Abtei lung II I
C-4601/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
vertreten durch Herrn lic. iur. B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Verfügung vom 7. Juni 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4601/2007
Sachverhalt:
A.
Frau A._______, geboren am 24. August 1963, ist Staatsangehörige
von Bosnien und Herzegowina. Von 1980 bis 1988 wohnte sie in der
Schweiz und arbeitete als Kantinenmitarbeiterin. In dieser Zeit zahlte
sie die obligatorischen Beiträge an die schweizerischer Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 1, 8).
B.
Übergeben vom serbischen Versicherungsträger, Filiale X._______,
ging am 16. März 2004 bei der schweizerischen IV-Stelle für Versicher-
te im Ausland (IVSTA) eine Anmeldung der Versicherten zum Bezug
von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung ein (act. 1).
Die IVSTA klärte im Folgenden die medizinische und wirtschaftliche Si-
tuation der Versicherten ab. Mit Verfügung vom 12. November 2004
lehnte die IVSTA das Leistungsbegehren der Versicherten ab, da keine
Invalidität vorliege, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge
(act. 32).
Eine dagegen erhobene Einsprache vom 16. November 2004 (act. 33)
mit Einsprachebegründung vom 25. November 2004 (act. 35) wies die
IVSTA mit Einspracheentscheid vom 1. März 2005 (act. 37) ab. Die
Einsprecherin habe im Fragebogen vom 18. Mai 2004 (act. 7) selbst
angegeben, noch eine Teilarbeitsfähigkeit von erheblichem Ausmasse
aufzuweisen und pro Woche nur während 10-15 Stunden auf Hilfe der
Familie oder von Dritten angewiesen zu sein. Diese Angaben seien mit
den erhobenen medizinischen Befunden gut vereinbar und hätten bei
der sachkundigen Auswertung vom 11. November 2004 durch die IV-
Stellenärztin Dr. med. C._______ zur Feststellung eines Invaliditäts-
grades von 47% (act. 30) geführt. In der Einsprache würden keine
neuen Fakten vorgebracht, welche einen Invaliditätsgrad von mindes-
tens 60% stützen würden. Es bestehe auch keinerlei Notwendigkeit,
die beantragte Begutachtung in der Schweiz anzuordnen. Dieser Ein-
spracheentscheid erwuchs in Rechtskraft.
C.
Am 8. März 2006 (eingegangen bei der IVSTA; act. 42) stellte die Be-
schwerdeführerin ein neues Leistungsgesuch bei der IVSTA und gab
am 11. Juli 2006 erneut einen ausgefüllten Fragebogen für die im
Haushalt tätigen Versicherten zu den Akten (act. 44, 45).
Seite 2
C-4601/2007
D.
Die IVSTA liess die von der Versicherten eingereichten medizinischen
Unterlagen vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) Rhône beurteilen.
Dr. med. D._______ kam in seinen Berichten vom 22. November 2006
(act. 65) und 29. Dezember 2006 (act. 67) zum Schluss, dass bei der
Beschwerdeführerin lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 24% seit
2004 für Arbeiten im Haushalt vorliege.
E.
Mit Vorbescheid vom 26. Januar 2007 (act. 71) teilte die IVSTA der
Versicherten mit, dass sich aus den Akten weder eine bleibende Er-
werbsunfähigkeit noch eine ausreichende durchschnittliche Arbeitsun-
fähigkeit während eines Jahres ergebe. Trotz des Gesundheitsscha-
dens sei eine Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich immer noch
in rentenausschliessender Weise zumutbar. Es liege keine Invalidität
vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge. Das Leistungs-
begehren müsse somit abgewiesen werden.
Mit Einwand vom 30. Januar 2007 (act. 72) und 21. Februar 2007
(act. 74) forderte die Versicherte wegen ihren verschiedenen Gesund-
heitsschäden die Beurteilung durch eine Fachgruppe und nicht nur ei-
nes Facharztes für allgemeine Medizin. Aus dem Fragebogen für die
im Haushalt tätigen Versicherten vom 19. Mai 2006 (act. 45) gehe her-
vor, dass sich der Gesundheitszustand seit dem früheren Fragebogen
verschlechtert habe. Zudem würden die IV-Stellenärzte nicht angeben,
weshalb sie die Berichte der bosnischen Ärzte nicht anerkannten. Es
sei eine multidisziplinäre Untersuchung in der Schweiz durchzuführen.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2007 reichte die Versicherte neue me-
dizinische Unterlagen ein (act. 75-86).
F.
Die IVSTA verfügte am 7. Juni 2007 (act. 93) die Abweisung des Leis-
tungsbegehrens, da der ärztliche Dienst der IV-Stelle aufgrund der Un-
terlagen zum Schluss gekommen sei, dass keine rentenbegründende
Invalidität vorliege.
G.
Gegen diese Verfügung liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwer-
deführerin) am 5. Juli 2007 eine Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht erheben. Sie beantragte, die Verfügung der IVSTA vom
7. Juni 2007 sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzu-
Seite 3
C-4601/2007
sprechen oder die Sache erneut abzuklären. Aus der sehr umfangrei-
chen medizinischen Dokumentation sowie den Unterlagen, welche mit
der Beschwerde zugestellt worden seien, gehe klar hervor, dass es
sich in casu um eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit für jegli-
che Tätigkeiten (leichte und schwere) handle. Da die IVSTA die Beur-
teilungen der bosnischen Spezialärzte nicht akzeptiere, werde eine
multidisziplinäre Untersuchung in der Schweiz vorgeschlagen. Aus den
spezialärztlichen Berichten in der Beilage gehe hervor, dass sich ihr
Gesundheitszustand ständig verschlechtere.
H.
Die Vorinstanz reichte am 1. Februar 2008 ihre Vernehmlassung ein
und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die neu eingereichten
Unterlagen seien der IV-Stellenärztin zur Beurteilung unterbreitet wor-
den und sie gelange in ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2008
(act. 96) zur Schlussfolgerung, dass sich aus den eingereichten Akten
keine neuen Sachverhaltselemente ergäben, die auf eine Verschlech-
terung der Gesundheit und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
hinweisen würden. Insofern verbleibe es bei der mit der spezifischen
Methode des Betätigungsvergleichs als Hausfrau errechneten Arbeits-
unfähigkeit von 47%, womit kein Rentenanspruch für Angehörige eines
Nicht-EU Staates entstehe. Die beurteilende Ärztin habe sich ein um-
fassendes und präzises Bild der Beschwerden der Versicherten ma-
chen können, weshalb von weiteren Abklärungen abzusehen und zur
Beurteilung auf die bestehenden Akten abzustellen sei.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte mit Zwischenverfügung vom
8. Februar 2008 von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss
von CHF 400.-, welchen die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2008
einzahlte.
J.
Mit Replik vom 11. Februar 2008 hielt die Beschwerdeführerin fest,
dass sie ihre Beschwerde aufrecht erhalte. Die Beurteilung der IV-Stel-
lenärztin Dr. med. C._______ könne nicht akzeptiert werden. Es sei ei-
ne Beurteilung einer Fachgruppe einzuholen oder die Beschwerdeführ-
erin in der Schweiz multidisziplinär untersuchen zu lassen. Entgegen
dem Bericht von Dr. med. E._______ hege sie durchaus Selbstmord-
gedanken. Sie befinde sich weiterhin bei ihrem Hausarzt und Psychia-
ter in regelmässiger ärztlicher Behandlung. Die Versicherte reichte am
Seite 4
C-4601/2007
29. Februar 2008 einige neuere medizinische Berichte nach.
K.
Die Vorinstanz liess sich in ihrer Duplik vom 9. Mai 2008 soweit ver-
nehmen, als sie weiterhin an der Abweisung der Beschwerde festhalte,
wobei jedoch die Beschwerde als neues Leistungsgesuch zu betrach-
ten sei. Die beurteilende IV-Ärztin sei zur Schlussfolgerung gekom-
men, dass sich aus den nun eingereichten ärztlichen Unterlagen eine
wesentliche Verschlechterung der Fähigkeit ergebe, sich im ange-
stammten haushälterischen Aufgabenbereich zu betätigen. Ab dem
4. September 2007 sei neu von einer errechneten 55%igen Einschrän-
kung im Haushalt auszugehen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren
sei die richterliche Prüfung der Sach- und Rechtslage bis zum Datum
der angefochtenen Verfügung beschränkt. Deshalb würden die neuen
medizinischen Unterlagen erst in einem neuen Verfahren Beachtung
finden.
L.
Mit Triplik vom 28. Mai 2008 hielt die Versicherte nochmals fest, dass
sie unter schweren physischen und psychischen Beschwerden leide
und die Vorinstanz dennoch nur die Beurteilung eines Einzelarztes an-
statt der Fachgruppe eingeholt habe. Auch eine multidisziplinäre Un-
tersuchung in der Schweiz sei nicht erfolgt. Aus der sehr umfangrei-
chen spezialärztlichen Dokumentation aus Bosnien gehe klar hervor,
dass sie lange vor dem 4. September 2007 für sämtliche (schweren
und leichteren) Tätigkeiten und so auch für Arbeiten im Haushalt zu
mindestens 70% arbeitsunfähig sei.
M.
In ihrer Stellungnahme vom 6. August 2008 wies die Vorinstanz darauf
hin, dass die vorgetragenen Leiden im Rahmen des Abklärungs- sowie
Beschwerdeverfahrens mehrfach und durch drei verschiedene IV-Ärzte
begutachtet worden seien bzw. die umfangreichen und aktuellen medi-
zinischen Berichte ein umfassendes und präzises Bild der Beschwer-
den der Versicherten erlaubt hätten, weshalb sich mangels rechtser-
heblicher Tatsachen eine multidisziplinäre Untersuchung nicht zwin-
gend aufdränge. Gemäss der letzten ärztlichen Stellungnahme sei erst
ab dem 4. September 2007 eine objektiv feststellbare Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ermittelbar,
weshalb die gemäss spezifischer Methode ergründeten
Einschränkungen im Haushalt von ehemals 47% neu bei 55% liegen
Seite 5
C-4601/2007
und somit rentenbegründend seien, dies jedoch in einem neuen
Verfahren Beachtung finden werde. Die Vorinstanz bestätigte ihren
Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
N.
Die Instruktionsrichterin schloss mit Verfügung vom 15. August 2008
den Schriftenwechsel.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwal-
tungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahme-
tatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bun-
desverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen
von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]).
Die angefochtene Verfügung ist als Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG
zu qualifizieren, und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Sie ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Seite 6
C-4601/2007
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG) und die Be-
schwerdeführerin hat den einverlangten Kostenvorschuss innert der
gesetzten Frist bezahlt (Art. 64 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist
daher einzutreten.
1.4 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG an-
wendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG
anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bun-
des dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70f IVG) an-
wendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.5 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Juni
2007. Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen
ist vorliegend, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 7. Juni 2007 zu Recht keine Invalidenrente zusprach.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie könne wegen ihrer Ge-
sundheitsschäden die Tätigkeiten im Haushalt nur noch teilweise aus-
führen. Sie benötige die Hilfe ihrer Familienangehörigen und von haus-
haltfremden Personen während ca. 20-30 Stunden pro Woche für die
Besorgung des Haushaltes (act. 45).
Seite 7
C-4601/2007
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbe-
stimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger
Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund
des bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach der neuen Norm zu prü-
fen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Vorab ist zu prüfen, welche materiellen Rechtsnormen im vorliegenden
Verfahren anwendbar sind.
2.2 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bosnien und
Herzegowina. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugosla-
wien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksre-
publik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
(SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Ju-
goslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382 E. 1,
BGE 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolge-
staaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedo-
nien), nicht aber mit Bosnien und Herzegowina neue Abkommen über
Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für die Beschwerdeführerin, mit
Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina, findet demnach weiterhin das
schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom
8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten hinsichtlich der in Art. 1 ge-
nannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesge-
setzgebung über die Invalidenversicherung gehört, in ihren Rechten
und Pflichten einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Be-
treffend die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische
Invalidenrente sind keine abweichenden Vorschriften auszumachen.
Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich
demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
3.
3.1 Für die Beurteilung eines Rentenanspruchs sind die Feststellun-
Seite 8
C-4601/2007
gen des ausländischen Versicherungsträgers, der Ärzte etc. bezüglich
Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Be-
hörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4;
AHI-Praxis 1996 S. 177 E. 1).
3.2 Am 8. März 2006 (act. 42) ging das neue Gesuch der Beschwer-
deführerin um Leistung einer Invalidenrente nach dem ablehnenden
Einspracheentscheid vom 1. März 2005 (betreffend ihr erstes Gesuch
aus dem Jahr 2004) bei der IVSTA ein, weshalb vorliegend die am
1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bestimmungen des ATSG sowie die
zugehörige Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar
sind. Nicht anwendbar sind hingegen die Änderungen des ATSG vom
6. Oktober 2006 und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IVG-Revi-
sion, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008),
da die angefochtene Verfügung vor Inkrafttreten der entsprechenden
Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
Zürich Basel Genf 2009, Art. 82 Rz. 5).
Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der In-
validenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) hat das Schweize-
rische Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches Versicherungsge-
richt) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Le-
galdefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen
vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Än-
derung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung über-
nommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3).
Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizie-
rung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbs-
tätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode
des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in
der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung vgl.
BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
3.3 Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG vom 21. März
2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai
2003 (SR 831.201; 4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859)
Seite 9
C-4601/2007
in Kraft getreten. Somit sind vorliegend für die Prüfung des geltend ge-
machten Anspruchs diese Fassungen des IVG und der IVV anwend-
bar. Die Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom
28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007
5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind hingegen nicht anwendbar, da
der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Be-
stimmungen ergangen ist.
3.4 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes (ATSG/IVG) ist und beim
Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträ-
ge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)
geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG, in Kraft bis 31. Dezember 2007). Die-
se Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so ent-
steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
3.5 Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr
als eines Jahres Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung
der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invali-
denrente erfüllt ist (Art. 36 Abs. 1 IVG).
3.6 Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach
Entstehen des Anspruchs an, so werden allfällige Leistungen der Inva-
lidenversicherung lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangegange-
nen Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG, Fassung vom 6. Oktober
2000, in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007). Massge-
bend ist die Einreichung des Gesuchs beim Versicherungsträger (hier:
8. März 2006), weshalb allfällige Leistungen grundsätzlich frühestens
ab dem 8. März 2005 ausgerichtet werden könnten.
3.7 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für die Bestim-
mung des rechtserheblichen Sachverhalts im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der
angefochtenen Verfügung massgebend (hier: 7. Juni 2007; vgl. BGE
132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozial-
versicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 74 N 20).
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses der angefochtenen Verfügung eingetreten sind, können im
vorliegenden Beschwerdeverfahren daher grundsätzlich nicht berück-
sichtigt werden. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt
Seite 10
C-4601/2007
seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 366 E. 1b mit weiteren
Hinweisen).
3.8 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher zu prüfen, ob zwi-
schen dem 8. März 2005 und dem 7. Juni 2007 ein Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf eine Invalidenrente entstanden ist.
3.9 Nach Abs. 1 des Art. 28 IVG (in Kraft vom 1. Januar 2004 bis
31. Dezember 2007) hat ein Versicherter Anspruch auf eine Viertels-
rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%, auf eine halbe
Rente bei einem solchen von mindestens 50%, auf eine Drei-Viertel-
Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% und auf eine
ganze Rente bei einem solchen von mindestens 70%.
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditäts-
grad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerich-
tet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in
der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen
Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszah-
lungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar
(BGE 121 V 275 E. 6c).
3.10 Der Rentenanspruch entsteht grundsätzlich frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent
bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Art. 29 Abs. 1 IVG [Fassung
vom 6. Oktober 2000, in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember
2007] Bst. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unter-
bruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig war
(Bst. b). Eine bleibende Erwerbsunfähigkeit besteht vorliegend nicht;
es handelt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts viel-
mehr um ein labiles Krankheitsgeschehen, welches frühestens nach
Ablauf der Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b einen allfälligen
Rentenanspruch begründen kann (Urteil des Bundesgerichts
I 163/2005 vom 30. Mai 2005, BGE 119 V 98 E. 4a).
Für die Beschwerdeführerin als Bürgerin von Bosnien und Herzegowi-
na mit Wohnsitz in diesem Staat entsteht der Rentenanspruch nach
Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (Fassung vom 6. Oktober 2000, in Kraft vom
1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007) erst, wenn sie während eines
Jahres durchschnittlich mindestens zu 50% arbeitsunfähig gewesen ist
und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50%
Seite 11
C-4601/2007
beträgt (BGE 121 V 264).
4.
Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invalidität"
nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfä-
higkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 132 V 99 E. 4, BGE 110
V 275 E. 4a, BGE 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich
zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht
nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern
auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
Nach Art. 8 ATSG (Fassung vom 6. Oktober 2000, in Kraft vom 1. Ja-
nuar 2003 bis 31. Dezember 2007) ist die Invalidität die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs-
unfähigkeit. Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann; nach Abs. 2 die-
ser Norm gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Be-
gründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat.
4.1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperli-
chen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be-
handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli-
chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, Fassung vom 6. Oktober 2000, in
Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007). Arbeitsunfähigkeit
ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Ge-
sundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Be-
ruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dau-
er wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Auf-
gabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbs-
tätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist – was je zur Anwen-
dung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommens-
vergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt
sich aus der Prüfung, was diese bei im Übrigen unveränderten Um-
ständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönli-
chen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie
allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern,
das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die
Seite 12
C-4601/2007
persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Sta-
tusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie
sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei
für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125
V 146 E. 2c, BGE 133 V 477 E. 6.3, BGE 133 V 504 E. 3.3, je mit Hin-
weisen).
4.3 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige
(mit Aufgabenbereich Haushalt) qualifiziert und deshalb nur die Behin-
derung im Haushalt ermittelt. Dieses Vorgehen hat die Beschwerdefüh-
rerin nicht beanstandet. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Be-
schwerdeführerin bereits im ersten Gesuchsverfahren im Fragebogen
für den Versicherten am 18. Mai 2004 angab, während der letzten 3
Jahre nur als Hausfrau tätig gewesen zu sein (act. 8). Die Vorinstanz
hat demnach zu Recht die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige,
die im Haushalt tätig ist, qualifiziert.
4.4 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich
tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zuge-
mutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abwei-
chung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie behin-
dert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 2bis IVG,
spezifische Methode des Betätigungsvergleichs). Als Aufgabenbereich
der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche
Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige
und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
4.5 Mit der 4. IV-Revision, welche per 1. Januar 2004 in Kraft getreten
ist, wurde der bisherige Art. 27 Abs. 1 IVV aus Gründen der formalen
Gleichbehandlung erwerbs-, teilerwerbs- und nicht erwerbstätiger Per-
sonen grossmehrheitlich auf Gesetzesstufe gehoben. Eine materielle
Änderung war damit aber nicht verbunden, weshalb die zu Art. 27
Abs. 1 IVV entwickelte Rechtsprechung nach wie vor Gültigkeit hat
(vgl. in BGE 134 V 9 nicht publizierte E. 3.2 [Urteil I 246/05 vom
30. Oktober 2007] mit Hinweisen).
4.5.1 Bei den im Haushalt tätigen Versicherten ist – wie bei den Er-
werbstätigen – zunächst zu beurteilen, ob und in welchem Umfang die
versicherte Person in ihrer Leistungsfähigkeit in qualitativer und/ oder
quantitativer Hinsicht eingeschränkt ist. Ist die Arbeitsfähigkeit in quali-
Seite 13
C-4601/2007
tativer Hinsicht eingeschränkt, haben die medizinischen Sachver-
ständigen dazu Stellung zu nehmen, welche Tätigkeiten aufgrund des
Gesundheitsschadens aus medizinischer Sicht zumutbarerweise noch
ausgeübt werden können (siehe E. 3.3.1). Anschliessend ist ein Betäti-
gungsvergleich vorzunehmen, welcher auf hinreichenden medizini-
schen Unterlagen beruhen muss. Die Invalidität wird aufgrund eines
Betätigungsvergleichs ermittelt, bei welchem die prozentuale Ein-
schränkung in den einzelnen Teilen des in Frage kommenden Aufga-
benbereichs bestimmt wird, wobei die Summe der Einschränkungen
den massgebenden Gesamtinvaliditätsgrad ergibt (vgl. Kieser, ATSG-
Kommentar, a.a.O., Art. 16 Rz. 30).
Zu beachten ist, dass in Befolgung der Schadenminderungspflicht die
versicherte Person Verhaltensweisen zu entwickeln hat, welche die
Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich redu-
zieren und ihr eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung
der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Der Umstand, dass diese Arbeiten
nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können,
begründet nicht ohne weiteres eine Invalidität. Zudem wird eine Unter-
stützung durch Familienangehörige vorausgesetzt, welche weiter geht
als im Gesundheitsfall (BGE 133 V 504 E. 4.2).
Nach der Rechtsprechung stellt ein nach Massgabe der Verwaltungs-
weisungen des BSV (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in
der IV [KSIH], Rz. 3090 ff.) eingeholter Haushaltabklärungsbericht
(Bericht über eine Abklärung an Ort und Stelle, vgl. Art. 69 Abs. 2 IVG)
eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invalidi-
tätsbemessung im Haushalt dar (Urteil BGer I 27/07 vom 24. Januar
2008 E. 6.1, Urteil EVG I 249/04 vom 6. September 2004, publiziert in
Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 2005 IV Nr. 21,
E. 5.1). Bei im Ausland wohnenden Versicherten werden keine Abklä-
rungen an Ort und Stelle durchgeführt. Die zuständige IVSTA holt bei
den Versicherten mit einem Formular die Informationen über die tat-
sächlichen Verhältnisse ein und legt diese zusammen mit den übrigen
Stellungnahmen ihrem medizinischen Dienst zur Beurteilung vor (vgl.
Urteil BVGer vom 8. September 2008 [C-2764/2006] E. 5.7, Urteil EVG
I 8/02 vom 16. Juli 2002 E. 2.4). Dabei ist auch zu beachten, dass bei
psychisch bedingten Beeinträchtigungen den fachärztlichen Feststel-
lungen der Behinderungen im Haushalt in der Regel mehr Gewicht zu-
zumessen ist, sofern diese nicht mit den Ergebnissen der Abklärung
an Ort und Stelle übereinstimmen (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 mit Hin-
Seite 14
C-4601/2007
weisen).
5.
5.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwal-
tung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts
zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er
findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit
Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Ab-
klärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet
oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen
des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserhebli-
chen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vor-
liegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu
entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbe-
hörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets
vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Partei-
vorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunk-
te hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis;
Urteil des Bundesgerichts [vormals EVG] vom 20. Juli 2000, I 520/99).
5.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewie-
sen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfü-
gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheits-
schaden zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um-
fang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage
für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen die Versicher-
ten noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V
133 E. 2, AHI-Praxis 2002 S. 62).
5.3 Die Verwaltung und das Gericht haben die medizinischen Unterla-
gen - wie auch alle anderen Beweismittel - nach dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisre-
geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet,
dass alle Beweismittel objektiv zu prüfen sind - unabhängig davon, von
wem sie stammen - und danach zu entscheiden ist, ob die verfügbaren
Seite 15
C-4601/2007
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsan-
spruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wider-
sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu-
geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist,
auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer-
den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und
in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind
(BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen; AHI-Pra-
xis 2001 S. 113 E. 3a). Der erhöhte Beweiswert umfasst allerdings nur
medizinische Fragen, zu deren Beantwortung Ärzte im Sozialversiche-
rungsverfahren beigezogen werden, nicht aber weitere Fragen wie z.B.
die wirtschaftliche Beurteilung.
5.4 Die Beschwerdeführerin rügte in ihrer Beschwerde und Replik eine
ungenügende Feststellung und Beurteilung des rechtserheblichen
Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich der medizinischen Erhebun-
gen der Vorinstanz. Sie machte geltend, die ausführliche medizinische
Dokumentation in den Akten zeige auf, dass sie lange vor dem 4. Sep-
tember 2007 für sämtliche (schweren und leichteren) Tätigkeiten und
so auch für Arbeiten im Haushalt zu mindestens 70% arbeitsunfähig
sei.
5.5 Folgende ärztliche Gutachten und Berichte sind relevant und bil-
deten die Grundlage für die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2007:
- Dr. F._______, Radiologe, führte in seinem Rapport vom 14. Febru-
ar 2006 (act. 50/51) aus, dass aufgrund diverser Röntgenaufnah-
men Anzeichen einer deformierenden Spondylose bestünden. Im
Vergleich zu anderen Verengungen sei der intervertebrale Bereich
auf der Höhe von TH 4-5 mässig und zeige Anzeichen einer Disko-
pathie. Die Verengung auf der Höhe von L5-S1 korrespondiere mit
einer Diskopathie Spina bifida S1. Die beiden Knie präsentierten
sich regulär.
- Dr. G._______, Fachärztin Innere Medizin, Kardiologin, diagnosti-
zierte am 27. Januar 2006/15. Februar 2006 (act. 53/54) eine arteri-
elle Hypertonie, ein kompensiertes hyperthonisches Herz, Hyper-
Seite 16
C-4601/2007
cholesterinämie (HLP), Adipositas, Asthma.
- Dr. H._______, Facharzt Orthopädie, führte in seinem Bericht vom
16. Februar 2006 (act. 56/57) folgende Diagnosen auf: beginnende
vertebrale, thorakale und lombale Spondylose, vertebrale Diskopa-
thie L5/S1, Spina bifida S1, Radikulopathie Ls rechts, beginnende
kollaterale Läsion des linken Knies.
- Dr. I._______, Neuropsychiater, Facharzt neuropathologische und
psychotische Krankheiten, erstellte am 16. Februar 2006
(act. 62/63) einen ausführlichen Bericht über den Gesundheitszu-
stand der Beschwerdeführerin, welche seit längerer Zeit unter sei-
ner Kontrolle als Neuropsychiater stehe. Er diagnostizierte eine de-
pressive Episode mittleren Grades, eine zervikale und lumbosakrale
Spondylose, eine Diskarthrose L5-S1, eine chronische laterale Ra-
dikulopathie S1 rechts und ein beidseitiges Zervikobrachialsyndrom.
Zum aktuellen Status führte der Arzt u.a. aus, dass das Verhalten
der Patientin sowie ihre Kleidung auffällig seien. Die verbale Kom-
munikation könne leicht aufgebaut und aufrechterhalten werden.
Was das Denken und die Wahrnehmung betreffe, würden keine psy-
chopathologischen Phänomene bestehen. Die Aufmerksamkeit und
die Konzentration seien reduziert. Sie habe das Selbstvertrauen
verloren und zweifle an sich selbst. Die Patientin sei nicht funktio-
nell und manifestiere eine permanente Schlafstörung und Müdigkeit.
Gefühle der Angst, der Schuld und des Unwertes seien stark prä-
sent. Die Evaluation der ausgefüllten Fragebogen habe eine De-
pression und Angststörungen seit 14 Tagen ergeben. Aufgrund der
Antworten handle es sich um eine ernsthafte, andauernde depressi-
ve Episode.
- Die Beschwerdeführerin gab am 19. Mai 2006 (act. 45) im „Frage-
bogen für die im Haushalt tätigen Versicherten“ an, sie benötige Hil-
fe zur Ausführung folgender Arbeiten: Küche, Fenster und Fussbö-
den reinigen, Geschirr spülen, Betten machen, Wäsche besorgen
(inkl. aufhängen, abnehmen, bügeln). Sie könne die Wäsche flicken,
jedoch nicht stricken, nähen oder häkeln. Ebenfalls Hilfe benötige
sie für die Gartenarbeit. Sie sei manchmal noch in der Lage, Gemü-
se und Früchte zu rüsten oder zu schneiden und Mahlzeiten zuzu-
bereiten (mit Pausen). Selten sei sie in der Lage, Einkäufe mit dem
Auto zu machen. Teilweise könne sie in der Haushaltführung die Or-
ganisation und Kontrolle übernehmen. Vor Eintritt des Gesundheits-
Seite 17
C-4601/2007
schadens habe sie sich zusätzlich zur Haushaltführung mit der Be-
sorgung eines Nutzgartens, Besorgung von Geflügel, Kleintieren
usw. und mit Kleider Anfertigen oder Umändern beschäftigt. Heute
könne sie keine dieser Arbeiten mehr verrichten.
- Dr. med. D._______, Facharzt Allgemeine Medizin, RAD, verwies in
seiner Berichterstattung vom 22. November 2006/29. Dezember
2006 (act. 65/67) auf seine Stellungnahme zum ersten Gesuch der
Beschwerdeführerin vom 11. November 2004 und hielt fest, dass
sich das Beschwerdebild praktisch nicht verändert habe. Die Versi-
cherte sei intermittierend in Behandlung bei Orthopäden und Psy-
chiater, wonach jeweils die Symptomatologie nach sehr kurzer Zeit
eine signifikante Besserung aufweise. Die Hauptdiagnosen seien:
rezidivierende mittelschwere depressive Episoden, Spondylose der
Hals- und Lendenwirbelsäule bei Diskopathie, Radikulopathie
rechts. Als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig-
keit seien zu nennen: arterielle Hypertonie (medikamentös kompen-
siert), Asthma bronchiale bei Allergenexposition und Adipositas.
Wegen der degenerativen Veränderungen des Achsenskeletts seien
schwere Belastungen bei den wenigen diesbezüglichen Haushalts-
arbeiten zu vermeiden. Das Beschwerdebild habe sich seit dem
letzten Gesuch nicht verändert. Die Versicherte leide unter Schmer-
zen der Wirbelsäule, die mit degenerativen Veränderungen einher-
gingen. Das rezidivierende depressive Krankheitsbild sei nicht
schwerer Natur und spreche sehr gut auf die adäquate Therapie an.
Deshalb resultiere in diesem Fall keine längere Arbeitsunfähigkeit
aus psychiatrischen Gründen. Die Beschwerdeführerin sei zu 24%
„arbeitsunfähig“ für Arbeiten im Haushalt. Auf Nachfrage der IVSTA,
wie die unterschiedliche Invaliditätsbeurteilung im Jahr 2004 und
2006 erklärbar sei, antwortete Dr. med. D._______, dass eine Ver-
schlechterung durch die medizinischen Unterlagen nicht ausgewie-
sen sei. Beim wechselhaften Verlauf und den Remissionen sei eine
unterschiedliche Beurteilung des Grades der Arbeitsunfähigkeit ge-
rade nach der spezifischen Methode durchaus möglich und plausi-
bel.
- Mit Einwand zum Vorbescheid reichte die Beschwerdeführerin neue
medizinische Berichte ein. Die Beschwerdeführerin konsultierte seit
Mai 2005 regelmässig ihre Hausärztin Dr. med. J._______. Diese
diagnostizierte am 12. Mai 2006 eine Arrhythmia extrasistolica sup-
raventricularis und eine Lumboischialgie. Am 3. Juli 2006 hielt sie
Seite 18
C-4601/2007
im Krankenblatt fest, die Patientin sei nervös, desinteressiert für
ihre Umgebung, ermüde schnell, habe schlechte Laune, weine oft,
habe keine Freude, vermeide sozialen Kontakt und ziehe es vor,
alleine zu sein. Sie habe Angst, etwas Schreckliches werde
geschehen, sie zittere und fürchte sich. Sie könne nicht einschlafen,
habe Alpträume in der Nacht und erwache bei Angstsituationen. Sie
habe alle Hoffnung verloren. Sie huste und es fehle ihr an Luft, sie
schwitze mit häufigem Herzflattern. Nachdem eine Überweisung an
einen Neuropsychiater erfolgt sei, habe dieser eine depressive
Episode mit schweren Symptomen diagnostiziert (Eintrag vom
10. Juli 2006). Am 20. Juli 2006 stellte die Hausärztin fest, der
Zustand der Patientin sei stationär und sie werde erneut an den
Neuropsychiater überwiesen. Einen Monat später, am 15. August
2006, habe die Patientin über eine Verschlechterung geklagt,
weshalb sie wieder zum Neuropsychiater geschickt werde. Dieser
habe eine rezidivierende Depression schweren Grades festgestellt.
Die Hausärztin bemerkte am 16. September 2006, dass sich der
psychische Zustand der Patientin zu stabilisieren beginne. Die
Schmerzen im Rücken und in den Händen würden sich manchmal
intensivieren. Teilweise leide die Beschwerdeführerin an
Herzflattern (act. 77-84).
- Dr. C._______ äusserte sich in ihrer Beurteilung der medizinischen
Akten vom 18. Januar 2007 (act. 88) zusammenfassend, dass keine
Elemente einer signifikanten oder dauernden Verschlechterung er-
sichtlich seien. Auch die Antworten bezüglich der Arbeitsfähigkeit in
Arbeiten im Haushalt seien gleich. Es liege eine Arbeitsunfähigkeit
von 47% vor. Sie wiederholte die bekannten Diagnosen wie: mode-
rate Depression, „cervicodorsolombalgie sur troubles dégénératifs
étages“, Diskarthrose L5-S1, Radikulopathie S1 rechts, Arrhythmie,
Dystonie „neurocirculatorie“, Status nach TVP rechts und TVP „fé-
moropolitée“, HTA, Adipositas.
- Dr. I._______, Neuropsychiater, führte in seinem Bericht vom
9. Februar 2007 folgende Diagnosen auf: rezidivierende nicht psy-
chotische Depression schweren Grades (ICD-10: F33.2), zervikale
Spondylose und lumbosakrale Diskartrose L5-S1, zervikobrachiales
Syndrom beidseits, chronische Radikulopathie S1 rechts. Der aktu-
elle psychische Status werde durch einen depressiven Affekt und
eine depressive Ängstlichkeit dominiert. Weiter würden v.a. Verlust
von Freude und Interesse, Traurigkeit, Gefühle der Ablehnung, Hoff-
Seite 19
C-4601/2007
nungslosigkeit und Unfähigkeit sich zu freuen, Abfallen von jeglicher
Lebensdynamik, Energieverlust, Müdigkeit und Erschöpfung, Verlust
des Selbstvertrauens, Schuldgefühle, Konzentrationsverlust, Ineffi-
zienz, Unentschlossenheit und Unfähigkeit zu kommunizieren vor-
liegen. Zudem leide die Beschwerdeführerin an somatischen Be-
schwerden wie Kopfschmerzen, Brechreiz, Atemproblemen, Schlaf-
losigkeit, Herzschmerzen und Bauchschmerzen (act. 76/86).
- Dr. med. E._______, IV-Stellenarzt, Facharzt Psychiatrie und Psy-
chotherapie, hielt in seinem Aktenbericht vom 26. Mai 2007 fest,
dass die zahlreichen somatischen Beschwerden der Beschwerde-
führerin nicht mit den somatischen Diagnosen erklärbar seien. Der
Psychiater Dr. med. I._______ nenne als Diagnose sich wiederho-
lende depressive Probleme, zurzeit mit einer schweren Episode
(ICD-10: F 33.2). Die vorhergehenden Einschätzungen von
Dr. med. I._______ würden jedoch von einem mittleren depressiven
Zustand ausgehen. Die Beschwerdeführerin sei nicht hospitalisiert
gewesen, habe keinen Suizidversuch gemacht und hege aktuell
auch keine Suizidgedanken. Vergleiche man den Bericht von
Dr. med. I._______ vom 16. Februar 2006 und denjenigen vom
16. März 2007 (recte: 9. Februar 2007), könne keine Verschlechte-
rung erkannt werden, welche den Grad der Arbeitsunfähigkeit ver-
ändern würde (act. 92).
- Die behandelnde Ärztin, Dr. J._______, hielt in ihrem Krankenblatt
am 15. April 2007 fest, die Beschwerdeführerin klage über Bedrü-
ckung, Desinteresse für die Umgebung, Drücken in der Brust, Stö-
rungen in der Kommunikation mit der Umgebung, Herzklopfen trete
jetzt seltener auf, aber die Schwere in den Beinen bestehe weiter-
hin. Die körperliche Untersuchung zeige, dass die Patientin aufge-
bracht und bedrückt sei. Bei der Herstellung eines Kontakts fange
sie häufig an zu weinen. Die Herzaktivität sei schwach arrhythmisch
(Replikbeilage BVGer act. 14).
- Dr. J._______ stellte anlässlich einer Konsultation der
Beschwerdeführerin am 14. Juni 2007 (Replikbeilage BVGer
act. 14) aufgrund der Befunde des Physiotherapeuten folgende
Diagnosen fest: chronisches Cervicothorakal- und Lumbosakrales-
Syndrom, Fibromyalgie, „Spondylosis def. Vertebrae in toto“, Karpal-
tunnelsyndrom rechts „Obs.“, Enthesopathie pes Anserinus (Gänse-
fuss) beidseits. Status nach Thromboplebititis cruris rechts, arteriel-
Seite 20
C-4601/2007
le Hypertensie. Anlässlich einer Kontrolluntersuchung vom 10. Juli
2007 wird festgehalten, die Patientin fühle sich nach der
Physiotherapie subjektiv besser.
Doch bereits am 2. August 2007 überwies die Ärztin die Patientin
wieder an den Neuropsychiater, da diese über Schmerzen im Brust-
bereich, erschwerte Atmung, Herzklopfen, schlechten Schlaf und
Albträume klagte und die Zusammenarbeit erschwert sei (Replik-
beilage BVGer act. 14). Der Neuropsychiater habe die Diagnosen
„wie zuvor“ gestellt. Am 4. September 2007 sei die Patientin in Be-
gleitung ihres Sohnes und ihres Nachbarn in somnolentem Zustand
erschienen. Die Beschwerdeführerin habe einen Selbstmordver-
such unter Anwendung einer erhöhten Dosis Alprazolam unternom-
men und sei im Krankenhaus entgiftet worden. Der Patientin sei ein
Krankenhausaufenthalt empfohlen worden, der von der Patientin
aus materiellen Gründen jedoch abgelehnt worden sei. Bei einer
Kontrolle am 10. September 2007 habe der Sohn über keine Besse-
rung des Gesundheitszustandes berichtet. Nach Weiterführung der
Therapie und Erhöhung der Medikamentendosis fühle sich die
Patientin bei der Kontrolluntersuchung vom 21. Oktober 2007 sub-
jektiv besser. Die angeordnete Therapie zeige ihren Effekt. Im No-
vember und Dezember 2007 blieb der Zustand der Beschwerdefüh-
rerin relativ stabil (Replikbeilage BVGer act. 14).
Am 25. Januar 2008 konsultierte die Beschwerdeführerin in Beglei-
tung ihres Sohnes die Ärztin erneut (Replikbeilage BVGer act. 14).
Die Patientin sei schweigsam und nicht kommunikativ. Sie habe in
den letzten Tagen die Dosis der Medikamenteneinnahme um die
Hälfte reduziert, weil sie keine Mittel gehabt habe, diese zu kaufen.
Im Februar überwies die Ärztin die Patientin erneut an den Neuro-
psychiater. Am 14. Februar 2008 (Replikbeilage BVGer act. 14)
führte Dr. J._______ erneut die bekannten Diagnosen auf: eine re-
zidive Depression schweren Grades, Rückkehr depressiver Störung
schweren Grades, cervikale und lumbosakrale Spondylosis, Diskar-
throse L5-S1, chronische Radikulopathie S 1 rechts.
- Dr. I._______ bestätigte in seinem fachärztlichen Befund vom
12. Februar 2008 (Replikbeilage BVGer act. 14) die regelmässige
Behandlung der Beschwerdeführerin wegen einer rezidiven schwe-
ren Depression mit erschwerter Symptomatik ohne psychotische
Elemente (ICD-10: F 33.2). Die Patientin habe die gesamte Palette
Seite 21
C-4601/2007
der Antidepressiva verwendet. Die Resultate seien jedoch eher
schwach gewesen. Im September 2007 habe sich die Lage
verschlechtert. Die Beschwerdeführerin habe einen Suizidversuch
mit einer Überdosis Anxiolytika-Alprazolam unternommen. Nach der
Behandlung sei ihr ein Krankenhausaufenthalt empfohlen worden,
den sie aufgrund materieller Probleme bezüglich der Behandlungs-
kosten nicht angenommen habe, da sie über keine Krankenversi-
cherung verfüge. Sie sei medikamentös behandelt worden und be-
finde sich weiterhin in einer Therapie. In den klinischen Bildern wür-
de die Phänomenologie dominieren (Schlafstörungen begleitet von
Albträumen, Schuldgefühle, vermindertes Selbstwertgefühl, vermin-
dertes Interesse an der Lebensdynamik, verminderte bis nicht
funktionsfähige Konzentration, Appetitlosigkeit, Retardation der
Psychomotorik, soziale Isolation, Selbstmordgedanken und ein
Selbstmordversuch). Bezüglich der Dauer der Beschwerden sei kei-
ne oder nur sehr selten eine Remission vorhanden. Es bestehe eine
hohe Resistenz in Bezug auf die Therapie. Zudem bestünden Rück-
gratbeschwerden (Spondylosis cervicothoracal und lumbosacral,
Diskarthrose L5-S1, chronische Radikulopathie S1 rechts), verur-
sacht durch degenerative Veränderungen und vergrössert durch
den allgemeinen psychischen Zustand.
- Dr. C._______ beurteilte den Gesundheitszustand der Beschwer-
deführerin am 22. April 2008 anhand der Akten und kam zum
Schluss, dass der Zustand aufgrund der Arztberichte stationär sei.
Im Zeitpunkt des ersten Gesuchs habe bereits eine moderate De-
pression vorgelegen, und diese werde auch aktuell noch diagnosti-
ziert. Dr. I._______ diagnostiziere einen rezidivierenden schweren
depressiven Zustand ohne psychotische Phänomene. Gemäss so-
matischem Bericht sei die Situation unverändert und rechtfertige
keine höhere Arbeitsunfähigkeit in ihrer Tätigkeit. Wie der Psychia-
ter Dr. med. E._______ vom RAD bereits festgehalten habe, könne
aufgrund der Akten von einer Depression mittleren Grades ausge-
gangen werden, eine Verschlechterung des psychischen Zustandes
könne nicht festgestellt werden. Im Beschwerdeverfahren seien
neue medizinische Berichte (Dr. I._______ vom 12. Februar 2008
und Dr. J._______ vom 20. November 2006 bis 14. Februar 2008)
eingereicht worden, welche die Zeit nach der angefochtenen Verfü-
gung beträfen. Aufgrund des Selbstmordversuchs und der Sympto-
me, welche die Beschwerdeführerin präsentiere, könne von einer
Verschlechterung seit dem 4. September 2007 ausgegangen wer-
Seite 22
C-4601/2007
den. Somit sei ab dem 4. September 2007 eine Arbeitsunfähigkeit
von 55% für Tätigkeiten im Haushalt festzustellen. Für die Zeit davor
bestehe keine Änderung (act. 98).
6.
6.1 Der behandelnde Arzt Dr. I._______ erstellte am 16. Februar 2006
einen ausführlichen Arztbericht, in welchem er die Anamnese, den
neurologischen Status und die Beschwerden der Beschwerdeführerin
beschrieb. In diesem Zeitpunkt hielt der Neuropsychiater eine mittlere
depressive Episode für gegeben. Ein Jahr später, am 9. Februar 2007,
erstellte Dr. med. I._______ erneut einen längeren, begründeten Arzt-
bericht. Er diagnostizierte nebst den bekannten somatischen Diagno-
sen eine rezidivierende nicht psychotische Depression schweren Gra-
des (ICD-10: F33.2). Der Neuropsychiater beschrieb ausführlich und
schlüssig die aktuellen psychischen und somatischen Symptome und
Auswirkungen der schweren Depression. Aufgrund der im Beschwer-
deverfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen wird ersichtlich,
dass für die Beschwerdeführerin eine enge ärztliche Betreuung statt-
fand, was auf eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit
hinweist. Im Weiteren hielt der Neuropsychiater fest, dass die Be-
schwerdeführerin die gesamte Palette an Antidepressiva versucht ha-
be, die Resultate jedoch eher schwach gewesen seien. Die Arztberich-
te von Dr. I._______ sind detailliert, nachvollziehbar, in sich wider-
spruchslos und die Schlussfolgerungen sind begründet. Sie erfüllen al-
lerdings nicht die Anforderungen an ein objektives, von einem unab-
hängigen Experten erstelltes medizinisches Gutachten.
6.2 Der IV-Stellenarzt Dr. D._______ kam in seinen Berichten vom
22. November und 29. Dezember 2006 zum Schluss, dass aufgrund
der somatischen Leiden eine Arbeitsunfähigkeit von 24% bestehe. Auf-
grund der psychiatrischen Beschwerden bestehe hingegen keine Ar-
beitsunfähigkeit.
Die IV-Stellenärztin Dr. C._______ berücksichtigte am 18. Januar 2007
bei der Auswertung des Haushaltsfragebogens eine mittelgradige De-
pression und ermittelte eine Invalidität von 47%. Ohne weitere
Begründung fügte sie an, eine höhere Arbeitsunfähigkeit könne auf-
grund der Akten nicht angenommen werden.
Der IV-Stellenarzt Dr. E._______ begründet in seiner Beurteilung vom
26. Mai 2007 das Vorliegen einer mittelgradigen statt einer schweren
Depression einzig damit, dass die Beschwerdeführerin nicht hospitali-
Seite 23
C-4601/2007
siert gewesen sei, keinen Suizidversuch unternommen habe und keine
Suizidgedanken hege.
Anlässlicher einer erneuten Stellungnahme vom 22. April 2008 im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens kam Dr. C._______ zum Schluss,
dass aufgrund des Selbstmordversuchs und der beschriebenen Symp-
tome von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Be-
schwerdeführerin auszugehen sei und ab dem 4. September 2007 ei-
ne Arbeitsunfähigkeit von 55% für Tätigkeiten im Haushalt festzustel-
len sei.
Der von der Beschwerdeführerin tatsächlich ausgeführte Suizidver-
such im September 2007 erhärtet die Einschätzung des behandelnden
Arztes Dr. I._______, dass nicht erst seit dem Selbstmordversuch,
sondern bereits früher eine schwere Depression bestanden hat. Das
Argument, es könne keine schwere Depression vorliegen, da die Pati-
entin nicht hospitalisiert worden sei, ist nicht haltbar. Den Akten ist zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführerin die finanziellen Mittel für
den Kauf von Medikamenten wie auch für einen Krankenhausaufent-
halt fehlten. Dr. I._______ hielt in seinem Bericht vom 12. Februar
2008 fest, dass der Patientin nach dem Selbstmordversuch empfohlen
worden sei, sich stationär behandeln zu lassen, ein solcher Aufenthalt
jedoch aus materiellen Gründen nicht habe durchgeführt werden kön-
nen. Auch halbierte die Beschwerdeführerin im Januar 2008 offenbar
die Medikamentendosis, da sie sich diese nicht länger habe leisten
können.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist die vom Bericht des be-
handelnden Arztes Dr. I._______ abweichende Diagnosestellung
durch die IV-Stellenärzte und die Schlussfolgerung, es sei erst im Sep-
tember 2007 aufgrund des durchgeführten Selbstmordversuchs von ei-
ner Verschlechterung des Gesundheitszustands auszugehen, nicht
nachvollziehbar. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sind die Betätigungs-
vergleiche der IV-Stellenärzte insofern, als sie beträchtlich voneinan-
der wie auch von den Angaben der Beschwerdeführerin abweichen
und auch keine Begründung für das Abweichen von den Angaben der
Beschwerdeführerin enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht kann
bei dieser Sachlage nicht auf die Aktenberichte der IV-Stellenärzte ab-
stellen (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2009
8C_653/2009, mit Hinweisen). Deshalb muss der Sachverhalt als un-
zureichend abgeklärt qualifiziert werden.
Seite 24
C-4601/2007
Aus diesen Gründen ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es gilt, die gesundheitliche Beeinträchtigung, insbesondere deren Be-
ginn und Ausmass der Behinderung im Haushalt gutachterlich abzu-
klären. Dabei sind die psychiatrischen wie auch die somatischen Lei-
den zu berücksichtigen. Anschliessend ist erneut die Invalidität der im
Haushalt tätigen Beschwerdeführerin zu bestimmen und insbesondere
auch der Zeitpunkt der eingetretenen Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes zu beurteilen. Die Vorinstanz hat eine Neubeurteilung
der Beeinträchtigung im Haushalt anhand eines neuen Betätigungsver-
gleichs vorzunehmen. Danach hat sie über den Rentenanspruch neu
zu verfügen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerde daher teilwei-
se gutzuheissen und die Sache ist an die Vorinstanz zu ergänzender
Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in
der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfah-
ren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-
Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die
Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei aufer-
legt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind gemäss dem
Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu be-
stimmen. Der obsiegenden Beschwerdeführerin wie auch der Vorins-
tanz sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 2 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvor-
schuss von CHF 400.- ist ihr aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
8.2 Der Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 64 VwVG in Verbindung
mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für
ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzu-
sprechen. Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie
allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei. Die Parteientschädi-
Seite 25
C-4601/2007
gung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der
Vertreterin bemessen, und der Stundenansatz für nichtanwaltliche Ver-
treter und Vertreterinnen mindestens CHF 100.- und höchstens
CHF 300.- Franken (exkl. Mehrwertsteuer; Art. 64 VwVG in Verbindung
mit Art. 7, Art. 9 und Art. 10 VGKE). Für den vorliegenden Fall
erscheint eine Entschädigung inkl. Auslagen von CHF 1'100.- als
angemessen (Art. 7 ff. VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene
Verfügung vom 7. Juni 2007 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sacherhalts im Sinne der
Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der Kostenvorschuss von CHF 400.- aus der Gerichtskasse zu-
rückerstattet.
4.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von CHF 1'100.- zu zahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Seite 26
C-4601/2007
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] gegeben sind .
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 27