B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4576/2013
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______, und B._______, handelnd durch ihre gesetzliche
Vertreterin,
vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Tormann,
Wiesenstrasse 8, Postfach 355, 8340 Hinwil,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-4576/2013
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Sachverhalt:
A.
Die chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie A._____ (geb. 1979,
nachfolgend: Beschwerdeführerin) lernte im Frühjahr 2000 in einem
buddhistischen Zentrum in Nordindien den Schweizer Bürger C._____
(geb. 1964) kennen. Sie arbeitete dort als Putzhilfe und Köchin, er mach-
te in jener Institution im Rahmen einer Asienreise einen zweimonatigen
Halt, um sich mit der tibetisch-buddhistischen Kultur auseinanderzuset-
zen. In der Folge kehrte er nochmals für drei Monate in die Region zu-
rück, wobei die beiden während dieser Zeit erstmals zusammenlebten.
Am 17. Mai 2002 zog die Beschwerdeführerin zu C._____ in die Schweiz.
Nach der Heirat am 29. Juli 2002 erhielt sie vom Wohnkanton Waadt eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Aus der Ehe gingen
keine Kinder hervor.
B.
Als Ehegattin eines Schweizer Bürgers ersuchte die Beschwerdeführerin
am 9. Juli 2007 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürger-
rechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute
am 30. November 2007 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer
tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an dersel-
ben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungs-
absichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kennt-
nis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder
während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung
oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemein-
schaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur
Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann.
Am 22. Januar 2008 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebür-
gert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürgerrechte des
Kantons Neuenburg und der Gemeinde X._____/NE.
C.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 teilten die Einwohnerdienste der Stadt
Luzern dem BFM mit, dass die Eheleute sich per 1. März 2009 getrennt
hätten und seit dem 25. Februar 2010 rechtskräftig geschieden seien. Am
1. November 2009 sei D._____ (geb. 1975, ebenfalls tibetischer Herkunft)
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an das Domizil der Beschwerdeführerin gezogen und am 27. März 2010
deren gemeinsames Kind B._____ zur Welt gekommen.
Aufgrund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz am 15. September
2011 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
gemäss Art. 41 BüG. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm sie
mit Einverständnis der Beschwerdeführerin Einsicht in die Eheschei-
dungsakten des Bezirksgerichts Luzern. Ferner wurde der frühere Ehe-
gatte am 22. Oktober 2012 von der Stadtpolizei Zürich rogatorisch ein-
vernommen.
Anlässlich dieser Einvernahme stellte sich heraus, dass C._____ wäh-
rend der Ehe mit der Beschwerdeführerin zwei aussereheliche Kinder ge-
zeugt hatte, welche am 11. April 2005 bzw. 25. August 2007 geboren
wurden. Ausserdem gab er an, die Schweizer Mutter dieser beiden Kinder
am 5. Mai 2011 geheiratet zu haben.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte vom Äusserungsrecht am
26. Januar 2013 Gebrauch.
D.
Auf Ersuchen des BFM erteilte der Kanton Neuenburg am 10. Juni 2013
die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
E.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2013 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. Die Nichtigkeit erstre-
cke sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der
nichtig erklärten Einbürgerung beruhe, also auch auf B._____.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. August 2013 stellt die Parteivertreterin
die Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihrer
Mandantin und deren Kind die erleichterte Einbürgerung zu belassen;
eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und
neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei
auf eine Ausdehnung der Nichtigerklärung auf das Kind B._____ zu ver-
zichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeitständung.
Dazu wurden eine Reihe von Beweismitteln (u.a. ein Unterstützungs-
schreiben des buddhistischen Gelehrten E._____ und eines befreundeten
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Seite 4
Ehepaares sowie Informationen über das buddhistisch-medizinische
Zentrum "Y._____" und Erläuterungen zu Ehen im Tibet) ins Recht gelegt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2013 lehnte das Bundesverwal-
tungsgericht den Antrag auf Einvernahme von E._____ als Zeugen sowie
um persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin ab, räumte Letzterer
jedoch die Möglichkeit ein, stattdessen entsprechende schriftliche Stel-
lungnahmen einzureichen. Mit gleichem Entscheid wurde – mangels hin-
reichender Erfolgsaussichten – auch dem Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung nicht stattge-
geben.
Mit Beschwerdeergänzung vom 14. November 2013 reichte die Rechts-
vertreterin einen in englischer Sprache verfassten, undatierten Brief ihrer
Mandantin nach.
Am 16. Dezember 2013 wurden zudem Kopien eines Arbeits- und eines
Mietvertrages von D._____ (dem Vater von B._____) zu den Akten ge-
reicht.
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember
2013 auf Abweisung der Beschwerde.
I.
Replikweise lässt die Beschwerdeführerin am 21. März 2014 an den ge-
stellten Begehren und deren Begründung festhalten. Die Replik war mit
zusätzlichen Beweismitteln (u.a. einem Medienbericht zum Dokumentar-
film "Seitensprung" und einer nochmaligen Bestätigung von E._____ ) er-
gänzt.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
C-4576/2013
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen auch die Verfügun-
gen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
(vgl. Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 BüG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VwVG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergreifung
des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 33a Abs. 1 VwVG werden Verfahren in einer der vier
Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in welcher die Partei-
en ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden. Im Rechtsmittelver-
fahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend
(Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG). Verwenden die Parteien eine andere
Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden
(Art. 33a Abs. 2 Satz 2 VwVG). Die vorliegend angefochtene Verfügung
wurde in französischer Sprache redigiert, während die dagegen erhobene
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in Deutsch abgefasst ist.
Am 6. September 2013 wurde dem Wunsch der Rechtsvertreterin auf
C-4576/2013
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Weiterführung des Rechtsmittelverfahrens in deutscher Sprache entspro-
chen. Der Wechsel der Verfahrenssprache rechtfertigt sich zusätzlich
durch den Umstand, dass ein Teil der vorinstanzlichen Akten bedingt
durch den späteren Umzug der Beschwerdeführerin und ihres Ex-Gatten
von der Romandie in die Deutschschweiz ebenfalls auf Deutsch vorliegt.
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die in der Beschwerdeschrift vom
13. August 2013 gestellten Beweisanträge (Antrag auf Einvernahme des
buddhistischen Lehrers E.____ als Zeugen, Parteiverhör) mit Zwischen-
verfügung vom 22. Oktober 2013 abgewiesen (siehe Sachverhalt Bst. G
vorstehend). Die Beschwerdeführerin erhielt indes Gelegenheit, schriftli-
che Stellungnahmen der betreffenden Personen einzureichen, was ge-
schah (zum fehlenden Anspruch auf persönliche Anhörung vgl. BGE 134 I
140 E. 5.3 S. 148; zur antizipierten Beweiswürdigung siehe Art. 33 Abs. 1
VwVG und BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. m.H.; zur Subsidiarität der
Zeugeneinvernahme: BGE 130 II 169 E. 2.3.3 S. 173 m.H., Urteil des
Bundesgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2). Der ent-
scheidswesentliche Sachverhalt erschliesst sich denn, wie nachfolgend
aufzuzeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten.
3.3 In ihrer Replik vom 21. März 2014 beantragt die Beschwerdeführerin
erneut die Einvernahme von E. ______ als Zeugen. Die Anordnung von
Zeugeneinvernahmen wird – wie der Parteivertreterin in der Zwischenver-
fügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2013 erläutert
worden ist – lediglich dann zugelassen, wenn sich der Sachverhalt auf
andere Weise nicht hinreichend abklären lässt (vgl. Art. 14 VwVG und
BGE 130 II 169 E. 2.3.3 S. 173 m.H.). In Anwendung des Grundsatzes
der Subsidiarität des Zeugenbeweises kann auf die Durchführung einer
Zeugenbefragung namentlich dann verzichtet werden, wenn sich der im
Zusammenhang mit dem Beweisantrag geltend gemachte Sachverhalt
mit schriftlichen Unterlagen darlegen lässt (vgl. dazu WALDMANN/BICKEL,
in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 14 N. 17). Mit dem vom 5. August
2013 datierenden Unterstützungsschreiben des als Zeugen aufgerufenen
E._____ liegt bereits eine schriftliche Stellungnahme zu den von der Par-
teivertreterin aufgeworfenen Fragen vor (siehe Sachverhalt Bst. F und
Beschwerdebeilage 12). Am 19. März 2014 hat sich die fragliche Person
nochmals schriftlich zur Angelegenheit geäussert (vgl. Sachverhalt Bst. I.
und Beilagen zur Replik). Es ist ohne weiteres anzunehmen, dass ihre
Zeugenaussagen – soweit für den Sachverhalt von Relevanz – nicht über
das bereits Bekannte hinausgehen würden. Dem diesbezüglichen, neuer-
lichen Antrag ist daher nicht stattzugeben.
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Seite 7
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die
Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die
ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist
(Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in-
nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämt-
liche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung er-
füllt sein. Fehlt es in den fraglichen Zeitpunkten an der ehelichen Ge-
meinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen wer-
den (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. m.H.).
4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger-
rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe.
Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen
vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E.
2 S. 164 f. m.H.). Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen
Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermög-
lichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ei-
ne gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur
Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III
310). Zweifel am Bestand einer ehelichen Gemeinschaft sind beispiels-
weise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung
die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161
E. 2 S. 164 f. m.H.), der Gesuchsteller während der Ehe ein aussereheli-
ches Kind zeugt (Urteil des Bundesgerichts 1C_27/2011 vom 21. März
2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht
oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch
steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und
Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und
Frau (Urteil des BVGer C-3912/2008 vom 8. Juni 2009 E. 3.2 m.H.).
5.
5.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan-
tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver-
heimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG),
d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arg-
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Seite 8
list im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforder-
lich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw.
die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem
falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen
zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II
161 E. 2 S. 164 f. m.H.).
5.2 Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte
Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so
muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in
seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss,
dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich
aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtli-
chen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde
darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte
bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit
entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
5.3 Die Täuschungshandlung des Gesuchstellers muss sich auf einen er-
heblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1
BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenle-
gung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde
das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Ein-
bürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er
der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer
solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage
gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen
hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer C-1085/2012 vom
9. August 2013 m.H.).
6.
6.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1bis BüG, in Kraft seit 1. März 2011, muss die
Nichtigerklärung innert zweier Jahre ab Kenntnisnahme vom rechtserheb-
lichen Sachverhalt erfolgen, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb
des Schweizer Bürgerrechts. Zuvor galt nach Art. 41 Abs. 1 BüG in seiner
ursprünglichen Fassung (AS 1952 1087) eine einheitliche Frist von fünf
Jahren ab Einbürgerung. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits ent-
schieden hat, ist Art. 41 Abs. 1bis BüG anwendbar auf alle Einbürgerungs-
fälle, in denen die altrechtliche Frist von fünf Jahren nicht bereits vor dem
Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter altem Recht ver-
strichene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Die
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relative zweijährige Frist kann als Neuerung ohne Gegenstück im alten
Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts
zu laufen beginnen (Urteil des BVGer C-476/2012 vom 19. Juli 2012
E. 4.4 m.H., vgl. auch die Konstellation im Urteil des Bundesgerichts
1C_516/2012 vom 29. Juli 2013).
6.2 In der vorliegenden Streitsache sind die formellen Voraussetzungen
des Art. 41 Abs. 1 und Abs. 1bis BüG erfüllt. Die von Abs. 1 geforderte Zu-
stimmung des Heimatkantons liegt vor und die relative zweijährige sowie
die absolute achtjährige Frist des Abs. 1bis wurden gewahrt.
7.
7.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss
Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklä-
ren. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung
über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu
insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die
Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die
Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere,
dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde
nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie
kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermu-
tungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche so-
genannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen
Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentli-
chen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf
Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist
verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II
161 E. 3 S. 165 f. m.H.).
7.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweislaster-
leichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter
Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung
der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte
Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürli-
che Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschli-
chen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegen-
teil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahr-
C-4576/2013
Seite 10
scheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei
diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln,
das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person
kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Proble-
me nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer
Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu
leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. m.H.).
8.
8.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung und der Ver-
nehmlassung – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zum Begriff
der ehelichen Gemeinschaft, den Altersunterschied von fünfzehn Jahren,
die Umstände des Kennenlernens und die zeitliche Abfolge der Ereignis-
se – zur Hauptsache aus, die Ehegatten hätten zum Zeitpunkt der Unter-
zeichnung der gemeinsamen Erklärung am 30. November 2007 und zu
demjenigen der Erteilung des Bürgerrechts nicht mehr in einer tatsächli-
chen und stabilen Ehe gelebt. Dagegen sprächen insbesondere die un-
terschiedlichen Vorstellungen hinsichtlich Familienplanung und das Zeu-
gen zweier ausserehelicher Kinder durch den Ex-Ehemann während der
Ehe mit der Beschwerdeführerin. Letztere habe zudem acht Monate vor
der Scheidung mit einem chinesischen Staatsangehörigen ein Kind ge-
zeugt. Die geltend gemachten Gründe könnten deshalb nicht als nach der
erleichterten Einbürgerung eingetretene, plötzliche und unerwartete Vor-
kommnisse betrachtet werden. Darüber hinaus hätten beide Ehepartner
bereits während des Einbürgerungsverfahrens von der Existenz der bei-
den ausserehelichen Kinder des früheren Gatten gewusst. Die materiel-
len Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürge-
rung seien deshalb erfüllt.
8.2 Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen dagegen halten, sie
habe stets den Willen gehabt, die Ehe mit C._____ aufrecht zu erhalten.
Wohl seien wegen dem Thema Kinder und da der Ex-Ehemann von ihr
erwartet habe, tiefer in die tibetische Kultur eingeführt zu werden, gele-
gentlich Schwierigkeiten aufgetaucht. Die beiden hätten jedoch gemein-
same Zukunftspläne geschmiedet und sich ausgemalt, ihren Lebensun-
terhalt dereinst im Rahmen des Betriebs eines buddhistischen Zentrums
bestreiten zu können. Die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Einreise in
die Schweiz beruflich tätig gewesen und habe damit sowohl ihren eige-
nen Lebensunterhalt als auch denjenigen ihres geschiedenen Gatten ge-
sichert. Solcherart habe sie keine Möglichkeit gesehen, eine Familie zu
gründen und zu ernähren. Die zwei ausserehelichen Kinder von C._____
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Seite 11
als Ausfluss von dessen Kinderwunsch hätten ihre Ehe indes nicht in
Frage gestellt. Die Beschwerdeführerin habe davon gewusst und dies
gebilligt. Im Kontext der tibetischen Ehe- und Familienkultur seien solche
aussereheliche intime Beziehungen schlichtweg normal. Irgendwann sei
ihr Ex-Mann aber an seinen Illusionen über eine Ehe mit einer Tibeterin
und seiner eigenen persönlichen Reife gescheitert, weshalb sich die Par-
teien im Februar 2009 getrennt hätten. Die Kindsmutter habe er dann ge-
heiratet, um wenigstens die materielle Verantwortung für jene zwei Kinder
zu übernehmen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits sei als Folge eines
einmaligen Intimkontakts Mutter geworden. Mit dem Vater des Kindes le-
be sie zwar an derselben Adresse, es handle sich jedoch eher um eine
Art Wohngemeinschaft. Sie und der geschiedene Schweizer Ehemann
hätten somit mitnichten etwas verheimlicht oder falsche Angaben ge-
macht. Dass die Beschwerdeführerin die Schweizer Behörden über die
zwei ausserehelichen Kinder ihres damaligen Partners hätte aufklären
müssen, auf diese Idee sei sie aufgrund ihrer Herkunft schon gar nicht
gekommen. Des Weiteren verweist sie auf die Rechtsprechung, wonach
Untreue nicht zwingend das Scheitern einer Ehe bedeute und es den
Ehegatten nicht verwehrt bleibe, ihre Ehe offen zu gestalten und hebt ab-
schliessend hervor, dass ihr die inneren Vorgänge auf Seiten von
C._____, die zur Scheidung geführt hätten, nicht angelastet werden dürf-
ten.
9.
Die Akten vermitteln folgendes faktisches Bild: Nachdem sich die Parteien
im Frühjahr 2000 in einem buddhistischen Zentrum in Nordindien ken-
nengelernt und ihre Beziehung anlässlich eines weiteren Indienaufent-
halts von C._____ vertieft hatten, reiste die Beschwerdeführerin Mitte Mai
2002 erstmals in die Schweiz ein. Nach der Heirat am 29. Juli 2002 er-
hielt sie eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung. Der Schweizer Ehemann
ist fünfzehn Jahre älter als sie. Die Ehe blieb kinderlos. Während die Be-
schwerdeführerin in den folgenden Jahren für den Lebensunterhalt des
Ehepaares aufkam, widmete sich ihr Partner in unterschiedlichsten Funk-
tionen der tibetisch-buddhistischen Kultur. In diesem Rahmen generierte
er nur wenig Einkommen. Am 9. Juli 2007 ersuchte Erstere um erleichter-
te Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 30. November 2007 die
gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft abge-
geben hatten, wurde die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2008 erleich-
tert eingebürgert.
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Seite 12
Den Angaben der Parteien zufolge haben sie sich im Februar 2009 ge-
trennt. Gemäss den Scheidungsakten wurde am 7. Oktober 2009 ein ge-
meinsames Scheidungsbegehren eingereicht, das am 2. Februar 2010
zur Scheidung führte (in Rechtskraft seit 25. Februar 2010).
Aktenkundig ist ferner, dass der Schweizer Ex-Ehemann mit einer
Schweizer Frau zwei aussereheliche Kinder gezeugt hat, welche am
11. April 2005 bzw. 25. August 2007 zur Welt kamen. Die Beschwerdefüh-
rerin wusste darüber Bescheid, sie will dies aber toleriert haben. Am
5. Mai 2011 hat C._____ die Mutter der beiden Kinder geheiratet. Bereits
zuvor, am 27. März 2010, hatte die Beschwerdeführerin die Tochter
B._____ geboren. Vater des Kindes ist ein Landsmann, der ab dem
1. November 2009 in derselben Wohnung logierte und vier Jahr älter ist
als sie. Nach ihrer Darstellung handelt es sich hierbei nicht um eine ei-
gentliche Beziehung, sondern eher eine Wohngemeinschaft. Soweit er-
sichtlich, wurde diese inzwischen aufgelöst. Auch C._____ soll sich von
seiner zweiten Ehefrau getrennt haben.
10.
10.1 Der Schweizer Ex-Gatte hat während der Ehe mit der Beschwerde-
führerin zwei aussereheliche Kinder gezeugt, eines bevor jene ein Verfah-
ren auf erleichterte Einbürgerung einleitete, eines während des Einbürge-
rungsverfahrens. Dieser Sachverhalt wurde der Einbürgerungsbehörde
vorenthalten. Ebenfalls verschwiegen haben die Eheleute, dass beide
Kinder von derselben Schweizer Frau stammen. Aussereheliche Kinder
können unbestrittenermassen ein Indiz für die Instabilität einer Ehe dar-
stellen und zwar unabhängig davon, ob die Ehefrau darüber informiert ist
(vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_178/2010 vom 10. Juni 2010
E. 3.3.3 oder E. 4.2 weiter vorne). Dass die Existenz solcher Kinder für
das Einbürgerungsverfahren von Bedeutung ist, darüber mussten sich die
Betroffenen – noch dazu unter den dargelegten Umständen – im Klaren
sein. Sie wären daher in jedem Fall verpflichtet gewesen, sie anlässlich
des Einbürgerungsverfahrens anzugeben (vgl. Urteile des BVGer
C-1085/2012 vom 9. August 2013 E. 8.2 und C-7995/2010 vom 21. März
2013 E. 8 und 9). Anzumerken wäre an dieser Stelle, dass die Mitwir-
kungs- und Auskunftspflicht selbst dann gilt, wenn sich die Auskunft zum
Nachteil der betreffenden Person auswirkt (zum Ganzen vgl. BGE 140 II
65 E. 3.4.2 S. 70 f. und BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
10.2 Die Parteivertreterin wendet ein, ihre Mandantin habe nicht daran
gedacht, dass die Schweizer Behörden ihre eheliche Lebensgemein-
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Seite 13
schaft mit C._____ wegen zweier ausserehelicher Kinder in Frage stellen
könnten. Der diesbezügliche Hinweis auf die Besonderheiten der tibeti-
schen Kultur erweist sich allerdings in mehrfacher Hinsicht als unbe-
helflich. So erfolgte die Erteilung der erleichterten Einbürgerung nach
Schweizerischem Recht und aufgrund einer in der Schweiz geschlosse-
nen Ehe, weshalb in diesem Zusammenhang auf die hier herrschenden
Werte- und Moralvorstellungen abzustellen ist (zum Begriff der ehelichen
Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes siehe E. 11.2.1 –
11.2.3 hiernach). Dass solche Sachverhaltselemente rechtlich relevante
Vorkommnisse betreffen, die damals eine erleichterte Einbürgerung ver-
hindert oder zumindest bis zum Abschluss weiterer Beweiserhebungen
hinausgezögert hätten, musste vor allem auch dem früheren Schweizer
Gatten klar sein. Diesbezügliche Zweifel wären erst recht aufgekommen,
wenn das BFM gewusst hätte, dass die beiden ausserehelichen Kinder
von derselben Partnerin stammen. Das Verhalten der Betroffenen er-
scheint umso unverständlicher, als das zweite Kind gerade mal drei Mo-
nate vor der gemeinsamen Erklärung zum Bestand der ehelichen Ge-
meinschaft zur Welt kam. Indem sie die Existenz zweier ausserehelicher
Kinder verschwiegen, haben sie die Behörden bewusst getäuscht, um die
anstehende erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin nicht zu
gefährden. Bestärkt wird dieser Eindruck durch die Aussagen von
C._____ anlässlich der rogatorischen Einvernahme vom 22. Oktober
2012, wonach sie sich nach der Geburt des zweiten Kindes schon Ge-
danken darüber gemacht hätten, wie es mit ihrer Ehe weitergehen soll
(siehe seine Antworten zu den Fragen 41, 42, 46 und 47, act. 89 – 98 der
vorinstanzlichen Akten). Durch die absichtlich unterlassene Aufklärung
der schweizerischen Behörden setzten die Beschwerdeführerin und ihr
damaliger Gatte demzufolge direkt den Nichtigkeitsgrund des Erschlei-
chens im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG (vgl. C-1085/2012 E. 8.2). Dies
gälte übrigens selbst dann, wenn man – entgegen den nachstehenden
Erwägungen – von der These einer zum massgeblichen Zeitpunkt noch
intakten Ehe ausginge (siehe C-7995/2012 E. 9).
11.
Unbesehen dieses Nichtigkeitsgrundes lassen, wie angetönt, weitere In-
dizien darauf schliessen, dass die Zerrüttung der Ehe bereits vor Abgabe
der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft und der bald darauf erfolgten
erleichterten Einbürgerung eingesetzt haben muss.
11.1 Bis zur erleichterten Einbürgerung der Beschwerdeführerin dauerte
die Ehe mit dem schweizerischen Ehegatten etwa fünfeinhalb Jahre.
C-4576/2013
Seite 14
Rund dreizehn Monate danach haben sich die Eheleute getrennt. Zu ei-
ner Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens kam es in der Fol-
ge nicht mehr. Dieser Ereignisablauf begründet eine tatsächliche Vermu-
tung dafür, dass die Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung
nicht intakt war, zumal wenn wie hier andere belastende Indizien hinzutre-
ten. Die Rechtsprechung wendet besagte tatsächliche Vermutung denn
selbst bei grösseren zeitlichen Abständen zwischen erleichterter Einbür-
gerung und Auflösung der Haushaltsgemeinschaft an, wenn die Ehegat-
ten nach der räumlichen Trennung nicht mehr zusammenfinden (vgl. Ur-
teile des Bundesgerichts 1C_796/2013 vom 13. März 2014 E. 3.2 und
1C_155/2012 vom 26. Juli 2012 E. 2.3 oder Urteil des BVGer
C-2227/2012 vom 11. September 2013 E. 7.4.3). Die Beschwerdeführerin
und ihr geschiedener Ehemann machen kein nach der Erteilung der Ein-
bürgerungsbewilligung eingetretenes, ausserordentliches Ereignis für den
vergleichsweise raschen Zerfall der Ehe verantwortlich. Wie im Folgen-
den aufgezeigt wird, ist die Ernsthaftigkeit der ehelichen Beziehung im
entscheidenden Zeitpunkt dadurch erheblich in Frage gestellt.
11.2 In Bezug auf das Zeugen ausserehelicher Kinder wirft die Rechts-
vertreterin dem BFM in erster Linie vor, an den Begriff der ehelichen Ge-
meinschaft zu strenge Anforderungen zu stellen. Diese würden weder
dem kulturellen Hintergrund ihrer Mandantin gerecht noch seien sie zeit-
gemäss.
11.2.1 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie bereits erwähnt,
ist gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts unter ehelicher
Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG mehr als der for-
melle Bestand der Ehe zu verstehen. Es handelt sich dabei um eine tat-
sächliche und intakte Lebensgemeinschaft, der ein gemeinsamer Wille
zugrunde liegt, diese Ehe auch in Zukunft zu leben (BGE 135 II 161 E. 2
S. 164 f. m.H.). Sobald an einen Begriff wie Ehe rechtliche Folgen, wie
der Erwerb des Bürgerrechts, geknüpft sind, liegt die Definitionshoheit
nicht mehr beim Einzelnen, sondern beim Gesetzgeber bzw. bei der
Rechtsprechung. Dies hat auch das Bundesgericht vor einigen Monaten
in einem Entscheid festgehalten, in welchem es um die Beurteilung der
Integration im Rahmen eines Verfahrens betreffend (ordentliche) Einbür-
gerung ging (vgl. Urteil 1D_2/2013 vom 14. November 2013 E. 3.3.4).
11.2.2 In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass allein das
Eingehen einer ausserehelichen sexuellen Beziehung schon als ein Indiz
für den fehlenden Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft anzu-
C-4576/2013
Seite 15
sehen ist (vgl. Urteil des BVGer C-4216/2012 vom 6. März 2014 E. 8.2.2
m.H.). Eine einmalige oder kurzfristige vorübergehende Untreue braucht
allerdings noch nicht zwingend das Scheiteren einer bestehenden Ehe zu
bedeuten. Die vorliegende Konstellation ist insoweit nicht vergleichbar mit
solchen, in denen von Beginn des Eheschlusses an ein Doppelleben mit
einer echten und einer vorgetäuschten Familie geführt wird (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 1C_390/2011 vom 22. August 2012 E. 6.2 m.H.). Ab-
zuwägen sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles.
11.2.3 Es mag zutreffen, dass die aussereheliche Zeugung von Kindern
als Ergebnis von Seitensprüngen – wie auf Beschwerdeebene vorge-
bracht wird – in der heutigen Zeit nicht mehr gesellschaftsfremd ist. Wie
eben angetönt, bildet die Tatsache, dass es überhaupt zu sexuellen Kon-
takten kam, jedoch ein starkes Indiz gegen das Bestehen einer intakten
Ehe. Denn die sexuelle Treue gilt trotz gewandelter Moral nach wie vor
als zentrales Element einer Ehe (siehe Urteil des BVGer C-3365/2011
vom 16. Dezember 2013 E. 7 m.H.), weshalb im Widerspruch dazu ste-
hende Verhaltensweisen typischer für nicht intakte Ehen sind als für intak-
te (zur Beweiskraft von Indizien als Quotient von Merkmalwahrscheinlich-
keiten vgl. BENDER ET AL., Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl.,
München 2007, Rz. 679 ff.). Hervorzuheben wäre an dieser Stelle, dass
es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht darum geht, das Ver-
halten der Beschwerdeführerin und ihres früheren Gatten moralisch zu
werten. Der Rückgriff auf herrschende Wertvorstellungen ist nur insofern
von Bedeutung, als sie zusammen mit dem Verhalten der Beteiligten
Wahrscheinlichkeitsschlüsse auf den Zustand der Ehe zum Zeitpunkt der
erleichterten Einbürgerung zulassen (vgl. Urteil des BVGer C-2227/2012
vom 11. September 2013 E. 7.4.1).
11.2.4 Im vorliegenden Fall hat C._____ zwischen 2004 und 2007 zwei
aussereheliche Kinder mit derselben Partnerin gezeugt. Der Ex-Ehemann
hat die Mutter seiner ausserehelichen Kinder etwas mehr als ein Jahr
nach der Scheidung von der Beschwerdeführerin dann sogar geheiratet.
Tatsache ist ferner, dass er seine jetzige Frau in der fraglichen Periode
immer wieder besucht hat und er mit ihr letztlich nur deshalb keine Bezie-
hung einging, weil sie dies anscheinend lange Zeit gar nicht wollte. Seine
Erläuterungen in der Befragung vom 22. Oktober 2012 sprechen für sich
(siehe die entsprechenden Antworten auf die Fragen 39, 40, 42 und 44, in
act. 96 und 97 der vorinstanzlichen Akten). Aber auch die Beschwerde-
führerin selber zeugte noch vor der Einleitung des Scheidungsverfahrens
ein aussereheliches Kind. Wohl versucht sie ihre Bindungen zum Kinds-
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Seite 16
vater zu relativieren. Dessen ungeachtet hat sie mit ihm vom November
2009 bis Herbst 2013 zusammengewohnt und dies zumindest anlässlich
der Scheidungsverhandlung vom 23. November 2009 noch nicht als reine
Zweckgemeinschaft deklariert (vgl. act. 61 der vorinstanzlichen Akten).
Auch im Unterstützungsschreiben von E._____ vom 5. August 2013 ist
von einer "relationship" zum Kindsvater die Rede. Die Rückschlüsse, wel-
che sich aus der beschriebenen nachträglichen Entwicklung der Vor-
kommnisse ziehen lassen, bestärken die tatsächliche Vermutung der In-
stabilität der Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung (zur Zu-
lässigkeit der Berücksichtigung solcher Rückschlüsse zu Lasten der Be-
troffenen siehe Urteil 1C_390/2011 E. 5.4 vorerwähnt).
11.2.5 Der nachträgliche Hinweis auf die im Schweizer Fernsehen aus-
gestrahlte Dokumentarsendung "Seitensprung – Untreue und ihre Ne-
benwirkungen" vermag an der Richtigkeit der Indizien und der daraus ge-
zogenen Schlussfolgerungen nichts zu ändern. Die Erteilung der erleich-
terten Einbürgerung richtet sich nicht nach Statistiken. Unter dem Blick-
winkel des Bürgerrechtsgesetzes ist einzig wesentlich, dass im Zeitpunkt
der Erklärungsunterzeichnung und der Einbürgerung eine tatsächliche
Ehe mit der Absicht zu einer stabilen Gemeinschaft gelebt wird (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 1C_309/2011 vom 5. September 2011 E. 3.2). Der
Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die wiederholt zum Ausdruck
gebrachte Vorstellung der offenen Ehe mit der damaligen Befindlichkeit
der Beschwerdeführerin, die sich laut Replik wegen der ausserehelichen
Kinder betrogen gefühlt haben soll, kollidiert. Auch das eben erwähnte
Unterstützungsschreiben vom 5. August 2013 (demnach bekundete
C._____ Mühe, dass die Beschwerdeführerin von einem anderen Mann
ein Kind bekommt) lässt Zweifel aufkommen, ob besagte Vorstellung
wirklich von beiden Ehegatten getragen worden ist, sieht man einmal da-
von ab, dass Polygamie (was die Vorinstanz den Betroffenen übrigens
nicht vorwirft) im Tibet wohl vorkommt, aber auch dort Monogamie vor-
herrscht (vgl. die unter Beschwerdebeilage 14 aufgeführten Berichte). Zu
betonen gilt es aber nochmals, dass es den Ehegatten selbstredend nicht
verwehrt ist, ihre Ehe in jeglicher Hinsicht offen zu gestalten. Werden aus
der Ausgestaltung der ehelichen Beziehung indessen Ansprüche abgelei-
tet, müssen gewisse, nach dem Gesagten nicht gegebene Voraussetzun-
gen erfüllt sein (siehe auch E. 11.2.3 hiervor).
11.3 Als weiterer Grund für das Scheitern der Ehe werden unterschiedli-
che Auffassungen hinsichtlich Kinder und Familienplanung aufgeführt.
Zwar kann eine intakte eheliche Beziehung durch einen unerfüllten Kin-
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Seite 17
derwunsch durchaus destabilisiert werden. Dabei handelt es sich aber um
einen Prozess, der gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Vorliegend ist die
Kinderfrage offenkundig seit jeher ein Diskussionspunkt gewesen – laut
Darstellung von C._____ war es lange Zeit sogar ein Tabuthema – wes-
halb es sich nicht erst nach der erleichterten Einbürgerung manifestiert
haben kann. Im Gegenteil waren es ja gerade die diesbezüglichen Diver-
genzen, welche hauptsächlich zur Zeugung zweier ausserehelicher Kin-
der geführt haben. Auch der kulturellen Eigenheiten, welche in zuneh-
menden Meinungsverschiedenheiten, Miss- und Unverständnissen ge-
mündet haben sollen, waren sich die Betroffenen von allem Anfang an
bewusst. Sie stellen mithin keine ausserordentlichen Ereignisse dar, die
zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im An-
schluss an die Einbürgerung geführt haben könnten.
11.4 Soweit schliesslich argumentiert wird, die inneren Vorgänge auf Sei-
ten des geschiedenen Gatten könnten nicht der Beschwerdeführerin an-
gelastet werden bzw. sie sei von ihm betrogen worden und nicht umge-
kehrt, wird verkannt, dass es nicht darauf ankommt, welcher Ehepartner
für die Auflösung der Ehe die Hauptverantwortung trägt. Zu prüfen ist le-
diglich, ob aufgrund der gesamten Umstände für den Zeitpunkt der ge-
meinsamen Erklärung und der Einbürgerung eine intakte und stabile
Ehesituation angenommen werden kann (vgl. etwa Urteil des Bundesge-
richts 1C_250/2011 vom 21. Juli 2011 E. 5 oder Urteile des BVGer
C-7973/2010 vom 13. Juni 2013 E. 7.7 und C-1550/2011 vom 23. No-
vember 2012 E. 8.5 je m.H.), was hier – wie eingehend dargelegt – nicht
der Fall war.
11.5 Die aufgelisteten Indizien weisen in ihrer Gesamtheit darauf hin,
dass seitens der Eheleute im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung
kein auf die Zukunft gerichteter Ehewille mehr bestand. Wie unter E. 10.1
und 10.2 aufgezeigt, sind die materiellen Voraussetzungen für die Nich-
tigerklärung der erleichterten Einbürgerung aber bereits aus anderen
Gründen gegeben. Nach dem definitiven Scheitern der Ehe der Be-
schwerdeführerin mit dem Schweizer Bürger besteht ebenfalls kein An-
lass dazu, ermessensweise auf die Rechtsfolge der Nichtigerklärung trotz
Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen zu verzichten. Das Ge-
sagte gilt umso mehr, als der Entzug des Schweizer Bürgerrechts nicht
zwangsläufig mit einem Verlust des Aufenthaltsrechts einhergeht (vgl.
BGE 135 II 1 E. 3 S. 5 ff. sowie BGE 140 II 65 E. 4.2.1 – 4.2.3 S. 72 f.).
Die angefochtene Verfügung ist daher hinsichtlich der Beschwerdeführe-
rin zu bestätigen.
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Seite 18
12.
Sofern nicht ausdrücklich anders verfügt, erstreckt sich die Nichtigkeit auf
alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig er-
klärten Einbürgerung beruht (vgl. Art. 41 Abs. 3 BüG). Gestützt auf die
angefochtene Verfügung ist die Tochter B.______ der Beschwerdeführe-
rin von der Nichtigkeit mit betroffen. Nun droht dem Kind, soweit bekannt,
weder die Staatenlosigkeit (der Kindsvater ist laut Zemis und den Unter-
lagen der Einwohnerdienste der Stadt Luzern chinesischer Staatsangehö-
riger), noch befindet es sich mit vier Jahren in einem Alter, das unter dem
Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit dem Einbezug in die Nichtigerklä-
rung entgegenstehen könnte (vgl. dazu das Handbuch "Bürgerrecht",
publiziert auf der Webseite des Bundesamtes für Migration
Dokumentation > Rechtliche Grundlagen >
Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht, Ziff. 6.6, besucht am
7. Mai 2014). Auch dem Subeventualbegehren um Nichtbezug des Kin-
des in die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ist folglich nicht
stattzugeben.
13.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
14.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 19
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den am 2. November 2013 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. […] re-
tour)
– Office cantonal de la population, Naturalisations, Tivoli 22,
2001 Neuchâtel (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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