Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-4606/2008
Urteil vom 2. Februar 2011
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Schlussabrechnung.
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Sachverhalt:
A.
A._______, Staatsangehörige von Eritrea, stellte am 8. September 1999
ein erstes Asylgesuch, welches unter Anordnung der Wegweisung am 9.
März 2001 abgewiesen wurde. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
Am 19. Dezember 2006 reichte A._______ ein neues Gesuch ein,
welches am 30. April 2007 ebenfalls abgewiesen wurde. Mit gleichem
Entscheid wurde sie jedoch wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Aufgrund dessen stellte
ihr das BFM am 18. Juli 2007 die Zwischenabrechnung über ihr
Sicherheitskonto Nr. 12886616 zu, wobei die aus der
Sicherheitsleistungspflicht zurückzuerstattenden Kosten auf insgesamt
Fr. 13'720.- (Fr. 8'400.- für das erste und Fr. 5'320.- für das zweite
Asylverfahren) festgesetzt wurden. Angesichts der bis anhin geleisteten
Sicherheiten von insgesamt Fr. 15'378.80 verblieb ein Positivsaldo von
Fr. 1'658.80 zugunsten der Kontoinhaberin. A._______ äusserte sich zu
dieser Abrechnung nicht, sodass das BFM am 3. September 2007 eine
entsprechende Verfügung erliess. Diese blieb unangefochten.
B.
Am 6. August 2007 erhielt A._______ eine Jahresaufenthaltsbewilligung
im Kanton Solothurn, wodurch ihre Sicherheitsleistungs- und
Rückerstattungspflicht beendet wurde. Das BFM übersandte ihr daraufhin
am 9. Januar 2008 den Entwurf der Schlussabrechnung und am 20.
Februar 2008 die darauf basierende Verfügung. Nachdem ihre
Rechtsvertreterin am 25. April 2008 die angeblich fehlerhafte – weil
persönliche – Zustellung an die Betroffene bemängelt hatte, stellte das
BFM den Entwurf der Schlussabrechnung am 9. Mai 2008 erneut zu. Mit
dem Inhalt dieses Entwurfs erklärte sich die Rechtsvertreterin in ihrer
Stellungnahme vom 30. Mai 2008 nicht einverstanden. Dennoch
bestätigte das BFM mit erneuter Verfügung vom 6. Juni 2008 – welche
die ursprüngliche Verfügung vom 20. Februar 2008 ersetzte – den zuvor
zur Kenntnis gebrachten Inhalt der Schlussabrechnung, deren Beträge
sich mit denen der Zwischenabrechnung (zuzüglich Zinsen) decken.
Hierzu führte das BFM aus, dass für die Phase der vorläufigen Aufnahme
keine neuen Kosten belastet worden seien. Die Einwände der
Beschwerdeführerin beträfen lediglich die Zwischenabrechnung und
könnten im vorliegenden Verfahren nicht mehr erhoben werden.
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C.
Gegen die Verfügung vom 6. Juni 2008 erhob die Beschwerdeführerin,
vertreten durch B._______, am 10. Juli 2008 Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht. Zum einen beantragt sie, die Verfügung sei –
soweit sie die Rückerstattungspflicht betreffe – aufzuheben, zum
anderen, es sei der Rückerstattungsbetrag der Schlussabrechnung
festzustellen und an sie zu überweisen. Sie macht geltend, das BFM
habe diesen Betrag falsch festgelegt, denn aus dem Sicherheitskonto sei
ersichtlich, dass sie sehr früh eine Stelle gefunden und monatlich Fr.
300.- auf dieses Konto überwiesen habe. Sie habe zudem – und hierfür
habe sie Zeit benötigt – Bestätigungen eingereicht, welche ihre finanzielle
Unabhängigkeit von der Gemeinde bewiesen. Für sie sei nicht
nachvollziehbar, warum aufgrund dessen keine Korrektur der
Schlussabrechnung mehr möglich sein solle. Immerhin sei die Vorinstanz
an die Untersuchungsmaxime gebunden und daher verpflichtet gewesen,
den Sachverhalt von Amtes wegen vollständig festzustellen.
D.
Das gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund
der mutmasslichen Erfolglosigkeit der Beschwerde mit
Zwischenverfügung vom 16. Juli 2008 abgewiesen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2008 erläutert die Vorinstanz
die (bis zum 31. Dezember 2007 geltenden) asylrechtlichen
Bestimmungen zur Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht.
Insbesondere verweist sei dabei auf die in diesem Rahmen geltende
Regelvermutung, wonach während des Asylverfahrens pro Person
Fürsorgekosten in Höhe von Fr. 8'400.- zu veranschlagen seien, falls
nicht die Verursachung geringerer Kosten nachgewiesen werden könne.
Diesen Nachweis habe die Beschwerdeführerin im vorangegangenen,
durch Teilendentscheid erledigten Zwischenabrechnungsverfahren nicht
erbracht. Nachträglich könnten entsprechende Einwände nicht mehr
berücksichtigt werden. Im Ergebnis hält die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der
Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 3. Oktober 2008 macht die Beschwerdeführerin geltend,
die Vorinstanz sei in ihrem Fall zu Unrecht von der Regelvermutung
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ausgegangen, habe diese doch von ihrer finanziellen Selbständigkeit und
dem kontinuierlichen Arbeitsverhältnis Kenntnis gehabt. Ausserdem sei
sie seit dem 1. Oktober 2005 auch von der Sicherheitsleistungspflicht
befreit gewesen. Sie, die Beschwerdeführerin, sei aufgrund der
Auswirkungen eines im Januar 2007 erlittenen Unfalls auch derart
beschäftigt gewesen, dass sie sich erst später um die erforderlichen
Dokumente habe kümmern können.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM betreffend Schlussabrechnung über ein
Sicherheitskonto unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist
endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.3. Als Adressatin ist die Beschwerdeführerin zur Anfechtung der
Verfügung vom 6. Juni 2008 legitimiert. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
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grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2
des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts
2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom
16. Dezember 2005 in Kraft, mit dem durch entsprechende Änderungen
des Asylgesetzes und des auf denselben Zeitpunkt in Kraft gesetzten
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) ein Systemwechsel von der individuellen
Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht zur Sonderabgabe
vollzogen wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4.
September 2002, BBl 2002 6872 f. und 6893 f.). Absatz 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005 sieht
vor, dass für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung
hängigen Verfahren das neue Recht zur Anwendung gelangt. Entsteht
vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung ein
Schlussabrechnungstatbestand nach Art. 87 AsylG in der Fassung vom
26. Juni 1998, so erfolgen die Abrechnung und die Saldierung des Kontos
jedoch nach bisherigem Recht (Absatz 2 der Übergangsbestimmungen;
vgl. auch Art. 126a Abs. 1 AuG).
4.
Die Beschwerdeführerin hat am 6. August 2007 eine
Aufenthaltsbewilligung erhalten. Der Grund für die Schlussabrechnung
ihres Sicherheitskontos ist folglich vor Inkrafttreten der Asylgesetzrevision
vom 16. Dezember 2005 eingetreten, so dass bei der materiellen
Beurteilung ihrer Beschwerde auf die bis zum 31. Dezember 2007
geltenden Regelungen zur Sicherheitsleistungs- und
Rückerstattungspflicht abzustellen ist. Dementsprechend stützt sich auch
die angefochtene Verfügung auf das insoweit relevante bisherige Recht:
auf Art. 85 – 87 AsylG (AS 1999 2284 f.), auf einzelne Bestimmungen
der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999
(AsylV2 [SR 142.312], AS 1999 2318), auf die aufgehobenen Art. 22 und
23 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und
Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA [SR 142.281], AS 1999
2254 und AS 2007 5567) sowie auf Art. 14c Abs. 6 des inzwischen
aufgehobenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121). Nachfolgend werden
diese Bestimmungen in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden
Fassung zitiert.
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5.
Verfahrensgegenstand bildet die Schlussabrechnung vom 6. Juni 2008.
Streitig ist, ob mit der vorliegenden Beschwerde die für die Zeit des
Asylverfahrens berechneten Kosten beanstandet werden können oder ob
diese Kosten bereits in der Zwischenabrechnung vom 3. September 2007
rechtsverbindlich festgelegt wurden.
5.1. Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz in der Schweiz
aufhalten, haben gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG Fürsorge-, Ausreise- und
Vollzugskosten sowie die Kosten von Rechtsmittelverfahren – soweit dies
zumutbar ist – zurückzuerstatten. Sie sind gemäss Art. 86 verpflichtet, für
die Rückerstattung dieser Kosten Sicherheit zu leisten. Zu diesem Zweck
richtet der Bund (individuelle) Sicherheitskonten ein, die durch
Lohnabzüge und Vermögenswertabnahmen geäufnet werden (vgl. Art. 86
Abs. 1 – 4 AsylG, Art. 11 Abs. 1 AsylV 2). Auf Gesuch hin können
Personen von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit werden, wenn das
Guthaben auf dem Sicherheitskonto die voraussichtliche Höhe der
rückerstattungspflichtigen Kosten übersteigt und einen Mindeststand
aufweist (Art. 15 AsylV 2). Unter den in Art. 87 Abs. 1 AsylG genannten
Voraussetzungen werden die Sicherheitsleistungen – abzüglich der
verrechenbaren Kosten – an die betreffenden Personen ausbezahlt. In
diesem Rahmen wird eine Schlussabrechnung über das Sicherheitskonto
erstellt.
5.2. Werden Asylsuchende vorläufig aufgenommen, so bleibt das
Sicherheitskonto bestehen. Das Bundesamt stellt der vorläufig
aufgenommenen Person eine Zwischenabrechnung zu, in welcher der
Saldo des Sicherheitskontos den bis dahin rückerstattungspflichtigen
Kosten gegenübergestellt wird (Art. 16 AsylV 2). Das
Zwischenabrechnungsverfahren knüpft an den Wechsel des Rechtsstatus
des Kontoinhabers an; dessen Rückerstattungs- und
Sicherheitsleistungspflicht stützt sich nun nicht mehr auf das Asylrecht,
sondern auf das allgemeine Ausländerrecht ab, ist allerdings durch
Verweise auf das Asylgesetz und die Asylverordnung 2 analog
ausgestaltet und führt bei Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ebenfalls
zur Schlussabrechnung (vgl. Art. 14c Abs. 6 ANAG sowie Art. 22 und 23
VVWA). Bei der Verfügung über die Zwischenabrechnung handelt es sich
um einen Teilendentscheid, mit welchem definitiv über die bisher
angefallenen und zurück zu erstattenden Fürsorgekosten – sowie deren
pauschale oder reale Berechnung – entschieden wird und auf welchen
nur bei Vorliegen von Revisionsgründen gemäss Art. 66 VwVG
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zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2A.244/2004
vom 30. Juni 2004 mit Hinweis auf die grundlegenden Urteile
2A.472/2002 und 2A.442/2002 vom 28. Januar 2003 je E. 3 und 4).
5.3. In der am 3. September 2007 verfügten Zwischenabrechnung
wurden dem Sicherheitskonto der Beschwerdeführerin für die Dauer ihrer
beiden Asylverfahren Fürsorgekosten in Höhe von Fr. 13'720.- belastet,
dies in Anwendung der Regelvermutung – Art. 9 Abs. 3 Bst. d AsylV 2 –
für insgesamt 343 (210 und 133) Tage bei einer Tagespauschale von
Fr. 40.-. Für die Phase der vorläufigen Aufnahme belastete das
Bundesamt der Beschwerdeführerin in der Schlussabrechnung vom 6.
Juni 2008 keine weiteren Kosten; ihre jetzigen Einwände richten sich
somit nur gegen die vorhergehende Zwischenabrechnung. Da es sich
dabei um einen Teilendentscheid handelte, der trotz entsprechender
Rechtsmittelbelehrung unangefochten blieb, können die dort
veranschlagten Sozialhilfekosten im vorliegenden Verfahren –
vorbehältlich etwaiger Wiedererwägungsgründe – jedoch nicht mehr
überprüft werden.
6.
Damit stellt sich die Frage, ob die im Schlussabrechnungsverfahren
erhobenen Rügen und eingereichten Beweismittel Anlass zur
Wiedererwägung gaben. Letztgenannten Aspekt hat die Vorinstanz zwar
angesprochen, im Ergebnis jedoch verneint. Ihre Verfügung vom 6. Juni
2008 kann damit faktisch auch als Nichteintreten auf ein
Wiedererwägungsgesuch – betreffend die Zwischenabrechnung vom 3.
September 2007 – betrachtet und als solche im vorliegenden Verfahren
gewürdigt werden.
7.
Das Wiedererwägungsgesuch ist der formlose Rechtsbehelf, mit welchem
eine betroffene Person die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde darum
ersucht, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen und
diese abzuändern oder aufzuheben (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/
FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/
Genf 2006, Rz. 1828; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS
MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 46).
Im Verwaltungsverfahren des Bundes ist die Wiedererwägung formell
rechtskräftiger Verfügungen nicht ausdrücklich geregelt. Die
Rechtsprechung leitet dieses Institut direkt aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
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1999 (BV, SR 101) sowie aus Art. 66 VwVG ab, welcher die Möglichkeit
der Revision von Beschwerdeentscheiden vorsieht (BVGE 2010/5 E.
2.1.1 S. 59 mit Hinweisen).
7.1. Die Verwaltungsbehörden können ihre in Rechtskraft erwachsenen
Verfügungen unter bestimmten Voraussetzungen in Wiedererwägung
ziehen. Für sie besteht die Pflicht, auf ein entsprechendes Gesuch
einzutreten, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid
erheblich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche
Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht
bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich
oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (Art. 66
Abs. 3 VwVG analog; vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181).
7.2. Der Möglichkeit der Wiedererwägung sind Grenzen gesetzt. Aus
Gründen der Rechtssicherheit ist das Geltendmachen neuer Tatsachen
oder Beweismittel an die gleich strengen Voraussetzungen zu knüpfen,
wie sie in der Praxis bei der Bejahung eines Revisionsgrundes in den
gesetzlich geregelten Fällen gälten (BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f.). Die
Wiedererwägung darf insbesondere nicht dazu dienen, rechtskräftige
Verwaltungsentscheide beliebig in Frage zu stellen oder
Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 mit
Hinweisen). Explizit hat das Bundesgericht diese Grundsätze auch in
Bezug auf die Frage der Anfechtung asylrechtlicher
Zwischenabrechnungen für massgeblich erklärt (siehe Urteile
2A.272/2004 vom 26. Mai 2004 und 2A.244/2004 vom 30. Juni 2004
jeweils E. 2 mit Hinweisen).
7.3. Somit sind angebliche Mängel einer Verfügung in erster Linie im
Rechtsmittelverfahren geltend zu machen und Einwendungen, welche der
Betroffene bei der ihm zumutbaren Sorgfalt bereits dort hätte vorbringen
können, im Revisions- bzw. Wiedererwägungsverfahren regelmässig
nicht mehr zu hören (Art. 66 Abs. 3 VwVG). Die zuständige Behörde darf
es insbesondere ablehnen, auf den ursprünglichen Entscheid
zurückzukommen, wenn rechtzeitiges Handeln aus angeblich mangelnder
Rechtskenntnis unterblieb, denn denjenigen, die durch einen Entscheid
belastet werden, ist es diesfalls zuzumuten, innert der Rechtsmittelfrist
bei einem Rechtskundigen Rat zu holen. Tun sie es nicht, verletzen sie
ihre Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten (BGE 111 Ib 209 E. 1 S. 211 und
Urteil des Bundesgerichts 2A.272/2004 vom 26. Mai 2004 E. 2.2).
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8.
Die Beschwerdeführerin hat es – wie bereits dargelegt – versäumt, die
von ihr behauptete Fehlerhaftigkeit der Zwischenabrechnung im dafür
vorgesehenen Verfahren geltend zu machen. Zum einen hätte sie mit
beigefügtem Antwortformular bereits vor Erlass der entsprechenden
Verfügung entsprechende Einwände erheben und Beweismittel vorlegen
können. Die Vorinstanz wäre demzufolge verpflichtet gewesen, die
aufgrund der gesetzlichen Vermutung in Rechnung gestellten
Fürsorgekosten zu überprüfen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 AsylV 2).
Nach Verfügungserlass hätte die Zwischenabrechnung aber auch im
Rechtsmittelverfahren einer Prüfung unterzogen werden können.
8.1. Der angeblich falsche Inhalt der Zwischenverfügung kann auch nicht
unter dem Aspekt der Nichtigkeit betrachtet werden, zumal es im Wesen
von Pauschalabgeltungen liegt, dass sie mit der materiellen Wahrheit
nicht übereinstimmen (siehe Urteil des Bundesgerichts 2A.272/2004 vom
26. Mai 2004 E. 2.2). Nichtig wäre eine Verfügung allenfalls dann, wenn
sie mit einem offensichtlichen und äusserst schweren Mangel behaftet
wäre (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 15 f.). Dies ist
hier jedoch nicht der Fall, denn aus dem Umstand, dass bis zum
Zeitpunkt der Befreiung von der Sicherheitsleistungspflicht Einzahlungen
auf das Sicherheitskonto erfolgten, war für die Vorinstanz lediglich
ersichtlich, dass die bisherigen Einzahlungen die gesetzlich vermuteten
Fürsorgekosten decken würden, nicht aber, ob und in welcher Höhe
tatsächlich Fürsorgeleistungen in Anspruch genommen wurden. Zu
Unrecht geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass die bereits ab
einem frühen Zeitpunkt auf ihrem Sicherheitskonto verbuchten
Lohnabzüge für ihre finanzielle Unabhängigkeit sprechen könnten.
Letzteres hat die betroffene Person aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht und
der daraus resultierenden Beweislastumkehr im dafür vorgesehenen
Verfahren – Art. 9 Abs. 1 Bst. d Ziff.1 AsylV 2 – darzulegen.
Entsprechende Versäumnisse können nicht zur Nichtigkeit einer
Verfügung führen.
8.2. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe die am 25. April 2008
beim BFM eingereichten Beweismittel – Bestätigungen zweier
Gemeinden über ihre Fürsorgeunabhängigkeit – nicht früher einreichen
können, ist wiedererwägungsweise ebenso wenig zu berücksichtigen.
Zwar kann eine Verfügung u.a. auch dann in Wiedererwägung gezogen
werden, wenn die betreffende Person keine Möglichkeit hatte, erhebliche
Tatsachen oder Beweismittel bereits in einem früheren Verfahren
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anzuführen (vgl. E. 7.1); in diesem Sinne kann der
Rechtfertigungsversuch der Beschwerdeführerin jedoch nicht begriffen
werden. Sie hat unter Vorlage verschiedener ärztlicher Berichte geltend
gemacht, sie sei aufgrund eines im Januar 2007 erlittenen Unfalls,
nachfolgender Operationen und Therapien derart beschäftigt gewesen,
dass sie sich nicht um die notwendigen Dokumente habe kümmern
können. Aus ihrem Vorbringen und den beigefügten Unterlagen geht
jedoch allenfalls hervor, dass sie während eines längeren Zeitraums im
Jahre 2007 arbeitsunfähig war, nicht aber, dass sie – die zudem rechtlich
vertreten war – tatsächlich daran gehindert war, sich um die im
Zusammenhang mit der – am 18. Juli 2007 als Entwurf übersandten und
am 3. September 2007 verfügten – Zwischenabrechnung stehenden
Belange zu kümmern.
9.
Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, wiedererwägungsweise
und im Rahmen der angefochtenen Schlussabrechnung auf die
Vorbringen der Beschwerdeführerin zurückzukommen.
10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die aus der
Sicherheitsleistungspflicht zurückzuerstattenden Kosten in der
Schlussabrechnung vom 6. Juni 2008 zu Recht auf Fr. 13'720.-
festgesetzt hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als
rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake