Abtei lung II I
C-4598/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 0 9
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Beat Weber,
Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
L._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.
Abelardo Vazquez Conde,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 23. April 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4598/2007
Sachverhalt:
A.
L._______(nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren am (...),
(Zivilstand), in ihrem Heimatstaat wohnhafte spanische Staatsange-
hörige, war von 1967-1968, 1970-1974 sowie 1976 in der Schweiz
erwerbstätig und entrichtete in diesem Zeitraum obligatorische Bei-
träge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (AHV/IV). Sie meldete sich am 16. Dezember 2005 zum
Bezug einer schweizerischen Invalidenrente an.
B.
Mit Vorbescheid vom 25. Januar 2007 teilte die IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland (IVSTA, nachfolgend: Vorinstanz) gestützt auf die
Beurteilung des ärztlichen Dienstes vom 23. Januar 2007 der Be-
schwerdeführerin mit, ihr Leistungsgesuch müsste aufgrund dessen,
dass sie, ohne Verminderung des Verdienstes eine dem Gesundheits-
zustand angepasste Tätigkeit ausübe, abgewiesen werden; es liege
somit keine rentenbegründende Invalidität vor.
C.
Mit Schreiben vom 9. März 2007 kündigte die Beschwerdeführerin an,
die noch zu erstellende Verfügung anzufechten und bat um Zusendung
einer Kopie der Akten. Gleichzeitig übermittelte sie eine vollständige
Kopie der Krankengeschichte.
D.
Der ärztliche Dienst der Vorinstanz hielt in seiner Beurteilung vom
19. April 2007 aufgrund der erneut eingereichten Krankengeschichte
der Beschwerdeführerin zusammenfassend fest, dass die neu einge-
reichte Dokumentation die bekannte Beurteilung bestätige und es bei
der Einschätzung bleibe, dass der Beschwerdeführerin eine leichte
landwirtschaftliche Tätigkeit, wie sie sie ausführe, uneingeschränkt zu-
gemutet werden könne. Es handle sich bei den eingereichten Doku-
menten nicht um neue, sondern um in der Stellungnahme vom 23. Ja-
nuar 2007 bereits berücksichtigte.
E.
Mit Verfügung vom 23. April 2007 wies die Vorinstanz das Leistungs-
begehren der Beschwerdeführerin ab. Es liege weder eine bleibende
Erwerbsunfähigkeit noch eine ausreichende durchschnittliche Arbeits-
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unfähigkeit während eines Jahres vor. Es werde eine dem Gesund-
heitszustand angemessene Tätigkeit ausgeübt mit normalen Arbeits-
zeiten und ohne Verminderung des Verdienstes.
F.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 bat die Beschwerdeführerin um eine
nach den EU-Richtlinien formgerechte Zustellung der Verfügung.
G.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2007 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vor-
instanz vom 23. April 2007. Sie beantragt, unter Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, die Anerkennung einer Invalidität in renten-
berechtigendem Grad ab Datum der Antragstellung. Die Vorinstanz sei
zudem zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die im Einsprache-
und Beschwerdeverfahren entstandenen aussergerichtlichen Kosten
zu erstatten. Zur Begründung bringt sie sinngemäss vor, der Sach-
verhalt sei nicht genügend abgeklärt. Das ermittelte Krankheitsbild der
Beschwerdeführerin sei nicht vollständig. Dabei gehe es vor allem um
die vom ärztlichen Dienst des spanischen Versicherungsträgers er-
stellten Unterlagen und Berichte. Die spanischen Amtsärzte könnten
keine Beurteilung des Invaliditätsgrades nach schweizerischem Recht
vornehmen. Der Bericht von Frau Dr. A.________ sei unvollständig.
Sie habe auch keine weiteren Untersuchungen veranlasst, obwohl sie
wisse, dass die Beschwerdeführerin an schwersten progressiven
orthopädischen Erkrankungen leide. Zudem sei das von der Be-
schwerdeführerin privat veranlasste ärztliche Gutachten eines Fach-
arztes für Traumatologie, Dr. B._______, ignoriert worden.
H.
Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2007 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Im Falle der Beschwerdeführerin sei
keine zusätzliche medizinische Untersuchung in der Schweiz notwen-
dig gewesen, da die übermittelten Unterlagen der behandelnden und
begutachtenden spanischen Ärzte eine eindeutige Beurteilung der be-
stehenden Gesundheitsschäden und der Auswirkungen auf die Ar-
beitsfähigkeit zuliessen. Eine Abweichung der Beurteilung des ärzt-
lichen Dienstes der Vorinstanz von derjenigen der ausländischen Ärzte
bilde keinen Grund für die Anordnung zusätzlicher Abklärungen. Aus
den mit der Beschwerde eingereichten medizinischen Unterlagen
würden sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Diesbezüglich
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könne auf die Berichte des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz ver-
wiesen werden. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin
habe dieser nicht nur auf die Unterlagen der spanischen Sozial-
versicherung abgestellt, sondern auch auf die Unterlagen der be-
handelnden Ärzte.
I.
Am 3. März 2009 wurde das Verfahren im Rahmen interner Ent-
lastungsmassnahmen von der Abteilung III des Bundesverwaltungs-
gerichts an die Abteilung II überwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vor-
liegenden Streitsache zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]
i.V.m. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren auf die
Abteilung II übergegangen. Der Spruchkörper setzt sich (neu)
zusammen aus Richter Ronald Flury und Richterin Vera Marantelli der
Abteilung II und Richter Beat Weber der Abteilung III.
1.3 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss
Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundes-
gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG
sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung
(Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich
eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
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1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Ver-
fügung durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.5 Zur Einhaltung der 30-tägigen Beschwerdefrist äussert sich die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung dahingehend, dass die Angabe
des Rechtsvertreters, die angefochtene Verfügung sei am 13. Juni
2007 vom spanischen Versicherungsträger mit Formular E-211 zu-
gestellt worden, plausibel erscheine, zumal die Vorinstanz das ent-
sprechende Formular ebenfalls erst am 12. Juni 2007 erhalten habe
und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seinem Schreiben
gleichen Datums festhalte, dass die Verfügung noch nicht eröffnet
worden sei. Dies entspricht den Tatsachen. Demzufolge wurde die
Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG,
Art. 52 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde ebenfalls innert Frist ge-
leistet. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitglied-
staates der Europäischen Gemeinschaft (EU), so dass vorliegend das
am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft mit ihren Mitgliedstaaten andererseits
über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist, insbe-
sondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit regelt (vgl. Art. 80a IVG, in Kraft seit dem 1. Juni
2002). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des
Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben Personen, die
im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die diese Verordnung
gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates
selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts
anderes vorsehen. Demnach richtet sich vorliegend der Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung nach
schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG sowie der Verordnung
über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV,
SR 831.201).
2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben, und weil nach ständiger Praxis der
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Sozialversicherungsgerichte bei der Beurteilung eines Falles grund-
sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen
Verwaltungsaktes (hier: 23. April 2007) eingetretenen Sachverhalt ab-
gestellt wird (BGE 132 V 1 E. 1, BGE 129 V 1 E. 1.2, mit Hinweisen),
sind im vorliegenden Fall die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getrete-
nen Bestimmungen der 4. IV-Revision anwendbar, nicht aber die-
jenigen der 5. IV-Revision. Im Folgenden werden deshalb die ab
1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewesenen Bestimmungen des
IVG (Fassung vom 21. März 2003, AS 2003 3837 ff.) und der IVV
(Fassung vom 21. Mai 2003, AS 2003 3859 ff.) zitiert.
2.3 Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, be-
stimmt sich allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften
(vgl. E. 2.1). Für die Beurteilung eines Rentenanspruchs sind daher
die Feststellungen des ausländischen Versicherungsträgers bezüglich
Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Be-
hörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine ungenügende Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts; ihr Krankheitsbild sei nicht vollständig
und nicht genügend detailliert abgeklärt worden.
3.1 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz.
Danach hat die rechtsanwendende Behörde von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts zu sorgen (für den Versicherungsträger festgehalten in Art. 43
Abs. 1 ATSG, für das Beschwerdeverfahren vgl. Art. 12 VwVG). Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern wird ergänzt
durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2,
BGE 122 V 157 E. 1a). Die behördliche und richterliche Abklärungs-
pflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet
oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich lediglich auf den im Rah-
men des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtser-
heblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, welche
die tatbeständlichen Voraussetzungen der anwendbaren Rechtsnorm
erfüllen (PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann
Bernhard/Weissenberger Philippe [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
Zürich 2009, Art. 12 N 28). In diesem Rahmen haben Verwaltungs-
behörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen
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stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Par-
teivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhalts-
punkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a; vgl. zum
Ganzen UELI KIESER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht,
Zürich/St. Gallen 2008, S. 427, Rz. 5; ALFRED MAURER/GUSTAVO
SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 3. Aufl.,
Basel 2009, § 21 Rz. 5 f.).
3.2 Die Akten enthalten namentlich folgende Arztberichte:
3.2.1 Dr. C._______, Spezialist für Geburtshilfe und Gynäkologie am
Y._______ in X._______, schreibt im Bericht vom 30. April 1994, dass
bei der Patientin ein Myom in der Gebärmutter diagnostiziert worden
sei, welches erfolgreich operativ habe entfernt werden können.
3.2.2 Der neurophysiologische Bericht vom 3. November 1998 von
Dr. D._______ und Dr. E._______ hält fest, dass ein partielles Nerven-
leiden mittlerer bis hoher Intensität am mittleren linken Nerv auf Höhe
des Handwurzeltunnels vorliege.
3.2.3 Dr. B._______, Spezialist für Orthopädie und Traumatologie am
H._______ in X._______, stellt im Schreiben vom 29. November 2005
fest, dass die Patientin ihre Arbeit nicht mehr fortführen könne. Er
diagnostiziert Dorsolumbalarthrose, beidseitige Gonarthrose, eine de-
generative Veränderung des Zwischenwirbelraums L5/S1 mit beid-
seitiger foraminaler Einengung sowie Osteoporose. Als Lösung für die
Wiederherstellung des Wohlbefindens der Patientin verbleibe die chi-
rurgische Behandlung der Verengung und die Fixierung der drei
Knochensegmente.
3.2.4 Dr. F._______, Hausarzt der Beschwerdeführerin in Z._______,
stellt am 5. Februar 2006 ein Arztzeugnis über eine vorübergehende
Arbeitsunfähigkeit infolge der diagnostizierten Lumbalgie (Schmerzen
im Lendenwirbelbereich) aus.
3.2.5 Im Formular E-213 vom 14. Februar 2006 bestätigt
Dr. A._______, dass die Beschwerdeführerin ihrer bisherigen leichten
Arbeit als Landwirtin vollzeitlich nachgehen könne. Sie diagnostiziert
eine Diskopathie (L5/S1) ohne radikuläre Auswirkungen, eine sekun-
däre Lumbalgie mit Lumbalarthrose sowie, mit Bezug auf den Bericht
von Dr. B._______, senile Osteoporose. Sie stellt fest, dass Ein-
schränkungen für hohe Anforderungen an das Gehen sowie bei der
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C-4598/2007
Belastung mit Gewicht ohne Pausenmöglichkeit während des Arbeits-
tags bestehen könnten. Sie bestätigt jedoch, dass die Versicherte
ohne Hilfe an ihrem bisherigen Arbeitsplatz arbeiten könne.
3.2.6 Der IV-Stellenarzt Dr. G._______ führt in seinem Bericht vom
23. Januar 2007 aus, dass keine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen
Arbeit bestehe und auch eine leichte bis fallweise mittlere Ver-
weisungstätigkeit uneingeschränkt ausgeübt werden könne. Die Ver-
sicherte arbeite im eigenen landwirtschaftlichen Kleinbetrieb mit
1'000 m², was einem grösseren Garten entspreche; sie habe fünf
Hühner zu besorgen. Er bestätigt das Vorliegen einer Diskopathie
ohne radikuläre Auswirkungen und Gonalgie. Die angebliche senile
Osteoporose sei von der Densitometrie nicht bestätigt worden. Zur Zu-
sammenfassung des medizinischen Verlaufs bemerkte er: Duodenal-
ulkus vor 40 Jahren, Status nach Hysterektomie, 1992 chirurgische
Sanierung eines beidseitigen Karpaltunnelsyndroms.
3.2.7 IV-Stellenarzt Dr. G._______ nimmt am 19. April 2007 erneut
Stellung, gestützt auf die inzwischen wiederum von der Beschwerde-
führerin eingereichte Krankengeschichte. Alle neu eingereichten Doku-
mente seien bereits in der ersten Stellungnahme vom 23. Januar 2007
berücksichtigt worden. Das ärztliche Schreiben von Dr. B._______
werde im Formular E-213 vom 14. Februar 2006 bereits vermerkt und
sei demnach ebenfalls berücksichtigt worden. Auffällig sei, dass der
Orthopäde die verschiedenen Untersuchungen weder mit Datum noch
mit Befundberichten versehe. Die angegebene degenerative Ver-
änderung des Zwischenwirbelraums L5/S1 begründe kaum die eben-
falls erwähnte beidseitig foraminale Einengung, bei fehlender Klinik
und, wie im Formular E-213 ausdrücklich beschrieben, fehlenden ra-
dikulären Zeichen. Die neu beigebrachte Dokumentation bestätige die
erste Beurteilung; eine leichte landwirtschaftliche Tätigkeit, wie bisher
ausgeführt, könne uneingeschränkt zugemutet werden.
3.3 Diese medizinischen Unterlagen gestatten eine zuverlässige Beur-
teilung des Beschwerdebildes und damit des streitigen Rentenan-
spruchs. Die Berichte ergeben ein komplettes Bild über die gesund-
heitlichen Schäden der Beschwerdeführerin. Der Sachverhalt ist in-
soweit genügend abgeklärt.
4.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, es seien bei der Beurteilung
nicht sämtliche spanische Gutachten berücksichtigt worden; ins-
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besondere sei der Inhalt des Gutachtens von Dr. B._______ vom
29. November 2005 ignoriert worden. Damit rügt die Beschwerde-
führerin die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung.
Die Vorinstanz führt hierzu aus, dass vorliegend nicht nur auf die
Unterlagen der spanischen Sozialversicherung abgestellt worden sei,
sondern auch auf die Unterlagen der behandelnden Ärzte, insbeson-
dere auf den Bericht von Dr. B._______ vom 29. November 2005.
4.1 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die me-
dizinischen Unterlagen – wie alle anderen Beweismittel – nach dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdi-
gen (BGE 132 V 393 E. 2.1; MAURER/SCARTAZZINI/HÜRZELER, a.a.O., § 21
Rz. 7). Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, un-
abhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Be-
urteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf bei einander widersprechenden medizinischen Berichten der Pro-
zess nicht erledigt werden, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür-
digen und die Gründe anzugeben, warum auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abzustellen ist. Hinsichtlich des Be-
weiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be-
ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini-
schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
pertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a; vgl.
hierzu KIESER, a.a.O., S. 434 f., Rz. 19).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi-
gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; Urteil des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts I 128/98 vom 24. Januar 2000
E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Be-
obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten
Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu-
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zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit
der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb, mit Hinweisen). Be-
richte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auf-
tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu
würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti-
zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März
2006 E. 5.4, mit Hinweisen).
4.2 Im Sozialversicherungsrecht haben Verwaltung und Gericht ihren
Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht,
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu
fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt
diesen Beweisanforderungen nicht. Vielmehr ist jener Sachverhalts-
darstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen
als die wahrscheinlichste gewürdigt wird (BGE 129 V 222 E. 4.3.1,
BGE 128 V 66 E. 5c, BGE 126 V 353 E. 5b; MAURER/SCARTAZZINI/
HÜRZELER, a.a.O., § 21 Rz. 8; KIESER, a.a.O., S. 433, Rz. 17).
4.3 Die Rüge, das Gutachten von Dr. B._______ vom 29. November
2005 sei nicht berücksichtigt worden, erweist sich als unbegründet; auf
das Gutachten wird im Formular E-213 vom 14. Februar 2006 aus-
drücklich Bezug genommen. Des Weiteren nimmt der IV-Stellenarzt
Dr. G._______ in seinem Bericht vom 19. April 2007 ebenfalls dazu
Stellung. Insofern hat sich die Vorinstanz mit dem Inhalt dieses
Gutachtens genügend auseinandergesetzt und begründet, weshalb sie
dessen Schlussfolgerungen, die Beschwerdeführerin sei nicht arbeits-
fähig, nicht gefolgt ist (vgl. E. 3.2.7). Auch alle übrigen ärztlichen
Berichte aus Spanien sind in die Beurteilung der Vorinstanz einge-
flossen.
5.
Die Beschwerdeführerin moniert, in den Akten würden sich keine
Übersetzungen der spanischen Berichte befinden, deswegen sei da-
von auszugehen, dass die Vorinstanz die Beurteilung ihres Rentenan-
spruchs in Unkenntnis dieser Berichte vorgenommen habe.
Es sind aus den Vorakten keine Hinweise ersichtlich, dass die ein-
gereichten ärztlichen Berichte vom ärztlichen Dienst der Vorinstanz
nicht korrekt übersetzt bzw. gewürdigt worden wären (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-3002/2006 vom 2. Februar 2009 E. 5.5).
Seite 10
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Die Verwaltungsbehörden, wie auch das Gericht, können eine Über-
setzung anordnen, wenn dies erforderlich ist, oder im gegenteiligen
Fall darauf verzichten. Anders verhält es sich, wenn es um medizini-
sche Abklärungen in der Schweiz geht, die nicht in einer Amtssprache
durchgeführt werden können, weil der Patient dieser nicht mächtig ist
(vgl. hierzu JÖRG KÜNZLI/ALBERTO ACHERMANN, Übersetzen im Gesund-
heitsbereich, Jusletter vom 6. April 2009, Rz. 127 f.).
6.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die spanischen Amtsärzte
würden eine Invalidität nach spanischem Sozialrechtsmassstab be-
urteilen; für die Anwendung eines anderen Sozialrechtsmassstabs
seien sie nicht geschult. Darüberhinaus sei das Gutachten auf dem
Formular E-213 unpräzise und oberflächlich.
6.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt ist der Umstand, dass in
Spanien ein abweichender Invaliditätsbegriff gilt, nicht von Bedeutung,
denn die Arbeitsfähigkeit wird aufgrund der von den spanischen Ärzten
erhobenen Befunden von den Ärzten des ärztlichen Dienstes der
Vorinstanz beurteilt (Art. 59 Abs. 2bis IVG, Art. 49 IVV); die In-
validitätsbemessung wird gestützt darauf von der zuständigen IV-Stelle
nach den massgebenden schweizerischen Kriterien vorgenommen
(Art. 57 IVG). Überdies binden die Kriterien ausländischer Ärzte oder
Versicherungsträger für die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit die
schweizerischen Behörden in keiner Weise (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-0033/2007 vom 3. März 2009 E. 8.6); gemäss
Art. 40 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist die vom Träger
eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines
Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur
dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten
festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser
Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Ver-
hältnis zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten nicht zutrifft
(BGE 130 V 253 E. 2.4).
Somit kann offen bleiben, ob Unterschiede in der Begriffsbedeutung
von Invalidität und Invaliditätsgrad zwischen Spanien und der Schweiz
bestehen, da die spanische Amtsärztin nur im Rahmen ihrer Aufgaben
den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beschrieben hat
(vgl. nachfolgend E. 6.2) und die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit der
zuständigen IV-Stelle bzw. dem Bundesverwaltungsgericht obliegt (vgl.
Seite 11
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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3002/2006 vom 2. Februar
2009 E. 5.2.3).
6.2 In Bezug auf das Formular E-213 ist zu bemerken, dass die
europaweit gleichlautenden E-Formulare den Zweck haben, den Ge-
sundheitszustand eines Versicherten gemäss einem einheitlichen
Standard zu erfassen. Mit den Fragen werden die Vorgeschichte sowie
die objektive Beschreibung des Gesundheitszustandes des Ver-
sicherten (Ziff. 3 und 4), allfällige Funktionsprüfungen, fachmedizi-
nische Untersuchungen (Ziff. 5-7) und die arbeitsmedizinische Beur-
teilung bzw. welche Art von Arbeit unter welchen Voraussetzungen der
Versicherte noch ausüben kann (Ziff. 9-11), erfasst. Die Fragen sind so
gestellt, dass das Ergebnis innerstaatlich jeweils von Versicherungs-
ärzten beurteilt werden kann. Ziel ist ein gleichlautendes Ergebnis auf
Ebene der beurteilenden Ärzte, unabhängig davon, in welchem an-
deren europäischen Staat das Formular ausgewertet wird. Dieses Vor-
gehen dient der Vereinfachung des zwischenstaatlichen Verfahrens
sowie der Gleichbehandlung der antragstellenden Personen und er-
leichtert gleichzeitig das Verfahren, indem die Gesuchsteller nicht in
ein anderes Land zur Untersuchung reisen müssen und sich mit dem
begutachtenden Arzt in ihrer Landessprache unterhalten können.
Die Beurteilung des begutachtenden Arztes beschränkt sich auf die
Beschreibung des Gesundheitszustands des Versicherten sowie auf
Angaben zur zumutbaren Arbeitstätigkeit. Die Feststellung einer Er-
werbsfähigkeit und eines allfälligen Invaliditätsgrades indes obliegt der
Verwaltung oder im Streitfall dem Gericht. Diese Instanz prüft die
Sachlage jeweils nach dem von ihr anzuwendenden Recht.
Das Formular E-213 wurde von Dr. A._______ praktisch vollständig
ausgefüllt. Sämtliche Leiden der Beschwerdeführerin werden auf-
geführt. Nach Einschätzung der spanischen Amtsärztin kann die Be-
schwerdeführerin ihrer momentanen leichten Tätigkeit in der Land-
wirtschaft nachgehen; es könnten jedoch Einschränkungen für hohe
Anforderungen an das Gehen sowie bei der Belastung mit Gewicht
ohne Pausenmöglichkeit während des Arbeitstags bestehen. Sie be-
stätigte hingegen, dass die Versicherte ohne Hilfe an ihrem bisherigen
Arbeitsort arbeiten könne. Insbesondere nimmt die Amtsärztin auch
Bezug auf den Bericht von Dr. B._______ vom 29. November 2005.
Vor dem Hintergrund der Funktion des Formulars E-213 kann somit
Seite 12
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vorliegendenfalls nicht behauptet werden, diese Beurteilung sei un-
präzise und oberflächlich.
7.
Streitig ist, ob die Vorinstanz das Vorliegen der Anspruchsvoraus-
setzungen für den Bezug einer Rente zu Recht verneint hat.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprechung einer vollen
Invaliditätsrente ab dem 16. Dezember 2005 (Datum der Gesuchs-
stellung). Allgemeine Verweistätigkeiten seien beim tatsächlich vor-
liegenden Krankheitsbild nicht möglich.
Die Vorinstanz verweist auf die Beurteilung ihres ärztlichen Dienstes,
wonach die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit 100 %
arbeitsfähig ist.
Die momentane Tätigkeit der Beschwerdeführerin umfasst gemäss
ihren eigenen Angaben die Besorgung von fünf Hühnern im eigenen
landwirtschaftlichen Betrieb (ca. 1'000 m²). Sie gibt an, dass es sich
um einen Kleinbetrieb handelt, welchen sie seit Januar 1994 führt und
in welchem Familienmitglieder mitarbeiten (vgl. die Angaben auf dem
Fragebogen der Vorinstanz für selbständige Landwirte, act. 9).
7.2 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben die rentenberechtigten
Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines
vollen Jahres Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis
zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung). Gemäss Art. 48 IVG (in
der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) werden IV-Leis-
tungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate
ausgerichtet. Die Beschwerdeführerin hat in den Jahren 1967-1968,
1970-1974 und 1976 Beiträge an die AHV/IV geleistet und erfüllt damit
die Voraussetzungen der Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung).
7.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die
für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforder-
liche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Erwerbsun-
fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be-
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handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge-
glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen
Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
7.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007
geltenden Fassung) haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei mindestens
60 % auf eine Dreiviertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe
Rente oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % in-
valid sind.
7.5 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der
bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend
erwerbsunfähig geworden ist (Bst. a; Dauerinvalidität) oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (Bst. b; langdauernde
Krankheit).
7.6 Die Gutachten des IV-Stellenarztes und der Ärztin des spanischen
Versicherungsträgers gehen übereinstimmend davon aus, dass die Be-
schwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeits-
fähig ist. Die spanische Amtsärztin weist in ihrem Bericht vom 14. Fe-
bruar 2006 lediglich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin mög-
licherweise Einschränkungen unterworfen sei, wenn hohe Anforde-
rungen an das Gehen bestünden und sie Gewicht tragen müsse, ohne
dass sie Pausenmöglichkeiten habe. Dagegen geht einzig
Dr. B._______ in seinem Bericht vom 29. November 2005 davon aus,
dass die Beschwerdeführerin ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen
könne. Diese Einschätzung wird jedoch nicht durch (datierte) Befund-
berichte bestätigt bzw. untermauert, was der IV-Stellenarzt in seinem
Bericht vom 19. April 2007 explizit moniert. Das Vorliegen von seniler
Osteoporose ist durch die Densiometrie (Knochendichtemessung)
nicht bestätigt. Es ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin an Disko-
pathie (Bandscheibenschaden) ohne radikuläre (ausstrahlende) Aus-
wirkungen und Gonalgie (Schmerzen im Knie) leidet. Diese Leiden
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beeinträchtigen die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit
nur insofern, als sie genügend Pausen machen muss; dies ist bei der
Ausführung ihrer bisherigen Tätigkeit (vgl. E. 7.1 am Ende) durchaus
möglich.
7.7 Die notwendigen Pausen, welche die spanische Amtsärztin vor-
schlägt, sind demzufolge möglich.
7.8 Somit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Be-
schwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Landwirtin im eige-
nen Betrieb, wo sie fünf Hühner zu besorgen hat, zu 100 % arbeits-
fähig und damit in rentenausschliessender Weise erwerbsfähig ist.
8.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz das Leistungsbe-
gehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
9.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in der
seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren
bei Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Bei diesem Ver-
fahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Fe-
bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.3]). Die Verfahrenskosten sind
bei Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen
nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah-
men von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Diese werden auf Fr. 400.- festgesetzt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der unterliegenden Be-
schwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Astrid Hirzel
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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