B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
30.06.2016 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (9C_357/2016)
Abteilung III
C-4602/2015
Ur t e i l vom 8 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
X._______, Deutschland,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch
(Verfügung vom 8. Juli 2015).
C-4602/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (…)1968 geborene, in ihrer Heimat Deutschland wohnhafte Kran-
kenpflegerin X._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdefüh-
rerin) liess sich im Kantonsspital (…) zur Operationsschwester ausbilden
und war danach unter anderem im Zentrum (…) beschäftigt. Nachdem sie
von 1996 bis 2001 als Hausfrau und Mutter tätig war, kehrte sie nach
Deutschland zurück, wo sie diversen Beschäftigungen nachging; zuletzt im
Jahr 2012 als Gesundheits- und Krankenpflegerin. Von 2012 bis 2013 war
sie arbeitslos und für den Bezug von Arbeitslosengeld (ALG II) gemeldet.
Seit 12. Januar 2014 erhält sie für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung
als Haushaltshilfe neben staatlicher Unterstützung ein Entgelt von Fr. 100.-
(Akten [im Folgenden: IV-act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im
Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 3; 8, S. 2; 21 f.; S. 12; 26 f.; 30 f.). Sie
entrichtete mit Unterbrüchen von März 1992 bis Mai 2001 Beiträge an die
obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung (AHV/IV; IV-act. 30, S. 2; 50).
B.
Mit Eingabe per Fax (IV-act. 1) vom 28. Februar 2014 (Eingang bei der Vo-
rinstanz: 5. März 2014) wandte sich die Versicherte an die Vorinstanz und
stellte sinngemäss den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente, wo-
raufhin diese mit Schreiben vom 10. März 2014 (IV-act. 5) die Beschwer-
deführerin darauf hinwies, dass der Antrag beim zuständigen Sozialversi-
cherungsträger des Wohnsitzlandes zu stellen sei. In der Folge beantragte
die Beschwerdeführerin am 21. März 2014 beim ausländischen Versiche-
rungsträger eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (im
Folgenden auch: IV); das entsprechende Formular E 204 DE ging zusam-
men mit weiteren Unterlagen am 10. April 2014 bei der Schweizerischen
Ausgleichskasse (SAK) ein (IV-act. 7 bis 12). Zur Art der gesundheitlichen
Beeinträchtigung führte sie mit Telefax vom 13. Mai 2014 mit Verweis auf
ein beigelegtes Arztzeugnis des A._______ Hospitals in (…) aus, an einer
nervlichen Erkrankung (Parästhesien) und einer Vergiftung gelitten zu ha-
ben, jedoch mittlerweile wieder gesund zu sein. Sie leide dennoch weiter-
hin an Durchblutungsstörungen und Lähmungserscheinungen (IV-act. 18,
19).
C.
Nach Vorliegen der Fragebögen für den Versicherten, den Arbeitgeber und
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Seite 3
für die im Haushalt tätigen Versicherten, dem Ergänzungsblatt R, der Be-
scheinigungen über den Versicherungsverlauf in Deutschland und der
Schweiz (IV-act. 21, S. 1, 6, 10; 23; 29; 30 f.; 42) sowie medizinischer Be-
richte (IV-act. 2 und 49) gab Dr. B._______, Facharzt für allgemeine Medi-
zin des medizinischen Dienstes der IVSTA am 23. November 2014 eine
Stellungnahme ab (IV-act. 52), wonach aufgrund der vorgelegten Berichte
völlig unklar sei, ob die Versicherte ein wesentliches somatisches oder psy-
chisches Leiden aufweise. Ein Gutachten müsse verlangt werden. Nach
Vorliegen des entsprechenden Befundberichts von Dr. med. C._______,
Neurologe und Psychiater, vom 30. März 2015 (IV-act. 80) nahm der RAD-
Arzt Dr. B._______ am 28. April 2015 nochmals Stellung (IV-act. 82) und
hielt fest, dass mangels einer invalidisierenden Hauptdiagnose die Be-
schwerdeführerin sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch für Arbeiten
im Haushalt zu 0 % arbeitsunfähig sei; ebenso sei ihr eine Verweistätigkeit
zumutbar. Gestützt darauf erliess die Vorinstanz am 4. Mai 2015 einen Vor-
bescheid, in welchem sie feststellte, dass keine einen Rentenanspruch be-
gründende Invalidität vorliege und der Beschwerdeführerin die Abweisung
des Rentenbegehrens in Aussicht stellte (IV-act. 83). Hiergegen brachte
die Beschwerdeführerin am 12. Mai 2015 ihren Einwand (IV-act. 84) vor
und reichte am 24. Mai 2015 zwei weitere Schreiben (IV-act. 85, 88) sowie
medizinischen Berichte aus (…) (IV-act. 86, 87) ein. Nach Prüfung dieser
Unterlagen erliess die Vorinstanz am 8. Juli 2015 eine dem Vorbescheid im
Ergebnis entsprechende Verfügung (IV-act. 89).
D.
Gegen die Verfügung vom 8. Juli 2015 erhob die Beschwerdeführerin mit
undatierter Eingabe (Datum des Poststempels: 23. Juli 2015; Eingang:
28. Juli 2015; act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be-
antragte die Ausrichtung einer Invalidenrente. Zur Begründung führte sie
im Wesentlichen mit Verweis auf ein (nicht eingereichtes) Attest vom 7. Mai
2006 aus (…), aus, dass die Diagnose irreversibler Parästhesien gestellt
worden sei. Dank der Anwendung von Naturmedizin sei sie jedoch wieder
gesund geworden. Der bleibende Schaden bestehe in einer Lähmung, was
einen Invaliditätsgrad von 40 % ergebe. Mit Telefax-Eingabe, datiert vom
4. August 2015, eingegangen am 10. August 2015, ergänzte sie ihre be-
schwerdeweise vorgebrachte Begründung und ersuchte um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2015 (act. 6) beantragte die
Vorinstanz gestützt auf die fachärztliche psychiatrische Beurteilung des
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Seite 4
ärztlichen Dienstes vom 28. August 2015 die Beschwerde in dem Sinne
teilweise gutzuheissen, als dass die angefochtene Verfügung aufgehoben
und die Sache zur Ergänzung der medizinischen Akten durch eine psychi-
atrische Untersuchung und zum anschliessenden neuen Entscheid an die
IV-Stelle zurückgewiesen werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, die
durchgeführten medizinischen Untersuchungen hätten eindeutig ergeben,
dass bei der Beschwerdeführerin keine invalidisierenden somatischen (und
insbesondere neurologischen) Leiden beständen. Die sehr spärlichen Ak-
ten enthielten jedoch gewisse Hinweise darauf, dass psychische Be-
schwerden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen können. Die
Frage des Bestehens von relevanten psychischen Beschwerden sei auf-
grund der vorliegenden Akten nicht zuverlässig zu beurteilen, da zwar An-
haltspunkte für entsprechende Beschwerden beständen, jedoch nicht da-
rauf eingegangen worden sei. Der beurteilende Psychiater erachte deshalb
eine psychiatrische Untersuchung als notwendig.
F.
Mit verschiedenen Eingaben reichte die Beschwerdeführerin aufforde-
rungsgemäss Angaben und Belege hinsichtlich ihres Gesuchs um unent-
geltliche Rechtspflege ein (act. 5, 10, 11).
G.
Mit Eingabe per Fax vom 9. Dezember 2015 (act. 26) nahm die Beschwer-
deführerin aufforderungsgemäss (act. 21) Stellung zur Vernehmlassung
der Vorinstanz vom 1. September 2015 und gab an, mit deren Anträgen
einverstanden zu sein.
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021
[vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
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Seite 5
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1
[vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorinstan-
zen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch
die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art.
69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali-
denversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist so-
mit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass sie im
Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist (vgl. auch Art. 48 Abs. 1
VwVG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde (Art. 60 ATSG; Art. 52 VwVG), ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition
kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
BGE 128 II 145 E. 1.2.2; 127 II 264 E. 1b).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in
Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
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Seite 6
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die ge-
mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi-
schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie
Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver-
ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr.
574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art.
8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um
insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten
zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt
darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende
Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen
sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung
des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung
(vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben
erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil
des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach be-
stimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung alleine aufgrund der schweizeri-
schen Rechtsvorschriften.
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung
(hier: 10. März 2015) eingetretenen Sachverhalt ab. Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei-
ner neuen Verfügung sein (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 121 V 362 E. 1b).
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind – besondere übergangsrechtliche Regelun-
gen vorbehalten – jene materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der Leistungsanspruch ist für die Zeit vor
einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt
nach den neuen Normen zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445). Vorliegend
sind daher auch die im Rahmen der 5. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar
2008; AS 2007 5129) und der IV-Revision 6a (in Kraft seit 1. Januar 2012;
AS 2011 5659) vorgenommenen Änderungen des IVG, der IVV (SR
831.201) und des ATSG zu beachten. Die 5. IV-Revision brachte für die
Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der
bis Ende 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen
Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Ur-
teile des BGer 8C_944/2010 vom 21. März 2011 E. 3 sowie 8C_373/2008
vom 28. August 2008 E. 2.1; BGE 135 V 215 E. 7).
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Seite 7
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim
Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge
an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleis-
tet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon
nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu
bejahen ist. Die Beschwerdeführerin erfüllt unstreitig die Mindestbeitrags-
dauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente (vgl. vorne
Sachverhalt A).
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG); sie kann
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli-
chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Erwerbsunfähigkeit liegt nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2
ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a);
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c).
5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
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Seite 8
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern
sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3
und 3.1).
5.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
5.5 Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen auslän-
discher Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüg-
lich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Be-
hörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Viel-
mehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der
freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. zum Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a).
5.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.
3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt
(Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
5.7 Soll über einen Rentenanspruch ohne Einholung eines externen Gut-
achtens, sondern gestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich
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Seite 9
vom Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen ent-
schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen
in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zu-
verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest-
stellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V
465 E. 4.4; Urteil des BGer 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.2).
6.
6.1.1 Vorliegend hat die Vorinstanz das Rentengesuch der Beschwerde-
führerin mit der Begründung abgewiesen, trotz einer Gesundheitsbeein-
trächtigung sei eine gewinnbringende Tätigkeit noch immer in rentenaus-
schliessender Weise zumutbar. Es liege keine Invalidität vor, die einen
Rentenanspruch zu begründen vermöge.
6.1.2 Vernehmlassungsweise beantragt die Vorinstanz die teilweise Gut-
heissung und Rückweisung der Beschwerde zur Ergänzung der medizini-
schen Akten durch eine psychiatrische Untersuchung und zum Erlass ei-
nes neuen Entscheides (act. 6). Dabei stützt sie sich auf die fachärztliche
psychiatrische Beurteilung vom 28. August 2015 von Dr. D._______, Fach-
arzt für Psychiatrie und Psychotherapie des ärztlichen Dienstes der IVSTA
(act. 6, S. 5). Dr. D._______ bezog sich in seiner Beurteilung auf das ärzt-
liche Gutachten von Dr. E._______ vom 22. Januar 2014 (IV-act. 2), in wel-
chem dieser ausführte, es liege eine Erkrankung aus dem nervenärztlichen
Fachgebiet mit erheblichen funktionellen Auswirkungen auf die berufliche
Leistungsfähigkeit der Versicherten vor. Dr. D._______ äussert sich nun
dahingehend, dass es nicht klar sei, ob mit "nervenärztliche" mehr die psy-
chische oder neurologische Seite gemeint sei. Klar sei jedoch, dass der
Psychiater und Neurologe Dr. C._______ auf die allfällig vorhandene psy-
chiatrische Komponente in seinem Gutachten vom 31. Mai 2015 nicht ein-
gegangen sei. Es sei in Anbetracht dieser Sachlage notwendig und ge-
rechtfertigt, in Deutschland einen psychiatrischen Bericht einzufordern.
6.1.3 Aus den Akten geht hervor, dass Dr. E._______ im ärztlichen Gut-
achten vom 22. Januar 2014 (IV-act. 2) ausführte, es liege eine Erkrankung
aus dem nervenärztlichen Fachgebiet vor. Dr. F._______, Facharzt für All-
gemeinmedizin stellte am 21. Oktober 2014 in seinem ärztlichen Befund
zum Rentenantrag (IV-act. 61) neben den Diagnosen Polyneuropathie und
somatoforme Störung ebenfalls eine paranoiden Persönlichkeitsstörung
fest. In der medizinischen Stellungnahme vom 23. November 2014 (IV-
act. 52) gab Dr. med. B._______ keine Diagnose ab. Er führte aus, dass
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Seite 10
es völlig unklar sei, ob die Versicherte ein wesentliches somatisches oder
psychisches Leiden aufweise, weshalb ein Gutachten verlangt werden
müsse. Daraufhin fand am 25. März 2015 eine Untersuchung der Be-
schwerdeführerin bei Dr. med. C._______, Arzt für Neurologie und Psychi-
atrie, statt, welcher in seinem ärztlichen Befundbericht vom 30. März 2015
(IV-act. 80) das Vorliegen einer Polyneuropathie sowie einer lumbalen Spi-
nalkanalstenosen ausschloss und zum Schluss kam, dass neurologisch
kein pathologischer Befund vorliege. Offensichtlich wurde keine psychiatri-
sche Diagnose gestellt, dennoch stützte sich die Vorinstanz in medizini-
scher Hinsicht im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom
8. Juli 2015 auf die Beurteilungen von Dr. med. C._______ und wies das
Leistungsbegehren ab. Trotz Hinweise erfolgten keine psychologisch / psy-
chiatrischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Demnach liegt der
Untersuchungsbefund nicht lückenlos vor.
7.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend
abgeklärt hat. Somit ist die Beschwerde vom 28. Juli 2015 gemäss dem
gemeinsamen Antrag der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin gutzu-
heissen und die Verfügung vom 8. Juli 2015 aufzuheben. Nachdem neben
dem Ausmass der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch die Statusfrage
bislang ungeklärt geblieben ist, ist die Streitsache gestützt auf Art. 61 Abs.
1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen, was bei dieser Sachlage recht-
sprechungsgemäss zulässig ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 und Urteil des
BGer 8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3). Da es gemäss bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung bei Versicherten mit gesundheitlichen Beein-
trächtigungen physischer und psychischer Art unabdingbar ist, physische
und psychische Beeinträchtigungen nicht isoliert, sondern interdisziplinär
beurteilen zu lassen, wird die Rückweisung mit der Weisung verbunden,
dass die Vorinstanz eine bidisziplinäre, neurologische und psychiatrische
Begutachtung der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu veranlassen hat
(vgl. Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2, mit
weiteren Hinweisen). Danach hat die Vorinstanz eine neue Verfügung zu
erlassen, in welcher sie sich unter Einbezug der medizinischen Vorakten
zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit und
in einer leidensangepassten Tätigkeiten zu äussern hat.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
C-4602/2015
Seite 11
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rück-
weisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei
(BGE 132 V 215 E. 6). Der Beschwerdeführerin, welche am 4. August 2015
einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte und
am 28. September 2015 das entsprechende Formular einreichte, sind
keine Kosten aufzuerlegen. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist somit gegenstandslos geworden. Der Vorinstanz werden
ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und
4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Die
Beschwerdeführerin gab in ihren Eingaben per Fax vom 28. September
2015 (act. 11), 2. November 2015 (act. 18) sowie vom 9. Dezember 2015
(act. 26) an, rechtsanwaltlich vertreten zu sein. Jedoch wurden weder eine
Vollmacht noch ihre Eingaben von einem Rechtsanwalt eingereicht. Das
Gericht geht deshalb davon aus, dass die obsiegende Beschwerdeführerin
im vorliegenden Verfahren nicht rechtsanwaltlich vertreten ist. Da ihr zu-
dem keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind resp. sie
keine solchen geltend gemacht hat, ist ihr keine Parteientschädigung zu-
zusprechen.
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-4602/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 28. Juli 2015 wird insofern gutgeheissen, als die an-
gefochtene Verfügung vom 8. Juli 2015 aufgehoben und die Sache zu er-
gänzenden Abklärungen und zum Erlass eines neuen Entscheids im Sinne
der Erwägung 5 an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abge-
schrieben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Eingaben der Be-
schwerdeführerin vom 12. September, 7., 9., 16., 24. Oktober und
9. Dezember 2015 [act. 8, 12 f., 15, 17, 26])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Barbara Camenzind
C-4602/2015
Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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