Abtei lung II I
C-4597/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A p r i l 2 0 0 9
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
A._______,
vertreten durch lic. iur. Thomas Tribolet, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4597/2007
Sachverhalt:
A.
Der 1966 geborene A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist
kolumbianischer Staatsangehöriger und hat einen Sohn, S._______
(geboren 1993), aus erster Ehe, der bei seiner Mutter in Kolumbien
lebt. Am 28. März 1998 gelangte der Beschwerdeführer in die Schweiz
und stellte hier gleichentags ein Asylgesuch. Dieses wurde vom dama-
ligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration
[BFM]) mit Verfügung vom 18. Januar 1999 abgelehnt; gleichzeitig wur-
de die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet. Dagegen erhob
der Beschwerdeführer am 24. Februar 1999 Beschwerde bei der da-
mals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK).
B.
Nachdem der Beschwerdeführer am 24. September 1999 die Schwei-
zer Bürgerin C._______ (geboren 1949) geheiratet hatte, erhielt er am
29. Oktober 1999 im Kanton Zürich eine Jahresaufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei der Ehefrau und zog in der Folge am 24. November
1999 seine Asylbeschwerde zurück.
C.
Nachdem die Ehe am 22. Mai 2001 per 30. Juni 2001 gerichtlich ge-
trennt worden war, wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das
Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 7. Septem-
ber 2001 mit Verfügung vom 11. Juli 2002 ab und ordnete die Wegwei-
sung aus dem Kanton an. Gegen diese Verfügung reichte der Be-
schwerdeführer beim Regierungsrat des Kantons Zürich Rekurs ein.
D.
Während hängigem Rekursverfahren heiratete der mittlerweile ge-
schiedene Beschwerdeführer am 19. Februar 2003 die schweizerische
Staatsangehörige M._______, geborene D._______ (Jahrgang 1963).
Daraufhin erteilte die zuständige Migrationsbehörde des Kantons Bern
dem Beschwerdeführer und seinem im Rahmen eines Besuchsaufent-
halts am 26. Januar 2001 eingereisten Sohn S._______ eine (neue)
Aufenthaltsbewilligung. Ende Mai 2004 verliess der Beschwerdeführer
den ehelichen Haushalt jedoch wieder und sein Sohn S._______ kehr-
te Ende November 2004 zu seiner Mutter nach Kolumbien zurück. Am
2. März 2007 wurde auch diese Ehe geschieden.
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C-4597/2007
E.
Am 3. Mai 2007 unterbreitete die zuständige Migrationsbehörde des
Kantons Bern dem BFM das neuerliche Gesuch des Beschwerdefüh-
rers um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Zustimmung. An-
schliessend teilte ihm die Vorinstanz am 10. Mai 2007 mit, dass der
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erloschen sei,
und gab ihm Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Eingabe
vom 3. Juni 2007 äusserte er sich zur beabsichtigten Zustimmungsver-
weigerung und zur drohenden Wegweisung.
F.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2007 verweigerte die Vorinstanz die Zustim-
mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig wurde
die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügt und es wurde ihm
eine Ausreisefrist bis zum 7. August 2007 angesetzt.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass der An-
spruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Auflösung der
Ehe nach vier Jahren weggefallen sei. Der Beschwerdeführer halte
sich noch nicht besonders lange in der Schweiz auf. Ziehe man ferner
in Betracht, dass sich das Ehepaar bereits 2005 getrennt habe, müsse
das Festhalten an der zum damaligen Zeitpunkt nur noch formell be-
stehenden Ehe als rechtsmissbräuchlich gewertet werden. Die eheli-
che Gemeinschaft sei schon nach gut zwei Jahren wieder aufgegeben
worden und es habe bereits in diesem Zeitpunkt keine Aussicht auf ein
erneutes Zusammenleben mehr bestanden. Im Weiteren sei die Ehe
kinderlos geblieben. Der Beschwerdeführer habe sodann den grössten
Teil seines Lebens in Kolumbien verbracht und sei dort sozialisiert
worden. Er verfüge zudem in seinem Heimatland über ein familiäres
Beziehungsnetz und es sei davon auszugehen, dass er mit den dorti-
gen Verhältnissen nach wie vor eng verbunden sei. Insbesondere sei
darauf hinzuweisen, dass der Sohn S._______ in die Heimat zurück-
gekehrt sei.
G.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer beim Bundesver-
waltungsgericht am 5. Juli 2007 Beschwerde. Darin wird sinngemäss
beantragt, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung zu erteilen; eventualiter sei die Verfügung wegen for-
meller Mängel aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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H.
In seiner Vernehmlassung vom 17. August 2007 beantragt das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Replik vom 20. September 2007 hält der Beschwerdeführer an sei-
nen Anträgen und der Begründung fest.
J.
Mit Eingaben vom 17. November 2008 und vom 8. Dezember 2008 ak-
tualisierte der Beschwerdeführer seine Beschwerdevorbringen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt; als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 aufgeführten Behörden. Darunter fallen
Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Ver-
längerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande-
res bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl.
Art. 49 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 trat das neue Bundesgesetz vom 16. Dezem-
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ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20)
mit den dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft, darunter
die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201), welches das ehemalige Bundes-
gesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder (ANAG, BS 1 121; vgl. zum vollständigen Quellennachweis
Ziff. I des Anhangs 2 zum AuG) abgelöst hat. Ebenso wurde gemäss
Art. 91 Ziff. 2 VZAE die ehemalige Verordnung vom 20. April 1983 über
das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (nachfolgend: Zustim-
mungsverordnung, AS 1983 535) aufgehoben, unter deren Geltung die
angefochtene Verfügung ergangen war. Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG
bleibt jedoch auf Gesuche, die – wie in casu – vor dem Inkrafttreten
des AuG eingereicht wurden, das zu diesem Zeitpunkt geltende mate-
rielle Recht anwendbar (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-1649/2007 vom 9. September 2008 E. 2 mit Hinweis).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz ver-
fügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich – vorbehältlich der Ausführungen in E. 2 – die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE
129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März
2003 sowie etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-129/2006
vom 21. Januar 2009 E. 3 mit Hinweisen).
4.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer in
seiner Rechtsmitteleingabe die Zuständigkeit des BFM zur Zustim-
mungserteilung im vorliegenden Fall und macht zudem geltend, dass
die Vorinstanz die angefochtene Verfügung nicht direkt hätte dem Be-
schwerdeführer zustellen dürfen. Im Weiteren wird gerügt, dass die
Verfügung in Unkenntnis der vollständigen kantonalen Akten und damit
in Verletzung der Untersuchungsmaxime ergangen sei.
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4.1 Soweit der Beschwerdeführer die Zuständigkeit der Vorinstanz
zum Verfügungserlass in Frage stellt, ist festzuhalten, dass zwar
grundsätzlich die Kantone für die Erteilung und Verlängerung von Auf-
enthalts- und Niederlassungsbewilligungen zuständig sind (Art. 15
Abs. 1 und 2 ANAG). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung des
BFM zu kantonalen Bewilligungsentscheiden, wenn das Ausländer-
recht eine solche für notwendig erklärt (vgl. Art. 18 ANAG). So bedarf
es unter anderem der Zustimmung der Vorinstanz, wenn bestimmte
Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern im Interesse der Koordi-
nation der Praxis der Zustimmungspflicht unterstellt werden (vgl. Art. 1
Abs. 1 Bst. a Zustimmungsverordnung). Dies gilt unter anderem für die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person
nach Auflösung der Ehe mit einem schweizerischen Ehegatten, wenn
die ausländische Person nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Gemeinschaft (EG) oder der Europäischen Freihandelsassozia-
tion (EFTA) stammt (vgl. BFM-Weisungen und Erläuterungen über Ein-
reise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt [ANAG-Weisungen], 3. Aufl., Bern
2006, Ziff. 132.4 Bst. e). Infolge der Auflösung der Ehe mit M._______
bedarf es somit zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Be-
schwerdeführers der Zustimmung des BFM.
Selbst wenn die nicht weiter substantiierte Behauptung des Beschwer-
deführers zutreffen würde, dass der Verordnungsgeber in Art. 1 Abs. 1
Bst. a der Zustimmungsverordnung mit "bestimmten Gruppen" von
ausländischen Personen ausschliesslich an Gruppen von Staatsange-
hörigen bestimmter Länder gedacht habe und nicht an Sachverhalte,
wie etwa eine Zivilstandsänderung habe anknüpfen wollen, liesse sich
die Zustimmungsbefugnis des BFM auf andere Weise, insbesondere
gestützt auf Art. 1 Abs. 1 Bst. c Zustimmungsverordnung, herleiten. Die
letztgenannte Bestimmung erlaubt es dem BFM, die Zustimmung im
Einzelfall zu verlangen. Dies kann gemäss bundesgerichtlicher Praxis
auch bloss konkludent erfolgen, etwa wenn eine kantonale Behörde
ein Gesuch um Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilli-
gung dem Bund unaufgefordert zur Zustimmung unterbreitet und das
BFM daraufhin einen entsprechenden Entscheid fällt (vgl. BGE 127 II
49 E. 3b S. 54).
4.2 Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz die
Verfügung nicht ihm direkt hätte zustellen dürfen, ist sodann festzustel-
len, dass durch die Zustimmungsverweigerung die Rechte der betref-
fenden ausländischen Personen unmittelbar berührt werden, da der
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Kanton diesfalls die Aufenthaltsbewilligung nicht gültig erteilen bzw.
verlängern kann (vgl. Art. 19 Abs. 5 der ehemaligen Vollziehungsver-
ordnung vom 1. März 1949 zum ANAG [ANAV; AS 1949 I 228]). Dem
Beschwerdeführer kommt folglich im Zustimmungsverfahren Parteistel-
lung zu (vgl. Art. 6 VwVG). Aus diesem Grund hat das BFM – entgegen
der in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Auffassung – korrekt ge-
handelt, wenn es dem Beschwerdeführer vor Verfügungserlass das
rechtliche Gehör gewährt (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) und die angefoch-
tene Verfügung nicht nur der zuständigen Migrationsbehörde, sondern
auch ihm persönlich eröffnet hat (vgl. Art. 34 Abs. 1 VwVG).
4.3 Betreffend die angebliche Verletzung des Untersuchungsgrundsat-
zes von Art. 12 VwVG genügt schliesslich der Hinweis, dass diese Rü-
ge offenbar auf der unrichtigen Feststellung des Beschwerdeführers
beruht, wonach das BFM im Zeitpunkt der Entscheidfindung – abgese-
hen von zwei Registerauszügen – über keine kantonalen Akten verfügt
habe. Aus dem vorinstanzlichen Dossier ist indessen ersichtlich, dass
das BFM im Verfügungszeitpunkt im Besitz relativ umfangreicher kan-
tonaler Akten war. Schliesslich liegen auch sonst keine Anhaltspunkte
dafür vor, dass das BFM seiner Verpflichtung zur Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts nicht hinreichend nachgekommen wä-
re.
4.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses kommt das Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Gesagten zum Schluss, dass sich die verfah-
rensrechtlichen Einwände des Beschwerdeführers als unbegründet er-
weisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde im Rah-
men der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland
nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Nieder-
lassung. Es besteht demnach grundsätzlich kein Anspruch auf Ertei-
lung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die
ausländische Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen
könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines
Staatsvertrages berufen (vgl. BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189 mit Hin-
weis).
5.2
5.2.1 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat An-
spruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
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(Art. 7 Abs. 1 ANAG). Nach einem ordnungsgemässen und ununter-
brochenen Aufenthalt von fünf Jahren besteht grundsätzlich ein An-
spruch auf Niederlassungsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz
ANAG). Kein Anspruch besteht jedoch dann, wenn die Ehe eingegan-
gen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung, na-
mentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer, zu umge-
hen (Art. 7 Abs. 2 ANAG). Erfasst wird davon zum einen die sog.
Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vorn-
herein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigten. Doch auch
wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen wurde, heisst das
nicht zwingend, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt
ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss; in einem
solchen Fall ist zu prüfen, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht an-
derweitig als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. BGE 131 II 265 E. 4.2
S. 267 und 130 II 113 E. 4.2 S. 117 mit Hinweisen; Urteil des Bundes-
gerichts 2C_557/2008 vom 16. Januar 2009 E. 2).
5.2.2 Der Beschwerdeführer war in der Schweiz zweimal mit Schwei-
zer Bürgerinnen verheiratet. Die beiden Ehen wurden indessen jeweils
vor Ablauf von fünf Jahren wieder geschieden. Aus diesem Grund
kann sich der Beschwerdeführer aus diesen ehelichen Verbindungen
im heutigen Zeitpunkt – ungeachtet der Frage eines allfälligen rechts-
missbräuchlichen Verhaltens – weder auf einen Anspruch auf Verlän-
gerung seiner Aufenthaltsbewilligung noch auf einen solchen auf Ertei-
lung der Niederlassungsbewilligung berufen.
5.3 Als Anspruchsnormen in Betracht kommen daneben grundsätzlich
Art. 8 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), Art. 17
Abs. 1 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bür-
gerliche und politische Rechte (sog. UNO-Pakt II, SR 0.103.2) sowie
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), die alle das Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleisten. Ein Eingriff in
den Schutzbereich des Familienlebens liegt jedoch im Falle des Be-
schwerdeführers nicht vor, da jener in erster Linie das Zusammenle-
ben mit der Kernfamilie umfasst, sich jedoch keine Familienangehöri-
gen in der Schweiz aufhalten. Es stellt sich höchstens die Frage, ob
die Garantie auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers ei-
nen Aufenthaltsanspruch vermitteln könnte. Nach der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung kommt diesem Recht in ausländerrechtlichen
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Fällen zwar eine selbstständige Auffangfunktion gegenüber dem enge-
ren, das Familienleben betreffenden Schutzbereich zu; das Bundesge-
richt hat diesbezüglich allerdings festgehalten, dass es hierfür beson-
ders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater
Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechen-
der vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausser-
häuslichen Bereich bedürfe (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit
Hinweisen). Auch wenn der Beschwerdeführer inzwischen seit rund elf
Jahren in der Schweiz lebt und hier wirtschaftlich gut integriert ist,
kann im Lichte der beschriebenen Praxis nicht von einer derart starken
Verbundenheit gesprochen werden, die einen entsprechenden Aufent-
haltsanspruch zu begründen vermöchte.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich somit für den Beschwerdeführer
weder aus dem anwendbaren Landesrecht noch aus staatsvertragli-
chen Bestimmungen ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung.
6.
6.1 Der Entscheid über die Zustimmung liegt demnach im pflichtge-
mässen Ermessen der Behörde (vgl. Art. 4 ANAG). Dies bedeutet je-
doch nicht, dass die Behörde in ihrer Entscheidung völlig frei wäre.
Vielmehr hat sie bei der Ausfüllung der Ermessensspielräume die
rechtlichen Schranken zu beachten. Dazu gehört auch, dass sie unter
dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit eine wertende Abwägung
zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Zustim-
mung einerseits und den durch die Verweigerung beeinträchtigten Inte-
ressen andererseits vorzunehmen hat (vgl. statt vieler ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 613 ff.).
6.2 Was das öffentliche Interesse betrifft, ist festzuhalten, dass die
Schweiz hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländerinnen und Auslän-
dern, die nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder EFTA stammen
(nachfolgend: Drittstaatsangehörige), grundsätzlich eine restriktive
Einwanderungspolitik betreibt (vgl. etwa BGE 133 II 6 E. 6.3.1 S. 28).
Diese wird konkretisiert und umgesetzt durch die Bestimmungen der
BVO (bzw. neu durch die Zulassungsregelung von Art. 3 und 18 ff. AuG
sowie Art. 19 ff. VZAE), welche ein ausgeglichenes Verhältnis zwi-
schen dem Bestand der schweizerischen und dem der ausländischen
Wohnbevölkerung sowie eine Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur
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und eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung bezweckt (Art. 1
Bst. a und c der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begren-
zung der Ausländer [BVO, AS 1986 1791]; vgl. auch Art. 16 Abs. 1
ANAG sowie Art. 8 Abs. 1 ANAV). So sind erwerbstätige
Drittstaatsangehörige namentlich in Form hoher Anforderungen an die
berufliche Qualifikation (Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12
BVO) strengen Zulassungsbeschränkungen unterworfen. Das erhebli-
che Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der res-
triktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt
sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusam-
menhang erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit der Einzel-
person die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im
Sinne von Art. 13 Bst. f BVO überschreitet. Die Höchstzahlen gelten
nicht für ausländische Personen, welche die Aufenthaltsbewilligung
– wie in casu – nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c (Familienangehörige von
Schweizerinnen und Schweizern) oder Art. 38 BVO (Familienangehöri-
ge von ausländischen Personen) erhalten haben (Art. 12 Abs. 2 Satz 2
BVO). Die Verlängerung des Aufenthalts des Beschwerdeführers hängt
somit nicht davon ab, ob er die strengen Zulassungskriterien von Art. 8
bzw. Art. 13 Bst. f BVO erfüllt. Nach Auflösung der Ehe muss der Be-
schwerdeführer jedoch das öffentliche Interesse an einer restriktiven
Migrationspolitik grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen. Bei
der Interessenabwägung ist daher ein vergleichsweise strenger Mass-
stab anzuwenden. Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsge-
richt mit der Vorinstanz davon aus, dass die Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung nach Auflösung der Ehe in erster Linie ein Instrument
zur Vermeidung von Härtefällen darstellt (vgl. etwa Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts C-533/2006 vom 19. Mai 2008, E. 6.1, und
C-7331/2007 vom 9. Mai 2008, E. 7.1, je mit weiteren Hinweisen; fer-
ner Ziff. 654 ANAG-Weisungen).
6.3 Bei der Prüfung der Frage, ob die auf dem Spiel stehenden priva-
ten Interessen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtferti-
gen, ist zu untersuchen, inwieweit es der ausländischen Person in per-
sönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden
kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zu-
rückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige
Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz
gegenüberzustellen. Darüber ist nach Massgabe aller relevanten Um-
stände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehören allgemeine, von
der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer des Aufenthaltes in der
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Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die
hiesigen Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand, so-
weit Kinder vorhanden sind, deren Alter und schulische Integration,
aber auch die Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der
Heimat, ferner ehespezifische Elemente, wie die Dauer der Ehe und
die Umstände, die zu deren Auflösung geführt haben (vgl. etwa Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-5236/2007 vom 8. Mai 2008,
E. 5.1.1 mit Hinweis; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen).
6.4 Die notwendige Schwere der Betroffenheit in den persönlichen
Verhältnissen ist mit Blick auf die Regelung der Art. 7 Abs. 1 und
Art. 17 Abs. 2 ANAG zu beurteilen, der ausländischen Ehegatten nach
fünf Jahren ehelicher Gemeinschaft auf schweizerischem Territorium
einen vom weiteren Bestand der Ehe unabhängigen Anspruch auf Auf-
enthalt vermittelt. Vor dem Erreichen dieser zeitlichen Grenze kommt
es entscheidend darauf an, welche Bedeutung den ehespezifischen
Elementen im konkreten Einzelfall zukommt, das heisst der Dauer der
ehelichen Gemeinschaft auf schweizerischem Territorium, der Existenz
gemeinsamer Kinder und den Umständen der Auflösung der ehelichen
Gemeinschaft. Je mehr diese Elemente ins Gewicht fallen, um so eher
wird man von einer hinreichend schweren Betroffenheit ausgehen kön-
nen. Umgekehrt rechtfertigt sich ein um so strengerer Massstab, als
sich die Härte nicht gerade aus den oben genannten ehespezifischen
Elementen ableiten lässt (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-1872/2007 vom 20. September 2007, E. 4.3, Urteil des Bun-
desgerichts 2A.212/2004 vom 10. Dezember 2004 E. 4.4 sowie Ver-
waltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76, E. 15.2; vgl. auch
die neue Regelung in Art. 50 AuG und Art. 77 VZAE, die sich an der
bisherigen Praxis im Kanton Zürich anzulehnen scheint [vgl. RAHEL
MARTIN-KÜTTEL, Aufenthaltsbeendigung nach altem und neuem Recht,
in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2006/2007, Alberto Achermann et al.
(Hrsg.), Bern 2007, S. 14 f.]).
7.
7.1 In Bezug auf die Verbindung des Beschwerdeführers mit
C._______ ergeben sich aus den Akten gewichtige Indizien für eine
Ausländerrechtsehe (Scheinehe). Die Heirat mit der um 17 Jahre älte-
ren Schweizerin erfolgte nach kurzer Bekanntschaft und in einem en-
gen zeitlichen Zusammenhang mit dem drohenden Wegweisungsvoll-
zug infolge Ablehnung des Asylgesuchs (vgl. die von C._______ zu-
handen des Migrationsamtes des Kantons Zürich im Juli 2001 abgege-
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bene Stellungnahme). Als die Ehe am 22. Mai 2001 (nach weniger als
zwei Jahren) gerichtlich getrennt worden war, beruft sich der Be-
schwerdeführer zunächst in rechtsmissbräuchlicher Weise (zwecks
Verlängerung seines Aufenthalts) auf die nur noch formell bestehende
Ehe. Dafür spricht insbesondere, dass sich der Beschwerdeführer of-
fensichtlich zuerst gegen eine Scheidung gewehrt hat und dann die
sofortige Scheidung verlangte, nachdem sich eine andere Schweizerin
bereit erklärt hatte, ihn zu heiraten (vgl. Schreiben der damaligen Ehe-
frau und deren Anwältin vom 12. Juni 2001 und vom 31. Dezember
2001 in den Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich). Ähnli-
ches gilt auch bezüglich der Ehe des Beschwerdeführers mit
M._______. Die Heirat erfolgte ebenfalls nach kurzer Bekanntschaft
und in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufenthaltsbeendi-
gung im Kanton Zürich. Trotz des gegen ihn in der angefochtenen Ver-
fügung erhobenen Vorwurfs des Rechtsmissbrauchs macht der Be-
schwerdeführer auf Beschwerdebene denn auch nicht geltend, nach
der Auflösung des ehelichen Haushalts (15 Monate) noch irgendwel-
che Bemühungen unternommen zu haben, um das Zusammenleben
wieder aufzunehmen.
Selbst wenn beide oder eine der beiden Ehen des Beschwerdeführers
nicht als blosse Scheinehen zu qualifizieren wären, kann ihnen auf-
grund der relativ kurzen Dauer des jeweiligen ehelichen Zusammenle-
bens für die Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kein
grosses Gewicht beigemessen werden.
7.2 Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthalts in der
Schweiz mit Ausnahme des Jahres 2004, in welchem er eine Zeit lang
arbeitslos war, stets einer Erwerbstätigkeit nach; seit 2005 arbeitete er
als Hilfsgipser bzw. seit 2. Mai 2007 ist er als Gipser bei einem Ver-
putzgeschäft angestellt, wobei er ein monatliches Bruttoeinkommen
von Fr. 4'700.- zuzüglich Fr. 12.- Spesen pro Arbeitstag erzielt (vgl. Ar-
beitsvertrag vom 7. Februar 2008). Der Beschwerdeführer verfügt zwar
nicht über eine qualifizierte Berufsausbildung; aufgrund seiner langjäh-
rigen Erwerbstätigkeit und dem Aufstieg vom Hilfsgipser zum Gipser
kann er jedoch als in den hiesigen Arbeitsmarkt integriert betrachtet
werden. Was die sprachliche Integration anbelangt, ist – obwohl er
diesbezüglich trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesver-
waltungsgericht keine Angaben machte – nach mehrjährigem Aufent-
halt und beruflicher Tätigkeit in der Schweiz davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer sich im Alltag auf Deutsch verständigen kann.
Hinzu kommt, dass er seit 2006 offenbar aktives Mitglied einer christli-
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chen Gemeinschaft (Pfingstgemeinde) und dort vor allem zuständig für
die Betreuung von Personen aus Lateinamerika ist. Aufgrund des be-
reits erwähnten langen Aufenthalts und der Erwebstätigkeit in der
Schweiz ist anzunehmen, dass er hier – auch ausserhalb der Pfingst-
gemeinde – über ein gewisses soziales Netz verfügt. Andererseits hat
der Beschwerdeführer sich während seines langjährigen Aufenthalts in
der Schweiz nicht nur wohl verhalten. Gemäss Angaben von
C._______ kam es während der Ehe zu tätlichen Übergriffen und zu
Drohungen durch den Beschwerdeführer, wobei diesbezüglich keine
Polizei- oder Strafakten vorliegen. Am 23. Juni 2001 war er an einer
tätlichen Auseinandersetzung mit dem Ex-Ehemann einer Kollegin be-
teiligt (vgl. Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 9. September 2001).
Am 8. September 2003 wurde er von der Kantonspolizei Bern wegen
unbewilligten vorzeitigen Stellenantritts verzeigt. Am 25. März 2004
zeigte ihn seine damalige Ehefrau (M._______) wegen Tätlichkeit im
Rahmen einer ehelichen Auseinandersetzung an (vgl. Rapporte der
Kantonspolizei Bern vom 25. März und 7. April 2004). Sowohl der Vor-
fall aus dem Jahre 2001 als auch die Anzeige vom 25. März 2004 führ-
ten jedoch nicht zu entsprechenden Strafurteilen.
7.3 Während vorab die lange Aufenthaltsdauer und die wirtschaftliche
Integration des Beschwerdeführers gewichtige Gründe für einen weite-
ren Verbleib in der Schweiz sind, sprechen seine familiäre Situation
und die Reintegrationsaussichten bei einer Rückkehr in seine Heimat
dagegen. Erst im Alter von 32 Jahren gelangte der Beschwerdeführer
in die Schweiz und wurde demzufolge im Heimatland sozialisiert. Sei-
ne Familienangehörigen leben in Kolumbien. So unter anderem der in-
zwischen 16-jährige Sohn, zu dem er eine enge Beziehung unterhält,
wie sich aus dem vorübergehenden Nachzug des Kindes (von anfangs
2001 bis Herbst 2004 in der Schweiz) und den offenbar geleisteten
Unterhaltszahlungen ergibt. Aktenkundig sind ferner regelmässige län-
gere Reisen des Beschwerdeführers nach Kolumbien, was auf nach
wie vor bestehende enge Kontakte zum Heimatland und auf ein intak-
tes Beziehungsnetz vor Ort schliessen lässt. Ausserdem verfügt er
über berufliche Erfahrungen im Baugewerbe, die ihm nach einer Rück-
kehr in seine Heimat beim Wiedereinstieg in den kolumbianischen Ar-
beitsmarkt behilflich sein werden.
8.
Bei einer Gesamtwürdigung aller relevanten Sachverhaltselemente
(rechtsmissbräuchliches Verhalten zwecks Aufenthaltsverlängerung in
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der Schweiz, elfjähriger Aufenthalt in der Schweiz, gute wenn auch
nicht überdurchschnittliche wirtschaftliche Integration, vorhandenes
soziales Netz, "grundsätzliches" Wohlverhalten trotz Berichten über
Tätlichkeiten bzw. häusliche Gewalt [keine strafrechtlichen Verurteilun-
gen], nach wie vor enge Kontakte zu seinem Heimatland und den dort
lebenden Familienangehörigen, gute Reintegrationsaussichten bei ei-
ner Rückkehr nach Kolumbien) kommt das Bundesverwaltungsgericht
im vorliegenden Fall zum Schluss, dass das private Interesse des Be-
schwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz nicht derart hoch
zu gewichten ist, dass deshalb das entgegenstehende öffentliche Inte-
resse an einer restriktiven Migrationspolitik zurückstehen müsste. So-
weit die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung des Beschwerdeführers verweigert hat, ist die angefochte-
ne Verfügung nicht zu beanstanden. An dieser Einschätzung vermag
auch das Argument des Beschwerdeführers (vgl. S. 5 der Rechtsmit-
teleingabe), wonach die Migrationsbehörde der Stadt Bern – in Bezug
auf das Mass der Integration und die sonstigen Voraussetzungen für
eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung – näher am Fall und bes-
ser orientiert sei als das BFM, nichts zu ändern. Denn im Zustim-
mungsverfahren ist die Vorinstanz nicht an die kantonale Beurteilung
gebunden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-281/2007
vom 6. März 2009 E. 4 in fine und C-1649/2007 vom 9. September
2008 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
9.
Als Folge der verweigerten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 1a und
Art. 12 Abs. 3 ANAG). Die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung ist
damit rechtens. Demzufolge bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für
den Vollzug der Wegweisung bestehen (Art. 14a Abs. 2 – 4 ANAG) und
das BFM deshalb gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige
Aufnahme hätte verfügen müssen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-571/2006 vom 7. November 2007 E. 6 mit Hinweis).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so verfügt das BFM die vorläufige Aufnahme. Der Voll-
zug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Her-
kunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht wer-
den kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz – insbesondere jene der EMRK sowie des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
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0.142.30) – einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder Dritt-
staat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar
sein, wenn er für die Ausländerin oder den Ausländer eine konkrete
Gefährdung darstellt (vgl. Art. 14a Abs. 1 – 4 ANAG).
9.2 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass sich der Vollzug
der Wegweisung als unzulässig oder unmöglich im Sinne von Art. 14a
Abs. 2 und 3 ANAG erweisen könnte.
9.3 Wie eben erwähnt wurde, kann der Vollzug der Wegweisung nach
Art. 14a Abs. 4 ANAG nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländi-
sche Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche kann an-
genommen werden angesichts einer im Heimatland herrschenden poli-
tischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situa-
tion allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefah-
renmomente, wie beispielsweise der Nichterhältlichkeit einer notwendi-
gen medizinischen Behandlung (vgl. Entscheide und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 11 E. 6
S. 118 mit Hinweisen). Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen
die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungs-
not oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen keine konkrete Ge-
fährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn sich die ausländische Person im Falle einer zwangs-
weisen Rückkehr in ihrem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt sähe (vgl.
EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114 mit Hinweisen).
9.4 Weder die allgemeine Lage in Kolumbien noch die individuelle Si-
tuation des Beschwerdeführers lassen den Vollzug der Wegweisung
als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG erscheinen. Der
Beschwerdeführer hat den überwiegenden und prägenden Teil seines
bisherigen Lebens in seinem Heimatland verbracht. Aufgrund der Ak-
ten ist zudem davon auszugehen, dass er mit den Verhältnissen in Ko-
lumbien nach wie vor gut vertraut ist, er dort über ein intaktes familiä-
res Beziehungsnetz verfügt und es ihm auch aufgrund seiner berufli-
chen Erfahrungen nicht sonderlich schwer fallen dürfte, sich in seinem
Heimatland eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Der Be-
schwerdeführer bringt schliesslich keine weiteren Gründe vor, die ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt; sie erweist sich auch als angemessen
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang der Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Diese sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit
dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 20. Juli 2007 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] zurück)
- die Fremdenpolizei der Stadt Bern
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Versand:
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