Abtei lung II I
C-4610/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Gemeinde A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
B._______,
vertreten durch lic. iur. Michael Kummer, Rechtsanwalt,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
erleichterte Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4610/2008
Sachverhalt:
A.
Die ukrainische Staatsangehörige B._______ (geb. 1969; nachfolgend
Beschwerdegegnerin) gelangte erstmals im Jahre 1997 in die Schweiz
und arbeitete jeweils während acht Monaten im Jahr als Striptease-
tänzerin, wobei sie jährlich wieder in die Ukraine zurückkehrte. Am
21. März 2003 heiratete sie in A._______ (SZ) den Schweizer Bürger
J._______ (geb. 1948). Seither arbeitet sie während mehrerer Monate
im Jahr weiterhin als Tänzerin irgendwo in der Schweiz, wobei sie
unter der Woche jeweils am Arbeitsort wohnt.
B.
Gestützt auf ihre Ehe stellte die Beschwerdegegnerin am 18. April
2007 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Am 28. Dezember
2007 unterzeichneten die Eheleute B._______ eine Erklärung über
das Bestehen einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen
Gemeinschaft. Gleichentags unterschrieb die Ehefrau ebenfalls eine
Erklärung betreffend Beachtung der Rechtsordnung. Nach Einholung
weiterer Erkundigungen wurde die Beschwerdegegnerin von der Vor-
instanz am 26. Juni 2008 nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom
29. September 1952 (BüG, SR 141.0) erleichtert eingebürgert und
erhielt die Bürgerrechte des Kantons und der Stadt Zürich.
C.
Mit Beschwerde vom 9. Juli 2008 beantragt die Gemeinde A._______
sinngemäss die Aufhebung der erleichterten Einbürgerung, weil es
sich bei der Ehe der Beschwerdegegnerin um eine Scheinehe handle.
Jene arbeite als Tänzerin in verschiedenen Clubs in der Ostschweiz,
so im Jahre 2007 während sieben Monaten in St. Gallen, Wil und
Frauenfeld. Einen Teil der restlichen fünf Monate habe sie ohne ihren
Ehemann in der Ukraine verbracht. In der Wohngemeinde sei der
Ehemann immer alleine unterwegs. Dieser habe am Schalter des
Einwohneramts selbst gesagt, dass sich seine Ehefrau oft im Zimmer
seines Hauses einschliesse, wenn sie sich in A._______ aufhalte.
Zudem habe sich der Ehemann 2007 beim Steueramt gemeldet und
die Ausstellung getrennter Steuerrechnungen verlangt, da seine Ehe-
frau selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen müsse.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2008 auf
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Abweisung der Beschwerde, wobei sie insbesondere auf den Er-
hebungsbericht der Kantonspolizei Schwyz vom 9. Juli 2007 zum Ein-
bürgerungsgesuch der Beschwerdegegnerin sowie auf die von ihr
selbst durchgeführten Erhebungen (Einholen von Referenzauskünften)
verweist.
E.
In einer Stellungnahme vom 5. Januar 2009 bestreitet die Be-
schwerdegegnerin das Vorliegen einer Scheinehe und bringt im
Wesentlichen vor, dass sie jedes Wochenende sowie den grössten Teil
der Zeit, in der sie nicht arbeite, zuhause beim Ehemann in A._______
verbringe. Dass sie sich oft im Zimmer einschliesse, wenn sie in
A._______ sei, treffe ebensowenig zu wie die Behauptung der Be-
schwerdeführerin, der Ehemann der Beschwerdegegnerin habe beim
Steueramt das Ausstellen getrennter Steuerrechnungen verlangt. Sie
und ihr Mann würden – wenn immer es neben ihrer Arbeit möglich sei
– ein normales Eheleben führen. Oft würden sie an Wochenenden
gemeinsam Ausflüge unternehmen oder Freunde in ihr Haus zum
Essen einladen, wenn sie nicht bei diesen eingeladen seien, was die
Freunde bestätigen könnten. Der Grund, weshalb die Be-
schwerdegegnerin seit 2007 mehr arbeite und somit zwangsweise
weniger zuhause in A._______ sein könne, liege darin, dass sich die
finanzielle Situation des Ehepaars verschlechtert habe, insbesondere
aufgrund einer Einkommenseinbusse des Ehemannes. Mit einer an-
geblichen Scheinehe oder irgendwelchen Trennungsabsichten habe
dies aber nichts zu tun. Zudem sei sie auch während dieser Zeit an
jedem Wochenende nach A._______ zurückgekehrt, um ihre Freizeit
mit ihrem Ehemann zu verbringen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2009 lehnte das Bundesver-
waltungsgericht die von der Beschwerdegegnerin beantragten
Zeugeneinvernahmen und eine Parteibefragung ab, räumte ihr jedoch
die Möglichkeit ein, schriftliche Stellungnahmen der betreffenden
Personen nachzureichen, wovon sie mit Eingabe vom 28. Januar 2009
Gebrauch machte (vgl. Stellungnahme des Ehemannes vom
25. Januar 2009).
G.
Mit Replik vom 2. März 2009 und weiteren Eingaben vom 17. Juni
2009 und 30. Oktober 2009 hält die Beschwerdeführerin am gestellten
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Begehren und ihrer Begründung (Scheinehe) fest. Ergänzend wird im
Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin ihren Ehe-
mann noch nie finanziell unterstützt habe. Obwohl das Vermögen des
arbeitslosen und ausgesteuerten Ehemannes verbraucht sei, wolle sie
sich nicht an den Hypothekarzinsen beteiligen.
H.
In ihrer Duplik vom 16. Dezember 2009 beantragt die Beschwerde-
gegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und weist
dabei den Vorwurf, die eheliche Unterhaltspflicht verletzt zu haben,
entschieden zurück. Sie habe im Gegenteil sowohl finanzielle Beiträge
(z.B. die Bezahlung der Rechnungen für Wasser und Abwasser oder
die Tankanlage des Hauses, der gemeinsamen Steuerraten, der Tele-
fon- und Stromrechnungen, der Rechnungen der Billag usw.) als auch
nicht finanzielle Leistungen (Führung des Haushaltes, Wäsche-
waschen, Erledigung von Gartenarbeiten) an den ehelichen Haushalt
erbracht. Sie und ihr Ehemann hätten sich eigenständig über die
Leistung von Beiträgen geeinigt. Bis jetzt seien sämtliche Kosten – in-
klusive Hypothekarzins – denn auch bezahlt worden.
I.
Auf die weiteren Vorbringen und die mit den verschiedenen Eingaben
eingereichten Belege (u.a. das Schreiben des Sozialdienstes der
Gemeinde A._______ vom 26. Oktober 2009, die Stellungnahme der
Beschwerdegegnerin vom 15. November 2009 sowie die zahlreichen
Rechnungsbelege und Kontoauszüge der Beschwerdegegnerin) wird,
soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen gemäss
Art. 51 Abs. 1 BüG Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung
einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1 BüG.
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1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Die Gemeinde A._______ ist als Wohngemeinde der Beschwerde-
gegnerin gemäss Art. 51 Abs. 2 BüG zur Beschwerde legitimiert (vgl.
Urteil des BVGer C-1212/2006 vom 24. Juni 2008 E. 1.4; zur
Legitimation des Gemeinderates und der für den Gemeinderat
handelnden Personen vgl. § 89 der Verfassung des eidgenössichen
Standes Schwyz vom 23. Oktober 1898 [SRSZ 100.000] und § 31 des
Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke vom
29. Oktober 1969 [SRSZ 152.100] sowie Protokollauszug der Ge-
meinderatssitzung vom 4. August 2008). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent -
scheids (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils
2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Die in den Art. 27 bis 31b BüG geregelten Tatbestände der er-
leichterten Einbürgerung setzen nach Art. 26 Abs. 1 BüG in all-
gemeiner Weise voraus, dass die gesuchstellende Person in der
Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung be-
achtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz
nicht gefährdet (Bst. c). Nach Art. 27 Abs. 1 BüG können ausländische
Ehegatten von schweizerischen Staatsangehörigen erleichtert ein-
gebürgert werden, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt haben, seit einem Jahr hier wohnen und seit drei Jahren in
ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger bzw. einer
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Schweizer Bürgerin leben. Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Be-
stimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung
erfüllt sein (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen
einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, ge-
tragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135
II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber wollte dem aus-
ländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Ein-
bürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehe-
gatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (Botschaft
des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. Au-
gust 1987, BBl 1987 III 293 ff., S. 310).
3.3 Der in Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) festgehaltene, allgemeine
Rechtsgrundsatz, wonach derjenige die objektive Beweislast für das
Vorliegen einer Tatsache trägt, der aus ihr Rechte ableitet (ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz 269), gilt auch für die Voraus-
setzungen der erleichterten Einbürgerung nach Art. 26 Abs. 1 und Art.
27 Abs. 1 BüG. Die Beweislast für deren Vorliegen trägt der Gesuch-
steller bzw. die Gesuchstellerin. Gelangt die Behörde nach Durch-
führung des Beweisverfahrens im Rahmen der freien Beweiswürdigung
nicht zur Überzeugung, dass die Voraussetzungen der erleichterten
Einbürgerung erfüllt sind, hat sie entsprechend dieser Beweislastregel
so zu entscheiden, wie wenn deren Nichtvorliegen erwiesen wäre.
Gegenstand der behördlichen Überzeugung ist grundsätzlich nicht die
mehr oder weniger hohe Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Sach-
verhalts, sondern seine tatsächliche Verwirklichung. Dabei sind bloss
abstrakte oder theoretische Zweifel, die immer möglich sind, nicht
massgebend. Es muss sich um begründete Zweifel handeln, das heisst
solche, die sich nach den gesamten Umständen aufdrängen.
4.
Unbestritten – auch seitens der Beschwerdeführerin – ist vorliegend,
dass die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für eine er-
leichterte Einbürgerung nach Art. 26 Abs. 1 BüG erfüllt. Weder liegt
gegen sie in strafrechtlicher Hinsicht etwas vor noch gefährdet sie die
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innere und äussere Sicherheit der Schweiz. Auch ist sie in die hiesigen
Verhältnisse in ausreichendem Masse eingegliedert. Sie geht einer
geregelten Erwerbstätigkeit nach, spricht gut Deutsch (Absolvierung
von Deutschkursen) und hat auch freundschaftliche Kontakte zu
schweizerischen Bekannten (vgl. Referenzschreiben vom 22., 24. und
25. September 2007 sowie vom 14. Oktober 2007).
5.
Die beschwerdeführende Gemeinde stützt ihre Beurteilung, wonach
die Beschwerdegegnerin und ihr Ehegatte eine Scheinehe führen
würden, vorab auf die mit deren Tätigkeit als Tänzerin in der Ost -
schweiz verbundene Abwesenheit vom gemeinsamen Wohnsitz im
Jahre 2007. Einen Teil der restlichen Zeit in jenem Jahr habe sie ohne
ihren Ehemann in der Ukraine verbracht. Ferner habe der Ehegatte am
Schalter des Einwohneramts selber ausgesagt, dass sie sich oft im
Zimmer einschliesse, wenn sie sich in A._______ aufhalte. Ausserdem
habe der Ehemann beim Steueramt der Gemeinde die Ausstellung
getrennter Steuerrechnungen verlangt.
5.1 Die Beschwerdegegnerin bestreitet die von der Beschwerde-
führerin vorgenommene Beurteilung. In einer schriftlich festgehaltenen
Stellungnahme vom 25. Januar 2009 führt der Ehemann dazu aus,
dass die Abwesenheit seiner Frau berufsbedingt sei. Alle Wochen-
enden würden sie jedoch gemeinsam verbringen, sei es zuhause oder
auf Ausflügen. Ab Dezember 2006 sei er arbeitslos gewesen, weshalb
seine Frau mehr habe arbeiten müssen. Sie besitze ein Auto, welches
sie für die Arbeit brauche. Er selber habe kein Auto, weshalb er unter
der Woche alleine (zu Fuss oder mit dem öffentlichen Verkehrsmittel)
unterwegs sei. Dies sei auch der Grund, weshalb sie im Dorf wenig
zusammen gesehen würden. Dass sich seine Ehefrau im Zimmer ein-
schliesse, wenn sie sich in A._______ aufhalte, stimme nicht und habe
er auch nicht gegenüber dem Einwohneramt gesagt. Ebenfalls un-
zutreffend sei, dass er beim Steueramt die Ausstellung getrennter
Steuerrechnungen verlangt habe.
5.2 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes
zu ihrem Eheleben sind nachvollziehbar und lassen nicht auf eine
Scheinehe schliessen. Durch die berufsbedingte Abwesenheit der
Beschwerdegegnerin unter der Woche und die gemeinsamen Ausflüge
an den Wochenenden ausserhalb des Dorfes liegt es auf der Hand,
dass die Ehegatten in A._______ nicht oft gemeinsam gesehen
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werden. Während die Beschwerdegegnerin für ihre Version des Ehe-
lebens (gemeinsame Ausflüge und Besuch von Veranstaltungen, Ein-
ladung von Freunden bei den Ehegatten zuhause usw.) entsprechende
Referenzschreiben vorlegen kann (vgl. E. 4 vorstehend; nochmals be-
stätigt durch die am 5. Januar 2009 eingereichten Schreiben vom
21. und 22. November sowie vom 16. Dezember 2008), stellt die Be-
schwerdeführerin lediglich Mutmassungen auf. Auch wenn davon aus-
zugehen ist, dass ein Bürgerrechtsbewerber in aller Regel nur
Referenzen von ihm wohlgesinnten Personen zu den Akten reichen
wird, schliesst dieser Umstand nicht aus, dass aus den ent-
sprechenden Auskünften zuverlässige Rückschlüsse auf das Eheleben
gezogen werden können. Vorliegend ergeben diese Referenzen
durchaus ein kohärentes Bild über das von beiden Ehegatten
übereinstimmend dargelegte Eheleben. Dass die Beschwerde-
gegnerin, obwohl sie aufgrund ihrer Arbeit nicht oft mit ihrem Ehemann
zusammen sein kann, einmal im Jahr allein in ihr Herkunftsland
(Ukraine) reist, spricht ebenfalls nicht gegen ein intaktes Eheleben.
5.3 Ob der Ehemann tatsächlich die Ausstellung getrennter Steuer-
rechnungen verlangt hat (gemäss den Ausführungen der Beschwerde-
führerin soll er dies sogar mehrmals verlangt haben), kann letztlich
offenbleiben. Schliesslich können daraus – wie im Übrigen auch aus
einer Ehe, bei der die Güter getrennt sind – keine direkten Rück-
schlüsse auf das Eheleben bzw. auf das Führen einer Scheinehe ge-
zogen werden.
6.
6.1 In ihrer Replik vom 2. März 2009 sowie in den ergänzenden Ein-
gaben vom 17. Juni und 30. Oktober 2009 bringt die Beschwerde-
führerin erstmals vor, dass die Beschwerdegegnerin ihren Ehemann
noch nie unterstützt habe. Insbesondere sei sie nicht bereit, sich an
den Kosten des Hauses (Hypothekarzinsen) zu beteiligen. Die Be-
schwerdeführerin stützt sich dabei auf ein Schreiben des Sozial-
dienstes der Gemeinde, welcher der Beschwerdegegnerin in diesem
Zusammenhang einen Verstoss gegen Art. 163 ZGB vorwirft
(Verletzung der familiären Unterhaltspflicht).
6.2 Auch dieser Vorwurf der Beschwerdeführerin überzeugt nicht.
Einerseits legt die Beschwerdegegnerin glaubhaft dar, dass sie schon
durch die Mitarbeit im Haushalt (u.a. Wäschewaschen und Garten-
arbeiten) einen nicht-finanziellen Beitrag zum gemeinsamen Haushalt
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erbringt. Andererseits beweist sie mit den am 16. Dezember 2009
eingereichten Rechnungskopien, Quittungen und Kontoauszügen im
Gegenteil klar, dass sie sehr wohl einen massgeblichen Teil an die
Kosten des gemeinsamen Haushalts beiträgt (u.a. Bezahlung der
Steuerraten, der Fernseh- und Telefongebühren sowie der Strom-
rechnungen, Bezahlung der Rechnungen für Wasser und Abwasser
und für die Anschaffung von verschiedenen Haushaltsartikeln und
-geräten). Wenn man berücksichtigt, dass der Ehemann, seitdem er
arbeitslos ist und kein Vermögen mehr hat, lediglich noch Einnahmen
von Fr. 2'208.- pro Monat für die Vermietung eines Teils seines Hauses
erzielt, was nicht einmal ganz für die Bezahlung der Hypothekarzinsen
(Fr. 27'500.- pro Jahr) ausreicht, so liegt es auf der Hand, dass der
ganze Rest der Haushaltskosten von der Beschwerdegegnerin ge-
tragen wird. Bis jetzt wurden denn auch – soweit bekannt – sämtliche
Rechnungen (inkl. die Raten für die Hypothekarzinsen) bezahlt und die
Ehegatten mussten keine Sozialhilfe beziehen. Hinzu kommt, dass der
Sohn des Ehemannes, der ebenfalls im gleichen Haushalt lebt, offen-
bar keinen Beitrag für Kost und Logis leistet, was von der Be-
schwerdegegnerin akzeptiert wird. Vor diesem Hintergrund ist es un-
erfindlich, wie die Beschwerdeführerin überhaupt dazu kam, der Be-
schwerdegegnerin vorzuwerfen, sie habe ihren Ehemann noch nie
unterstützt und gegen Art. 163 ZGB verstossen.
7.
Aufgrund der vorliegenden Akten gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin mit dem
schweizerischen Ehegatten in einer tatsächlichen ehelichen Gemein-
schaft lebt, welche vom beidseitigen Willen getragen wird, die Ehe
auch zukünftig aufrecht zu erhalten. Begründete Zweifel bezüglich
eines solchen Willens sind nicht vorhanden bzw. konnten nicht glaub-
haft dargelegt werden. Auch reichen die von der Beschwerdeführerin
vorgebrachten Umstände, soweit sie nicht entkräftet wurden (Arbeit als
Tänzerin bzw. die dadurch bedingte Abwesenheit vom Familienwohn-
sitz unter der Woche, Ferienaufenthalt der Beschwerdegegnerin in
ihrem Herkunftsland ohne den Ehegatten) bei Weitem nicht aus, um
auf das Führen einer Scheinehe zu schliessen. Die Voraussetzungen
der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG sind
demnach erfüllt.
8.
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als
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bundesrechtskonform (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
9.
Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2). Von Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unter-
liegenden Bundesbehörden werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unter-
liegen, werden nur Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit
um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder auto-
nomen Anstalten dreht (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Im Falle der Be-
schwerdeführerin ist daher auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten. Hingegen hat die unterliegende Beschwerdeführerin der
obsiegenden Beschwerdegegnerin für die durch die anwaltliche Ver-
tretung erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung in
gerichtlich festgelegter Höhe zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
Dispositiv Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'000.- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. [..]
zurück)
- das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen,
Postfach, 8090 Zürich
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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