B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4582/2011
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______ AG, Z._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle
Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664,
6343 Rotkreuz,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zwangsanschluss; Wiedererwägungsverfügung der Stiftung
Auffangeinrichtung BVG vom 13. Juli 2011.
C-4582/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 12. April 2011 schloss die Stiftung Auffangeinrichtung
BVG (Vorinstanz) die A._______ AG, Z._______, (Fir-
ma/Beschwerdeführerin), zwangsweise und unbefristet rückwirkend per
1. Oktober 2009 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge an. Bis dahin
war die Firma nachweislich der B._______ Vorsorgestiftung angeschlos-
sen. Dabei wurden ihr Kosten für die Verfügung in der Höhe von Fr. 450.-,
Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von
Fr. 375.- sowie Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung gemäss
Kostenreglement (Fr. 100.- pro Person und Jahr, im Minimum Fr. 200.-) in
Rechnung gestellt (act. 5). Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit E-Mail vom 30. Juni 2011 teilte die C._______ der Vorinstanz mit,
dass ab dem 1. Januar 2010 ein Anschlussvertrag mit der Beschwerde-
führerin bestehe (VI 11). Deshalb zog die Vorinstanz ihre Verfügung am
13. Juli 2011 in Wiedererwägung und beschränkte dabei die Dauer des
Zwangsanschlusses auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 31.
Dezember 2009 (act. 7). Bezüglich Kosten und Gebühren führte die Vor-
instanz in der angefochtenen Wiedererwägungsverfügung aus, dass die
Beschwerdeführerin auf ihr Schreiben vom 17. Februar 2011 (VI 5) nicht
reagiert habe, in welchem sie zum schriftlichen Nachweis eines bereits
bestehenden Anschlusses aufgefordert worden sei. Es rechtfertige sich
deshalb, ihr auch die Kosten der ersten Verfügung aufzuerlegen.
Das Dispositiv der angefochtenen Wiedererwägung lautet wie folgt:
"1. Der Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Ziffern 1,
3 + 4 des Dispositives der Anschlussverfügung vom 12.04 2011) erfolgt per
01.10.2009, wird aber befristet bis 31.12.2009.
2. Für die Verfügung und den Zwangsanschluss in Rechnung gestellten Kos-
ten in der Höhe von Fr. 450.- und Fr. 375.- (Ziff. 2 des Dispositives der An-
schlussverfügung vom 12.4.2011) wurden bereits mit der Rechnung vom 1.
Quartal 2011 belastet und sind geschuldet. Die Kosten für diese Wiederer-
wägungsverfügung von Fr. 450.- und die Auflösungsgebühr von Fr. 500.- ge-
hen zu Lasten des Arbeitgebers."
B.
Mit Beschwerde vom 18. August 2011 (act. 1) stellte die Beschwerdefüh-
rerin sinngemäss den Antrag, die Wiedererwägungsverfügung vom 13.
Juli 2011 sei aufzuheben. Als Begründung führte sie aus, sie habe der
C-4582/2011
Seite 3
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz in Rot-
kreuz, bereits mit Schreiben vom 24. Februar 2011 mitgeteilt, dass ab
dem 1. Januar 2010 ein Anschlussvertrag mit der C._______ bestehe,
und legte eine Kopie des entsprechenden Schreibens zu den Akten (act.
1 Beilage 1). Es hätte deshalb die beiden Verfügungen nicht gebraucht.
Da die Vorinstanz dies nicht geprüft habe, habe sie "eine Lawine von Un-
annehmlichkeiten losgetreten".
C.
Der mit Zwischenverfügung vom 26. August 2011 (act. 2) verlangte Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wurde am 22. September 2011
einbezahlt (act. 4).
D.
In der Vernehmlassung vom 6. Januar 2012 (act. 11) stellte die Vorinstanz
zusammenfassend fest, dass sowohl die Verfügung vom 12. April 2011
wie auch die Wiedererwägungsverfügung vom 13. Juli 2011 zu Recht er-
lassen worden seien und die Beschwerdeführerin der Vorinstanz die ge-
samten ihr entstandenen und verfügten Kosten und Gebühren zu erset-
zen habe. Sie stellte den Antrag, die Beschwerde unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge abzuweisen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2011 lud das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeführerin zur Replik ein (act. 12). Nachdem
innert Frist keine Replik einging, schloss das Bundesverwaltungsgericht
den Schriftenwechsel am 29. Februar 2012 ab (act. 13).
F.
Mit Schreiben vom 30. November 2012 teilte das Konkursamt des Kan-
tons Z._______ dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass über die Be-
schwerdeführerin der Konkurs eröffnet worden sei (act. 14).
G.
Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird, soweit
notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C-4582/2011
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfü-
gungen gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereiche der beruflichen
Vorsorge, zumal diese öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt
(Art. 33 lit. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes
vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denvorsorge (BVG, SR 831.40). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Wieder-
erwägungsverfügung der Auffangeinrichtung vom 13. Juli 2011, welche
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Dagegen hat
die Beschwerdeführerin fristgerecht und formgerecht Beschwerde erho-
ben. Als Adressatin ist sie durch die Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristge-
recht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und, wenn – wie hier – nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Anfechtungsgegenstand und Ausgangspunkt bildet die angefochtene
Verfügung, vorliegend die Wiedererwägungsverfügung vom 13. Juli 2011.
Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich der nach-
träglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegenstand das Rechts-
verhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten
Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren tat-
sächlich angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 110 V 48 E.
3b mit Hinweisen; FRITZ GYGI, a.a.O., S. 44).
C-4582/2011
Seite 5
3.2 Vorliegend hat die Vorinstanz den Zwangsanschluss in der angefoch-
tenen Wiedererwägung befristet; weiter hat sie der Beschwerdeführerin
die Kosten der Wiedererwägungsverfügung auferlegt; zuletzt hat sie in
der Wiedererwägungsverfügung festgehalten, dass auch die Kosten und
Gebühren für die erste Verfügung, diejenige vom 12. April 2011, geschul-
det seien (act. 7).
3.3 Die Beschwerdeführerin ihrerseits beantragt – in Anbetracht des Wort-
lauts der Beschwerde – die gänzliche Aufhebung der Wiedererwägungs-
verfügung (act. 1), also nebst der Neuregelung der Kostenfrage auch die
Aufhebung des befristeten Zwangsanschlusses.
3.4 Aus den Auszügen der AHV-Ausgleichskasse Z._______ geht zwei-
felsfrei hervor, dass im Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. De-
zember 2009 D._______, E._______ sowie F._______ den Grenzbetrag
gemäss Art. 5 BVV 2 überschritten haben (act. 11 Beilage 9). Die Be-
schwerdeführerin macht auch keine Ausnahmetatbestände im Sinne von
Art. 1j BVV 2 geltend; sie stellt im Gegenteil in der Beschwerdeschrift sel-
ber fest "dass die BVG-pflichtigen Personen massiv über dem Obligatori-
um versichert sind" (act. 1); die Beschwerde wird zudem bezüglich der
angeblichen Unrechtmässigkeit des befristeten Zwangsanschlusses nicht
weiter substanziiert.
Deshalb ist - soweit die Beschwerdeführerin auch die Aufhebung des be-
fristeten Zwangsanschlusses beantragt – festzustellen, dass dieser zu-
recht angeordnet wurde, zumal die Beschwerdeführerin unbestrittener-
massen für diesen Zeitraum der BVG-Pflicht unterstehendes Personal
beschäftigte. Der Antrag, den befristeten Zwangsanschluss aufzuheben,
ist deshalb abzuweisen.
3.5 Da die Beschwerde bezüglich der Frage, welche Kosten und Gebüh-
ren die Beschwerdeführerin genau anfechten wollte, nicht präzis formu-
liert wurde, ist dies mit Blick auf den Streitgegenstand nachfolgend zu
prüfen.
Die Beschwerdeführerin argumentiert in der Beschwerdeschrift haupt-
sächlich, sie habe der Vorinstanz mit Schreiben vom 24. Februar 2011 zur
Kenntnis gebracht, dass ein Anschlussvertrag bei der C._______ beste-
he; da die Vorinstanz dies nicht geprüft habe, "habe sie eine Lawine von
Unannehmlichkeiten losgetreten". Sie sehe daher nicht ein, dass es die
Verfügungen gebraucht habe (act. 1).
C-4582/2011
Seite 6
Im Hinblick auf den Wortlaut der Begründung, insbesondere der Tatsa-
che, dass von "Verfügungen" (Plural) die Rede ist, ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin die gesamte Kostenverlegung anfechten
will, also nicht nur die Kosten der Wiedererwägungsverfügung im engeren
Sinn, sondern auch die Kostenregelung der ersten Verfügung vom 12.
April 2011 (Fr. 450.- und Fr. 375.-), soweit sie in der Wiedererwägungs-
verfügung bestätigt wurde.
4.
4.1 Gemäss Art. 11 Abs. 7, 1. Satz BVG stellt die Auffangeinrichtung dem
säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in
Rechnung. Gemäss Art. 3 Abs. 4 der Verordnung über die Ansprüche der
Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR. 831.434) muss der Ar-
beitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen ersetzen, die ihr im
Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind
diese Kosten im Kostenreglement der Stiftung Auffangeinrichtung BVG
zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben vom 17.
September 2010.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht v.a. geltend, sie sehe nicht ein, warum
es die beiden Verfügung gebraucht habe. Sie habe nämlich der Vorin-
stanz bereits mit Schreiben vom 24. Februar 2011 mitgeteilt, dass ab dem
1. Januar 2010 bei der C._______ ein Anschluss bestehe. Dieses Schrei-
ben legte sie bei (act. 1 Beilage 1).
4.3 Die Vorinstanz ihrerseits begründet die Auferlegung der Kosten beider
Verfügung an die Beschwerdeführerin damit, dass diese nicht auf ihr
Schreiben vom 17. Februar 2011 reagiert habe, in welchem sie zum
schriftlichen Nachweis eines bereits bestehenden Anschlusses aufgefor-
dert wurde. Es wäre der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich ge-
wesen, den Anschlussvertrag einzureichen, zumal er bereits am 1. Janu-
ar 2010 abgeschlossen worden sei. Deshalb sei – aufgrund der Akten –
ein unbefristeter Anschluss erfolgt. Erst nach der Information durch die
C._______ vom 30. Juni 2011 habe die Vorinstanz erfahren, dass ab dem
1. Januar 2010 dort ein Anschluss bestehe. Diese Tatsache habe eine
Korrektur bzw. die Wiedererwägungsverfügung notwendig gemacht;
sämtliche Kosten im Zusammenhang mit einem Anschluss seien gemäss
Art. 11 Abs. 7 BVG i.V. m. Art. 3 Abs. 4 der Verordnung über die Ansprü-
che der Auffangeinrichtung vom Beschwerdeführer zu ersetzen (act. 11).
C-4582/2011
Seite 7
Zum von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Schreiben vom 24.
Februar 2011 führte die Vorinstanz aus, dass sich weder dieses Schrei-
ben selbst noch der entsprechende Zustellnachweis in ihren Akten befin-
de. Zudem sei das Schreiben nicht unterzeichnet. Die Beschwerdeführe-
rin habe auch keinen rechtsgültig unterschriebenen Anschlussvertrag
eingereicht, obwohl ein solcher bereits im Januar 2010 abgeschlossen
worden sei.
4.4 Sollte die Vorinstanz die Zustellung des Schreibens vom 24. Februar
2010 übersehen haben, hätte die Beschwerdeführerin die Kosten der ers-
ten, nachträglich zu korrigierenden Verfügung nicht verursacht, weshalb
ihr auch deren Kosten nicht auferlegt werden dürften und damit die Ar-
gumentation der Vorinstanz hinfällig würde. Die Vorinstanz macht aber in
ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2012 (act. 11, Ziff. IV. 4) geltend,
das Schreiben sei nie bei ihr eingetroffen. Deshalb ist nachfolgend zu prü-
fen, ob das Schreiben vom 24. Februar 2011 der Vorinstanz rechtsge-
nüglich zugestellt wurde.
Wie sich den Akten entnehmen lässt, ist das fragliche Schreiben zwar an
die Stiftung Auffangeinrichtung in Rotkreuz adressiert, enthält indes kei-
nen Vermerk über die Art der Postzustellung, und ist davon auszugehen,
dass der gewöhnliche Postweg gewählt wurde (A-Post oder B-Post). Die
Vorinstanz erwähnte in ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2012 aus-
drücklich, dass sich weder das fragliche Schreiben noch ein Zustellnach-
weis in ihren Akten befänden (act. 11, Ziff. 4). Diese Vernehmlassung
wurde der Beschwerdeführerin am 11. Januar 2012 zur Replik zugestellt
(act. 12) und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen; es
erfolgte keine Reaktion seitens der Beschwerdeführerin. Da die Be-
schwerdeführerin aus diesem Beweismittel Rechte zu ihren Gunsten ab-
leiten will, hat sie nach der Beweislastregel die Folgen der Beweislosig-
keit zu tragen.
Aufgrund der Akten und der vorstehenden Beweiswürdigung ist deshalb
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das von
der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Schreiben nicht bei der Vorin-
stanz eingetroffen ist. Deshalb kann der Vorinstanz nicht zum Vorwurf
gemacht werden, dass sie zunächst einen unbefristeten Anschluss ver-
fügt hat. Da im Gegenteil die Beschwerdeführerin den Versand des fragli-
chen Schreibens im vorliegenden Verfahren nicht nachweisen konnte und
anlässlich der Replik dazu auch nicht Stellung nahm, gibt es keinen Be-
weis dafür, dass das fragliche Schreiben bei der Vorinstanz eingetroffen
C-4582/2011
Seite 8
ist. Die Beschwerdeführerin hat die daraus entstehenden rechtlichen
Konsequenzen zu tragen. Sie wird für den Mehraufwand der Vorinstanz
für die erste, nachträglich zu korrigierende Verfügung verantwortlich und
hat deshalb die Kosten, welche reglementskonform festgesetzt wurden
(Fr. 450.- für die Verfügung und Fr. 375.- für den Zwangsanschluss), zu
übernehmen.
4.5 Da die Wiedererwägungsverfügung ebenfalls in ihrer Gesamtheit zu-
recht erfolgte (vgl. vorne E. 3.4 f.), hat die Beschwerdeführerin auch de-
ren Kosten zu übernehmen. Auch hier wurde die Gebühr für die Wieder-
erwägungsverfügung über Fr. 450.- und diejenige für die Auflösung des
Anschlussvertrages über Fr. 500.- reglementskonform festgesetzt. Hier
bleibt anzufügen, dass die Auflösung eines Anschlussvertrages immer ei-
nen gewissen Verwaltungsaufwand auslöst, auch wenn er nur sehr kurz
gedauert hat (vgl. die Austrittsabrechnungen VI 16). Zudem hat die Vorin-
stanz nur den reglementarisch festgesetzten Mindestbetrag in Rechnung
gestellt.
5.
Insgesamt wird festgestellt, dass die Befristung des Zwangsanschlusses
zurecht erfolgt ist und dass sowohl die Kosten und Gebühren der ersten
Verfügung, soweit sie in Wiederwägung gezogen worden ist, als auch die
Kosten der Wiedererwägungsverfügung selbst zurecht und regle-
mentskonform der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt wurden. Die
vorinstanzliche Wiedererwägungsverfügung ist nicht zu beanstanden. Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
6.1 Dieser Verfahrensausgang hat zur Folge, dass die Beschwerdeführe-
rin kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten wer-
den in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf Fr. 800.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
6.2 Der obsiegenden Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung
durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Versi-
cherer der beruflichen Vorsorge grundsätzlich keinen Anspruch auf Par-
teientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4b) keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen.
C-4582/2011
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. 800.- festgesetzt und der Be-
schwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)
– Konkursamt des Kantons Z._______, Postfach, Z._______ (zur
Kenntnis)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: