B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4604/2011
U r t e i l v o m 3 1 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum für C._______.
C-4604/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 15. April 2011 ersuchte der kubanische Staatsangehörige C._______
(geb. 1982; nachfolgend Gesuchsteller) bei der Schweizer Botschaft in
Havanna um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen dreimonati-
gen Besuchsaufenthalt bei seiner Mutter und deren Ehemann (nachfol-
gend: Gastgeber oder Beschwerdeführende) in der Schweiz. Mit Verfü-
gung vom 19. April 2011 wies die Auslandvertretung das Gesuch ab.
B.
Eine von den Gastgebern dagegen erhobene Einsprache wies die Vorin-
stanz, nachdem sie durch das Migrationsamt des Kantons Zürich weitere
Sachverhaltsabklärungen hatte tätigen lassen, mit Entscheid vom 26. Juli
2011 ab. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, die Wiederaus-
reise des Gesuchstellers sei aufgrund der allgemeinen Lage in Kuba so-
wie seiner persönlichen Situation nicht gewährleistet.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. August 2011 beantragen die Beschwer-
deführenden sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entschei-
des und die Ausstellung des beantragten Visums. Eventualiter seien wei-
tere Abklärungen zu treffen. Zur Begründung machen sie zunächst eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Vorinstanz sei mit keinem
Wort auf ihre Eingaben eingegangen. Sodann schildern sie die persönli-
che Situation des Gesuchstellers in Kuba. Daraus ergäben sich – entge-
gen den Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid – sehr
wohl Anhaltspunkte, dass der Gesuchsteller wieder ausreisen werde.
D.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 28. September 2011
die Abweisung der Beschwerde.
E.
Von der den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 18. Oktober 2011
eingeräumten Möglichkeit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung
zu nehmen, machten sie keinen Gebrauch.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
C-4604/2011
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert
wird. In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht end-
gültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1
E. 2, BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3).
3.
In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz sei in der Begründung
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des angefochtenen Entscheids mit keinem Wort auf ihre Eingaben einge-
gangen. Vielmehr behaupte sie, es gebe keine Anhaltspunkte für die Ge-
währ der Wiederausreise des Gesuchstellers. Solche Hinweise fänden
sich aber sehr wohl in den Eingaben.
3.1 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und in
Art. 26 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte
Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem
die Pflicht der Behörde, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der
Parteien zu würdigen, bevor sie verfügt (Art. 32 Abs. 1 VwVG) und ihre
Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ob die Behörde sämtli-
che erheblichen Parteivorbringen gewürdigt hat, kann regelmässig nur
anhand der Begründung der Verfügung beurteilt werden (vgl. BERNHARD
WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis-
kommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 32 N 21).
3.2 Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Ver-
fügung sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er
als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids
ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet allerdings nicht, dass
sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen hätte. Vielmehr kann sie
sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.
Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheides diejeni-
gen Argumente aufzuführen, die diesem tatsächlich zugrunde liegen
(BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinwei-
sen).
3.3 Die Begründung in der angefochtenen Verfügung ist sehr kurz gehal-
ten. Auch in der Vernehmlassung wird sie nicht wesentlich erweitert.
Trotzdem ist sie – gemessen an den oben erwähnten Kriterien – als ge-
nügend anzusehen. Die Vorinstanz hat die im Dossier enthaltenen Unter-
lagen inklusive Vorbringen der Beschwerdeführenden geprüft (vgl. die
Formulierung "nach umfassender Prüfung des […] Dossiers") und ihre
Schlussfolgerungen gezogen. Sie ist, wie erwähnt, nicht verpflichtet, je-
des Argument einzeln aufzugreifen. Die Begründung ist zwar knapp aus-
gefallen und erscheint eher allgemein gehalten; sie hat es den Be-
schwerdeführenden aber nicht verunmöglicht, wie sich an der Beschwer-
C-4604/2011
Seite 5
deschrift zeigt, den Entscheid sachgemäss anzufechten. Dass das Ein-
spracheverfahren nicht zu dem von den Beschwerdeführenden ge-
wünschten Ergebnis geführt hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs,
sondern der materiellen Beurteilung der Sache. Darauf ist weiter unten
einzugehen. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör ist demnach unbegründet.
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1).
5.
Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die
Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assozi-
ierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl.
Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.
6.1 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige
Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, so-
fern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs.
1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Vi-
sumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der
Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenz-
kodex, SGK, Abl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verord-
nung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchfüh-
rung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum
für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]).
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Seite 6
6.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1
Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über ei-
nen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243
vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie
den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Vi-
sums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise
bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5
Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener In-
formationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein
und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit-
gliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und
Bst. e SGK).
6.3 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schen-
gen-Raum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des natio-
nalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erfor-
derlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso
Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
7.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Über-
schreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze
eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7; zum voll-
ständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Kuba
in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt der Gesuchsteller der Visums-
pflicht.
8.
Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen
damit, dass die Wiederausreise des Gesuchstellers nicht gewährleistet
sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise
muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich
Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten
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Seite 7
Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im
Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstel-
lenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen.
8.1
8.1.1 Das Wirtschaftssystem Kubas befindet sich im Umbruch. Seine
Grundlage bildet eine sozialistisch und planwirtschaftlich geprägte Ideo-
logie, in der der Staat eine zentrale Rolle spielt. Seit 2010 hat die Regie-
rung zahlreiche Reformschritte eingeleitet. Dazu gehören beispielsweise
Freiräume für selbständige Erwerbstätigkeit. Diese Reformschritte haben
bis jetzt jedoch keine merkliche Verbesserung der Lebensbedingungen
der Bevölkerung bewirkt. Nach wie vor ist das monatliche Durch-
schnittseinkommen, auch unter Berücksichtigung, dass immer noch
Grundnahrungsmittel, Strom und Gas subventioniert werden und die In-
anspruchnahme des Gesundheits- und des Bildungswesens kostenlos ist,
sehr gering (2012: knapp 20 USD). Der Lebensstandard der Kubaner be-
stimmt sich ferner durch den Zugang zur konvertiblen Währung, sei es
durch Überweisungen aus dem Ausland, einer Beschäftigung im Touris-
mussektor oder einer Tätigkeit in einem Joint Venture (vgl.
> Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheits-
hinweise: Länder A – Z > Kuba > Wirtschaft. Stand Januar 2013, besucht
am 24. Januar 2013).
Bei der Betrachtung der allgemeinen Lage sind auch die Erfahrungen mit
der Emigration zu berücksichtigen. So kämpft Kuba seit Jahren mit der
Abwanderung seiner Bevölkerung. Jedes Jahr verlassen mehrere zehn-
tausend Personen das Land (vgl. z.B. Der Bund vom 12. August 2011
"Das Volk auf der einsamen Insel ist müde", S. 3 oder die Neue Zürcher
Zeitung vom 3. März 2008 "Kultureller Aderlass mit Folgen", S. 21). Zwar
begeben sich die meisten Personen in die Vereinigten Staaten, wo sich
mittlerweile eine bedeutende Diaspora befindet. Die Erfahrung zeigt aber,
dass ein bereits bestehendes familiäres Beziehungsnetz in einem ande-
ren Land auch eine Emigration dorthin begünstigt. Wie sich die seit dem
14. Januar 2013 geltenden Reiseerleichterungen für kubanische Staats-
angehörige auf die Auswanderungsbewegung auswirken werden, bleibt
abzuwarten und kann deshalb noch nicht in die Beurteilung des vorlie-
genden Falles mit einbezogen werden.
8.1.2 Angesichts der geschilderten Umstände im Heimatland des Ge-
suchstellers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko ei-
C-4604/2011
Seite 8
ner nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Kuba allge-
mein als hoch einschätzt.
8.2
8.2.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden
Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus
die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Ande-
rerseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Ver-
pflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkon-
formen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt
werden.
8.2.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um den 30-jährigen Sohn der
Beschwerdeführerin. Aus den Akten geht hervor, dass er ledig ist, aber in
einer langjährigen festen Beziehung lebt. Er ist Eigentümer einer Woh-
nung in Havanna, die er mit seiner Lebenspartnerin bewohnt. Er hat eine
gute Arbeitsstelle. Der Gesuchsteller möchte in die Schweiz kommen, um
seine Mutter zu besuchen und die Schweiz kennen zu lernen. Es sei un-
verhältnismässig, dass immer die Mutter nach Kuba reisen müsse, damit
sie sich sehen könnten. Er habe die Zusicherung seines Arbeitgebers,
nach seiner Rückkehr aus der Schweiz an seinen Arbeitsplatz zurückzu-
kehren zu können. Sein Lebensmittelpunkt sei in Kuba, daher werde er
dorthin zurückkehren.
8.2.3 Die geschilderten Umstände lassen gewisse, insb. persönliche Ver-
pflichtungen erkennen, die den Gesuchsteller an Kuba binden (langjähri-
ge Beziehung, Immobilienbesitz). Diese Verpflichtungen erscheinen aller-
dings nicht so stark und zentral, dass sie die Einschätzung bezüglich des
Risikos aufgrund der allgemeinen Lage in Kuba zugunsten des Ge-
suchstellers zu beeinflussen vermöchten. Vielmehr zeigt die Erfahrung,
dass solche Bindungen oft kein Hindernis für eine Emigration darstellen.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Einschätzung der Vorinstanz ver-
tretbar, wonach die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des
Gesuchstellers nicht gewährleistet ist.
8.3 An dieser Beurteilung vermögen weder der nachvollziehbare Wunsch
des Gesuchstellers, seine Mutter zu besuchen und ihr neues Lebensum-
feld kennen zu lernen (vgl. dazu aber E. 10), noch die Zusicherungen der
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Seite 9
Wiederausreise sowohl des Gesuchstellers als auch der Beschwerdefüh-
renden etwas zu ändern. Letztere können zwar den Gesuchsteller dazu
drängen, die Schweiz zu verlassen, bei der Risikoabwägung ist jedoch in
erster Linie das mögliche Verhalten des Gesuchstellers von Bedeutung.
Nur letzterer ist in der Lage, Gewähr für die Wiederausreise zu bieten.
Die Beschwerdeführenden können als Gastgeber für gewisse finanzielle
Risiken Garantie leisten, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetz-
barkeit nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des Gesuchstellers (vgl.
BVGE 2009/27 E. 9).
9.
Insgesamt ist somit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Wie-
derausreise des Gesuchstellers angesichts der allgemeinen Lage in Kuba
und seiner persönlichen Situation nicht als hinreichend gesichert anzuse-
hen ist. Damit sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines sog. "ein-
heitlichen Visums", das für den gesamten Schengen-Raum gilt, nicht er-
füllt.
10.
Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Vi-
sums mit räumlich beschränkter Gültigkeit vorliegen (vgl. E. 6.3). Ein sol-
ches kann erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich hält, von den allgemeinen Einrei-
sevoraussetzungen abzuweichen (vgl. E. 6.1 – E. 6.2).
Vorliegend kommt als völkerrechtliche Verpflichtung Art. 8 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) in Frage (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts C-3859/2012 vom 4. Januar 2013 E. 7 und C-5578/2010
vom 13. Juli 2012 E. 9.2 und E. 9.3). Obwohl der Anspruch auf Schutz
des Familienlebens in erster Linie den Mitgliedern der Kernfamilie zu-
kommt (d.h. den Eltern und ihren minderjährigen Kindern), stehen auch
andere verwandtschaftliche Beziehungen unter dem Schutz dieser Ga-
rantie (vgl. JENS MEYER-LADEWIG, EMRK Handkommentar, 3. Aufl., Ba-
den-Baden 2011, N 48 - 50 zu Art. 8; JULIANE PÄTZOLD, in: Kar-
penstein/Mayer, EMRK Kommentar, München 2012, N 50 zu Art. 8). Vor-
liegend geht es um die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und
ihrem Sohn, die allerdings nicht (mehr) der Kernfamilie im oben erwähn-
ten Sinne zuzurechnen ist, da der Sohn volljährig ist. Im Weiteren ist von
Bedeutung, dass die Beschwerdeführerin, indem sie sich in der Schweiz
C-4604/2011
Seite 10
niedergelassen hat, das früher gelebte Familienleben freiwillig aufgege-
ben hat (vgl. MEYER-LADEWIG, a.a.O., N 51 f.; PÄTZOLD, a.a.O., N 46 zu
Art. 8). Insofern verletzt die Schweiz ihre völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nicht, wenn sie den Gesuchsteller die Einreise in die Schweiz nicht
gestattet. Durch diese Verweigerung wird der persönliche Kontakt zwi-
schen der Beschwerdeführerin und dem Gesuchsteller nicht verunmög-
licht, da die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben regelmässig
nach Kuba reist und überdies die modernen Kommunikationsmittel das
fehlende direkte Beisammensein zu kompensieren vermögen.
Im Weiteren wird geltend gemacht, der Gesuchsteller möchte die Le-
bensumstände seiner Mutter in der Schweiz kennen lernen. Allerdings
kann in diesem Wunsch kein gewichtiges privates Interesse gesehen
werden.
Insgesamt können die geltend gemachten privaten Interessen im vorlie-
genden Fall das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Einreisevor-
schriften nicht überwiegen. Die Ausstellung eines Visums mit räumlich
beschränkter Gültigkeit aufgrund von völkerrechtlichen Verpflichtungen
der Schweiz kommt daher nicht in Frage. Auch sind keine humanitären
Gründe ersichtlich, welche die Ausstellung eines solchen Visums erlau-
ben würden.
11.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (vgl. Art. 63. Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S.11)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand: