B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4612/2010
U r t e i l v o m 1 5 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
1. B._______,
2. M._______,
beide vertreten durch lic. iur. Werner Greiner,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Einreisebewilligung.
C-4612/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 23. Februar 2010 beantragte der aus Nordindien (Bundesstaat Pun-
jab) stammende M._______ (geb. 1987, im Folgenden: Gesuchstel-
ler/Eingeladener bzw. Beschwerdeführer 2) bei der Schweizerischen Bot-
schaft in New Delhi ein Visum für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt bei
B._______, seinem in Winterthur wohnhaften Onkel (im Folgenden:
Gastgeber bzw. Beschwerdeführer 1). Nach Verweigerung der Visumser-
teilung in eigener Kompetenz übermittelte die Schweizerische Vertretung
das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich beim Gastgeber er-
gänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies
die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 21. Mai 2010 ab.
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristge-
rechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als
gesichert betrachtet werden. Der Gesuchsteller stamme aus einer Regi-
on, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hin-
sicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungs-
druck festzustellen sei. Bestehe zudem bereits ein gewisses familiäres
Beziehungsnetz in der Schweiz, müsse das Risiko einer nicht anstands-
losen Wiederausreise als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Dem
Gesuchsteller (unverheiratet, kinderlos, in keinem festen Arbeitsverhältnis
stehend, selbständige Erwerbstätigkeit als Landwirt sowie entsprechen-
des Einkommen nicht genügend nachgewiesen) oblägen im Heimatland
weder besondere berufliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwort-
lichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr
bieten könnten.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Juni 2010 lassen die Beschwerdeführer
durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums
beantragen. Zur Begründung wird im Wesentlich vorgebracht, im Her-
kunftsgebiet (Punjab) des Beschwerdeführers 2, der als selbständiger
Landwirt einen Bauernhof mit Milch-, Gemüse- und Getreideproduktion
führe, seien die politischen Verhältnisse und die wirtschaftliche Situation
nicht dermassen gravierend, dass deswegen ein grosser Zuwanderungs-
druck entstehen würde. Zudem sei er nach früheren Auslandaufenthalten
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stets fristgerecht in sein Heimatland zurückgekehrt. Nicht nachvollziehbar
sei, weshalb der Einreisegrund und der Aufenhaltszweck unklar geblieben
seien, wie dies die Schweizerische Vertretung angenommen habe, möch-
te er doch lediglich seinen Onkel sowie die beiden Cousins in der
Schweiz besuchen.
Zur Bekräftigung der Vorbringen wurden eine eidesstattliche Erklärung
("Affidavit") sowie Passkopien zu den Akten gereicht.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. August 2010 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der
Beschwerde aus. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Indien zwar
seit rund zwanzig Jahren ein überdurchschnittliches Wirtschaftswachstum
aufweise, von welchem aber nicht die gesamte Bevölkerung profitiere. So
habe im selben Zeitraum der Beitrag der Landwirtschaft zum Bruttosozi-
alprodukt stark abgenommen, bei annähernd gleich bleibendem Anteil der
im Agrarsektor tätigen Bevölkerung. Aufgrund der vorliegenden Belege
könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Familie des Be-
schwerdeführers 2 um eine bäuerliche Mehrgenerationen-Gemeinschaft
mit dem Grossvater als Oberhaupt handle. Ausserdem lasse die ge-
wünschte dreimonatige Besuchsdauer nicht auf besondere Verpflichtun-
gen im Heimatland schliessen.
E.
In ihrer Replik vom 19. September 2010 halten die Beschwerdeführer un-
ter Vorlage weiterer Beweismittel an ihren Anträgen und deren Begrün-
dung vollumfänglich fest. Im Weitern stellen sie in Abrede, dass es sich
bei der Familie des Beschwerdeführers 2 um eine bäuerliche Mehrgene-
rationen-Gemeinschaft handle, sei der Eingeladene doch selbständiger
Landwirt, der in alleiniger Verantwortung einen Bauernhof führe.
F.
In einer ergänzenden Vernehmlassung vom 28. Oktober 2010 bringt die
Vorinstanz vor, für die Beurteilung der gesicherten Wiederausreise sei
nicht ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer 2 formell Eigentümer
landwirtschaftlicher Grundstücke sei. Ebenso wenig lasse der Umstand,
dass er nach einem Besuchsaufenthalt bei seiner Tante in Grossbritan-
nien wieder nach Indien zurückgekehrt sei, den zwingenden Schluss zu,
der heute knapp 24-jährige Beschwerdeführer 2 hege keinerlei Migra-
tionsabsichten.
C-4612/2010
Seite 4
G.
In ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2010 versichern die Beschwer-
deführer erneut, dass der Eingeladene keine Auswanderungsabsichten
hege.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu Be-
suchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3. Nebst dem Beschwerdeführer 2 als Verfügungsbetroffenem ist auch
der Beschwerdeführer 1 gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde
berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-
zutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
C-4612/2010
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verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinwei-
sen).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines indischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Auf-
enthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Beschwerdeführer 2 nicht
auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die
vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwen-
dungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsver-
ordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl
2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht
schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitli-
che Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitglied-
staaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die
Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Vi-
sum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBI-
AS D. MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr
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[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Auslän-
derinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2. Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr.
539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich
ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti-
gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi-
gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-
lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Bezie-
hungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. d und e SGK).
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4.4. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge-
richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher
zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Ge-
fahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten
Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2
AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist,
steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Her-
vorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten
Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5. Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1. Der Beschwerdeführer 2 unterliegt als indischer Staatsangehöriger
der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach
Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vor-
dergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im Hei-
matland sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers 2
anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellun-
gen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände
des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
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Seite 8
5.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland
der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bür-
gerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hin-
deuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht.
5.3. Indien gehört mit seinem Wirtschaftswachstum von 8,5% zu den am
stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Trotzdem bleibt
dieses Land mit einem durchschnittlichen jährlichen Pro-Kopf-Einkommen
von nur 1'339 USD und enormen Defiziten in der sozialen Infrastruktur
weiterhin ein Entwicklungsland. Das hohe Wachstum der letzten Jahre
hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und
vor allem das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandie-
renden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölke-
rung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, stärker her-
vortreten lassen. Knapp 30% der Bevölkerung leben unterhalb der Ar-
mutsgrenze von 1 USD pro Kopf/Tag und mehr als 50% von weniger als 2
USD. Wachstum und Wohlstand sind vor allem dem Dienstleistungssek-
tor zu verdanken, der mit 57,3% den grössten Anteil am Brutto-Inland-
Produkt (BIP) ausmacht. Die überwiegende Mehrheit der indischen Be-
völkerung lebt in überkommenen ländlich-agraren Strukturen und bleibt
wirtschaftlich marginalisiert. Der BIP-Anteil der Landwirtschaft sinkt seit
Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch 14,2%. Angesichts gravieren-
den Kapitalmangels, viel zu kleiner Anbauflächen, stagnierender Erträge
und fehlender Absatzstrukturen bleibt der Sektor, von dem weiterhin über
die Hälfte aller Inder direkt abhängen, Hauptsorge jeder indischen Regie-
rung (Quellen: Länder- und Reisehinweise auf der Webseite des deut-
schen Auswärtigen Amtes, , Stand September
2011, Länderinformation auf der Webseite des Staatssekretariats für
Wirtschaft [SECO], , Stand Januar 2012, beide Seiten
besucht im Februar 2012).
Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach besseren Lebensbedin-
gungen zu verlassen, zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei
jüngeren und ungebundenen Personen. Ein im Ausland bestehendes so-
ziales Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) kann den Entscheid,
auszuwandern, erleichtern. In Anbetracht der insgesamt schwierigen Ver-
hältnisse in Indien ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risi-
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Seite 9
ko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch ein-
schätzte.
5.4. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden
Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus
die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Ande-
rerseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Ver-
pflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkon-
formes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt)
hoch eingeschätzt werden.
6.
6.1. Beim Beschwerdeführer 2 handelt es sich um einen mittlerweile 25-
jährigen, unverheirateten Mann, welcher in einem Dorf in Nordindien
(Bundesstaat Punjab) lebt. Zu den familiären Verhältnissen wurden von
den Beteiligten weder im Gesuchsverfahren noch auf Beschwerdeebene
nähere Angaben gemacht, sondern lediglich angeführt, alle Familienan-
gehörigen des Beschwerdeführers 2 lebten in Indien. Es kann demnach
nicht davon ausgegangen werden, in dessen persönlichem oder familä-
rem Umfeld seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden,
die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten.
Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder po-
litischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmäs-
sig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emig-
ration zu fällen; sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus
dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können.
6.2. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse bieten keine besondere Ge-
währ für eine Wiederausreise. Im Visumsverfahren gab der Beschwerde-
führer 2 an, er sei in der Landwirtschaft tätig, was ebenfalls vom Gastge-
ber bestätigt wurde. In ihrer Replik stellen die Beschwerdeführer die Ver-
mutung der Vorinstanz, wonach es sich bei der Familie des Beschwerde-
führers 2 um eine bäuerliche Mehrgenerationen-Gemeinschaft mit dem
Grossvater als Oberhaupt handle (vgl. Vernehmlassung vom 4. August
2010), hingegen entschieden in Abrede. Unter Beilage verschiedener
Beweismittel ("Affidavit", "Valuation Report" mit Auszug aus dem Grund-
buch) machen sie geltend, der Eingeladene sei selbständiger Landwirt
und führe in alleiniger Verantwortung einen Bauernhof mit Milch-, Gemü-
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Seite 10
se- und Getreideproduktion, unterlassen es jedoch nach wie vor, nähere
Angaben zu den Erwerbseinkünften des Beschwerdeführers 2 zu ma-
chen.
Angesichts der erwähnten schwierigen Situation, mit der viele Landwirte
in Indien zu kämpfen haben, ist anzunehmen, dass sich aus der Land-
wirtschaft – auch für lokale Verhältnisse – in aller Regel nur ein geringes
Einkommen erwirtschaften lässt. Abgesehen davon lässt der Umstand,
dass vom Beschwerdeführer 2 gleich eine dreimonatige Landesabwe-
senheit geplant ist, nicht darauf schliessen, dessen Präsenz sei für Haus
und Hof unverzichtbar; aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, die
Bewirtschaftung des insgesamt bloss 2 Hektaren grossen Gutsbetriebs
könne durchaus für längere Zeit auf andere Weise sichergestellt werden.
In der Beschwerde wird denn auch darauf hingewiesen, während der Ab-
wesenheit des Sohnes werde der Bauernbetrieb durch dessen Vater wei-
tergeführt, was aus betrieblicher Sicht ohne weiteres machbar sei. Vor
diesem Hintergrund sowie angesichts des vorgesehenen dreimonatigen
Auslandaufenthaltes, der vom Gastgeber finanziert werden muss, ist nicht
anzunehmen, der Beschwerdeführer 2 verfüge tatsächlich über eine
massgebliche berufliche Verankerung bzw. eine gesicherte wirtschaftliche
Existenz in seinem Heimatland, welche die Gefahr eines Verbleibens in
der Schweiz bzw. im Schengen-Raum über den deklarierten Zeitraum
hinaus als unwahrscheinlich erscheinen liesse.
6.3. Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorin-
stanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Ge-
währ für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Be-
schwerdeführers 2 nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Ein-
schätzung vermögen die gegenteiligen Zusicherungen auf Beschwerde-
ebene sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 inzwischen über
das Schweizer Bürgerrecht verfügt, nichts zu ändern. Als Gastgeber kann
er mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken
im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein be-
stimmtes Tun oder Unterlassen seines Gastes einstehen (vgl. in diesem
Zusammenhang BVGE 2009/27 E. 9). Ebenfalls nicht zu einer andern
Beurteilung führt der Hinweis, wonach der Beschwerdeführer 2 in der
Vergangenheit nach einem neuntägigen Aufenthalt in Singapur sowie
nach rund zehnwöchigem Besuchsaufenthalt bei einer Tante in Grossbri-
tannien jeweils fristgerecht und anstandslos ins Heimatland zurückge-
kehrt sei, haben diese Auslandaufenthalte doch vor rund vier bzw. fünf-
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Seite 11
einhalb Jahren stattgefunden und können daher fraglos nicht als Ver-
gleich herangezogen werden.
6.4. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit (vgl. E. 4.5) wurden von den Beschwerdeführern nicht geltend
gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführern auf-
erlegt. Sie werden mit dem am 21. Juli 2010 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: 2 "Affidavit", "Valua-
tion Report" sowie Grundbuchauszug, je im Original)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand: