B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4584/2013
Ur t e i l vom 1 2 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______,
ohne Zustelldomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenbetrag,
Einspracheentscheid vom 5. März 2013.
C-4584/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der in seiner Heimat wohnhafte, verheiratete, serbische Staatsange-
hörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde (…) 1947 ge-
boren und leistete von Oktober 1969 bis Juli 1981 während insgesamt 142
Monaten Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung (AHV; Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 7 und 8). Am 24.
Februar 2010 meldete er sich zum vorzeitigen Bezug einer Altersrente an
(act. 8).
A.b Mit Verfügung vom 13. Juli 2010 sprach die Schweizerische Aus-
gleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mit
Wirkung ab 1. April 2010 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr.
409.- zu, wobei von einem massgebenden durchschnittlichen Jahresein-
kommen von Fr. 41'040.- ausgegangen wurde. Wegen des Rentenvorbe-
zugs wurde eine Kürzung vorgenommen (act. 20).
A.c Mit Mitteilung vom 7. März 2012 wurde die Altersrente mit Wirkung ab
1. April 2012 auf monatlich Fr. 416.- angehoben. Die Vorinstanz ging dabei
neu von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von
Fr. 41'760.- aus (act. 24).
B.
B.a Mit Verfügung vom 27. September 2012 setzte die Vorinstanz die Al-
tersrente des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. Juni 2012 auf monat-
lich Fr. 383.- herab. Dabei wurde auf ein massgebendes durchschnittliches
Jahreseinkommen von Fr. 36'192.- abgestellt. Von der Oktoberzahlung
wurde ein Betrag von Fr. 132.- zur Tilgung der Rückforderung ab 1. Juni
2012 einbehalten. Zur Information hielt die Vorinstanz fest, bei der Renten-
berechnung seien die vom Ehepaar während der Kalenderjahre der ge-
meinsamen Ehe erzielten Einkommen geteilt und beiden Ehegatten je zur
Hälfte angerechnet worden. Nachdem auch beim anderen Ehepartner der
Versicherungsfall eingetreten sei, werde die bisher bezahlte Rente durch
die nun zugesprochene Leistung ersetzt (act. 26).
B.b Mit Eingabe vom 22. Oktober 2012 erhob der Beschwerdeführer Ein-
sprache gegen die Verfügung vom 27. September 2012. Er führte aus, er
verstehe nicht, weshalb in der angefochtenen Verfügung bezüglich der
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Jahre 1975 bis 1981 von einem tieferen Einkommen als zuvor ausgegan-
gen werde. Er bat um eine Antwort und beantragte die Neuberechnung der
Altersrente (act. 27).
B.c Mit Einspracheentscheid vom 5. März 2013 teilte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, nachdem seine Ehefrau seit
1. Juni 2012 ebenfalls eine vorbezogene Altersrente beanspruchen würde,
habe mit Bezug auf die besagten Jahre von Gesetzes wegen zwingend
eine Einkommensteilung erfolgen müssen. Dadurch habe sich das mass-
gebende durchschnittliche Jahreseinkommen des Beschwerdeführers ver-
mindert, während dasjenige seiner Ehefrau im Gegenzug angestiegen sei.
Die Altersrente sei ordnungsgemäss neu berechnet worden. Die Vo-
rinstanz wies die Einsprache vollumfänglich ab und bestätigte die ange-
fochtene Verfügung (act. 29). Der Einspracheentscheid wurde dem Be-
schwerdeführer am 14. März 2013 zugestellt (act. 30 und 33).
C.
C.a Mit einer an die Vorinstanz adressierten Eingabe vom 10. April 2013
(Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Ein-
spracheentscheid vom 5. März 2013. Er machte sinngemäss geltend, seine
Ehefrau habe zwar einen Antrag auf eine vorbezogene Altersrente gestellt,
da sie aber das ordentliche Rentenalter von 64 Lebensjahren noch nicht
erreicht habe, sei von einer Einkommensteilung abzusehen (BVGer act. 1).
Mit Schreiben vom 12. August 2013 leitete die Vorinstanz die Beschwerde-
eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungs-gericht (BVGer)
weiter (BVGer act. 1).
C.b Mit formlosem Schreiben vom 22. August 2013 forderte das Bundes-
verwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, ein Zustelldomizil in der
Schweiz zu bezeichnen (BVGer act. 2). Mit Verfügung vom 12. November
2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf
dem diplomatischen Weg ein zweites Mal auf, ein Zustelldomizil in der
Schweiz zu bezeichnen. Ansonsten erfolge die Eröffnung künftiger Anord-
nungen und Entscheide durch Publikation im Bundesblatt (BVGer act. 3).
Die Verfügung vom 12. November 2013 wurde dem Beschwerdeführer
über die EDA-Vertretung in Belgrad zugestellt (BVGer act. 4, 5 und 6). Der
Beschwerdeführer bezeichnete in der Folge jedoch kein Zustelldomizil in
der Schweiz, sodass die nachfolgenden Verfügungen des Bundesverwal-
tungsgerichts im Bundesblatt publiziert wurden.
C-4584/2013
Seite 4
C.c Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 wurde die Vorinstanz ersucht,
eine Vernehmlassung einzureichen (BVGer act 7). Mit Vernehmlassung
vom 19. März 2014 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Ehefrau
des Beschwerdeführers werde seit 1. Juni 2012 eine vorbezogene Alters-
rente ausgerichtet. Bei der Festsetzung ihrer Rentenleistung sei die Ein-
kommensteilung mit dem Beschwerdeführer unumgänglich gewesen. Die
Vorinstanz beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung
des angefochtenen Einspracheentscheids (BVGer act. 10).
C.d Mit Verfügung vom 27. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer Ge-
legenheit zur Replik gegeben (BVGer act. 11). Mit Verfügung vom 4. Juni
2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass innert Frist keine
Replik eingereicht wurde, und schloss den Schriftenwechsel ab (BVGer
act. 14). Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten
Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rah-
men der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvo-
raussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Aus-
nahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Beschwerden
gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Schweize-
rische Ausgleichskasse SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d
VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR
831.10]). Ihr Einspracheentscheid vom 5. März 2013 stellt eine Verfügung
nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zustän-
dig.
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Seite 5
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressat durch den angefochtenen Einspracheentscheid in be-
sonderer Weise berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bun-
desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 5. März 2013 und
wurde dem Beschwerdeführer am 14. März 2013 postalisch an seine Ad-
resse in Serbien zugestellt (act. 30 und 33). Die Beschwerdeschrift wurde
gemäss Poststempel am 10. April 2013 aufgegeben und ging in der Folge
am 22. April 2013 bei der Vorinstanz ein, welche sie mit Schreiben vom 12.
August 2013 der Zuständigkeit halber an das Bundesverwaltungsgericht
weiterleitete (BVGer act. 1). Die Beschwerde wurde unter Berücksichti-
gung des Fristenstillstands vom siebten Tag vor Ostern (31. März 2013) bis
zum siebten Tag nach Ostern (Art. 22a Abs. 1 lit. a VwVG und Art. 38 Abs.
4 lit. a ATSG) fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung des
angefochtenen Einspracheentscheids eingereicht (Art. 60 ATSG). Die Ein-
reichung der Beschwerde bei der nicht zuständigen Vorinstanz schadet
dem Beschwerdeführer gemäss Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art.
39 Abs. 2 ATSG nicht (vgl. auch Art. 21 Abs. 2 VwVG).
1.4 Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung und wurde
vom Beschwerdeführer unterschrieben. Eine Kopie des angefochtenen
Einspracheentscheids wurde beigelegt (BVGer act. 1, Beilage). Die Be-
schwerde wurde damit formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde vom 10. April 2013 ist deshalb einzutreten.
1.5 Das Anfechtungsobjekt und damit die Grenze der Überprüfungsbefug-
nis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung
bzw. durch den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt
(BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Gegenstand des Beschwerdever-
fahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens
war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Anfech-
tungsobjekt). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden
hat, und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der
funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Ur-
teile des Bundesgerichts [BGer] 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1
und 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2).
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1.6 Im vorliegenden Fall ist das Anfechtungsobjekt der Einspracheent-
scheid vom 5. März 2013 (act. 29), mit dem die Vorinstanz ihre Verfügung
vom 27. September 2012 (act. 26) betreffend die Herabsetzung der Alters-
rente per 1. Juni 2012 bestätigt hat. Gegenstand des vorliegenden Verfah-
rens ist folglich der Betrag der Altersrente des Beschwerdeführers. Nicht
Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids und dementspre-
chend auch nicht Teil des Streitgegenstands im vorliegenden Beschwerde-
verfahren bildet demgegenüber die Verfügung vom 20. Februar 2014, mit
welcher die Vorinstanz der Ehefrau des Beschwerdeführers mit Wirkung
ab 1. Juni 2012 ebenfalls eine Altersrente zuerkannt hat (Vorakten Ehefrau
18).
2.
Im Folgenden sind die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen
und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst.
dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die beson-
deren Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die
Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten So-
zialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialver-
sicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestim-
mungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlas-
senenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine
Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach den allgemeinen intertemporal-
rechtlichen Regeln finden in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslau-
tender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung ha-
ben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu
Art. 49). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begeh-
ren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kog-
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nition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach-
ten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis
mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht
(vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
2.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
vorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E.
2.3). Die Frage, ob die Vorinstanz die Berechnung der Altersrente des Be-
schwerdeführers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich somit grundsätz-
lich nach den am 1. Juni 2012 (Eintritt des vorzeitigen Versicherungsfalls
bei der Ehefrau im Sinne von Art. 40 Abs. 1 AHVG) gültigen Bestimmungen
des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101).
2.4 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien, wo er heute
lebt (act. 7 und 8). Da die Schweiz mit diesem Nachfolgestaat des ehema-
ligen Jugoslawiens kein entsprechendes neues Abkommen abgeschlos-
sen hat – ein solches wurde zwar vereinbart, aber noch nicht ratifiziert –
bleiben die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfol-
gend: Sozialversicherungsabkommen) auf den vorliegenden Fall anwend-
bar (vgl. BGE 126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382 E. 1, BGE 119 V 101 E. 3).
Demnach bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann An-
spruch auf Leistungen der schweizerischen AHV besteht, soweit dieser
Staatsvertrag keine abweichende Regelung enthält, allein aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Sozialversi-
cherungsabkommens). Nach Art. 7 lit. a des Sozialversicherungsabkom-
mens können serbische Staatsangehörige die Ausrichtung von Rentenleis-
tungen der AHV unter gewissen Voraussetzungen auch dann verlangen,
wenn sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz
haben. Insoweit besteht eine abweichende zwischenstaatliche Vereinba-
rung im Sinne von Art. 18 Abs. 2 AHVG.
3.
3.1 Bei der schweizerischen AHV sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter an-
derem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und
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Seite 8
die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausü-
ben (Bst. b), obligatorisch versichert. Männer, welche das 65. Altersjahr
und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, haben Anspruch
auf eine ordentliche Altersrente, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr
Einkommens-, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer-
den können (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a und b AHVG in Verbindung mit Art.
29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag
des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt.
Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 40 Abs. 1
AHVG kann eine Altersrente um ein oder zwei Jahre vorbezogen werden,
was jedoch eine entsprechende Kürzung der Rente mit sich zieht (vgl. Art.
40 Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 40 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 56
Abs. 1 und 2 AHVV beträgt der Kürzungssatz bei einem Vorbezug der
Rente 6,8 % pro Jahr. Der Anspruch auf Vorbezug der Rente kann nicht
rückwirkend geltend gemacht werden (Art. 67 Abs. 1bis AHVV; vgl. SVR
2003 AHV Nr. 7).
3.2 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1
AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen
nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit voll-
ständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit un-
vollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Bei-
tragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar
nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Ein-
tritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang
(Art. 29bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die Teilrente entspricht ei-
nem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung
das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu
denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der
Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
3.3 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in wel-
chen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte
gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag ent-
richtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften
angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss
Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im
Sinn von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den
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Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinn von Art. 29ter Abs.
2 Bst. b und c AHVG aufweist. Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung
und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten
abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in
welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter
AHVG; Art. 137 ff. AHVV).
3.4 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der ge-
meinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden
Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen,
wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person
Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Schei-
dung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a – c AHVG). Der Teilung und gegenseiti-
gen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen
dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezem-
ber vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst
rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der
schweizerischen AHV versichert waren (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach
Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in
dem beide Ehegatten in der AHV versichert waren, hälftig geteilt (Abs. 1,
erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht
während der gleichen Monate versichert waren, werden die Einkommen
während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden
jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschlies-
sung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). Be-
zieht ein Ehegatte bereits eine Rente, so ist das Verfahren auf Einkom-
mensteilung von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse einzuleiten, wel-
che die Rente ausrichtet (Art. 50g AHVV). Das aufgrund der Einkom-
mensteilung im individuellen Konto eingetragene Erwerbseinkommen gilt
bei der Berechnung von später entstehenden Renten als eigenes Einkom-
men (Art. 50h AHVV).
3.5 Nach Rz. 5603 der Wegleitung über die Renten in der AHV/IV (RWL;
gültig ab 1. Januar 2003; Stand 1. Januar 2015) wird für beide Ehegat-
ten eine (Neu)Berechnung nach den allgemeinen Regeln vorgenommen,
wenn der eine Ehegatte rentenberechtigt ist und der andere Ehegatte
ebenfalls rentenberechtigt wird. Dabei ist zu beachten, dass die Einzel-
rente des erstrentenberechtigten Ehegatten nach den Berechnungsvor-
schriften festgesetzt wird, wie sie im Zeitpunkt des Eintritts des ersten Ver-
sicherungsfalls gültig waren (Art. 31 AHVG; vgl. das redaktionelle Verse-
C-4584/2013
Seite 10
hen in Rz. 5604 RWL, wo auf den Zeitpunkt des Eintritts des zweiten Ver-
sicherungsfalls Bezug genommen wird). Die beim erstrentenberechtigten
Ehegatten neu festgesetzte Rente wird allenfalls noch nach den Be-stim-
mungen über die seitherigen Rentenanpassungen auf den Zeitpunkt des
Eintritts des Versicherungsfalls beim zweitrentenberechtigten Ehegatten
nachgeführt (Rz. 5605 RWL).
4.
Streitig und zu prüfen ist der Betrag der Altersrente des Beschwerdeführers
ab 1. Juni 2012.
4.1 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerdeeingabe vom 10. Ap-
ril 2013 sinngemäss, die Einkommensteilung mit Bezug auf die Jahre 1975
bis 1981 sei zu Unrecht erfolgt. Seine Ehefrau habe zwar einen Rentenan-
trag gestellt, sie habe jedoch das ordentliche Rentenalter von 64 Jahren
noch nicht erreicht (BVGer act. 1). Das Versichertendossier, welches die
Vorinstanz für die Ehefrau des Beschwerdeführers führt, liegt dem Bundes-
verwaltungsgericht vor. Daraus geht Folgendes hervor:
4.1.1 Die Ehefrau des Beschwerdeführers, B._______, wurde (…) 1950
geboren. Sie ist serbische Staatsangehörige und wohnt an der gleichen
Adresse wie der Beschwerdeführer. Die Heirat fand (…) 1974 statt (Vor-
akten Ehefrau 5). B._______ meldete sich am 21. März 2012 zum Bezug
einer Altersrente der AHV an, wobei sie einen Vorbezug um zwei Jahre
geltend machte (Vorakten Ehefrau 5, Seite 2). Mit Schreiben vom 27. Sep-
tember 2012 wurde sie von der Vorinstanz über die damit verbundene Kür-
zung der Altersrente von 13,6 % informiert (Vorakten Ehefrau 10). Mit Ver-
fügung vom 4. Dezember 2012 trat die Vorinstanz auf das Rentengesuch
der Versicherten nicht ein, nachdem diese es trotz Durchführung eines
Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG ver-
säumt hatte, eine amtliche Lebens-, Wohnsitz- und Zivilstandsbescheini-
gung, eine unterschriebene Erklärung zum Rentenvorbezug und ein Bank-
formular einzureichen (Vorakten Ehefrau 11 und 12). Die Nichteintretens-
verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
4.1.2 Mit Schreiben vom 7. November 2013 teilte die Vorinstanz
B._______ mit, sie erreiche demnächst das ordentliche Rentenalter von 64
Jahren und forderte sie daher auf, eine Erklärung und weitere Unterlangen
einzureichen (Vorakten Ehefrau 13). Mit Unterschrift vom 24. Dezember
2013 erklärte B._______ der Vorinstanz, sie wolle ihre Ansprüche gegen-
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Seite 11
über der AHV geltend machen und wünsche einen Vorbezug der Alters-
rente um zwei Jahre bzw. ab 1. Juni 2012 (Vorakten Ehefrau 14). Mit Ver-
fügung vom 20. Februar 2014 sprach ihr die Vorinstanz antragsgemäss
eine monatliche Altersrente von Fr. 328.- ab 1. Juni 2012 respektive von
Fr. 332.- ab 1. Januar 2013 zu und veranlasste eine entsprechende Nach-
zahlung. Wegen des Vorbezugs um zwei Jahre erfolgte eine Kürzung der
Altersrente (Vorakten Ehefrau 18).
4.1.3 Bei der Berechnung der Altersrente der Ehefrau ging die Vorinstanz
von einer Versicherungszeit von insgesamt 125 Monaten aus, welche die
Versicherte zwischen November 1970 und April 1981 zurücklegte (ohne
den Mai 1972; vgl. Vorakten Ehefrau 16 und 18). Mit Bezug auf die Jahre
1975 bis 1981 erfolgte im Sinne von Art. 29quinquies AHVG eine Einkom-
mensteilung mit dem Beschwerdeführer, sodass in diesem Zeitraum letzt-
lich bei beiden Ehegatten ein identisches Erwerbseinkommen von total Fr.
209'241.- berücksichtigt wurde (Vorakten Ehefrau 15, Seite 4; vgl. auch die
irreführende Auflistung auf Seite 3 des Einspracheentscheids vom 5. März
2013, act. 29). Die Rentenzusprache basiert bei der Ehefrau auf einem
massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 30'888.-
(Vorakten Ehefrau 18, Seite 3).
4.2 Nachdem zum damaligen Zeitpunkt zum Antrag von B._______ auf
eine Altersrente ein rechtskräftiger Nichteintretensentscheid (Vorakten
Ehefrau 12) vorlag, ist nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer
gegen den Einspracheentscheid vom 5. März 2013 (act. 29) mit einer Be-
schwerde zur Wehr setzte. In Anbetracht des Nichteintretensentscheids
vom 4. Dezember 2012 musste der Beschwerdeführer annehmen, seiner
Ehefrau werde voraussichtlich erst nach Vollendung des 64. Altersjahrs,
mithin ab 1. Juni 2014, eine Altersrente der AHV zugestanden. Insofern war
es für ihn damals nicht nachvollziehbar, weshalb die Einkommensteilung
trotzdem bereits per 1. Juni 2012 vorgenommen wurde. Die vor-instanzli-
chen Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid zur Einkom-
mensteilung erscheinen vor diesem Hintergrund irreführend.
4.3 Auf die Anmeldung von B._______ zum Vorbezug der Altersrente der
AHV vom 21. März 2012 (Vorakten Ehefrau 5) konnte wegen fehlender
Unterlagen nicht eingetreten werden (Vorakten Ehefrau 10, 11 und 12).
Dieses Hindernis entfiel mit der neuerlichen Vorbezugserklärung vom 24.
Dezember 2013 (Vorakten Ehefrau 14). Die Vorinstanz kam in der Folge
auf die Anmeldung vom 21. März 2012 zurück und sprach der Ehefrau mit
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Verfügung vom 20. Februar 2014 - welche nicht Gegenstand des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens ist und daher der gerichtlichen Überprü-
fung entzogen ist - antragsgemäss eine vorbezogene Altersrente von mo-
natlich Fr. 328.- ab 1. Juni 2012 respektive von Fr. 332.- ab 1. Januar 2013
zu (Vorakten Ehefrau 18). Damit erweist sich die Einkommensteilung, wel-
che zur Herabsetzung der Altersrente des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 27. September 2012 (act. 26) führte, im Nachhinein betrachtet
als korrekt. Durch das beschriebene Vorgehen hat die Vor-instanz die Si-
tuation in finanzieller Hinsicht nachträglich korrigiert. B._______ wurde im
Ergebnis so gestellt, wie wenn bereits auf die erste Vorbezugserklärung
vom 21. März 2012 hätte eingetreten werden können.
4.4 Bei der Berechnung der Altersrente für B._______ musste aufgrund der
gesetzlichen Vorgaben zwingend eine Einkommensteilung mit dem Ehe-
mann erfolgen. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. März
2013 (BVGer act. 10) zutreffend ausführte, kam sie aufgrund von Art. 29quin-
quies AHVG nicht umhin, eine Einkommensteilung mit Bezug auf die Jahre
1975 bis 1981 vorzunehmen. Die Gewährung einer Altersrente für die Ehe-
frau ab 1. Juni 2012 führte demnach zwangsläufig zu einer Anpassung der
Altersrente des Beschwerdeführers auf den gleichen Zeitpunkt (vgl. E. 3.4
und 3.5 hiervor). Die detaillierte Berechnung der Altersrente des Beschwer-
deführers ergibt sich insgesamt schlüssig und nachvollziehbar aus den Ak-
ten und der Vernehmlassung der Vorinstanz. So bestehen denn auch kei-
nerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz sein massgebliches durch-
schnittliches Jahreseinkommen von Fr. 36'192.- falsch ermittelt oder die
Einkommensteilung nicht korrekt vorgenommen hätte. Vom Beschwerde-
führer werden diesbezüglich keine nachprüfbaren Rügen vorgetragen. Da-
mit bleibt es beim monatlichen Altersrentenanspruch des Beschwerdefüh-
rers von Fr. 383.- ab 1. Juni 2012.
5.
Mit Verfügung vom 27. September 2012 setzte die Vorinstanz die Alters-
rente des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. Juni 2012 von monatlich
Fr. 416.- (act. 24) auf monatlich Fr. 383.- herab, was nach dem Gesagten
nicht zu beanstanden ist. Für die Monate Juni bis September 2012 resul-
tierte dadurch eine Rückforderung von Fr. 132.- (4 Monate x Fr. 33.-). Zur
Tilgung dieser Rückforderung hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 27.
September 2012 von der Oktoberzahlung Fr. 132.- einbehalten (act. 26).
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind nach Art. 25 Abs. 1 ATSG im
Grundsatz zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfan-
gen hat, muss sie indessen nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte
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vorliegt. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer bislang noch nicht auf
die Möglichkeit des Erlasses der Rückforderung von Fr. 132.- hingewiesen.
Damit hat die Vorinstanz gegen die entsprechende Vorgabe aus Art. 3 Abs.
2 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) verstossen. Die Verfügung
vom 27. September 2012 und der Einspracheentscheid vom 5. März 2013
sind in diesem Punkt nicht bundesrechtskonform. Die Verwaltung kann
nicht Verrechnungen vornehmen und der versicherten Person die gesetz-
lich vorgesehene Erlassmöglichkeit vorenthalten, bevor über die geltend
gemachte Rückerstattungsschuld abschliessend befunden worden ist (vgl.
Urteil des BGer C 21/07 vom 11. Februar 2008 E. 2.2). Bei der Verrechnung
einer Rückforderung mit einer Rente ist sodann grundsätzlich das betrei-
bungsrechtliche Existenzminimum zu wahren, was entsprechende Abklä-
rungen erfordert (vgl. BGE 136 V 286 E. 6.1; Rz. 10919 ff. RWL).
6.
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sich der angefochtene
Einspracheentscheid vom 5. März 2013 (act. 29) unter Mitberücksichtigung
der Rentenverfügung der Ehefrau vom 20. Februar 2014 (Vorakten Ehe-
frau 18) sowohl bezüglich des Rentenanspruchs ab 1. Juni 2012 als auch
bezüglich der Rückforderung von Fr. 132.- als rechtmässig erweist. Die
zweite Vorbezugserklärung, die B._______ am 24. Dezember 2013 abgab
(Vorakten Ehefrau 14), konnte mit Blick auf den Altersrentenanspruch des
Beschwerdeführers nicht folgenlos bleiben (vgl. E. 3.4 und 3.5 hiervor).
Hingegen ist die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie
den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit des Erlasses der Rückforderung
von Fr. 132.- hinweist. Sollte der Beschwerdeführer kein entsprechendes
Gesuch stellen oder sollten die Voraussetzungen für den Erlass nicht erfüllt
sein, hat die Vorinstanz die erforderlichen Abklärungen bezüglich des be-
treibungsrechtlichen Existenzminimums vorzunehmen und eine neue Ver-
fügung über die Verrechnung zu erlassen. In diesem Sinne ist die Be-
schwerde teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid
vom 5. März 2013 ist insofern aufzuheben, als er die mit Verfügung vom
27. September 2012 vorgenommene Verrechnung der Rückforderung von
Fr. 132.- mit der Oktoberzahlung 2012 bestätigt. Im Übrigen ist die Be-
schwerde abzuweisen. Aufgrund der Anordnung in der Verfügung vom 12.
November 2013 (BVGer act. 3) erfolgt die Eröffnung des Dispositivs des
vorliegenden Urteils durch Publikation im Bundesblatt.
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7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann grundsätzlich der ganz oder teilweise ob-
siegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem teilweise ob-
siegenden, nicht vertretenen Beschwerdeführer sind jedoch nur verhältnis-
mässig geringe Kosten entstanden, so dass ihm keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen ist. Die teilweise obsiegende Vorinstanz hat gleichfalls
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. März 2013 wird insofern
aufgehoben, als er die mit Verfügung vom 27. September 2012 vorgenom-
mene Verrechnung der Rückforderung von Fr. 132.- mit der Altersrenten-
zahlung für den Oktober 2012 bestätigt. Diesbezüglich wird die Streitsache
an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie ein rechtskonformes Verwal-
tungsverfahren im Sinne der Erwägung 6 durchführe und anschliessend
neu verfüge. Im Übrigen wird der angefochtene Einspracheentscheid vom
5. März 2013 und damit die Verfügung vom 27. September 2012 bestätigt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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