Abtei lung II I
C-4604/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm.
Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
A._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4604/2007
Sachverhalt:
A.
Die sri-lankische Staatsangehörige A._______ (geboren am [...] 1951,
nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte am 2. Mai 2007 bei der
Schweizerischen Botschaft in Colombo um eine Einreisebewilligung
für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer im Kanton Bern
wohnhaften Tochter. Die Auslandvertretung verweigerte das beantragte
Visum vorerst formlos und übermittelte anschliessend das Gesuch der
Vorinstanz zum formellen Entscheid.
B.
Nachdem die Vorinstanz beim Migrationsdienst des Kantons Bern er-
gänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte sie das Einreisebegehren
mit Verfügung vom 25. Juni 2007 ab. Zur Begründung wurde im We-
sentlichen ausgeführt, als Folge der wirtschaftlichen und soziokul-
turellen Umstände in der Herkunftsregion, aber auch unter Berücksich-
tigung der persönlichen Verhältnisse könne die anstandslose und frist-
gerechte Wiederausreise nicht als gesichert betrachtet werden.
C.
Mit Beschwerde vom 4. Juli 2007 beantragt der Schwiegersohn der
Gesuchstellerin, Z.______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), sinnge-
mäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung
des Besuchervisums. Er verweist auf ein Schreiben der Ein-
wohnergemeinde B._______ vom 3. Juli 2007, in welchem ausgeführt
wird, die Ehegattin des Beschwerdeführers habe ihr zweites Kind be-
kommen. Bereits für die Geburt hätte ihr die Hilfe von ihrer Mutter sehr
gedient. Zudem wird auf ein Schreiben von Dr. med. C._______ vom
18. April 2007 Bezug genommen und angefügt, die Ehegattin wäre je-
doch auch heute noch froh um die Anwesenheit ihrer Mutter. Ferner
wird auf einen früheren Aufenthalt der Gesuchstellerin und die Zuver-
lässigkeit der Familie hingewiesen. Schliesslich wird vorgebracht, die
Gesuchstellerin werde auch in ihrem Heimatland gebraucht. Sie habe
sich dort um mehrere Familienangehörige zu kümmern. Der Beschwer-
deführer würde ausserdem dafür besorgt sein, dass die Gesuch-
stellerin nach Ablauf der Visumsdauer die Schweiz verlassen würde.
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D.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2007 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und weist unter anderem darauf hin,
dass es sich bei der Gesuchstellerin um eine verheiratete Person ohne
zwingende berufliche Verpflichtungen handle. Ausserdem habe die Ge-
suchstellerin anlässlich ihres Besuchsaufenthaltes im Jahre 2005 zwei
Verlängerungen beantragt. Die rechtzeitige Wiederausreise müsse da-
her in Frage gestellt werden.
E.
Die ihm gewährte Replikfrist liess der Beschwerdeführer unbenutzt
verstreichen.
F.
Am 13. Dezember 2007 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten
des Kantons Bern bei.
G.
Am 9. Januar 2008 liess der Beschwerdeführer nochmals eine
Stellungnahme der Gemeindeverwaltung B._______ einreichen. Darin
wird hauptsächlich auf frühere Verfahrensvorkommnisse Bezug ge-
nommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig be-
urteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am
1. Januar 2008 wurde das bisher geltende Bundesgesetz vom
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26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125 i.V.m. Anhang I AuG). Das
bisherige Recht bleibt jedoch auf Gesuche anwendbar, die vor dem In-
krafttreten des AuG eingereicht wurden (Art. 126 Abs. 1 AuG). Da das
der Beschwerde zugrunde liegende Gesuch um Einreise am 2. Mai
2007 eingereicht wurde, finden somit die zu diesem Zeitpunkt gelten-
den Bestimmungen des aANAG sowie die gestützt darauf erlassenen
Vollziehungsvorschriften (Art. 25 aANAG) Anwendung.
1.3 Gemäss den Übergangsbestimmungen richtet sich das Verfahren
nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG), womit nach Art. 112
Abs. 1 AuG die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege
anwendbar sind. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes
bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht somit nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung
der Verfügung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz ver-
fügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-389/2006 vom
4. Juni 2007 E. 2, C-81/2006 vom 13. März 2007 E. 3 [mit Hinweisen]).
3.
3.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der
Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG).
Gewisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz
ein Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Ein-
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reise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [aVEA, AS
1998 194]).
3.2 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18
aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und
Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische Recht räumt
somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines
Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Peter
Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Aus-
länderrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Pri-
vatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/
München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im
Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum
offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Ver-
trauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt na-
mentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische bzw.
besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungs-
frei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG
i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen).
3.3 Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 aVEA nicht erfüllt (vgl.
Art. 14 Abs. 1 aVEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen
möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder
ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. aVEA).
4.
4.1 Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung be-
rufen und unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbe-
stimmungen (vgl. Art. 1-5 aVEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesi-
cherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt wer-
den. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen,
sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstän-
de des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
4.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Be-
sucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bür-
gerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder
wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können da-
rauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen
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nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreise-
bewilligung im Einklang steht.
4.3 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2005 real um 5,3% gewachsen. Das
Pro-Kopf-Einkommen betrug fast 1200 US-Dollar, das Bruttoinland-
produkt (BIP) 23,6 Mrd. US-Dollar. Durch die restriktive Geldpolitik der
Zentralbank konnte die Inflationsrate - bei kurzfristigen Ausreissern -
immer wieder eingedämmt werden und soll 2006 unter 10% geblieben
sein. Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 8%. Die
wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regio-
nale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund
um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung er-
bringt. Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen
können allerdings nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach
wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen
ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Da-
rüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit Ende
2006 wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem
Militär und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgebrochen
sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und Norden Sri
Lankas, Anschläge kommen jedoch auch in der Hauptstadt Colombo
vor. Zudem hat die Regierung am 3. Januar 2008 das Waffenstill-
standsabkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt,
was gemäss Einschätzungen des Eidgenössischen Departements für
Auswärtige Angelegenheiten (EDA) eine Zunahme von Gewaltakten im
ganzen Land nach sich ziehen könnte (vgl. Quellen: Länder- und
Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes,
, besucht am 8. Januar 2008; Reisehin-
weise auf der Website des EDA, , besucht am
8. Januar 2008).
4.4 In Anbetracht dieser schwierigen allgemeinen Lage und unter Be-
rücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen,
erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder
Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das
Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch ein-
schätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und
nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte aus-
schliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine
nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben
genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer
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einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer an-
standslosen Wiederausreise begünstigen.
5.
5.1 Die 56-jährige Gesuchstellerin stammt aus D._______ im Norden
Sri Lankas und ist gemäss eigenen Angaben Hausfrau. Hinsichtlich
der vorgebrachten familiären Verpflichtungen bestätigt ein zwecks der
Visaerteilung ausgestelltes Schreiben des „Divisional Secretariat“ in
D._______ vom 16. Mai 2007, der pensionierte Ehemann sowie zwei
Söhne der Gesuchstellerin würden in Sri Lanka leben. Zwar dürften
diese familiären Beziehungen und das Alter der Gesuchstellerin für
eine gewisse Verwurzelung im Heimatland sprechen (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgericht C-986/2006 vom 10. Oktober 2007 E. 4.2,
C-826/2006 vom 24. Mai 2007). Inwiefern die Gesuchstellerin für ihre
Familienangehörigen zu sorgen hat, wie im Schreiben der Einwohner-
gemeinde vom 3. Juli 2007 vorgebracht wurde, geht indes aus den ein-
gereichten Unterlagen nicht hervor. Der Umstand, dass der Aufenthalt
der Gesuchstellerin im Jahr 2004 bzw. 2005 insgesamt sechs Monate
dauerte, lässt jedoch darauf schliessen, dass die familiären Verpflich-
tungen einer längeren Abwesenheit der Gesuchstellerin nicht ent-
gegenstehen dürften. Die geltend gemachten familiären Aufgaben im
Heimatland bieten daher keine hinreichende Gewähr für eine frist-
gerechte Ausreise der Gesuchstellerin nach erfolgtem Besuchsaufent-
halt. Die Einwohnergemeinde B._______ weist zwar auf die
anstandlose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach ihrem früheren
Aufenthalt in der Schweiz hin. Massgebend zur Beurteilung der
gesicherten Wiederausreise ist gemäss Ziff. 2 jedoch die Sachlage
zum Zeitpunkt des Entscheides. Angesichts der seit ihrem
Besuchsaufenthalt veränderten allgemeinen Sicherheitslage, die sich
insbesondere im Norden Sri Lankas verschlechterte (vgl. Ziff. 3.3),
vermag das frühere Verhalten nicht auszureichen, um die
Wiederausreise als gesichert zu erachten.
5.2 Demnach lassen die persönlichen Verhältnisse der Gesuch-
stellerin nicht auf eine hinreichend gesicherte Wiederausreise
schliessen. Die geleistete Garantierklärung vom 8. Juni 2007 bzw. die
Zusicherung des Beschwerdeführers, er werde sich um die fristge-
mässe Wiederausreise der Gesuchstellerin kümmern, führen zu
keinem anderen Ergebnis. Der Beschwerdeführer kann weder auf-
grund der Garantieerklärung noch der Zusicherung dazu angehalten
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werden, die fristgerechte Ausreise der Gesuchstellerin zu veranlassen,
weshalb in erster Linie die Verhältnisse der Beschwerdeführerin aus-
reichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten
müssen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts C-986/2006 vom 10. Oktober 2007 E. 4.3, C-1000/2006
vom 4. Juni 2007 E. 4.5, C-778/2006 vom 9. Mai 2007 E. 5).
6.
6.1 Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz zu Recht das öffentliche
Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen ent-
sprechend hoch gewichtet und der Gesuchstellerin die Einreise ver-
weigert. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49
VwVG nicht zu beanstanden.
6.2 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Verfahrenskosten
sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2])
*******
Dispositiv S. 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm
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