Abtei lung II I
C-4570/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M a i 2 0 1 0
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
S._______ und M._______,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser,
Rötistrasse 22, 4500 Solothurn,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf K.P.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4570/2009
Sachverhalt:
A.
Die aus Sri Lanka stammende P._______ (geb. 1939, nachfolgend:
Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 18. März 2009 bei
der Schweizerischen Botschaft in Colombo die Erteilung eines
Schengen Visums für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der be-
absichtigten Reise gab sie an, ihre Tochter und ihren Schwiegersohn
(Beschwerdeführer) in Spiez (BE) besuchen und insbesondere an der
Geburtstagsfeier ihres Enkelkindes teilnehmen zu wollen. Nach Ver-
weigerung der Visumserteilung in eigener Kompetenz übermittelte die
Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Ent-
scheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern bei den Gastgebern
weitere Abklärungen veranlasst und mit einer negativen Stellung-
nahme an die Vorinstanz weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das
Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 12. Juni 2009
ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und
fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne
nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer
Region, aus welcher als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen
Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen
sei. Auch wenn die Regierung den über zwanzigjährigen Konflikt mit
der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) am 17. Mai 2009 als be-
endet erklärt habe, bleibe die Lage in den ehemaligen Konfliktzonen
unübersichtlich und das politische Klima gespannt, weshalb mit einer
Zunahme der Asylströme und Asylgesuche auch in der Schweiz ge-
rechnet werden müsse. Zudem handle es sich bei der Gesuchstellerin
um eine verwitwete Person ohne zwingende, verbindliche Ver-
pflichtungen in Sri Lanka.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Juli 2009 beantragen die Be-
schwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Erteilung eines Besuchervisums für die Dauer von drei Monaten
zugunsten der Gesuchstellerin. Zur Begründung wird insbesondere
vorgebracht, die Vorinstanz habe die wirtschaftliche Situation und die
Sicherheitslage der Herkunftsregion der Gesuchstellerin falsch be-
urteilt oder übersehen, dass diese in Colombo wohnhaft sei. Ferner sei
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das Migrationsrisiko als minimal einzustufen, da sie noch
Familienangehörige in Colombo habe und in ihrer Heimat einen
grossen Freundeskreis pflege. Die Initiative für den Besuchsaufenthalt
in der Schweiz sei zudem von den Beschwerdeführern ausgegangen,
welche über hinreichende finanzielle Mittel verfügten, um für die
Gesuchstellerin während der Besuchsdauer zu sorgen.
Der Eingabe waren verschiedene Belege (u.a. ein an die Gemeinde
Spiez gestellter Antrag für ein Visum vom 1. Februar 2009, Lohnab-
rechnungen der Gastgeber vom März und April 2009, Mietvertrag der
Gastgeber, Versicherungspolice Europ. Rückreiseversicherung vom
29. April 2009) beigelegt.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 3. September
2009 auf Abweisung der Beschwerde und hält ergänzend fest, dass
die Lage in (ganz) Sri Lanka unübersichtlich sei und das politische
Klima gespannt bleibe. Die starke Präsenz des Militärs und der Polizei
in Colombo sei Beweis dafür, dass die sicherheitspolitische Lage auch
in der Hauptstadt unübersehbar und unberechenbar sei.
E.
In ihrer Replik vom 8. Oktober 2009 halten die Beschwerdeführer an
ihren Anträgen und deren Begründung fest und führen insbesondere
aus, dass die Sicherheitslage für eine ältere Person, welche in
Colombo wohnhaft sei, nicht kritisch sein dürfte.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
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fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerechte eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent -
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus-
ländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus-
länder vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3
S. 189).
4.
4.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige,
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d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu
den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.2]), gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist, (vgl.
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschafts-
kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nach-
folgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 105 vom
13.04.2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG). Im Weiteren
müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf-
enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel ver-
fügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG).
Sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG).
4.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5
Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine
zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevoraus-
setzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe Frage-
stellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen Über-
prüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorübergehenden
Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar,
nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. So verlangt
insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplo-
matischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von
Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über
den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl.
C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufent-
haltszwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft
werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/27 E. 5).
5.
In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
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15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) sind diejenigen
Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der
Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Vi-
sums sein müssen. Sri Lanka ist in diesem Anhang aufgeführt, wes-
halb die Gesuchstellerin der Visumspflicht unterliegt.
6.
6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Be-
sucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von
Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch
oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können
darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
6.3 Die Wirtschaft Sri Lankas ist im Jahr 2008 real um 6,0% ge-
wachsen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 2'014 USD, das
Bruttoinlandprodukt (BIP) 40,7 Mrd. USD. Ein Problem für die weitere
wirtschaftliche Entwicklung des Landes ist die Inflation, die 2008 eine
Rekordhöhe von durchschnittlich 22,6% erreichte. Die Preissteigerung
hat sich in der Folge zwar deutlich abgeschwächt (2009 3,4%), lässt
zuletzt aber eine leichte Aufwärtstendenz erkennen (Februar 2010 im
Vergleich zum Vorjahresmonat 6,9%, März 6,3%). Die Auswirkungen
der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise führten in Sri Lanka Ende
2008/Anfang 2009 zu einem rapiden Rückgang der Devisenreserven;
hatten sie im September 2008 noch bei 3,4 Mrd. USD gelegen, be-
trugen sie Ende März 2009 noch 1,2 Mrd. USD. Regierung und
Zentralbank sahen sich daher veranlasst, beim Internationalen
Währungsfonds (IWF) einen Kredit zu beantragen, der im Juli 2009
gewährt wurde. Unter den Bedingungen, die vom IWF mit der
Regierung zur Verbesserung der Zahlungsbilanz vereinbart wurden,
war auch die Massgrösse für das Haushaltsdefizit 2009 von 7,0% des
BIP. Dieses Ziel konnte nicht erreicht werden. Die Regierung hat ein
Defizit von 9,7% des BIP bekannt gegeben (Quelle: Auswärtiges Amt,
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, Länder, Reisen und Sicherheit >
Sri Lanka > Wirtschaft, Stand April 2010).
Zu den vordringlichsten innenpolitischen Aufgaben der Regierung ge-
hört die Fürsorge für die rund 300'000 Binnenvertriebenen, die in den
letzten Monaten des Bürgerkriegs im kontinuierlich schrumpfenden
Kampfgebiet eingeschlossen waren und nach dem Ende der Kämpfe
(Mai 2009) von der Armee in zunächst geschlossenen Lagern unter-
gebracht wurden. Viele sind weiterhin in mittlerweile offenen Lagern
oder bei Gastfamilien untergebracht und konnten noch nicht an ihre
Heimatorte zurückkehren. Zudem hat das Ende des Bürgerkriegs, der
nach letzten Schätzungen 100'000 Todesopfer forderte, die Diskussion
um eine politische Lösung für den ethnischen Konflikt zwischen der
singhalesischen Bevölkerungsmehrheit und der sich diskriminiert füh-
lenden tamilischen Minderheit wieder entfacht. Derzeit scheint eine
solche Lösung jedoch noch in weiter Ferne zu liegen (Quelle: Auswär -
tiges Amt, a.a.O., Innenpolitik, Stand April 2010; JUDITH MACCHI, RAINER
MATTERN, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Aktuelle Situation,
Update vom 7. Juli 2009).
6.4 Vor diesem Hintergrund besteht erfahrungsgemäss häufig der
Wunsch zur Auswanderung, welcher sich vor allem bei jüngeren und
ungebundenen Menschen manifestiert. Aber auch sozial ein-
gebundene Menschen und solche reiferen Alters fassen oft diesen
Weg ins Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde
oder Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Aus-
wanderungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu
verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz –
entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung – dazu nutzen, ein
Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf
andere Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt
sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der
Personen aus Sri Lanka im Jahre 2009 mit 1'415 Gesuchen (+12,1%
gegenüber dem Vorjahr) die drittgrösste Gruppe von Asylsuchenden
stellten (vgl. kommentierte Asylstatistik 2009 des BFM, S. 3 und 10, im
Internet unter: , Themen > Statistiken).
6.5 Angesichts des erst vor kurzem beendeten Bürgerkriegs, der viel-
fältigen Probleme der tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka und der
grossen Anzahl Asylsuchender aus diesem Staat – auch aus dem
Raum Colombo – ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko
einer nicht fristgerechten Wiederausreise als hoch einschätzte,
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grundsätzlich nicht zu beanstanden. Nun entbindet die Einschätzung
der allgemeinen Situation zwar nicht von einer einzelfallbezogenen
Beurteilung der persönlichen Verhältnisse. Es versteht sich aber von
selbst, dass vergleichsweise hohe Anforderungen zu setzen sind,
wenn es darum geht, eine besondere persönliche, familiäre oder
berufliche Verwurzelung darzutun, welche das generell anzunehmende
Risiko entscheidend zu relativieren vermag.
7.
7.1 Bei der Eingeladenen handelt es sich um eine 71-jährige Witwe,
die keine beruflichen Verpflichtungen mehr wahrzunehmen hat. Zwar
sollen, ebenfalls in Colombo, noch weitere Familienangehörige leben
(u.a. ein Sohn, welcher als Arzt tätig sei). Irgendwelche Indizien für
das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses bzw. eines be-
sonderen Betreuungsbedarfs, der in Bezug auf dort lebende
Familienangehörige durch die Gesuchstellerin selbst abgedeckt
werden könnte, sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden von
den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht. Gegen ein
eigentliches Abhängigkeitsverhältnis spricht nur schon der Umstand,
dass sich die Eingeladene ohne zwingenden Grund gleich für volle
drei Monate ins Ausland begeben möchte. Tritt hinzu, dass in
Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Ver-
hältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht
verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration
zu fällen. Andererseits verfügt die Eingeladene mit ihrer hier lebenden
Tochter, dem Schwiegersohn sowie dem Enkelkind über engste
Bezugspersonen in der Schweiz. Vor diesem Hintergrund müssen die
Beteuerungen auf Beschwerdeebene, die Gesuchstellerin werde
wegen der familiären und freundschaftlichen Beziehungen in der
Heimat die Schweiz nach ihrem Besuchsaufenthalt wieder verlassen,
als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden.
7.2 Gemäss den vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu
Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht
hinreichend gewährleistet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu
einer gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt jedoch, um die
Erteilung einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechts-
anspruch besteht, abzulehnen. Ein solcher Anspruch lässt sich auch
nicht aus einer im Jahre 2004 der Mutter des Beschwerdeführers be-
willigten Einreise zu einem dreimonatigen Besuch ableiten. Zum einen
hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka seit dieser Zeit wesentlich
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verändert. Zum anderen weist jeder Einzelfall eine ihm eigene und
spezifische Konstellation auf, so dass er nicht ohne weiteres mit
anderen, angeblich gleich gelagerten Fällen verglichen werden kann.
8.
An der obgenannten Risikoeinschätzung vermag weder der Umstand,
dass die Initiative für den beabsichtigten Besuchsaufenthalt von den
Beschwerdeführern ausgegangen ist – abgesehen davon, dass die
Beschwerdeführer die Gesuchstellerin lediglich für einen Monat ein-
laden wollten (vgl. Schreiben vom 1. Februar 2009 an die Gemeinde
Spiez), diese dann aber um eine Einreise für einen dreimonatigen
Aufenthalt ersuchte – noch der Hinweis auf die hinreichenden
finanziellen Mittel und den vorhandenen Platz für die Unterbringung
der Gesuchstellerin während des Aufenthaltes etwas zu ändern. Die
Integrität der Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als Gastgeber
wird auch gar nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Ab-
wägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so
sehr die Einstellung und die Absichten der Gastgeber, sondern in
erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung.
Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine frist -
gerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Die Gastgeber
können – wie dies in casu mit der Unterzeichnung des Formulars
"Unterhaltsgarantie" geschehen ist – zwar für gewisse finanzielle
Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthaltes,
allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten)
Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer
Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. an-
stelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-204/2008 vom
5. März 2009 E. 8.4 und C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E. 11, mit
weiteren Hinweisen).
9.
Aus den dargelegten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vor -
instanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden
Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die
Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit recht-
mässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unter-
liegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und
Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt und mit dem am 21. August 2009 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Versand:
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