B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4583/2017
Ur t e i l vom 7 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren;
Verfügung IVSTA vom 17. Juli 2017.
C-4583/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde am 19. April 1962 in
der Schweiz geboren, ist verheiratet und schweizerisch-deutscher Doppel-
bürger. Er arbeitete in den Jahren 1980 bis 2000 in der Schweiz und ent-
richtete während dieser Zeit die Beiträge an die obligatorische schweizeri-
sche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. IK-
Auszug in IV-act. 137). Am 15. März 2010 meldete er sich bei der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (im Folgenden: Vorinstanz) zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 2, S. 6).
B.
Nach der Durchführung des Abklärungsverfahrens teilte die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 29. August 2012 mit, er habe
Anspruch auf eine Viertelsrente, welche frühestens ab dem 1. September
2010, nach Ablauf der halbjährigen Wartezeit seit der Anmeldung, ausge-
richtet werden könne (IV-act. 108).
B.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. Eduard Schoch, mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 Einwände bei
der Vorinstanz und beantragte unter anderem, es sei ihm im Vorbescheid-
verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (IV-act.
118). Mit Schreiben vom 26. September 2013 liess der Beschwerdeführer
Unterlagen zu seiner finanziellen Situation einreichen (IV-act. 150).
B.b Mit Verfügung vom 4. November 2013 wies die Vorinstanz den Antrag
auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren ab. Zur
Begründung führte sie aus, die fehlende Aussichtslosigkeit sei zwar gege-
ben. Ebenfalls sei der Beschwerdeführer aufgrund der durch ihn nachge-
wiesenen finanziellen Situation als bedürftig zu betrachten. Hingegen sei
eine anwaltliche Verbeiständung nicht erforderlich, da das vorliegende Ver-
fahren nicht als besonders komplex oder unübersichtlich bezeichnet wer-
den könne. Angesichts seiner persönlichen Situation (in Bezug auf Ausbil-
dung, berufliche Erfahrung, sprachliche Gewandtheit etc.) sei der Be-
schwerdeführer in der Lage, sich selbständig im Verfahren zurechtzufin-
den. So hätte der Beschwerdeführer die von seinem Rechtsvertreter im
Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwände selbst, allenfalls nach Rück-
sprache mit der IV-Stelle, geltend machen können (IV-act. 155).
B.c Gegen die Verfügung vom 4. November 2013 erhob der Beschwerde-
führer, nun vertreten durch seine Ehefrau B._______, am 25. November
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2013 (Postaufgabe: 29. November 2013) Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Ver-
fahren vor der Vorinstanz zu gewähren. Ausserdem beantragte der Be-
schwerdeführer, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren zu verzichten. Zur Begründung führte er
aus, er sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung (Depression mit zeit-
weiser Suizidgefährdung) nicht in der Lage sei, sich selbst zu vertreten.
Seine Ehefrau erledige seit zwei Jahren den Schriftverkehr und die telefo-
nische Korrespondenz mit der Vorinstanz. Ferner ziehe sich das Verfahren
seit über drei Jahren hin. Die Sachlage sei weder einfach noch übersicht-
lich (Beschwerdedossier C-6792/2013, act. 1).
B.d Mit Vernehmlassung vom 28. März 2014 beantragte die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu be-
stätigen. Sie führte zur Begründung aus, praxisgemäss sei an die Notwen-
digkeit der anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren, welches
von Offizial- und Untersuchungsprinzip beherrscht sei, ein strengerer
Massstab anzulegen als im Gerichtsverfahren. Vorliegend sei der Beizug
eines Rechtsanwalts angesichts des nicht komplexen Sachverhalts ein-
deutig nicht notwendig gewesen (Beschwerdedossier C-6792/2013, act.
6).
B.e Mit Urteil C-6792/2013 vom 23. Juni 2014 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde vom 29. November 2013 ab und bestätigte
die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 4. November 2013 betref-
fend Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im
Vorbescheidverfahren. Es führte zur Begründung aus, das vorinstanzliche
Vorbescheidverfahren biete weder besondere sachverhaltliche noch recht-
liche Schwierigkeiten: Es handle sich um eine Erstanmeldung mit einer re-
lativ überschaubaren Aktenlage. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen
des Vorbescheidverfahrens Gelegenheit erhalten, zum beabsichtigten Ent-
scheid Stellung zu nehmen, insbesondere zu seiner Arbeitsfähigkeit und
zum Einkommensvergleich. Die Einwendungen gegen die festgestellte
(teilweise) Arbeitsfähigkeit beziehungsweise den vorgenommenen Ein-
kommensvergleich hätte der Beschwerdeführer – trotz seiner psychischen
Beeinträchtigung – selber vorbringen können. Überdies seien keine beson-
ders komplexe medizinische Fragen zu beantworten. Schliesslich sei die
Vertretung des Beschwerdeführers durch seine Ehefrau jederzeit sicherge-
stellt gewesen. Dieses Urteil erwuchs in der Folge unangefochten in
Rechtskraft.
C-4583/2017
Seite 4
C.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 sprach die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. September 2010 eine Viertelsrente
zu (IV-act. 160).
C.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, erneut vertreten durch
Rechtsanwalt lic. iur. Eduard Schoch, mit Eingabe vom 20. Januar 2014
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfü-
gung vom 2. Dezember 2013 sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung
ab dem 1. September 2010 eine ganze Rente zuzusprechen. Gleichzeitig
stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für
das Beschwerdeverfahren (Beschwerdedossier C-329/2014, act. 1).
C.b Im Schreiben vom 30. Januar 2014 verwies der Beschwerdeführer für
seine finanzielle Situation auf die bereits in den vorinstanzlichen Akten lie-
genden Unterlagen. Er machte geltend, die Vorinstanz habe in der ange-
fochtenen Verfügung detaillierte Angaben zu seinen finanziellen Verhältnis-
sen gemacht. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege habe sie lediglich abgewiesen, da eine anwaltliche Verbeiständung
nicht notwendig sei. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei eine an-
waltliche Vertretung praxisgemäss als notwendig zu betrachten (Be-
schwerdedossier C-329/2014, act. 3).
C.c Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2014 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren C-329/2014 betref-
fend Invalidenrente gut und setzte Rechtsanwalt lic. iur. Eduard Schoch als
unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für das Beschwer-
deverfahren C-329/2014 ein (Beschwerdedossier C-329/2014, act. 8).
C.d Nach der Durchführung eines zweifachen Schriftenwechsels hiess das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 20. Januar 2014 mit Urteil
C-329/2014 vom 8. Juli 2015 gut, hob die angefochtene Verfügung vom
2. Dezember 2013 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück mit
der Anweisung, die Vorinstanz habe unter Berücksichtigung sämtlicher me-
dizinischer Berichte eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung des
Beschwerdeführers zumindest in den Fachgebieten Innere Medizin, Neu-
rologie und Psychiatrie durchführen zu lassen und anschliessend über den
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.
C-4583/2017
Seite 5
D.
Daraufhin nahm die Vorinstanz das Verfahren betreffend Invalidenrente er-
neut auf (IV-act. 211 ff.). Am 15. April 2016 gab sie eine interdisziplinäre
medizinische Abklärung beim BEGAZ Begutachtungszentrum Basel-Land
in Auftrag (IV-act. 237). Das polydisziplinäre Gutachten wurde am 7. Sep-
tember 2016 erstellt (IV-act. 264). Gestützt darauf gewährte die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. März 2017 eine Dreivier-
telsrente mit Wirkung ab dem 1. September 2010 (IV-act. 283).
D.a Mit Schreiben vom 28. April 2017 wandte sich Rechtsanwalt lic. iur.
Eduard Schoch im Namen des Beschwerdeführers an die Vorinstanz und
ersuchte um Erlass einer Verzugszinsverfügung. Gleichzeitig reichte er der
Vorinstanz seine Honorarrechnung vom 28. April 2017 über den Betrag von
Fr. 6‘015.60 (IV-act. 285) ein, gestützt auf sein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege vom 31. Oktober 2012. Er führte hierzu aus,
sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei zwar
einstweilen abgewiesen worden. Trotz dieser Ablehnung habe die
Vorinstanz den Beschwerdeführer ausdrücklich als bedürftig erklärt. Die
Begründung, es sei keine anwaltliche Vertretung erforderlich gewesen, sei
unhaltbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe dem Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren C-329/2014 die unentgeltliche Rechtspflege ohne
Weiteres bewilligt, was die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung für
das ganze Verfahren impliziere. Das vorliegende Gesuch sei eventualiter
im Sinne einer Wiedererwägung entgegenzunehmen (IV-act. 284).
D.b Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer mit, dass für die Nachzahlung der Sozialversicherungsleistungen
Verzugszinsen geschuldet seien, dies nach Ablauf von 24 Monaten ab An-
spruchsbeginn, frühestens aber 12 Monate nach der Anmeldung vom
15. März 2010. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nach-
gekommen. Die Vorinstanz sprach ihm daher Verzugszinsen in der Höhe
von insgesamt Fr. 8‘393.– zu (IV-act. 288).
D.c Mit Schreiben vom 15. Juni 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um
die Anhandnahme seines erneuerten Gesuchs um unentgeltliche Rechts-
pflege (IV-act. 293).
D.d Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 stellte die Vorinstanz die Gegen-
standslosigkeit des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
vom 28. April 2017 fest respektive trat auf das (eventualiter gestellte) Wie-
dererwägungsgesuch vom 28. April 2017 nicht ein (IV-act. 295).
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Seite 6
E.
Diese Verfügung zog der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch
seine Ehefrau B._______, mit Beschwerde vom 14. August 2017 weiter
ans Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung für das Verfahren vor der Vorinstanz zu bewilligen (Beschwerdedos-
sier C-4583/2017, act. [im Folgenden: BVGer-act.] 1).
F.
Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2017 beantragte die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu be-
stätigen (BVGer-act. 5).
G.
In seiner Replik vom 10. November 2017 präzisierte der Beschwerdefüh-
rer, für ihn seien lediglich die Anwaltskosten nach der im Beschwerdever-
fahren C-329/2014 ergangenen Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 26. Juni 2014 erheblich (BVGer-act. 8).
H.
In ihrer Duplik vom 8. Dezember 2017 hielt die Vorinstanz an ihren Ausfüh-
rungen und Rechtsanträgen gemäss ihrer Vernehmlassung vom 11. Okto-
ber 2017 fest (BVGer-act. 10).
I.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 schloss das Bundesverwaltungs-
gericht den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 11).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021), welche von
Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden.
1.2 Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) ist eine Vorinstanz im
Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Ihre Verfügungen sind gemäss Art. 69 Abs.
1 Bst. b IVG (SR 831.20) direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfecht-
bar.
C-4583/2017
Seite 7
1.3 Mit der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2017 hat die Vorinstanz
die Gegenstandslosigkeit des Gesuchs des Beschwerdeführers um unent-
geltliche Rechtsverbeiständung vom 28. April 2017 festgestellt. Indessen
ist der Verfügungsbegründung zu entnehmen, dass die Vorinstanz das Ver-
fahren nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, sondern mate-
rielle Ausführungen zum Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltli-
che Rechtsverbeiständung gemacht hat. Damit hat die Vorinstanz mit ihrer
Verfügung vom 17. Juli 2017 das Gesuch des Beschwerdeführers materiell
beurteilt und sinngemäss abgewiesen. Diesbezüglich ist die Beschwerde
ans Bundesverwaltungsgericht gegen die angefochtene Verfügung zuläs-
sig.
Die Vorinstanz ist mit der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2017 dem-
gegenüber auf das vom Beschwerdeführer eventualiter gestellte Wiederer-
wägungsgesuch vom 28. April 2017 betreffend die Verfügung vom 4. No-
vember 2013 nicht eingetreten, da diesbezüglich mit Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-6792/2013 vom 23. Juni 2014 rechtskräftig entschie-
den worden sei. Soweit sich die Beschwerde auch gegen das Nichteintre-
ten der Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch beziehen sollte, fehlt
eine einschlägige Begründung wie auch ein Anspruch auf materielle Be-
handlung, weshalb darauf nicht einzutreten ist (BGE 133 V 50 E. 4.1;
KÖLZ/HÄNER/BÄRTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N. 734).
1.4 Hinsichtlich der Legitimation ist festzuhalten, dass bei Auseinanderset-
zungen um die unentgeltliche Verbeiständung dem Rechtsvertreter bezüg-
lich der Höhe des Honorars Parteistellung zukommt, nicht jedoch der ver-
tretenen Partei. In Beschwerdeverfahren gegen die Verweigerung der un-
entgeltlichen Prozessführung kommt der vertretenen Partei lediglich Par-
teistellung zu, sofern mit der angefochtenen Verfügung die unentgeltliche
Prozessführung grundsätzlich verweigert wurde (vgl. zum Ganzen UELI
KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015., N. 17 zu Art. 59 ATSG), was
vorliegend der Fall ist. Der Beschwerdeführer, welcher am Verfahren vor
der Vorinstanz teilgenommen hat, ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutz-
würdiges Interesse im Sinn von Art. 59 ATSG. Er ist daher zur Beschwer-
deführung legitimiert.
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde (Art. 60 ATSG, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist auf diese – im
dargelegten Umfang (vgl. E. 1.3 Abs. 2) – einzutreten.
C-4583/2017
Seite 8
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 17. Juli
2017 zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung vom 28. April 2017 sinngemäss abgewiesen hat.
2.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 17. Juli
2017 aus, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil C-6792/2013 vom
23. Juni 2014 bestätigt, dass die Voraussetzungen der unentgeltlichen
Rechtspflege im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegen hätten. Dieses Ur-
teil sei in Rechtskraft erwachsen. An die Notwendigkeit einer anwaltlichen
Verbeiständung im Verwaltungsverfahren seien höhere Anforderungen zu
stellen als im Beschwerdeverfahren. Die unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung könne sodann erst ab dem Datum der Einreichung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung – und damit nicht rückwirkend – ge-
währt werden. Das Gesuch sei vorliegend erst am 28. April 2017 gestellt
worden. Zu diesem Zeitpunkt sei das Verwaltungsverfahren bereits mit der
rentenzusprechenden Verfügung vom 30. März 2017 abgeschlossen wor-
den. Überdies könne die Verfügung vom 4. November 2013 betreffend un-
entgeltliche Rechtspflege im Vorbescheidverfahren nicht in Wiedererwä-
gung gezogen werden, da das Bundesverwaltungsgericht diese mit dem
rechtskräftigen Urteil C-6792/2013 vom 23. Juni 2014 bestätigt habe. Das
Urteil C-6792/2013 vom 23. Juni 2014 könnte ausschliesslich das Bundes-
verwaltungsgericht in Revision ziehen (IV-act. 295).
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2017 ergänzte die Vorinstanz,
der vom bisherigen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer habe nach
der vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-329/2014 vom 8. Juli 2015
verfügten Rückweisung der Sache an die Verwaltung kein neues Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Infolge der dem Beschwerdefüh-
rer mit Verfügung vom 30. März 2017 zugesprochenen Dreiviertelsrente ab
dem 1. September 2010 habe sie diesem im Zeitraum von April bis Juni
2017 den Betrag von insgesamt Fr. 67‘979.– überwiesen. Es sei daher
fraglich, ob der Beschwerdeführer unter diesen Umständen weiterhin als
bedürftig gelte. Diese Frage könne indessen offenbleiben, da das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege vorliegend gegenstandslos sei. Überdies
falle auf, dass während des Verwaltungsverfahrens diverse an die IVSTA
gerichtete Schreiben vom Beschwerdeführer selber oder von seiner Ehe-
frau verfasst worden seien. Ausserdem habe der Beschwerdeführer zu-
sammen mit seiner Ehefrau die vorliegend zu beurteilende Beschwerde
verfasst. Dies untermaure, dass eine rechtsanwaltliche Vertretung nach
C-4583/2017
Seite 9
wie vor nicht nötig sei. Auch diese Frage müsse indessen infolge der Ge-
genstandslosigkeit des Gesuchs nicht geprüft werden. Schliesslich habe
das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2014
die unentgeltliche Rechtspflege – entgegen der Auffassung des Beschwer-
deführers – ausdrücklich ausschliesslich für das Beschwerdeverfahren
C-329/2014 gewährt (BVGer-act. 5).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte hiergegen in seiner Beschwerdeschrift
vom 14. August 2017 vor, das Bundesverwaltungsgericht sei in der
Zwischenverfügung vom 26. Juni 2014 im Beschwerdeverfahren
C-329/2014 sowohl auf das vorinstanzliche Verfahren als auch das
Beschwerdeverfahren eingegangen und habe das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Im Urteil C-329/2014 vom
8. Juli 2015 habe das Bundesverwaltungsgericht in der Erwägung 7.1
bestätigt, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. Eduard Schoch als unentgeltlicher
Rechtsbeistand ernannt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe
damit seine Beschwerde gutgeheissen und er habe keinen neuen Antrag
auf unentgeltliche Rechtspflege stellen müssen. Die Bedürftigkeit sei nach
wie vor gegeben (BVGer-act. 1).
In seiner Replik vom 10. November 2017 machte der Beschwerdeführer
darüber hinaus geltend, die für ihn erheblichen Anwaltskosten seien erst
nach der im Beschwerdeverfahren C-329/2014 ergangenen Zwischenver-
fügung vom 26. Juni 2014 entstanden, so zum Beispiel im Zusammenhang
mit dem von seinem damaligen Rechtsvertreter eingeholten Rechtsgutach-
ten zu den bilateralen Verträgen. Im Beschwerdeverfahren C-329/2014 sei
ihm vor Erlass des Rückweisungsentscheids (drohende reformatio in
peius) am 27. April 2015 die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellung-
nahme oder zum Rückzug der Beschwerde gewährt worden. Dies zeige,
dass die Angelegenheit nach der erwähnten Zwischenverfügung vom
26. Juni 2014 sehr komplex geworden sowie ein Rechtsbeistand erforder-
lich gewesen sei. Im Urteil C-6792/2013 vom 23. Juni 2014 habe das Bun-
desverwaltungsgericht in der Erwägung 3.2 denn auch dargelegt, dass
eine Vertretung auch im erstinstanzlichen Verfahren geboten sein könne,
insbesondere im Falle einer Rentenrevision oder wenn sich ein Verwal-
tungsverfahren an eine Rückweisung durch eine Gerichtsbehörde an-
schliesse. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers habe sich zwar
nach Erhalt der Dreiviertelsrente verbessert. In der Zeit zwischen Oktober
2010 bis April 2017 habe er jedoch Schulden machen müssen, um seinen
Lebensunterhalt zu bestreiten. Durch die Nachzahlung der IV-Leistungen
C-4583/2017
Seite 10
habe sich die Steuerrechnung des Jahres 2017 erhöht. Die Übernahme
der Anwaltskosten von Rechtsanwalt Schoch, mit dem die Begleichung der
aktuellen Rechnung mittels Ratenzahlungen vereinbart worden sei, würde
eine finanzielle Entlastung bedeuten (BVGer-act. 8).
3.
3.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist als Grundrecht in
Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert. In Bezug auf das Sozi-
alversicherungsverfahren, welches kostenlos ist, wurde diese Garantie in
Art. 37 Abs. 4 ATSG (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG) umgesetzt.
Nach dieser Bestimmung wird der gesuchstellenden Person ein unentgelt-
licher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Art. 37
Abs. 4 ATSG ist Ausfluss der heute gefestigten Lehre und Rechtsprechung,
wonach der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungs-
verfahren grundsätzlich anerkannt ist (vgl. UELI KIESER, a.a.O., N. 27-30 zu
Art. 37 ATSG; STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche
Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 61 f.).
3.2 Im Sozialversicherungsverfahren drängt sich die unentgeltliche Verbei-
ständung nur in Ausnahmefällen auf. An die Voraussetzungen der sachli-
chen Notwendigkeit ist hierbei – insbesondere auch mit Blick auf die Offi-
zialmaxime – ein strenger Massstab anzulegen (BGE 132 V 200 E. 5.1.3;
UELI KIESER, a.a.O., N. 35 ff. zu Art. 37 ATSG; ISABELLE HÄNER, Die Betei-
ligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 2000, Rz. 517;
BGE 132 V 200 E. 4.1).
3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 4
BV, dass die unentgeltliche Rechtsverbeiständung jederzeit während des
Verfahrens beantragt werden kann. Sie ist, wenn ihre Voraussetzungen ge-
geben sind, mit Wirkung vom Zeitpunkt an zu bewilligen, in welchem das
Gesuch gestellt worden ist, wobei auch die anwaltschaftlichen Bemühun-
gen im Zusammenhang mit einer gleichzeitig eingereichten Rechtsschrift
eingeschlossen sind (BGE 122 I 203 E. 2c). Entsprechend hat das Bun-
desgericht festgehalten, dass sich der verfassungsmässige Anspruch der
bedürftigen Partei auf unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich nur auf
die Zukunft bezieht; auf bereits entstandene Kosten erstreckt er sich nur,
soweit sie sich aus anwaltschaftlichen Leistungen ergeben, die im Hinblick
auf den Verfahrensschritt erbracht worden sind, bei dessen Anlass das Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde. Eine darüber hinaus-
gehende Rückwirkung kommt gemäss dem Bundesgericht höchstens dann
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Seite 11
ausnahmsweise in Betracht, wenn es wegen der zeitlichen Dringlichkeit ei-
ner sachlich zwingend gebotenen Prozesshandlung nicht möglich war,
gleichzeitig auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen
(BGE 122 I 203 E. 2f). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege be-
steht nur für ein konkretes Verfahren. Insbesondere kann kein Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege für noch nicht eingeleitete, künftige Verfah-
ren geltend gemacht werden (BGE 128 I 225 E. 2.4.2).
Die unentgeltliche Prozessführung wird nicht von Amtes wegen gewährt,
sondern setzt für jede neue Stufe des (Rechtsmittel-) Verfahrens ein ent-
sprechendes Gesuch voraus. Dieses sollte so früh wie möglich gestellt
werden und damit in aller Regel zu Beginn des Verfahrens mit der ersten
Rechtsschrift. Die Gesuchseinreichung zu einem späteren Zeitpunkt ist
zwar zulässig, jedoch mit negativen Konsequenzen verbunden, da die Wir-
kungen der Kostenbefreiung stets auf den Zeitpunkt der Eingabe zurück-
bezogen wird. Davor entstandene Kosten muss die betroffene Person sel-
ber tragen (MARTIN KAYSER, VwVG-Kommentar, a.a.O., N. 11 und 34 zu
Art. 65 VwVG; anderer Meinung: UELI KIESER, a.a.O., N. 47 zu Art. 37
ATSG).
4.
4.1 Aus den vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz ein ers-
tes Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für
das vorinstanzliche Verwaltungsverfahren (Vorbescheidverfahren) mit Ver-
fügung vom 4. November 2013 abgewiesen hat. Das Bundesverwaltungs-
gericht hat diese Verfügung mit Urteil C-6792/2013 vom 23. Juni 2014 be-
stätigt. Der Beschwerdeführer hat das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 23. Juni 2014 nicht weitergezogen, womit dieses in Rechtskraft
trat. Von einer lediglich einstweiligen Abweisung des Gesuchs um unent-
geltliche Rechtspflege vom 31. Oktober 2012 für das Vorbescheidverfah-
ren (vgl. Sachverhalt B.a), wie dies der anwaltlich vertretene Beschwerde-
führer in seinem Schreiben vom 28. April 2017 (Sachverhalt Bst. D.a) gel-
tend macht, kann unter diesen Umständen keine Rede sein.
4.2 Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerdeschrift zu Unrecht da-
von aus, dass sich die im Beschwerdeverfahren C-329/2014 mit Zwischen-
verfügung vom 26. Juni 2014 bewilligte unentgeltliche Rechtspflege sowohl
auf das vorinstanzliche Verfahren als auch auf das Beschwerdeverfahren
C-329/2014 bezogen habe. Vielmehr geht aus der Begründung der er-
wähnten Zwischenverfügung eindeutig hervor, dass das Bundesverwal-
C-4583/2017
Seite 12
tungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege „für das vorliegende Beschwerdeverfahren“ zu
beurteilen hatte. Das Bundesverwaltungsgericht ernannte sodann Rechts-
anwalt Schoch ausschliesslich „für das vorliegende Beschwerdeverfahren“
als Rechtsbeistand des Beschwerdeführers. Dass das Bundesverwal-
tungsgericht zur Prüfung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers die vo-
rinstanzlichen Akten beizog, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung. Der
Verweis auf die vorinstanzlichen Akten erging namentlich aufgrund des Er-
suchens des Beschwerdeführers im Schreiben vom 30. Januar 2014, seine
finanziellen Verhältnisse aufgrund der vorinstanzlichen Akten zu beurteilen,
da die Vorinstanz vor nicht einmal ganz drei Monaten die Bedürftigkeit ein-
gehend geprüft habe und es dem Beschwerdeführer ausserordentlich
grosse Mühe bereitet habe, die erforderlichen Formulare auszufüllen und
die notwendigen Unterlagen erhältlich zu machen (Beschwerdedossier
C-329/2014, act. 3). In Bezug auf die Prüfung der Erforderlichkeit einer an-
waltlichen Vertretung nahm das Bundesverwaltungsgericht ferner ebenfalls
ausschliesslich Bezug auf das Beschwerdeverfahren C-329/2014. Damit
folgerte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Unrecht, das Bun-
desverwaltungsgericht habe die unentgeltliche Rechtspflege auch für das
Verwaltungsverfahren gewährt. Schliesslich verkennt der Beschwerdefüh-
rer, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil C-329/2014 vom 8. Juli
2015 seine Beschwerde lediglich in Bezug auf sein Rentengesuch teil-
weise gutgeheissen hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
hat das Bundesverwaltungsgericht in jenem Entscheid nicht auch über die
im Verwaltungsverfahren verweigerte unentgeltliche Rechtspflege befun-
den. Der Beschwerdeführer folgerte in seiner Beschwerde damit ebenfalls
zu Unrecht, er habe aufgrund der teilweisen Beschwerdegutheissung mit
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-329/2014 vom 8. Juli 2015 keinen
neuen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege stellen müssen.
4.3 In Bezug auf das durch die Vorinstanz nach dem Rückweisungsent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts C-329/2014 vom 8. Juli 2015
(Sachverhalt Bst. C.d) wiederaufgenommene Verwaltungsverfahren, wel-
ches das Bundesverwaltungsgericht – unter anderem in Bezug auf die un-
entgeltliche Rechtspflege – bisher nicht beurteilt hat, ersuchte der Be-
schwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2017 erstmals sinngemäss um
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Sachverhalt Bst.
D.a). Der Beschwerdeführer führte in seinem Gesuch aus, die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren C-329/2014 im-
pliziere die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung für das ganze
C-4583/2017
Seite 13
Verfahren. Eventualiter sei das Gesuch im Sinne einer Wiedererwägung
entgegenzunehmen.
4.3.1 Nachdem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege lediglich
ab dem Zeitpunkt, in dem das Gesuch gestellt worden ist (wobei auch die
anwaltschaftlichen Bemühungen im Zusammenhang mit einer gleichzeitig
eingereichten Rechtsschrift eingeschlossen sind), gewährt werden kann
(E. 3.3) sowie nachdem die Vorinstanz das Rentenverfahren mit der ren-
tenzusprechenden Verfügung vom 30. März 2017 abgeschlossen hat
(Sachverhalt Bst. D), erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers vom
28. April 2017 eindeutig als verspätet. Der Beschwerdeführer hat sein Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege überdies ausserhalb eines konkreten
Verfahrens gestellt, was gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
nicht zulässig ist (vgl. E. 3.3 Abs. 1 i.f.). Die Vorinstanz hat daher zu Recht
aufgrund des bereits abgeschlossenen Verfahrens das Gesuch des Be-
schwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege sinngemäss abgewie-
sen.
4.4 Zusammenfassend wurde vorliegend einerseits das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Vor-
bescheidverfahren rechtskräftig beurteilt. Andererseits erging das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege vom 28. April 2017 für den – für den Be-
schwerdeführer vorliegend relevanten (vgl. Sachverhalt Bst. G) – zweiten
Teil des Verwaltungsverfahrens ab dem Rückweisungsentscheid des Bun-
desverwaltungsgerichts C-329/2014 vom 8. Juli 2015 erst nach Abschluss
des vorinstanzlichen Rentenverfahrens und damit ausserhalb eines kon-
kreten Verfahrens sowie verspätet. Die Beschwerde ist somit – soweit auf
diese einzutreten ist – abzuweisen und die angefochtene Verfügung der
Vorinstanz vom 17. Juli 2017 ist zu bestätigen.
5.
Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, erübrigt
sich unter diesen Umständen die Prüfung der Frage, ob der Beschwerde-
führer nach Erhalt der ihm ausbezahlten Rentennachzahlung sowie der
Verzugszinsen weiterhin als bedürftig gilt.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
C-4583/2017
Seite 14
6.1 In seiner Beschwerde vom 14. August 2017 beantragte der Beschwer-
deführer unter anderem, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschus-
ses abzusehen. Damit stellte er sinngemäss ein Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne der Befreiung von den Ver-
fahrenskosten).
6.2 Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der unentgeltlichen
Rechtspflege unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht (vgl. Urteil
des BGer U 87/06 vom 24. März 2006 E. 9), weshalb vorliegend auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG,
Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von
den Verfahrenskosten ist daher nicht weiter einzugehen.
6.3 Der unterliegende Beschwerdeführer hat entsprechend dem Verfah-
rensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs.
1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE je e contrario). Als Bundesbehörde hat die
obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschä-
digung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Marion Sutter
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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