B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung III
C-4596/2014
Ur t e i l vom 1 9 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Roger Gebhard, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-4596/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1982) stammt aus dem Irak. Er reiste am
8. Januar 2002 in die Schweiz ein und ersuchte tags darauf unter falscher
Identität um Asyl. Im ersten Quartal 2005 lernte er die Schweizer Bürgerin
B._______ (geb. 1982; IV-Bezügerin) kennen. Am 29. Juli 2005 fand die
Heirat statt. Gestützt auf diese Ehe wurde dem Beschwerdeführer eine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt. Im September 2005 wurde das im Asylpunkt
hängige Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs abgeschrieben.
B.
Gestützt auf die Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 11. August 2008
um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes
vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen des Einbürge-
rungsverfahrens unterzeichneten beide Ehegatten am 11. Juni 2009 eine
Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen eheli-
chen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder
Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen
sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht
möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer
der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tat-
sächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimli-
chung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen
kann. Mit Verfügung vom 25. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer er-
leichtert eingebürgert. Ausser dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die
Bürgerrechte des Kantons Nidwalden und der Gemeinde X._______.
C.
Am 22. März 2010 trennten sich die Ehegatten (vgl. Eheschutzverfügung
vom 15. Februar 2011). Am 30. März 2010 reichte die Ehefrau bei der Kan-
tonspolizei Schaffhausen Strafanzeige gegen ihren Ehemann ein wegen
sexueller Nötigung und häuslicher Gewalt. Dabei bezog sie sich auf den
gesamten Zeitraum ihrer Ehe. Dieses Verfahren (wegen mehrfacher sexu-
eller Nötigung und mehrfacher Tätlichkeit) wurde am 12. Juli 2011 von der
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen eingestellt (teils wegen Ver-
jährung, teils wegen zu spät gestelltem Strafantrag, teils mangels Nach-
weises "anklagegenügenden Verhaltens"). Ebenfalls am 12. Juli 2011
wurde der Beschwerdeführer wegen einer Tätlichkeit zum Nachteil seiner
Ehefrau (er drückte ihr die flache Hand ins Gesicht), begangen am 13. Feb-
ruar 2010, zu einer Busse von Fr. 200.- verurteilt.
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Seite 3
D.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2011 wies das Amt für Justiz und Gemeinden
des Kantons Schaffhausen die Vorinstanz (damals noch Bundesamt für
Migration [BFM]) darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit
von seiner Ehefrau getrennt lebe.
E.
In der Folge eröffnete die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein Ver-
fahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss
Art. 41 BüG und lud ihn am 11. September 2012 zu einer Stellungnahme
ein. Im Verlaufe des Verfahrens erhielt der Beschwerdeführer mehrmals
Gelegenheit, zu den Abklärungen der Vorinstanz und den von ihr bei der
Ehefrau, bei Drittpersonen und Amtsstellen eingeholten Auskünften Stel-
lung zu nehmen (6. November und 10. Dezember 2012, 4. Juni und
26. November 2013). Die Vorinstanz hat im Rahmen dieses Verfahrens
auch Einsicht in die Eheschutz- und Scheidungsakten sowie die Akten des
Strafverfahrens genommen.
F.
Am 15. Januar 2013 wurde die Ehe des Beschwerdeführers rechtskräftig
geschieden.
G.
Am 3. Juni 2014 erteilte der Kanton Nidwalden als Heimatkanton des Be-
schwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung.
H.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2014 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Die Ehe des Beschwer-
deführers habe bis zur Rechtskraft der erleichterten Einbürgerung 4 Jahre
und 1 Monat bestanden. Danach habe es bis zur definitiven Trennung am
22. März 2010 knapp 7 Monate gedauert, gefolgt von rund 2 ¾ Jahren bis
zur Scheidung. Bereits diese zeitlichen Verhältnisse begründeten die Ver-
mutung, dass die Ehegatten im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung
nicht mehr in stabilen und zukunftsgerichteten ehelichen Verhältnissen ge-
lebte hätten und der beidseitige Wille für ein Aufrechterhalten der Ehe ge-
fehlt habe. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringe, lasse kein
plötzliches gravierendes Ereignis erkennen, das die Trennung nach so kur-
zer Zeit nachvollziehbar machen könnte. Der Hinweis des Beschwerdefüh-
rers, wonach die Ex-Ehefrau ein Konkubinatsverhältnis eingegangen sei,
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Seite 4
habe sich nicht erhärten lassen. Wäre die Ehe intakt und zukunftsgerichtet
gewesen, hätte sich der Beschwerdeführer überdies der besonderen Lage
seiner Ehefrau und der vor der erleichterten Einbürgerung eingetretenen
Entwicklung der Ehe bewusst sein müssen. Auch deuteten weitere Um-
stände auf einen bereits länger dauernden Zerrüttungsprozess hin (finan-
zielle Situation, religiöse/kulturelle Unterschiede, keine gemeinsamen Ak-
tivitäten, etc.).
I.
Der Rechtsvertreter beantragt mit Beschwerde vom 18. August 2014 na-
mens seines Mandanten, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben
und dem Beschwerdeführer das Bürgerrecht zu belassen. Eventualiter sei
die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zu neuem Ent-
scheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das vorinstanzliche Verfah-
ren sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer
und seine Ehefrau hätten bis zum März 2010 in einer tatsächlichen und
ungetrennten ehelichen Gemeinschaft gelebt. Der Beschwerdeführer habe
die Ehe als stabil erlebt und nie Trennungs- oder Scheidungsabsichten ge-
hegt. Zwar habe die Ehe ihre Hochs und Tiefs gehabt, es sei für ihn aber
völlig überraschend gekommen, als seine Ehefrau ihn im März 2010 ver-
lassen habe. Die von der Ehefrau erhobenen Vorwürfe der sexuellen Nöti-
gung und der Tätlichkeiten hätten nicht zu einer Verurteilung geführt, das
Verfahren sei vielmehr eingestellt worden – abgesehen von einer Tätlich-
keit begangen am 13. Februar 2010 (Strafbefehl vom 12. Juli 2011). In der
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2011 sei fest-
gehalten worden, dass die Aussagen der Ehefrau in Bezug auf die sexuelle
Nötigung widersprüchlich gewesen seien. Auch habe die Ehefrau einge-
räumt, vom Beschwerdeführer nicht bedroht worden zu sein. Dies belege,
dass auf die Angaben der Ex-Ehefrau grundsätzlich kein Verlass sei, was
auch für die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren gemach-
ten Aussagen gelte. Zudem hätte die Ehefrau im massgeblichen Zeitraum
(Dezember 2009 bis Januar 2010) dem Beschwerdeführer etliche SMS mit
Liebesbekundungen geschickt. Aus den Akten ergäben sich ferner Anhalts-
punkte, dass die Ehefrau im Februar 2010 eine neue Beziehung eingegan-
gen sei. Hieraus erkläre sich die abrupte Trennung im März 2010. Indem
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die Vorinstanz weder die SMS noch die neue Beziehung der Ehefrau be-
rücksichtigt habe, habe sie sich auf einen unvollständigen bzw. unrichtigen
Sachverhalt gestützt.
Mit Blick auf die Verlässlichkeit der Angaben der Ex-Ehefrau beantragt der
Rechtsvertreter die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, um zu
beweisen, dass diese aufgrund ihrer geistigen Behinderung die ausserehe-
liche Beziehung als Grund für die Trennung verschwiegen habe bzw. An-
gaben über Vorgänge und Umstände gemacht habe, die nicht auf tatsäch-
lichem Erleben beruht hätten.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2014 hiess die Instruktions-
richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut
und setzte den Rechtsvertreter als amtlichen Anwalt ein.
K.
Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2014 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. In ihrer Begründung ging sie sowohl auf den
Inhalt der SMS als auch auf die Behauptung ein, die Ex-Ehefrau habe sich
aufgrund einer neuen Beziehung vom Beschwerdeführer getrennt.
L.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Eingabe vom 23. Februar 2015 an sei-
nen Anträgen und deren Begründung fest.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz über die Nichtigerklärung einer erleichter-
ten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfah-
ren richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert.
Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
C-4596/2014
Seite 6
(Art. 48 ff. VwVG), soweit er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
beantragt. Auf das Begehren um Ausrichtung einer Parteientschädigung
für das vorinstanzliche Verfahren hingegen ist nicht einzutreten, da sich für
eine solche Entschädigung weder im VwVG noch im BüG eine rechtliche
Grundlage findet (vgl. MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar VwVG,
2009, N 1 f. zu Art. 64; Art. 51 BüG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Ver-
letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Ge-
meinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle For-
men der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1
BüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist
(Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in-
nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Ein-
bürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs
als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es daher
im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemein-
schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden
(vgl. BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe.
Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom
beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27
BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schwei-
zer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des
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Seite 7
Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu
fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft auf-
recht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der
erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung einge-
leitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.).
3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan-
tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheim-
lichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit
einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im
Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es
genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit
dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen
Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben,
über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2
m.H.). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte
Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss
er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der einer
Einbürgerung mutmasslich entgegenstehenden Verhältnisse orientieren
(vgl. Urteil des BVGer C-476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.3 m.H.). Die
Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus
der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals
erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie
vor zutreffen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
4.
Die Möglichkeit zur Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41
Abs. 1 BüG in der Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) sta-
tuierte hierfür eine Frist von fünf Jahren ab Einbürgerung. Mit der Teilrevi-
sion des Bürgerrechtsgesetzes vom 25. September 2009, in Kraft seit
1. März 2011, erfuhr diese Regelung eine Änderung, indem Absatz 1 neu
gefasst und ein Absatz 1bis eingefügt wurde. Neu gilt, dass die Nichtiger-
klärung innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnisnahme vom rechtserheb-
lichen Sachverhalt erfolgen muss, spätestens jedoch acht Jahre nach Er-
werb des Schweizer Bürgerrechts (vgl. dazu Urteil des BVGer C-518/2013
vom 17. März 2015 E. 4.4 m.H.). Nach jeder Untersuchungshandlung, die
der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige
Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen
die Fristen still (Art. 41 Abs. 1bis BüG).
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5.
Im vorliegenden Verfahren hat der Heimatkanton die von Art. 41 Abs. 1
BüG geforderte Zustimmung erteilt; die Fristen nach Art. 41 Abs. 1bis BüG
wurden ebenfalls gewahrt. Die formellen Voraussetzungen für die Nichtig-
erklärung der erleichterten Einbürgerung sind demnach erfüllt.
6.
6.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art.
12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie
hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine
Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbeson-
dere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört.
Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt
die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere,
dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde
nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie
können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die
Behörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Ver-
mutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Dabei
handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Le-
benserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei
der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 und 135
II 161 E. 3 je m.H.).
6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947
über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislaster-
leichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter
Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der
Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen –
beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung
begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss
die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es
genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es hinreichend möglich erschei-
nen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund
kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürge-
rung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe
führte. Die betroffene Person kann auch plausibel darlegen, weshalb sie
die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen
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Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabi-
len ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).
7.
7.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, dass die zeit-
liche Abfolge die Vermutung begründe, die Ehe des Beschwerdeführers sei
zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr stabil und zu-
kunftsgerichtet gewesen (Ziff. 5). Hierbei stützte sie sich insbesondere auf
die kurze Zeitspanne von 7 Monaten zwischen der Rechtskraft der Verfü-
gung betreffend erleichterte Einbürgerung und der Trennung der Ehegat-
ten. Sie bezog jedoch auch die Umstände im Zusammenhang mit der Ehe-
schliessung mit ein (Ziff. 13).
7.2 Diese Schlussfolgerung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Ehe-
schliessung fand nach nur kurzer Bekanntschaft statt (maximal 6 Monate),
zu einer Zeit, als die Aufenthaltssituation des Beschwerdeführers prekär
war (Beschwerde gegen Abweisung Asylgesuch hängig). Rund zwei Wo-
chen nach Erreichen der notwendigen Ehedauer von drei Jahren (vgl.
Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG) reichte der Beschwerdeführer das Gesuch um
erleichterte Einbürgerung ein. Nur neun Monate nach der erleichterten Ein-
bürgerung am 25. Juni 2009 trennten sich die Ehegatten am 22. März
2010. Aufgrund dieser kurzen Zeitspannen durfte die Vorinstanz ohne wei-
teres von der natürlichen Vermutung im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ausgehen (vgl. E. 6.1).
8.
Allerdings macht der Beschwerdeführer geltend, die Trennung sei für ihn
völlig unerwartet gekommen. Hierbei stützt er sich zunächst auf die Liebes-
bezeugungen der Ehefrau, die sich aus der im Rahmen des Strafverfah-
rens (vgl. Bst. C) angeordneten Auswertung der ihm von seiner Ehefrau in
der Zeit vom Oktober 2009 bis März 2010 geschickten SMS ergeben. Im
Weiteren erklärt er den plötzlichen Wunsch der Ehefrau nach einer Tren-
nung damit, dass sie im Februar 2010 eine neue Beziehung eingegangen
sei. Er bezieht sich dabei hauptsächlich auf eine Aussage, welche die Ex-
Ehefrau am 11. April 2011 im Rahmen des Strafverfahrens gemacht hat.
Darin sagte sie, es gehe ihr psychisch nicht gut. Sie sei seit drei Wochen
in einer psychiatrischen Klinik in Behandlung. Sie sei nach Kreuzlingen zu
ihrem Freund gezogen. Dieser habe sie von einer Minute auf die andere
verlassen. Sie seien ein Jahr und einen Monat zusammen gewesen (vgl.
Beschwerdebeilage 25). Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung,
dass sich seine Ex-Ehefrau, die sich in einen anderen Mann verliebt hatte,
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Seite 10
wegen ihrer Untreue geschämt und sich deshalb nicht getraut habe, ihm
den tatsächlichen Grund für ihre Trennung zu sagen. Er betont auch, die
Vorwürfe seiner Ex-Ehefrau bezüglich sexueller Nötigung und Gewaltan-
wendung hätten jeglicher Grundlage entbehrt. Keine Drittperson habe be-
stätigen können, dass die Ex-Ehefrau während des ehelichen Zusammen-
lebens von solchen Übergriffen berichtet hätte.
9.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Erklärung des Beschwerdeführers plau-
sibel ist und somit dazu geeignet, die aufgrund des zeitlichen Ablaufs auf-
gestellte natürliche Vermutung umzustossen (vgl. E. 6.2).
9.1 Der Beschwerdeführer geht davon aus, der Auszug seiner Ex-Ehefrau
aus der gemeinsamen Wohnung am 22. März 2010 sei darauf zurückzu-
führen gewesen, dass sie im Februar 2010 eine neue Beziehung einge-
gangen sei. Hierfür stützt er sich insbesondere auf die anlässlich einer Ein-
vernahme im Rahmen des Strafverfahrens gemachte Aussage der Ex-Ehe-
frau (vgl. E. 8). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der
von ihm gezogene Schluss weder zwingend noch überzeugend. Zwar er-
scheint es gestützt auf die erwähnte Aussage auf den ersten Blick durch-
aus plausibel, dass die Ex-Ehefrau zum fraglichen Zeitpunkt einen neuen
Partner kennengelernt hat. Allerdings gibt es weder in den dem Gericht
vorliegenden Akten des Strafverfahrens (Akten SEM 55, Beschwerdebei-
lage 24 und 25) noch in den übrigen Akten weitere Hinweise auf eine mög-
liche Beziehung der Ex-Ehefrau. Dieser Umstand steht jedoch bei der Be-
urteilung im vorliegenden Fall nicht im Zentrum. Entscheidend ist vielmehr,
dass es in den Akten zahlreiche Hinweise darauf gibt, dass die Ehe immer
wieder grossen Belastungen ausgesetzt war, was zum Schluss führt, dass
der Auszug der Ex-Ehefrau im März 2010 der Schlusspunkt einer sich be-
reits länger abzeichnenden Entwicklung war.
9.2 Hinweise auf Schwierigkeiten in der Ehe des Beschwerdeführers fin-
den sich sowohl in den Einvernahmen im Rahmen des Strafverfahrens als
auch in den Auskünften, welche die Vorinstanz eingeholt hat.
9.2.1 Sowohl aus den Angaben des Beschwerdeführers als auch aus den-
jenigen seiner Ex-Ehefrau ergeben sich Hinweise darauf, dass ihre Ehe
von Beginn an mit Problemen behaftet war und nicht ohne Konflikte abge-
laufen ist. So sagten beide Ehegatten im Rahmen des Strafverfahrens aus,
vom jeweils anderen zur schnellen Eheschliessung gedrängt worden zu
sein. Der Beschwerdeführer erklärte auch, dass seine Ehefrau ihm [vor der
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Seite 11
Heirat] nichts von ihrer IV-Rente erzählt habe; er habe erst später davon
erfahren (Akten SEM 55/15). Die Ex-Ehefrau gab an, nur in die Eheschlies-
sung eingewilligt zu haben, weil der Beschwerdeführer ihr gedroht habe,
sie zu verlassen (Akten SEM 55/24). Nach ihren Angaben sind die ersten
Schwierigkeiten schon früh in der Ehe aufgetreten, spätestens ein Jahr
nach der Heirat (vgl. Akten SEM 55/19 ff. bzw 68-70, 73-74). Gegenüber
der Beraterin von Pro Infirmis hat sich der Beschwerdeführer dahingehend
geäussert, dass er nicht geheiratet hätte, hätte er gewusst, wie sich die
Behinderung auf das gemeinsame Leben auswirke (Akten SEM 55/56).
Ferner gibt es Hinweise, dass die Ex-Ehefrau schon früher mit dem Ge-
danken an eine Strafanzeige gespielt und möglicherweise in den Jahren
2007 bis 2010 Kontakt mit der Opferhilfe gehabt hat (vgl. Akten SEM 55/43,
87).
9.2.2 Offene Konflikte ergaben sich aufgrund der unterschiedlichen Vor-
stellungen über das Intimleben sowie aus Meinungsverschiedenheiten be-
treffend die finanziellen Angelegenheiten und die Aufteilung der alltäglichen
Aufgaben im gemeinsamen Haushalt. Diese Konflikte wurden im Jahre
2009 mit Hilfe der Beraterin von Pro Infirmis besprochen, so dass sich die
Situation vorübergehend beruhigte (vgl. Akten SEM 55/52 ff.). Gemäss den
Ausführungen der Beraterin haben beide Ehegatten in Krisensituationen
mit dem Gedanken an Trennung gespielt. Bei der Ex-Ehefrau hätten die
unterschiedlichen Ansichten der Ehegatten bezüglich des Intimlebens im
Zentrum gestanden. Der Beschwerdeführer habe sich eher zu Schwierig-
keiten des Zusammenlebens im Alltag aufgrund der Behinderung seiner
Ex-Ehefrau geäussert. Sie habe beide ermutigt, sich zu trennen, wenn es
nicht mehr gehe. In einigen Fällen kam es offenbar zu tätlichen Übergriffen
des Beschwerdeführers. Allerdings belegen die wenigen von der Ex-Ehe-
frau konkret beschriebenen Szenen – wie beispielweise diejenige, als sie
während eines Streits aufs Fensterbrett kletterte und drohte, aus dem
Fenster zu springen, woraufhin der Beschwerdeführer sie herunterzog und
ohrfeigte (vgl. Akten SEM 55/21, 55/42) –, dass der Umgang mit ihr nicht
einfach war.
9.3 Der speziellen Situation der Ex-Ehefrau ist im Rahmen des vorliegen-
den Verfahrens besondere Beachtung zu schenken. Sie ist geistig leicht
behindert und bezieht eine IV-Rente. Nach der Trennung vom Beschwer-
deführer wurde eine Beistandschaft errichtet. Gemäss Angaben der Bera-
terin von Pro Infirmis merke man ihr die Behinderung nicht auf Anhieb an.
Sie sei sehr beeinflussbar und fühle sich schnell unter Druck gesetzt.
Dadurch sei sie dann blockiert und gerate in Panik (Akten SEM 55/52 ff.).
C-4596/2014
Seite 12
Ähnlich äusserte sich auch der ehemalige Beistand der Ex-Ehefrau: Sie sei
sehr emotional und reagiere aus dem Moment heraus. Ihre Darstellungen
seien daher vor dem Hintergrund der emotionalen Unausgeglichenheit zu
betrachten (Akten SEM 110 f.). Die Emotionalität der Ex-Ehefrau kommt,
wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt (S. 2 letzter
Punkt), auch in den SMS, die sie nur wenige Monate vor der Trennung an
den Beschwerdeführer geschickt hat, zum Ausdruck (Akten SEM 55/95).
Darin sendet sie widersprüchliche Signale aus. Einerseits scheint sie auf
Distanz zum Beschwerdeführer zu gehen, indem sie häufig auswärts über-
nachtet. In der gleichen Nachricht erklärt sie andererseits, wie sehr sie ihn
liebe. Hinzu kommen noch Äusserungen, die auf Angst vor dem Verlust
ihres Mannes schliessen lassen. Sowohl die Liebesbezeugungen als auch
die Formulierungen zu den Verlustängsten wirken floskel- bzw. reflexhaft,
ohne eine besondere Verbundenheit mit dem Empfänger zum Ausdruck zu
bringen (z.B. am 24. Oktober 2009: "Ich komme nicht nach hause mein
Mausibärli", am 30. Oktober 2009: "Schatz ich liebe dich sehr fest es tut
mir leid ich komme nicht nach nach hause", am 5. November 2009: "Ich
komme nicht nachhause ich liebe dich", am 7. November 2009: "Sorry ich
schlafe da bei Kollegin ich liebe dich Schatzbärli", am 13. November 2009:
"Soryy ich komme nicht nach hause ich liebe dich", 26. Dezember 2009:
"Danke mausi ich liebe dich Schatz ich liebe nur dich so fest Schatz", am
15. Januar 2010: "Lieber Schatz ich liebe dich ich will dich nicht verlieren"
oder am 25. Januar 2010: "Lieber Schatzimausi ich liebe dich und vermisse
dich ich wiell dich nimals verlieren für das liebe ich dich zu fest ich küsse
dich so fest bärli").
9.4 Der Beschwerdeführer möchte aus den teilweise widersprüchlichen
Angaben seiner Ex-Ehefrau und dem Umstand, dass das Strafverfahren
u.a. deshalb nicht zu einer Verurteilung wegen sexueller Nötigung und Dro-
hung geführt hat (vgl. Bst. C), die generelle Unglaubwürdigkeit der Aussa-
gen der Ex-Ehefrau ableiten (Beschwerdeschrift Ziff. 15.2 a.E.). Dieser An-
sicht kann nicht gefolgt werden. Zwar hat sich die Ex-Ehefrau je nach Kon-
text der Fragen und zu verschiedenen Gelegenheiten widersprüchlich ge-
äussert, was die genauen Umstände, das Ausmass des Vorgefallenen und
andere Einzelheiten anbelangt. Dies rechtfertigt jedoch nicht, ihre Aussa-
gen als gänzlich unglaubhaft anzusehen und ihnen daher jeglichen Reali-
tätsbezug abzusprechen. Dass es Konflikte in der Ehe gegeben hat, kann
aufgrund der Akten nicht ernsthaft bezweifelt werden. Zudem widerspricht
der Beschwerdeführer an anderer Stelle seiner eigenen Forderung, wenn
er verlangt, die Liebesbekundungen in den SMS (vgl. Akten SEM 55/95)
und die Angaben am 11. April 2011 zur drei Wochen zuvor zerbrochenen
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Partnerschaft seien wörtlich, d.h. als Indiz für die Intaktheit der ehelichen
Gemeinschaft zu jener Zeit, zu nehmen (Beschwerdeschrift Ziff. 15.3).
9.5 Vorliegend sind nicht die genauen Details der Vorkommnisse während
der ehelichen Gemeinschaft entscheidend, sondern die Frage, ob der Aus-
zug der Ex-Ehefrau für den Beschwerdeführer völlig überraschend gekom-
men sein konnte oder ob er sich angesichts der gesamten Umstände zum
Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung im Klaren gewesen sein musste,
dass die Ehe nicht die für die erleichterte Einbürgerung notwendige Stabi-
lität aufwies. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, dem Antrag auf An-
ordnung einer psychiatrischen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Ex-
Ehefrau in ihrem Aussageverhalten stattzugeben.
10.
10.1 Aufgrund der gesamten Umstände der Ehe musste sich der Be-
schwerdeführer zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung der enormen
Belastung der Ehe bewusst gewesen sein, die insbesondere auf die Aus-
wirkungen der Behinderung seiner Ehefrau zurückzuführen waren. Es ist
davon auszugehen, dass die Sicherung des Aufenthaltsrechts und die
nachfolgende Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung für ihn eine ge-
wichtige Motivation dargestellt haben, in dieser von ihm durchaus auch als
unbefriedigend empfundenen Situation zu verharren. Für diese Schlussfol-
gerung spricht auch, dass der Beschwerdeführer das Gesuch um erleich-
terte Einbürgerung umgehend nach Erreichung der Mindestdauer der Ehe
eingereicht hat. Da der Beschwerdeführer die widersprüchlichen emotio-
nalen Reaktionen und die Sprunghaftigkeit seiner Ehefrau kannte, durfte
er zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht davon ausgehen,
dass die Ehe stabil und zukunftsgerichtet war.
10.2 Indem der Beschwerdeführer trotzdem am 11. Juni 2009 die Erklä-
rung (vgl. Bst. B) unterschrieben hat und die Behörden auch danach – d.h.
vor Erlass der Einbürgerungsverfügung am 25. Juni 2009 – im Glauben
liess, seine Ehe sei intakt, hat er die erleichterte Einbürgerung im Sinne
von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen.
11.
Die vorinstanzliche Verfügung ist demnach im Lichte von Art. 49 VwVG
nicht zu beanstanden und die Beschwerde folglich abzuweisen.
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12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (vgl. Art. 63 VwVG). Da ihm jedoch die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG gewährt wurde, ist er einerseits
davon befreit, für die entstandenen Verfahrenskosten aufzukommen. An-
dererseits sind die Kosten der Rechtsvertretung von der erkennenden Be-
hörde zu übernehmen und dem Rechtsbeistand gemäss Art. 9 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ein amtliches Ho-
norar auszurichten. Dieses ist gestützt auf die Honorarnote vom 25. März
2015, den Umfang und den Schwierigkeitsgrad der vorliegenden Streitsa-
che, den notwendigen Aufwand und die in vergleichbaren Fällen ausge-
richteten Entschädigungen auf Fr. 3'226.- festzusetzen. Die Summe ent-
spricht einem anrechenbaren Aufwand von 12 Stunden und den geltend
gemachten Auslagen unter Berücksichtigung der Kosten für Fotokopien
(vgl. Art. 11 Abs. 4 VGKE). Darin enthalten ist der Mehrwertsteuerzuschlag
im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. Diesen Betrag hat der Beschwer-
deführer dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte er spä-
ter zu hinreichenden Mitteln gelangen (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG).
(Dispositiv folgende Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Für seine anwaltschaftlichen Bemühungen wird Rechtsanwalt Roger Geb-
hard aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'226.- ausgerich-
tet.
Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht
zurückzuerstatten, sollte er nachträglich zu hinreichenden Mitteln gelan-
gen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. […] zurück)
– die Justiz- und Sicherheitsdirektion des Kantons Nidwalden, Amt für
Justiz (Bürgerrecht).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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