B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4587/2009
U r t e i l v o m 1 5 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Wiedererwägung, Rentenhöhe/Rückforderung
C-4587/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 1. Mai 1940 geborene Schweizerbürger A._______ ist per 1. April
2003 aus der Schweiz weggezogen, um in Italien Wohnsitz zu nehmen
(vgl. act. 58). Am 31. Mai 2005 meldete er sich zum Bezug einer Alters-
rente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung an
(act. 10).
B.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2005 hat ihm die Schweizerische Aus-
gleichskasse (nachfolgend: SAK) mit Wirkung ab 1. Juni 2005 eine or-
dentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'272.-- und zusätzlich eine or-
dentliche Kinderrente für seine Tochter B._______ von monatlich Fr. 509.-
- zugesprochen (act. 25).
C.
Mit Verfügung vom 28. April 2006 hat die SAK die ordentliche Altersrente
von A._______ mit Wirkung ab 1. Juni 2005 auf monatlich Fr. 1'108.-- und
diejenige für seine Tochter auf monatlich Fr. 443.-- herabgesetzt (act. 42).
Im Weiteren hat die SAK mit Verfügung vom 2. Mai 2006 von A._______
zu viel bezogene Renten in der Höhe von Fr. 2'530.-- zurückgefordert
(act. 46).
D.
Gegen diese Verfügungen vom 28. April und 2. Mai 2006 hat A._______
am 22. Mai 2006 Einsprache bei der SAK erhoben. Mit Einspracheent-
scheid vom 29./30. August 2006 (act. 53) hat die SAK die angefochtenen
Verfügungen aufgehoben und ihm (aufgrund neuer Erkenntnisse) mit
Wirkung ab dem 1. Juni 2005 eine ordentliche Altersrente von monatlich
Fr. 1'098.-- sowie eine Kinderrente von Fr. 439.-- zugesprochen.
E.
Gegen diesen Einspracheentscheid hat A._______ am 29. September
2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland woh-
nenden Personen erhoben (act. 61). Mit Verfügung vom 21. Februar 2007
teilte das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme des anhängig ge-
machten Verfahrens mit (act. 63).
F.
Mit Urteil vom 16. Juni 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Be-
C-4587/2009
Seite 3
schwerde gut und hob die Einspracheverfügung vom 29./30. August 2006
auf. Es wies die Sache an die SAK mit der Weisung zurück, A._______
angesichts der beabsichtigten Herabsetzung der Rente, Gelegenheit zum
Rückzug der Einsprache einzuräumen (act. 88).
G.
Gemäss dieser Weisung gewährte die SAK A._______ am 5. Dezember
2008 Gelegenheit zum Rückzug seiner Einsprache vom 22. Mai 2006
(act. 92). Am 19. Januar 2009 zog dieser die Einsprache zurück (act. 96).
H.
In ihren wiedererwägungsweise erlassenen Verfügungen vom 30. März
2009 (act. 106) legte die SAK die ordentliche monatliche Altersrente von
A._______ vom 1. Juni 2005 bis 31. Dezember 2006 neu auf Fr. 1'098.--,
vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 auf Fr. 1'128.-- und ab dem
1. Januar 2009 auf Fr. 1'164.-- fest. Im Weiteren legte sie die ordentliche
Kinderrente für seine Tochter B._______ vom 1. Juni 2005 bis
31. Dezember 2006 neu auf Fr. 439.--, vom 1. Januar 2007 bis 31. De-
zember 2008 auf Fr. 451.-- und ab dem 1. Januar 2009 auf Fr. 466.-- fest.
Zudem verfügte die SAK mit separater Verfügung vom 30. März 2009 die
Rückerstattung zu Unrecht bezogener AHV-Leistungen neu in der Höhe
von Fr. 2'740.-- (act. 107). Im Weiteren erliess sie gleichentags eine wei-
tere Verfügung, in der sie A._______ rückwirkend eine ordentliche Kinder-
rente für seinen Sohn C._______ von Fr. 439.-- (1. Dezember 2006 bis
31. Dezember 2006) bzw. Fr. 451.-- (1. Januar 2007 bis 31. Dezember
2008) bzw. Fr. 466.-- (ab dem 1. Januar 2009) zusprach.
I.
Gegen diese Verfügungen vom 30. März 2009 erhob A._______ am
7. Mai 2009 Einsprache (act. 116). Mit Einspracheentscheid vom 22. Juni
2009 wies die SAK die Einsprache ab (act. 122). Zur Begründung legte
sie im Wesentlichen dar, gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) könne sie auf eine formell rechtskräftige Verfügung zu-
rückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und deren Berichtigung von
erheblicher Bedeutung sei. Die Verfügungen vom 28. April und 2. Mai
2006 seien zweifellos unrichtig gewesen. Im Weiteren sei deren Berichti-
gung von erheblicher Bedeutung, da es sich um periodische Dauerleis-
tungen handle. Die Auszahlungsdifferenz nehme im Laufe der Zeit einen
beträchtlichen Umfang an.
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Seite 4
J.
Gegen diesen Einspracheentscheid liess A._______ (im Folgenden: Be-
schwerdeführer) am 16. Juli 2009 Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht führen. Er stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid
vom 22. Juni 2009 wird aufgehoben.
2. Die drei angefochtenen Verfügungen vom 30. März 2009 werden aufgehoben.
3. Dem Beschwerdeführer wird eine angemessene Parteientschädigung von min-
destens Fr. 1'200.-- zugesprochen.
4. Die Kosten gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Zur Begründung der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im We-
sentlichen vor, die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gemäss
Art. 53 Abs. 2 ATSG seien nicht erfüllt. Die von der SAK vorgenommenen
Berichtigungen seien nicht von "erheblicher Bedeutung". Die Kinderren-
ten würden spätestens ab dem 25. Altersjahr nicht mehr ausgerichtet. Da
seine Kinder am 20. Mai 1986 bzw. 6. April 1989 geboren worden seien,
hörten die betreffenden Rentenzahlungen demnach spätestens am
21. Mai 2011 bzw. 7. April 2014 auf. Die kumulierte Auszahlungsdifferenz
bei den Kinderrenten betrage damit (ab Datum der Beschwerde) höchs-
tens Fr. 88.-- bzw. Fr. 228.--. Im Weiteren betrage die kumulierte Differenz
bei seiner Altersrente unter der Annahme einer statistischen Lebenser-
wartung von noch 13.82 Jahren bloss Fr. 1'620.--. Diese Beträge seien
nicht von erheblicher Bedeutung im Sinn von Art. 53 Abs. 2 ATSG.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2009 schloss die SAK auf
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerde-
führers. In der Replik vom 27. November 2009 bzw. der Duplik vom
15. Januar 2010 hielten der Beschwerdeführer und die SAK an ihren
Standpunkten fest. Am 31. Januar und 31. August 2011 reichte die SAK
dem Bundesverwaltungsgericht angepasste Rentenverfügungen ein, die
erlassen wurden, weil bei der Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls
der Versicherungsfall eingetreten war.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 16. Juli 2009 gegen den Einspra-
cheentscheid der SAK vom 22. Juni 2009, in dem diese ihre Verfügungen
vom 30. März 2009 bestätigte. Mit diesen Verfügungen kam die SAK auf
ihre Verfügungen vom 28. April und 2. Mai 2006 zurück und setzte die Al-
tersrente des Beschwerdeführers sowie die Kinderrente für seine Tochter
B._______ – im Vergleich zu ihren ursprünglichen Verfügungen – tiefer
fest und erhöhte die Rückforderung für zu Unrecht bezogene AHV-
Leistungen.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des ATSG. Aufgrund von
Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialver-
sicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland ge-
gen Verfügungen. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde-
legitimiert ist.
1.4 Ein (angefochtener) materieller Einspracheentscheid tritt an die Stelle
der zuvor von der gleichen Behörde erlassenen und mit Einsprache ange-
fochtenen Verfügung (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich
2009 [nachfolgend: ATSG-Kommentar], Art. 52 Rz. 39). Anfechtungsob-
jekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vor-
instanzliche Entscheid (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
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Seite 6
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 2.7).
Das Anfechtungsobjekt ist in casu der Einspracheentscheid der SAK vom
22. Juni 2009, der die Verfügungen vom 30. März 2009 bestätigt und er-
setzt. Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Verfügungen
vom 30. März 2009 beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind im Übrigen die
Verfügungen vom 31. Januar und 31. August 2011.
Im Übrigen ist auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell
rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen,
wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von er-
heblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung; vgl. etwa die Urteile des Bun-
desgerichts 9C_144/2011 vom 10. Mai 2011 E. 2.2 und 8C_20/2009 vom
17. Juni 2009 mit Hinweisen). Der Entscheid über die Vornahme der Wie-
dererwägung ist in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt (vgl.
UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 53 Rz. 35). Aus diesem Grund kann
dieser grundsätzlich auch über die zeitliche Wirkung der Wiedererwägung
bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2007 vom 5. August
2008 E. 2.2; KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 25 Rz. 14).
2.2 Die für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen vorausge-
setzte zweifellose Unrichtigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn kein ver-
nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung falsch war. Die
Unrichtigkeit kann sich sowohl auf die Rechtsanwendung als auch auf die
Sachverhaltsfeststellung beziehen (vgl. BGE 127 V 14 E. 4b). Die Wie-
dererwägung darf jedoch nicht zu einer voraussetzungslosen Überprü-
fung zugesprochener Leistungen führen. Es darf nur ein einziger Schluss
– derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – möglich sein (vgl. BGE
126 V 399 E. 2b/bb, BGE 125 V 383 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts
9C_760/2010 vom 17. November 2010 E. 2). Die Prüfung der Unrichtig-
keit bezieht sich auf die Rechts- und Sachverhaltsverhältnisse im Zeit-
punkt der ursprünglichen Verfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts
I 803/06 vom 21. Februar 2007 E. 4.2). Grundlage der Wiedererwägung
bildet also zwar der Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt des Erlasses der ur-
sprünglichen Verfügung bestand. Dass erst aufgrund späterer Abklä-
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rungen eine Unrichtigkeit festgestellt wird, schliesst eine Wiedererwägung
praxisgemäss aber nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_572/
2007 vom 5. August 2008 E. 2.2).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt,
wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend ver-
standener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmun-
gen nicht oder unrichtig angewandt worden sind. Anders verhält es sich,
wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvor-
aussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge
aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung
solcher Anspruchsvoraussetzungen (z.B. Schätzungen, Beweiswürdigun-
gen, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtsla-
ge, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung
darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit
aus (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 8C_647/2011 vom 4. Janu-
ar 2012 E. 2.3, 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 2.2).
2.3 Im Weiteren kann die Wiedererwägung nur vorgenommen werden,
wenn die infrage stehende Korrektur erheblich ist. Dies wird von der
Rechtsprechung so verstanden, dass mit dem Beweisgrad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss, dass eine korrekte Beurtei-
lung hinsichtlich der konkreten Frage zu einem anderen Ergebnis geführt
hätte. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist eine erhebliche Bedeu-
tung jedenfalls dann noch nicht anzunehmen, wenn ein Betrag von weni-
gen Hundert Franken auf dem Spiel steht. Das Kriterium der Erheblichkeit
findet sich auch in Art. 49 Abs. 1 ATSG; dort wird die Grenze des Errei-
chens der Erheblichkeit ebenfalls bei einigen Hundert Franken ange-
nommen (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 49 Rz. 15 und Art. 53 Rz.
34). Praxisgemäss liegt die Grenze bei einmaligen Leistungen bei unge-
fähr Fr. 500.-- (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_828/2008 vom 25. Feb-
ruar 2009 E. 6). Für die Beantwortung der Frage, ob die Berichtigung von
erheblicher Bedeutung ist, sind die gesamten Umstände des Einzelfalls
massgebend (BGE 107 V 182 E. 2b).
Die Berichtigung periodischer Dauerleistungen ist regelmässig von erheb-
licher Bedeutung (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts
9C_507/2009 vom 29. Januar 2010 E. 6.1). Bei periodisch wiederkehren-
de Leistungen wird die Erheblichkeit deshalb in der Regel schon bei einer
geringfügigen Korrektur angenommen (KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 53
Rz. 34). In der Folge wird die Erheblichkeit der Berichtigung bei solchen
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Seite 8
Leistungen praktisch immer bejaht (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_828/ 2008 vom 25. Februar 2009 E. 6).
2.4 Zieht die Verwaltung eine Verfügung in Wiedererwägung und erlässt
sie einen neuen materiellen Sachentscheid, so hat sich nach bundesge-
richtlicher Rechtsprechung die nachfolgende gerichtliche Überprüfung
zunächst auf die Frage zu beschränken, ob die Verwaltung zu Recht die
ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung als zweifellos unrichtig
und ihre Korrektur als von erheblicher Bedeutung qualifiziert hat (vgl. da-
zu BGE 117 V 8 E. 2a). Bejaht die Beschwerdeinstanz das Vorliegen der
Wiedererwägungsvoraussetzungen, so hat sie in einem zweiten Schritt zu
prüfen, ob die wiedererwägungsweise erlassene, neue Verfügung recht-
mässig ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG,
heute Bundesgericht] I 545/02 vom 17. August 2005 E. 1.3; KIESER,
ATSG-Kommentar, Art. 53 Rz. 43). Dabei kommt der Beschwerdeinstanz
die volle Kognition zu und sie hat die neue Verfügung umfassend mate-
riell zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-19/2007 vom
11. November 2009 E. 4.1).
3.
3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die
SAK die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers korrekt
durchgeführt hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den im Juni 2005
(Eintritt des Versicherungsfalles) gültigen Bestimmungen des AHVG und
der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101).
3.2
3.2.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG
nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Er-
ziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person be-
rechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten
für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teil-
renten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung.
Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1
AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Bei-
tragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die
eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden
(Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die
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Seite 9
rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung
des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters
gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1
AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Für jeden Beitragspflich-
tigen werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berech-
nung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen wer-
den. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Für
die Jahre 1948 bis 1968 wurden nur die Kalenderjahre der Beitrags-
leistung in die individuellen Konten eingetragen, so dass die Beitrags-
dauer in Monaten daraus nicht hervorgeht. Deshalb ist gemäss bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung in Fällen, in denen Belege mit näheren An-
gaben über die Beitragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968 (z.B. Wohn-
sitzbescheinigungen, Arbeitszeugnisse, zusätzliche Angaben der konten-
führenden Ausgleichskasse) fehlen, auf die eigens zur Ermittlung der
mutmasslichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des Bundesamtes für
Sozialversicherungen abzustellen (BGE 107 V 16 E. 3b).
3.2.2 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt
über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch
nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei den
Eltern nicht zwei volle Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies
Abs. 1 AHVG). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der drei-
fachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 im Zeitpunkt der
Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verhei-
rateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalender-
jahre der Ehe hälftig aufgeteilt (Art. 29sexies Abs. 3 erster Satz AHVG).
3.3
3.3.1 Nach Art. 1a Abs. 1 AHVG sind obligatorisch versichert unter ande-
rem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und
die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus-
üben (Bst. b). Art. 2 Abs. 1 AHVG (in der Fassung vom 23. Juni 2000, in
Kraft seit dem 1. Januar 2001 [AS 2000 2677]) bestimmt unter dem Titel
"Freiwillige Versicherung", dass Schweizer Bürgerinnen und Bürger und
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
(im Folgenden: EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (im
Folgenden: EFTA), die in einem Staat ausserhalb der EU oder EFTA le-
ben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar
vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligato-
risch versichert waren.
C-4587/2009
Seite 10
3.3.2 Nach Art. 2 Abs. 6 AHVG erlässt der Bundesrat ergänzende Be-
stimmungen über die freiwillige Versicherung, namentlich über die Frist
und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses.
Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die
Gewährung von Leistungen. Gestützt darauf hat der Bundesrat die Ver-
ordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111; im Folgenden jeweils zitiert
in der Fassung vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit dem 1. April 2001 [AS
2000 2828]) erlassen.
Gemäss Art. 7 Abs. 1 VFV können der freiwilligen Versicherung Personen
beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1
AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens
der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Zudem muss nach Art. 8
VFV die Beitrittserklärung schriftlich bei der SAK oder subsidiär bei der
zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt
des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht wer-
den. Nach Ablauf dieser Frist ist der Beitritt zur freiwilligen Versicherung
nicht mehr möglich (Abs. 1). Die Versicherung beginnt mit dem Ausschei-
den aus der obligatorischen Versicherung (Abs. 2; vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-6108/2010 vom 17. April 2012 E. 3).
4.
Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer am 19. Januar 2009
seine Einsprache gegen die Verfügung vom 28. April 2006 betreffend sei-
ne Altersrente und die Kinderrente für seine Tochter sowie gegen die Ver-
fügung vom 2. Mai 2006 betreffend die Rückforderung zu Unrecht bezo-
gener AHV-Leistungen zurückgezogen. Diese Verfügungen sind damit in
formelle Rechtskraft erwachsen. In der Folge hat die SAK diese Verfü-
gungen in Wiedererwägung gezogen und mit den Verfügungen vom
30. März 2009 neue materielle Sachentscheide erlassen, die sie mit Ein-
spracheentscheid vom 22. Juni 2009 bestätigt hat.
Als erstes ist zu prüfen, ob die SAK die ursprünglichen, formell rechtskräf-
tigen Verfügungen vom 28. April und 2. Mai 2006 zurecht in Wiedererwä-
gung gezogen hat. Dies wäre dann der Fall, wenn diese Verfügungen
zweifellos unrichtig waren (vgl. E. 4.1 hiernach) und ihre Berichtigung von
erheblicher Bedeutung war (vgl. E. 4.2 hiernach). Können diese Wieder-
erwägungsvoraussetzungen bejaht werden, so ist in einem zweiten
Schritt zu prüfen, ob die wiedererwägungsweise erlassenen neuen Verfü-
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Seite 11
gungen und damit der Einspracheentscheid rechtmässig sind (E. 5; zum
Prüfschema vgl. E. 2.4 hiervor).
4.1 Mit Verfügung vom 28. April 2006 hat die SAK dem Beschwerdeführer
einerseits mit Wirkung ab dem 1. Juni 2005 eine ordentliche Altersrente
von monatlich Fr. 1'108.-- und andererseits für seine Tochter eine ordent-
liche Kinderrente von Fr. 443.-- zugesprochen. Im Weiteren forderte die
SAK mit Verfügung vom 2. Mai 2006 vom Beschwerdeführer aufgrund zu
Unrecht bezogener AHV-Leistungen Fr. 2'530.-- zurück.
Die SAK berücksichtigte bei der Rentenberechnung eine Beitragsdauer
von 27 Jahren und 5 Monaten sowie ein durchschnittliches Einkommen
von Fr. 51'600.--. Letzteres war indessen nicht korrekt, da für das Kalen-
derjahr 2003 richtigerweise von einem versicherten Einkommen von bloss
Fr. 3'999.--, anstatt von Fr. 16'000.-- auszugehen ist. Der Fehler der SAK
ergab sich dadurch, dass die betreffende kantonale Ausgleichskasse
(Kt. Freiburg) im individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers nicht nur
sein versichertes Einkommen bis März 2003 aufführte, sondern weiteres
Einkommen, das den AHV-Beiträgen entspricht, die der Beschwerdefüh-
rer freiwillig geleistet hat (vgl. act. 61, 62). Ab dem 1. April 2003 hatte der
Beschwerdeführer indessen keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz und
übte hier auch keine Erwerbstätigkeit aus. Er war ab diesem Zeitpunkt
demnach gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG nicht mehr obligato-
risch bei der AHV versichert. Die von ihm hinsichtlich der Zeit nach dem
1. April 2003 geleisteten AHV-Beiträge sind damit bei der Rentenberech-
nung nicht mehr zu berücksichtigen. Im Übrigen war der Beschwerdefüh-
rer bei der AHV auch nicht freiwillig versichert, da er insbesondere nie ei-
ne diesbezügliche Beitrittserklärung gemäss Art. 8 VFV gestellt hat und
nach Art. 2 Abs. 1 AHVG eine freiwillige Versicherung ohnehin nur bei ei-
nem Wohnsitz ausserhalb der EU und der EFTA in Frage kommt (vgl.
E. 3.3.1). Letzteres hat der Beschwerdeführer weder behauptet noch be-
legt. Der Umstand, dass er ab dem 1. April 2003 nicht mehr der AHV-
Beitragspflicht unterstand, wird von ihm im vorliegenden Beschwerdever-
fahren daher zu Recht nicht mehr bestritten.
Es kann demnach festgehalten werden, dass die SAK in ihren Verfügun-
gen vom 28. April und 2. Mai 2006 von einem zu hohen versicherten Ein-
kommen ausgegangen ist, da sie die unrichtigen Angaben der kantonalen
Ausgleichskasse übernommen hat. Diese hatte das versicherte Einkom-
men des Jahres 2003 falsch berechnet, da sie die massgebenden Be-
stimmungen unzutreffend angewendet hat. Durch die Übernahme der
C-4587/2009
Seite 12
(falschen) Zahlen der kantonalen Ausgleichskasse machte sich die SAK
deren falsche Rechtsanwendung zu eigen. In der Folge beruhte die Ren-
tenzusprache bzw. die Rückforderung der SAK gemäss ihren Verfügun-
gen vom 28. April und 2. Mai 2006 auf einer falschen Anwendung der
massgebenden Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung (vgl. E. 2.2
hiervor) waren diese Verfügungen demnach zweifellos unrichtig im Sinn
von Art. 53 Abs. 2 ATSG und konnten aus dieser Sicht widerrufen werden.
4.2
4.2.1 In ihrer ursprünglichen Verfügung vom 28. April 2006 sprach die
SAK dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2005 eine Altersrente von
Fr. 1'108.-- und für seine Tochter eine Kinderrente von Fr. 443.-- zu. Im
Weiteren verfügte die SAK am 2. Mai 2006 die Rückerstattung zu Unrecht
bezogener Renten von Fr. 2'530.--. In ihren wiedererwägungsweise erlas-
senen Verfügungen vom 30. März 2009, die im angefochtenen Einspra-
cheentscheid vom 22. Juni 2009 bestätigt wurden, setzte die SAK die Al-
tersrente vom 1. Juni 2005 bis 31. Dezember 2006 neu auf Fr. 1'098.--
und die Kinderrente für diese Zeit neu auf Fr. 439.-- fest. Zudem erhöhte
die SAK die Rückerstattungsforderung auf Fr. 2'740.--.
Die wiedererwägungsweise vorgenommene Korrektur beträgt demnach
für die Altersrente monatlich Fr. 10.-- und für die Kinderrente der Tochter
monatlich Fr. 4.--. Die Korrektur der Rückforderung beträgt Fr. 210.--.
4.2.2 Gemäss der Rechtsprechung ist die Berichtigung periodischer Dau-
erleistungen regelmässig von erheblicher Bedeutung im Sinn von Art. 53
Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.3 hiervor). Wie der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde selbst ausführt, kumuliert sich die aufgezeigte Differenz der
Rentenbeträge im Laufe der Bezugszeit. Die Rechtsprechung bejaht des-
halb bei periodisch wiederkehrenden Leistungen die Erheblichkeit in der
Regel bereits bei sehr geringen Korrekturen (vgl. das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-7830/2010 vom 28. März 2011: Hier wurde die Er-
heblichkeit bei einer Korrektur einer monatlichen Altersrente von Fr. 45.--
auf Fr. 42.-- bejaht). Ein Abweichen von dieser Regel könnte sich bloss
dann rechtfertigen, wenn die noch verbleibende Dauer der periodischen
Leistungen befristet wäre und ihr Ende kurz bevorstehen würde. Dies ist
vorliegend weder bei der (unbefristeten) Altersrente noch bei der Kinder-
rente für die Tochter der Fall. Der Rentenanspruch für Kinder in Ausbil-
dung ist zwar gemäss Art. 22ter Abs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zum
25. Altersjahr befristet. Dieses Alter erreicht die Tochter des Beschwerde-
führers (geb. am 6. April 1989), die sich in einer Ausbildung befindet, erst
C-4587/2009
Seite 13
am 6. April 2014. Im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids
vom 22. Juni 2009 war demnach davon auszugehen, dass der Anspruch
auf die betreffende Kinderrente noch mehr als fünf Jahre dauern kann.
Diese Dauer kann nicht als unerheblich betrachtet werden. Bei der zu be-
urteilenden Rentenberichtigung von monatlich insgesamt Fr. 14.-- liegt
demnach eine Korrektur vor, die zwar nicht hoch ist, jedoch aufgrund der
monatlich wiederkehrenden Leistung als erheblich im Sinn von Art. 53
Abs. 2 ATSG bezeichnet werden muss.
Im Weiteren legt der Beschwerdeführer selbst dar, dass die kumulierte
Differenz der Rentenauszahlungen – unter Berücksichtigung der durch-
schnittlichen Lebenserwartung und des Bezugs der Kinderrente bis zum
25. Altersjahr – insgesamt Fr. 1'848.-- betrüge. Es steht somit auch nach
seiner Berechnung nicht nur ein Betrag von einigen Hundert Franken auf
dem Spiel. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wäre bei einem
solchen Differenzbetrag die Erheblichkeit der Berichtigung nach der
Rechtsprechung deshalb ohne Weiteres gegeben (vgl. E. 2.3 hiervor). Es
erübrigt sich indessen auf die Berechnung des Beschwerdeführers näher
einzugehen, da vorliegend die Erheblichkeit der Korrektur aufgrund der
periodisch wiederkehrenden Leistung ohnehin bereits erstellt ist.
Keine selbständige Bedeutung kommt in Bezug auf die Erheblichkeit ei-
ner Wiedererwägung der Korrektur der Rückforderung unrechtmässig er-
folgter Rentenleistungen zu, wie sie mit dem angefochtenen Einsprache-
entscheid vom 22. Juni 2009 angeordnet worden ist (Mehrbetrag von
Fr. 210.-- gegenüber der widerrufenen Rückforderungsverfügung vom
2. Mai 2006). Es trifft zwar zu, dass es sich bei dieser Rückforderung um
eine einmalige Forderung, deren Korrektur angesichts der Differenz von
bloss Fr. 210.-- im Lichte der Rechtsprechung als relativ gering und damit
nicht als erheblich im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren wäre
(vgl. E. 2.3 hiervor). Bei der Beurteilung der Erheblichkeit sind aber die
gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. Urteil des
EVG C 44/02 vom 6. Juni 2002 E. 3b). Es ist zu beachten, dass der korri-
gierte Rückforderungsbetrag bloss Teil der gesamten Korrektur der Ren-
tenzusprache darstellt und rückwirkend die periodisch ausgerichteten, zu
hohen Rentenzahlungen korrigiert. Unter diesen Umständen rechtfertigt
sich eine Parallelisierung mit den pro futuro korrigierten, periodischen
Rentenleistungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_828/2008 vom 25.
Februar 2009 E. 6). In ihrer Gesamtheit ist die Korrektur des Rentenan-
spruchs durch den Einspracheentscheid vom 22. Juni 2009 durchaus als
erheblich zu qualifizieren.
C-4587/2009
Seite 14
4.3 Die Wiedererwägungsvoraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG
sind demnach sowohl bezüglich der periodischen Rentenleistungen als
auch der Rückforderung erfüllt. Es kann unter diesen Umständen offen
bleiben, ob die Renten auch aufgrund einer Revision (Art. 53 Abs. 1
ATSG) hätten angepasst werden können – wie dies die Vorinstanz gel-
tend macht.
5.
Zu prüfen bleibt, ob die SAK die Neuberechnung der Renten mit den im
angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Juni 2009 bestätigten Ver-
fügungen vom 30. März 2009 korrekt vorgenommen (E. 5.1 hiernach) und
die Höhe der Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen zutreffend
ermittelt hat (E. 5.2 hiernach).
5.1
5.1.1 Bei der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente im Juni 2005
hat die Beitragsdauer des Jahrganges des Beschwerdeführers (1940) 44
Jahre betragen (Rententabellen 2005 S. 7). Gemäss den IK-Einträgen
weist dieser von 1962 bis zu seinem Wegzug ins Ausland per 30. März
2003 eine anrechenbare Beitragsdauer von 27 Jahren und 5 Monaten
(bzw. 329 Monaten) und ein versichertes Einkommen von insgesamt
Fr. 726'473.-- auf. Dieses Gesamteinkommen ist zwecks Ausgleichung
der Inflation entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG auf-
zuwerten. Der Aufwertungsfaktor beträgt vorliegend 1,456 (Rententabel-
len 2005, S. 15, erster Eintrag im IK 1962), so dass sich das aufgewertete
Gesamteinkommen auf Fr. 1'057'745.-- beläuft. Geteilt durch die Anzahl
der festgestellten Beitragsmonate und multipliziert mit 12 ergibt dies ein
durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 38'580.-- (Fr. 1'057'745.-- :
329 x 12). Dem Beschwerdeführer sind ferner für die Jahre 1987 bis
2002, d.h. für 16 Jahre, Erziehungsgutschriften anzurechnen. Die anzu-
rechnenden Erziehungsgutschriften werden nach folgender Formel be-
rechnet: die dreifache, minimale jährliche Altersrente im Zeitpunkt der
Entstehung des Rentenanspruchs ([Fr. 1'075.-- x 12 x 3] = Fr. 38'700.--)
wird multipliziert mit der Anzahl Monate, für welche eine Erziehungsgut-
schrift geschuldet ist (192 Monate). Das Ergebnis wird dividiert durch die
effektive, für die Rentenberechnung massgebende Beitragszeit (329 Mo-
nate) und anschliessend halbiert. Dem Beschwerdeführer sind folglich
Erziehungsgutschriften in der Höhe von Fr. 11'292.-- ([Fr. 38'700.-- x 192]
: 329 : 2) anzurechnen. Er weist somit ein durchschnittliches Jahresein-
kommen von Fr. 49'872.-- (Fr. 38'580.-- + Fr. 11'292.--) auf. Dieser Betrag
ist auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgeblichen durchschnitt-
C-4587/2009
Seite 15
lichen Jahreseinkommens aufzurunden. Gemäss den Rententabellen
2005 (Skala 27, S. 52) beträgt bei einem massgeblichen Einkommen von
bis zu Fr. 50'310.-- in den Jahren 2005 und 2006 die monatliche Alters-
rente Fr. 1'098.-- und die Kinderrente Fr. 439.--, insgesamt Fr. 1'537.--.
Dies entspricht aufgerechnet für die Jahre 2007 und 2008 einer Alters-
rente von Fr. 1'128.-- und einer Kinderrente von Fr. 451.--, insgesamt also
Fr. 1'579.--, sowie ab dem Jahre 2009 einer Altersrente von Fr. 1'164.--
und einer Kinderrente von Fr. 466.--, insgesamt Fr. 1'630.-- (Teuerungs-
anpassungen).
5.1.2 Die SAK hat demnach die ordentliche Altersrente und die ordentli-
chen Kinderrenten in ihren wiedererwägungsweise erlassenen, mit Ein-
spracheentscheid vom 22. Juni 2009 bestätigten Verfügungen vom 30.
März 2009 korrekt berechnet. Der angefochtene Einspracheentscheid ist
folglich in Bezug auf die Höhe der Renten nicht zu beanstanden.
5.2 Mit dem Einspracheentscheid vom 22. Juni 2009 bzw. den Ver-
fügungen vom 30. März 2009 forderte die Vorinstanz vom Beschwerde-
führer Fr. 2'740.-- für zu Unrecht bezogene AHV-Leistungen zurück.
5.2.1 Gemäss der ersten, mit Verfügung vom 28. April 2006 in Wieder-
erwägung gezogenen Verfügung vom 23. Dezember 2005 sprach die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine monatliche Altersrente von
Fr. 1'272.-- zuzüglich einer Kinderrente Fr. 509.--, insgesamt Fr. 1'781.--,
zu. Dieser Betrag wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit von Juni
2005 bis April 2006, also während 11 Monaten, ausbezahlt (vgl.
Abrechnung in der Verfügung vom 30. März 2009). Wie gezeigt wurde
(E. 5.1 hiervor), betrug der monatliche Rentenanspruch in dieser Zeit
insgesamt Fr. 1'537.--, so dass in dieser Phase Fr. 2'684.-- zu viel
ausbezahlt wurde (11 x [1'781 - 1'537]).
Mit Verfügung vom 28. April 2006 wurde dem Beschwerdeführer für die
Zeit ab Mai 2006 eine monatliche Altersrente von Fr. 1'108.-- zuzüglich
einer Kinderrente Fr. 443.--, insgesamt Fr. 1'551.--, zugesprochen. Dieser
Betrag wurde dem Beschwerdeführer bis August 2006 ausgerichtet, also
während 4 Monaten (vgl. Abrechnung in der Verfügung vom 30. März
2009). Der monatliche Rentenanspruch betrug in dieser Zeit weiterhin
insgesamt Fr. 1'537.--, so dass in dieser Phase Fr. 56.-- zu viel aus-
bezahlt wurde (4 x [1'551 – 1'537]).
C-4587/2009
Seite 16
Seit September 2006 wurden nur noch die mit dem (inzwischen
aufgehobenen) Einspracheentscheid vom 29. August 2006 festgelegten
Renten ausgerichtet, die seinem korrekt ermittelten Anspruch ent-
sprachen (vgl. E. 5.1 hiervor). Damit steht fest, dass der Beschwerde-
führer zu Unrecht Leistungen der AHV in der Höhe von Fr. 2'740.-- be-
zogen hat (2'684 + 56).
5.2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer
Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurück-
erstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der
Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem
die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens
aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen
Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
5.2.2.1 Bisher hat der Beschwerdeführer (noch) kein Gesuch um Erlass
der Rückerstattungsforderung infolge grosser Härte gestellt. Da feststeht,
dass er zu Unrecht Rentenleistungen empfangen hat, bleibt nur noch zu
prüfen, ob die Vorinstanz die Rückforderung rechtzeitig geltend gemacht
hat.
5.2.2.2 Bei den in Art. 25 Abs. 2 ATSG vorgesehenen Fristen handelt sich
um Verwirkungsfristen (BGE 133 V 582 E. 4.1). Geht die unrechtmässige
Leistungsausrichtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurück
(z.B. Fehler bei der Rentenberechnung), beginnt die einjährige Frist nicht
mit der Leistungsausrichtung zu laufen; massgebend ist vielmehr der
(spätere) Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger anlässlich einer
Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können
(BGE 124 V 380 E. 1). Die absolute Frist von fünf Jahren setzt mit dem
tatsächlichen Bezug der einzelnen Leistung ein, und nicht etwa mit dem
Datum, an welchem sie hätte erbracht werden sollen (vgl. KIESER, ATSG-
Kommentar, Art. 25 Rz. 41, mit Hinweisen). Im öffentlichen Recht ge-
nügen für die Wahrung einer Verwirkungsfrist grundsätzlich neben den in
Art. 135 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergän-
zung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationen-
recht) (OR, SR 220) genannten Handlungen alle Akte, namentlich einfa-
che schriftliche Erklärungen, mit denen die Forderung gegenüber dem
Schuldner in geeigneter Weise geltend gemacht wird (BGE 133 V 579
E. 4.3.1) Im Bereiche der Invalidenversicherung kann allerdings die (ein-
jährige) Verwirkungsfrist nur durch den Erlass einer Verfügung oder, wenn
ein Vorbescheidverfahren durchzuführen ist, durch den Erlass eines Vor-
C-4587/2009
Seite 17
bescheides gewahrt werden (BGE 119 V 431 E. 4c, BGE 119 V 95 E. 4c).
Zudem hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass Einwände, die
ein Beschwerdeführer gegen einen Entscheid vorbringt und die das Ver-
fahren verlängern, Prüfungsthema eines allfälligen Beschwerdeverfah-
rens gegen die fristwahrende Verfügung darstellen (BGE 119 V 431 E.
4c).
5.2.2.3 Vorliegend hat die SAK durch den IK-Nachtrag der kantonale
Ausgleichskasse (Freiburg) vom 1. Mai 2006 (act. 45) erfahren, dass das
versicherte Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2003 anstatt
Fr. 16'000.-- bloss Fr. 3'999.-- betragen hat. Der SAK konnte und musste
ab diesem Zeitpunkt den Fehler in der ursprünglichen Rentenberechnung
erkennen und hatte die zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen bis
zum 30. April 2007 zurückzufordern. Die Rückforderung von Fr. 2'740.--
hat sie erstmals mit Einspracheentscheid vom 29./30. August 2006, also
innert der Verwirkungsfrist geltend gemacht. Der Umstand, dass dieser
Entscheid nachträglich wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf-
gehoben worden ist, hat verjährungs- bzw. verwirkungsrechtlich keine Be-
deutung, wurde der Beschwerdeführer doch fristgerecht und förmlich über
den Rückforderungsanspruch in Kenntnis gesetzt. Damit kann offen
bleiben, ob die hohen invalidenversicherungsrechtlichen Anforderungen
an die Wahrung der Verwirkungsfrist auch in AHV-rechtlichen Verfahren
eingehalten werden müssen.
5.2.3 Damit steht fest, dass die Vorinstanz zu Recht die Rückforderung
von Fr. 2'740.-- angeordnet hat. Der angefochtene Einspracheentscheid
vom 22. Juni 2009 ist folglich auch in Bezug auf Rückforderung zu
Unrecht bezogener AHV-Leistungen nicht zu beanstanden.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Einspracheentscheid
vom 22. Juni 2009 sich als rechtmässig erweist und die Beschwerde da-
her abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer frei-
steht, bei der Vorinstanz ein begründetes Gesuch um Erlass der Rücker-
stattung zu viel bezogener AHV-Renten einzureichen.
7.
Zu befinden beliebt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
C-4587/2009
Seite 18
7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden, die von der unterliegenden Partei zu
leisten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende
SAK allerdings keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Jürg Steiger
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Seite 19
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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