Abtei lung II I
C-4614/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Alberto Meuli,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
H._______, Zypern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Ordentliche Altersrente; Einspracheentscheid der SAK
vom 11. Juni 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4614/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2008 (IV 22) sprach die
Schweizerische Ausgleichskasse (SAK oder Vorinstanz) H._______
(Versicherte) mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2006 eine ordentliche
Altersrente zu, deren Höhe monatlich auf Fr. 1'772.- vom 1. Oktober
2006 bis 31. Dezember 2006 und auf Fr. 1'821.- ab dem 1. Januar
2007 festgesetzt wurde. Es handelte sich dabei um eine Revision der
mit Verfügung vom 24. November 2006 zugesprochenen ordentlichen
Altersrente, welche auf monatlich Fr. 2'126.- festgesetzt wurde (IV 16).
Da die Versicherte im September 2006 wieder geheiratet habe, sei bei
der Rentenfestsetzung zu Unrecht ein Zuschlag für Witwen berück-
sichtigt worden, was nachträglich korrigiert werden müsse. Der vom 1.
Oktober 2006 bis zum 31. Januar 2008 zu viel ausbezahlte Renten-
betrag wurde der Versicherten in Rechnung gestellt und mit den
Rentenzahlungen verrechnet.
Die gegen diese Verfügung am 10. März 2008 erhobene Einsprache
der Versicherten (IV 23) wies die Vorinstanz mit Verfügung (Ein-
spracheentscheid) vom 11. Juni 2008 ab (IV 25).
B.
Gegen diese Verfügung erhob H._______ (Beschwerdeführerin) am 7.
Juli 2008 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
(act. 1). Dabei beantragte sie, ihr in Aufhebung der angefochtenen
Verfügung die Altersrente in der bisherigen Höhe von Fr. 2'185.- aus-
zurichten. Zur Begründung machte sie wie bereits in ihrer Einsprache
im Wesentlichen geltend, die Wiederverheiratung rechtfertige keine
Herabsetzung der Rente, weil die Rentenberechnung auf der Anzahl
Beitragsjahre und dem durchschnittlichen Jahreseinkommen basiere.
Vergleiche mit verwandten Personen würden frappante Unterschiede
ergeben.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. August 2008 (act. 3) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie
aus, vorliegend sei einzig der Verwitwetenzuschlag weggefallen. Bei
der Festsetzung der Altersrente gemäss Verfügung vom 24. November
2006 seien Erziehungsgutschriften für die Jahre 1962 bis 1983 be-
rücksichtigt worden, welche unverändert Bestandteil der vorliegend
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neu festgesetzten Rente bilden würden. Ungeachtet der Anzahl Kinder
könne jedoch nur eine Erziehungsgutschrift pro Jahr angerechnet
werden. Die Beitragslücke im Jahre 1995 sei mit drei Beitragsmonaten
aus dem Jahre 1962 gefüllt worden. Konkrete Vergleiche mit der Be-
schwerdeführerin bekannten Personen könnten im Übrigen nicht an-
gestellt werden, da nicht alle für die Rentenberechnung relevanten
Daten vorlägen.
D.
Mit Verfügung vom 28. August 2008 (act. 4) stellte das Bundesver-
waltungsgericht ein Doppel der vorinstanzlichen Vernehmlassung der
Beschwerdeführerin zu und gab ihr Gelegenheit zur Replik. Diese liess
sich innerhalb der angesetzten Frist nicht vernehmen, worauf der
Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 (act. 5) ge-
schlossen wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR
173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen
im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung
der Beschwerde zuständig. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis
VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Ab-
weichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch den an-
gefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Juni 2008 besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder
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Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher
zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG;
vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das er-
griffene Rechtsmittel ist einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Über-
gangsbestimmungen.
2.2 In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
(11. Juni 2008) in Kraft waren, bzw. die bei Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 129 V 4 E.
1.2 mit Hinweisen), vorliegend somit die am 11. Juni 2008 gültig
gewesenen Bestimmungen des AHVG sowie der Verordnung vom 31.
Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV;
SR 831.101).
2.3 Bei der Beurteilung einer Sache sind jene Rechtsnormen zu
Grunde zu legen, die in Kraft waren, als sich der zu materiellen
Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver-
wirklichte. Diese Frage beurteilt sich aufgrund derjenigen Rechtssätze,
die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
hatten (BGE 126 V 136 E. 4b, 124 V 227 E. 1).
2.4 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin, weshalb ihr
Leistungsanspruch nach schweizerischem Recht zu beurteilen ist.
Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus dem Wohnsitz der
Beschwerdeführerin in Zypern, zumal das seit dem 1. Juni 2002 in
Kraft stehende Freizügigkeitsabkommen, FZA (SR 0.142.112.681),
sein Anhang II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.
Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend:
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Verordnung Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1) sowie die Verordnung
(EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend:
Verordnung [EWG] Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11), das in Bezug
auf Zypern am 1. April 2006 in Kraft getreten ist, mangels einer ein-
schlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Re-
gelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der An-
spruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Altersrente grund-
sätzlich der innerstaatlichen Rechtsordnung überlässt (BGE 130 V 257
E. 2.4).
3.
3.1 Vorliegend hob die SAK ihre in Rechtskraft erwachsene Verfügung
vom 24. November 2006 auf, mit welcher sie der Beschwerdeführerin
mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2006 eine ordentliche Altersrente von
monatlich Fr. 2'126.- zusprach, und legte den Rentenanspruch neu auf
monatlich Fr. 1'772.- vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2006 und Fr.
1'821.- ab dem 1. Januar 2007 fest.
3.2 Strittig und vorliegend vom Bundesverwaltungsgericht ist zu
prüfen, ob die SAK zu Recht die Rente der Beschwerdeführerin neu
berechnet und dabei den Zuschlag für verwitwete Bezügerinnen und
Bezüger von Altersrenten nicht berücksichtigt hat.
3.3 Gemäss Art. 35bis AHVG in der am 24. November 2006 (Ver-
fügungszeitpunkt) geltenden Fassung haben verwitwete Bezügerinnen
und Bezüger von Altersrenten Anspruch auf einen Zuschlag von 20
Prozent zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag
der Altersrente nicht übersteigen. Im vorliegenden Fall wurde dieser
Zuschlag laut Berechnungsblatt der Vorinstanz (IV 15, S. 11) bei der
Rentenberechnung, welche der Rentenverfügung vom 24. November
2006 zugrunde lag, berücksichtigt.
4.
4.1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide
müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person
oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tat-
sachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor
nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG).
Aus dem Begriff Entdecken ist abzuleiten, dass es sich um Tatsachen
handeln muss, die im Zeitpunkt der Entscheidfällung bereits vorlagen,
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aber noch nicht bekannt waren. Eine erhebliche Tatsache ist diejenige,
die geeignet ist, die tatsächliche Grundlage der Verfügung dahinge-
hend zu ändern, dass bei erneuter Entscheidfällung ein anderer Ent-
scheid resultiert; und neu ist eine Tatsache, wenn das entsprechende
Sachverhaltselement im Zeitpunkt der Entscheidfällung noch nicht be-
kannt war (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 53 Rz. 10).
Das Revisionsverfahren ist beim Vorliegen eines Revisionsgrundes
von Amtes wegen einzuleiten (UELI KIESER, a.a.O., Art. 53 Rz. 14). Im
Wesen der prozessualen Revision (wegen unverschuldet unbekannt
gebliebener, neu entdeckter, vorbestandener Tatsachen und/oder Be-
weismittel) liegt es, dass dieser Rückkommenstitel, welcher der rechts-
beständigen Verfügung die Grundlage entzieht, eine uneingeschränkte
materiellrechtliche Neuprüfung gebietet und damit rückwirkend (ex
tunc) Platz greift (BGE 129 V 217 E. 3.2.2).
4.2 Die verfügende SAK ist aufgrund der früheren Angaben der Be-
schwerdeführerin (vgl. auch die Angaben im Anmeldeformular vom 17.
Mai 2006 für eine Altersrente [IV 5]) davon ausgegangen, diese sei
seit dem 6. April 1995 verwitwet, weshalb ihr die SAK mit Verfügung
vom 18. Mai 1995 (IV 1) ab dem 1. Mai 1995 eine ordentliche Witwen-
rente zusprach. Mit Schreiben vom 3. Januar 2007 (IV 17) gab die
Beschwerdeführerin, unter ihrem gleichen Namen "I._______" wie in
der Rentenverfügung, der SAK einen Wohnsitzwechsel von Australien
nach Zypern im Hinblick auf die Zahlung ihrer Altersrente bekannt.
Daraufhin liess die SAK mit E-Mail vom 11. März 2007 (IV 18) den
Wohnsitzwechsel beim Eidgenössischen Departement für auswärtige
Angelegenheiten bestätigen. Aus der Lebens-, Zivilstands- und
Wohnbescheinigung vom 14. Januar 2008, welche die SAK bei den
Behörden in Zypern eingeholt hatte, geht hervor, dass die Be-
schwerdeführerin seit dem 16. September 2006 mit B._______ ver-
heiratet ist, was auch dem Eheschein (Certificate of Marriage) von
(Ortschaft) Australien (IV 21) zu entnehmen ist. Gemäss Art. 31 Abs. 1
ATSG wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, die Wieder-
verheiratung der SAK unverzüglich zu melden, was jedoch – soweit
aktenkundig – unterblieb.
Somit gelangte die SAK erstmals mit der Zustellung der besagten be-
hördlichen Lebens-, Zivilstands- und Wohnbescheinigung in Kenntnis
der am 16. September 2006 erfolgten Wiederverheiratung, welche
schon im Zeitpunkt der Verfügung bestanden und auf die Berechnung
der Altersrente insoweit einen Einfluss hatte, als kein Anspruch (mehr)
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auf einen Zuschlag für verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von
Altersrenten bestand. Da die Zivilstandsänderung der verfügenden
Behörde am 24. November 2006 nicht bekannt war, hat sie mit Zu-
stellung der besagten Bestätigung vom 14. Januar 2008 eine erheb-
liche neue Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG entdeckt. Sie
war somit verpflichtet, ihre Verfügung vom 24. November 2006 in
Revision zu ziehen. Da sich erst nachträglich herausstellte, dass die
Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf den Verwitwetenzuschlag
hatte, hat die Vorinstanz somit zu Recht nach dem Entdecken der
neuen erheblichen Tatsache ihren Rentenentscheid in Revision ge-
zogen und die Rente neu festgelegt.
4.3 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die ordentliche Altersrente
ohne den Verwitwetenzuschlag von 20 % richtigerweise monatlich
Fr. 1'772.- vom 1. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2006 und aufgrund
der erfolgten Anpassung der ordentlichen Renten an die Lohn- und
Preisentwicklung um 2,8 Prozent (AS 2006 4145) Fr. 1'821.- ab dem 1.
Januar 2007 betragen hätte. Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz
die ordentliche Altersrente in ihrer Verfügung vom 13. Februar 2008,
welche sie mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom
11. Juni 2008 bestätigte, korrekt festgelegt hat. Ebenso hat sie die
zuviel bezahlte Rente im Betrag von 3'973.- (Total Fr. 30'810.- anstatt
Fr. 34'783.-) korrekt ermittelt. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind un-
rechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen
in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten,
wenn eine grosse Härte vorliegt. Demzufolge hat die Vorinstanz den
zuviel bezogenen Rentenbetrag von Fr. 3'973.-, welcher mangels An-
spruch zu Unrecht ausbezahlt wurde, der Beschwerdeführerin zu
Recht rückerstattungsweise in Rechnung gestellt. Dass guter Glaube
und eine grosse Härte vorliegen, wird von der Beschwerdeführerin
nicht geltend gemacht und ist auch nicht aktenkundig.
4.4 Zusammenfassend lässt sich der angefochtene Einspracheent-
scheid der Vorinstanz vom 11. Juni 2008, mit welchem sie ihre
Rentenverfügung vom 13. Februar 2008 bestätigt hat, nicht be-
anstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
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5.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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