B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4574/2010
U r t e i l v o m 11 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 28. Mai 2010.
C-4574/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger und war in den
Jahren 1988 bis 1996 in der Schweiz erwerbstätig. Am 2. Juni 2004 mel-
dete er sich zum Bezug einer Invalidenrente an (act. 7 ff.). In der Folge
ermittelte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) den Sachver-
halt und holte ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C._______ ein
(act. 134 ff.). Gestützt darauf teilte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbe-
scheid vom 19. November 2007 mit, dass sie beabsichtige, das Leis-
tungsbegehren abzuweisen, da eine angepasste Tätigkeit in rentenaus-
schliessender Weise zumutbar sei und das Leistungsbegehren somit ab-
gewiesen werden müsste (act. 138 f.). Am 23. Januar 2008 erhob der Be-
schwerdeführer Einwand (act. 144 f.).
B.
Mit Verfügung vom 23. April 2008 bestätigte die IVSTA ihren Entscheid
vom 19. November 2007 (act. 176 ff.). Dagegen erhob der Beschwerde-
führer am 21. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Mit
Urteil vom 23. Februar 2009 hiess es die Beschwerde gut, hob den Ent-
scheid vom 23. April 2008 auf und wies die Sache zurück an die Vorin-
stanz mit der Weisung, die erforderliche weitere Begutachtung durchfüh-
ren zu lassen und neu zu verfügen.
C.
Die Vorinstanz holte in der Folge bei der Medizinischen Abklärungsstelle
(MEDAS Zentralschweiz) ein konsolidiertes polydisziplinäres Gesamtgut-
achten (Fallführung durch Facharzt für Innere Medizin und Endokrinolo-
gie, internistisch/allgemeinmedizinisches, psychiatrisches, rheumatologi-
sches und neurologisches Teilgutachten) ein. Die Vorinstanz unterbreitete
das Gutachten vom 26. November 2009 (act. 227 ff.) am 2. Dezember
2009 dem Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD
Rhone), der am 15. Dezember 2009 Stellung nahm (act. 230 ff.). Gestützt
darauf teilte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 29. Januar
2010 mit, dass sie beabsichtige, dem Beschwerdeführer eine halbe Rente
zuzusprechen, da die Erwerbseinbusse bei 55% liege (act. 233 ff.). Da-
gegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Februar 2010 Einwand. Am
31. März 2010 übermittelte die Vorinstanz den Einwand an den RAD und
bat um eine Stellungnahme, die am 13. April 2010 erfolgte (act. 242 f.).
Mit Verfügung vom 28. Mai 2010 hiess die IVSTA das Leistungsbegehren
C-4574/2010
Seite 3
des Beschwerdeführers gut und sprach ihm rückwirkend ab 1. April 2005
eine halbe Rente zu (act. 244 ff.).
D.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen die
Verfügung vom 28. Mai 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es
sei ihm ab 1. April 2005 eine ganze Rente zuzusprechen oder die Sache
neu abzuklären.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2010 ersuchte das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorinstanz um Vernehmlassung. Sie beantragte mit Ein-
gabe vom 25. August 2010 Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlas-
sung wurde dem Beschwerdeführer am 1. September 2010 zur Replik
zugestellt. Gleichzeitig erhob das Gericht ein Kostenvorschuss, der am
15. September 2010 geleistet wurde. Die Replik ging am 3. September
2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Vorinstanz zur
Stellungnahme zugestellt. Die Vorinstanz liess sich am 2. Dezember 2010
vernehmen. Am 10. Dezember 2010 wurde der Schriftenwechsel ge-
schlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]) zuständig. Als Verfügungsadressat
ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
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Seite 4
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts so-
wie Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Im internationalen Verhältnis gehen Staatsverträge im Rahmen ihres
Anwendungswillens vor. Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsan-
gehöriger. Nach Art. 4 des Abkommens vom 9. April 1996 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über So-
ziale Sicherheit (SR 0.831.109.291.1) stehen die Staatsangehörigen der
Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 2 genann-
ten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzge-
bung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit
nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraus-
setzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente von
dem in Art. 4 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung
der jeweiligen Staatsangehörigen abweichen, finden sich weder im Ab-
kommen selbst noch in den seither getroffenen schweizerisch-kroatischen
Vereinbarungen. Ob gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich dem-
nach allein aufgrund schweizerischer Rechtsvorschriften (vgl. BGE 130 V
253 E. 2.4).
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen materiellen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestan-
des Geltung haben, was einem allgemeinen Grundsatz des Intertempo-
ralrechts entspricht (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsan-
spruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen
und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen (pro rata temporis) zu
prüfen (vgl. BGE 130 V 445). Vorliegend finden demnach grundsätzlich
jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2010 in Kraft standen; Vorschrif-
ten, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft gesetzt waren, sind inso-
weit massgebend, als sie für die Beurteilung der streitigen Verfügung von
Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom
21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision] und ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-
Revision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi-
cherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen der 4. und
5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet das am 1. Januar 2012 in
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Seite 5
Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der
Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
3.3 In tatsächlicher Hinsicht stellt die Beschwerdeinstanz auf den Sach-
verhalt ab, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Ver-
fügung (hier: 28. Mai 2010) verwirklicht hat (BGE 131 V 242 E. 1.1 S. 243
m.w.H.).
4.
4.1 Anspruch auf eine Rente der Schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat, d.h. während mindestens einem vollen Jahr gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden bzw. während mindestens
drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung. Vorliegend wurde das Gesuch um Zusprechung einer Invaliden-
rente am 2. Juni 2006 eingereicht, womit die altrechtliche Bestimmung
zur Anwendung gelangt. Die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer ist
erfüllt, weil der Beschwerdeführer unbestrittenermassen während mehr
als einem Jahr Beiträge an die AHV/IV geleistet hat. Hingegen ist streitig,
ob die Invalidität ein Ausmass erreicht, die einen Rentenanspruch be-
gründet.
4.2 Der Rentenanspruch wird nach dem Invaliditätsgrad abgestuft. Bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % besteht Anspruch auf eine
ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch
auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50 % Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem solchen von mindes-
tens 40 % auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar
2004; Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
4.3
4.3.1 Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4
Abs. 1 IVG). Demnach ist Invalidität der durch einen Gesundheitsschaden
verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung
verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbs-
möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
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Seite 6
markt beziehungsweise der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbe-
reich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält somit zwei Elemente: ein
medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä-
higkeit [Art. 6 ATSG]) und ein wirtschaftliches Element im weiteren Sinn
(dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit
[Art. 7 ATSG] oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen
UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7).
4.3.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Behörden
auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere
Fachleute zur Verfügung stellen müssen. Aufgabe des Arztes ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeits-
unfähig ist (BGE 129 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Aus-
künfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar-
beitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden kön-
nen. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im ange-
stammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu
prüfen (BGE 115 V 134 E. 2; BGE 114 V 314 E. 3c m.H.).
4.3.3 Die Bestimmung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versi-
cherten richtet sich nach Art. 16 ATSG (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab
1. April 2004 bzw. Art. 28a Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung). Danach ist das Erwerbseinkommen, das die versicherte Per-
son nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr
zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen) zum Einkommen, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen), in Be-
ziehung zu setzen (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich erfolgt in
der Regel dadurch, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt
werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad –
unter Berücksichtigung allfälliger Änderungen bis zum Verfügungserlass
(BGE 129 V 222) – bestimmen (BGE 129 V 29 E. 1; BGE 128 V 30 E. 1;
BGE 104 V 136 E. 2a-c).
5.
5.1 Die Vorinstanz stützt ihrer Beweiswürdigung vorab auf das Gesamt-
gutachen der MEDAS Zentralschweiz vom 26. November 2009 (act. 227),
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den Bericht des RAD-Arztes vom 15. Dezember 2009 (act. 230) und je-
nen vom 13. April 2010 (act. 242), den sie einholte, nachdem der Be-
schwerdeführer mit dem Einwand gegen den Vorbescheid zwei weitere
Berichte von Dr. med. D._______ (act. 237/238) zu den Akten gereicht
hatte.
5.2 Das MEDAS-Gutachten kommt in verschiedenen Konsilien und einer
Schlussbesprechung zu folgenden Schlüssen:
5.2.1 Das rheumatologische Teilgutachten vom 23. September 2009
(Dr. med. E._______) diagnostiziert ein chronisches lumbospondylogenes
Syndrom mit möglicher radikulärer Symptomatik S1 rechts, ein chroni-
sches zervikospondylogenes und zervikozephales Schmerzsyndrom
rechtsbetont sowie eine manifeste, initiale Fingerpolyarthrose mit vorwie-
gendem Befall der Fingerendgelenke. Die Arbeitsunfähigkeit wird für
Schwerarbeit (Tätigkeiten in ausgesprochen Rücken- und Nackenbelas-
tenden Arbeitspositionen) generell auf minimal 70% veranschlagt. Für
jegliche körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeit sowie für die Haus-
haltsführung bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (act. 227 S. 16, 18).
5.2.2 Das psychiatrische Teilgutachen vom 23. September 2009 (Dr. med.
F._______) findet eine rezidivierende Depression, aktuell unter Therapie
nur noch leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom, eine
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
und äussert den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung.
Er attestiert eine generelle Arbeitsunfähigkeit von 40% (act. 230 S. 16,
18).
5.2.3 Das neurologische Teilgutachten vom 23. September 2009 (Dr.
G._______) kommt zum Schluss, dass ein chronisches lumbovertebrales
Schmerzsyndrom existiere, daneben chronische Kopfschmerzen vom
Spannungstyp, rezidivierender ungerichteter Schwindel und rezidivieren-
de Parästhesien des linken Armes unklarer Ätiologie fest und überlässt
die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit für schwere körperliche Arbeiten
dem Rheumatologen, da für ein persistierendes lumbales radikuläres
Reizsyndrom keine Anhaltspunkte vorhanden seien. Eine körperlich leich-
te, gelegentlich mittelschwere wechselbelastende Arbeit mit wenig rü-
ckenbelastenden Haltungen sei voll zumutbar, wegen Schwindel aller-
dings nicht an exponierten Stellen, auf Gerüsten oder Leitern (act. 230 S.
16, 18).
C-4574/2010
Seite 8
5.2.4 Die Gutachter in ihrer Gesamtbeurteilung schätzen die Arbeitsfähig-
keit für die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter und für andere körper-
liche Schwerarbeit auf höchstens 30%, vor allem aus rheumatologischen
und neurologischen, weniger aus psychiatrischen Gründen. Für körperli-
che und mittelschwer adaptierte Tätigkeiten (wechselbelastend, rücken-
schonend, nicht an exponierten Stellen oder auf Leitern und Gerüsten)
einschliesslich Haushalt wird die Arbeitsfähigkeit auf 60% veranschlagt,
wobei hier vor allem die psychiatrischen Gegebenheiten limitierend wir-
ken (act. 227 S. 19 f.).
5.3 Der Bericht des RAD-Arztes vom 15. Dezember 2009 stellt eine Ar-
beitsunfähigkeit zu 100% in der angestammten Tätigkeit seit dem 1. Ja-
nuar 2004 fest, eine Einschränkung zu 40% in Verweisungstätigkeiten ab
demselben Zeitpunkt (act. 230). Der RAD-Arzt bestätigt seine Stellung-
nahme im späteren Bericht vom 13. April 2010 unter Hinweis darauf, dass
Dr. med. D._______ die gleichen Diagnosen stelle und dessen Berichte
keine Kritik am MEDAS-Gutachten enthielten; eine neuerliche psychiatri-
sche Begutachtung sei nicht notwendig (act. 242).
6.
6.1 Die Vorinstanz stellt gestützt auf die medizinischen Entscheidungs-
grundlagen in tatsächlicher Hinsicht fest, dass beim Beschwerdeführer
eine Gesundheitsbeeinträchtigung vorliege, die seit 14. April 2004 eine
Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter von
100 % verursache. Andere leichtere, dem Gesundheitszustand besser
angepasste Tätigkeiten wie Arbeiten ohne schweres Heben, mit Wech-
selbelastung und den Rücken wenig belastenden Haltungen (weder auf
Gerüsten noch an exponierten Stellen) hätten jedoch ausgeübt werden
können. Die Arbeitsunfähigkeit bei der Ausübung einer dieser Tätigkeiten
wird auf 40 % festgesetzt. In rechtlicher Hinsicht kommt die Vorinstanz
zum Schluss, die Erwerbseinbusse betrage 55%, weshalb Anspruch auf
eine halbe Rente ab 1. April 2005 bestehe. Daran vermöchten auch die
neu eingereichten Unterlagen nichts zu ändern.
6.2 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine unvollständige Feststel-
lung des Sachverhalts und bringt dazu vor, einige handgeschriebene
Arztberichte seien weder von der MEDAS noch vom RAD-Arzt berück-
sichtigt worden. Weiter macht er unter Verweis auf zwei Berichte seines
Arztes geltend, es könne "nicht akzeptiert" werden, dass Dr. F._______ in
seinem Teilgutachten annehme, dass es sich um eine leichte Depression
C-4574/2010
Seite 9
handle und eine Arbeitsunfähigkeit nur von 40% angenommen werde.
Schliesslich bringt er vor, der RAD-Arzt sei ohne Facharzttitel für Psychi-
atrie nicht in der Lage, die von ihm eingereichten Arztberichte zu beurtei-
len.
6.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, das Gesamtgutach-
ten der MEDAS beziehe sämtliche Vorakten – soweit lesbar – ein und es
habe eine einlässliche Anamneseerhebung stattgefunden. Der beurtei-
lende RAD-Arzt habe sich in der Folge anhand der aufwändigen Abklä-
rungen ein schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild der physi-
schen sowie psychischen Leiden bilden können und sich den arbeitsme-
dizinischen Schlussfolgerungen der MEDAS-Ärzte angeschlossen. Aus
den im Nachgang eingereichten psychiatrischen Berichten von Dr. med.
D._______ habe der RAD-Arzt keine neuen Sachverhaltselemente er-
kennen können, welche eine Verschlechterung der psychiatrischen ME-
DAS-Befunde seit der Untersuchung darlegten, und er sehe von einem
erneuten psychiatrischen Konsilium ausdrücklich ab.
6.4 Der Beschwerdeführer hält replicando an seiner Beschwerde fest.
Duplicanco verweist die Vorinstanz auf ihre erste Vernehmlassung, da
keine neuen medizinischen Sachverhaltselemente im Rahmen der Replik
vorgetragen worden seien.
7.
7.1 Die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
sind nicht zu beanstanden. Die Begutachtung des Beschwerdeführers er-
folgte umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksich-
tigt die geklagten Beschwerden in Kenntnis der Vorakten. Die medizini-
schen Zusammenhänge und ihre Beurteilung sind einleuchtend, die gu-
tachterlichen Schlussfolgerungen begründet. Die Anforderungen an ein
beweistaugliches und beweiskräftiges Gutachten sind damit erfüllt (BGE
122 V 160 f. E. 1c mit Hinweisen).
7.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, eine
Bundesrechtsverletzung, eine unrichtige oder unvollständige Sachver-
haltsfeststellung darzutun:
7.3
7.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz wäre gehalten
gewesen, alle unleserlichen und teils schwer entzifferbaren und übersetz-
C-4574/2010
Seite 10
baren Berichte übersetzen zu lassen und dem RAD-Arzt sowie der ME-
DAS zur Beurteilung vorzulegen, womit er sinngemäss eine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes rügt.
7.3.2 Gemäss Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219). Nach dem
sog. Untersuchungsgrundsatz haben die Verwaltung (und Gerichte) von
sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Die Abklä-
rungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behaup-
tet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen
des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen
Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es
abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden
ist. In diesem Rahmen haben die Behörden zusätzliche Abklärungen stets
vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivor-
bringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hin-
reichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a).
7.3.3 Der Vorinstanz hat eine umfassende Untersuchung des Beschwer-
deführers in die Wege geleitet. Er wurde polydisziplinär begutachtet und
zahlreiche von ihm eingereichte Arztberichte aus seinem Heimatland
wurden – soweit lesbar – von den Gutachtern gewürdigt. Bei dieser Sach-
lage durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung davon abse-
hen, von einigen unleserlichen Berichten eine Übersetzung einzuholen.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar noch ist ersichtlich, inwiefern die Be-
richte für die Sachverhaltsfeststellung erheblich sein könnten.
7.4
7.4.1 Der Beschwerdeführer kritisiert ferner die medizinische Feststellung
von Dr. med. F._______, wonach nur eine leichte Depression vorliege
und eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestehe. Die Berichte von Dr. med.
D._______, Facharzt für Neuropsychiatrie und Universitätsprofessor, vom
14. September 2009 und 25. Januar 2010, hielten ausdrücklich fest, dass
sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers ständig verschlech-
tere und er für jegliche Tätigkeiten zu 100% dauernd arbeitsunfähig sei.
Die Kritik richtet sich gegen die Beweiswürdigung.
C-4574/2010
Seite 11
7.4.2 Gemäss Art. 40 BZP i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 4 VwVG gilt der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. auch Art. 61 lit. c in fine
ATSG für das kantonale Versicherungsgericht). Danach hat das Gericht
die Beweise – ohne Bindung an förmliche Regeln – umfassend, pflicht-
gemäss und objektiv zu würdigen, insbesondere die Gründe anzugeben,
warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab-
stellt (BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Ausschlaggebend für den Beweis-
wert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnah-
me als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Die Recht-
sprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung
gleichwohl als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer
Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen.
Ein Gerichtsgutachten wird eingeholt, damit ein medizinischer Experte
seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung stellt, weshalb
das Gericht von der Einschätzung des medizinischen Experten nicht ohne
zwingende Gründe abweichen darf (BGE 125 V 351 E. 3b/aa). Gutachten
von externen Spezialärzten ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit
der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Auch den Berichten
und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern
sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wi-
derspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit beste-
hen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Demgegenüber ist bei Berichten und
Gutachten von Hausärzten ist der Erfahrungstatsache Rechnung tragen,
dass der behandelnde Arzt aufgrund seiner auftragsrechtlichen Vertrau-
ensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten seines Patienten aussagt
(BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Ein Parteigutachten enthält ebenfalls Äusse-
rungen eines Sachverständigens, die zu würdigen sind; es hat aber nicht
den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder von einem Versicherungs-
träger eingeholtes Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3b/dd und E. 3c).
7.4.3 Das MEDAS-Gutachten wurde von externen Spezialärzten erstattet,
während die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte von Dr. med.
Radovancevic Parteigutachten darstellen, die am vorliegenden Beweiser-
gebnis nichts zu ändern vermögen. Das Gutachten der MEDAS beruht
auf einer interdisziplinären, mehrtägigen Untersuchung des Beschwerde-
führers. Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. F._______ ist aus-
führlich, nachvollziehbar und kommt zu schlüssigen Ergebnissen. Das
Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die ge-
klagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (insbesondere medizi-
C-4574/2010
Seite 12
nische Berichte und Anamnese) erstattet worden und leuchtet in der Di-
agnosestellung und der medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
ein. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, die gegen die Zuverlässigkeit
des MEDAS-Gutachten sprechen könnten, weshalb ihm voller Beweis-
wert zukommt. Die Vorinstanz durfte ohne weiteres darauf abstellen, zu-
mal sie auch die Parteigutachten dem RAD-Arzt unterbreitet und in der
Beweiswürdigung ausdrücklich berücksichtigt hat (act. 243 S. 2).
7.5
7.5.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, der RAD-Arzt sei als
Facharzt für Allgemeine Medizin nicht geeignet, die Kohärenz des Berich-
tes eines Facharztes für Psychiatrie zu beurteilen.
7.5.2 Gemäss Art. 59 Abs. 2 (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung)
richten die IV-Stellen interdisziplinär zusammengesetzte regionale ärztli-
che Dienste ein (RAD). Die RAD sind ständiger und damit wichtigster
medizinischer Ansprechpartner in der täglichen Arbeit für die IV-Stellen.
Nach Art. 59 Abs. 22bis IVG stehen sie ihnen zur Beurteilung der medizini-
schen Voraussetzungen des Leistungsanspruches zur Verfügung
(Satz 1); sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG
massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine
zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben
(Satz 2); sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall un-
abhängig (Satz 3). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs.
2 IVV ist mit jenem von externen medizinischen Sachverständigengutach-
ten vergleichbar, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen
Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E.
1.2.1 S. 219).
7.5.3 Entgegen der Beschwerde ist ein RAD-Arzt grundsätzlich auch oh-
ne entsprechenden Fachtitel in der Lage, die Kohärenz des Berichts ei-
nes Kollegen zu beurteilen, was seinen gesetzlichen umschriebenen Auf-
gaben entspricht. Vorliegend steht die ärztliche Stellungnahme in Über-
einstimmung mit dem MEDAS-Gutachten und kommt zum Schluss, dass
die Berichte von Dr. med. D._______ die gleichen Befunde erhebten und
keine neuen medizinischen Erkenntnisse beinhalteten. Die Begründung
ist nachvollziehbar und schlüssig. Unter diesen Umständen sind die nach-
träglich eingereichten Berichte eines behandelnden Facharztes aus dem
Heimatstaat des Beschwerdeführers – trotz abweichender Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit – nicht geeignet, das umfassende Gutachten der
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Seite 13
MEDAS in Frage zu stellen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist
auch insoweit nicht zu beanstanden.
8.
8.1 Die Vorinstanz bestimmt den Invaliditätsgrad durch einen ordentlichen
Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG). Das Valideneinkommen berechnet
sie aufgrund statistischer Daten des Bundesamtes für Statistik aus dem
Jahre 2008. Sie nimmt für einfache und repetitive Tätigkeit in der Bauwirt-
schaft bei branchenüblicher Arbeitszeit von 41, 6 Wochenstunden einen
durchschnittlichen Bruttolohn von Fr. 5'356.– pro Monat an. Das Invali-
deneinkommen in Verweistätigkeiten wird von der Vorinstanz anhand von
Durchschnittslöhnen in vergleichbaren Branchen des Tertiärsektors mit
einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahre 2008 ermittelt (Mittelwert:
Fr. 4'542.25), auf eine durchschnittliche Arbeitszeit von 41, 7 Stunden
(Fr. 4'735.30) bei einer Erwerbsfähigkeit im Umfang von 60% umgerech-
net, wobei ein leidensbedingter Abzug aufgrund der persönlichen und be-
ruflichen Situation des Beschwerdeführers von 15% gewährt und das
monatliche Invalideneinkommen auf Fr. 2415.– berechnet wird. Der Ver-
gleich von Validen- und Invalideneinkommen ergibt einen Invaliditätsgrad
von 55% (act. 232).
8.2 Der Einkommensvergleich bleibt vom Beschwerdeführer unangefoch-
ten. In Anbetracht dessen und der Tatsache, dass seit 1996 keine Er-
werbstätigkeit mehr aktenkundig ist, ist nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit annimmt, dass er seine
Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden nicht als Saisonier beziehungsweise
Kurzaufenthalter (mit einem Stundenlohn zu Fr. 23.70; act. 228) hätte
fortsetzen können und statt dessen das Valideneinkommen hypothetisch
aufgrund von Tabellenlöhnen berechnet (vgl. BGE 135 V 58 E. 3.1). Die
Vorinstanz hat zutreffend in Rechnung gestellt, dass den LSE-
Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu
Grund liegt, die aber etwas tiefer liegt als die betriebsübliche durch-
schnittliche Arbeitszeit (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Ferner bleibt ohne
Auswirkung auf den Invaliditätsgrad, dass die Vorinstanz nicht auf den
Zeitpunkts des frühestmöglichen Zeitpunkt des Rentenbeginns (2005),
sondern auf aktuellere Tabellen der LSE (2008) abstellt (BGE 129 V 222
E. 4.4). Der leidensbedingte Abzug wird – wenn auch äusserst knapp –
begründet, ist als Schätzung aber eine Ermessenssache und das Gericht
setzt sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an dasjenige der Verwal-
tung (BGE 126 V 75 E. 4). Der Beschwerdeführer legt weder dar noch ist
C-4574/2010
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ersichtlich, inwiefern die Invaliditätsbemessung zu beanstanden sein soll-
te.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtenen Verfügung
kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die
Vorinstanz hat das weitergehende Leistungsbegehren des Beschwerde-
führers zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde erweist sich als unbegrün-
det und ist abzuweisen.
10.
10.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200–1'000 Franken festzule-
gen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfah-
renskosten auf Fr. 400.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer als un-
terlegene Partei aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– sind
mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.– zu verrechnen.
10.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 400.– verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
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Seite 16
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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