Abtei lung III
C-459/2007
{T 0/2}
Urteil vom 4. Oktober 2007
Mitwirkung: Eduard Achermann, vorsitzender Richter
Alberto Meuli, Abteilungspräsident
Elena Avenati-Carpani, Richterin
Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber
S._________, 8704 Herrliberg,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Bundesbeitrag für familienergänzende Kinderbetreuung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 19. Dezember 2005 stellte die Schule Herrliberg dem Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV) gestützt auf das Bundesgesetz 4. Oktober 2002
über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (SR 861; im
Folgenden Bundesgesetz) ein Beitragsgesuch betreffend ihre Einrichtung
KITA X. Ziel von KITA X ist gemäss Projektbeschrieb die
familienergänzende Betreuung zwischen 07.15 und 18.30 Uhr für Kinder
vom 1. Kindergarten bis zur 6. Primarklasse. Es bestehen zwei Angebote:
ein Hort für Früh-, Mittags- und Nachmittagsmodul inklusive
Kombinationen und ein Mittagstisch für das Mittagsmodul. Als Datum der
geplanten Betriebsaufnahme wurde der 13. März 2006 angegeben; diesem
Betriebsbeginn vorgelagert wurde ein Testbetrieb im ersten Semester
2005/2006. Die Zahl der angebotenen Plätze wurde wie folgt angegeben
(in Klammern die Betreuungsplätze während der Schulferien): Morgen: 30
(45); Mittag 55 (45); Nachmittag 30 (45). Für das erste Jahr wurden
Ausgaben pro Betreuungsplatz von Fr. 11'829.- budgetiert.
B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2006 trat das BSV auf dieses
Beitragsgesuch nicht ein (act. B1). Der Verfügung ist zu entnehmen, dass
Beitragsgesuche spätestens 12 Wochen vor der Betriebsaufnahme
einzureichen seien und dass als Betriebsaufnahme jede Art des Betriebs
gelte, auch ein Testbetrieb. Ohne Belang sei, dass die Gemeinde
Herrliberg beschlossen habe, erst den definitiven Betrieb finanziell zu
unterstützen. Da das Gesuch nach der so verstandenen Betriebsaufnahme
eingereicht worden sei, könne auf dieses nicht eingetreten werden. Diese
Verfügung bleib unangefochten.
C. Am 5. Oktober 2006 stellte die Schule Herrliberg dem BSV gestützt auf
das Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende
Kinderbetreuung ein Beitragsgesuch für eine Erhöhung des Angebots in
ihrer Einrichtung KITA X. Die neue Zahl der angebotenen Plätze wurde wie
folgt angegeben (in Klammern die Betreuungsplätze während der
Schulferien): Morgen: 48 (48); Mittag 68 (48); Nachmittag 48 (48). Als
Datum der geplanten Angebotserweiterung wurde der 21. August 2006
angegeben. Die Ausgaben pro Betreuungsplatz wurden mit Fr. 13'582.-
angegeben (act. A1).
D. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2007 trat das BSV auch auf das Gesuch
vom 5. Oktober 2006 nicht ein. Die Begründung lautete, dass das Gesuch
erst nach der Angebotserweiterung eingereicht worden sei. Die
Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung dienten dazu, die
Schaffung effektiv neuer Plätze zu bewirken. Dass Gesuche nicht im
Nachhinein gestellt werden dürften, sei der Schule Herrliberg vom früheren
Nichteintretensentscheid her bekannt gewesen (act. A5).
E. Gegen diese Verfügung erhob die Schule Herrliberg am 17. Januar 2007
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die erste definitive
Betriebsaufnahme an der Gemeindeversammlung vom 19. Dezember 2005
erst per 13. März 2006 beschlossen worden sei. Im Frühjahr 2005 sei dem
3verantwortlichen Gesamtschulleiter seitens des BSV erklärt worden, dass
für die Einreichung des Beitragsgesuchs nicht der Testbetrieb, sondern
erst der definitive Betrieb massgeblich sei. Daher sei das erste Gesuch
erst nach dem Entscheid der Generalversammlung eingereicht worden.
Auch das Gesuch betreffend die Erweiterung des Angebots sei im Sinne
dieser Auskunft erst eingereicht worden, als die Erweiterung als definitiv
beurteilt worden sei. Eine Missachtung gesetzlicher Fristen könne der
Schule Herrliberg daher nicht vorgeworfen werden. Der Entscheid des
BSV verstosse gegen Treu und Glauben sowie die Ziele des Gesetzgebers
und sei unverhältnismässig.
F. Mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2007 beantragte das BSV die
Abweisung der Beschwerde. Die erste Verfügung vom 25. Januar 2006 sei
rechtskräftig und könne nicht mehr in Frage gestellt werden. Aufgrund
dieses der Schule Herrliberg bekannten Entscheids könne diese auch nicht
mehr in guten Treuen geltend machen, sie hätte von den gesetzlichen
Fristen für die Einreichung der Gesuche keine Kenntnis gehabt.
G. Mit Verfügung vom 7. August 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht
den Parteien die aktuelle Zusammensetzung des Spruchkörpers mit.
Ausstandsgründe wurden nicht geltend gemacht.
Die Beschwerdeführerin hat den von ihr verlangten Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.- rechtzeitig einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid des BSV, welchen dieses
nach Art. 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für
familienergänzende Kinderbetreuung erlassen hat.
Anfechtungsgegenstand bildet demnach einzig die Frage, ob das BSV zu
Recht nicht auf das Beitragsgesuch vom 5. Oktober 2006 eingetreten ist.
Nicht einzutreten ist auf alle Rügen, welche sich auf den rechtskräftigen
Nichteintretensentscheid vom 25. Januar 2006 beziehen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören nach Art. 33 Bst. d
VGG die Verfügungen des Bundesamtes für Sozialversicherung betreffend
Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (Art. 6 Abs. d des
Bundesgesetzes sowie Art. 12 der Verordnung vom 9. Dezember 2002
über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung [SR 861.1; im
Folgenden Verordnung]).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
(Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), sie ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Anfechtung (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Sie ist daher zur
4Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
daher einzutreten.
2. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für
familienergänzende Kinderbetreuung richtet der Bund im Rahmen der
bewilligten Kredite (vgl. Art. 4) Finanzhilfen zur Schaffung von
familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder aus, damit die Eltern
Familie und Arbeit oder Ausbildung besser vereinbaren können.
Voraussetzung des Bundesbeitrags bildet eine angemessene Beteiligung
der Kantone, der öffentlichrechtlichen Gebietskörperschaften, der
Arbeitgeber oder anderer Dritter (Art. 1 Abs. 2). Die Empfänger und die
Voraussetzungen der Finanzhilfen werden in Art. 2 und 3 des
Bundesgesetzes geregelt.
Diese im 2. Abschnitt: Finanzhilfen geregelten Voraussetzungen der
Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung bilden vorliegend
nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids.
Angesprochen wurden im Rahmen des Nichteintretensentscheids einzig
die Ziele dieser Finanzhilfen.
3.
3.1 Nach Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für
familienergänzende Kinderbetreuung sind Gesuche um Finanzhilfen an
Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung
vor der Betriebsaufnahme der Institution oder vor der Erhöhung des
Angebots einzureichen.
3.2 Die Regelung von Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes entspricht jener von
Art. 26 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und
Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1). Nach dieser
Bestimmung betreffend den Baubeginn und Anschaffungen darf der
Gesuchsteller erst mit dem Bau beginnen oder grössere Anschaffungen
tätigen, wenn ihm die Finanzhilfe oder Abgeltung endgültig oder dem
Grundsatz nach zugesichert worden ist oder wenn ihm die zuständige
Behörde dafür die Bewilligung erteilt hat (Abs. 1). Die zuständige Behörde
kann zwar die Bewilligung erteilen, wenn es mit schwerwiegenden
Nachteilen verbunden wäre, das Ergebnis der Prüfung der
Gesuchsunterlagen abzuwarten; eine solche Bewilligung gibt indes keinen
Anspruch auf die Finanzhilfe oder Abgeltung (Abs. 2). Beginnt der
Gesuchsteller ohne Bewilligung mit dem Bau oder tätigt er Anschaffungen,
so werden ihm keine Leistungen gewährt. Bei Abgeltungen kann ihm die
zuständige Behörde jedoch eine Leistung gewähren, wenn es die
Umstände rechtfertigen (Abs. 3).
3.3 Art. 10 Abs. 2 der Verordnung präzisiert Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung im Sinne von
Art. 26 SuG. Vorerst wird bestätigt, dass die vollständigen
Beitragsgesuche spätestens 12 Wochen vor der Betriebsaufnahme der
Institution, vor der Erhöhung des Angebots oder vor Durchführung der
entsprechenden Massnahme beim BSV einzureichen sind. Dazu wird noch
5ergänzt, dass in begründeten Ausnahmefällen ein Gesuch später
eingereicht werden kann, sofern vor Ablauf der normalen Einreichefrist
eine entsprechende Anfrage mit Begründung eingereicht wird.
An der Bundesrechtskonformität von Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes
bestehen daher keine Zweifel.
3.4 Vorliegend steht fest, dass die Schule Herrliberg keine begründete Anfrage
im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung stellte und dass das
Beitragsgesuch vom 5. Oktober 2006 erst nach der am 21. August 2006
erfolgten Angebotserweiterung eingereicht wurde.
3.5 Die Schule Herrliberg macht geltend, dass für die Berechnung der
Eingabefrist von 12 Wochen erst eine definitive Betriebsaufnahme bzw.
eine definitive Erhöhung des Angebots massgeblich seien. Ein früherer
Testbetrieb sei insoweit irrelevant.
Für eine solche Auslegung von Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes und Art.
10 Abs. 2 der Verordnung bestehen indes keine Anhaltspunkte. Die von
der Schule Herrliberg vertretene Auslegung stellte wie das BSV
zutreffend feststellt den für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des
Beitragsgesuch massgeblichen Zeitpunkt ins Ermessen der Gesuchsteller
und enthöbe die in Übereinstimmung mit Art. 26 SuG erlassene Regelung
von Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes und Art. 10 Abs. 2 der Verordnung
Zeitpunkts ihres Inhalts.
Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes und Art. 10 Abs. 2 der Verordnung
bezwecken, dass die Bundesbeiträge Anreiz zur Schaffung zusätzlicher
Betreuungsplätze bilden. Es soll nicht bloss die Schaffung von Plätzen für
die familienergänzende Kinderbetreuung belohnt werden.
4. Nach Art. 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes entscheidet das BSV nach
Anhörung der zuständigen Behörde des Kantons.
Vorliegend hat eine solche Anhörung nicht stattgefunden. Dies ist auch
nicht zu beanstanden, da die Anhörung nur im Rahmen eines materiellen
Entscheids Sinn macht. Dies zeigt auch die Regelung von Art. 11 Abs. 1
der Verordnung. Demnach übermittelt das BSV das Beitragsgesuch der
zuständigen Behörde jenes Kantons zur Stellungnahme, in dem die
Betreuung angeboten oder die Massnahme durchgeführt werden soll. Die
kantonale Behörde hat sich insbesondere dazu zu äussern: wie der Kanton
das entsprechende Vorhaben grundsätzlich beurteilt (Bst. a); ob aus der
Sicht des Kantons das entsprechende Vorhaben einem Bedürfnis
entspricht (Bst. b); ob aus Sicht des Kantons die Qualitätsanforderungen
erfüllt sind (Bst. c); ob eine allenfalls notwendige Bewilligung im Sinne der
Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern
(SR 211.222.338) voraussichtlich erteilt werden wird (Bst. d) und wie der
Kanton das Finanzierungskonzept hinsichtlich eines langfristigen
Bestehens der Institution beurteilt (Bst. e).
Diese Beurteilungskriterien sind alle materieller Natur. Vorliegend ist im
Übrigen auch kein Grund ersichtlich, weshalb das BSV zur Eintretensfrage
eine Anhörung hätte durchführen müssen. Dazu kommt, dass die Schule
Herrliberg selbst eine öffentlichrechtliche Körperschaft darstellt und keine
6Hinweise darauf bestehen, dass sich der Kanton oder andere
übergeordnete Gebietskörperschaften in relevanter Weise zur
Eintretensfrage hätten äussern können.
5. Die Rüge der Verletzung von Treu und Glauben ist vorliegend
offensichtlich unberechtigt, da der Schule Herrliberg aufgrund des ihr
bekannten früheren Nichteintretensentscheids bekannt sein musste, dass
für die Berechnung der Eingabefrist die tatsächliche Aufnahme des
Betriebs massgeblich ist. Dies gilt gemäss ausdrücklicher gesetzlicher
Regelung auch für Gesuche betreffend die Erhöhung des
Betreuungsangebots. Auskünfte, die vor einem förmlichen gegenteiligen
Entscheid erfolgten kann keine vertrauensbildende Wirkung zukommen.
Ob die geltend gemachte falsche Auskunft tatsächlich erteilt wurde, kann
daher offen bleiben.
6. Die Beschwerde erweist sich daher als unberechtigt und ist demzufolge
abzuweisen (vgl. BGE 101 Ib 308).
Als unterliegende Partei hat die Schule Herrliberg die Verfahrenskosten zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Parteientschädigungen sind nicht zu sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und
Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2).
7. Der vorliegende Entscheid ist endgültig (Art. 83 Bst. k des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG], SR 173.110; vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2A.95/2004 vom 18. Februar 2004).
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- zu
tragen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet werden.
3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
4. Das Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. k BGG).
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (als Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 754.12-24)
Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Daniel Stufetti
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