Abtei lung II I
C-4592/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u n i 2 0 0 9
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiber Roger Mallepell.
A._______, Kroatien,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV-Rentengesuch; Entscheid der IVSTA vom 1. Juni 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4592/2007
Sachverhalt:
A.
Der am 22. Februar 1957 geborene, in zweiter Ehe verheiratete
schweizerisch-kroatische Doppelbürger A._______ (in der Folge:
Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete seit dem 25. Mai 1978
ohne Unterbruch in der Schweiz und entrichtete obligatorische Bei-
träge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung.
B.
Mit Eingang vom 10. November 2004 reichte der Versicherte wegen
Beschwerden im Rücken und im Knie einen Antrag zum Bezug einer
schweizerischen Invalidenrente ein. Die IV-Stelle des Kantons Zürich
tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Vorbescheid
vom 24. Januar 2007 wurde dem Versicherten gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 45% ab dem 1. September 2004 eine Viertelsrente
in Aussicht gestellt. Nachdem der Versicherte gegen diesen Vor-
bescheid am 15. Februar 2007 opponiert hatte, entschied die infolge
des Wegzugs des Versicherten am 30. Juni 2006 nach Kroatien zu-
ständig gewordene IV-Stelle für Versicherte im Ausland (in der Folge:
IVSTA oder Vorinstanz) am 1. Juni 2007 im Sinne des Vorbescheids
und sprach ihm vom 1. September 2004 bis am 31. Dezember 2004
eine ordentliche Invalidenrente (Viertelsrente) von Fr. 372.- sowie vom
1. Januar 2005 bis am 30. Juni 2006 eine solche im Betrag von Fr.
379.- zu. Im Weiteren hielt sie fest, dass die Invalidenrente dem Ver-
sicherten ab diesem Datum, das dem Datum seines Wegzuges aus
der Schweiz entspreche, nicht mehr ausgerichtet werde, da zwischen
der Schweiz und Kroatien kein Sozialversicherungsabkommen be-
stehe und auf einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % basieren-
de Renten nur bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der
Schweiz ausbezahlt würden.
C.
Dagegen erhob der Versicherte am 28. Juni 2007 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt er dabei, die Ver-
fügung der IVSTA vom 1. Juni 2007 sei aufzuheben, es sei ihm Gele-
genheit einzuräumen, sich einer neuerlichen Begutachtung zu unter-
ziehen und in deren Anschluss sei der Invaliditätsgrad neu fest-
zulegen. Zur Begründung weist er im Wesentlichen darauf hin, dass
seine gesundheitlichen Probleme mit einem Invaliditätsgrad von 45%
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nicht umfassend bewertet worden seien. Weiter rügt er die
Nichtausbezahlung der Viertelsrente nach Kroatien, was seiner
Ansicht nach das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt, und er
bemängelt, dass ihm trotz entsprechender Angaben weder für seinen
am 13. Juli 2004 geborenen Sohn noch für das mit ihm und seiner
zweiten Frau zusammenlebende Kind aus deren erster Ehe eine
Kinderrente zugesprochen worden sei. Der Beschwerde lagen neben
dem Begleitschreiben der schweizerischen Botschaft zur Verfügung
vom 1. Juni 2007 unter anderem ein Operationsbericht des Spitals
Uster vom 21. Oktober 2004 sowie drei in Kroatien erstellte
Arztberichte bei, die der Beschwerdeführer bereits mit seiner Eingabe
gegen den Vorbescheid ins Recht gelegt hatte.
D.
Mit Vernehmlassung vom 4. September 2007 schliesst die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung macht sie geltend,
sie habe, da die Abklärungen und die Beschlussfassung zu diesem
Fall durch die IV-Stelle des Kantons Zürich erfolgt seien, diese zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung eingeladen. Im entsprechenden
Schreiben vom 31. August 2007 beantrage die IV-Stelle des Kantons
Zürich, die Beschwerde sei hinsichtlich der Fragen der Invaliditäts-
bemessung und der Nichtexportierbarkeit der Viertelsrente aus den
von ihr dargelegten Gründen abzuweisen. Den Ausführungen der IV-
Stelle sei nichts hinzuzufügen. Hinsichtlich der beantragten Kinder-
renten weist die Vorinstanz darauf hin, dass sich aus den Akten er-
gebe, dass diese Frage bisher noch nicht geprüft worden sei und inso-
fern nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilde; die
Ausgleichskasse werde aber aufgefordert, die Kinderrentenansprüche
unverzüglich zu prüfen und darüber zu verfügen.
In der als Beilage der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 4. Septem-
ber 2007 eingereichten, durch diese eingeholten Vernehmlassung vom
31. August 2007 setzt sich die IV-Stelle des Kantons Zürich mit den
vom Beschwerdeführer zusammen mit der Beschwerde eingereichten
Berichten auseinander. Zusammenfassend hält sie dafür, dass an der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wie sie vom Medizinischen Zentrum
Römerhof in dessen Gutachten vom 10. Oktober 2006 definiert worden
sei, festzuhalten sei, da dieses Gutachten für die streitigen Belange
umfassend sei. Der Gesundheitszustand des Versichterten sei darin
umfassend beschrieben worden. Aus den neuen Berichten gehe nicht
hervor, dass sich seit der Begutachtung eine Veränderung ergeben
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hätte; zusätzliche medizinische Abklärungen seien daher nicht
angebracht. Zur Frage der Rentenausrichtung ins Ausland wird im
Wesentlichen auf die gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen; nach
diesen sei die Ausrichtung der Viertels-Rente ab dem 1. Juli 2006 zu
Recht verweigert worden.
E.
Nachdem der Beschwerdeführer die ihm mit Zwischenverfügung vom
17. September 2007 eingeräumte Gelegenheit zur Einreichung einer
Replik innerhalb der angesetzten Frist nicht wahrgenommen hatte,
schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel am 31.
Oktober 2007 ab. Darauf liess der Beschwerdeführer dem Bundes-
verwaltungsgericht mit Eingabe vom 14. November 2007 (Datum Post-
stempel) kommentarlos verschiedene Unterlagen erneut zukommen
(Beschwerde vom 28. Juni 2007, Vernehmlassung der Vorinstanz vom
4. September 2007, Antrag der SVA Zürich vom 31. August 2007, die
bereits mehrmals ins Recht gelegten kroatischen Arztzeugnisse sowie
den Operationsbericht des Spitals Uster vom 21. Oktober 2004 und
das Schreiben der Schweizer Botschaft vom 13. Juni 2007).
F.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2008 ersuchte die Schweizerische Mobili-
arversicherung gestützt auf eine Vollmacht vom 3. Februar 2004 um
Zustellung des in dieser Sache ergehenden Urteils, was ihr mit Schrei-
ben vom 18. Juni 2008 durch das Bundesverwaltungsgericht zuge-
sichert wurde.
G.
Gemäss Art.19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren auf die
Abteilung II übergegangen. Der Spruchkörper setzt sich (neu)
zusammen aus Richterin Vera Marantelli und Richter Philippe
Weissenberger der Abteilung II und Richterin Franziska Schneider der
Abteilung III.
H.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen und Eingaben der Ver-
fahrensbeteiligten wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art.
69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver-
fügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG
nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art.
1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 59
ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), der Kosten-
vorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.
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1.5 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde-
verfahren bilden Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Die
Beschwerdeinstanz hat daher grundsätzlich nur über Anspruchs-
berechtigungen zu entscheiden, hinsichtlich derer die Verwaltung eine
Verfügung erlassen hat oder hätte erlassen müssen (BGE 125 V 413
E. 1a, BGE 116 V 23 E. 3c und d; Urteil des Eidgenössischen Ver-
sicherungsgerichts [EVG] I 66/03 vom 27. Mai 2003 E. 4.1, Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 9C_766/2007 vom 3. Januar 2008, E. 4).
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechts-
pflege bildet dagegen das auf Grund der Beschwerdebegehren (siehe
Art. 52 Abs. 1 VwVG) tatsächlich angefochtene, somit als
Prozessthema vor das Gericht gezogene Rechtsverhältnis, über
welches verfügt worden ist. Nicht zum Anfechtungsgegenstand und
damit auch nicht zum zu beurteilenden Streitgegenstand gehören
dagegen Rechtsverhältnisse, über welche in der angefochtenen Ver-
fügung nicht entschieden worden ist - sei es, dass die erstinstanzliche
Behörde hierüber noch nicht oder bereits rechtskräftig verfügt hätte.
Nur ausnahmsweise kann die Beschwerdeinstanz ihre Überprüfung
auf weitere, den Streitgegenstand bestimmende, in engem Sach-
zusammenhang stehende Elemente ausdehnen, wenn hiezu auf
Grund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten
ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 131 V
164; BGE 125 V 413; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-3008/2006 vom 6. März 2008, E. 2.3, mit Hinweisen).
Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher insoweit nicht ein-
zutreten, als er zumindest sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz
hätte zu Unrecht keine Kinderrente gewährt: Wie die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung vom 4. September 2007 zu Recht ausführt, wurde
über einen diesbezüglich allenfalls bestehenden Anspruch in der hier
angefochtenen Verfügung nicht entschieden.
2.
2.1 Auf den vorliegenden Fall ist das Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über
Soziale Sicherheit vom 9. April 1996 (SR 0.831.109.291.1) anwendbar
(zur Anwendbarkeit vgl. Art. 3 desselben). Nach Art. 4 Abs. 1 dieses
Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in
ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates, zu denen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a in Verbindung
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mit Art. 2 A Bst. ii die Bundesgesetzgebung über die schweizerische
Invalidenversicherung gehört, den Staatsangehörigen dieses Vertrags-
staates gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Ab-
kommen bleiben vorbehalten.
Demnach bestimmt sich vorliegend der Rentenanspruch des Be-
schwerdeführers ausschliesslich nach dem internen schweizerischen
Recht.
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte bei der Be-
urteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 1. Juni 2007) eingetretenen
Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329, BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hin-
weisen), sind die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des
ATSG anwendbar. Das IVG ist in der Fassung vom 21. März 2003 [4.
IVG-Revision; AS 2003 3887] anwendbar (in Kraft seit 1. Januar 2004).
Nicht zu berücksichtigen sind demnach die durch die 5. IVG-Revision
eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten
sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden deshalb die ab 1. Januar
2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen des ATSG, des
IVG und der IVV zitiert.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195
E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die
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C-4592/2007
blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sach-
verhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Ge-
schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360
E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweis-
massnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte
Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozial-
versicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 157
E. 1d, 122 II 469 E. 4a, 120 Ib 229 E. 2b).
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4,
28, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während eines
vollen Jahres Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese zwei Be-
dingungen müssen kumulativ erfüllt sein.
4.1 Der Beschwerdeführer hat während mehr als einem Jahr Beiträge
an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung entrichtet, so dass er die gesetzliche Mindestbeitrags-
dauer erfüllt.
4.2 Zu prüfen ist nachfolgend, in welchem Grad der Beschwerdeführer
im Sinne des Gesetzes in rentenbegründendem Ausmass invalid ge-
worden ist.
4.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung er-
forderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen
gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von
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mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe
Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch
auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs-
einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden-
einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validen-
einkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel
in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs-
einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz
der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbs-
einkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind
sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen
und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver-
gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V
30 E. 1, BGE 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitsschaden zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten
noch zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die
Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zu-
mutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der Bemessung der
Invalidität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der
funktionellen Behinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit dem
vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung überein-
stimmen müssen (BGE 110 V 275 E. 4a [= ZAK 1985 S. 462 E. 4A]).
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Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialver-
sicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungs-
pflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeits-
unfähiger Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in
einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzuneh-
men, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a,
BGE 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am
Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass
ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer
Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeits-
markt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich
der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Ver-
weisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
4.2.2 Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid im Wesentlichen auf ein
Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle (MEDAS),
Medizinisches Zentrum Römerhof vom X. Y. 2006. Diese hatte den
Beschwerdeführer am X. und Y. 2006 einer interdisziplinären
Untersuchung durch Dr. med. S. Sannwald, Facharzt für
Allgemeinmedizin, Dr. med. S. Valentin, Fachärztin für Rheumatologie,
sowie Dr. med. A. Canziani, Facharzt für Psychiatrie, unterzogen.
Gestützt auf deren Berichte, neu erstellte Röntgen- und Laborbefunde,
sowie weitere zur Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers bei-
gezogene, im Gutachten namentlich aufgeführte weitere Aktenstücke
kam die MEDAS zum Schluss, aufgrund der rheumatologischen
Mehretagenproblematik bestehe beim Beschwerdeführer für eine
leichte behinderungsangepasste Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit
von 2/3 (66.6%). Für eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit sei in-
dessen keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr vorhanden. Aus
rheumatologischer Sicht bestehe als therapeutische Möglichkeit die
Implantation einer Knietotalprothese. Dadurch wäre eine Verbesserung
der Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Abzuwägen bleibe, ob dem Be-
schwerdeführer aufgrund seines noch jungen Alters eine solche
Operation zumutbar wäre. Bezüglich der Rückenschmerzen bestünden
keine Therapiemöglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit.
Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt: Der Be-
schwerdeführer sei 1978 als Saisonnier in die Schweiz gekommen, wo
er als Hilfskoch in einem Hotel gearbeite habe. Nach Erhalt der B-Be-
willigung sei er während insgesamt 17 Jahren in zwei Textilmaschinen-
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fabriken tätig gewesen. Bereits 1996 habe der Beschwerdeführer tief-
lumbal und zwischen den Schulterblättern Rückenschmerzen verspürt.
Die damals durchgeführten physikalischen Therapien und Infiltrationen
seien erfolglos geblieben. Magnetresonanztomographisch hätten sich
2002 degenerative Veränderungen im mittleren BWS-Abschnitt und in
der unteren LWS dargestellt, wobei die Nervenwurzel S1 links durch
eine Stenosierung des Foramens L5/S1 links beeinträchtigt gewesen
sei. Die vorgeschlagene Operation habe der Beschwerdeführer ab-
gelehnt. Vom X. bis am Y. 2003 sei eine stationäre Rehabilitation an
der Universitätsklinik Balgrist erfolgt. Aufgrund zunehmender
depressiver Symptome mit Insuffizienzgefühlen und Antriebslosigkeit
sei dort eine Gesprächstherapie begonnen worden, die bis zur
Begutachtung sporadisch fortgeführt worden sei. Die
Rückenschmerzen seien während der Hospitalisation nur vorüber-
gehend leicht besser gewesen. Am X. 2003 habe sich der Be-
schwerdeführer beim Bocciaspielen eine Knietorsion rechts zu-
gezogen. Bei Verdacht auf eine Kniebinnenläsion sei am X. 2003 eine
Kniearthroskopie mit medialer und lateraler Teilminiskektomie und am
X. 2003 wegen persistierender Instabilität eine vordere
Kreuzbandplastik erfolgt. Der Beschwerdeführer habe trotz dieser
operativen Interventionen weiterhin über ein Instabilitätsgefühl mit re-
zidivierender Knieschwellung geklagt. Da physikalische Massnahmen
erfolglos geblieben seien, sei am X. 2004 im Spital Uster erneut eine
Kniearthroskopie durchgeführt worden; es hätten sich eine
degenerative Meniskusläsion lateral sowie ein ausgedehnter Lappen-
riss medial bei vorderer Kreuzbandinsuffizien gefunden. Trotz erfolgter
medialer und lateraler Meniskektomie hätten die Knieschmerzen
angedauert. An der Schulthess Klinik sei im X. 2005 bei der Diagnose
einer Pangonarthrose als einzige Therapieoption die Implantation
einer Knietotalprothese diskutiert worden. Auf Grund des Alters und
bei damals noch reizlosen Knieverhältnissen sei empfohlen worden,
dafür möglichst lange zuzuwarten. Aktuell klage der Beschwerdeführer
vor allem über tiefsitzende, lumbale Rückenschmerzen mit
elektrisierenden Ausstrahlungen entlang der Aussenseite des linken
Beines bis zur Grosszehe. Daneben bestünden auch thorakale
Schmerzen sowie ausgeprägte occipitale Kopfschmerzen links. Der
Beschwerdeführer klage einerseits über eine repetitive Knieschwellung
im rechten Knie mit Belastungsintoleranz andererseits über ein In-
stabilitätsgefühl. Psychisch leide er vor allem darunter, nicht mehr
arbeiten zu können.
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Bei der internistischen Untersuchung zeige sich ein kardiopulmonal
kompensierter, leicht übergewichtiger Versicherter, der anamnestisch
ein häufiges, thorakal links lokalisiertes Druckgefühl angebe. In
Kroatien habe man eine vergrösserte linke Herzkammer diagnostiziert
und deshalb Aspirin eingesetzt. Das aktuelle EKG sei normal, ohne
Hinweise für eine linksventrikuläre Hypertrophie. Im klinischen Status
ergäben sich keine Hinweise für eine Herzinsuffizienz. Konventionell
radiologisch stelle sich das Herz normal gross dar. Laborchemisch
fänden sich erhöhte Leberwerte, die bei ebenfalls erhöhtem CDT im
Rahmen des regelmässigen Alkoholkonsums zu interpretieren seien.
Klinisch sei die Leber aber normal gross; es fänden sich keine Zeichen
einer Zirrhose oder Leberinsuffizienz. Aus internistischer Sicht sei der
Beschwerdeführer aktuell uneingeschränkt, d.h. zu 100% arbeitsfähig.
Bei der rheumatologischen Untersuchung fände sich klinisch eine
schmerzhaft eingeschränkte Kniegelenksbeweglichkeit mit mässigem
Kniegelenkserguss und vorderer Schublade. Bildgebend bestehe eine
trikompartimentale Gonarthrose, am stärksten über dem medialen
Kompartiment. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei uneingeschränkt.
Es fänden sich lediglich myofasciale Befunde mit palpablen Trigger-
punkten über dem Glutaeus meduis und Trapezius Pars descendens
links. Bis auf eine Sensibilitätsminderung über der Grosszehe links
bestünden keine Hinweise für neurologische Defizite. Bildgebend
stellten sich die bekannten fortgeschrittenen Segmentdegenerationen
im Bereich der BWS, mit einer minimalen Diskusprotrusion Th6/7 und
Th7/8 ohne Kompression neuronaler Strukturen, sowie im Bereiche
der LWS mit Segmentdegenerationen vor allem L4/5 und L5/S1 bei
Diskuspathologien und Beeinträchtigungen der Nervenwurzel L5
beidseits und S1 links dar. Zusammengefasst bestünden einerseits
chronische Knieschmerzen rechts bei einer fortgeschrittenen
Gonarthrose und Status nach vorderer Kreuzbandplastik sowie arthro-
skopischer Teilmeniskektomie medial und lateral, andererseits ein
chronisches thorakvertebrales sowie lumbospondylogenes Schmerz-
symptom linksbetont bei degenerativen Veränderungen und
Diskuspathologien L4/5 und L5/S1 ohne klinisch eindeutige radikuläre
Zeichen. Der Beschwerdeführer wirke glaubhaft und dessen Be-
schwerden könnten mit den erhobenen klinischen und radiologischen
Befunden erklärt werden. Aus reumathologischer Sicht bestehe für
eine mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeit insbesondere bei
längeren Gehstrecken keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. Für eine be-
schwerdeangepasste, körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit
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ohne lange Gehstrecke oder Treppensteigen bestehe eine
Restarbeitsfähigkeit von 2/3.
Bei der psychiatrischen Untersuchung finde sich eine gewisse
psychische Anpassungsproblematik an die bestehende somatische
Limitierung. Der Beschwerdeführer habe Mühe, sich mit der Rolle
eines teilinvaliden Menschen abzufinden, wobei deutlich werde, dass
er vor allem unter seinen körperlichen Einschränkungen leide. Aller-
dings könne trotz dem bestehenden und nachvollziehbaren Leidens-
druck bei ansonsten intakten psychischen Funktionen keine psychi-
atrische Erkrankung erkannt werden. Aus psychiatrischer Sicht be-
stehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit.
Auf Grund ihr konkret unterbreiteter Fragen hielt die MEDAS weiter
Folgendes fest: Die 100%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für
die angestammte, körperlich schwere Tätigkeit als Angestellter einer
Textilmaschinenfabrik bestehe seit dem Rehabilitationsaufenthalt in
der Universitätsklinik Balgrist im X. 2003. In einer behin-
derungsangepassten Tätigkeit bestehe seither eine Restarbeits-
fähigkeit von 2/3. Es könne keine somatoforme Schmerzstörung und
aktuell auch keine psychische Störung mit Krankheitswert diagnosti-
ziert werden. Eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit wäre seit
der Rehabilitation in der Universitätsklinik Balgrist im X. 2003 zu 2/3
zumutbar gewesen. Zur Würdigung der vorhandenen Arztberichte hielt
die MEDAS fest, in den Berichten der Universitätsklinik Balgrist vom
28. April 2004 und 20. September 2004, im Bericht von Dr. Lemberger
vom 1. Oktober 2004 sowie im Bericht von Dr. Turma vom 9. März
2005 werde eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte
Tätigkeit attestiert, was auch ihrer Beurteilung entspreche. Zur
subjektiven Motivation betreffend Mitwirkung wird vermerkt, dass diese
vorhanden zu sein scheine. Bezüglich zumutbarer Therapien wird auf
die bereits erwähnte Knietotalprothese verwiesen. Eine solche sei dem
Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar. Einziger Vorbehalt wäre
aber dessen junges Alter. Die Arbeitsfähigkeit könnte durch die
operative Intervention gesteigert werden. Eine erneute Beurteilung des
prozentualen Einflusses auf die Arbeitsfähigkeit wäre postoperativ
durchzuführen.
4.2.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist ent-
scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
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berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1705/2007 vom 24. März
2009, E. 5.3.).
Das Gutachten der MEDAS erfüllt diese Voraussetzungen, sodass ihm
eine hohe Beweiskraft zukommt. Die darin getroffenen Feststellungen
erscheinen in sich schlüssig und fundiert begründet. Es ist daher nicht
zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf das oben erwähnte
Gutachten in der angefochtenen Verfügung zum Schluss kommt, die
medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerde-
führer weiterhin leidensangepasste Tätigkeiten, wie z.B. Hilfskoch,
leichte Montagearbeiten, leichte Verpackungsarbeiten oder Kontroll-
arbeiten zu mindestens 66% zumutbar seien.
Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer mit seiner Vernehm-
lassung zum Vorbescheid und seiner Eingabe ans Bundesverwaltungs-
gericht vorgelegten kroatischen Arztberichte (ein Zeugnis des
Internisten und Kardiologen Dr. Antun Zoran Savic vom X. 2006, ein
Zeugnis der Psychiaterin Dr. Illenka Stipanic Hrabrov vom X. 2007
sowie ein weiteres Zeugnis des Allgemeinmediziners Dr. Branka Pekic
Jurisic vom X. 2007) sowie die beigelegte Analyse des Blutbildes
nichts zu ändern. Mit der Vorinstanz, bzw. mit der als Beilage zu ihrer
Vernehmlassung eingereichten Stellungnahme der IV-Stelle des
Kantons Zürich vom 31. August 2007 ist davon auszugehen, dass
durch die aktuelleren Berichte der behandelnden Ärzte in Kroatien
inklusive denjenigen der Psychiaterin Dr. Hrabrov keine neuen
medizinischen Befunde vorgebracht werden, die nicht bereits im
MEDAS-Gutachten gewürdigt worden wären. Auch darf und soll der
Richter gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der
Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E.
3b/cc mit Hinweisen; vgl. aber auch Urteil des Bundesgerichts
9C_24/2008 vom 27. Mai 2008). Dies gilt analog jedenfalls tendenziell
auch für den Patienten behandelnde Spezialärzte. Auch vor diesem
Hintergrund besteht keine Veranlassung, die Schlussfolgerung der
Vorinstanz aufgrund der erwähnten weiteren Arztberichte in Zweifel zu
ziehen.
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Insofern als sich der Beschwerdeführer allenfalls sinngemäss auf eine
zwischenzeitliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes be-
ruft, ist festzuhalten, dass das Gericht bei der Beurteilung eines Falles
grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (vgl. BGE 131 V 243 E.
2.1). Veränderungen des Gesundheitszustandes nach dem Erlass der
angefochtenen Verfügung sowie daraus resultierende Folgen für die
Erwerbsfähigkeit können grundsätzlich nur Gegenstand eines neuen
Rentengesuches bilden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-1705/2007 vom 24. März 2009, E. 4.2).
4.2.4 Die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die Beurteilung sei-
ner (Rest-)arbeitsfähigkeit erweist sich somit als unbegründet. Die
Darstellung der Vorinstanz ist aufgrund der medizinischen Akten
nachvollziehbar. Diese ergeben keine Hinweise, welche Zweifel an der
Beurteilung der (Rest-)arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch
die Vorinstanz aufkommen liessen. Unter diesen Umständen kann auf
die seitens des Beschwerdeführers beantragte neuerliche medizi-
nische Begutachtung im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung
(vgl. dazu E. 3.2) verzichtet werden. Abzustellen ist auf die Ein-
schätzung der Vorinstanz bzw. der MEDAS-Ärtze, wonach der Be-
schwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 66% arbeits-
fähig ist.
4.2.5 Weitere substantiierte Rügen bezüglich der Bestimmung des In-
validitätsgrades bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Namentlich
wird der von der IV-Stelle des Kantons Zürich durchgeführte Ein-
kommensvergleich nicht beanstandet (vgl. Verfügung vom 1. Juni
2007, Verfügungsteil 2, IV-act. 42-3/5; sowie IV-act. 27-4/4, 28-1/1).
Dazu besteht aufgrund der Akten auch kein Anlass. Für die Bestim-
mung des Valideneinkommens wurde richtigerweise auf das mit dem
Fragebogen für den Arbeitgeber ermittelte Einkommen der zuletzt aus-
geübten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Produktionsmitarbeiter
bei der X. AG abgestellt (IV-act. 8-1/3). Nach der Auskunft des
Arbeitgebers betrug der AHV-beitragspflichtige Lohn des Be-
schwerdeführers seit Januar 2003 Fr. 5'065.- pro Monat (IV-act. 8-2/3).
Ohne Gesundheitsbeeinträchtigung hätte der Beschwerdeführer als
Vollzeitbeschäftigter - bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden - im
Jahr 2004 monatlich Fr. 5'115.- verdient (IV-act. 8-2/3), was einem
Jahreseinkommen von Fr. 61'380.- entspricht. Für das Jahr 2005 er-
rechnete die IV-Stelle unter Berücksichtigung der Nominallohn-
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entwicklung ein nicht zu beanstandendes Valideneinkommen von Fr.
61'994.- (IV-act. 42-3/5). Der Ermittlung des Invalideneinkommens
legte die IV-Stelle den vom Bundesamt für Statistik für das Jahr 2005
ermittelten Durchschnittslohn für Hilfsarbeiten zu Grunde (Fr. 57'831.-).
Diesen reduzierte sie entsprechend der zumutbaren leidensange-
passten Tätigkeit von 66% auf Fr. 38'168.-. Zusätzlich gestand sie dem
Beschwerdeführer einen Abzug von 10% zu, da dieser nur noch einer
leichten Teilzeitarbeit nachgehen könne. Der Vergleich des so er-
rechneten Invalideneinkommens von Fr. 34'352.- mit dem Validen-
einkommen ergibt eine Erwerbseinbusse von gerundet 45% (zu den
Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121).
Bei einem Invaliditätsgrad von 45% besteht ein Anspruch auf eine
Viertelsrente (vgl. E. 4.2.1.). Eine solche hat die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer zu Recht zugesprochen. Gegen die Festlegung der
Rente auf einen Betrag von monatlich Fr. 372.- bzw. Fr. 379.- wird
nichts vorgebracht, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht kein
Anlass für eine diesbezügliche weitere Überprüfung besteht.
5.
Zu prüfen bleibt somit, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, wie
er geltend macht, die Rente seit dessen Wegzug aus der Schweiz
nach Kroatien zu Unrecht vorbehält.
5.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invalidi-
tätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte aus-
gerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des EVG
stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift,
sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V
275 E. 6c).
Dasselbe sieht auch das in E. 2 erwähnte Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien vor,
das in Art. 5 Abs. 2 ausdrücklich festhält, dass ordentliche Renten der
schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als
zur Hälfte invalid sind, sowie die ausserordentlichen Renten und die
Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung nur bei Wohnsitz in der Schweiz
gewährt werden.
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5.2 Nach Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sind Bundesgesetze
und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechts-
anwendenden Behörden massgebend.
5.3 Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in Anwen-
dung der soeben erwähnten Rechtssätze, dem Beschwerdeführer die
Auszahlung der ihm zugesprochenen Viertelsrente nur bis zu seinem
Wegzug aus der Schweiz am 30. Juni 2006 gewährte.
Dass bezüglich der Schweizerbürger und Staatsangehörigen eines
Staates der Europäischen Gemeinschaft, die Anspruch auf Viertels-
renten haben, wenn sie in der Schweiz, in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder einem EFTA Staat Wohnsitz haben,
eine andere Regelung gilt, vermag daran nichts zu ändern (vgl. für das
Verhältnis zur Europäischen Gemeinschaft das Urteil des Bundes-
gerichts H 197/03 vom 20. Februar 2004 i.S. P. gegen Schweizerische
Ausgleichskasse und Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV
für die im Ausland wohnenden Personen sowie Art. 10 der Verordnung
[EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-
und abwandern [SR 0.831.109.268.1]).
5.4 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Rente werde ihm seit seiner
Ausreise nach Kroatien zu Unrecht verweigert, ist folglich ebenfalls
nicht zutreffend.
6.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.4).
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in
der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerde-
verfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung
von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig
(vgl. etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3027/2006 vom
27. August 2008, E. 7.1). Die Verfahrenskosten werden in der Regel
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der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 300.-
festgelegt und dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auf-
erlegt. Es erfolgt eine Verrechnung mit dem in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss.
7.2 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 300.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 873.57.153.210, Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
- Schweizerische Mobiliarversicherung (nach Eintritt der Rechtskraft;
Kopie gemäss Schreiben vom 18. Juni 2008)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Roger Mallepell
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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