Abtei lung II I
C-4592/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J u n i 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4592/2008
Sachverhalt:
A.
Die 1979 geborene philippinische Staatsangehörige B._______ (im
Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 21. Mai 2008 bei der
Schweizerischen Botschaft in Manila ein Visum für einen dreimonati-
gen Besuchsaufenthalt bei A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw.
Beschwerdeführer) in X._______ (AG). Die Schweizer Vertretung lehn-
te es ab, ein Visum in eigener Kompetenz zu erteilen und leitete das
Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Aargau
beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vorin-
stanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 20. Juni 2008
ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen
mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausrei-
se nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet
werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge
der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnis-
se ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei der
Gesuchstellerin selbst seien weder zwingende berufliche noch gesell-
schaftliche Verpflichtungen, aber auch keine familiären Verantwortlich-
keiten erkennbar, die trotz dieser Verhältnisse besondere Gewähr für
eine Wiederausreise bieten könnten.
C.
Mit Beschwerde vom 9. Juli 2008 (Datum des Poststempels) beantragt
der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und die Erteilung des Besuchsvisums. Zur Be-
gründung bringt er sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht
davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem
Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Diese habe zwar momentan
keine beruflichen Verpflichtungen, indessen durchaus solche familiärer
Natur. Sie lebe zusammen mit ihrer Mutter, mehreren Brüdern und wei-
teren Verwandten in häuslicher Gemeinschaft. Der Zusammenhalt in-
nerhalb der Familie sei in ihrer Kultur wesentlich ausgeprägter als in
der Schweiz, und die Gesuchstellerin habe früher jeweils einen Teil ih-
res Einkommens der Gesamtfamilie zukommen lassen. Beim geplan-
ten Besuchsaufenthalt gehe es einzig darum, dass er und die Gesuch-
stellerin sich besser kennen lernen könnten. Er sei ihr erstmals im Ap-
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ril 2007 auf den Philippinen im Haus eines befreundeten Ehepaares
begegnet. Bei einem weiteren Besuch im Dezember 2007 hätten sie
sich verliebt. Im April 2008 habe er abermals zwei Wochen mit ihr ver-
bracht. Nun bestehe der Wunsch, dass die Gesuchstellerin einmal für
längere Zeit in die Schweiz kommen könnte. Er werde – soweit es in
seiner Macht liege – für eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuch-
stellerin besorgt sein, und er wäre nötigenfalls auch bereit, nebst der
bereits abgegebenen Garantieerklärung weitere Auflagen zu erfüllen.
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 21. August 2008 an
der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Die Vorbringen und Zusicherungen des Beschwerdefüh-
rers vermöchten die Zweifel an einer fristgerechten Wiederausreise
der Gesuchstellerin nicht zu entkräften. Zwar bestehe kein Anlass, an
dessen Integrität zu zweifeln. Ausschlaggebend sei aber, dass die Ge-
suchstellerin selbst keine erkennbaren familiären Verantwortlichkeiten
habe und offensichtlich arbeitslos sei, nachdem sie zwischen 2002
und 2005 befristete Arbeitseinsätze in Japan geleistet habe. Es könne
nicht ausgeschlossen werden, dass sie in der Schweiz eine Erwerbs-
möglichkeit suche.
E.
In einer Replik vom 18. September 2008 hält der Beschwerdeführer an
seinem Antrag und an dessen Begründung fest. Die Befürchtung, wo-
nach die Gesuchstellerin hier eine Arbeit suchen könnte, sei nicht be-
rechtigt und auch gar nicht realistisch. Es gehe beim beabsichtigten
Aufenthalt wirklich nur darum, dass sie sich besser kennen lernen
könnten. Nur so liesse sich beurteilen, ob die Beziehung längerfristig
halten würde. Sollte dies der Fall sein, stünde einer späteren Heirat
nichts im Wege.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
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fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Ausstellung eines Ein-
reisevisums verweigert wird. In dieser rechtlichen Materie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
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24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziie-
rungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Uni-
on und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses
Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schen-
gen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz
am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die
Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzu-
wenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsa-
men Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen
wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im
AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden.
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
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che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
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sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als philippinische Staatsangehörige unterliegt die Gesuch-
stellerin damit der Visumspflicht.
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besu-
cherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
7.3 Auf den Philippinen sind breite Bevölkerungsschichten von ver-
gleichsweise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen
betroffen. Wiederkehrende politische Turbulenzen und die hohe Staats-
und Auslandverschuldung haben das Land in der Entwicklung und im
Vergleich zu den Nachbarländern zurückgeworfen. In den letzten Jah-
ren befand es sich zwar auf einem stabilen Wachstumspfad mit
Wachstumsraten von durchschnittlich 6%. Dennoch ist es der Regie-
rung nicht gelungen, die Armut zu reduzieren. Nach Angaben der Welt-
bank ist der Anteil der unter der Armutsgrenze lebenden Bevölkerung
im Gegenteil sogar von 30% im Jahr 2003 auf 33% im Jahr 2006 ange-
stiegen, und dies gegen den Trend der Südostasien-Region, in der die
Armut allgemein rückläufig ist. Auch die Arbeitslosigkeit bleibt ein
drängendes Problem. Im Jahr 2008 ist die Arbeitslosenrate zwar weit-
gehend stabil geblieben (7,4% geschätzt); zu den offiziellen Arbeitslo-
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sen kommen jedoch ca. 21% Unterbeschäftigte (Quelle: Länder- und
Reiseinformationen auf der Webseite des deutschen Auswärtigen Am-
tes: > Länder, Reisen und Sicherheit > Phi-
lippinen > Wirtschaft, Stand: April 2009, besucht am 15. Juni 2009).
Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die zeitweise oder auf Dauer
ins Ausland emigrieren wollen, um dort unter günstigeren Lebensbe-
dingungen eine bessere Existenz aufbauen zu können. Sogar die Re-
gierung fördert gezielt die Entsendung von Gastarbeitern ins Ausland;
einerseits, um den heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten, andererseits
auch, um Devisen zu erwirtschaften und den Inlandkonsum anzukur-
beln. Mittlerweile verlassen über 1 Mio. Menschen jährlich die Philippi-
nen, um im Ausland Arbeit zu suchen (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.).
Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen Hintergrund ist – vor allem in
der jüngeren Bevölkerung – ein starker Migrationsdruck festzustellen.
Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im er-
werbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingun-
gen eine (neue) Existenz aufbauen möchten. Die Tendenz zur Auswan-
derung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein
soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. Im
Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsre-
gelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmun-
gen.
7.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuch-
stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausrei-
se begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremden-
polizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu
einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
8.
8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 29-jährige, ledige
und kinderlose Frau. Zu ihren persönlichen und familiären Verhältnis-
sen ist nur gerade bekannt, dass sie zusammen mit ihrer Mutter, meh-
reren Brüdern sowie weiteren Verwandten in häuslicher Gemeinschaft
lebt. Damit hat die Gesuchstellerin zwar familiäre Bindungen vor Ort,
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die – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – durchaus eng
sein mögen. Eigentliche Verpflichtungen, welche die Gesuchstellerin
nachhaltig von einer Emigration abhalten könnten, sind daraus aber
nicht abzuleiten und auch sonst nicht ersichtlich. Sie ergeben sich ins-
besondere auch nicht aus dem Hinweis des Beschwerdeführers, wo-
nach die Gesuchstellerin in der Vergangenheit ihre Familie finanziell
unterstützt habe. Eine solche Unterstützung setzt keine persönliche
Anwesenheit vor Ort voraus. Im Falle der Gesuchstellerin kommt hin-
zu, dass sie zurzeit offenbar gar kein Erwerbseinkommen erzielt, das
ihr eine solche Unterstützung erlauben würde. Gemäss ihren eigenen
Angaben im Gesuchsverfahren verrichtet die Gesuchstellerin auf selb-
ständiger Basis Gelegenheitsarbeiten (u.a. Gemüseverkauf von Tür zu
Tür). Der Beschwerdeführer hielt in seinen schriftlichen Auskünften ge-
genüber dem Migrationsamt des Kantons Aargau fest, die Gesuchstel-
lerin sei auf Stellensuche. Sollte die Familie tatsächlich auf eine Unter-
stützung angewiesen sein, so müssten bereits darin mögliche Motive
für eine allfällige Migration gesehen werden. Immerhin hat sich die Ge-
suchstellerin schon in der Vergangenheit während längerer Zeit im
Ausland aufgehalten und ist dort einer Erwerbstätigkeit nachgegangen.
8.2 Vor dem aufgezeigten Hintergrund könnte für die Gesuchstellerin
– einmal in der Schweiz – durchaus der Anreiz oder auch nur die Hoff-
nung bestehen, hier eine wirtschaftliche Existenz zu begründen. Dass
sie (noch) keine Landessprache spricht, könnte davon jedenfalls nicht
ernsthaft abhalten. Diese Einschätzung lässt sich auch mit den
Beteuerungen des Beschwerdeführers und seiner Bereitschaft zur
Leistung besonderer Sicherheiten nicht grundlegend in Frage stellen.
Denn bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wieder-
ausreise ist naturgemäss nicht so sehr die Haltung des Gastgebers,
sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von
Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für seine
Rückkehrbereitschaft zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse
finanziellen Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt,
mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein
bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren (anstelle vieler vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-204/2008 vom 5. März 2009
E. 8.4 und C-3243/2007 vom 10. Juni 2008 E. 5.5). Die Integrität des
Gastgebers – die im Falle des Beschwerdeführers nicht anzuzweifeln
ist – kann daher nicht ausschlaggebend sein. Der Beschwerdeführer
scheint sich denn auch, aus seinen Formulierungen zu schliessen,
durchaus bewusst zu sein, dass er das Verhalten seines Gastes nicht
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nach Belieben beeinflussen kann. Besondere Auflagen, die er bereit
wäre einzugehen, würden demnach wenig Sinn machen.
8.3 Die Vorinstanz durfte vor dem allgemeinen und persönlichen Hin-
tergrund der Gesuchstellerin demnach davon ausgehen, dass keine
hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wieder-
ausreise nach einem Besuchsaufenthalt besteht.
9.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 7522062 retour)
- das Migrationsamt des Kantons Aargau.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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