B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4602/2013
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d
v o m 1 5 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Philippe Zogg, Advokat, und
MLaw Sarah Wieser,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Neuanmeldung, Rechtsverzögerung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Vorinstanz mit Revisionsverfügung vom 18. November 2010 den
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversiche-
rung (IV) für die Zeit ab dem 1. April 2009 trotz einem festgestellten Inva-
liditätsgrad von 40 % aufhob,
dass die Vorinstanz dies damit begründete, dass gemäss Art. 29 Abs. 4
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG, SR 831.20) Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet werden, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, soweit
nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vor-
sehen, was für Kroatien nicht der Fall ist, so dass der Beschwerdeführer,
der damals noch ausschliesslich kroatischer Nationalität war, keinen IV-
Rentenanspruch habe,
dass die Revisionsverfügung vom 18. November 2010 vom Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil vom 25. Mai 2012 (Geschäftsnummern C-
7909/2009 und C-51/2011) bestätigt wurde und inzwischen in Rechtskraft
erwachsen ist,
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit Eingabe vom 13. Oktober
2012 mitteilte, er sei seit dem 9. Februar 2012 Bürger der Bundesrepublik
Deutschland, und aus diesem Grunde beantragte, die entsprechenden
Leistungen der IV seien zu verfügen,
dass die Vorinstanz die Eingabe vom 13. Oktober 2012 als Neuanmel-
dung behandelte und am 6. November 2012 deren Einreichung beim zu-
ständigen Versicherungsträger in Deutschland verlangte,
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung am 27. November 2012
nachkam und die Deutsche Rentenversicherung B._______ der Vorin-
stanz das Formular E 204 zur Einleitung eines schweizerischen IV-
Verfahrens zukommen liess,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 7. Ja-
nuar 2013 mitteilte, sie werde nicht in der Lage sein, das neue Gesuch zu
prüfen, da nicht im Sinne vom Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) glaub-
haft gemacht worden sei, dass sich der Grad der Invalidität in erheblicher
Weise geändert habe,
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dass der Beschwerdeführer in seinem Einwand vom 29. Januar 2013, der
mit Schreiben vom 1. März 2013 bestätigt wurde, darauf hinwies, dass
der Anspruch auf Ausrichtung einer Viertelrente trotz unverändertem Inva-
liditätsgrad aufgrund seiner Einbürgerung in Deutschland bestehe,
dass der Beschwerdeführer – nachdem seine Eingaben vom 29. Januar
und 1. März 2013 unbeantwortet geblieben waren und angeblich auch in-
folge unrichtiger telefonischer Auskünfte – am 16. Mai 2013 von der Vor-
instanz unter Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde den Er-
lass eines neuen Vorbescheides verlangte,
dass die Vorinstanz auch auf das Schreiben vom 16. Mai 2013 nicht rea-
gierte,
dass der Beschwerdeführer am 15. August 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichte und bean-
tragte, die Vorinstanz sei zu verpflichten, über das Gesuch vom 27. No-
vember 2012 in Form einer beschwerdefähigen Verfügung zu befinden
– unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbei-
ständung bzw. unter Kostenfolge,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 9. September 2012
eingestanden hat, die Neuanmeldung sei zu Unrecht unter dem Blickwin-
kel von Art. 87 Abs. 3 IVV geprüft worden und es seien Verfahrensver-
zögerungen eingetreten,
dass sie weiter bestätigte, der Beschwerdeführer habe seit Erlangung der
Deutschen Staatsbürgerschaft Anspruch auf die Ausrichtung einer
Viertelsrente, die dem mit Verfügung vom 18. November 2010 rechtskräf-
tig festgestellten Invaliditätsgrad von 40 % entspreche, und festhielt, sie
habe mit Beschluss vom 3. September 2013 die Wiederaufnahme der
Rentenzahlungen rückwirkend ab dem 1. März 2012 veranlasst, so dass
die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben sei,
dass der Beschwerdeführer sich in seiner Replik vom 8. Oktober 2013,
die der Vorinstanz zuzustellen ist, dem Antrag auf Abschreibung des Be-
schwerde nicht widersetzte, allerdings beantragt, angesichts des Vorge-
hens der Vorinstanz und der Verfahrensverzögerung komme die eingetre-
tene Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einer Gutheissung gleich, so
dass eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sei,
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dass der Beschwerdeführer zudem eine Honorarnote seines Rechtsver-
treters eingereicht hat,
dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer an-
fechtbaren Verfügung jederzeit Beschwerde geführt werden kann (Art.
46a i.V.m. Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde an die Beschwerdeinstanz
richtet, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergan-
gen wäre,
dass das Bundeverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde
zuständig ist (Art. 31, 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos wird und das
Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist, wenn während ihrer Rechts-
hängigkeit die verlangte Verfügung erlassen wird (BGE 125 V 373 E. 1),
dass sich vorliegend in den Akten zwar keine Verfügung über die rückwir-
kende Ausrichtung einer Viertelrente ab dem 1. März 2012 findet, im (in-
ternen) Beschluss der Vorinstanz vom 3. September 2013 aber ausdrück-
lich der Erlass einer diesbezüglichen Verfügung angeordnet wurde,
dass der Beschwerdeführer im seiner Replik nicht geltend macht, über
seinen Anspruch sei nicht gesetzeskonform verfügt worden, sondern
sinngemäss von der Gegenstandslosigkeit seiner Beschwerde (und damit
dem Antrag auf Anweisung zum Erlass einer Verfügung) ausgeht und
wörtlich festhält, der Ausgang des Verfahrens komme "einer Gutheissung
der Beschwerde gleich",
dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, dass eine entspre-
chende Verfügung ergangen ist oder doch innert nützlicher Frist ergehen
wird,
dass unter diesen Umständen das Beschwerdeverfahren im einzelrichter-
lichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23
Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de-
ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Regle-
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ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Vorinstanz angesichts der eingestandenen Fehler und Verfah-
rensverzögerungen und der nun erfolgten vollumfänglichen Unterziehung
unter die Anträge des Beschwerdeführers die Gegenstandslosigkeit im
Sinne von Art. 5 VGKE bewirkt hat,
dass aber unterliegenden Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt
werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass gemäss Art. 15 VGKE für die Festsetzung einer allfälligen Parteient-
schädigung Art. 5 VGKE sinngemäss anzuwenden ist,
dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer damit gleich einer ob-
siegenden Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Vorinstanz hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG), die aufgrund der vom Beschwerde-
führer eingereichten Kostennote festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE),
in welcher ein Betrag von Fr. 2'783.90 geltend gemacht wird,
dass die Parteientschädigung den notwendigen und belegten Anwalts-
aufwand im Beschwerde-, nicht aber im vorinstanzlichen Verfahren zu
decken hat,
dass gemäss der der Kostennote beigelegten Deservitenkarte ein An-
waltsaufwand von 2,25 Std. im vorinstanzlichen Verfahren angefallen ist
(entsprechende Eingaben an die Vorinstanz),
dass damit der mit Fr. 250.- zu entschädigende anwaltliche Aufwand um
2,25 Std. zu reduzieren und aus diesem Grunde die Kostennote um
Fr. 562.50 zu kürzen ist,
dass zudem für die anwaltliche Vertretung von Personen im Ausland kei-
ne Mehrwertsteuer geschuldet und somit auch nicht zu entschädigen ist
(vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die
Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und
Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE),
dass die Kostennote daher auch um die geltend gemachte Mehrwert-
steuer von Fr. 206.20 zu kürzen ist,
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dass zudem gemäss Art. 11 Abs. 2 VGKE für Kopien Fr.-.50 berechnet
werden können,
dass daher die Entschädigung für die Kopierkosten Fr. 41.- und nicht wie
beantragt Fr. 164.- beträgt, so dass die Kostennote auch in diesem Punkt
um Fr. 123.- zu kürzen ist,
dass aus diesen Gründen dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'892.20 zuzusprechen ist (2'783.90 - 562.50 - 206.20
- 123.00)
dass damit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG als ge-
genstandslos abzuschreiben ist.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 15. August 2013 einge-
leitete Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abge-
schrieben.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3.
Ein Doppel der Replik des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2013 geht
an die Vorinstanz.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 1'892.20 (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zuge-
sprochen.
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6.
Dieser Entscheid geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Beilage: Doppel der Replik vom
8. Oktober 2013)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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