Abtei lung II I
C-460/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
W._______, Polen,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV (Rückvergütung von Beiträgen).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-460/2007
Sachverhalt:
A.
Der verheiratete, polnische Staatsangehörige W._______, geboren am
(...) 1950, war in den Jahren 1995 bis 2006 in der Schweiz
erwerbstätig und hat Beiträge an die obligatorische Alters- und
Hinterlassenenversicherung entrichtet ([Vorinstanz] act. 7 und 10). Per
12. September 2006 ist er in seine Heimat zurückgekehrt (act. 11).
B.
Mit Gesuch vom 3. Oktober 2006 (act. 7) hat W._______ bei der
Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) die Rück-
vergütung seiner geleisteten AHV-Beiträge beantragt.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2006 (act. 13) hat die SAK das Gesuch
um Rückvergütung abgewiesen. Mit Polen bestehe mit Wirkung ab
1. April 2006 ein Sozialversicherungsrechtsabkommen, weshalb eine
Rückvergütung nicht mehr möglich sei.
C.
Gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2006 hat W._______ am
10. November 2006 Einsprache bei der SAK erhoben (act. 14). Er
beantragte die nochmalige Prüfung seines Antrages. Er habe keine
Kenntnis von den geltenden Vorschriften gehabt, weshalb er seinen
Rückvergütungsantrag zu spät gestellt habe. Er sei arbeitslos und be-
nötige das Geld zur Bestreitung seines Lebensunterhalts.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2006 (act. 17) hat die
SAK die Einsprache abgewiesen.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2006 hat
W._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. Januar 2007 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragte wie-
derum die Rückerstattung der einbezahlten Beiträge und verwies auf
seine schlechte finanzielle Lage.
F.
Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2007 beantragte die SAK die
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Abweisung der Beschwerde, da der Beschwerdeführer die Voraus-
setzungen für eine Rückvergütung nicht erfülle.
G.
Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
H.
Gegen die mit Verfügung vom 2. April 2007 bekannt gegebenen Mit-
glieder des Spruchkörpers ist kein Ausstandsbegehren eingegangen.
Am 28. April 2008 wurde der Gerichtsschreiber durch die im Rubrum
aufgeführte Gerichtsschreiberin ersetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
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1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, wel-
che im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Über-
gangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329
E. 2.3).
3.
Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die SAK
dem Beschwerdeführer die Rückvergütung der Beiträge zu Recht ver-
weigert hat.
3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995
über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12)
können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche
Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, nach den nach-
stehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft
während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und
keinen Rentenanspruch begründen.
3.2 Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger, so dass
vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA; SR 0.142.112.681), das in Bezug auf Polen per 1. April 2006 in
Kraft getreten ist, anzuwenden ist.
Somit besteht mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers mit Wir-
kung ab 1. April 2006 ein zwischenstaatliches Abkommen im Sinne
des Art. 1 Abs. 1 RV-AHV (vgl. Art. 8 FZA), weshalb nach diesem Zeit-
punkt keine Rückvergütung mehr erfolgen kann. Deshalb war auch das
Rückvergütungsgesuch des Beschwerdeführers im Oktober 2006 ab-
zuweisen. Hingegen wird der Beschwerdeführer – wie die SAK zutref-
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fend ausgeführt hat – nach Erreichen des Rentenalters einen Antrag
auf Ausrichtung einer Altersrente stellen und gestützt auf seine Bei-
tragszeiten in der Schweiz eine Altersrente erwerben können.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SAK die Rückvergütung
der Beiträge zu Recht verweigert hat. Die Beschwerde ist daher im
einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbin-
dung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen
4.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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