Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C4605/2011
U r t e i l v om 2 4 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richterin Elena AvenatiCarpani,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien N._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
A._______.
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Sachverhalt:
A.
Der aus Togo stammende A._______ (geb. 1983, nachfolgend:
Gesuchsteller oder Eingeladener) beantragte am 12. April 2011 bei der
Schweizerischen Vertretung in Akkra ein Schengenvisum für die Dauer
von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, seine
Tante, die im Kanton Zürich wohnhafte N._______ (im Folgenden:
Beschwerdeführerin oder Gastgeberin), besuchen zu wollen. Dem Antrag
wurde unter Anderem ein Einladungsschreiben von X._______ (im
Folgenden: Garant) vom 22. März 2011 beigelegt.
B.
Die Schweizerische Vertretung verweigerte die Visumserteilung mit der
Begründung, der Gesuchsteller habe nicht nachweisen können, über
genügend finanzielle Mittel für den Aufenthalt zu verfügen. Zudem
bestünden berechtigte Zweifel an der Absicht des Gesuchstellers, nach
Ablauf des Visums die Schweiz wieder fristgerecht zu verlassen. Mit
Schreiben vom 6. Mai 2011 erhob der Gesuchsteller dagegen
Einsprache.
C.
Zum Antrag begrüsst nahm das Migrationsamt des Kantons Zürich
weitere Abklärungen bei der Gastgeberin sowie dem Garanten vor und
leitete diese zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiter. Letztere wies
mit Verfügung vom 28. Juli 2011 das Gesuch mit der Begründung ab, der
Gesuchsteller habe den Nachweis nicht erbracht über ausreichende
Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des
beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr zu verfügen. Zudem
seien die Umstände des Aufenthalts nicht genügend belegt, womit eine
fristgerechte Wiederausreise als nicht hinreichend gesichert erscheine.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. August 2011 beantragt die
Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung und die Erteilung des Visums für einen
Besuchsaufenthalt. Zur Begründung gibt sie im Wesentlichen an, der
Gesuchsteller sei ihr Neffe und lebe mit seiner Mutter und seinem
vierjährigen Sohn zusammen. Die Kosten für Flug und Aufenthalt in der
Schweiz schenke sie ihm. Allfällige weitere Kosten übernehme der
Garant. Während der dreimonatigen Abwesenheit sei für Mutter und Sohn
gesorgt. Die Beschwerdeführerin sei jedoch ohne Weiteres bereit, die
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Dauer auf einen Monat zu reduzieren. Diese Zeit genüge dem
Eingeladenen, um die Lebens und Arbeitsverhältnisse in der Schweiz
besser kennen zu lernen. Er lebe in einer gefestigten familiären Struktur
und beabsichtige nicht, dieses Umfeld zu verlassen. Die Beschwerde
wurde vom Garanten mitunterzeichnet.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2011 spricht sich die
Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus. Selbst eine 30tägige
Abwesenheit erscheine für einen selbständigen Friseur mit einer Familie
nicht vereinbar. Deshalb seien Aufenthaltszweck sowie Umstände des
Aufenthalts weiterhin ungenügend belegt und die fristgerechte
Wiederausreise sei als nicht hinreichend gesichert zu betrachten.
F.
Mit Replik vom 26. November 2010 hält der Garant stellvertretend für die
Gastgeberin an der Beschwerde fest.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche vor einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen worden sind. Darunter fallen u.a.
Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu
Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG).
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1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen
Verfügung gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf
die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50
und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
4.
Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die
Ein und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005
[AuG, SR 142.20]).
5.
5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. in den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG
sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die
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Visumserteilung vom 22. Oktober 2008 (VEV, SR 142.204) i.V.m. Art. 5
Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom
13.04.2006, S. 132] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den
Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen
Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 14]).
5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. ac der Verordnung [EG] Nr.
810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009
über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L
243 vom 15.09.2009, S. 158]). Namentlich haben sie zu belegen, dass
sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten
Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für ihre fristgerechte
Wiederausreise bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex
sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die
innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG,
Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
5.3. Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den
Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in
Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt
werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser
Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen,
aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst.
a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
6.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim
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Überschreiten der Aussengrenzen der SchengenMitgliedstaaten im
Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV).
Auch die Republik Togo ist unter diesen Staaten aufgelistet. Damit
unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht.
7.
7.1. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines Visums an den
Gesuchsteller mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise
erscheine nicht gesichert. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten
Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu
lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern
lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des
konkreten Einzelfalles zu würdigen.
Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können
sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland des Gesuchstellers bzw.
der Gesuchstellerin ergeben. Stammt die gesuchstellende Person aus
einem Land bzw. einer Region mit politisch oder wirtschaftlich
vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen, so kann dies darauf
hindeuten, dass ihre persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
Die Republik Togo hat trotz des seit 2006 eingeleiteten Reformprozesses
die wirtschaftliche und soziale Krise noch nicht überwunden. Etwa 40
Prozent der Bevölkerung Togos verfügen über weniger als 1,25 USDollar
und ca. 70 Prozent über weniger als 2 USDollar am Tag. Die
Arbeitslosenquote ist besonders auf dem Land und bei jungen Togoern
sehr hoch. Noch immer sind etwa 75 Prozent der aktiven Bevölkerung in
der Landwirtschaft beschäftigt. Trotz gewisser Fortschritte wird das Land
vermutlich nur wenige Milleniumsziele (etwa Gesundheit,
Grundschulausbildung) erreichen. Die HIV/Aids Neuinfektionsrate der
Bevölkerung (15 Jahre und älter) lag 2010 bei 3,2 Prozent (Quellen:
Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertiges > Reise &
Sicherheit > Reise und Sicherheitshinweise: Länder AZ > Togo >
Wirtschaft, Stand: November 2011, Besucht im Januar 2012).
Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen Hintergrund ist – primär bei der
jüngeren Bevölkerung – gemeinhin ein starker Migrationsdruck
festzustellen. Vor allem Nordamerika und Europa gelten als
Wunschdestinationen von Menschen im erwerbsfähigen Alter, die auf ein
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in wirtschaftlicher Hinsicht besseres Leben hoffen. Die Tendenz zur
Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch verstärkt, wo im
Ausland bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte oder Freunde)
besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven
Zulassungsregelung zum Arbeitsmarkt nicht selten zur Umgehung
ausländerrechtlicher Bestimmungen, indem versucht wird, den Aufenthalt
nach erfolgter Einreise auf eine ganz andere rechtliche oder faktische
Basis zu stellen.
8.
8.1. Angesichts der wirtschaftlichen und sozialen Lage im Herkunftsland
des Gesuchstellers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das
Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch
einschätzte. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell
und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der
allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend
gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände
entbinden die Vorinstanz daher nicht davon, eine einzelfallbezogene
Beurteilung vorzunehmen.
Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer Gesuchstellerin beispielsweise
eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose
betreffend die anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt
muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen
haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht an
die ausländerrechtlichen Bestimmungen halten, als hoch eingeschätzt
werden.
8.2. Der bald 29jährige Gesuchsteller und Vater eines vierjährigen
Sohnes ist bis anhin noch nie nach Europa gereist. Gemäss den durch
die Vertretung ergänzten Angaben im Visumsgesuch vom 12. April 2011
lebte er damals mit der Mutter des Kindes, einer Verkäuferin von
"Beautyprodukten" und dem gemeinsamen Sohn zusammen. In der
Beschwerde vom 20. August 2011 führt die Gastgeberin aus, der
Eingeladene und sein vierjähriger Sohn lebten mit seiner Mutter im
gemeinsamen Haushalt. Er bestreite ihren Lebensunterhalt. Vorliegend
rechtfertigt sich eine Abstützung auf die zweite Darstellung, insbesondere
da bereits auf dem Visumsantrag auf Seite 2 handschriftlich "single"
vermerkt ist. Da die Angaben im Visumsgesuch durch eine Drittperson
gemacht wurden, kann eine auf missverständliche Angaben beruhende
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Ungenauigkeit nicht ausgeschlossen werden. Überdies spricht nichts
gegen die Möglichkeit einer entsprechenden Veränderung der
Lebensverhältnisse des Eingeladenen in den vier Monaten zwischen
Antragstellung und Beschwerdeerhebung.
8.3. Angesichts seiner familiären Verpflichtungen könnte auf den ersten
Blick der Umstand, dass er für die Dauer seines Aufenthalts seinen vier
Jahre alten Sohn und seine Mutter in der Heimat zurücklassen würde,
durchaus für eine gewisse Verwurzelung sprechen sind sie doch
angeblich auch finanziell von ihm abhängig. Andererseits lässt die
Tatsache, dass zunächst nicht bloss ein Aufenthalt von einigen Wochen,
sondern gleich von drei Monaten angestrebt wurde, nicht ohne Weiteres
darauf schliessen, die Präsenz des Gesuchstellers sei für die Belange der
Familie unverzichtbar; aufgrund der Aktenlage ist eher davon
auszugehen, der an sich massgebende finanzielle Beitrag als Ernährer
der Familie, die Unterstützung der Mutter sowie die Betreuung des
Sohnes, könne durchaus für längere Zeit auch auf andere Weise
sichergestellt werden. Die Erfahrung zeigt, dass zurückbleibende nahe
Angehörige gerade in Situationen angespannter politischer bzw.
wirtschaftlicher Verhältnisse regelmässig nicht davon abhalten können,
den Entschluss für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der
Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich
effizienter unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu können.
8.4. Der Gesuchsteller arbeitet seit vier Jahren in einem Frisiersalon, in
welchem zwei weitere Angestellte beschäftigt werden. Dafür bezieht er
nach eigenen Angaben ein monatliches Gehalt von CAF 20'000. Dies
entspricht zur Zeit umgerechnet etwa USD 38.80, d.h. rund USD 465 pro
Jahr. Bei einem jährlichen pro Kopf Bruttoinlandprodukt von ca. USD 500
(vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O.) entspricht sein Einkommen
knapp dem Durchschnitt der Bevölkerung. Angesichts seiner familiären
Verpflichtung, für den Lebensunterhalt seines Sohnes sowie seiner
Mutter aufzukommen (vgl. Beschwerdeschrift), kann vorliegend nicht von
einer soliden und stabilen wirtschaftlichen Lage des Eingeladenen
gesprochen werden, womit auch die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht
genügend Garantie für eine fristgemässe Wiederausreise bieten.
Demgegenüber besitzt die Beschwerdeführerin in Winterthur einen
Frisiersalon, den sie alleine betreibt. Es ist nicht auszuschliessen, dass
der Eingeladene, motiviert durch die vergleichsweise hohen Löhne in der
Schweiz, mit seinem Besuch das Ziel einer Beschäftigung bei der
Gastgeberin anstreben könnte. Es bestehen folglich berechtigte Zweifel
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am wahren Aufenthaltszweck, wodurch eine anstandslose
Wiederausreise als nicht gesichert zu gelten hat.
9.
Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz
deshalb davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach
seinem Besuchsaufenthalt besteht. Zwar lässt sich diese Einschätzung
nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um
die Erteilung einer Einreisebewilligung – auf die, wie erwähnt, kein
Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. An dieser Beurteilung vermögen
auch die Zusicherungen der Beschwerdeführerin und des Garanten,
nichts zu ändern. Gastgeberin und Garant können zwar für gewisse
finanziellen Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus
nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten des
Gastes garantieren. Denn bei der Abwägung des Risikos einer nicht
fristgerechten Wiederausreise, ist naturgemäss nicht so sehr die Haltung
von Gastgeberin und Garant, sondern in erster Linie das mögliche
Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage
hinreichend Gewähr für seine Rückkehrbereitschaft zu bieten (BVGE
2009/27 E. 9). Die Integrität der Gastgeberin und des Garanten wird
durch das Gesagte jedoch in keiner Weise in Frage gestellt.
10.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, 2
und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den am 17. Oktober 2011 einbezahlten
Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten RefNr. ZEMIS 16 845 669 zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad 2'304'765)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
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