B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4614/2012
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, Z._______ (Italien),
vertreten durch SYNA - die Gewerkschaft,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 24. Juli 2012.
C-4614/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), gebo-
ren am […] 1969, italienischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Italien,
arbeitete von 1987 bis 2010 (mit mehreren Unterbrüchen) als Maurer/
Baufacharbeiter in der Schweiz (Grenzgänger) und leistete während die-
ser Zeit Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (AHV/IV).
A.b Am 4. Februar 2008 beantragte der Versicherte via den italienischen
Versicherungsträger in Y._______ die Ausrichtung einer schweizerischen
Invalidenrente (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [IVSTA]/1,
7). Dem beigelegten Arztbericht E 213 vom 12. Mai 2008 ist die Diagnose
Morbus Dupuytren linke Hand (nach Operation) und leichte Hepatitis C zu
entnehmen (IVSTA/2). Der medizinische Dienst der IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (IVSTA) beurteilte den Versicherten in seiner bisheri-
gen Tätigkeit als vollumfänglich arbeitsfähig (IVSTA/20).
A.c Mit Vorbescheid vom 26. September 2008 teilte die IVSTA dem Versi-
cherten mit, sie habe nicht alle zur Beurteilung des Gesuches notwendi-
gen Akten erhalten, weshalb sie auf die Anmeldung nicht eintreten könne,
sofern er nicht innert 30 Tagen die verlangten Informationen nachreiche
(IVSTA/21). Mit Verfügung vom 11. November 2008 trat die IVSTA auf das
Gesuch androhungsgemäss nicht ein, nachdem zwischenzeitlich die ver-
langten Akten nicht nachgereicht wurden (IVSTA/22).
B.
B.a Am 22. März 2011 meldete sich A._______ bei der IV-Stelle des Kan-
tons X._______ erneut zum Bezug einer Invalidenrente an (Eingang am
1. April 2011) und gab an, er leide an akuter Lumbalgie mit Diskusprotru-
sion L5-S1 sowie einem Status nach Operation eines Morbus Dupuytren
[Sehnenkontraktur] an der linken Hand (12/2010) und sei seit dem
11. November 2010 zu 100% arbeitsunfähig. Die Akten wurden am
8. April 2011 an die zuständige IV-Stelle des Kantons W._______ (nach-
folgend IV-W._______) weitergeleitet (vgl. Akten der IV-W.________/1 ff.;
IVSTA/17, 28). Die IV-W.________ nahm in der Folge verschiedene Do-
kumente medizinischer Natur und zur Erwerbssituation zu den Akten (IV-
W.________/7 ff.).
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Seite 3
B.b Im Rahmen der Früherfassung wurde der Versicherte am 17. Mai
2011 im Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) S.________ von
Dr. B._______, Innere Medizin, begutachtet (IV-W.________/13). Nach-
dem der Versicherte Ende Mai 2011 einen Arbeitsversuch abbrach, wurde
er am 25. Juli 2011 im RAD S.________ ergänzend von Dr. C._______,
Physikalische Medizin & Rehabilitation, begutachtet (vgl. Klinische Unter-
suchung und Schlussbericht je datiert vom 28. Juli 2011, IV-
W.________/36). Da der Versicherte seit dem 23. Mai 2011 in einer an-
gepassten Verweistätigkeit als uneingeschränkt arbeitsfähig erachtet
wurde, vermittelte die IV-W.________ in der Folge zwei Arbeitsversuche/
Abklärungspraktika als Küchenhilfe. Beide Versuche wurden vom Versi-
cherten nach wenigen Tagen abgebrochen (IV-W.________/61, 66). Mit
Stellungnahme vom 4. Mai 2012 hielt die RAD-Ärztin C._______ an ihrer
bisherigen Beurteilung fest, wonach der Versicherte in einer angepassten
Verweistätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei (IV-W.________/77). Gestützt
darauf teilte die IV-W.________ dem Versicherten mit Vorbescheid vom
31. Mai 2012 mit, er habe keinen Anspruch auf eine Rente, der Einkom-
mensvergleich habe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von
22% ergeben (IV-W.________/79).
B.c Mit Verfügung vom 24. Juli 2012 wies die IVSTA das zweite Renten-
gesuch des Versicherten ab (IV-W.________/82, 83.6; IVSTA/56.1-3).
C.
C.a Am 5. September 2012 erhob A._______, vertreten durch die Ge-
werkschaft Syna, Beschwerde und beantragte deren Gutheissung und die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Vornahme neuer und
umfassender Erhebungen zur effektiven Erwerbsfähigkeit und zu den ver-
bleibenden noch zumutbaren Tätigkeiten (Beschwerdeakten [B-act.] 1).
C.b Am 4. Oktober 2012 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den
mit Zwischenverfügung vom 7. September 2012 erhobenen Kostenvor-
schuss über Fr. 400.- (B-act. 2-4).
C.c In ihrer Vernehmlassung vom 17. Januar 2013 beantragte die Vorins-
tanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Sie nahm dabei Bezug auf die Stellungnahme der IV-
W.________ vom 8. Januar 2013, welche ihrerseits auf die Begründung
in der angefochtenen Verfügung verwies (B-act. 8).
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Seite 4
C.d Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2013 brachte der zuständige
Instruktionsrichter die beiden Stellungnahmen dem Beschwerdeführer zur
Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 9).
D.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen nä-
her eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Die Gewerk-
schaft Syna, welche die Beschwerde unterzeichnet hat, ist vom Be-
schwerdeführer am 11. Juni 2012 rechtsgültig bevollmächtigt worden
(B-act. 1 Beilage 5). Sie ist daher zur Beschwerdeführung im Namen des
Beschwerdeführers legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und
auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden ist, ist auf die Be-
schwerde einzutreten (60 ATSG, Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG).
C-4614/2012
Seite 5
2.
2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in de-
ren Tätigkeitsgebiet diese eine Erwerbstätigkeit ausüben, zur Entgegen-
nahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Dies gilt auch für ehe-
malige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen
Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesund-
heitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die
Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des geltend gemachten Gesund-
heitsschadens als Grenzgänger mit Wohnsitz in Italien im Kanton
W._______ einer Arbeit nachging und zum Anmeldungszeitpunkt (nach
wie vor) in Z._______/Region V._______ Wohnsitz hatte, war die IV-
W.________ für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zu-
ständig und wurde die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2012 zu
Recht von der IVSTA erlassen.
2.2 Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehörige mit Wohnsitz
in Italien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-
seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten an-
dererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten
ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbei-
teten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs
II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Ver-
bindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien un-
tereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1;
nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72
oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die
Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für
die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinie-
rung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.
2.3 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für
die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
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Seite 6
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-
staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA).
2.4 Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom
Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der
Invalidität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht
kommenden Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschrif-
ten dieser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invali-
dität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt
sind. Letzteres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Italien und der
Schweiz nicht der Fall. Eine entsprechende Regelung sah Art. 40 Abs. 4
und Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vor.
2.5 Der Träger eines Mitgliedstaats hat jedoch gemäss Art. 49 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bzw. nach Art. 40 der Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 die von den Trägern der anderen Mitgliedstaaten erhaltenen
ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Aus-
künfte ebenso zu berücksichtigen, als wären sie in seinem eigenen Mit-
gliedstaat erstellt worden. Jeder Träger behält indessen die Möglichkeit,
die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl
untersuchen zu lassen. Es besteht hingegen keine Pflicht zur Durchfüh-
rung einer solchen Untersuchung.
2.6 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im
Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier:
24. Juli 2012) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329,
BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab die-
sem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata
temporis; vgl. BGE 130 V 445). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.7 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die
Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen
(5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Soweit
ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen ist, sind weiter die
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mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision zu diesem Zeit-
punkt in Kraft getretenen Gesetzesänderungen zu beachten (IVG in der
Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom
16. November 2011 [AS 2011 5679]). Nachfolgend wird auf die ab
1. Januar 2008 gültigen Bestimmungen verwiesen, ausser diese hätten
mit der IV-Revision 6a eine Änderung erfahren.
2.8 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier-
telsrente. Hieran hat die 6. IV-Revision nichts geändert. Der Rentenan-
spruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Gel-
tendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG,
jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres
folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden jedoch Renten,
die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Ver-
sicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine be-
sondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c).
Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schwei-
zer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invali-
ditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie – wie der Be-
schwerdeführer – in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.
2.9 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf
eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Auf-
gabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass-
nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und
die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewe-
sen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
2.10 Anspruch auf eine Invalidenrente der IV hat, wer invalid im Sinne
des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während
der vom Gesetz vorgesehenen Mindestbeitragsdauer von drei Jahren
(vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedin-
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Seite 8
gungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Ren-
tenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver-
waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an
diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Ab-
nahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung;
UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich
1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II 464 E. 4a,
120 Ib 224 E. 2b). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht immer wieder
bestätigt (vgl. z.B. das Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2010 vom
15. Juni 2010 E. 4.2.2).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die – ar-
beitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich
dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen
oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vorder-
grund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der
Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der
versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder ste-
hend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob
sie Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten berufli-
chen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Be-
rücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage
C-4614/2012
Seite 9
kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern
von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Ur-
teil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober
2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20
E. 2b).
3.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit
Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der einge-
reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als
Gutachten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 268/05 vom 26. Januar
2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). In Bezug auf Berich-
te von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rech-
nung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtli-
che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte
kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine konkreten Indi-
zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der
befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger
steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit
schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss-
trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er-
scheinen lassen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b, 122 V 160 E. 1c, 123
V 178 E. 3.4 sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich
2009, Art. 43 Rz. 35).
4.
4.1 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss For-
mular E 205 während 61 Monaten in der Schweiz Beiträge an die AHV/IV
geleistet hat, womit er die Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG
erfüllt (IVSTA/28). Damit bleibt zu prüfen, ob er invalid im Sinne des Ge-
setzes ist (vgl. E. 2.10). Darauf hinzuweisen ist, dass ein Rentenanspruch
vorliegend frühestens sechs Monate nach Anmeldung entstehen kann
(d.h. ab September 2011, vgl. E. 2.8), weshalb die Prüfung, ob eine ren-
C-4614/2012
Seite 10
tenrelevante Invalidität vorliegt, auf den Zeitraum zwischen 1. September
2011 und 24. Juli 2012 (Datum der angefochtenen Verfügung, vgl. E. 2.6)
beschränkt werden kann.
4.2 Den Akten ist übereinstimmend zu entnehmen, dass der Beschwerde-
führer im Vordergrund stehend an einer chronifizierten Lumbalgie mit
Diskusprotrusionen L4/5 und L5/S1 mit Ausstrahlung in die Beine, jedoch
ohne radikuläre Ausfälle, sowie einem rezidivierenden Morbus Dupuytren
an der linken Hand (Status nach Operation des kleinen Fingers im De-
zember 2006) leidet. Weiter wurden eine asymptomatische chronische
Hepatitis C, Nikotinabusus sowie ein Verdacht auf Alkoholüberkonsum
diagnostiziert. Der Beschwerdeführer hat diese Feststellungen in seiner
Beschwerde nicht gerügt, weshalb darauf abzustellen ist.
4.3 Bestritten werden vom Beschwerdeführer die von den RAD-Ärzten
gemachten Feststellungen in Bezug auf seine Arbeitsfähigkeit. Diesbe-
züglich beantragt er ergänzende Abklärungen. In seiner Begründung
weist er daraufhin, dass der behandelnde Arzt Dr. D.________ im der Be-
schwerde beiliegenden Arztbericht unmissverständlich festhalte, dass der
Beschwerdeführer seinen angestammten Beruf als Maurer nicht mehr
ausüben könne und in einer angepassten leichten Tätigkeit höchstens
teilweise arbeiten könne, mehrere Pausen benötige, und die Erwerbsfä-
higkeit [recte: Arbeitsfähigkeit] damit auf 60 bis 80% (bzw. 75%) zu schät-
zen sei, womit der Erwerbsunfähigkeitsgrad entsprechend zu erhöhen
sei.
4.4 Die Dres. B._______ und C.________ haben den Beschwerdeführer
am 17. Mai und am 28. Juli 2011 persönlich begutachtet.
4.4.1 Dr. B.________, Fachärztin für Innere Medizin, hielt in ihrem Bericht
vom 17. Mai 2011 nach Erheben einer Anamnese, Würdigung der Vorge-
schichte und Berücksichtigung einer Magnetresonanztomographie (MRI)
vom 14. Januar 2011 und eines Berichts von Dr. E._______ des Spitals in
T._______, Abteilung Rehabilitation, vom 24. Januar 2011 fest, es lägen
eine Lumbalgie bei moderater medianer Discusprotrusion L 4/5 ohne ra-
dikuläre Ausfälle, ein rezidivierender Morbus Dupuytren am kleinen Fin-
ger der linken Hand (nach Operation im Dezember 2006) mit ausgepräg-
ter Sehnenverdickung und Callusbildung mit anamnestisch Tendenz zu
Rissbildungen palmarseits sowie eine asymptomatische chronische He-
patitis C vor. Der Versicherte könne ohne Hinweise auf Schmerzen fast
eine Stunde ruhig sitzen. Gemäss Gespräch und Aktenlage seien mittel-
C-4614/2012
Seite 11
schwere bis schwere Arbeiten wie diejenige als Maurer noch nicht zumut-
bar, mit dem Hausarzt seien Anpassungen in der Therapie (Ausbau Anal-
gesie und aktive Physiotherapie mit Heimprogramm) vorzunehmen, je-
doch sei er in einer leichten Tätigkeit (wechselnd [sitzend-stehend], ohne
statische Haltung, ohne Zwangshaltungen, Heben max. 10 kg) ab sofort
zu 100% arbeitsfähig (IV-W.________/13).
Mit Stellungnahme vom 17. Juni 2011 ergänzte Dr. B.________ – unter
zusätzlicher Berücksichtigung eines Arztzeugnisses von Dr. D._______
vom 2. Februar 2011, Kenntnisnahme des Abbruchs des Arbeitsversu-
ches und Nennung der gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 17. Mai
2011 – der Versicherte sei seit dem 11. November 2010 als Maurer (Tun-
nelverschalungen) zu 100% arbeitsunfähig, jedoch könne eine angepass-
te Tätigkeit ab 17. Mai 2011 aufgenommen werden; es seien noch keine
Behandlungsmöglichkeiten nach Art. 7 ATSG durchgeführt worden, die
Schmerztherapie sei wenig ausgebaut. Um eine korrekte Beurteilung des
Falles zu ermöglichen, sei jedoch eine rheumatologische/orthopädische
Untersuchung im RAD vorzunehmen; die Anamnese im Rahmen des As-
sessments in U._______ im Mai 2011 habe keine Hinweise für Limitatio-
nen der Arbeitsfähigkeit durch internistische Nebendiagnosen und eine
relevante Psychopathologie ergeben (IV-W.________/29.3 f.).
4.4.2 In ihrem Schlussbericht vom 28. Juli 2011, den sie auf eine persön-
liche Begutachtung im RAD vom 25. Juli 2011 abstützte, hielt
Dr. C.________ – unter zusätzlicher Würdigung eines MRI der Lenden-
wirbelsäule vom 13. Juni 2011 – folgende Diagnosen mit Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit fest: chronisches lumbospondylogenes Syndrom
linksbetont, unter Wirbelsäulenfehlhaltung/Fehlform, muskulärer Verkür-
zungen und Verspannungen, Diskusprotrusion L 4/5 und L5/S1 und de-
generativen arthrotischen Veränderungen vor allem auf der Höhe L 4/5.
Als Nebendiagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie
einen Morbus Dupuytren Dig. II (Zeigefinger) rechts und Dig. V (kleiner
Finger) links, rezidivierend, letzterer bei Status nach Operation im De-
zember 2006. Als Nebendiagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfä-
higkeit nannte sie schliesslich einen Verdacht auf chronische Hepatitis C,
asymptomatisch, und einen Nikotinabusus (IV-W.________/36.1).
In ihrer Begutachtung am 25. Juli 2011 erhob Dr. C.________ eine einge-
hende Anamnese, würdigte die Vorakten aus dem Zeitraum Januar bis
Mai 2011 (Dr. D.________, T._______; Dr. E.______, T._______;
Dr. B._______; Assessment-Gespräch IV-W.________; MRI), untersuchte
C-4614/2012
Seite 12
den Beschwerdeführer eingehend (Allgemeinstatus, neurologischer Sta-
tus, muskuloskelettaler Status) und beurteilte die klinischen Erhebungen
und die Vorakten wie folgt: Beim Beschwerdeführer stünden die Be-
schwerden im lumbalen Bereich, welche in beide Oberschenkel aus-
strahlten, und die Beschwerden im fünften Finger der linken Hand im Vor-
dergrund. Die Rückenbeschwerden liessen sich anhand der festgestellten
Diagnosen erklären, ebenso liessen sich die Beschwerden in beiden Hän-
den im Rahmen des erhobenen Morbus Dupuytren an beiden Händen er-
klären (IV-W.________/36.4-8). In seiner bisherigen Tätigkeit als Maurer
sei der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig seit 11. November
2010 (Datum der Arbeitsniederlegung beim letzten Arbeitgeber). Unter
Beachtung der funktionellen Einschränkungen (wechselnde Arbeitspositi-
on, Heben und Tragen von Lasten zwischen 10 bis max. 20 kg, Vermei-
dung der Exposition in Feuchtigkeit und Kälte sowie feinmotorischer Ar-
beiten) sei er ab 23. Mai 2011 (Datum des Arbeitsversuchs bei
F._______, Abwartsdienst) zu 100% arbeitsfähig. Berufliche Massnahmen
seien bei geringer Motivation fraglich.
4.4.3 Die Untersuchungsberichte des RAD S.________ vom 17. Mai und
28. Juli 2011 erweisen sich als für die streitigen Belange umfassend, be-
ruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen auch die geklag-
ten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden, leuchten in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beur-
teilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der
Gutachterinnen sind begründet (vgl. zur Beweiswürdigung E. 3.4). In Be-
rücksichtigung der festgestellten Diagnosen sind auch die Feststellungen,
dass der Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung der genannten
funktionellen Einschränkungen – in einer leichten Tätigkeit zu 100% ar-
beitsfähig sei, zu bestätigen. Die Untersuchungsberichte weisen deshalb
vollen Beweiswert auf. Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus
den kurzen Berichten des Spitals in T._______, Abteilung Erholung/Kur
und Rehabilitation, vom 24. Januar, 30. Mai und 21. Juni 2011, die eine
leichte („modesta“) Diskusprotrusion ohne bzw. mit gelegentlichen radiku-
lären Ausstrahlungen in die unteren Extremitäten und per 21. Juni 2011
eine funktionale Besserung der Situation nennen (IV-W.________/15,
22.2, 30).
4.5 Nicht bestritten wird seitens des Beschwerdeführers die Beurteilung
des RAD, er sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Maurer zu 100% ar-
beitsunfähig seit 11. November 2010, dahingegen die Aussage, er sei in
einer adaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig seit 23. Mai 2011. Der
C-4614/2012
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Beschwerdeführer schätzt anhand der hausärztlichen Aussagen seine
Arbeitsfähigkeit in einer leichten Verweistätigkeit auf 60-80% (bzw. 75%).
Dr. D._______ hat im Rahmen des Verwaltungsverfahrens am 2. Februar,
26. April und 26. Mai 2011, sowie am 13. April und 16. August 2012 (IV-
W.________/88.2, 88.5, 36.5, 22.1, 90.5, 75 f., 83.11) zur gesundheitli-
chen Situation und zur Arbeitsfähigkeit Stellung genommen, worauf sich
der Beschwerdeführer bezieht. Dabei hat der behandelnde Arzt jeweils
unter Nennung der Diagnosen chronische Lumbalgie und Morbus Du-
puytren verschiedene Aussagen zur Arbeitsfähigkeit gemacht: Seinen
Bestätigungen vom 2. Februar 2011 ist zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer wegen (Un-) Beweglichkeit der Wirbelsäule in seiner Ar-
beitsfähigkeit seit 2. Februar bis 3. März 2011 zu 100% und ab dem
4. März 2011 zu 50% eingeschränkt sei; bis 3. März 2011 sei zu 100%
Physiotherapie notwendig (IV-W.________/88.2-4; 88.5). Dem Bericht
vom 26. April 2011 (nicht aktenkundig; erwähnt in der Begutachtung vom
25. Juli 2011, IV-W.________/36.5) ist zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer wegen einer Diskusprotrusion L5/S1 in einer angepass-
ten Tätigkeit seit dem 26. April 2011 zu 100% arbeitsunfähig sei. Seinem
Kurzbericht vom 26. Mai 2011 wiederum ist zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer wegen akuter Lumbalgie während sechs Tagen Ruhe und
Kur benötige (IV-W.________/22). Im gleichentags erstellten Arztbericht
(IV-W.________/90.5-7) führt Dr. D._______ aus, dass der Beschwerde-
führer wegen Diskusprotrusion L5/S1 mit funktionaler Einschränkung der
Wirbelsäule als Maurer seit 11. November 2010 zu 100% arbeitsunfähig
sei. Eine leichtere Verweistätigkeit erachtete er als zumutbar, machte da-
zu jedoch keine weiteren Angaben. In einem weiteren Bericht vom 13. Ap-
ril 2012 erachtete er den Beschwerdeführer wegen chronischer Lumbal-
gie seit 3. Januar bis 30. September 2011 als zu 100% arbeitsunfähig.
Seit 1. Oktober 2011 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50% in einer
Verweistätigkeit. Die von ihm genannten funktionellen Einschränkungen
seien gültig ab 13. April 2012 (IV-W.________/75, 76.1). Im Kurzbericht
vom 16. August 2012 wiederum bestätigte Dr. D.________, dass der Be-
schwerdeführer wegen Diskusprotrusion L5/S1 keine durchgehenden Ar-
beiten während acht Stunden pro Tag ausführen könne, häufig Pausen
benötige und keinen schweren Tätigkeiten nachgehen dürfe (IV-
W.________/83.11; B-act. 1 Beilage 4).
Festzustellen ist, dass die eingereichten Berichte von Dr. D.________ je-
weils nur kurz begründet sind, keine eingehende Befunderhebung enthal-
ten (blosse Nennung einer Diagnose), keine Gesamtschau sowohl in zeit-
licher als auch in medizinischer Hinsicht enthalten und die Würdigungen
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Seite 14
weder bezüglich der genannten Zeitspannen als auch hinsichtlich des Ar-
beitsfähigkeitsgrades eingehender begründet sind. Sie setzen sich auch
nicht mit Fremdanamnesen auseinander. Insgesamt ist ihnen deshalb nur
beschränkter Beweiswert zuzumessen und vermögen sie die Feststellun-
gen der Ärztinnen des RAD S.________ nicht zu entkräften. Schliesslich
bleibt diesbezüglich auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung des be-
handelnden Arztes zu verweisen (vgl. E. 3.4), weshalb die Rügen des
Beschwerdeführers in medizinischer Hinsicht nicht durchzudringen ver-
mögen.
4.6 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die medizinischen Erhebungen
des RAD S.________ sich in Würdigung der Akten als eingehend und
umfassend erweisen. Der Beschwerdeführer begründet in seiner Be-
schwerde nicht, in welcher Hinsicht die Abklärungen in medizinischer
Hinsicht ungenügend durchgeführt worden seien. Der Antrag auf Vor-
nahme „neuer und umfassender Erhebungen über die dem Versicherten
noch zumutbaren Tätigkeiten“ ist daher in antizipierter Beweiswürdigung
(vgl. E. 3.2) abzuweisen.
5.
5.1 In erwerbsmässiger Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass die Vor-
instanz Abklärungen im Gastgewerbe getätigt habe. Würde das [Invali-
den-] Einkommen aus diesem Bereich berücksichtigt, resultierte – unter
Berücksichtigung einer 75% Erwerbsfähigkeit (recte: Arbeitsfähigkeit) –
ein Invalideneinkommen von Fr. 33‘750.-, was einem Invaliditätsgrad von
53% entsprechen würde (B-act. 1).
5.2
5.2.1 Für die Ermittlung des Einkommens, welches die Person ohne Inva-
lidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im
Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient
hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teue-
rung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst an-
geknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1; RKUV 2006 U 568
S. 66 E. 2).
5.2.2 Den Lohnabrechnungen von September bis November 2010 des
letzten Arbeitgebers (vgl. IV-W.________/11; IVSTA/32) ist zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer zu einem Stundenlohn von Fr. 30.10 ange-
stellt war und zusätzlich eine Ferienentschädigung von 8.33%, eine Feier-
C-4614/2012
Seite 15
tagsentschädigung von 3.46% sowie einen Anteil an den 13. Monatslohn
von 8.33% erhielt. Die Löhne wiesen in den genannten Monaten starke
Schwankungen auf. Im Einkommensvergleich vom 30. Mai 2012 (IV-
W.________ 79.4), der dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen
Verfügung eröffnet wurde, berücksichtigte die Vorinstanz ein Validenein-
kommen als Maurer von Fr. 70‘888.35 für das Jahr 2010 (2174 Std. à
Fr. 30.10, inkl. Zuschlag von 8.33% für Ferien- und Feiertagsentschädi-
gung sowie 13. Monatslohn); indexiert auf das Jahr des frühestmöglichen
Anspruchsbeginns (2011) ergibt dies ein berücksichtigtes Validenein-
kommen von Fr. 71‘809.90. Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht
bestritten, weshalb darauf abzustellen ist.
5.2.3 Für den Invalidenlohn stützte die Vorinstanz in Anbetracht dessen,
dass der Beschwerdeführer seit dem 11. November 2010 nicht mehr ar-
beitet und von der Vorinstanz in einer angepassten Verweistätigkeit als
vollschichtig arbeitsfähig erachtet wurde, auf die Tabellenlöhne LSE ab,
was nicht zu beanstanden ist (vgl. BGE 126 V 75 E. ). Dabei be-
rücksichtigte sie die Löhne auf dem Anforderungsniveau 4 für einfache
und repetitive Tätigkeiten, Zentralwert, Männer, was dem von den RAD-
Ärztinnen noch als zumutbar erachteten Leistungsprofil und einem Lohn
im Jahre 2010 in Höhe von Fr. 4901.- entspricht (vgl. >
Themen > Arbeit, Erwerb > Löhne, Erwerbseinkommen > detaillierte Da-
ten > nationale Ebene > Bruttolohntabelle). Da den Tabellenlöhnen gene-
rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Um-
rechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit er-
forderlich (BGE 126 V 75 a.a.O.). Diese beträgt im Jahre 2010 (Total der
Wirtschaftsabteilungen) 41.6 Stunden (Webseite BfS > Themen > Arbeit,
Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > detaillierte Daten > Statistik
der betriebsüblichen Arbeitszeit > Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt-
schaftsabteilungen, in Stunden pro Woche 2004-2011, Abschnitt A [Land-
wirtschaft etc.], Ziff. 01), wie von der Vorinstanz berücksichtigt (Monats-
lohn: Fr. 4‘901 / 40 x 41.6 = Fr. 5‘097.04; Jahreslohn: Fr. 5‘097.04 x 12 =
Fr. 61‘164.50). Indexiert mit 1.3% für das Jahr 2011 ergibt dies einen Jah-
reslohn von Fr. 61.959.60 (von der IV-W.________ berücksichtigt:
Fr. 61‘959.65). Unter Berücksichtigung des als angemessen (vgl. BGE
137 V 71; vorliegend vollzeitliche Arbeitsfähigkeit in angepassten Ver-
weistätigkeiten gegeben) zu erachtenden Leidensabzugs von 10% ergibt
sich ein Valideneinkommen von Fr. 55‘763.70 (Fr. 61‘959.65 / 100 x 90).
5.2.4 Der Vergleich der massgebenden Einkommen ergibt damit bei
einem Valideneinkommen von Fr. 71‘809.90 und einem Invalideneinkom-
C-4614/2012
Seite 16
men von Fr. 55‘763.70 eine Erwerbseinbusse von Fr. 16‘046.20, respekti-
ve gerundet 22% (22.35%), was keinem rentenrelevanten Invaliditätsgrad
von mindestens 40% (vgl. E. 2.8) entspricht.
5.2.5 Nichts anderes ergibt sich aus der Rüge des Beschwerdeführers,
die Vorinstanz habe Abklärungen im Gastgewerbe getätigt, weshalb für
das Invalideneinkommen auf die entsprechenden Tabellenwerte abzustel-
len sei (B-act. 1).
Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass für
die Festsetzung des Invalideneinkommens aufgrund von Tabellenlöhnen
in der Regel – so auch vorliegend – die Lohnverhältnisse im gesamten
privaten Sektor massgebend seien und vom Zentralwert (Median) der
Löhne auszugehen sei (BGE 124 V 321, 129 V 472 E. 4.3.2), weshalb auf
das in E. 5.2.3 Gesagte verwiesen werden kann. Nichts anderes ergäbe
sich im Übrigen, würde in Abweichung hierzu auf die Tabellenwerte im
Gastgewerbe abgestellt. Unter Berücksichtigung einer vollen Arbeitsfähig-
keit in Verweistätigkeiten ergäbe sich folgender Einkommensvergleich:
Der Tabellenlohn TA1 auf Anforderungsniveau 4, Männer, 40 Std./Woche
im Wirtschaftszweig „Gastgewerbe/Beherbergung&Gastronomie“ beträgt
Fr. 3‘810. Unter Berücksichtigung der im Gastgewerbe im Jahre 2011
üblichen Wochenarbeitszeit von 42.3 Std. ergibt dies einen Monatslohn
von Fr. 4‘029.- (Fr. 3‘810/40 x 42.3). Indexiert auf das Jahr 2011 (x 1.3%)
beträgt der Monatslohn Fr. 4‘081.45. Unter Vornahme des Leidensabzugs
von 10% ergibt dies schliesslich ein Invalideneinkommen von Fr. 3‘673.30
(Monatslohn) bzw. Fr. 44‘079.60 (Jahreslohn).
Der Vergleich der massgebenden Einkommen ergäbe damit bei einem
Valideneinkommen von Fr. 71‘809.90 und einem Invalideneinkommen von
Fr. 44‘079.60 (Fr. 3‘673.30 x 12) eine Erwerbseinbusse von Fr. 27‘730.30,
respektive gerundet 39% (38.62%), was ebenfalls keinem rentenrelevan-
ten Invaliditätsgrad von mindestens 40% entspricht.
6.
Somit bestand im prüfrelevanten Zeitraum (vgl. E. 4.1) keine rentenbe-
gründende Invalidität. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegrün-
det und ist vollumfänglich abzuweisen.
7.
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Seite 17
7.1 Der unterliegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden auf Fr. 400.- fest-
gesetzt und sind mit dem einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
zu verrechnen.
7.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdefüh-
rer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e con-
trario). Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch
auf Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 400.- auferlegt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
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Seite 18
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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