Abtei lung II I
C-4587/2008/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 1 0
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
H._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Erlass der Rückforderung (Verfügung vom 16. Juni 2008).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4587/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 26. März 1997 sprach die IV-Stelle Basel-Stadt der
1961 geborenen H._______ mit Wirkung ab 1. August 1996 bei einem
Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der schweizerischen Invali-
denversicherung zu (IV-Akt. 28). Die aufgrund des nach Deutschland
verlegten Wohnsitzes der Versicherten (vgl. IV-Akt. 33) nunmehr
zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) stellte im
Rahmen einer Rentenrevision fest, dass die Rentenbezügerin seit
April 2000 wieder erwerbstätig war und nahezu ein Vollzeitpensum als
Religionslehrerin ausübte. Mit Verfügung vom 29. Juni 2006 hob die
IVSTA die Rente rückwirkend per 1. Juli 2000 auf und behielt sich eine
Rückforderung der zu Unrecht bezahlten Renten vor (IV-Akt. 61). Der
die Einsprache abweisende Einspracheentscheid vom 3. September
2007 (IV-Akt. 64) erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung
vom 19. November 2007 forderte die IVSTA von der Versicherten einen
Betrag von Fr. 98'336.- für zu Unrecht bezogene IV-Renten zurück (IV-
Akt. 66). Gleichzeitig wies sie auf die Möglichkeit hin, ein Erlassgesuch
zu stellen. Das Schreiben vom 9. Dezember 2007, mit welchem
H._______ das Formular "Ergänzungsblatt 3 (Zur Abklärung, ob dem
Gesuch um Erlass der Rückerstattungsforderung stattgegeben werden
kann)" einreichte (IV-Akt. 67), nahm die IVSTA als Erlassgesuch
entgegen und wies das Gesuch mit Verfügung vom 16. Juni 2008 ab,
weil die Voraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt sei (IV-
Akt. 68).
B.
Mit Datum vom 7. Juli 2008 erhob H._______ Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte den Erlass des zurückge-
forderten Betrages und die Wiederausrichtung der IV-Rente (Akt. 1).
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei ihrer Mit -
wirkungspflicht nachgekommen und der – offenbar nicht zutreffenden
– Meinung gewesen, die von ihr geleistete Erwerbstätigkeit entspreche
höchstens einem 50 %-Pensum. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
sei, gemäss den Informationen, die sie von der IV-Stelle Basel-Stadt
erhalten habe, bis zu einem Arbeitspensum von 50 % zulässig.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2008 beantragte die
IVSTA, die Beschwerde sei abzuweisen. Gegenstand des vorliegenden
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Verfahrens könne nur die Erlassfrage sein, weil über die rückwirkende
Aufhebung der Rente und die Rückforderung bereits rechtskräftig
entschieden worden sei. Die Voraussetzungen für einen Erlass der
Rückforderung seien nicht gegeben. Das Verschulden der Beschwer-
deführerin sei als gravierend im Sinne einer groben Fahrlässigkeit zu
beurteilen, was die Berufung auf den guten Glauben ausschliesse
(Akt. 3).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2008 wurde die Beschwer-
deführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.- bis zum
27. Oktober 2008 aufgefordert (Akt. 4). Der Betrag ging am 22. Okto-
ber 2008 bei der Gerichtskasse ein (Akt. 7).
E.
Mit Replik vom 22. Oktober 2008 hielt die Beschwerdeführerin an
ihrem Antrag, die Rückforderung sei zu erlassen, fest und betonte
erneut, sie sei ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe der
zuständigen Berufsberaterin der IV-Stelle Basel-Stadt die Aufnahme
der Erwerbstätigkeit brieflich mitgeteilt. Nach der Trennung vom
Ehemann sei sie aus finanziellen Gründen gezwungen gewesen, das
Pensum zu erhöhen. Sie sei aber immer in gutem Glauben gewesen,
nicht mehr als 50 % zu arbeiten (Akt. 6).
F.
Die IVSTA hielt mit Duplik vom 12. November 2008 an ihrem Antrag
auf Abweisung fest (Akt. 9).
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
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sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die eidgenössische IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) ist eine Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungs-
gerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser
IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) aus-
drücklich vorgesehen.
Angefochten ist eine Verfügung der IVSTA. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bun-
desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1).
2.1 Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und
Art. 60 ATSG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die
Beschwerdeführerin davon berührt und sie hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Abänderung (Art. 59 ATSG). Auf die Beschwerde
ist daher, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet
wurde, grundsätzlich einzutreten.
2.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 16. Juni 2008,
mit welcher die Vorinstanz das Gesuch um Erlass der Rückforderung
von zu Unrecht ausgerichteten IV-Renten abgewiesen hat. Nicht zum
Anfechtungs- und Streitgegenstand (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1, BGE
125 V 413 E. 1a) gehört hingegen die Frage des Rentenanspruchs.
Der Einspracheentscheid vom 3. September 2007, mit welchem die
Aufhebung der Rente rückwirkend per 1. Juli 2000 bestätigt wurde, ist
unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Auf das Begehren, die IV-
Rente sei der Beschwerdeführerin weiterhin auszurichten, ist deshalb
nicht einzutreten.
3.
Nach Auffassung der Vorinstanz ist die Rückforderungsverfügung vom
19. November 2007 in Rechtskraft erwachsen, weshalb im vorliegen-
den Verfahren nur zu prüfen sei, ob die Voraussetzungen für einen
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Erlass der Rückforderung zu Recht verneint wurden. Dieser Ansicht
kann – wie im Folgenden aufzuzeigen ist – nicht gefolgt werden.
3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten.
Ausnahmsweise ist auf eine Rückforderung zu verzichten, wenn die
Leistungen in gutem Glauben empfangen wurden und zudem eine
grosse Härte vorliegt (Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10] in Verbindung mit Art. 49 IVG, je in der bis Ende
Dezember 2002 gültigen Fassung; seit 1. Januar 2003: Art. 25 Abs. 1
ATSG, Art. 4 f. der Verordnung vom 11. September 2002 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]).
3.2 Über Rückforderung und – gegebenenfalls – Erlass derselben wird
in der Regel in zwei Schritten verfügt (Urteil BGer 8C_387/2008 vom
30. Januar 2009 E. 2.1). Zunächst hat der Versicherer über den
Umfang der Rückforderung eine Verfügung zu erlassen (Art. 3 Abs. 1
ATSV). In dieser Verfügung weist er auf die Möglichkeit des Erlasses
hin (Art. 3 Abs. 2 ATSV). Der Erlass der Rückforderung wird, sofern
nicht ein offensichtlicher Fall im Sinne von Art. 3 Abs. 3 ATSV vorliegt,
auf schriftliches Gesuch gewährt. Gemäss Art. 4 Abs. 4 ATSV ist das
Erlassgesuch zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und
spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungs-
verfügung einzureichen.
3.2.1 Die IVSTA wies in ihrer Rückforderungsverfügung vom
19. November 2007 auf die Möglichkeit eines Erlasses und die
Voraussetzungen (Gutgläubigkeit und grosse Härte) hin. Weiter hielt
sie Folgendes fest: "Ein Gesuch um Erlass kann innert 30 Tagen bei
unserer IV-Stelle schriftlich gestellt werden. Zur Abklärung der
wirtschaftlichen Lage ist das beigelegte "Ergänzungsblatt 3" ausgefüllt,
unterschrieben und amtlich bestätigt zurückzusenden." Ein Hinweis,
dass das Erlassgesuch auch erst nach Eintritt der Rechtskraft der
Rückforderungsverfügung gestellt werden kann und zu begründen ist
(vgl. Art. 4 Abs. 4 ATSV), fehlt. Der nicht rechtskundigen Beschwer-
deführerin dürfte aufgrund dieser Verfügung kaum deutlich geworden
sein, dass sie zunächst die Rechtmässigkeit der Rückforderung
bestreiten und danach ein Erlassgesuch stellen konnte.
3.2.2 Das Begleitschreiben vom 9. Dezember 2007 an die IVSTA, mit
welchem die Beschwerdeführerin das "Ergänzungsblatt 3" einreichte,
enthält keinen Antrag und keine Begründung für das Erlassgesuch. Sie
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wies darauf hin, dass ihre Mutter und ihr Bruder, welche ihr jeweils
beigestanden hätten, verstorben seien und sie nun alleine dastehe,
weshalb sie die IVSTA um Hilfe bitte. Weiter zitierte sie eine Aussage
ihrer Mutter, wonach "da etwas nicht stimme". Da somit nicht klar war,
dass die Beschwerdeführerin nur ein Erlassgesuch stellen wollte bzw.
nicht ausgeschlossen werden konnte, dass sie auch die Rechtmässig-
keit der Rückforderungsverfügung bestreiten wollte, durfte sich die
Vorinstanz nicht ohne weitere Abklärungen bzw. ohne Weiterleitung
der Eingabe an das Gericht (vgl. Art. 30 ATSG) darauf beschränken,
das Erlassgesuch zu prüfen. Der – offensichtlich rechtsunkundigen –
Beschwerdeführerin kann daher nicht entgegengehalten werden, die
Rückerstattungsverfügung sei bereits in Rechtskraft erwachsen, da die
– konkretisierungsbedürftige – Eingabe vom 9. Dezember 2007
innerhalb der Rechtsmittelfrist bei einer Behörde, die zur Weiterleitung
an die zuständige Stelle verpflichtet ist, eingereicht wurde.
3.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG
mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung
davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf
Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der
Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet,
für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist
diese Frist massgebend. Art. 25 Abs. 2 ATSG entspricht der Praxis zu
altArt. 47 Abs. 2 AHVG (in Kraft bis Ende 2002). Obwohl in altArt. 47
Abs. 2 Satz 1 AHVG von einer Verjährung die Rede war, handelte es
sich dabei nach ständiger Rechtsprechung um eine Verwirkungsfrist
(BGE 133 V 579 E. 4.1, BGE 119 V 431 E. 3a, vgl. auch Urteil EVG
I 306/04 vom 23. September 2004 E. 4.1).
3.3.1 Verwirkungsfristen können grundsätzlich weder gehemmt noch
unterbrochen werden (BGE 117 V 208 E. 3a). Eine allfällige
Verwirkung einer Rückerstattungsforderung ist von den Gerichten
jeweils von Amtes wegen zu prüfen (BGE 111 V 135 E. 3b, Urteil BGer
I 1023/06 vom 12. Februar 2007 E.3.2, Urteil EVG C 17/03 vom
2. September 2003, publiziert in SVR 2004 ALV Nr. 5, E. 4.1).
3.3.2 Die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1
ATSG beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Versicherer bei
Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen
müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen
(BGE 124 V 380 E. 1, BGE 119 V 431 E. 3a). Die vorausgesetzte
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Kenntnis des Rückforderungsanspruchs ist nicht schon gegeben, wenn
die Verwaltung nach den gesamten Umständen damit rechnen muss,
dass möglicherweise ein Rückforderungstatbestand besteht. Vielmehr
müssen ihr bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit nicht
nur der Rückforderungstatbestand, sondern insbesondere auch der
Rückforderungsbetrag bekannt sein (BGE 112 V 180 E. 4a, vgl. auch
Urteil BGer 8C_141/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 3.2). Die Fristen
können grundsätzlich nur durch Erlass einer Verfügung gewahrt
werden, wobei unter der Geltung des Vorbescheidsverfahrens bereits
der Erlass des Vorbescheides fristwahrend ist (BGE 119 V 431 E. 3c,
Urteil BGer I 1023/06 vom 12. Februar 2007 E.3.3).
3.3.3 Der Vorinstanz hatte spätestens am 29. Juni 2006, als sie die IV-
Rente rückwirkend per 1. Juli 2000 verfügungsweise aufhob, Kenntnis
vom Rückforderungsanspruch und hätte den Betrag ohne Weiteres
ermitteln können. Der Rückforderungsanspruch war demnach bei
Erlass der Rückforderungsverfügung am 19. November 2007 bereits
verwirkt.
3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rückforderungsverfügung
vom 19. November 2007 aufzuheben und festzustellen ist, dass der
Rückforderungsanspruch verwirkt ist. Die Verfügung vom 16. Juni
2008, mit welcher das Erlassgesuch abgewiesen wurde, ist deshalb
gegenstandslos geworden. In diesem Sinne ist die Beschwerde
gutzuheissen.
4.
Bei diesem Ergebnis sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl.
Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführerin ist der
geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten. Da der nicht anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin keine unverhältnismässig hohen
Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung vom 19. November 2007 aufge-
hoben und festgestellt wird, dass die Verfügung vom 16. Juni 2008
gegenstandslos geworden ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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