B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4608/2016
Ur t e i l vom 5 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______, (USA)
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente
(Einspracheentscheid vom 27. Juni 2016).
C-4608/2016
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Sachverhalt:
A.
Der 1951 geborene, verheiratete und in den USA lebende schweizerisch-
amerikanische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter
oder Beschwerdeführer) war bis zu seinem Wegzug ins Ausland von 1969
bis 1975 – mit Unterbrüchen – in der Schweiz erwerbstätig und leistete
dabei Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (AHV/IV). Mit Eingabe vom 6. Februar 2016 reichte der Ver-
sicherte ein Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente vom 31. Januar 2016
ein (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 7-14). Die Vorinstanz
bestätigte am 17. Februar 2016 den Eingang des Gesuchs und ersuchte
den Versicherten, das für die weitere Bearbeitung des Gesuchs erforderli-
che Formular «Antrag auf Auszahlung» nachzureichen (Dok. 19). Nach
Vorliegen der Berechnungsblätter (Dok. 21) sowie der Bescheinigung des
Versicherungsverlaufs in der Schweiz (Formular E 205 [Dok. 22]) sprach
ihm die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. März 2016 per (…) 2016 eine or-
dentliche Altersrente von monatlich Fr. 133.- zu. Der Berechnung legte sie
eine anrechenbare gesamte Versicherungszeit von 5 Jahren und 3 Mona-
ten (Rentenskala 5) sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahres-
einkommen von Fr. 11‘280.- zugrunde (Dok. 23).
B.
B.a Nachdem der Versicherte mit E-Mail vom 10. März 2016 mehrere Fra-
gen zur Rentenberechnung gestellt hatte, liess ihm die Vorinstanz am
18. März 2016 ein Schreiben zukommen, mit dem die Berechnung der Al-
tersrente näher erläutert und der Versicherte zugleich aufgefordert wurde,
innert 20 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens mitzuteilen, ob seine Anfrage
als Einsprache gegen die Verfügung vom 1. März 2016 zu behandeln sei
(vgl. Dok. 24 und 28).
B.b Mit Eingabe vom 6. April 2016 erhob der Versicherte Einsprache und
beantragte die «Reklassifizierung» auf eine monatliche Vollrente basierend
auf der Skala 44 im Wesentlichen mit der Begründung, er habe seine Bei-
träge vor 44 Jahren geleistet, was der Vorinstanz erlaubt habe, diese wäh-
rend dieser Zeitspanne zu verwenden. Zudem sei die Berechnung des Auf-
wertungsfaktors nicht nachvollziehbar. Die Rententabelle berücksichtige
nicht, wann die Beiträge geleistet worden seien. Es sei unfair, dass ein Ver-
sicherter mit zeitlich weniger weit zurückliegenden Beiträgen die gleich
hohe Rente erhalte wie er. Seiner Ansicht nach sollte er in den Genuss des
Zeitwerts seiner Beiträge kommen bzw. deren erhöhter Wert sich in der
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Bestimmung der Altersrente reflektieren. Auch sei ihm mitzuteilen, aus wel-
chen Gründen er einen Anspruch auf Erziehungsgutschriften habe oder
nicht (Dok. 33).
B.c Mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2016 wies die Vorinstanz die
Einsprache ab. Zur Begründung verwies sie einerseits auf ein (in den Akten
nicht vermerktes) Telefongespräch, anlässlich dessen dem Versicherten
das Berechnungssystem der AHV dargelegt worden und bestätigt worden
sei, dass sie an diese Vorschriften gebunden sei. Andererseits wies sie da-
rauf hin, dass die AHV nach dem Umlageverfahren funktioniere, weshalb
die Beitragszahlungen nicht persönlich verzinst werden könnten (Dok. 38).
C.
Gegen diesen Einspracheentscheid reichte der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 24. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein
und beantragte die «Reklassifizierung» auf eine monatliche Vollrente ba-
sierend auf der Skala 44 mit einem massgebenden durchschnittlichen Jah-
reseinkommen von Fr. 11'280.-, was einer monatlichen Rente von
Fr. 1'175.- entsprechen würde. Zur Begründung führte er im Wesentlichen
aus, er habe von 1969 bis 1975 einbezahlt und sei «seit 47 Jahren im Sys-
tem», weshalb ihm eine AHV-Rente auf Basis der Skala 44 mit 5 Jahren
Einzahlungen zustehe. Ansonsten sehe er einen Fall von Diskriminierung
gemäss Schweizer Bundesverfassung, welche die Chancengleichheit und
Bewegungsfreiheit garantiere. Es könne nicht stimmen, dass ein Ausland-
schweizer für ein heute erarbeitetes massgebliches durchschnittliches Jah-
reseinkommen in derselben Grössenordnung, wie er es vor 45 Jahren er-
wirtschaftet habe, dieselbe Rente von Fr. 133.- pro Monat erhalte. Die wirt-
schaftliche Leistung sei 1975 bedeutend höher gewesen, welche sich in
der AHV-Rente wiederspiegeln sollte. Im Weiteren sei sein Fall mit Müttern
in der Schweiz vergleichbar, die wie er den «Schweizer Arbeitsmarkt» ver-
lassen hätten und dennoch eine Rente basierend auf der Skala 44 bekä-
men (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act. ]1).
D.
Mit Vernehmlassung vom 15. September 2016 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde vom 24. Juli 2016. Zur Begründung führte
sie im Wesentlichen aus, die Ermittlung der Altersrente sei anhand des
Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und der
vom Bundesrat aufgestellten verbindlichen Tabellen erfolgt. Die Summe
des versicherten Einkommens sei mit dem massgebenden Aufwertungs-
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faktor des Jahres nach Vollendung des 20. Altersjahres des Beschwerde-
führers (1972) von 1.168 aufgewertet worden. Für die am (…) 1988 gebo-
rene Tochter bestehe kein Anspruch auf Erziehungsgutschriften, da der Be-
schwerdeführer infolge Wegzugs ins Ausland im Jahre 1975 nicht mehr in
der Schweiz versichert gewesen sei. Der Beschwerdeführer führe keine
Tatsachen aus, die eine Änderung der Entscheidgrundlagen herbeizufüh-
ren vermöchten. (vgl. BVGer-act. 3).
E.
Mit Verfügung vom 23. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer ein
Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt
und gleichzeitig der Schriftenwechsel – unter Vorbehalt weiterer Instrukti-
onsmassnahmen – abgeschlossen (BVGer-act. 4).
F.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 des Bundesge-
setzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden ge-
gen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine
Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Eine Ausnahme nach Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
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(ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestim-
mungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungs-
gesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Be-
stimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinter-
lassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich
eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid vom 27. Juni 2016 besonders berührt und hat an dessen Aufhebung
oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl.
auch Art. 59 ATSG). Er ist zur Beschwerde legitimiert. Da die Beschwerde
im Weiteren form- und fristgerecht (vgl. Art. 52 VwVG und Art. 60 Abs. 1
ATSG; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingereicht worden ist, ist darauf
einzutreten.
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der
Einspracheentscheid vom 27. Juni 2016 (Dok. 38), mit welchem die Vor-
instanz die Verfügung vom 1. März 2016 (Dok. 23) bestätigt und dem Be-
schwerdeführer eine ordentliche monatliche Altersrente von Fr. 133.- zuge-
sprochen hat.
2.1 Der Beschwerdeführer ist schweizerisch-amerikanischer Doppelbürger
mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika, weshalb das Abkom-
men über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Vereinigten
Staaten von Amerika vom 3. Dezember 2012 (nachfolgend: Abkommen;
SR 0.831.109.336.1) zur Anwendung gelangt. Gemäss Art. 4 Abs. 1 i.V.m.
Art. 3 Bst. a des Abkommens sind schweizerische Staatsangehörige und
Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika in ihren Rechten
und Pflichten aus der schweizerischen Gesetzgebung einander gleichge-
stellt. Dies gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Abkommens insbesondere
hinsichtlich der Ansprüche, die sich aus dem AHVG ableiten. Die Frage, ob
vorliegend die Vorinstanz die monatlich auszurichtende Altersrente des Be-
schwerdeführers korrekt ermittelt hat, bestimmt sich mangels anderslau-
tender Bestimmungen (vgl. Art. 2, 4 Art. 7 ff. des Abkommens, [III Bestim-
mungen über die anwendbaren Rechtsvorschriften]) allein aufgrund von
schweizerischen Rechtsvorschriften.
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
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streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben,
sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 121 V 362 E. 1b).
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Der Beschwerde-
führer hat sein 65. Altersjahr am (…) 2016 vollendet. Massgebend sind so-
mit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen (vgl.
BGE 140 V 154 E. 7.1; 130 V 156 E. 5.2).
2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
3.
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer infolge Erreichens
des 65. Altersjahres und aufgrund der zurückgelegten Beitragszeiten in der
Schweiz ab April 2016 Anspruch auf eine Altersrente hat (vgl. Art. 21 Abs. 1
Bst. a. und Abs. 2 AHVG, Art. 29 Abs. 1 AHVG). Auch sind die Dauer der
zurückgelegten Beitragszeiten von 63 Monaten sowie die Höhe der geleis-
teten Beiträge grundsätzlich unbestritten. Hingegen ist umstritten bzw. wird
vom Beschwerdeführer geltend gemacht und ist daher im Folgenden vom
Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine or-
dentliche monatliche Rente auf Basis der Rentenskala 44 und auf Grund-
lage eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von
Fr. 11'280.- zuzusprechen sei.
3.1 Bei der schweizerischen AHV sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter an-
derem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und
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die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausü-
ben (Bst. b), obligatorisch versichert.
3.2 Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, die das 65. Altersjahr und
Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der
Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des
gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 2 AHVG).
3.2.1 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1
AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen
nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit voll-
ständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit un-
vollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Bei-
tragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar
nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Ein-
tritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang
(Art. 29bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die Teilrente entspricht ei-
nem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung
das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu
denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der
Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
3.2.2 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in wel-
chen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte
gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag ent-
richtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften
angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss
Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im
Sinn von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den
Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinn von Art. 29ter Abs. 2
Bst. b und c AHVG aufweist.
3.2.3 Gemäss Art. 52b AHVV werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar
nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung
späterer Beitragslücken angerechnet, wenn die Beitragsdauer im Sinne
von Artikel 29ter AHVG unvollständig ist (sogenannte Jugendjahre).
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Seite 8
3.2.4 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Bei-
träge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche
für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die ent-
sprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff.
AHVV). Die Beweiskraft des individuellen Kontos, dessen Eintragungen
– wie vorliegend – vor Eintritt des Versicherungsfalles unbestritten waren,
entspricht derjenigen eines öffentlichen Registers (Art. 9 ZGB; vgl. BGE
117 V 261 E. 3c; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
AHVG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 30ter N 1 mit Hinweis auf ZAK
1969 S. 72 E. 2).
3.2.5 Wie bereits ausgeführt, bestreitet der Beschwerdeführer die Richtig-
keit der IK-Einträge betreffend die Beitragszeiten nicht. Im Gegenteil be-
stätigt er doch selbst, dass er am 1. August 1975 in die USA ausgewandert
ist und seither zwar seine Wehrpflichtersatzabgabe bezahlt hat, es sich in-
des nicht leisten konnte, auch AHV-Beiträge zu bezahlen. Mithin war er
seither gemäss eigenen Aussagen sowie Aktenlage auch nicht der freiwil-
ligen AHV-Versicherung unterstellt. Deshalb hat die Vorinstanz zweifellos
zu Recht auf die Einträge im IK-Auszug vom 22. Februar 2016 (Dok. 16)
bzw. auf die Einträge im Formular E 205 betreffend den Versicherungsver-
lauf in der Schweiz (Dok. 22) abgestellt. Sie rechnete dem Beschwerde-
führer zutreffend eine Betragszeit von insgesamt 5 Jahren und 3 Monaten
bzw. 63 Monaten an, wobei es sich bei den in den Jahren 1969 bis 1971
um sogenannte Jugendjahre handelt, welche zur Auffüllung der später ent-
standenen Beitragslücken berücksichtigt wurden (vgl. E. 3.2.3 hiervor;
Dok. 21 S. 5).
3.3 Der am (…) 1951 geborene Beschwerdeführer erreichte am (…) 2016
das ordentliche AHV-Alter von 65 Jahren (Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG). Ver-
sicherte des Jahrgangs 1951 – wie der Beschwerdeführer – weisen bei
Eintritt des Versicherungsfalles im Jahr 2016 bei vollständiger Beitrags-
dauer 44 Versicherungsjahre aus. Gemäss dem Skalenwähler der vom
Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen verbindli-
chen Rententabellen gültig ab 1. Januar 2015 (Art. 53 Abs. 1 AHVV i.V.m.
Art. 30bis AHVG; BGE 131 V 233 E. 4.1; Urteil des BGer 9C_824/2015 vom
2. Dezember 2015 E. 2) hat der Beschwerdeführer demnach – wie von der
Vorinstanz zutreffend festgestellt – Anspruch auf eine Rente der Rentens-
kala 5 (vgl. Art. 52 und 53 AHVV sowie Rententabellen 2015 S. 10, abruf-
bar unter > Publikationen & Service > Weisungen, Kreisschrei-
ben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Wei-
sungen Renten, zuletzt besucht am 28. Februar 2019).
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3.4 Weiter ist einem nächsten Schritt das durchschnittliche Jahreseinkom-
men des Beschwerdeführers zu ermitteln.
3.4.1 Gemäss Art. 29quater Bst. a AHVG werden die Renten nach Massgabe
des durchschnittlichen Jahreseinkommens, welches sich aus a) den Er-
werbseinkommen, b) den Erziehungsgutschriften und c) den Betreuungs-
gutschriften zusammensetzt, berechnet. Das durchschnittliche Jahresein-
kommen wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von de-
nen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Bei-
tragsjahre geteilt wird. Die Beitragsdauer einer versicherten Person be-
stimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten
(Art. 30ter AHVG; vgl. auch E. 3.2.4 hiervor).
3.4.2 Den Auszügen aus dem individuellen Konto vom 22. Februar 2016
(Dok. 16) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von
1969 bis 1975 Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 47‘471.- gene-
riert hat (Fr. 500.- [1969] + Fr. 2‘290.- [1971] + 2‘657.- [1972] + 6‘006.-
[1973] + 25'906.- [1974] + 10'112.- [1975]). Auch dies wird vom Beschwer-
deführer nicht bestritten.
3.4.3 Im Weiteren hat die Vorinstanz zutreffend berücksichtigt, dass der
Beschwerdeführer seine Ehen erst nach dessen Ausscheiden aus der
AHV-Versicherung einging und weder seine Ex-Ehefrau noch seine derzei-
tige Ehefrau jemals AHV-versichert waren (vgl. Dok. 21 S. 1), weshalb eine
Einkommensteilung vorliegend von vornherein ausser Betracht fällt (vgl.
dazu Art. 29quinquies Abs. 3 und Abs. 4 AHVG; Art. 50b AHVV).
3.4.4 Diese ermittelte Einkommenssumme wird gemäss Art. 30 Abs. 1
AHVG mit einem vom Bundesrat jährlich festzulegenden Faktor aufgewer-
tet, um die Inflation auszugleichen. Die Summe des versicherten und auf-
gewerteten Erwerbseinkommens wird anschliessend durch die anrechen-
bare Beitragsdauer geteilt und mit 12 multipliziert (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
Gemäss dem ersten Beitragsjahr nach Vollendung des 20. Altersjahres
(vorliegend 1972 vgl. Dok. 12 S. 4) beträgt der Aufwertungsfaktor 1.168
(vgl. Aufwertungsfaktoren 2016, abrufbar unter https://sozialversicherun-
>AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, zuletzt be-
sucht am 28. Februar 2019). Die aufgewertete Summe ergibt einen Betrag
von gerundet Fr. 55‘446.- (Fr. 47‘471.- x 1.168). Bei einer Beitragszeit von
insgesamt 63 Monaten resultiert ein – von der Vorinstanz zutreffend fest-
gestelltes – durchschnittliches Jahreseinkommen von gerundet Fr. 10‘561.-
([Fr. Fr. 47‘471.- x 12] / 63).
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3.4.5 Schliesslich weist die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 15. Sep-
tember 2016 zutreffend darauf hin, dass vorliegend keine Erziehungsgut-
schriften gemäss Art. 29sexies AHVG anzurechnen sind, da der Beschwer-
deführer im Zeitpunkt der Geburt seiner am (…) 1988 geborenen Tochter
mangels Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit nicht mehr bei der AHV obligato-
risch versichert war (vgl. E. 3.1.1 hiervor; Dok. 7, Dok. 16 sowie Dok. 21 f.).
Zudem war er gemäss Aktenlage wie auch eigener Aussage (vgl. BVGer-
act. 1 S. 4 Ziff. 3) auch nicht freiwillig bei der AHV versichert.
3.4.6 Mit Blick auf das soeben Ausgeführte, hat die Vorinstanz zu Recht ein
massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 10‘561.-,
bzw. ein auf den nächst höheren Wert der Rententabellen 2015 aufgerun-
detes massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von
Fr. 11'280.- (recte Fr. 14‘100.-) berücksichtigt und dem Beschwerdeführer
aufgrund der vorliegend anzuwendenden Rentenskala 5 eine monatliche
Altersrente von Fr. 133.- zugesprochen (vgl. Rententabellen 2015, a.a.O.,
S. 96). Damit erweist sich der angefochtene, nur sehr rudimentär begrün-
dete Einspracheentscheid, welcher die Verfügung vom 1. März 2016 be-
stätigt, in korrekter Anwendung des geltenden Rechts mit der Zusprache
einer monatlichen Altersrente von Fr. 133.- als offensichtlich zutreffend.
Dasselbe gilt für die von der Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schrei-
ben vom 18. März 2016 (Dok. 28) näher erläuterte Rentenberechnung hin-
sichtlich Beitragsdauer, Bemessung des massgeblichen durchschnittlichen
Einkommens und die anwendbare Rentenskala.
3.5 Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 24. Juli
2016 vorbringt, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
3.5.1 Bezüglich der Anwendung der Rentenskalen sind die rechtlichen
Grundlagen eindeutig und klar. Das Gesetz, welches von Verfassungs we-
gen für die Gerichte und anderen rechtsanwendenden Behörden massge-
ben ist (vgl. Art. 190 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR
101]), bietet bei einer Beitragszeit von lediglich fünf vollständigen Beitrags-
jahren keine Handhabe für eine Einreihung in die Rentenskala 44 (vgl.
E. 3. 2 bis E. 3.3 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusam-
menhang in Wiederholung seines in der Einsprache vom 6. April 2016 gel-
tend gemachten Einwands vorbringt, er sei «seit 47 Jahren im System»,
scheint er – obwohl in der sowohl vom Beschwerdeführer als auch im Ein-
spracheentscheid vom 27. Juni 2016 erwähnten, indes nicht aktenkundi-
gen Telefonkonferenz vom 19. April 2016 dargelegt – nach wie vor zu ver-
kennen, dass im Bereich der AHV nicht das Kapitaldeckungsverfahren,
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Seite 11
sondern das Umlageverfahren (in dem kein persönliches Altersvorsorge-
kapital existiert) gilt (vgl. Urteil des BGer 9C_9/2018 vom 19. Juni 2018
E. 3.1). Inwiefern der Beschwerdeführer dadurch gegenüber anderen
Schweizer Staatsbürgern diskriminiert bzw. dadurch seine Bewegungsfrei-
heit verletzt sein soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer
auch nicht näher substantiiert, zumal es ihm als Schweizer Staatsangehö-
rigen damals – im Gegensatz zu Drittstaatenangehörigen – offen gestan-
den hat, nach seinem Wegzug ins Ausland der freiwilligen AHV-Versiche-
rung beizutreten, um allfällige Beitragslücken zu vermeiden (vgl. Art. 2
AHVG). Gemäss Aktenlage und eigener Aussage des Beschwerdeführers
hat er den Beitritt zur freiwilligen AHV-Versicherung indes nie erklärt (vgl.
BVGer-act. 1 S. 4 Ziff. 3).
3.5.2 Zum sinngemässen Einwand des Beschwerdeführers, wonach der
Aufwertungsfaktor zu gering ausfalle und somit Versicherte, welche – wie
er – zeitlich weiter zurückliegende Einkommen aufwiesen, am Ende ge-
genüber Versicherten mit weniger weit zurückliegenden Einkommen be-
nachteilige, hat bereits das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute:
Bundesgericht) darauf hingewiesen, dass sich der Gesetzgeber der mit der
(im Rahmen der 9. AHV-Revision per 1. Januar 1979 eingeführten) ein-
trittsabhängigen pauschalen Aufwertung verbundenen Nachteile bewusst
gewesen war und diese – wenn auch primär aus Praktikabilitätsgründen –
über Jahrzehnte in Kauf genommen hat (vgl. Urteil H 195/02 vom 13. April
2004 E. 2.3.1 mit Hinweisen auf die Botschaft zur 9. AHV-Revision [BBl
1976 III 1, S. 16 f.], Botschaft zur 11. AHV-Revision [BBl 2000 1865 ff.,
S. 1965 f.] sowie auf die per 1. Januar 1998 in Kraft getretene 10. AHV-
Revision, welche zu keiner diesbezüglichen Änderung führte [vgl. Art. 30
Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 51bis Abs. 2 AHVV]). Mit der Einführung
der jahresweisen Aufwertung im Rahmen der um die Jahrtausendwende
angestrebten 11. AHV-Revision hätte eine gerechtere Methode eingeführt
werden sollen (vgl. Botschaft zur 11. AHV-Revision [BBl 2000 1865 ff.,
S. 1965 f.]). Diese Revision wurde indessen vom Stimmvolk im Rahmen
der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 abgelehnt, nachdem dagegen das
Referendum – welches indes nicht die vorgeschlagene Änderung der Auf-
wertungsmethode im Visier hatte – ergriffen worden war (Ergebnis abrufbar
unter > Politische Rechte > Volksabstimmungen > Chro-
nologie Volksabstimmungen, zuletzt besucht am 28. Februar 2019). Es
kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, diese damals im Rahmen der
11. AHV-Revision vorgesehene, letztlich aufgrund des Ausgangs der
Volksabstimmung nicht in Kraft getretene Änderung der Aufwertungsme-
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thode im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit vorliegend zu Gunsten des Be-
schwerdeführers zur Anwendung zu bringen (vgl. Urteil des BGer H 195/02
vom 13. April 2004), zumal für das Gericht Bundesgesetze massgebend
sind (vgl. Art. 190 BV).
3.5.3 Auch aus dem zweiten angeführten Fallbeispiel «Mütter», welche
nach wenigen Jahren den «Schweizer Arbeitsmarkt» verliessen und trotz-
dem auf Basis der Rentenskala 44 eine Rente erhielten, vermag der Be-
schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn diese Fallkons-
tellation ist schon deshalb nicht mit dem Sachverhalt des Beschwerdefüh-
rers vergleichbar, weil diese Mütter – im Gegensatz zum Beschwerdefüh-
rer – aufgrund ihres Wohnsitzes in der Schweiz nach wie vor versichert
sind (E. 3.1 hiervor), wobei die Jahre, während welcher verheiratete
Frauen auf Grund von altArt. 3 Abs. 2 Bst. b AHVG (in der bis Ende 1996
gültig gewesenen Fassung) keine Beiträge entrichtet haben, als Beitrags-
jahre gezählt werden (alt Art. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Ziff. 1
Bst. g Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision; BGE
126 V 217 E. 1b). Seit Inkrafttreten der 10. AHV-Revision (AS 1996 2466)
unterstehen auch verheiratete, nichterwerbstätige Frauen aufgrund ihrer
obligatorischen Versichertenstellung der Beitragspflicht (vgl. Art. 3 Abs. 1
AHVG und Art. 10 AHVG). Von der Leistung eigener Beitragszahlungen als
Nichterwerbstätige sind sie lediglich dann weiterhin befreit, wenn der er-
werbstätige Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des
Mindestbeitrages bezahlt hat (vgl. Art. 29ter Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 3 Abs. 3
Bst. a AHVG). Ansonsten werden ihre Beiträge gemäss Art. 10 AHVG fest-
gesetzt.
4.
Mit Blick auf das soeben Ausgeführte ist zusammenfassend festzuhalten,
dass die Vorinstanz die Rente des Beschwerdeführers gemäss den an-
wendbaren, für die rechtsanwenden Behörden aufgrund Art. 190 BV mass-
gebenden Gesetzesbestimmungen korrekt ermittelt und dem Beschwerde-
führer zu Recht gestützt auf eine Beitragsdauer von 63 Monaten und auf
ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 11'280.-
(recte: Fr. 14‘100.-) in Anwendung der Rentenskala 5 eine monatliche Al-
tersrente von Fr. 133.- zugesprochen hat. Der Einspracheentscheid der
Vorinstanz vom 27. Juni 2016 ist somit zu bestätigen und die Beschwerde
als offensichtlich unbegründet im einzelrichterlichen Verfahren gemäss
Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.
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5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschä-
digung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 73.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenso wenig
einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
(Dispositiv befindet sich auf Seite 14)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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