B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4583/2009
U r t e i l v o m 1 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien
A._______, Österreich,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente.
C-4583/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1961 geborene, österreichische Staatsbürgerin A._______ arbeitete
in den Jahren 1981 bis 2000 in der Schweiz. In dieser Zeit leistete sie ob-
ligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 25). Am 28. Juni 2005 stellte sie ein
Gesuch um Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversi-
cherung (act. 1).
B.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2007 sprach die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: IVSTA) A._______ mit Wirkung ab dem
1. September 2005 eine ganze Invalidenrente zu (act. 39 und 40). Diese
Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
C.
Im Rahmen eines von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens
kam Dr. med. B._______ des IV-ärztlichen Dienstes in seiner Stellung-
nahme vom 25. Januar 2008 gestützt auf die eingeholten medizinischen
Unterlagen (act. 47 und 48) zum Schluss, dass er sich dem Vorschlag
des orthopädischen Gutachters, die Berentung um ein Jahr zu verlängern
und danach ein Verlaufsgutachten einzuholen, anschliesse, da die Versi-
cherte ihr Bein noch nicht belasten dürfe und nach wie vor an Stöcken
gehe (act. 51).
Mit Schreiben vom 29. Januar 2008 teilte die IVSTA A._______ mit, dass
die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine anspruchsbeeinflussende
Änderung ergeben habe, weshalb weiterhin Anspruch auf eine ganze In-
validenrente bestehe (act. 52).
D.
Am 20. November 2008 eröffnete die IVSTA ein weiteres Revisionsver-
fahren und holte über den österreichischen Versicherungsträger neue
medizinische Unterlagen ein (act. 53, 55 und 60 bis 64).
Gemäss ärztlichem Gesamtgutachten von Dr. med. C._______, Facharzt
für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 22. Januar 2009 leidet
A._______ an einer Restschmerzhaftigkeit bei knöchern konsolidierter
Unterschenkelfraktur 2004 mit Pseudarthrosebildung (fehlende knöcher-
ne Heilung) und nochmaliger operativer Versorgung mit Entfernung von
abgestorbenem Knochenmaterial und Ringfixateur zur Unterschenkelver-
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längerung im Juli 2007. Trotz "nach wie vor" bestehender Beinlängendif-
ferenz von ca. 4 cm sei das Gangbild fast unauffällig. Es zeige sich eine
endlagige Schmerzhaftigkeit bei uneingeschränkter Beweglichkeit des
rechten Sprunggelenks und Vorfusses sowie eine Gefühlsstörung im Be-
reich des vorderen Unterschenkelanteils und Fusssohlenbereichs, ge-
ringgradig am Fussrücken ohne Muskellähmung. Bei der letzten Kontrolle
durch die "Unfallambulanz" habe sich A._______ sehr zufrieden,
schmerzfrei, voll belastend mobil gezeigt. Die Fraktur sei radiologisch
knöchern konsolidiert gewesen. Von Seiten des Bewegungs- und Stütz-
apparats sei sie in angepassten Tätigkeiten (mit wechselnder Arbeitshal-
tung, vorwiegend sitzend, nicht höhenexponiert und ohne Steigen auf Lei-
tern und Treppen) wieder arbeitsfähig (act. 64).
E.
Gestützt darauf kam Dr. med. D._______ des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD) Rhone in seiner Stellungnahme vom 23. April 2009 zum
Schluss, dass A._______ in der bisherigen Tätigkeit nach wie vor zu
100% arbeitsunfähig sei, während sie Tätigkeiten im Haushalt und ange-
passte Tätigkeiten seit dem 11. Dezember 2008 wieder zu 100% ausüben
könne (act. 66).
F.
Mit Vorbescheid vom 13. Mai 2009 teilte die IVSTA A._______ mit, sie
habe aufgrund der neu erhaltenen Unterlagen festgestellt, dass ab dem
11. Dezember 2008 die Ausübung einer dem Gesundheitszustand ange-
passten Teilzeittätigkeit sowie eine Betätigung im bisherigen Aufgabenbe-
reich wieder zu mehr als 60% zumutbar wären. Es bestünde daher kein
Anspruch mehr auf eine Rente (act. 68).
G.
In ihrem Einwand vom 29. Mai 2009 beantragte A._______ die "Neu-
durchführung der Untersuchungen" und "Zuerkennung der Invalidenren-
te", da die vom österreichischen Versicherungsträger eingeholten medizi-
nischen Unterlagen zeigten, dass sie invalid sei (act. 69).
H.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2009 teilte die IVSTA A._______ im Wesentli-
chen mit der bereits im Vorbescheid vorgebrachten Begründung mit, dass
ab dem 1. August 2009 kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invaliden-
versicherung bestehe. Die im Einwand vom 29. Mai 2009 erwähnten me-
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dizinischen Unterlagen seien bereits in die Schlussfolgerung ihres Vorbe-
scheids einbezogen worden (act. 71).
I.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rerin) am 7. Juli 2009 Beschwerde bei der IVSTA und beantragte die
"Neudurchführung der Untersuchungen" und "Zuerkennung der Invaliden-
rente". Zur Begründung führte sie aus, dass sie "Tag und Nacht sowie in
Ruhe und bei Belastung" Dauerschmerzen habe. Zudem müsse ihr linkes
Knie operiert werden. Als Beweismittel reichte sie nebst bereits akten-
kundigen Arztberichten diverse medizinische Unterlagen zu den Akten.
J.
Am 15. Juli 2009 übermittelte die IVSTA die Beschwerde zuständigkeits-
halber an das Bundesverwaltungsgericht.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2009 forderte der zuständige Instruk-
tionsrichter die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss von
Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Am
12. August 2009 ging ein Betrag von Fr. 407.- bei der Gerichtskasse ein.
L.
Nach Einsicht in die vorliegenden medizinischen Unterlagen führte
Dr. med. D._______ des RAD Rhone in seiner Stellungnahme vom
14. Januar 2010 aus, das von der Beschwerdeführerin in Auftrag gege-
bene Gutachten ergebe keine neuen Erkenntnisse. Es handle sich um ei-
ne unterschiedliche Beurteilung der subjektiven Beschwerden bei unver-
änderten objektiven Befunden. Es sei auf das Gutachten von Dr. med.
C._______ vom 22. Januar 2009 (act. 64) abzustellen. Eine angepasste
Tätigkeit sei spätestens seit dem 11. Dezember 2008 zumutbar (act. 77).
Gestützt darauf beantragte die IVSTA mit Vernehmlassung vom
25. Januar 2010 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der
angefochtenen Verfügung.
M.
Mit Eingabe vom 20. September 2010 reichte die IVSTA eine Kopie des
Bescheids der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt vom
14. Juli 2010, mit welchem die der Beschwerdeführerin die bis
31. Dezember 2009 befristet zuerkannte Invaliditätspension unbefristet
für die weitere Dauer der Invalidität weitergewährt wurde, zu den Akten.
C-4583/2009
Seite 5
N.
Auf entsprechende Anfrage des Instruktionsrichters reichte die IVSTA am
24. August 2011 das Urteil des Landesgerichts X._______ vom 6. Mai
2010 sowie das unfallchirurgische-orthopädische Fachgutachten von
Dr. med. E._______ vom 6. April 2010 ein.
O.
Nach Einsicht in dieses unfallchirurgische-orthopädische Fachgutachten
sowie das neurologische Gutachten von Dr. med. F._______ vom 3. März
2010 und das internistische Invaliditätsgutachten von Dr. med.
G._______ vom 16. März 2010 kam Dr. med. H._______ des RAD Rohne
in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2011 zum Schluss, dass die Be-
schwerdeführerin seit dem 11. Dezember 2008 in einer angepassten Tä-
tigkeit zu 100% arbeitsfähig sei. Dr. med. F._______, Facharzt für Neuro-
logie, habe festgestellt, dass die bestehenden Nervenschmerzen medi-
kamentös behandelt und kupiert würden. Also handle es sich um Nerven-
schmerzen, weshalb die Aussage von Dr. med. E._______, Facharzt für
Orthopädie, die "ruhe und belastungsabhängige Schmerzen" seien kaum
medikamentös beherrschbar, nicht relevant seien.
Mit Stellungnahme vom 19. Oktober 2011 hielt die IVSTA "mangels neuer
Sachverhaltselemente aus orthopädisch-chirurgischer Sicht" an ihren bis-
her gestellten Anträgen fest.
P.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2011 wiederholte die Beschwerdeführerin
sinngemäss ihre bisher gestellten Anträge. Als Beweismittel reichte sie
weitere medizinische Berichte neueren Datums zu den Akten. Gemäss
Bericht von Dr. med. I._______ vom 14. September 2011 erlitt die Be-
schwerdeführerin bei einem Sturzereignis am 4. September 2011 eine
Sprunggelenksfraktur (Bimalleolarfraktur) links sowie eine Rissquetsch-
wunde (Vulnus lacero-contusum) am rechten Unterschenkel, welche ope-
rativ versorgt werden mussten.
Q.
Dr. med. H._______ des RAD Rhone attestierte der Beschwerdeführerin
in ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2012 neu eine "Fract. bimall. sin.",
eine "VLC regio cruris dext." sowie einen Zustand nach komplizierter Un-
terschenkelfraktur rechts. In Anbetracht der Gesamtsituation sei die Be-
schwerdeführerin in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit
vier Monate, d.h. vom 4. September 2011 bis zum 3. Januar 2012, post-
C-4583/2009
Seite 6
operativ zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 4. Januar 2012 sei
ihr eine angepasste Tätigkeit wieder zu 100% zumutbar.
Gestützt darauf hielt die IVSTA mit Stellungnahme vom 13. Februar 2012
ihre bisher gestellten Anträge aufrecht. Da es sich um ein neues Sturzer-
eignis mit erneutem Unterschenkeltrümmerbruch handle, insofern es sich
nicht um eine auf dasselbe Leiden (Sturz vom 10. Februar 2004) zurück-
zuführende Arbeitsunfähigkeit in einem rentenbegündenden Ausmass
handle, sowie die richterliche Prüfung der Sach- und Rechtslage in die-
sem Beschwerdeverfahren auf das Datum der angefochtenen Verfügung
sich beschränke, könne die Frage der allfälligen Entstehung eines Ren-
tenanspruchs danach nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens bilden, sondern sei im Rahmen des hängigen Administrativ-
verfahrens zu prüfen.
R.
Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen.
S.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversiche-
rungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundes-
gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
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Seite 7
6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG
sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich gere-
gelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen
Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Be-
stimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a
bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtli-
chen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwen-
dung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung, sodass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG
und Art. 52 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht ge-
leistet wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige mit
Wohnsitz in Österreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer
Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grund-
lage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bil-
denden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozia-
len Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs
wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71),
und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972
über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die An-
wendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
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Seite 8
Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge-
meinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11) oder gleichwertige
Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mit-
gliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten
(Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). Noch keine Anwendung finden vorlie-
gend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr.
883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG)
Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep-
tember 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit.
Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines
Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers
für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich,
wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbe-
standsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als über-
einstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte Übereinstimmung
besteht für das Verhältnis zwischen einzelnen EU-Mitgliedstaaten und der
Schweiz nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich daher auch im Gel-
tungsbereich des FZA nach schweizerischen Rechtsvorschriften resp.
des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar
1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom
11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSV, SR 830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-
herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro
rata temporis; BGE 130 V 445).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 16. Juni 2009) eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
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Nachfolgend zu würdigen sind im vorliegenden Verfahren jedoch nebst
den ärztlichen Berichten, welche bis zum Erlass der angefochtenen Ver-
fügung vom 16. Juni 2009 verfasst wurden, auch die im vorliegenden Ver-
fahren eingereichten medizinischen Unterlagen neueren Datums, welche
nicht die beim Sturzereignis vom 4. September 2011 erlittenen Verletzun-
gen (Sprunggelenksfraktur links sowie Rissquetschwunde am rechten
Unterschenkel) betreffen, da diese medizinischen Unterlagen mit dem
Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet
sind, die Beurteilung im Verfügungszeitpunkt zu beeinflussen (vgl. BGE
116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit Hinweisen).
2.3. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist auf
die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Ände-
rungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837) abzustellen. Soweit ein Rentenan-
spruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter die mit der 5. IV-
Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzes- und Verord-
nungsänderungen zu beachten (AS 2007 5129 und AS 2007 5155). Noch
keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getre-
tene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung
vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
3.
3.1. Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil-
weise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall.
Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch Beeinträchtigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten
und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden gan-
zen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti-
gen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähig-
keit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leis-
ten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen
Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
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Seite 10
3.2. Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht bei einem IV-Grad
von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei mindestens 60%, auf
eine halbe Rente bei mindestens 50% sowie auf eine Viertelsrente bei
mindestens 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] und Art. 28 Abs. 2
IVG [5. IV-Revision]).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in den vom 1. Januar 2003 bis zum
31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassungen) beziehungsweise
Art. 29 Abs. 4 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung [5. IV-
Revision]) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht
eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchs-
voraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem
Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsange-
hörige der Europäischen Gemeinschaft. Diesen Personen wird bei einem
Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausgerichtet, wenn sie in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (BGE 130 V
253 E. 2.3 und 3.1), was vorliegend der Fall ist. Die einschlägige Bestim-
mung der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung (Art. 29 Abs. 4 IVG [5. IV-
Revision]) wurde zwar neu formuliert, hat aber inhaltlich keine Änderung
erfahren, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen
und weitergeführt werden kann.
3.3. Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss sowohl im Rahmen
einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer
Rentenrevision jeweils beurteilt werden, ob die versicherte Person als
(teil-)erwerbstätig oder nichterwerbstätig einzustufen ist, was entspre-
chenden Einfluss auf die anzuwendende Methode der Invaliditätsgrad-
bemessung hat (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, ge-
mischte Methode, spezifische Methode des Betätigungsvergleichs, vgl.
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2, Abs. 2bis und Abs. 2ter IVG
[4. IV-Revision] und Art. 28a IVG [5. IV-Revision]).
Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen Versicherten die persönli-
chen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all-
fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Al-
ter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönli-
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Seite 11
chen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage
beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum
Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hy-
pothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er-
werbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3,
133 V 477 E. 6.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
3.3.1. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für Hausfrauen, die
vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens nicht ganztägig erwerbstätig
waren, die sogenannte gemischte Methode anzuwenden (vgl.
BGE 130 V 393 mit Hinweisen). Dabei wird die Invalidität im Bereich der
Erwerbstätigkeit aufgrund des Einkommensvergleichs bestimmt, im Be-
reich der üblichen Tätigkeit im Haushalt jedoch anhand des Betäti-
gungsvergleichs bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG [4. IV-Revision] und
Art. 28a Abs. 3 IVG). Danach wird zunächst der Anteil der Erwerbstä-
tigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem
im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die
versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig
wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen,
familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt. Der Invalidi-
tätsgrad ergibt sich schliesslich aus einer Addition der in beiden Berei-
chen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten.
3.3.2. Beim Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage
erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung ge-
setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in-
valid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkom-
mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermit-
telt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Ein-
kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Me-
thode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29
E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt
des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei
Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe-
ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen
bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu be-
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Seite 12
rücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4). Für die Ermittlung des Einkom-
mens, welches der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valide-
neinkommen), ist entscheidend, was er im fraglichen Zeitpunkt nach dem
im Sozialversicherungsrecht allgemein gültigen Beweisgrad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195
E. 2, je mit Hinweisen) als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei
wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der
realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da
es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem
Grundsatz müssen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er-
wiesen sein, damit sie berücksichtigt werden können. Für die Bestim-
mung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen
Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist
– wie hier – kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen nach Eintritt der
Invalidität mehr gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach
Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder zumindest keine zumutbare
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung die
gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl.
BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich die für
die Invaliditätsbemessung massgebenden Vergleichseinkommen eines im
Ausland wohnenden Versicherten auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen
müssen, weil es die Unterschiede in den Lohnniveaus und den Lebens-
haltungskosten zwischen den Ländern nicht gestatten, einen objektiven
Vergleich der in Frage stehenden Einkommen vorzunehmen (BGE 110 V
277 E. 4b; Urteil des Bundesgericht I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 8.1;
Urteil des Bundesgericht U 262/02 vom 8. April 2003 E. 4.4).
Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen,
die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich
zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern
lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch-
schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei-
nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321
E. 3b bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390
E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herab-
zusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Um-
ständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung,
Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungs-
grad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist
C-4583/2009
Seite 13
nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Ab-
zug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 129 V 472
E. 4.2.3, 126 V 75 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b).
3.4. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä-
tigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztli-
chen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet wer-
den können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im an-
gestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten
zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK
1991 S. 319 E. 1c).
Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit invalidenversi-
cherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbs-
fähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Wil-
lens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte
(BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Aufgrund des im gesamten Sozial-
versicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungs-
pflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfä-
higer Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen
Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie mög-
lich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-
Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver-
bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Ein-
satz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese soge-
nannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen
(leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
3.5. Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medi-
zinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung –
wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Be-
weisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies be-
C-4583/2009
Seite 14
deutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider-
sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab-
stellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
pertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be-
weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel-
lungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122
V 157 E. 1c).
3.6. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf-
gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Das Institut der Revision von Invaliden-
renten wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden
bisherigen Regelungen in Art. 17 Abs. 1 ATSG aufgenommen. Die zu alt-
Art. 41 Abs. 1 IVG (in Kraft bis Ende 2002) entwickelte Rechtsprechung
ist daher grundsätzlich weiterhin anwendbar (BGE 130 V 343 E. 3.5.4, in
BGE 133 V 108 nicht publizierte E. 2 [Urteil EVG I 465/05 vom
6. November 2006]).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsäch-
lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss
nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes,
sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen
des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verän-
dert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen).
Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen un-
verändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unter-
schiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich,
wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind
C-4583/2009
Seite 15
(siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70
S. 204 E. 3a). Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisions-
rechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens
(Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn
sich der Schweregrad eines Leidens verringert hat oder es der versicher-
ten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen. Ob eine
derartige tatsächliche Änderung vorliegt oder aber eine revisionsrechtlich
unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im Wesentli-
chen gleich gebliebenen Gesundheitszustands vorliegt, bedarf auch mit
Blick auf die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Person
einer sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächli-
cher Art genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_88/2010 vom
4. Mai 2010 E. 2.2.2 mit Hinweis).
Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Änderung
eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie
er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräf-
tigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenan-
spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für
eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu-
stands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung
respektive des Einspracheentscheides; vorbehalten bleiben die Wieder-
erwägung und die prozessuale Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Nach
Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung im Falle
einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu be-
rücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussicht-
lich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen,
nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat
und voraussichtlich weiterhin andauern wird. In derartigen Konstellationen
ist Art. 29 Abs. 1 IVG bzw. Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar
2008 in Kraft stehenden Fassung nicht anwendbar (BGE 109 V 125
E. 4a; vgl. auch BGE 133 V 108). Führt die Verbesserung der Erwerbsfä-
higkeit zu einer derartigen Verminderung des Invaliditätsgrades, dass die
Rente herabgesetzt werden muss, so erfolgt die Anpassung der Rente
gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten
der Zustellung der Revisionsverfügung folgenden Monats an.
3.7. Im Rahmen einer von Amtes wegen durchgeführten Revision stellte
die Vorinstanz mit Mitteilung vom 29. Januar 2008 fest, dass aufgrund
C-4583/2009
Seite 16
unveränderter Verhältnis weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenren-
te bestehe (act. 52). Gemäss Aktenlage untersuchte die Vorinstanz in
dieser Revision den neuen Sachverhalt nicht umfassend (vgl. act. 47, 48
und 51), weshalb die Mitteilung vom 29. Januar 2008 als Referenzzeit-
punkt nicht ausschlaggebend ist.
4.
Im vorliegenden Verfahren ist demnach zu prüfen, ob sich der Gesund-
heitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der
rentenzusprechenden Verfügung vom 19. Juni 2007 bis zum Erlass der
hier streitigen Verfügung vom 16. Juni 2009 massgeblich verändert ha-
ben.
4.1. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 19. Juni 2007 sprach die IVSTA
der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. September 2005 eine
ganze Invalidenrente zu, da seit dem 8. September 2004 in jeglichen
ausserhäuslichen Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 80% und in der
Haushaltstätigkeit eine Einschränkung von 78% vorliege (act. 39 und 40).
Die IVSTA stützte sich dabei insbesondere auf die medizinischen Beurtei-
lungen von Dr. med. J._______ des IV-ärztlichen Dienstes vom
1. September 2006 und 23. Februar 2007. Dieser attestierte der Be-
schwerdeführerin gestützt auf die ihm vorliegenden medizinischen Unter-
lagen einen Status nach Unterschenkelfraktur mit kompliziertem Hei-
lungsverlauf sowie eine Pseudarthrose/Osteomyelitis und kam zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerin ab dem 10. Februar 2004 (Datum
Rodelunfall) in der bisherigen Tätigkeit zu 80% und für Arbeiten im Haus-
halt zu 78% arbeitsunfähig sei. Zur Begründung führte er im Wesentlichen
aus, die Pseudarthrose und der anschliessende Knocheninfekt seien
noch nicht ausgeheilt. Die Beschwerdeführerin könne daher ihr Bein nicht
belasten und trage einen behindernden Fixateur externe (act. 27 und 35).
Die Beurteilung von Dr. med. J._______ erfolgte im Wesentlichen gestützt
auf die vom österreichischen Versicherungsträger eingeholten ärztlichen
Gesamtgutachten vom 8. September 2005 und 24. Oktober 2006. Ge-
mäss dem Gutachten vom 8. September 2005 bestehe bei der Be-
schwerdeführerin ein Zustand nach distalem Unterschenkeltrümmerbruch
rechts mit komplikativem Verlauf und mehrfachen Operationen. Derzeit
trage sie noch einen liegenden Fixateur extern. Die Pseudarthrose sei
noch nicht knöchern "durchgebaut". Es sei noch ein entlastendes Gehen
mit zwei Unterarmstützkrücken erforderlich, "gleichzeitig bestehende An-
C-4583/2009
Seite 17
tikoagulation". Beim rechten Knie bestehe eine Bewegungseinschrän-
kung. Der Vorfuss in "Spitzfussstellung" sei lediglich mit "Wackelbewe-
gung" mobil. Die Beschwerdeführerin sei derzeit am allgemeinen Ar-
beitsmarkt nicht einsetzbar (act. 23). Im Gutachten vom 24. Oktober 2006
wurde ferner ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin in der Zwi-
schenzeit eine Marknagelung durchgeführt worden sei. Dies habe jedoch
auch keinen weiteren "Durchbau" gebracht, sodass im Oktober eine
extracorporelle Stosswellentherapie erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin
sei weiterhin mit Stützkrücken mobil. Der Bruch sei noch nicht "durchge-
baut". Eine CT-Kontrolle sei in acht bis zwölf Wochen geplant. Falls in
dieser Zeit keine Kallusreaktion sichtbar sei, sei eine Revisionsoperation
von Seiten der Orthopädie geplant. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin
nicht arbeitsfähig (act. 32).
4.2.
4.2.1. Die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 16. Juni 2009 stützt
sich auf die Stellungnahme von Dr. med. D._______ des RAD Rhone
vom 23. April 2009. Dieser führte aus, der Gesundheitszustand habe sich
zwischenzeitlich stabilisiert. In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwer-
deführerin nach wie vor zu 100% arbeitsunfähig, während sie Tätigkeiten
im Haushalt sowie Verweisungstätigkeiten seit dem 11. Dezember 2008
wieder zu 100% ausüben könne (act. 66).
Die Beurteilung von Dr. med. D._______ erfolgte im Wesentlichen ge-
stützt auf das Ambulanzblatt des Krankenhauses Y._______ in
Z._______. Gemäss Eintrag vom 5. August 2008 sei die Beschwerdefüh-
rerin ohne Stützkrücken zur Untersuchung gekommen. Sie sei sehr zu-
frieden und habe keine Schmerzen mehr. Die Beweglichkeit am Sprung-
gelenk habe sich deutlich gebessert. Das Röntgen zeige eine konsolidier-
te Fraktursituation, "kein Nachgehen der Fraktur". Das Gangbild sei noch
leicht hinkend. Es bestehe eine Beinlängendifferenz von 3,5 cm links. Die
Beschwerdeführerin komme mit der Erhöhung von 1,5 cm gut zurecht,
weshalb mit dieser Erhöhung fortzusetzen sei. Bei allfällig normalem
Gangbild könne eventuell auf eine grössere Erhöhung umgestiegen wer-
den. Dem Eintrag vom 9. September 2008 ist zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin sehr zufrieden und "voll belastend mobil" sei. Zeit-
weise habe sie ziehende Schmerzen im Bereich der Fusssohle. Ansons-
ten habe sie keine Schmerzen am Bein. Die Beweglichkeit am Sprungge-
lenk habe sich deutlich gebessert. Die Kniegelenksbeweglichkeit sei frei,
die Kniegelenksbeschwerden seien deutlich rückläufig. Die Fraktur sei
C-4583/2009
Seite 18
konsolidiert und unverändert in der Stellung. Der letzte Eintrag des Ambu-
lanzblattes datiert vom 11. Dezember 2008. Demnach sei die Beschwer-
deführerin sehr zufrieden, schmerzfrei und weise ein nahezu normales
Gangbild auf. Die Sprunggelenksbeweglichkeit sei noch eingeschränkt.
Die Rekurvation sei unverändert (act. 63).
4.2.2. Dr. med. C._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädische
Chirurgie, kam in seinem Gutachten vom 22. Januar 2009 zum Schluss,
dass die Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten (mit wechseln-
der Arbeitshaltung, vorwiegend sitzend, nicht höhenexponiert und ohne
Steigen auf Leitern und Treppen) wieder arbeitsfähig sei (act. 64).
4.2.3. Im September 2009 erfolgte bei der Beschwerdeführerin eine Me-
niskusteilresektion am linken Kniegelenk.
4.2.4. In seinem – im Auftrag der Beschwerdeführerin erstellten – unfall-
chirurgischen Fachgutachten vom 21. Oktober 2009 führte Dr. med.
I._______, Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, im We-
sentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich ohne Krü-
cken vollbelastend gehfähig sei; die Gehleistung sei noch mit maximal ei-
ner Stunde deutlich eingeschränkt. Aufgrund der Inaktivität und des jahre-
langen Krankheitsverlaufes sei es zu arthrotischen Veränderungen des
Kniegelenks als auch des Sprunggelenks gekommen. Eine reguläre Ar-
beitstätigkeit könne sich die Beschwerdeführerin mit den derzeitigen
Restbeschwerden nicht vorstellen, was aus medizinischer Sicht glaubhaft
erscheine. Sowohl verletzungs- als auch behandlungsbedingt sei es zu
einer dauernden verbleibenden Invalidität gekommen (act. 73).
Das auf der letzten Seite des Gutachtens von Dr. med. I._______ attes-
tierte Ausmass der Dauerinvalidität ist nicht lesbar.
4.2.5. Nach Einsicht in die vorliegenden medizinischen Unterlagen führte
Dr. med. D._______ des RAD Rhone in seiner Stellungnahme vom
14. Januar 2010 aus, das von der Beschwerdeführerin in Auftrag gege-
bene Gutachten ergebe keine neuen Erkenntnisse. Es handle sich um ei-
ne unterschiedliche Beurteilung der subjektiven Beschwerden bei unver-
änderten objektiven Befunden. Es sei auf das Gutachten von Dr. med.
C._______ vom 22. Januar 2009 abzustellen. Eine angepasste Tätigkeit
sei spätestens seit dem 11. Dezember 2008 zumutbar (act. 77).
4.2.6. Gemäss dem vom Landesgericht X._______ (AT) eingeholten neu-
rologischen Gutachten von Dr. med. F._______, Facharzt für Neurologie
C-4583/2009
Seite 19
und Psychiatrie, vom 3. März 2010 leide die Beschwerdeführerin aus
neurologischer Sicht an einer distalen Läsion des Nervus tibialis mit Sen-
sibilitätsdefizit und Kausalgie (komplexes regionales Schmerzsyndrom
Typ 2). Bei der Beschwerdeführerin sei es als Folge der Verletzung bzw.
der mehrfachen operativen Interventionen zu einer Schädigung des Ner-
vus tibialis im Bereich des distalen Unterschenkels gekommen. Folge
dieser Nervenschädigung sei ein Taubheitsgefühl an der Fusssohle ver-
bunden mit erhöhter Berührungsempfindlichkeit sowie Spontanschmer-
zen im Sinne einer "Kausalgie". Die bestehenden Nervenschmerzen wür-
den medikamentös behandelt und könnten mit der Medikation teilweise
unterdrückt werden. Die Gefühlsstörung an der Fusssohle verursache ei-
ne leichte Standunsicherheit. Motorische Funktionsausfälle seien als Fol-
ge der Nervenschädigung nicht gegeben. Die bestehende Bewegungs-
einschränkung im Sprunggelenk sei Folge der knöchernen Verletzung
und damit unfallchirurgischerseits zu beurteilen. Darüber hinausgehende
Störungen im Bereich des zentralen oder peripheren Nervensystems lä-
gen nicht vor. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, Verweisungstätig-
keiten vollschichtig auszuüben. Zu vermeiden seien das Heben und Tra-
gen schwerer Lasten, häufiges Treppensteigen und das Arbeiten auf Lei-
tern und Gerüsten. Der beschriebene Gesundheitszustand im neurologi-
schen Bereich bestehe zumindest seit dem 25. September 2009 (Datum
der Antragstellung in Österreich).
4.2.7. Dr. med. G._______, Facharzt für Innere Medizin, attestierte der
Beschwerdeführerin in seinem für das Landesgericht X._______ (AT) er-
stellten internistischen Gutachten vom 16. März 2010 einen gut einge-
stellten Diabetes Typ 2, eine anamnestische Hypercholesterinämie sowie
eine Adipositas. Es zeigten sich in den durchgeführten laborchemischen
Untersuchungen keine wesentlichen Auffälligkeiten; der Langzeitkontroll-
wert des Blutzuckers sei in optimalem Bereich. Das Ruhe-EKG zeige kei-
nen krankhaften Befund; auch in der Sonographie der Abdominalorgane
sowie echocardiographisch bestehe ein unauffälliger Befund. Unter Be-
rücksichtigung der erwähnten Diagnosen und ohne Berücksichtigung des
neurologischen und orthopädischen Befundes könne die Beschwerdefüh-
rerin leichte und mittelschwere Arbeiten, Arbeiten im Gehen, Stehen und
Stizen sowie Arbeiten im Freien und geschlossenen Räumen verrichten.
Die tägliche Arbeitszeit könne acht Stunden mit den üblichen Unterbre-
chungen betragen. Eine regelmässige Einnahme der Hauptmahlzeiten
müsse möglich sein.
C-4583/2009
Seite 20
4.2.8. Gemäss dem vom Landesgericht X._______ (AT) eingeholten un-
fallchirurgisch-orthopädischen Gutachten von Dr. med. E._______, Fach-
arzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, vom 6. April 2010 leide
die Beschwerdeführerin an einem Zustand nach Unterschenkelfraktur
rechts mit kompliziertem Verlauf, einem Zustand nach Mehrfachosteo-
synthese Unterschenkel rechts (Verfahrenswechsel), einem Zustand nach
Knocheneiterung Unterschenkel rechts, einem Zustand nach Transplanta-
tion eines Muskelhautlappens Unterschenkel rechts, einem Zustand bei in
schwerer Fehlstellung verheilter Unterschenkelfraktur rechts und einem
Zustand nach Distraktionsosteogenese (Knochenverlängerung). Zum Un-
tersuchungszeitpunkt am 3. April 2010 bestünden anhaltende Schmerzen
am rechten Unterschenkel. Die Schmerzen würden als diffus angegeben.
Klinisch sei der Bruch geheilt. Zum Untersuchungszeitpunkt sei kein si-
cheres Infektgeschehen vorhanden. Objektiv bestehe eine Beinverkür-
zung von 3,5 cm und ein hinkendes Gangbild. Aus orthopädisch-
unfallchirurgischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in Anbetracht der in
schwerer Fehlstellung verheilten, komplikationshaft verlaufenden Unter-
schenkelfraktur rechts mit Beinverkürzung um 3,5 cm bei anhaltenden –
medikamentös kaum beherrschbaren – Ruhe- und Belastungsschmerzen
nicht arbeitsfähig. Der gegenwärtige Zustand sei durch zumutbare Thera-
pien und Operationen nicht zu verbessern, sodass eine Änderung im
Leistungskalkül eintreten würde.
4.2.9. In ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2011 führte Dr. med.
H._______ des RAD Rhone aus, dass die bestehenden Nervenschmer-
zen gemäss Dr. med. F._______, "Facharzt für Neurologie", medikamen-
tös behandelt und kupiert würden. Da es sich um Nervenschmerzen
handle, seien die Aussagen von Dr. med. E._______, "Facharzt für Or-
thopädie", nicht relevant. Die Beschwerdeführerin sei in einer angepass-
ten Tätigkeit seit dem 11. Dezember 2008 zu 100% arbeitsfähig.
4.2.10. Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht
von Dr. med. I._______ vom 14. September 2011 erlitt die Beschwerde-
führerin bei einem Sturzereignis am 4. September 2011 eine Sprungge-
lenksfraktur (Bimalleolarfraktur) links sowie eine Rissquetschwunde (Vul-
nus lacero-contusum) am rechten Unterschenkel, welche am
7. September 2011 operativ versorgt werden mussten.
4.2.11. Gestützt darauf kam Dr. med. H._______ in ihrer Stellungnahme
vom 18. Januar 2012 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ab dem
4. September 2011 in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit
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Seite 21
während vier Monaten postoperativ zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei.
Seit dem 4. Januar 2012 sei sie in Verweisungstätigkeiten wieder zu
100% arbeitsfähig.
4.3.
4.3.1. Die beurteilenden Ärzte sind sich einig, dass die Unterschenkel-
fraktur zwischenzeitlich klinisch geheilt und die die Beschwerdeführerin
ohne Krücken voll gehfähig sei. Zudem ist die Beschwerdeführerin nicht
mehr auf den externen Fixateur angewiesen. Diesbezüglich hat sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin somit klar verbessert.
4.3.2. Gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen litt die Be-
schwerdeführerin zum Zeitpunkt der hier streitigen Verfügung vom
16. Juni 2009 an einer distalen Läsion des Nervus tibialis mit Sensibili-
tätsdefizit und Kausalgie (komplexes regionales Schmerzsyndrom Typ 2),
einem gut eingestellten Diabetes Typ 2, einer anamnestischen Hypercho-
lesterinämie, einer Adipositas, arthrotischen Veränderungen des Kniege-
lenks und des Sprunggelenks, einem Zustand nach Unterschenkelfraktur
rechts mit kompliziertem Verlauf, einem Zustand nach Mehrfachosteo-
synthese Unterschenkel rechts (Verfahrenswechsel), einem Zustand nach
Knocheneiterung Unterschenkel rechts, einem Zustand nach Transplanta-
tion eines Muskelhautlappens Unterschenkel rechts, einem Zustand bei in
schwerer Fehlstellung verheilter Unterschenkelfraktur rechts und einem
Zustand nach Distraktionsosteogenese (Knochenverlängerung).
4.3.3. Während sowohl Dr. med. C._______, Facharzt für Orthopädie und
orthopädische Chirurgie, als auch Dr. med. F._______, Facharzt für Neu-
rologie und Psychiatrie, und Dr. med. G._______, Facharzt für Innere
Medizin sowie die beiden RAD-Ärzte zum Schluss kamen, dass die Be-
schwerdeführerin Verweisungstätigkeiten wieder zu 100% ausüben kön-
ne, kamen Dr. med. I._______ sowie Dr. med. E._______, beides Fach-
ärzte für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, zu einer anderen Beur-
teilung der Restarbeitsfähigkeit.
4.3.4. Dr. med. I._______ führte aus, dass sich die Beschwerdeführerin
eine reguläre Arbeitstätigkeit aufgrund der Restbeschwerden nicht mehr
vorstellen könne, was aus medizinischer Sicht glaubhaft erscheine. So-
wohl verletzungs- als auch behandlungsbedingt sei es zu einer dauern-
den verbleibenden Invalidität gekommen.
C-4583/2009
Seite 22
Dr. med. I._______ ist Leiter der Abteilung für Unfallchirurgie und
Sporttraumatologie des Krankenhauses Y._______ in Z._______, bei
welcher sich die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren in Behandlung
befindet.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte,
welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen so-
wie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung
der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdi-
gung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Berichte von behan-
delnden Ärzten sind aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung
zum Patienten hingegen mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353
E. 3b/bb und cc mit weiteren Hinweisen; Urteil des EVG vom 9. August
2000, I 437/99 E. 4b/bb; Urteil des EVG vom 20. März 2006, I 655/05
E. 5.4 mit Hinweisen).
Bei der Abschätzung des Beweiswerts im Rahmen einer freien und um-
fassenden Beweiswürdigung dürfen allerdings auch die potentiellen Stär-
ken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden. Der Um-
stand allein, dass eine Einschätzung vom behandelnden Mediziner
stammt, darf nicht dazu führen, sie von vornherein als unbeachtlich ein-
zustufen; die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende
Betreuung durch behandelnde Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse
hervor. Auf der anderen Seite lässt es die unterschiedliche Natur von Be-
handlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und
Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten
anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Ge-
richtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä-
rungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden
Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine
abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichti-
ge - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende -
Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder
ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom
27. Mai 2008 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
Eine solche Situation ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Dr. med.
I._______ umschreibt weitgehend dieselbe Symptomatik wie die übrigen
begutachtenden Ärzte, kommt aber bezüglich der Einschätzung der
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Seite 23
Restarbeitsfähigkeit zu einem unterschiedlichen Schluss. Somit sind die
Ausführungen von Dr. med. I._______ nicht geeignet, die Beurteilung von
Dr. med. C._______, Dr. med. F._______, Dr. med. G._______ und von
den beiden RAD-Ärzten in Frage zu stellen.
Hinzu kommt, dass Dr. med. I._______ bezüglich der Beurteilung der
Restarbeitsfähigkeit lediglich ausführt, es sei aus medizinischer Sicht
glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführerin eine reguläre Arbeitstätigkeit
aufgrund der Restbeschwerden nicht mehr vorstellen könne. Das Aus-
mass der von Dr. med. I._______ attestierten Dauerinvalidität ist jedoch
nicht lesbar.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. I._______ auch keinen
Unterschied zwischen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
und in einer leidensadaptierten machte.
4.3.5. Dr. med. E._______ kommt in seinem unfallchirurgisch-ortho-
pädischen Gutachten vom 6. April 2010 zum Schluss, dass die Be-
schwerdeführerin in Anbetracht der in schwerer Fehlstellung verheilten,
komplikationshaft verlaufenden Unterschenkelfraktur rechts mit Beinver-
kürzung um 3,5 cm bei anhaltenden – medikamentös kaum beherrschba-
ren – Ruhe- und Belastungsschmerzen nicht arbeitsfähig sei. Zum Unter-
suchungszeitpunkt bestünden anhaltende Schmerzen am rechten Unter-
schenkel. Die Schmerzen würden als diffus angegeben. Klinisch sei der
Bruch geheilt. Zum Untersuchungszeitpunkt sei kein sicheres Infektge-
schehen vorhanden. Objektiv bestehe eine Beinverkürzung von 3,5 cm
und ein hinkendes Gangbild.
Demgegenüber führte Dr. med. F._______ in seinem neurologischen
Gutachten vom 3. März 2010 aus, dass die bestehenden Nervenschmer-
zen medikamentös behandelt würden und mit der Medikation teilweise
unterdrückt werden könnten und kam zum Schluss, dass die Beschwer-
deführerin in der Lage sei, Verweisungstätigkeiten vollschichtig auszu-
üben.
Da es vorliegend um die Beurteilung der Auswirkungen der beschriebe-
nen Nervenschmerzen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
geht, ist mit Dr. med. H._______ des RAD Rhone davon auszugehen,
dass die Beurteilung des Neurologen und Psychiaters der Beurteilung
des Unfallchirurgen und Sporttraumatologen vorzuziehen ist, zumal einzig
jener über die erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen
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verfügt. Somit sind die Ausführungen von Dr. med. E._______ nicht ge-
eignet, die Beurteilung von Dr. med. F._______ in Frage zu stellen.
Hinzu kommt, dass Dr. med. E._______, wie bereits Dr. med. I._______,
bei seiner Beurteilung keinen Unterschied zwischen der Arbeitsfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit und in einer leidensadaptierten machte.
4.3.6. Bezüglich der im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten
medizinischen Unterlagen, welche die beim Sturzereignis vom
4. September 2011 erlittenen Verletzungen (Sprunggelenksfraktur links
sowie Rissquetschwunde am rechten Unterschenkel) betreffen (vgl. Be-
richt Dr. med. I._______ vom 14. September 2011) bleibt vollständigkeits-
halber anzumerken, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurtei-
lung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlas-
ses der streitigen Verfügung (hier: 16. Juni 2009) eingetretenen Sachver-
halt abstellt. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben,
sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(vgl. E. 2.2 hiervor). Es rechtfertigt sich daher, diesen Bericht als Neuan-
meldung zum Rentenbezug zu betrachten.
4.4. Es ist demnach auf die nachvollziehbare und schlüssige Beurteilung
von Dr. med. C._______, Dr. med. F._______, Dr. med. G._______ und
von den beiden RAD-Ärzten abzustellen, wonach die Beschwerdeführerin
Verweisungstätigkeiten wieder zu 100% ausüben könne. Die IVSTA hat
somit zu Recht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes mit Aus-
wirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit der letzten rechtskräftigen Verfügung
bejaht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich der
medizinische Sachverhalt somit als genügend erstellt, sodass ihr Antrag
auf "Neudurchführung der Untersuchungen" abzuweisen ist.
4.5. Zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten im Haushalt äusserte sich
einzig Dr. med. D._______ des RAD Rhone. Dieser kam zum Schluss,
dass die Beschwerdeführerin für solche Tätigkeiten seit dem
11. Dezember 2008 wieder zu 100% arbeitsfähig sei (act. 66).
Auf die Einholung von weiteren Auskünften bzw. Beurteilungen bezüglich
der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haus-
haltsbereich kann vorliegend jedoch verzichtet werden, da selbst bei ei-
ner allfälligen Arbeitsunfähigkeit im Haushaltsbereich von 100% kein An-
spruch auf eine Invalidenrente bestünde (vgl. E. 5.4 hiernach).
5.
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5.1. Der von der IVSTA vorgenommene Einkommensvergleich (act. 67)
wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet.
5.2. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass sich der Status der
Beschwerdeführerin als Erwerbstätige (32,5 Stunden pro Woche) bzw.
Hausfrau (6 Stunden pro Woche) seit der rentenzusprechenden Verfü-
gung vom 19. Juni 2007 bis zum Erlass der hier streitigen Verfügung vom
16. Juni 2009 verändert hat (act. 36), weshalb vorliegend die gemischte
Methode mit der Aufteilung in 84,4% ausserhäusliche Erwerbstätigkeit
und 15,6% Haushaltstätigkeit zur Anwendung kommt (vgl. E. 3.3 hiervor).
5.3.
5.3.1. Die Vorinstanz ging in ihrer Verfügung vom 16. Juni 2009 von ei-
nem hypothetischen Valideneinkommen von monatlich Euro 1'101.07
(84,4%iges Pensum) bzw. Euro 1'304.34 (100%iges Pensum) aus. Dies
lässt sich mit Blick auf die Angaben der Arbeitgeberin zum Lohn für das
Jahr 2005 (Pensum von 84,4%; act. 9) nicht beanstanden und es ist von
diesem Einkommen auszugehen.
5.3.2. Weiter ging die Vorinstanz gemäss statistischem Jahrbuch Öster-
reichs 2007, Statistik Austria, und statistischem Jahrbuch WKO, Statistik
2006/2007, von einem statistischen hypothetischen Invalideneinkommen
von monatlich EUR 1'247.68 im Jahre 2005 aus. Vergleichbare Zahlen
finden sich in der Tabelle 7.20 [S. 205] des statistischen Jahresbuches
Österreich 2012 (abrufbar unter > Publikationen & Servi-
ces > statistisches Jahrbuch; zuletzt besucht am 4. Mai 2012) und in der
Tabelle "Bruttostundenverdienst nach Berufsgruppen im Oktober 2006"
der Statistik Austria (vgl.
guest=guest&db=deveste005; zuletzt besucht am 4. Mai 2012), weshalb
das von der IVSTA ermittelte nicht zu beanstanden ist. Unter Berücksich-
tigung des von der IVSTA angerechneten leidensbedingten Abzugs von
10%, welcher nicht zu beanstanden ist, ergibt sich somit ein monatliches
Invalideneinkommen von Euro 1'122.91.
5.3.3. Der Vergleich von Valideneinkommen (Euro 1'304.34) und Invali-
deneinkommen (Fr. 1'122.91) ergibt somit einen Invaliditätsgrad von (ge-
rundet) 14%. Dieser Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich ist gemäss dem
Arbeitspensum der Beschwerdeführerin zu 84,4% anzurechnen, woraus
sich der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 11,74% ergibt.
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5.4. Die Einschränkung im Haushalt beträgt gemäss Dr. med. D._______
des RAD Rhone seit dem 11. Dezember 2008 0% (act. 66). Das Ausmass
der Einschränkung im Haushalt kann vorliegend jedoch wie gesagt offen-
bleiben, zumal selbst bei einer Einschränkung im Haushalt von 100%
kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestünde (15,6% + 11,74% =
27,34%).
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der addierte Invaliditätsgrad von
Erwerbstätigkeit und Haushalt weniger als 40% beträgt, was keinen An-
spruch auf eine Invalidenrente begründet. Die IVSTA hat die bisher ge-
währte ganze Invalidenrente folglich zu Recht ab dem 1. August 2009
(Art. 88a Abs. 1 IVV i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV; vgl. E. 3.6 hiervor)
aufgehoben. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1. Die Verfahrenskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 400.- zu verrechnen. Der zusätzlich geleistete Betrag von
Fr. 7.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuer-
statten.
7.2. Der Beschwerdeführerin ist bei diesem Ausgang des Verfahrens kei-
ne Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e
contrario). Die IVSTA hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet. Der zusätzlich geleistete Betrag von Fr. 7.- wird der Be-
schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz zur Beurteilung der Neu-
anmeldung im Sinne der Erwägung E. 4.3.6.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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