B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4577/2012
U r t e i l v o m 6 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______,
vertreten durch ihren Vater B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beitritt zur freiwilligen Versicherung AHV/IV;
Einspracheentscheid der SAK vom 15. August 2012.
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______, geboren am (…) 2007, ist österreichische Staatsangehö-
rige. Ab Geburt bis Ende Oktober 2011 lebte sie in der Schweiz und zog
anschliessend nach X._______/Jordanien (Vorakten 3/3). Der Vater von
A._______ blieb in der Schweiz wohnhaft. Es wurde ihm ab 1. August
2011 eine ganze Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV)
zugesprochen (Vorakten 8/11-13).
A.b Mit Formular vom 20. Juni 2012 (Vorakten 3/1-2) beantragte
B._______ die Aufnahme seiner Tochter A._______ in die freiwillige Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung AHV/IV (nachfolgend:
freiwillige Versicherung).
A.c Die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) wies das
Beitrittsgesuch mit Verfügung vom 9. Juli 2012 ab (Vorakten 4/3-4). Sie
führte zur Begründung aus, dass A._______ die Beitrittsbedingungen
nicht erfülle, da sie nicht während mindestens fünf Jahren ununterbro-
chen der schweizerischen AHV/IV angeschlossen gewesen sei.
A.d Mit Schreiben vom 16. Juli 2012 (Vorakten 4/1-2) erhob B._______
für seine Tochter A._______ bei der SAK Einsprache gegen diese Verfü-
gung und beantragte sinngemäss deren Aufhebung sowie die Annahme
des Beitrittsgesuchs zur freiwilligen Versicherung. Die Einsprache wurde
von B._______ im Wesentlichen wie folgt begründet: Er lebe und arbeite
seit April 1992 in der Schweiz. Seine Tochter A._______ und ihr älterer
Bruder C._______ seien in der Schweiz geboren und hier obligatorisch
versichert gewesen, bis sie in der zweiten Hälfte des Jahres 2011 mit ih-
rer Mutter nach Jordanien ausgereist seien. Durch die – für den Beitritt
zur freiwilligen Versicherung vorausgesetzte – mindestens fünfjährige un-
unterbrochene obligatorische Versicherung werde seine Tochter
A._______ benachteiligt, auch im Vergleich zu ihrem älterem Bruder
C._______, der in der Schweiz freiwillig versichert sei. Die Mutter der
beiden Kinder habe auf das Sorgerecht verzichtet und sei an einer freiwil-
ligen Versicherung nicht interessiert. A._______ leide an einem 50%-igen
Hörverlust und benötige dringend entsprechende IV-Leistungen. Eine
freiwillige Versicherung in Österreich sei mangels dortigem Wohnsitz nicht
möglich.
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A.e Die SAK wies mit Entscheid vom 15. August 2012 (Vorakten 7/1-2)
die Einsprache ab und erneuerte die in der bestätigten Verfügung enthal-
tene Begründung.
B.
B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Vater von A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) als ihr Vertreter mit Eingabe vom
30. August 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang:
4. September 2012; act. 1). Er stellte das Begehren, es sei seiner Tochter
A._______ der Beitritt zur freiwilligen Versicherung zu ermöglichen durch
eine spezielle Auslegung des Gesetzes oder andernfalls durch dessen
entsprechende Anpassung. Zur Begründung wiederholte er die in der
Einsprache vorgetragenen Argumente. Ergänzend führte er aus, dass
seine beiden Kinder A._______ und C._______ von ihrer Mutter gegen
seinen Willen nach Jordanien verbracht worden seien. Seit März 2012
würden sich die beiden Kinder aber nicht mehr bei der Mutter, sondern
bei einer Pflegefamilie in X._______ befinden. Weiter machte der Vater
der Beschwerdeführerin geltend, er verfüge zwar über das alleinige Sor-
gerecht, könne die Kinder aber wegen einer von der Mutter erwirkten
Ausreisesperre nicht in die Schweiz holen. Im Übrigen ersuchte der Vater
der Beschwerdeführerin um ganzen oder teilweisen Erlass der Gerichts-
gebühren, da er seit einem Herzinfarkt im Jahre 2010 nur noch be-
schränkt arbeitsfähig sei und die Auszahlung der ihm zugesprochenen IV-
Rente noch nicht erfolgt sei. Mit der Beschwerde wurden Beilagen einge-
reicht (act. 1/1-9).
B.b Mit Vernehmlassung vom 6. November 2012 (act. 3) beantragte die
SAK (nachfolgend auch: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde mit
der Begründung, dass die in Art. 7 der Verordnung über die freiwillige
Versicherung enthaltene Bedingung der mindestens fünfjährigen ununter-
brochenen Versicherungsdauer nicht erfüllt sei. Weiter führte die Vorin-
stanz aus, dass ihr als ausführendem Organ keine Kompetenz für eine
Gesetzesänderung zukomme und sie aufgrund der gesetzlichen Vorga-
ben betreffend Auslegungsfragen auch keinen Spielraum habe.
B.c Der Vater der Beschwerdeführerin erneuerte in der Replik vom
23. November 2012 (act. 5) seine bisherigen Ausführungen und betonte
nochmals, dass er das Sorgerecht für seine Tochter A._______ habe,
welche sich nicht unter der Obhut ihrer Mutter, sondern bei einer Pflege-
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familie in Jordanien befinde, da er in der Schweiz noch für drei weitere
Kinder sorgen müsse. Er reichte weitere Dokumente ein (act. 5/1-3).
B.d Mit Duplik vom 4. Dezember 2012 (act. 7) hielt die Vorinstanz an ih-
rem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der ange-
fochtenen Verfügung fest.
B.e Am 14. Dezember 2012 schloss der Instruktionsrichter den Schrif-
tenwechsel, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben
(act. 8).
C.
C.a Mit Verfügung vom 24. September 2013 (act. 9) ersuchte das Bun-
desverwaltungsgericht B._______, bis zum 25. Oktober 2013 darzulegen,
wem das Sorge- und Obhutsrecht für seine minderjährige Tochter
A._______ im Zeitraum von Ende Oktober 2011 bis heute zustand, und
innert der gesetzten Frist die entsprechenden Urkunden (wie Schei-
dungsurteil oder andere behördliche Entscheide zur Sorgerechts- und
Obhutszuteilung) einzureichen, andernfalls aufgrund der Akten entschie-
den werde. In der Verfügung wurde dargelegt, dass die Klärung dieser
Frage entscheidend ist für die Prüfung der Beitrittsvoraussetzungen zur
freiwilligen Versicherung und der gesetzlichen Vertretungsmacht von
B._______.
C.b Mit Schreiben, datiert vom 23. November 2012 und beim Bundes-
verwaltungsgericht eingegangen am 7. Oktober 2013 (act. 10), teilte
B._______ fristgemäss mit, dass hinsichtlich des Sorgerechts für seine
Tochter A._______ von keinem jordanischen Gericht ein Urteil ergangen
sei. Aus dem Dokument des Scharia-Gerichts X._______ vom 3. Juli
2012 (act. 1/9) gehe allerdings hervor, dass die Mutter von A._______ auf
ein gerichtliches Urteil bezüglich Zusammenführung der minderjährigen
Kinder verzichte und die gemeinsame Tochter in seiner Obhut belasse.
Die Ehe mit der Kindsmutter sei am 15. Juli 2012 rechtskräftig geschie-
den und am 18. Dezember 2012 erneut geschlossen worden. Seit August
2013 wohne seine Tochter wieder bei ihm in der Schweiz und am
30. September 2013 habe er ihren Ausländerausweis erhalten.
B._______ reichte diesen Ausweis sowie das auf Deutsch übersetzte
Scheidungsurteil des Scharia-Gerichts und ein Dokument betreffend den
erneuten Ehevertrag ein (act. 10/1-3).
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Seite 5
D.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht,
ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspra-
cheentscheid der SAK vom 15. August 2012, wonach die Aufnahme der
im Jahre 2007 geborenen Beschwerdeführerin in die freiwillige Versiche-
rung abgelehnt wurde. Die Beschwerdeführerin ist durch diese Verfügung
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Aufgrund ihres Kindesalters wird die Be-
schwerdeführerin im vorliegenden Gerichtsverfahren (wie bereits im ver-
waltungsrechtlichen Verfahren) durch ihren Vater vertreten. Die Prozess-
führung der Eltern für ihre minderjährigen Kinder richtet sich im sozialver-
sicherungsrechtlichen Verfahren nach dem Bundeszivilrecht (UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 61 Rz. 100). Gemäss
Art. 13, 14 und 18 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR
210) ist eine urteilsunfähige minderjährige Person handlungsunfähig und
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Seite 6
damit auch prozessunfähig, weshalb sie ihr Beschwerderecht nur durch
eine gesetzliche Vertretung ausüben kann (vgl. auch UELI KIESER, Das
Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, Rz. 333).
Den Eltern steht die gesetzliche Vertretungsmacht im Umfang ihrer elter-
lichen Sorge zu (Art. 304 Abs. 1 ZGB). Aus den vorliegenden Akten (ins-
besondere act. 1/8, 1/9, 10/1) ergeben sich keine Hinweise darauf, dass
B._______ das Sorgerecht für seine Tochter A._______ entzogen worden
wäre. Die Beschwerdeführerin kann daher im vorliegenden Verfahren
durch ihren Vater vertreten werden.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf ein-
zutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er fin-
det sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125
V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch
Art. 28 Abs. 1 ATSG sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 28
Rz. 6, 16 ff.).
3.
3.1 Die in der Schweiz geborene Beschwerdeführerin ist österreichische
Staatsangehörige und wohnte bis Ende Oktober 2011 mit ihren Eltern in
der Schweiz. Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (15. August 2012) leb-
te sie in Jordanien. Es ist folglich das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro-
päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten. Mit Blick auf den
Verfügungszeitpunkt sind ausserdem anzuwenden die am 1. April 2012 in
Kraft getretenen Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und
des Rates (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 zur Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie (EG)
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Seite 7
Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11). Un-
ter Vorbehalt der einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtli-
chen Vorgaben sind die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung
der Anspruchsvoraussetzungen des Beitritts zur freiwilligen Versicherung
aber Sache des schweizerischen Rechts (vgl. BGE 131 V 209 E. 5.3).
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 15. August 2012) eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht – vorbe-
hältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich die-
jenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1;
BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das
per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG sowie das AHVG, die Verord-
nung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung (AHVV, SR 831.101) sowie die Verordnung vom 26. Mai 1961 über
die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV,
SR 831.111) anwendbar. Massgebend sind jeweils die im Zeitpunkt der
Einreichung des Beitrittsgesuchs (Juni 2012) gültig gewesenen Fassun-
gen, auf welche in den folgenden Erwägungen Bezug genommen wird.
4.
Zunächst sind die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden
Rechtsgrundlagen darzulegen.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG können Schweizer Bürger und Staatsan-
gehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassozia-
tion leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar
vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligato-
risch versichert waren.
Art. 7 Abs. 1 VFV hält fest, dass der freiwilligen Versicherung Personen
beitreten können, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2
Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Ein-
kommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Da eine Bei-
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Seite 8
tragszahlung nicht erforderlich ist, können auch Minderjährige der freiwil-
ligen Versicherung beitreten (UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung [nachfolgend: AHV], in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel
2007, S. 1223 Rz. 71).
Art. 8 Abs. 1 VFV sieht vor, dass die Beitrittserklärung schriftlich bei der
Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung
innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obli-
gatorischen Versicherung eingereicht werden muss. Nach Ablauf dieser
Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich. Ge-
mäss Abs. 2 von Art. 8 VFV beginnt die Versicherung mit dem Ausschei-
den aus der obligatorischen Versicherung.
4.2 Obligatorisch versichert nach Art. 1a Abs. 1 AHVG sind unter ande-
rem natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) sowie na-
türliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben
(Bst. b). Die Versicherteneigenschaft, wie sie in Art. 1a AHVG umschrie-
ben ist, ist persönlich zu erfüllen. Es ist somit für jede Person einzeln zu
beurteilen, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Dieser
Grundsatz der persönlichen Versicherteneigenschaft gilt auch für minder-
jährige Kinder (UELI KIESER, AHV, a.a.O., S. 1209 Rz. 39). Der Begriff des
Wohnsitzes bestimmt sich aufgrund von Art. 13 Abs. 1 ATSG nach den
Art. 23-26 ZGB. Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt ge-
mäss Art. 25 Abs. 1 ZGB der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern
keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter
dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthalts-
ort als Wohnsitz. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfasst
der Verweis in Art. 13 Abs. 1 ATSG den abgeleiteten Wohnsitz nach
Art. 25 Abs. 2 ZGB (Wohnsitz des Mündels am Sitz der Vormundschafts-
behörde) aber nicht (BGE 135 V 249, BGE 130 V 404).
4.3 Die obligatorische Unterstellung kann sich auch aus einem internatio-
nalen Abkommen über Soziale Sicherheit oder aus einem Sitzabkommen
ergeben (UELI KIESER, AHV, a.a.O., S. 1223 Rz. 71; vgl. auch Rz. 2008
der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur freiwilli-
gen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Ja-
nuar 2008, Stand: 1. Januar 2012, [WFV]).
C-4577/2012
Seite 9
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu
Recht nicht in die freiwillige Versicherung aufgenommen hat.
5.1 Die Vorinstanz hat die Aufnahme der Beschwerdeführerin in die frei-
willige Versicherung abgelehnt mit der Begründung, dass sie nicht wäh-
rend mindestens fünf Jahren ununterbrochen der schweizerischen
AHV/IV angeschlossen gewesen sei.
5.2 Der Abmeldebescheinigung des Einwohneramtes der Gemeinde
Y._______/SG vom 22. Juni 2012 (Vorakten 3/3) ist zu entnehmen, dass
die am 16. Oktober 2007 in Z._______/SG geborene Beschwerdeführerin
seit ihrer Geburt bis am 4. November 2011 in Y._______/SG gemeldet
war und am 31. Oktober 2011 nach X._______/Jordanien weggezogen
ist. Bei der einwohnerkontrollmässigen Behandlung handelt es sich zwar
lediglich um ein Indiz für einen Wohnsitzwechsel und nicht um die Fest-
stellung des zivilrechtlichen Wohnsitzes (Urteil des Bundesgerichts
9C_230/2008 vom 28. Juli 2008 E. 5). Da der Vater und Vertreter der Be-
schwerdeführerin die in der erwähnten Abmeldebescheinigung enthalte-
nen Angaben aber mehrmals bestätigt hat, ist gestützt auf dessen Aussa-
gen (act. 1, 5, 10) und die vorliegenden Akten (Vorakten 3/1-3, act. 10/3)
von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Beschwerdeführerin lebte
seit ihrer Geburt am 16. Oktober 2007 bis zum 31. Oktober 2011 mit ihren
Eltern in der Schweiz. Danach zog sie zusammen mit ihrer Mutter und ih-
rem Bruder nach X._______. Der Vater blieb in der Schweiz wohnhaft.
Die beiden Kinder lebten bis März 2012 bei der Mutter und anschliessend
bei einer Pflegefamilie in X._______. Seit August 2013 wohnt die Be-
schwerdeführerin wieder bei ihrem Vater in der Schweiz.
5.3 Die Beschwerdeführerin hatte somit seit dem 16. Oktober 2007 bis
zum 31. Oktober 2011 ihren Wohnsitz in der Schweiz, da sie bis zu die-
sem Zeitpunkt mit ihren Eltern, unter deren Sorge sie stand, in der
Schweiz wohnte (Art. 13 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 erster Halbsatz
ZGB). Ab Anfang November 2011 lebte die Beschwerdeführerin sodann
unbestrittenermassen bei ihrer Mutter in Jordanien. Ihr Vater blieb in der
Schweiz wohnhaft. Die Eltern der Beschwerdeführerin hatten somit spä-
testens ab diesem Zeitpunkt keinen gemeinsamen Wohnsitz mehr. Nach-
dem auf richterliche Nachfrage hin weder dargetan noch nachgewiesen
wurde, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihres Wegzugs aus der
Schweiz gestützt auf einen behördlichen Entscheid unter der (formellen)
Obhut ihres Vaters stand, bestimmt sich ihr Wohnsitz ab November 2011
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Seite 10
nach ihrem Aufenthaltsort (DANIEL STAEHELIN, Basler Kommentar, ZGB I,
4. Aufl., Basel 2010, Art. 25 Rz. 5, 8, 9), welcher bis August 2013 in
X._______/Jordanien lag (Art. 13 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 letzter
Teilsatz ZGB). Angesichts dieser überjährigen Aufenthaltsdauer ist von
einem längerfristigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Jordanien
auszugehen, welcher zudem nicht aus nachweislich zwingenden Grün-
den erfolgte (vgl. dazu BGE 111 V 180 E. 4). Aus dem Gesagten ergibt
sich, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem Wegzug aus der Schweiz
lediglich in der Zeit vom 16. Oktober 2007 bis 31. Oktober 2011, d.h. vier
Jahre und 16 Tage, im Sinne von Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG obligatorisch
versichert war. Die für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung erforderli-
che obligatorische Versicherungsdauer von mindestens fünf aufeinander
folgenden Jahren ist damit klar nicht erfüllt. Dass die Beschwerdeführerin
im Juli 2012 allenfalls unter die alleinige elterliche Sorge des Vaters ge-
stellt wurde, ändert daran ebenso wenig wie der Umstand, dass die Be-
schwerdeführerin seit August 2013 wieder bei ihrem Vater in der Schweiz
lebt. Unbehelflich ist auch der Hinweis, dass der Bruder der Beschwerde-
führerin freiwillig versichert sei. Die Voraussetzungen für den Beitritt zur
freiwilligen Versicherung sind von der Beschwerdeführerin persönlich zu
erfüllen. Schliesslich ergibt sich vorliegend eine obligatorische Unterstel-
lung unter die freiwillige Versicherung weder aus einem internationalen
Abkommen über Soziale Sicherheit noch aus einem Sitzabkommen.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung
per Ende Oktober 2011 nicht während mindestens fünf Jahren ununter-
brochen der schweizerischen AHV/IV angehörte. Die Voraussetzungen
für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung sind damit nicht erfüllt. Das
entsprechende Beitrittsgesuch der Beschwerdeführerin wurde von der
Vorinstanz daher zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde erweist sich folg-
lich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und die vorinstanzliche
Verfügung zu bestätigen ist.
6.
6.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine
Verfahrenskosten zu erheben sind. Das Gesuch der Beschwerdeführerin
betreffend unentgeltliche Prozessführung ist daher als gegenstandslos
abzuschreiben.
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Seite 11
6.2 Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch
auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Antrag der Beschwerde-
führerin auf unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Beilagen: Kopie der am 7. Oktober
2013 eingegangenen Eingabe der Beschwerdeführerin [act. 10] samt
Beilagen [act. 10/1-3])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
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Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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