Abtei lung II I
C-4618/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richterin Madeleine
Hirsig, Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Y._______,
Beschwerdegegnerin,
Amt für Stiftungen und berufliche Vorsorge,
Rathausstrasse 24, 4410 Liestal,
Vorinstanz.
Liquidation der Vorsorgeeinrichtung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4618/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2008 genehmigte das Amt für Stiftungen
und berufliche Vorsorge des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend
die Aufsichtsbehörde oder die Vorinstanz) den Übertragungsvertrag,
den die Y._______ in Liquidation (nachfolgend die Stiftung oder die
Beschwerdegegnerin), im Rahmen der Liquidationshandlungen am 29.
Juni 2006 mit der Pensionskasse P._______, hinsichtlich der Alters-,
der Invaliden- und der Ehegattenrenten abgeschlossen hatte. In diese
Genehmigung schloss die Aufsichtsbehörde einen Nachtrag vom
14./19. März 2007 zum besagten Übertragungsvertrag mit ein, welcher
die Übertragung des Guthabens eines weiteren Altersrentners betraf,
sowie einen zusätzlichen Übertragungsvertrag vom 26./27. September
2006, mit welchem die Rückerstattungswerte für Alters- und
Überbrückungsrenten übertragen wurden (Dispositivziffer 1). Ebenso
genehmigte die Aufsichtsbehörde den Verteilungsplan vom 14. April
2008, wobei sie ausdrücklich darauf hinwies, dass diese Genehmigung
ausschliesslich die objektiven Verteilkriterien, das heisst den
Berechnungsschlüssel und die Umschreibung des
anspruchsberechtigten Destinatärskreises umfasse, und nicht den
Vollzug (Dispositivziffer 2). Des Weiteren wies die Aufsichtsbehörde
den Liquidator der Stiftung an, die Destinatäre über den Inhalt dieser
Verfügung zu informieren und ihr das Datum der Information bzw. der
Publikation zur Kenntnis zu bringen (Dispositivziffer 3), den Desti-
natären auf deren Begehren hin (unter Wahrung der Rechte Dritter)
Akteneinsicht zu gewähren (Dispositivziffer 4) und ihr nach Vollzug der
Verfügung gewisse Unterlagen im Hinblick auf die Liquidation zu unter-
breiten (Dispositivziffer 5).
Dazu führte die Aufsichtsbehörde im Wesentlichen aus, dass in Folge
des Verkaufs der F._______ an die Z._______AG der gesamte
Personalbestand der F._______ abgebaut und die Stiftung als deren
Vorsorgeeinrichtung deshalb mit Verfügung vom 7. Juli 2006 in
Totalliquidation gesetzt wurde. Im Verteilungsplan vom 14. April 2008
berücksichtigt seien alle Rentnerinnen und Rentner sowie die aktiven
Versicherten, welche seit dem 1. Januar 2004 ausgetreten seien. Als
Berechnungsgrundlage für die individuellen Ansprüche der erstge-
nannten sei der fünffache Betrag der jährlichen Rente und für die An-
sprüche der letztgenannten die Dienstjahre und das im Jahr 2006
durchschnittlich versicherte Monatsgehalt, respektive das beim frühe-
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ren Austritt gültige Gehalt berücksichtigt worden. Mit der Festlegung
dieser Verteilkriterien sei das dem Stiftungsrat gewährte weite Ermes-
sen pflichtgemäss ausgeübt und nicht überschritten worden. Im Rah-
men eines internen Konsultationsverfahrens habe sich ein Rentner
(X._______) gegen den Verteilungsplan ausgesprochen, weil der von
ihm im Rahmen der Wohneigentumsförderung (WEF) vorbezogene Teil
des Alterskapitals zu einer Rentenkürzung und damit mittelbar zu
einer Reduktion des individuellen Anspruchs am freien Vermögen
geführt habe, während ein analoger Kapitalbezug durch einen aktiven
Versicherten nicht dieselbe Konsequenz habe. Die Aufsichtsbehörde
habe aber lediglich zu prüfen, ob der Verteilungsplan insgesamt
ausgewogen sei. Der Grundsatz der Gleichbehandlung verlange nicht,
dass auf die Rentner und die aktiven Versicherten die identischen
Kriterien angewandt würden. Deshalb sehe die Aufsichtsbehörde keine
Veranlassung, vorliegend einzugreifen.
B.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2008 erhob X._______ (nachfolgend der
Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 10. Juni 2008 und
beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
soweit mit dieser der Verteilungsplan vom 14. April 2008 genehmigt
wurde (Dispositivziffer 2), dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung seines Antrages machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt
worden sei, indem bei ihm als Rentner der vorbezogene Teil des Al-
terskapitals zu einer Rentenkürzung geführt habe, womit sein Anteil an
den freien Mitteln reduziert worden sei, was bei aktiven Versicherten in
vergleichbarer Lage, auf welche eben andere Berechnungsgrundlagen
angewandt würden, nicht der Fall sei. In Zahlen ausgedrückt betrage
seine Einbusse knapp Fr. 49'000.--. Der Beschwerdeführer wies darauf
hin, dass er während fast 40 Jahren mit seinen Beiträgen beigetragen
habe, dass ein erheblicher Überschuss habe entstehen können. Den
ihm von der Beschwerdegegnerin unterbreitete Vorschlag, die vorbe-
zogene Summe zurückzuzahlen, um seinem Antrag entsprechen zu
können, weise er unter anderem unter Hinweis auf steuertechnische
Komplikationen zurück. Auf die Rentner seien andere Kriterien wie
etwa die Dauer der Zugehörigkeit zur Stiftung anzuwenden oder ein
allfälliger Kapitalbezug miteinzurechnen (act. 2).
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C.
C.a Mit Eingabe vom 27. August 2008 erklärte die Vorinstanz, auf die
Einreichung einer Vernehmlassung unter ausdrücklichem Hinweis auf
die angefochtene Verfügung zu verzichten (act. 3).
C.b Mit Stellungnahme vom 29. September 2008 (vgl. act. 6) liess die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde beantragen.
Ebenso beantragte sie, es sei der Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zu erteilen. Den letztgenannten Antrag begründete sie im We-
sentlichen damit, dass der Beschwerdeführer selbst kein Gesuch um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestellt habe und seine geltend
gemachte individuelle Interessenlage die anderen Destinatäre nicht
betreffe.
Zu ihrem Abweisungsantrag brachte die Beschwerdegegnerin im We-
sentlichen zunächst vor, dass der Kapitalvorbezug am Tag der ordentli-
chen Pensionierung des Beschwerdeführers zu Unrecht erfolgt sei.
Das Vorsorgereglement habe eine Auszahlung von Alterskapitalien
nicht vorgesehen, und die beim Beschwerdeführer Jahre zuvor einge-
tretene Invalidität habe einen WEF-Vorbezug ohnehin ausgeschlossen.
Der Beschwerdeführer habe nicht 40 Jahre lang Beiträge geleistet,
sondern nur bis zum Eintritt seiner Invalidität. Von diesem Zeitpunkt an
habe ihm die Stiftung die Sparbeiträge finanziert sowie Invalidenren-
ten, Altersrenten und den Kapitalbezug von Fr. 250'000.-- ausgerichtet.
Soweit der Beschwerdeführer eine Kapitalabfindung für seine Alters-
rente bezogen habe, seien alle seine diesbezüglichen Ansprüche und
Anwartschaften – auch hinsichtlich der Beteiligung an den freien Mit-
teln - gegenüber der Stiftung erloschen.
Zu den Verteilkriterien führte die Beschwerdegegnerin des Weiteren im
Wesentlichen aus, dass die Rentenhöhe das zentrale Verbindungs-
glied zwischen dem Rentner und der Vorsorgeeinrichtung sei und da-
her bei der Verteilung der freien Mittel wegleitend sein müsse, zumal
sie die Höhe der früher versicherten Löhne, die Summe der geleiste-
ten Beiträge und damit auch die Dienst- oder Beitragsjahre wieder-
spiegle. Der vom Beschwerdeführer gezogene Vergleich mit einem ak-
tiven Versicherten gehe fehl, denn der letztgenannte stehe in einem
anderen Verhältnis zur Vorsorgeeinrichtung, welches geprägt sei durch
ein laufendes Vorsorgeverhältnis, das drei Risiken abdecke. Die
aktiven Versicherten würden nach Massgabe der geleisteten Beiträge
an den freien Mitteln beteiligt, die Rentner nach Massgabe der bezo-
Seite 4
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genen Leistungen. Dies gewährleiste eine Gleichbehandlung der Akti-
ven mit gleicher Beitragsleistung und aller Rentner mit gleicher Ren-
tenhöhe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Aktiven bei einer Un-
terdeckung Zusatzbeiträge leisten müssten und die Verzinsung ihres
Sparkapitals auf Null sinken könne. Dieser Unterschied zwischen den
beiden Destinatärsgruppen dürfe – ja müsse – im Verteilungsplan be-
rücksichtigt werden.
D.
Mit Replik vom 12. November 2008 bestätigte der Beschwerdeführer
seine Anträge und deren Begründung. Er machte zudem im Wesentli-
chen geltend, dass sein WEF-Kapitalvorbezug nicht reglementswidrig
gewesen sei; denn der am 18. Juni 2001 beantragte Vorbezug stützte
sich auf Art. 20 Abs. 5 des Reglements aus dem Jahre 1987, wogegen
sich die Beschwerdegegnerin auf das Vorsorgereglement abstütze,
welches im Oktober 2001 rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft
gesetzt worden sei, was ihm nicht entgegengehalten werden dürfe. Zu
erwähnen sei auch, dass den Rentnern, welche mindestens 5 Jahre
lang eine Rente bezogen hätten, jeweils im Dezember ein Zustupf aus-
gezahlt worden sei, welche nun bei den freien Mitteln fehle. Im Übrigen
sei in einem neueren, ab Januar 2005 geltenden Liquidationsregle-
ment der Stiftung festgehalten worden, dass die Rentner und die Akti-
ven anteilmässig gleich behandelt werden müssten, wenn freie Mittel
verteilt würden (act. 10).
E.
E.a Mit Eingabe vom 8. Dezember 2008 erklärte die Vorinstanz, auf
die Einreichung einer Duplik zu verzichten, zumal sich aus der Replik
keine neuen Aspekte ergeben hätten (act. 16).
E.b Mit Duplik vom 5. Januar 2009 liess die Beschwerdegegnerin ihre
Anträge und deren Begründung bestätigen. Zudem führte sie im We-
sentlichen aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin verkenne, dass
er mit der Kapitalauszahlung auch für alle Anwartschaften abgefunden
worden sei und somit im Umfang der Abfindung auch keinen Anspruch
mehr auf freie Stiftungsmittel habe. Im Übrigen beziehe sich die an-
teilsmässig gleiche Beteiligung der Rentner und der Aktiven an den
freien Stiftungsmitteln auf das Kollektiv der Rentner und mache keine
Aussage über den individuellen Anteil (act. 17).
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F.
Den mit Zwischenverfügung vom 17. November 2008 vom Instruktions-
richter geforderten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- ist vom Beschwer-
deführer innert der gesetzten Frist einbezahlt worden (act. 11, 12).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Dazu ge-
hören die Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereiche der berufli-
chen Vorsorge nach Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni
1982 über die beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsor-
ge (BVG, SR 831.40), dies in Verbindung mit Art. 33 lit. i VGG. Eine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt in casu nicht vor.
2.
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwal-
tungsakt des Amtes für Stiftungen und berufliche Vorsorge des Kan-
tons Basel-Landschaft vom 10. Juni 2008, welcher eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Der Beschwerdeführer hat
frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Er
hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen, ist durch die Verfü-
gung als Destinatär besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 lit. a, b und
c VwVG). Nachdem auch der vom Bundesverwaltungsgericht geforder-
te Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf das ergriffene
Rechtsmittel einzutreten.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kan-
tonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
Seite 6
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4.
4.1 Der Anfechtungsgegenstand wird durch die angefochtene Verfü-
gung bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im
Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitge-
genstand das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die
Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der
Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen Verfügungsgegen-
stand bildet (BGE 119 Ib 36 E. 1b mit Hinweisen; FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.).
4.2 Vorliegend wird die aufsichtsrechtliche Genehmigung der Übertra-
gungsverträge im Rahmen der Totalliquidation der Beschwerdegegne-
rin (vgl. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung) vom Be-
schwerdeführer nicht bestritten. Im Streite liegt demgegenüber die Ge-
nehmigung des diesbezüglichen Verteilungsplanes vom 14. April 2008
hinsichtlich der Verteilkriterien (vgl. Dispositivziffer 2), welche damit
den Streitgegenstand bildet. So rügt der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen, dass bei der Festlegung des Verteilungsplanes der Grundsatz
der Gleichbehandlung verletzt worden sei, indem einerseits auf die
Rentner wie er und andererseits auf die aktiven Versicherten verschie-
dene Kriterien angewandt worden seien; insbesondere hätte sein Vor-
bezug eines Teils des Alterskapitals zur Kürzung der Rentenhöhe und
damit zur Kürzung seines Anteils an den freien Mitteln geführt, zumal
die Rentenhöhe als Grundlage für die Berechnung des Anteils der
Rentner an den freien Mitteln gewählt worden sei, wogegen die akti-
ven Versicherten in vergleichbarer Lage bevorteilt wären, da auf diese
eben andere Berechnungsgrundlagen angewandt würden. Demgegen-
über würden nach Ansicht der Vorinstanz und der Beschwerdegegne-
rin die Verteilkriterien die verschiedene Situation der beiden Destina-
tärsgruppen (Rentner und Aktive) - ohne Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens durch den Stiftungsrat – in angemessener, ad-
äquater und geeigneter Weise berücksichtigen. Dies ist im Folgenden
zu prüfen.
5.
5.1 Im Rahmen ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben (Art. 62 BVG) und
gemäss Art. 53c BVG entscheidet die Aufsichtsbehörde bei der Aufhe-
bung von Vorsorgeeinrichtungen (Gesamtliquidation), ob die Voraus-
setzungen und das Verfahren erfüllt sind, und genehmigt den Vertei-
lungsplan. Es obliegt jedoch dem Stiftungsrat, nach seinem Ermessen
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die Kriterien für den Verteilungsplan festzulegen. Dabei sind ihm ledig-
lich (aber immerhin) Grenzen gesetzt durch den Stiftungszweck, die
Grundsätze der Verhältnismässigkeit, der Gleichbehandlung und des
guten Glaubens (vgl. BGE 119 Ib 46 E. 4 betr. Genehmigung von Ver-
teilungsplänen; KURT SCHWEIZER: Rechtliche Grundlagen der Anwart-
schaft auf eine Stiftungsleistung in der beruflichen Vorsorge, Zürich
1985, S. 106-120). Dies wird auch durch Art. 53d Abs. 1 BVG bekräf-
tigt, wonach die Liquidation der Vorsorgeeinrichtung unter Berücksich-
tigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich aner-
kannten Grundsätzen durchgeführt werden muss. Die Aufsichtsbehör-
de hat den Verteilungsplan auf diese Kriterien hin zu überprüfen und
zu genehmigen und darf nicht ihr eigenes Ermessen anstelle desjeni-
gen des Stiftungsrates setzen. Sie kann nur einschreiten, wenn der
Entscheid des Stiftungsrates unhaltbar ist, weil er auf sachfremden
Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (vgl.
BGE 128 II 394 E. 3.3, 108 II 497 E. 5, 101 Ib 235 E. 2; SVR 2001,
BVG Nr. 14). Allerdings hat die Aufsichtsbehörde einzugreifen, falls sie
einen Verstoss gegen gesetzliche oder statutarische Vorschriften er-
kennt. Die Aufsichtstätigkeit ist mithin als eine Rechtskontrolle ausge-
staltet (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Staatliche Haftung bei mangelhafter
BVG-Aufsichtstätigkeit, Zürich 1996, S. 33f.; CARL HELBLING, Personal-
vorsorge und BVG, 8. Auflage, Bern 2006, S. 735 in fine).
Im Verteilungsplan sind primär der Umfang der zu verteilenden Mittel,
der Kreis der begünstigten Personen und die Verteilkriterien zu regeln
(vgl. ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Berufliche Vorsorge, Kommentar, Zürich
2005, S. 191).
5.2
5.2.1 Nach dem Gebot der Gleichbehandlung ist Gleiches nach Mass-
gabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner
Ungleichheit ungleich zu behandeln. Nach ständiger Rechtsprechung
verstösst ein Entscheid dann gegen Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfas-
sung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), wenn er sich nicht auf ernsthaf-
te Gründe stützen lässt, sinn- oder zwecklos ist oder wenn rechtliche
Unterscheidungen getroffen werden, für die sich ein vernünftiger
Grund nicht finden lässt (BGE 132 I 157 E. 4 mit Hinweisen). Zusätz-
lich verbietet der Grundsatz der Gleichbehandlung, Unterscheidungen
ohne sachlichen Grund vorzunehmen, sofern die nicht gerechtfertigte
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Ungleichbehandlung im konkreten Einzelfall ein gewisses erhebliches
Mindestmass erreicht (BGE 131 III E. 5).
5.2.2 Im vorliegenden Fall hat der Stiftungsrat im strittigen Vertei-
lungsplan vom 14. April 2008 unterschiedliche Berechnungsgrundla-
gen zur Bestimmung des Anteils an den freien Mitteln für die zwei
Hauptkategorien von Destinatären, nämlich für die Rentner einerseits
und die Aktiven andererseits, festgelegt. Eine solche unterschiedliche
Behandlung ist sachlich durchaus gerechtfertigt, denn es gibt einen
unbestrittenen faktischen Unterschied zwischen diesen beiden Desti-
natärsgruppen: die aktiven Versicherten zahlen im Rahmen eines lau-
fenden Vorsorgeverhältnisses Beiträge ein, welche - so wie die Verzin-
sung ihres Sparkapitals - von der wirtschaftlichen Entwicklung abhän-
gig sind, währenddem die Rentner eine lebenslängliche, in der An-
fangshöhe gesicherte Rente beziehen. Diese grundlegende unter-
schiedliche Beziehung zur Vorsorgeeinrichtung darf im Verteilungsplan
berücksichtigt werden (vgl. ISABELLE VETTER-SCHREIBER, a.a.O. S. 191),
was der Beschwerdeführer verkennt.
Als Berechnungsgrundlage für die Rentner legte der Stiftungsrat den
fünffachen Betrag der Rentenhöhe fest, und für die aktiven Versicher-
ten hat er die Dienstjahre und das im Jahr 2006 durchschnittlich versi-
cherte Monatsgehalt, respektive das beim früheren Austritt gültige Ge-
halt als massgebend erklärt. Damit wird jedenfalls der Grundsatz der
Gleichbehandlung innerhalb einer Kategorie von Destinatären gewähr-
leistet, was auch nicht bestritten wird.
5.2.3 Eine direkte Konsequenz dieser an sich prima facie nicht zu be-
anstandenden unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen für die Be-
stimmung des Anteils an den freien Mitteln der genannten beiden Des-
tinatärskategorien ist die direkte Nichtberücksichtigung von Vorbezü-
gen eines Teils des Alterskapitals zum Erwerb von Wohneigentum bei
den Rentnern, bei denen ja die – durch einen Vorbezug reduzierte -
Rentenhöhe massgebend ist, was zu einer unmittelbaren Reduktion
ihres Anteils an den freien Mitteln führt. Dagegen wird der Anteil an
den freien Mitteln der Aktiven durch einen solchen Vorbezug nicht tan-
giert respektive hat ein WEF-Vorbezug keinen unmittelbaren Einfluss
auf das Gehalt als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des An-
teils der Aktiven an freien Mitteln. Die Frage stellt sich mithin nicht in
diesem Rahmen. Es bleibt somit näher zu prüfen, ob auch diese kon-
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krete Konsequenz mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar
ist.
Ob dabei der – durch den Beschwerdeführer im Juni 2001 gestützt auf
Art. 20 Abs. 5 des damals gültigen Vorsorgereglements von 1987 be-
antragte und im Juni 2004 vollzogene - Vorbezug eines Teils des Al-
terskapitals rechtens war oder ob das im Oktober 2001 vom Stiftungs-
rat neu genehmigte, rückwirkend ab dem 1. Januar 2001 in Kraft ge-
setzte, in der Frage des Vorbezugs einschränkendere Reglement auch
auf den vorliegenden Fall anzuwenden gewesen wäre (vgl. act. 10),
kann dagegen offen gelassen werden; denn der strittige Vorbezug
durch den Beschwerdeführer ist tatsächlich im Juni 2004 mit der Ge-
nehmigung der Beschwerdegegnerin erfolgt und ändert an der grund-
sätzlichen Fragestellung der unterschiedlichen Behandlung zweier ver-
schiedener Destinatärsgruppen nichts. Im Übrigen wäre das Bundes-
verwaltungsgericht nicht zuständig, im Einzelnen konkrete individuelle
Ansprüche zu prüfen.
6.
Dagegen lässt sich weder eine Verletzung des Gleichbehandlungs-
grundsatzes noch ein Missbrauch oder eine Überschreitung des Er-
messens durch den Stiftungsrat auch in der geschilderten konkreten
Auswirkung der unterschiedlichen Verteilkriterien für die beiden Desti-
natärskategorien erblicken: zu sehr haben diese Kategorien un-
terschiedliche Profile, insbesondere hinsichtlich der Anwartschaften.
Die vorgenommene Differenzierung der Berechnungsgrundlagen ist
somit nicht zu beanstanden, zumal beide durch eine gewisse nicht zu
vermeidende Standardisierung Vor- und Nachteile in sich bergen. Im
Übrigen kann auf Art. 30c Abs. 4 BVG hingewiesen werden, wonach
mit einem WEF-Vorbezug gleichzeitig der Anspruch auf Vorsorgeleis-
tungen entsprechend den jeweiligen Vorsorgereglementen und den
technischen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtung gekürzt wird, so dass
sich auch bei der Berechnung des Anteils an den freien Mitteln eine
Berücksichtigung im Prinzip nicht mehr rechtfertigen kann (vgl. Urteil
der Eidg. Beschwerdekommission BVG vom 13. Oktober 2004, BKBVG
817/01, E. 5a).
Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung einer richterlichen Prü-
fung standhält und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist.
Seite 10
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7.
7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerde-
führer gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG kostenpflichtig. Die Verfahrens-
kosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 2'000.-- fest-
gelegt.
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zusprechen.
Allerdings steht der obsiegenden Vorinstanz gemäss Art. 7 Abs. 3
VGKE keine Parteientschädigung zu. Dasselbe gilt für die Beschwer-
degegnerin; denn das Eidg. Versicherungsgericht hat mit Urteil vom 3.
April 2000 erwogen, dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen
Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung haben (BGE 126 V 149 E. 4), eine Praxis, welche das
Bundesverwaltungsgericht (sowie früher die Eidg. Beschwerdekommis-
sion BVG) in ständiger Rechtsprechung auch im Rahmen von Auf-
sichtsstreitigkeiten analog angewandt hat. Im vorliegenden Fall gibt es
keinen Grund, von dieser Regel abzuweichen, so dass der Beschwer-
degegnerin als Trägerin der beruflichen Vorsorge gemäss BVG auch
keine Parteientschädigung zugesprochen wird.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Der obsiegenden Vorinstanz wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
Seite 11
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4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- der Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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