf Erlass eines maximal dreijährigen
Einreiseverbots rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine um die
Hälfte gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen. Grundlage des Kos-
tenentscheids bildet die als Beilage zur Replik eingereichte Kostennote
vom 6. Dezember 2012, welche die Kosten der Vertretung auf
Fr. 2'499.10 veranschlagt. Angesichts der Vorbefassung des Rechtsver-
treters und des Umfangs der Rechtsschriften erscheint der ausgewiesene
Gesamtaufwand indessen als zu hoch. Dies zeigt sich auch darin, dass
u.a. Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer betreffend Einreisegesu-
che (resp. Suspensionen des Einreiseverbots) im vorliegenden Verfahren
abgerechnet werden soll (vgl. Kostennote vom 6. Dezember 2012, Ein-
trag vom 2. Oktober 2012: « Brief an Klient, Einreisegesuch »). Dies kann
offensichtlich nicht angehen, zumal diese geltend gemachten Aufwen-
dungen nicht das vorliegende Verfahren betreffen. In Würdigung aller
Bemessungsfaktoren erscheint es als angemessen, die um die Hälfte ge-
kürzte Parteientschädigung auf Fr. 1'000. (inkl. Auslagen und MwSt.)
festzusetzen. Im Umfang des Unterliegens sind die notwendigen Kosten
der Rechtsvertretung – d.h. die andere Hälfte der angemessenen Kosten
von insgesamt Fr. 2'000. (inkl. Auslagen und MwSt.) – zufolge der Ge-
währung der unentgeltlichen Verbeiständung von der erkennenden Be-
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hörde zu übernehmen (vgl. Art. 65 Abs. 2 f. VwVG i.V.m. Art. 12 VGKE).
Die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand ist vom Be-
schwerdeführer zurückzuerstatten, sollte er später zu hinreichenden Mit-
teln gelangen (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG).
Dispositiv S. 18
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Wiedererwä-
gung gegenstandslos geworden ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'000. (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
entschädigen.
4.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist für das
Rechtsmittelverfahren aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von
Fr. 1'000. (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
– das Migrationsamt des Kantons St. Gallen
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
Versand: