B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4584/2017
Ur t e i l vom 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______,
per Zustelladresse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beiträge,
Einspracheentscheid der SAK vom 28. Juli 2017.
C-4584/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wurde (…) 1966 ge-
boren und besitzt das Schweizer Bürgerrecht. Sie ist ledig und seit 1. Ja-
nuar 2014 in Belize niedergelassen. Dort führt sie als selbständig erwerbs-
tätige Besitzerin einen Hotelbetrieb mit Souvenirshop. Sie erklärte am
19. November 2014 den Beitritt zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Schweizerischen Ausgleichs-
kasse SAK [im Folgenden: act.] 3, 8, 10).
A.b Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (im Folgenden: Vorinstanz)
bestätigte ihr mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 die Aufnahme ab 1. Ja-
nuar 2014 (act. 7).
A.c Für das Jahr 2014 legte die Vorinstanz den Beitrag der Beschwerde-
führerin mit Verfügung vom 17. April 2015 ausgehend von einem massge-
benden Einkommen von Fr. 13‘800.- auf Fr. 1‘420.- fest (act. 11).
A.d Für das Jahr 2015 legte die Vorinstanz den Beitrag der Beschwerde-
führerin mit Verfügung vom 15. März 2016 ausgehend von einem massge-
benden Einkommen von Fr. 15‘700.- auf Fr. 1‘615.55 fest (act. 16).
B.
B.a Die Beschwerdeführerin deklarierte in der Einkommens- und Vermö-
genserklärung 2016 einen Nettogewinn vor Steuerabzug von BZD (Belize-
Dollar) 25‘798.- und ein im Unternehmen investiertes Eigenkapital von
BZD 181‘086.-. Sie reichte ihre Erfolgsrechnung 2016 ein (act. 17).
B.b Die Vorinstanz forderte mit Schreiben vom 27. März 2017 den Steuer-
entscheid des Wohnsitzlandes für 2016 an (act. 18).
B.c Die Beschwerdeführerin teilte mit Eingabe vom 23. Mai 2017 im We-
sentlichen mit, in Belize müsse man keine jährliche Steuererklärung aus-
füllen und man bekomme folglich auch keinen Steuerentscheid für das ge-
samte Jahr. Sie bezahle den betreffenden Steuerbetrag monatlich ein und
bekomme meistens eine Quittung. Sie legte die Kopien der vorhandenen
(nicht vollständigen) Quittungen für 2016 bei (act. 19). Mit E-Mail vom 1.
Juni 2017 ergänzte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage der Vorinstanz
die Angaben zum Einkommen aus dem Hotelbetrieb (act. 20, 22).
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B.d Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 legte die Vorinstanz den Beitrag für
das Jahr 2016 ausgehend von einem massgebenden Einkommen von
BZD 165‘117.54 respektive von umgerechnet (rund) Fr. 81‘800.- auf
Fr. 8‘417.20 fest (act. 23, 27).
B.e Mit Einsprache vom 20. Juni 2017 beantragte die Beschwerdeführerin
eine Anpassung der Beitragsverfügung 2016. Sie führte sinngemäss aus,
als massgebendes Einkommen sei der gesamte Umsatz des Hotelbetriebs
berücksichtigt worden. Das effektive Einkommen sei aus der Gewinn- und
Verlustrechnung ersichtlich. Dort seien die diversen Ausgaben miteinbezo-
gen worden (act. 24).
B.f Die Vorinstanz wies mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2017 die Ein-
sprache ab. Sie führte im Wesentlichen aus, die Beitragsverfügung 2016
beruhe auf dem steuerbaren Einkommen gemäss den vorgelegten Bele-
gen von insgesamt BZD 165‘117.54. Dieser Betrag stimme nicht mit dem
gesamten Umsatz überein. Gemäss der Erfolgsrechnung 2016 (act. 17,
Seite 5) habe der Umsatz BZD 265‘933.- betragen (act. 26).
C.
C.a Die Beschwerdeführerin beantragte mit Beschwerde vom 17. August
2017 sinngemäss die neue Festlegung des Beitrags für 2016 ausgehend
vom Betriebsgewinn von BZD 25‘798.-. Sie führte im Wesentlichen aus,
der Beitragsberechnung sei der Hotelumsatz ohne Berücksichtigung von
Geschäftsabzügen zugrunde gelegt worden. Ihr Geschäft bestehe aus ei-
nem Hotelbetrieb und einem Souvenirshop, der gleichzeitig als Rezeption
diene. Hotelbetrieb und Souvenirshop seien finanziell verbunden, würden
sich auf dem gleichen Grundstück befinden, seien an einen Strom- und
Wasserzähler „angehängt“ und würden die gleichen Angestellten haben.
Die Gewinn- und Verlustrechnung (act. 17, Seite 5) würde sowohl für den
Hotelbetrieb als auch für den Souvenirshop gelten. Sie habe 2016 mit dem
Hotelbetrieb (Umsatz BZD 165‘117.54) und dem Souvenirshop (Umsatz
BZD 100‘815.46) einen Umsatz von insgesamt BZD 265‘933.- erzielt
(BVGer act. 1).
C.b Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 14. September
2017 die Abweisung der Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen
(sinngemäss) aus, das ausgewiesene steuerbare Einkommen von
BZD (1)65‘117.54 habe als Berechnungsgrundlage der Beitragsverfügung
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gedient. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass das steuerbare Einkom-
men als massgebendes Einkommen herangezogen werde. Die geltend ge-
machten Abzüge seien von der örtlichen Steuerbehörde nicht berücksich-
tigt worden. Die Beschwerdeführerin führe weder neue Tatsachen an noch
lege sie neue Belege vor. Eine Änderung der Entscheidgrundlage sei unter
diesen Umständen nicht möglich (BVGer act. 3).
C.c Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Einreichung einer Replik.
Der Schriftenwechsel wurde durch den Instruktionsrichter per 13. Novem-
ber 2017 abgeschlossen (BVGer act. 5). Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent-
scheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32
und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch den
angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat an dessen
Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb sie
beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG
[SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist da-
her einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60
ATSG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we-
gen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
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von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom
26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.).
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Massgebend sind hier folglich jene
Normen, die im strittigen Beitragszeitraum (hier: Beitragsjahr 2016) in Kraft
standen, insbesondere die entsprechenden Bestimmungen des AHVG und
der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111).
3.
Im Folgenden sind die im vorliegenden Beschwerdeverfahren anwendba-
ren Normen darzustellen.
3.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsange-
hörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
päischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation
leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar
vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligato-
risch versichert waren.
3.2 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 9
Abs. 2 AHVG ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen
abgezogen werden: a. die zur Erzielung des rohen Einkommens erforder-
lichen Gewinnungskosten; b. die der Entwertung entsprechenden, ge-
schäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen ge-
schäftlicher Betriebe; c. die eingetretenen und verbuchten Geschäftsver-
luste; d. die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenom-
menen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen
Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, so-
wie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke; e. die per-
sönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie
dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen; f. der Zins des im Betrieb ein-
gesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durch-
schnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner
in Schweizer Franken. Der Bundesrat ist befugt, nötigenfalls weitere Ab-
züge vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzulas-
sen.
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3.3 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Ver-
sicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Bei-
tritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festset-
zung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er
kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Be-
rechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der
freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG).
3.4 Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz insbesondere mit Erlass der
VFV Gebrauch gemacht. Soweit die VFV keine abweichenden Bestimmun-
gen enthält, finden im Bereich der freiwilligen AHV/IV die einschlägigen
Bestimmungen der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) Anwen-
dung (Art. 25 VFV).
3.5 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf 9,8 Pro-
zent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindes-
tens den Mindestbetrag von 914 Franken im Jahr entrichten (Art. 13b Abs.
1 VFV). Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitrags-
jahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen. Für die Bemessung des Ein-
kommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das im Betrieb investierte
Eigenkapital am Ende des Beitragsjahres massgebend. Der abzuziehende
Zins bestimmt sich nach Artikel 18 Absatz 2 AHVV. Er wird auf das nächste
halbe Prozent auf- oder abgerundet (Art. 14 Abs. 2 VFV).
3.6 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Aus-
gleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durch-
führung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und
auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV).
4.
Zur strittigen Beitragspflicht 2016 ist Folgendes zu erwägen:
4.1 Die Vorinstanz setzte nach der Argumentation der Beschwerdeführerin
bei der Bemessung des AHV/IV-Beitrags am ungeschmälerten Einkommen
(Umsatz) aus dem Hotelbetrieb von BZD 165‘117.54 an (BVGer act. 1).
Dies scheint allem Anschein nach zuzutreffen: Belize kennt eine Hotel-
steuer von 9 %, die auf den Kosten bzw. dem Preis der Übernachtung er-
hoben wird („Belize has a Hotel Tax, which is 9 % on top of the cost of most
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hotel nights in the country“; vgl.
dible-belize/belize-fact-sheet#Taxes; besucht am 19. Dezember 2018;
“There is a standard 9 % hotel tax that is added to your hotel bill”; vgl.
besucht am 28. Januar
2019). Gemäss den aktenkundigen Quittungen wird die Hotelsteuer von
9 % jeden Monat (soweit ersichtlich) vom ungeschmälerten, „rohen Ein-
kommen“ im Sinne von Art. 9 Abs. 2 AHVG erhoben, das mit dem Hotelbe-
trieb erzielt wurde („Accommodation Revenue“; act. 19, Seite 3 ff.). Stich-
haltige Hinweise darauf, dass nur das effektive Einkommen unter Berück-
sichtigung der Gewinnungskosten und der weiteren Abzüge nach Art. 9
Abs. 2 lit. a bis f AHVG die Bemessungsgrundlage der Hotelsteuer bilden
würde, sind nicht ersichtlich und wurden auch von der Vorinstanz nicht ge-
geben. Ein solches Steuersystem wäre denn auch kaum praktikabel. Ge-
mäss Art. 9 Abs. 2 AHVG können bei der Bemessung des Beitrags nicht
die für die Erhebung der Hotelsteuer in Belize massgeblichen, ungeschmä-
lerten, monatlichen Umsatzzahlen herangezogen werden. Der Hinweis der
Vorinstanz auf das steuerbare Einkommen in Belize ist insofern unbehelf-
lich. Die Abzüge, die in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis f AHVG vorgesehen sind, sind
bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens aus der selbständigen
Erwerbstätigkeit zwingend zu berücksichtigen. Zudem vernachlässigte die
Vorinstanz (soweit ersichtlich) zu Unrecht das Souvenirgeschäft, mit dem
die Beschwerdeführerin (angeblich) einen Umsatz von BZD 100‘815.46 er-
wirtschaftete. Das bislang massgebliche Einkommen von BZD 165‘117.54
entspricht jedenfalls nur dem Total der mitgeteilten (und nicht vollständig
belegten) „Accommodation Revenue“ 2016 (act. 19, Seite 3 ff.; act. 21;
act. 22, Seite 2; act. 27). Damit erweist sich die Beschwerde insofern als
begründet, als nicht auf das ungeschmälerte, „rohe Einkommen“ aus dem
Hotelbetrieb von BZD 165‘117.54 respektive von umgerechnet (rund) Fr.
81‘800.- abgestellt werden kann. Der angefochtene Einspracheentscheid
vom 28. Juli 2017 ist mithin aufzuheben.
4.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, der AHV/IV-Beitrag 2016 sei aus-
gehend vom Gewinn von BZD 25‘798.- zu veranlagen, der sich aus der
Erfolgsrechnung ergibt (act. 17, Seite 5). Diesem Antrag kann schon des-
halb nicht gefolgt werden, weil der Erfolgsrechnung ohne die entsprechen-
den Belege keine (oder nur eingeschränkte) Beweiskraft zukommen kann.
Zudem kann der Gewinn von BZD 25‘798.-, der der Differenz von Aufwand
und Ertrag entspricht, nicht mit dem massgeblichen Einkommen aus der
selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 AHVG gleichge-
setzt werden (vgl. insbesondere den Abzug nach lit. f). Aufgrund der nicht
ausreichenden Aktenlage ist von einer Veranlagung des AHV/IV-Beitrags
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2016 im Beschwerdeverfahren direkt durch das Gericht abzusehen. Viel-
mehr ist die Sache (gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG) zur Sachverhaltser-
gänzung an die primär abklärungspflichtige Vorinstanz zurückzuweisen
(Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdeführerin hat der Vorinstanz die Be-
lege vorzulegen (vgl. Art. 5 VFV), damit diese das Ergebnis der Erfolgs-
rechnung nachvollziehen und gegebenenfalls berichtigen kann. Massstab
der Prüfung bildet dabei Art. 9 Abs. 2 AHVG. Für das am Ende des Bei-
tragsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital ist ein Zins (gemäss Artikel
18 Absatz 2 AHVV) abzuziehen (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG; BGE 141 V
433 E. 4). Anschliessend hat die Vorinstanz über den AHV/IV-Beitrag 2016
neu zu verfügen.
4.3 Nach dem Gesagten wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen,
als der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Juli 2017, der die Bei-
tragsverfügung 2016 vom 7. Juni 2017 ersetzte (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 8C_121/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.5), aufgehoben wird. Die Sache
wird zur Sachverhaltsergänzung und Neuverfügung im Sinne der Erwägun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Ver-
fahrenskosten zu erheben sind. Der obsiegenden, nicht vertretenen Be-
schwerdeführerin sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstan-
den, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7
Abs. 1 VGKE, je e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene
Einspracheentscheid vom 28. Juli 2017 zur Beitragspflicht im Jahr 2016
aufgehoben wird. Die Sache wird zur Sachverhaltsergänzung und Neuver-
fügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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