B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4584/2012
U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (Rückvergütung von Beiträgen).
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1947 geborene, deutsche Staatsangehörige X._______ lebt
in Deutschland. Er war gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK;
vgl. SAK-act. 8) im Jahr 1982 während drei Monaten in der Schweiz er-
werbstätig und entrichtete dabei Beiträge an die obligatorische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Am 23. November 2011 stell-
te X._______ bei der Deutschen Rentenversicherung zu Handen der
Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz)
einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente (SAK-act. 6).
B.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2012 (SAK-act. 12) wies die SAK das Ren-
tengesuch von X._______ mit der Begründung ab, die einjährige Min-
destbeitragsdauer sei nicht erfüllt.
C.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2012 (SAK-act. 13) erhob X._______ Ein-
sprache gegen die Verfügung vom 1. Februar 2012 und führte zur Be-
gründung aus, die Nichtgewährung der Rente respektive das Zurückbe-
halten der einbezahlten Beiträge sei rechtswidrig und verstosse gegen
geltendes Europäisches Recht. Er fühle sich diskriminiert, da Personen
aus Ländern, die mit der Schweiz keine zwischenstaatliche Vereinbarung
abgeschlossen haben, ihre Beiträge zurückfordern könnten und ihm diese
Möglichkeit verwehrt werde.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 2. August 2012 (SAK-act. 14) wies die SAK
die Einsprache von X._______ ab, da er weder einen Anspruch auf eine
Rente noch auf Rückvergütung der geleisteten Beiträge habe.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2. August 2012 erhob X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 31. August 2012
(BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er räumte
ein, dass kein Rentenanspruch bestehe und beantragte stattdessen die
Rückzahlung der geleisteten AHV-Beiträge. Er führte zur Begründung
aus, dass geleistete Beiträge nach deutschem Recht unter gewissen Vor-
aussetzungen, namentlich wenn kein Rentenanspruch bestehe, zurück-
erstattet werden könnten, weshalb dies auch für Ausländer in der
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Schweiz gelten müsse. Da sich die Vorinstanz auf schweizerisches Recht
berufe, fühle er sich als Deutscher in der Schweiz diskriminiert.
F.
Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2012 (BVGer-act. 3) beantragte die
SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus,
dass nach schweizerischem Recht alle ausländischen Staatsangehöri-
gen, die sich in derselben Situation wie der Beschwerdeführer befänden,
gleich behandelt würden; von einer Diskriminierung könne somit nicht die
Rede sein. Der vorliegende Fall sei gestützt auf das zwischen der
Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
abgeschlossene Freizügigkeitsabkommen und insbesondere dessen An-
hang II betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit an-
zuwenden. Somit falle eine Rückvergütung gestützt auf Art. 1 Abs. 1 der
Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von
Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Bei-
träge (RV-AHV, SR 831.131.12) ausser Betracht, da eine entsprechende
zwischenstaatliche Vereinbarung vorhanden sei.
G.
Mit Replik vom 30. November 2012 (BVGer-act. 8) hielt der Beschwerde-
führer an seinem Antrag fest und wies noch einmal darauf hin, dass sich
die gegenseitigen Leistungen in einem Missverhältnis befinden würden,
da schweizerischen Staatsangehörigen die in Deutschland geleisteten
Beiträge zurückbezahlt würden und umgekehrt kein Anspruch darauf be-
stehe. Ferner wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm mindes-
tens ein Fall bekannt sei, in dem die bezahlten Beiträge eines Arbeitneh-
mers, der vom 1. Juli 1962 bis zum 31. Dezember 1962 in der Schweiz
gearbeitet habe, über die BFA Berlin zur Deutschen Rentenversicherung
eingezogen und dem Arbeitnehmer gutgeschrieben worden seien.
H.
Mit Duplik vom 19. März 2013 (BVGer-act. 12) hielt die SAK an ihrem
Abweisungsantrag fest und wies erneut darauf hin, dass für den Be-
schwerdeführer weder ein Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge
noch auf Beitragsüberweisung bestehe.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei
finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-
rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde-
verfahren bilden Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Be-
schwerdeinstanz hat daher grundsätzlich nur über Anspruchsbe-
rechtigungen zu entscheiden, hinsichtlich derer die Verwaltung eine Ver-
fügung erlassen hat (BGE 125 V 413 E. 1a) und/oder über welche sie
gemäss dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und dem
Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen hätte verfügen müssen
(BGE 116 V 23 E. 3c und d; Urteile des Bundesgerichts [BGer]
9C_766/2007 vom 3. Januar 2008 E. 4 und I 66/03 vom 27. Mai 2003
E. 4.1). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungs-
rechtspflege bildet das auf Grund der Beschwerdebegehren (vgl. Art. 52
Abs. 1 VwVG) tatsächlich angefochtene, somit als Prozessthema vor das
Gericht gezogene Rechtsverhältnis.
Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer, ihm seien die geleisteten
Beiträge zurückzuvergüten. Die Einträge im IK bestritt er nicht und er
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führte explizit aus, dass er keinen Anspruch auf eine Rente geltend ma-
che. Somit ist nachfolgend zu beurteilen, ob die SAK die Rückvergütung
der Beiträge zu Recht verweigert hat. Die vom Beschwerdeführer replik-
weise geltend gemachte Beitragsüberweisung war nicht Gegenstand des
angefochtenen Entscheids, weshalb im vorliegenden Verfahren auf die-
sen Antrag nicht einzutreten ist.
1.4 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
eingereicht wurde, ist – vorbehältlich der vorgenannten Ausnahme – auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, so dass vor-
liegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge-
meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Ko-
ordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist
(Art. 153a Abs. 1 lit. a AHVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71, SR 0.831.109.268.1) zur Anwen-
dung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selb-
ständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemein-
schaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen Anwendungs-
bereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Per-
sonen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich
die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses
Staates.
Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestim-
mungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter
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Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivi-
tät – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizeri-
schen Altersrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der An-
spruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Alters- und Hinterlas-
senenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweize-
rischen Recht, insbesondere nach dem AHVG, der Verordnung vom
31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV, SR 831.101), dem ATSG und der der Verordnung vom 11. Sep-
tember 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV, SR 830.11).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
Für die Beurteilung eines Gesuchs auf Rückvergütung von Beiträgen sind
dagegen die im Zeitpunkt des Gesuchs massgebenden gesetzlichen Be-
stimmungen anwendbar (vgl. BGE 136 V 24 E. 4.4). Somit kommen vor-
liegend die im Februar 2012 anwendbaren Bestimmungen zur Anwen-
dung.
3.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die SAK das Gesuch um Rückvergütung
von AHV-Beiträgen zu Recht abgewiesen hat.
3.1 Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren
Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre
Hinterlassenen können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG
bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzel-
heiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung (Art. 18 Abs. 3
AHVG).
Gemäss Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Ausländer, mit deren Heimatstaat
keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlasse-
nen, nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinter-
lassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese
gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden
sind und keinen Rentenanspruch begründen.
3.2 Vorliegend ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
lediglich von April bis Juni 1982 (vgl. IK-Auszug, SAK-act. 8) in der
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Schweiz gearbeitet hat, dies bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Ge-
mäss Art. 18 Abs. 3 AHVG ist die Rückvergütung der einbezahlten Beiträ-
ge nur möglich, wenn mit dem Heimatstaat des betreffenden ausländi-
schen Versicherten kein Abkommen besteht und eine Mindestbeitragszeit
von einem Jahr erfüllt worden ist. Diese Voraussetzungen sind beim Be-
schwerdeführer beide nicht erfüllt, da mit den Staaten der EU – wie be-
reits erwähnt – ein Abkommen besteht, welches den Versicherten die ge-
genseitige Anrechnung von Beitragszeiten und den Rentenexport ermög-
licht, weshalb die Rückvergütung ausgeschlossen ist. Der Beschwerde-
führer weist zudem lediglich eine Beitragszeit von drei Monaten vor und
erfüllt somit auch die Mindestbeitragszeit nicht, was die Rückvergütung
ebenfalls ausschliesst.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keinen Anspruch auf Rückvergütung der einbezahlten Beiträge hat. Eine
allfällige Anrechnung der Beiträge auf eine Rente der deutschen Versi-
cherung hat der Beschwerdeführer bei dieser zu beantragen. Die Verfü-
gung der SAK ist somit zu bestätigen und die Beschwerde im einzelrich-
terlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 73.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenso wenig
einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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