B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4618/2010
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
A._______, wohnhaft in Thailand,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix Stöckli,
Zustelladresse: Herrn Andreas H. Keller, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kinderrente für Pflegekinder; Einspracheentscheid der SAK
vom 21. Mai 2010.
C-4618/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der 1944 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherte oder
Beschwerdeführer) meldete sich mit Datum 7. Februar 2007 bei der
Schweizerischen Ausgleichskasse SAK zum Bezug einer um zwei Jahre
vorbezogenen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHV) an (act. 6/11). Aus der Anmeldung geht hervor, dass der
Versicherte bis zum 15. März 2005 in Z._______ (Kanton Neuenburg)
beruflich tätig und wohnhaft war (act. 2 und 6/11). Der Versicherte ist
Vater einer Tochter und zweier Söhne aus erster Ehe.
Am 20. April 1990 heiratete der Versicherte erneut. Mit seiner zweiten
Ehefrau, B._______, geborene C._______, abstammend aus Thailand
und Bürgerin von Y._______, hat er zwei Stiefsöhne, welche im Jahr 1968
und 1969 geboren wurden (act. 6/11).
A.b Gemäss der am 30. April 2004 erfolgten Wohnsitzabmeldung der
Ehegattin und ihrer beiden Enkelkinder - D._______ (geboren 1995) und
E._______ (geboren 1997) - bei der Wohngemeinde Z._______ (act.
6/30 f.), wanderte der Versicherte mit seiner Ehegattin und den beiden
Mädchen nach Thailand aus.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2007 sprach die SAK dem Versicherten mit
Wirkung ab dem 1. Juni 2007 eine ordentliche, aufgrund des Vorbezuges
gekürzte Altersrente in der Höhe von monatlich CHF 1'909.- zu (act.
6/17).
B.
B.a Am 11. November 2009 stellte der Versicherte, vertreten durch
Rechtsanwalt lic. iur. Felix Stöckli von F._______ (Thailand), über die
Schweizerische Botschaft in Thailand zu Handen der SAK ein Gesuch um
Ausrichtung von Kinderrenten der AHV für zwei Pflegekinder (act. 4). Er
führt darin an, dass er den beiden Enkelkindern seiner Ehegattin,
D._______ und E._______, seit dem Jahr 2000 ununterbrochen die voll-
umfängliche finanzielle Unterstützung gewähre.
B.b Mit Verfügung vom 18. Januar 2010 wies die SAK (im Folgenden:
Vorinstanz) das Gesuch um Ausrichtung von Kinderrenten der AHV mit
folgender Begründung ab: Gestützt auf Art. 316 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) fehle für die
Ausrichtung der Kinderrenten für die beiden angeführten Pflegekinder
C-4618/2010
Seite 3
eine Bestätigung der mit der Pflegekinderaufsicht betrauten zuständigen
(Vormundschafts-) Behörde über die Erteilung der Bewilligung für das
betreffende Pflegekindverhältnis. Obwohl der Beschwerdeführer ange-
geben habe, dass er bereits in der Schweiz für die Kinder D._______
und E._______ aufgekommen sei, liege weder eine Bestätigung einer
Schweizer Vormundschaftsbehörde vor, noch existiere eine Bewilligung
einer thailändischen Behörde. Da die erforderlichen Bestätigungen nicht
hätten beigebracht werden können, sei eine Prüfung der Art und Dauer
des Pflegeverhältnisses nicht möglich. Die Voraussetzungen für die Aus-
richtung von Kinderrenten der AHV seien nicht erfüllt (act. 6/80).
B.c Am 18. Februar 2010 erhob der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers Einsprache gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Januar
2010 (act. 6/92). Die Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerde-
führer seien rückwirkend ab dem 1. Juni 2009 zwei Kinderrenten in der
Höhe von je 40% seiner Altersrente zusammen mit dieser auszurichten.
Begründet wird das Rechtsbegehren im Wesentlichen damit, dass für die
Kinder mit ihrer Wohnsitznahme in Thailand entsprechend thailändisches
Recht zur Anwendung komme, weil ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz
weggefallen sei. An einer Bestätigung einer Behörde gemäss Art. 316
ZGB könne daher nicht festgehalten werden. Zudem könne von einer
thailändischen Behörde keine entsprechende Bestätigung im Sinne von
Art. 316 ZGB beigebracht werden, da eine mit der Schweiz vergleichbare
(Vormundschafts-)Behörde in Thailand nicht existiere. Zudem habe das
Pflegekindverhältnis faktisch bereits in der Schweiz bestanden. Dass in
formeller Hinsicht in der Schweiz keine Bestätigung einer Pflegekinder-
aufsichtsbehörde eingeholt worden sei, liege daran, dass "die leiblichen
Eltern jeweils für entsprechende Bestätigungen etc. problemlos bei-
gezogen werden konnten" (act. 6/92).
B.d Die Einsprache wurde von der Vorinstanz mit Einspracheentscheid
vom 21. Mai 2010 abgewiesen mit der Begründung, dass ein unentgelt-
liches und auf Dauer bestehendes Pflegekindverhältnis zu den beiden
Kindern weder nachgewiesen noch nach dem Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei. Die Akten liessen den
Schluss zu, dass jedenfalls nicht vor dem 7. Februar 2007 ein Pflegekind-
verhältnis habe bestehen können, weil der Beschwerdeführer bei der An-
meldung der Altersrente vom 7. Februar 2007 die Pflegekinder nicht er-
wähnt und die Vorinstanz erst am 31. August 2009 telefonisch vom Be-
schwerdeführer von deren Existenz erfahren habe. Zudem liege weder für
die beiden Pflegekinder eine Bestätigung der mit der Pflegekinderaufsicht
C-4618/2010
Seite 4
betrauten zuständigen Behörde aus der Schweiz oder Thailand vor, noch
bestehe eine Bescheinigung, dass es einer solchen Bewilligung nicht be-
dürfe (act. 2).
C.
C.a Mit Datum vom 15. Juni 2010 (der Schweizerischen Botschaft in
Thailand übergeben am 18. Juni 2010) erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinn-
gemäss, es seien ihm die Kinderrenten für seine beiden Pflegekinder
rückwirkend auf den 1. Juni 2009 in der Höhe von je 40% seiner Alters-
rente zusammen mit dieser auszurichten (act. 1). Eventualiter sei die
Sache zur Festsetzung der Pflegekinderrenten an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
C.b Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 6. September
2010 auf Abweisung der Beschwerde (act. 6).
C.c Mit Replik vom 8. Oktober 2010 (act. 8) und Duplik vom
15. November 2010 (act. 10) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
In der Verfügung vom 26. November 2010 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz mit, dass der
Schriftenwechsel abgeschlossen sei.
C.d Am 18. April 2012 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die
Schweizer Botschaft in X._______ um Abklärung zu den rechtlichen
Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern in Thailand (act.
12). Am 13. Juni 2012 stellte die Schweizer Vertretung in X._______ die
Ergebnisse dem Bundesverwaltungsgericht zu (act. 13). Gleichentags ge-
währte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer hierzu
rechtliches Gehör (act. 14). Der Beschwerdeführer teilte in seiner
Stellungnahme vom 27. Juni 2012 (Eingang: 9. Juli 2012) sinngemäss
mit, dass er weiterhin an seinen Anträgen festhalte und keinen
Beschwerderückzug beabsichtige (act. 15).
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
C-4618/2010
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 21. Mai 2010, mit
dem die Verfügung vom 18. Januar 2010 bestätigt wurde, wonach der
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Kinderrenten der AHV habe.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Ausgleichskasse
(SAK) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständig-
keit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden
von Personen im Ausland im Bereich der Alters- und Hinterlassenen-
versicherung ist zudem in Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG, SR 831.10) ausdrücklich vorgesehen.
Der Einspracheentscheid der SAK stellt zweifellos eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung
in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und
Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG
beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art.
60 ATSG, Art. 52 VwVG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
C-4618/2010
Seite 6
2.
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, der angefochtene
Einspracheentscheid verletze Bundesrecht (einschliesslich der Über-
schreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das
Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie
von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivil-
prozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135).
2.3.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich-
keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhalts-
darstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen
als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V
195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzu-
nehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflicht-
gemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sach-
verhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere
Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts
mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten
(antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in
der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320; GYGI, a.a.O.,
S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119
V 344 E. 3c mit Hinweisen).
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Seite 7
2.3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195
E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die
behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was
von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich
nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streit-
gegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle
Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen
Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (GYGY, a.a.O., S. 43 und
273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozial-
versicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu
veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer
sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass
besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG] I 520/ 99 vom 20. Juli 2000).
Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei,
das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht-
gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass
das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen,
objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs
gestatten.
3.
Streitig ist der Anspruch auf Kinderrenten zur AHV-Rente für zwei Pflege-
kinder.
3.1 Zunächst sind die für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden
gesetzlichen Grundlagen darzustellen.
Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und lebt in Thailand.
Die Schweiz hat mit Thailand keinen Staatsvertrag über Leistungen der
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung abgeschlossen. Ent-
gegen der Position des Beschwerdeführers (act. 1, S. 6) sind daher für
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Seite 8
die materielle Beurteilung des vorliegenden Anspruchs auf Kinderrenten
aus der AHV ausschliesslich die schweizerischen Rechtsvorschriften
anzuwenden.
3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134
V 315 E. 1.2). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem
Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach
den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Nach
der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 21. Mai 2010) eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
Weil, wie nachfolgend aufgezeigt wird, vorliegend ein (behauptetes)
Pflegekindverhältnis seit dem Jahr 2000 zu prüfen ist (Bst. B.a mit
weiteren Hinweisen zum Sachverhalt), sind daher auch die anwendbaren
Bestimmungen seit dem 1. Januar 2000 bis zum Zeitpunkt des
angefochtenen Verwaltungsaktes (21. Mai 2010) zu zitieren.
3.2.1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind,
das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte,
Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Ent-
stehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr voraus-
gehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden,
besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um
Kinder des andern Ehegatten (Art. 22ter Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10]).
3.2.2 Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch
auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, können die Rente ein oder zwei
Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für
Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63.
Altersjahres, für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des
63. oder 62. Altersjahres. Während der Dauer des Rentenvorbezuges
werden keine Kinderrenten ausgerichtet (Art. 40 Abs. 1 AHVG). Die vor-
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Seite 9
bezogene Altersrente sowie die Witwen-, Witwer- und Waisenrente
werden gekürzt (Art. 40 Abs. 2 AHVG).
3.2.3 Obwohl Kinderrenten auch bei einem Vorbezug der AHV-Rente erst
bei Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters ausgerichtet werden,
besteht ein Anspruch auf Kinderrenten für Pflegekinder nur dann, wenn
das Pflegekindverhältnis bereits bestanden hat, bevor der Anspruch auf
die (vorbezogene) Altersrente entstanden ist. Denn gemäss Art. 22ter Abs.
1 AHVG ist massgebend, wann der Anspruch auf eine Rente der AHV
oder der Invalidenversicherung entstanden ist (siehe auch Art. 40 Abs. 1
Satz 3 AHVG und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7013/2007
vom 11. Januar 2010).
Daraus ist zu schliessen, dass ein Pflegekindverhältnis vor Eintritt des
(vorgezogenen) Altersrentenanspruchs rechtlich begründet worden sein
muss, um einen Anspruch aus einem Pflegekindverhältnis ableiten zu
können. Auf den vorliegenden Fall übertragen ist darum zu prüfen, ob für
die Zeit vor dem 1. Juni 2007 ein Pflegekindverhältnis begründet worden
war (vgl. Bst. A.b)
3.2.4 Da den AHVG- und AHVV-Bestimmungen keine explizite Regelung
betreffend die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Pflegekindes
sowie die tatsächliche Übertragung der elterlichen Lasten und Aufgaben
auf die Pflegeeltern entnommen werden kann (vgl. Urteil des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts vom 24. Februar 2003, H 123/02,
E. 2), sind die familienrechtlichen und vertragsrechtlichen
Rechtsgrundlagen nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) sowie dem Bundesgesetz betreffend
die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:
Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR, SR 220) heranzuziehen (vgl.
E. 3.2 und 3.2.3 mit weiteren Hinweisen zur zeitlichen Anwendbarkeit der
Rechtssätze).
3.2.5 Die Eltern haben aufgrund der ihnen von Gesetzes wegen
zustehenden elterlichen Sorgfalts- und Obhutspflichten für das Wohl des
Kindes zu sorgen, insbesondere dem Kind die nötige Erziehung und
Pflege entsprechend dem Alter angedeihen zu lassen und es nach seinen
körperlichen und geistigen Fähigkeiten zu fördern (vgl. sinngemäss Art.
301 ff. ZGB). Das Kind darf ohne Einwilligung der Eltern die häusliche
Gemeinschaft nicht verlassen; es darf ihnen auch nicht widerrechtlich
entzogen werden (Art. 301 Abs. 3 ZGB). Zudem verwalten die Eltern das
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Seite 10
Kindesvermögen (Art. 318 ZGB) und vertreten das Kind gegenüber
Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge (Art.
304 Abs. 1 ZGB).
3.2.6 Wird ein Kind Dritten zur Pflege anvertraut, so vertreten sie [die
Pflegeeltern], unter Vorbehalt abweichender Anordnungen, die Eltern in
der Ausübung der elterlichen Sorge, soweit es zur gehörigen Erfüllung
ihrer Aufgabe angezeigt ist (Art. 300 Abs. 1 ZGB).
Das Kind befindet sich mithin nicht mehr unter der tatsächlichen Obhut
der Sorgerechtsberechtigten, weil Pflegeeltern, die nicht als Eltern im
Rechtssinne fungieren, die faktische Obhut und die damit verbundene
Pflege und Erziehung über ein Kind tatsächlich ausüben.
3.2.7 Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und
herrschende Lehre ist wesentlich, welche Art von Pflegeverhältnis
begründet wurde respektive wie dieses inhaltlich und umfangmässig
ausgestaltet ist, um rechtliche Wirkungen zu entfalten respektive
(sozialversicherungs-)rechtliche Ansprüche ableiten zu können.
– Pflegekindschaft im weiten Sinne liegt vor, wenn ein Unmündiger
in der Obhut von Personen lebt, die nicht seine Eltern sind. Sie ist
kein selbstständiges Rechtsinstitut, sondern ein faktisches
Familienverhältnis, dem das Recht einzelne Wirkungen des
Kindesverhältnisses beilegt (HEGNAUER, Grundriss des Kindes-
rechts, 5. Aufl., Bern 1999, S. 76 N 10.04, zitiert im Urteil des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts vom 24. Februar 2003,
H 123/02 E. 2).
Betreffend sozialversicherungsrechtliche Ansprüche für ein Pflegekind
aus einem faktischen Familienverhältnis bedarf es weiterer Darlegungen:
– Pflegekindschaft beziehungsweise Pflegeelternschaft im engeren
Sinn des Wortes liegt vor, wenn Pflegeeltern eines bevor-
mundeten Kindes, [kantonal zugelassene] Heimleitende, Tages-
eltern, Verwandte, oder zukünftige Adoptiveltern die faktische
Obhut über das Kind inne haben (TUOR/SCHNYDER/SCHMID/
RUMO-JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (2009), 13.
Auflage, § 43, Rz. 15; nähere Ausführungen zur Zulassung der
Pflegeeltern in den folgenden Erwägungen).
– Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 AHVV gilt als Pflegekind im
Sinne dieser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie
tatsächlich der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen
Pflegeeltern die Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie
gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen (Urteil des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts vom 24. Februar 2003,
H 123/02 E. 2).
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Seite 11
– Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des
Pflegekindverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der
Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den
leiblichen Eltern zufallen; auf den Grund dieser Übertragung
kommt es nicht an. Welche Aufgaben und Verpflichtungen den
Pflegeeltern, namentlich in finanzieller Hinsicht, zufallen, lässt
sich nicht allgemein sagen, sondern hängt vielmehr von der
gesamten Ausgestaltung des fraglichen Verhältnisses ab (ZAK
1992 S. 124 E. 3b mit Hinweisen, zitiert im Urteil des Eidge-
nössischen Versicherungsgerichts vom 24. Februar 2003, H
123/02 E. 2).
– Die Pflegekindschaft erscheint in zahlreichen Formen, die sich in
Zweck, Dauer, Beschaffenheit der aufnehmenden Stelle (Familie,
Heim, Anstalt), in der finanziellen Ausgestaltung und den recht-
lichen Grundlagen (freiwillige Unterbringung, behördliche An-
ordnung) unterscheiden (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts,
S. 76 N 10.05, zitiert im Urteil des Eidgenössischen Ver-
sicherungsgerichts vom 24. Februar 2003, H 123/02 E. 2).
– Nach der Verwaltungspraxis setzt der Waisenrentenanspruch vor-
aus, dass zwischen Pflegekind und Pflegeelternteil ein eigent-
liches Pflegeverhältnis bestanden hat. Das Kind muss zu Pflege
und Erziehung und nicht zur Arbeitsleistung oder zur beruflichen
Ausbildung in die Hausgemeinschaft der Pflegeeltern aufge-
nommen worden sein (Rz 3208 der ab 1. Januar 2002 gültigen
Wegleitung des BSV über die Renten, RWL). Das Pflegever-
hältnis muss ferner auf Dauer begründet worden sein, wobei nicht
erforderlich ist, dass es vor dem Rentenfall schon bestimmte Zeit
gedauert hat (Rz 3215 f. RWL, zitiert im Urteil des Eidge-
nössischen Versicherungsgerichts vom 24. Februar 2003,
H 123/02 E. 2).
3.2.8 Die Fremdunterbringung des Kindes kann - unter Berücksichtigung
der Schutzmassnahmen (Art. 307 ff. ZGB) und des Kindeswohls (Art. 301
ff. ZGB) - freiwillig oder unter behördlicher oder gerichtlicher Anordnung
erfolgen (vgl. TUOR/SCHNYDER/SCHMID/ RUMO-JUNGO, a.a.O.; ZKE 2011,
S. 87, 89):
– Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder
erscheinen sie von vorherein als ungenügend, so entzieht die
vormundschaftliche Aufsichtsbehörde die elterliche Sorge (Art.
311 Abs. 1 ZGB): Wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krank-
heit, Gebrechen, Ortsabwesenheit oder ähnlichen Gründen
ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben
(Ziff. 1); wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich ge-
kümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich ver-
letzt haben (Ziff. 2).
– Die Eltern können die faktische Obhut über das Kind beispiels-
weise an eine Tagesbetreuung delegieren. Das Kind kann durch
die Eltern auch wochenweise oder (auf deren Begehren bei der
Vormundschaftsbehörde) auch auf Dauer fremdplatziert sein
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(ZKE 2011, S. 87, 89; vgl. auch Art. 310 Abs. 2 und Art. 312 Ziff.
2 ZGB).
– Das Pflegekindverhältnis kann auf diesen Grundlagen auch be-
gründet sein als Voraussetzung für eine beabsichtigte Adoption
(vgl. Art. 264 ZGB; unter Vorbehalt von Blanko- oder Inkognito-
adoptionen).
Wesentlich ist, dass bei der Fremdplatzierung der Kinder den Pflegeeltern
die faktische Obhut zukommt, nicht aber das Obhutsrecht als
Aufenthaltsbestimmungsrecht im Rechtssinne. Letzteres verbleibt immer
bei der Kindesschutzbehörde respektive beim Vormund (vgl. BGE 128 III
9, kommentiert durch Stettler in ZVW 2002, S. 236 ff.; siehe auch BGE
120 Ia 260). "Denn das Obhutsrecht beinhaltet die Befugnis, den Aufent-
haltsort und die Art der Unterbringung des Kindes zu bestimmen, und
kann einem Dritten einzig im Rahmen einer Vormundschaft und nur mit
allen das Kind betreffenden Entscheidungsbefugnissen übertragen
werden. […] Pflegeeltern kommen als Träger des Obhutsrechts über ein
Kind nicht in Frage" (BGE 128 III 9 E.4).
3.2.9 Für die vertragsrechtliche Qualifikation eines Pflegeverhältnisses ist
wesentlich, zu welchem Zweck, Inhalt und Umfang dieses begründet
worden ist. Das Pflegekindverhältnis kann - unter Einhaltung der
familienrechtlichen Bestimmungen - ausdrücklich oder konkludent durch
Vertrag und ohne spezifische Formvorschriften zwischen den
gesetzlichen Vertretern des Kindes und den Pflegeeltern oder zwischen
der Kinderschutzbehörde und den Pflegeeltern begründet werden (Art. 1
und 11 OR; vgl. ZKE 2011, S. 87, 96 ff.). Mit der Übertragung der
elterlichen Pflege- und Erziehungsaufgaben an die Pflegeeltern
respektive durch Abschluss des Pflegevertrages wird den Pflegeeltern,
unter Vorbehalt abweichender Anordnungen, ein Stellvertreterrecht zur
Ausübung der elterlichen Sorge eingeräumt (vgl. Art. 300 Abs. 1 ZGB).
Das Stellvertreterrecht besteht unabhängig davon, ob sich die Kinder auf
private oder behördliche Veranlassung bei den Pflegeeltern befinden
(ZKE 2011, S. 87, 89). Obwohl das Pflegeverhältnis familienrechtliche
Wirkungen entfaltet, steht den Pflegeeltern aber nicht die rechtliche
Obhut als Bestandteil der elterlichen Sorge zu (BGE 128 III 9 E. 4b; vgl.
Erwägungen 3.2.8, letzter Absatz). Dies betrifft etwa Fragen der
Ausbildung, der Gesundheit oder der Berufswahl des Kindes. Insoweit
sind aber die Pflegeeltern anzuhören (Art. 300 Abs. 2 ZGB). Dieses Recht
steht den Pflegeeltern auch gegenüber Behörden und Gerichten zu. Da
eine gesetzliche Vertretungsbefugnis im Rahmen der faktischen Pflege
und Erziehung der Pflegeeltern insoweit besteht, als es zur gehörigen
C-4618/2010
Seite 13
Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, sind Pflegeeltern explizit seitens
des Gesetzgebers als Adressaten der Kindesschutzmassnahmen
benannt (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Die zivilrechtlichen Bestimmungen
beschlagen somit das Rechtsverhältnis der Pflegeeltern zu den Inhabern
des Obhutsrechts (Eltern, Vormundschaftsbehörde, Vormund) und
umschreiben inhaltlich mit Blick auf das Kindeswohl die Aufgabe der
Pflegeeltern (ZKE 2011, S. 87, 89).
3.2.10 Die Aufnahme von Pflegekindern bedarf einer Bewilligung der Vor-
mundschaftsbehörde oder einer anderen vom kantonalen Recht be-
zeichneten Stelle am Wohnsitz des Antragstellers, unter deren Aufsicht
der Antragsteller untersteht (Art. 316 Abs. 1 ZGB). Da der Fremd-
platzierung von Kindern ausserhalb des Elternhauses meist erschwerte
Umstände zugrunde liegen, legt die bundesrechtliche Bestimmung ledig-
lich Minimalanforderungen fest: (a) die Bewilligungspflicht und b) die
behördliche Überwachung von Pflegeverhältnissen; PETER BREITSCHMID,
Basler Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, ZGB I, Basel 2002,
2. Auflage, zu Art. 316 ZGB, S. 1662, Rz. 1 ff.).
3.2.11 Der Bundesgesetzgeber hat die Voraussetzungen zur Aufnahme
von Pflegekindern in der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur
Pflege und zur Adoption vom 19. Oktober 1977 (PAVO, SR 211.222.338)
konkretisiert (vgl. auch Art. 1 und 10 PAVO), insbesondere in Bezug auf
die Anforderungen, die Bewilligungsvoraussetzungen und die Aufsicht
über die Familienpflege (Art. 4-11 PAVO), die Tagespflege (Art. 12 PAVO)
sowie die Heimpflege (Art. 13-20 PAVO). Nach Art. 4 Abs. 1 PAVO ist
bewilligungspflichtig, wer ein Kind, das noch schulpflichtig oder noch nicht
15 Jahre alt ist, für mehr als drei Monate oder für unbestimmte Zeit
entgeltlich oder unentgeltlich zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt
aufnehmen will. Die Pflegeeltern müssen die Bewilligung vor der
Aufnahme des Kindes einholen (Art. 8 Abs. 1 PAVO). Eine Bewilligung ist
in jedem Fall einzuholen, unabhängig davon, ob das Kind von einer
Behörde (Art. 310 Abs. 1 ZGB) oder von den Eltern selbst bei Pflege-
eltern untergebracht werden soll, und selbst dann, wenn das Kind die
Wochenenden nicht in der Pflegefamilie verbringt (Art. 4 Abs. 2 PAVO).
Gemäss Art. 4 Abs. 3 PAVO können die Kantone die Bewilligungspflicht
für die Aufnahme verwandter Kinder aufheben. Vor Unterbringung des
Kindes hat die Behörde die Verhältnisse zu untersuchen (Art. 7 PAVO) –
was mit Blick auf das Kindeswohl und nicht in willfähriger Dienstfertigkeit
gegenüber Gesuchstellern zu erfolgen hat – und gegebenenfalls die
Bewilligung zu erteilen […] (PETER BREITSCHMID, Basler Kommentar zum
C-4618/2010
Seite 14
schweizerischen Privatrecht, ZGB I, Basel 2002, 2. Auflage, zu Art. 316,
S. 1162 f., Rz. 6). Änderungen der Verhältnisse sind unter den Beteiligten
(Pflegeeltern, Behörden, leibliche Eltern) mitzuteilen (Art. 9 PAVO). Die
Behörde ist zur Beaufsichtigung verpflichtet (Art. 10 PAVO) und kann die
Bewilligung gegebenenfalls widerrufen (Art. 11 PAVO).
3.2.12 Für die Gutheissung des sozialversicherungsrechtlichen
Leistungsanspruchs auf Kinderrente ist wesentlich, dass die Pflegekinder
unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden
sind (vgl. Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Rz. 3307 ff., wobei
sich die zitierte "Unentgeltlichkeit" des Pflegeverhältnisses auf den vom
Bundesrat erlassenen Art. 49 Abs. 1 AHVV [i.V.m. Art. 25 Abs. 1 und 3
AHVG] auf Waisenrenten bezieht).
Bezüglich der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ist anzumerken, dass
diese Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen
(BSV) beinhalten und keine eigenen Rechtsregeln darstellen.
Verwaltungsweisungen dienen zur Konkretisierung und Umschreibung
der gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmungen. Es handelt
sich hierbei um Vorgaben an die Vollzugsorgane der Versicherung
respektive Ausgleichskassen über die Art und Weise, wie diese ihre Be-
fugnisse auszuüben haben. Als solche stellen Verwaltungsweisungen den
Standpunkt der Verwaltung über die Anwendung der Rechtsregeln dar
und dienen im Rahmen der fachlichen Aufsicht des BSV (vgl. Art. 72
AHVG i.V.m. Art. 176 AHVV) einer einheitlichen Rechtsanwendung, um
eine Gleichbehandlung der Versicherten, aber auch die verwaltungs-
mässige Praktikabilität zu gewährleisten. Deshalb richten sich solche
Ausführungsvorschriften rechtsprechungsgemäss nur an die Durch-
führungsstellen; für das Gericht sind sie nicht verbindlich. Dies heisst in-
dessen nicht, dass Verwaltungsweisungen für das Gericht unbeachtlich
sind. Vielmehr soll das Gericht sie berücksichtigen, soweit sie eine dem
Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht allerdings nicht
ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine
überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen und verordnungs-
mässigen Leistungsvoraussetzungen darstellen. Insofern wird dem
Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche
Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] H 49/05
C-4618/2010
Seite 15
vom 1. Dezember 2005, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 172, E. 4.3.1
und weiteren Hinweisen).
3.2.13 Als Indiz für eine dauernde Bindung des Pflegekindes zur Pflege-
familie kann der Umstand gelten, dass das Pflegeverhältnis seit der Be-
gründung nie unterbrochen worden ist, dass die Eltern ihre Elternrechte
nicht mehr ausüben oder das Kind den Namen der Pflegeeltern ange-
nommen hat.
3.2.14 Ausschlaggebend für ein auf Dauer begründetes Pflegeverhältnis
ist, dass die Pflegeeltern im gemeinsamen Haushalt mit dem Pflegekind
leben. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz eines
minderjährigen Kindes am Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern
keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, am Wohnsitz des Elternteils, unter
dessen Obhut das Kind steht. Ist das Kind bevormundet, so befindet sich
sein Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde (Art. 25 Abs. 2 ZGB),
in den übrigen Fällen (zum Beispiel bei einem Pflegekind) gilt sein Aufent-
haltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB; RWL, Rz. 2025).
3.3 Der Beschwerdeführer hätte seit dem 1. Juni 2009 Anspruch auf eine
ordentliche Altersrente gehabt. Da er die Rente um zwei Jahre
vorbezogen hat, entstand der Anspruch auf die gekürzte Altersrente
bereits am 1. Juni 2007 (vgl. Art. 40 Abs. 2 und 3 AHVG, Art. 56 AHVV).
Es ist daher zu prüfen, ob er die beiden Kinder, für welche er Kinder-
renten beantragt hat, vor dem 1. Juni 2007 unentgeltlich zu dauernder
Pflege aufgenommen hat (vgl. E. 3.2.3 f.).
3.4 In einem ersten Schritt sind das Kindesverhältnis zu den leiblichen
Eltern sowie die Frage der elterlichen Obhuts- und Sorgfaltspflicht zu
klären.
3.4.1 Aus dem Familienregister der Gemeinde W._______ und den
beiden Geburtsurkunden der Kinder geht hervor, dass D._______ und
E._______ die unehelich geborenen Kinder von G._______ (Tochter des
H._______, geborene I._______; Mutter) und J._______ (Vater) sind (act.
6/69). Gemäss der beigebrachten thailändischen Geburtsurkunde ist
J._______ Vater der Kinder und Sohn von B._______-C._______
(vormals B._______), der Ehefrau des Beschwerdeführers (act. 6/73).
J._______ hat D._______ am 25. Juli 1995 und E._______ am 1.
September 1997 als seine Kinder anerkannt (act. 6/65 f. und 6/63 f., acte
de naissance). Damit ist das Kindesverhältnis zu den Eltern erstellt.
C-4618/2010
Seite 16
3.4.2 Da die Eltern nicht verheiratet sind, steht die elterliche Sorge der
Mutter zu (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Eine von der Vormundschaftsbehörde
genehmigte Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge nach
Art. 298a ZGB liegt dem Bundesverwaltungsgericht nicht vor. Die letzte
bekannte Wohnadresse aus dem Jahr 1997 lautet auf den Namen
G._______ (Mutter der Kinder), V._______ (act. 6/12, Communication de
reconnaissance, Canton de Neuchatel). Es ist davon auszugehen, dass
zum damaligen Zeitpunkt die Kinder in der tatsächlichen Obhut der Mutter
waren. Da auch nichts Gegenteiliges seitens des Kindesvaters oder des
Beschwerdeführers vorgebracht wurde, obliegt die elterliche Obhuts- und
Sorgfaltsberechtigung (-pflicht) von Gesetzes wegen der Kindesmutter
(Art. 298 Abs. 1 ZGB; vgl. E. 3.2.5).
3.5 In einem zweiten Schritt ist (in chronologische Reihenfolge) zu prüfen,
ob ein faktisches Familienverhältnis und damit ein Pflegekindverhältnis im
weitesten Sinne und/oder ein Pflegeverhältnis im engeren Sinne
zwischen den beiden minderjährigen Kindern D._______ und E._______
und dem Beschwerdeführer auf Dauer begründet worden ist, welches die
Voraussetzungen für einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf
Kinderrente erfüllt (vgl. E. 3.2.7 ff. mit weiteren Hinweisen). Zu überprüfen
sind insbesondere die vom Beschwerdeführer dargelegten Wohn- und
Lebensverhältnisse der leiblichen Eltern und ihrer Kinder sowie der
tatsächliche Aufenthaltsort der beiden Kinder nach der vermeintlichen
Trennung der Eltern (vgl. E. 3.2.14).
3.5.1 Der Beschwerdeführer führt in seinem Gesuch um Ausrichtung von
Alters- und Kinderrenten der AHV vom 11. November 2009 an, dass die
Eltern der genannten Kinder im Jahr 2000 getrennt haben und nicht mehr
zusammen mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt wohnen. Die
Mutter wohne mittlerweile in N._______, sei schwer krank und lebe von
Sozialhilfe. Die Mutter müsse alle zwei bis drei Tage zur Dialyse ins Spital
und sei reiseunfähig. Der Vater lebe anscheinend in U._______ bei
seinem Bruder und habe finanzielle Probleme (Betreibungen). Da von
Seiten der Kindeseltern jegliche Unterstützungszahlung ausbleibe,
kümmerten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sich seit diesem
Zeitpunkt ununterbrochen mit vollumfänglicher finanzieller Unterstützung
um die Kinder (act. 6/79). Als Nachweis für das seit dem Jahr 2000
respektive 2002 in der Schweiz bestehende und auf Dauer ausgerichtete
Pflegeverhältnis dokumentierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz mit
zwei Wohnsitzbescheinigungen beziehungsweise Abreisebestätigungen
C-4618/2010
Seite 17
aus Z._______ , datiert mit 14. März 2005, ausgestellt auf die Namen
D._______ und E._______ (act. 6/31) und B._______(act. 6/41).
3.5.2 Aus den Aktenschriften geht nicht hervor, wo die leibliche Mutter
und ihre Kinder nach dem Jahr 1997 bis Ende März 2002 ihren tatsäch-
lichen Lebensmittelpunkt gehabt haben. In den erwähnten Abreisebe-
scheinigungen (act. 6/31 und 6/41) wurde lediglich bestätigt, dass
D._______ und E._______ vom 1. April 2002 bis 30. April 2004 in
Z._______ domiziliert waren (ohne nähere Spezifizierung einer genauen
Wohnadresse) und anschliessend die Schweiz mit dem Reiseziel
Thailand verlassen haben. Aus den beigebrachten Bestätigungen der
Eltern vom 30. September 2004 (act. 6/39) und 4. März 2005 (act. 6/38)
ist jedoch eine Adresse aus folgender Textpassage zu entnehmen: "Les
soussignés, J._______, Av. T._______ 26, Z._______ (père) et
G._______ K._______ (mère) confions nos filles …" Es ist nicht
nachvollziehbar, ob an der erwähnten Adresse, die sich im Übrigen in un-
mittelbarer Nähe der vormaligen Geschäftsadresse des Beschwerde-
führers befindet ("A._______ Electronic SA en liquidation, Av. T._______
12, Z._______ "; act. 6/1), die Kindeseltern mit ihren Kindern, der
Kindesvater mit den Kindern oder nur der Kindesvater seinen Wohnsitz
mindestens seit dem Jahr 2003 hatten (act. 6/44, S. 2; vgl. "vermuteter
Wohnsitz" U._______, E. 3.5.1).
Zudem ist nicht belegt, dass die Mutter schwer krank sei und Unter-
stützungsleistungen der Sozialhilfe beziehe sowie der Vater der Kinder
finanzielle Schwierigkeiten habe, sodass die Eltern ihren Unterhalts- und
Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kindern nicht nachkommen könnten.
Wenn letzteres der Fall gewesen wäre, hätte jedenfalls der Schutz sowie
das Wohl der Kinder in den Vordergrund gestellt und Unterstützung durch
die Kindesschutzbehörde (Vormundschaftsbehörde) verlangt werden
müssen (vgl. E. 3.2.8 mit weiteren Hinweisen zu den Kindesschutz-
massnahmen, dem Kindeswohl und die Fremdunterbringung). In diesem
Zusammenhang ist anzumerken, dass auch im Falle eines Pflegekind-
verhältnisses eine gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber
ihren Kindern bis zu deren Mündigkeit besteht (Art. 277 Abs. 1 ZGB).
Aufgrund der Aktenlage und fehlender Angabe einer Wohnadresse des
Beschwerdeführers in Z._______ kann somit nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die beiden Kinder tatsächlich
ab dem 1. April 2002 ihren Aufenthaltsort am Wohnsitz des Beschwerde-
führers in Z._______ hatten.
C-4618/2010
Seite 18
3.5.3 Voraussetzung für ein faktisch bestehendes Familienverhältnis ist,
dass seitens des obhuts- und sorgfaltsberechtigten Elternteils (in casu die
Mutter) die Aufgaben über die Erziehung und Pflege der unmündigen
Kinder an Personen übertragen worden sind, die nicht die Eltern der
Kinder sind, und die Kinder sich tatsächlich in der Obhut der Pflegeeltern
befinden (E. 3.2.7, zweiter Absatz).
Für den Zeitraum 2000 bis Ende März 2002 finden sich im Weiteren keine
Hinweise darüber, dass die unmündigen Kinder sich tatsächlich in der
Obhut des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau befunden hätten und
somit faktisch ein Pflegekindverhältnis begründet worden wäre.
Aus den aktenkundigen Dokumenten (act. 6/31 und 6/41) geht hervor,
dass die Kinder sowie die Ehegattin des Beschwerdeführers ab 1. April
2002 ihren Wohnsitz in der Einwohnergemeinde Z._______ hatten und
sich mit 30. April 2004 abgemeldet haben, da sie die Schweiz mit dem
Reiseziel Thailand endgültig verlassen würden. Ein ähnlicher Wortlaut
findet sich in der auf den Namen A._______ ausgestellten Aus-
reisebestätigung (act. 6/40), in der allerdings die Wohnsitznahme in
Z._______ bis zum 15. März 2005 bescheinigt wurde. Die Kinder waren
zum Zeitpunkt der Wohnsitznahme in Z._______ im fünften und
siebenten Lebensjahr und somit unmündig. Der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau sind nicht die Eltern von D._______ und E._______. Da
keine vertragliche Vereinbarung über die Übertragung der elterlichen
Aufgaben zwischen der Sorgfaltsberechtigten und dem Beschwerdeführer
und seiner Ehegattin in den Akten vorliegt, könnte vermutet werden, dass
die Kindesmutter mit der Anmeldung ihrer beiden Kinder in der
Einwohnergemeinde Z._______ einverstanden war und die Aufgaben
über die Erziehung und Pflege ihrer Kinder dem Beschwerdeführer und
seiner Ehefrau konkludent übertragen hat. Ebenso denkbar wäre, dass
die Kindesmutter den Kindesvater mit der Erziehung und Pflege der
Kinder beauftragt hat, welcher ebenfalls seinen Wohnsitz in Z._______ zu
haben scheint. Auch kann offen bleiben, aus welchen Gründen vor allem
die Mutter der Kinder nicht mehr in der Lage gewesen sein soll, den
Kindern die vollumfängliche Pflege und Erziehung angedeihen zu lassen,
sodass die Übertragung der elterlichen Pflichten an Dritte notwendig
gewesen wäre (vgl. E.3.2.7 mit weiteren Hinweisen zur Übertragung der
Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern; E. 3.2.9 zur
vertragsrechtlichen Qualifikation des Pflegeverhältnisses).
C-4618/2010
Seite 19
3.5.4 Unter der Annahme, dass die Kindesmutter ihre Erziehungs- und
Pflegeaufgaben an den Beschwerdeführer konkludent übertragen hat
(vgl. E. 3.5.3), müsste gegebenenfalls ein faktisch bestehendes
Familienverhältnis bejaht werden. Diese Sichtweise wird insofern
verstärkt, als der Beschwerdeführer - im Hinblick auf eine gemeinsame
Auswanderung mit der Ehegattin und den beiden Kindern nach Thailand
- bereits am 30. Juni 2003 thailändische Geburtsurkunden für die Kinder
hat ausstellen lassen (act. 6/61 f.). Demzufolge müsste der
Beschwerdeführer spätestens ab diesem Zeitpunkt die Absicht gehabt
haben, die Kinder für eine längere Zeit bei sich in Pflege aufzunehmen.
Ob die Kinder tatsächlich bereits ab dem 1. April 2002 in der
Hausgemeinschaft des Beschwerdeführers in Z._______ lebten und in
Pflege aufgenommen worden waren, kann jedoch – wie bereits gesagt -
anhand der Akten nicht bestätigt werden.
3.5.5 Um sozialversicherungsrechtliche Ansprüche für ein Pflegekind aus
einem faktischen Familienverhältnis ableiten zu können, bedarf es – wie
bereits in E. 3.2.7 dargelegt - u.a. einer Pflegeelternschaft im engeren
Sinne und weiterer Voraussetzungen.
Der Beschwerdeführer wäre bereits vor der Aufnahme der Kinder
gesetzlich verpflichtet gewesen, eine Bewilligung bei der
vormundschaftlichen Behörde an seinem Wohnsitz einzuholen, zumal die
Kinder für mehr als drei Monate bei ihm aufgenommen wären (vgl. E.
3.2.10 f., insbesondere Art. 4 PAVO). Auch sehen die Regelungen des
Kantons Neuenburg aufgrund der Verordnung über die Unterbringung von
Kindern zur Pflege und zur Adoption vom 13. November 2002 (Règlement
d’application de l’ordonnance réglant le placement d’enfants à des fins
d’entretien et en vue d’adoption, RAOPPE, RSN 213.231) nicht vor, dass
es einer solchen Bewilligung in casu nicht bedarf (E. 3.2.11 zu den
Voraussetzungen zur Aufnahme von Pflegekindern). Das Argument des
Beschwerdeführers, dass eine Bewilligung für die Zeit in der Schweiz
nicht erforderlich gewesen sei, weil die leiblichen Eltern bei Bedarf
zugezogen werden konnten und „den leiblichen Eltern ohnedies das
Wissen und die Sprachkenntnisse fehlten, um Solcherlei selbst zu
erledigen" (act. 8), hält vor den Augen des Gesetzgebers nicht stand,
zumal auch die Pflege und Betreuung von Kindern durch fremde
Pflegeeltern oder durch Verwandte (in casu die Grossmutter [und den
Beschwerdeführer]) der vormundschaftlichen Bewilligung und Aufsicht
unterstehen. Dies trifft auch dann zu, wenn die sorgeberechtigte Mutter
oder beide Elternteile freiwillig ihre Einwilligung zur Fremdplatzierung der
C-4618/2010
Seite 20
Kinder geben und die Kinder nicht durch behördliche oder gerichtliche
Anordnung in einer Pflegefamilie platziert werden (vgl. E. 3.2.10 und Art.
307 Abs. 3 ZGB).
3.5.6 Als Zwischenergebnis wird festgehalten, dass bis zur Abreise der
beiden Kinder aus der Schweiz und trotz Vorliegens der beiden
Einwilligungserklärungen der leiblichen Eltern aus den Jahren 2004 und
2005, die Voraussetzungen für ein Pflegeverhältnis im engeren Sinn –
und damit für einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf Kinder-
rente – nicht erfüllt sind. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers
wäre bereits in der Schweiz – sofern ein faktisches Pflegeverhältnis
angenommen werden kann – eine Bewilligung vor der Aufnahme der
Pflegekinder bei der Vormundschaftsbehörde einzuholen gewesen.
Spätestens als der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Juni 2003
offensichtlich die Absicht hatten, nach Thailand auszuwandern und die
Kinder (vorerst) für die Dauer eines zwei- bis dreijährigen Sprach- und
Schulaufenthaltes in Thailand zur Pflege weiterhin in Obhut zu nehmen
(vgl. E. 3.5.3), wäre die Vormundschafts- und Aufsichtsbehörde über ein
allfällig bestehendes oder unmittelbar beabsichtigtes und auf Dauer
ausgerichtetes Pflegeverhältnis zu informieren gewesen (vgl. E. 3.2.11),
zumal der Beschwerdeführer immer wieder anführte, dass ein auf Dauer
bestehendes Pflegeverhältnis bereits in der Schweiz bestanden habe.
Auch dass sich der Beschwerdeführer vor der Abreise bei den zu-
ständigen Behörden ergebnislos betreffend die Regelung des
Pflegeverhältnisses bemüht habe, ist eine reine Behauptung ohne
aktenkundigen Nachweis und ändert nichts an der Tatsache, dass die
erforderliche Bewilligung für die Aufnahme der Pflegekinder nicht vorliegt.
3.6 Fraglich ist weiter, ob in Thailand bis zum 7. Februar 2007 ein auf
Dauer begründetes Pflegeverhältnis bestanden hat, welches einen
sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf Kinderrente einräumt. In
diesem Zusammenhang ist insbesondere zu überprüfen, ob der Wohnsitz
der Kinder in Thailand tatsächlich identisch ist mit jenem des
Beschwerdeführers (vgl. zur Voraussetzung des gemeinsamen
Wohnsitzes E. 3.2.14 m.w.H.).
3.6.1 Die Vorinstanz geht in ihrer Vernehmlassung davon aus, dass nicht
vor dem 7. Februar 2007 ein auf Dauer ausgerichtetes Pflegeverhältnis
bestehen konnte, weil der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom
15. September 2009 (act. 6/32) klar zum Ausdruck bringe, dass die
Kinder nur 2 bis 3 Jahre in Thailand bleiben sollten und "sie später wieder
C-4618/2010
Seite 21
in die Schweiz zurückkehren könnten". Zudem habe der Beschwerde-
führer erst per Telefon am 31. August 2009 die Existenz der beiden
Kinder erwähnt und sich erkundigt, ob er daraus Ansprüche für sich
geltend machen könne (act. 6/26). Auffällig sei auch, dass der
Beschwerdeführer zwar in der Anmeldung zum Bezug der Altersrente
vom 7. Februar 2007 seine damals volljährigen und daher nicht mehr
anspruchsberechtigten drei Kinder und zwei Stiefkinder angeführt, die
beiden in der Schweiz geborenen und noch minderjährigen Mädchen
jedoch unerwähnt gelassen habe. Mit der eigenhändigen Unterzeichnung
der Anmeldung habe der Beschwerdeführer bestätigt, dass die Angaben
wahrheitsgetreu und vollständig seien (act. 6/11).
3.6.2 Als Nachweis für das auf Dauer ausgerichtete und ununterbrochene
Pflegeverhältnis dokumentierte der Beschwerdeführer bereits die Vor-
instanz u.a. mit den Staatsangehörigkeits- und Immatrikulations-
bestätigungen der Schweizerischen Botschaft in X._______ vom
20. und 29. Oktober 2009, in denen bescheinigt wird, dass die beiden
Kinder seit dem 1. November 2004 und der Beschwerdeführer seit dem
20. August 2004 als Schweizer Staatsangehörige an der Schweizerischen
Botschaft in X._______ im Matrikelregister eingetragen sind (act. 6/59
und 6/60). Die Ehefrau wurde im Hausregister als Vorsteherin des
Hauses 20/47 S._______-Strasse in der Gemeinde R._______ (Thailand)
und als "Eingezogen am 28. Juli 2004" vermerkt (6/54). Die
Namenseintragung der beiden Mädchen im Hausregister erfolgte am 27.
April 2005 (6/53 und 6/58). Seither leben die Kinder an der angegebenen
Wohnadresse in Thailand (act. 6/79, S. 3, Ziff. 9).
Das Pflegeverhältnis sei auch spätestens mit der schriftlichen Ein-
willigung der leiblichen Eltern vom 30. September 2004 und 4. März 2005
nachgewiesen. Die Eltern bestätigen darin, dass ihre beiden Kinder dem
Beschwerdeführer und seiner Ehefrau anvertraut werden, um in Thailand
an einer thailändischen Schule die Landessprache sowie das Lesen und
Schreiben zu erlernen (act. 6/38 und 6/39). Weil der Kontakt zwischen
den leiblichen Eltern und ihren Kindern sich nur mehr auf die Weihnachts-
und Geburtstage beschränke und seitens der Eltern – aufgrund ihrer
finanziellen und gesundheitlichen Probleme – mit keinerlei Unterhalts-
oder Unterstützungszahlungen zu rechnen sei, hätten sich der
Beschwerdeführer und seine Ehegattin nach einigen Jahren in Thailand
entschlossen, die beiden Kinder bei sich zu behalten, um sie vor einer
Heimunterbringung zu bewahren. Aufgrund der beigebrachten Doku-
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Seite 22
mente sei somit spätestens im Jahre 2005 ein auf Dauer begründetes
Pflegeverhältnis faktisch ausgewiesen.
3.6.3 Gegen die Argumentation eines (faktisch) bestehenden Pflegever-
hältnisses bis April 2005 in Thailand spricht, dass in den beiden im
Gesuch vom 11. November 2009 beigefügten Hausregisterauszügen
(6/53 und 6/58) lediglich eine Namenseintragung der Kinder im
Hausregister respektive am Wohnsitz der Ehegattin in Thailand am 27.
April 2005 erfolgte, aber keine Angaben darüber existieren, wann die
Kinder an der Wohnadresse ihrer Grossmutter tatsächlich eingezogen
sind. Erst mit den zwei "Bescheinigungen von Angaben aus dem
Einwohnermelde-Register" vom 3. Februar 2010, die der Vorinstanz als
Beilagen zur Einsprache vom 18. Februar 2010 zur Kenntnis gebracht
wurden (act. 6/85 und 6/87), geht hervor, dass E._______ und D._______
am 27. April 2005 in das Haus Nr. 20/47 S._______-Strasse 172,
Gemeinde R._______, Kreis R._______, Provinz X._______, eingezogen
sind. Nicht überprüfbar ist, wo die beiden Mädchen seit der Abmeldung
vom 30. April 2004 aus der Schweiz bis zu ihrer definitiven
Wohnsitznahme und Registrierung in Thailand am 27. April 2005 ihren
tatsächlichen Aufenthaltsort hatten und wo sie zwischenzeitlich behördlich
registriert wurden (vgl. E. 3.2.14 zum Aufenthaltsort von Pflegekindern).
Hinweise hierzu liefern auch die erwähnten Staatsangehörigkeits- und
Immatrikulationsbestätigungen der Schweizerischen Botschaft in
X._______ nicht (E. 3.6.2).
3.6.4 Gegen ein faktisch bestehendes Pflegeverhältnis zwischen den
beiden Kindern und dem Beschwerdeführer spricht ebenso, dass weder
der Namenseintrag noch die Wohnsitznahme des Beschwerdeführers an
der erwähnten Wohnadresse im Hausbuch oder einem anderen thailän-
dischen Einwohnerregister behördlich vermerkt wurde. Dazu wendete der
Beschwerdeführer ein, dass es in Thailand nicht üblich sei, dass Aus-
länder im Hausbuch registriert werden. Auch die bei der Gesuchstellung
beigebrachten Staatsangehörigkeits- und Immatrikulationsbestätigungen
geben keine Auskunft darüber, ob der Beschwerdeführer wohnsitzmässig
in Thailand registriert wurde und, falls dies bejaht werden könnte, ob sich
dieser Wohnsitz an derselben Adresse wie die der Kinder befindet. Erst in
der Replik legte der Beschwerdeführer die "Wohnsitzbestätigung Aus-
länder" vom 19. Januar 2005 (mit deutscher Übersetzung der
thailändischen Version) vor, die vom Inspektorat Division 4, Hauptquartier
Administration, Einwanderungs-Behörde Kreis Q._______ in X._______
ausgestellt wurde. Diese beinhaltet ein Gesuch für die Ausstellung einer
C-4618/2010
Seite 23
Wohnsitzbestätigung im Königreich Thailand (act. 8/7). Die Wohnsitz-
bescheinigung werde zum Zweck der Beantragung der Fahrzeuglenker-
berechtigung sowie für den Kauf eines Personenwagens in Thailand be-
nötigt. Die erwähnte Einwanderungsbehörde bestätigt darin dem
zuständigen Beamten im Strassenverkehrsamt in X._______, dass die
Meldung des ausländischen Staatsbürgers entgegengenommen wurde
und der "gegenwärtige Wohnsitz der Meldeperson" sich im Hause Nr.
986/47, Ortsteil 12, an der S._______-Strasse 172 im Kreis R._______,
X._______ befinde. Diese Meldung sei registriert worden. Festgehalten
wird in diesem Zusammenhang, dass die vom Beschwerdeführer an die
Einwanderungsbehörde gemeldete Wohnadresse vom 19. Januar 2005
nicht identisch ist mit jener Adresse der Ehefrau und der Kinder – Haus
Nr. 20/47 S._______-Strasse in der Gemeinde R._______. Bestätigt wird
dies durch den im Hausregisterauszug vom 28. Juli 2004 in Klammer ge-
setzten, einwohnerbehördlichen Vermerk, der neben der Wohnadresse
"20/47 S._______-Strasse" angebracht worden ist: "(986/47 Ortsteil 12,
gestrichen, signiert)". Aus dem Hausregisterauszug vom 28. Juli 2004
geht nicht hervor, wann der Vermerk "(986/47 Ortsteil 12, gestrichen,
signiert)" angebracht wurde.
3.6.5 Erst in der Replik vom 18. Oktober 2010 legte der Beschwerde-
führer ein thailändisch verfasstes "Schreiben der Kreis-Verwaltung
R._______" vom 27. September 2005 vor, welches gemäss der an-
gefügten deutschen Übersetzung gleichentags dem Beschwerdeführer
überreicht worden sei. Das regionale Einwohnermeldeamt Kreis
R._______ "will" darin "amtlich bescheinigen", dass innerhalb des
Rahmens des Projekts "Verbesserung der Nummerierung von Häusern
und Bauten in X._______" seitens der Kreis-Verwaltung "das Haus Nr.
986/47 Ortsteil Nr. 12, Kreis R._______, X._______" neu in "Haus Nr.
20/47, S._______-Strasse Nr. 172, Gemeinde R._______, Kreis
R._______, X._______" geändert wird. Soll den Aussagen dieses
Schreibens Glauben geschenkt werden, so lebt der Beschwerdeführer
seit dem 19. Mai 2005 gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden
Kindern an der gleichen Wohnadresse. Dagegen spricht allerdings, dass
der Beschwerdeführer die Vorinstanz über die beiden zuvor erwähnten
behördlichen Dokumente vom 19. Mai 2005 und 27. September 2005 und
deren Inhalt weder im Gesuch um Ausrichtung von Alters-Kinderrenten
vom 11. November 2009, noch mit der Einsprache vom 18. Februar 2010
in Kenntnis gesetzt hat, sondern den Sachverhalt erst in der Replik zu
erklären versuchte.
C-4618/2010
Seite 24
3.6.6 Es bestehen somit Unklarheiten bezüglich des zeitlichen Ablaufs,
die sich im Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers
stellen. Es ist nicht erklärbar, weshalb der Beschwerdeführer sich zwar
am 14. März 2005 aus Z._______ (Kanton Neuenburg) abmeldete und
anschliessend die Schweiz verliess, aber bereits zwei Monate zuvor (am
19. Januar 2005) eine Wohnsitzmeldung bei der Einwanderungsbehörde
in Thailand erstattet hatte, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht
Wohnsitz in Thailand haben konnte. Die zivilrechtliche Beantwortung
dieser Frage richtet sich nach Art. 23 Abs. 2 ZGB: Niemand kann an
mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. Der einmal begründete
Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen
Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Gleiches gilt auch für die beiden Kinder,
die zwar am 30. April 2004 in der Schweiz abgemeldet worden sind,
deren wohnsitzmässige Registrierung jedoch erst am 27. April 2005 durch
die Einwohnerbehörde in Thailand vorgenommen wurde.
3.6.7 Auch unter dem Blickwinkel, dass ein auf Dauer begründetes
Pflegeverhältnis angenommen werden müsste, ist aufgrund der schriftli-
chen Einwilligungserklärung der Eltern nicht zu schliessen, dass diese
dem Beschwerdeführer die elterliche Sorgfalts- und Obhutspflicht auf un-
bestimmte Zeit übertragen hätten. Aus der Erklärung geht einzig hervor,
dass die beiden Kinder dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau unter
der Begründung anvertraut werden, damit die Kinder in Thailand die
Landessprache sowie das Lesen und Schreiben an einer thailändischen
Schule erlernen können. Die Vorinstanz stellt zu Recht fest, dass ein seit
dem Jahr 2004 beziehungsweise 2005 auf Dauer begründetes Pflege-
verhältnis schon alleine deswegen nicht vorliegen könne, weil nach
eigenen Aussagen des Beschwerdeführers mit der Auswanderung nach
Thailand beabsichtigt war, dass die Kinder nur 2-3 Jahre und zum Zweck
der Sprachausbildung in Thailand verbleiben sollten. Die nachträgliche
Aussage des Beschwerdeführers gegenüber der Vorinstanz, dass er und
seine Ehefrau die Kinder weiterhin und auf Dauer in Pflege in Thailand
behalten würden, weil die leiblichen Eltern aufgrund finanzieller und
gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage seien, sich um diese in der
Schweiz zu kümmern, ist keine genügende Begründung für ein bereits
vor dem 1. Juni 2007 bestehendes Pflegeverhältnis im Sinne der Bundes-
gerichtsrechtsprechung und ein solches von den leiblichen Eltern auch
nicht bestätigt worden.
Hinzu kommt, dass die Entscheidung darüber, ob es zum Wohle der
Kinder ist, diese auf Dauer in Thailand und in der Obhut des
C-4618/2010
Seite 25
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu überlassen (damit diese auch
nicht in einem Heim untergebracht werden müssen), in casu einzig der
sorgfalts- und obhutsberechtigten Mutter obliegt (Art. 298 ZGB i.V.m. Art.
302 und 304 ZGB) oder der Mutter und dem leiblichen Vater, sofern eine
genehmigungsfähige Vereinbarung über die Anteile an der Betreuung der
Kinder sowie die Verteilung der Unterhaltskosten vorliegt und die Über-
tragung der gemeinsamen elterlichen Sorge an die Mutter und den Vater
durch die Vormundschaftsbehörde geregelt wurde (Art. 298a ZGB i.V.m.
Art. 302 und 304 ZGB). Ist das Wohl der Kinder gefährdet und sorgen die
Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so
trifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnahmen zum
Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Zudem ist die Vormundschafts-
behörde auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern unter-
gebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der
Eltern leben (Art. 307 Abs. 2 ZGB). Damit soll gesagt werden, dass im
Fall der Gefährdung des Kindeswohls die Entscheidungskompetenz bzw.
-befugnis darüber, an welchem Ort und unter welcher Obhut die Kinder
auf Dauer untergebracht werden sollen, einzig den obhutspflichtigen
Eltern oder in den zuvor erwähnten Fällen der Vormundschaftsbehörde
obliegen.
3.6.8 Obwohl die beiden Kinder, D._______ und E._______, im
Anmeldungsformular für die Altersrente vom 2. Februar 2007 in der
Rubrik "Pflegekinder" unerwähnt blieben und diese Tatsache für die
rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles nicht zu gewichten ist, sei
im Sinne eines Querverweises angemerkt, dass die Vorinstanz
verständlicherweise Zweifel an der Existenz eines auf Dauer be-
gründeten Pflegeverhältnisses hatte, zumal der Beschwerdeführer die
Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben nach Treu und Glauben
(Art. 2 ZGB) mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Auch wäre der Be-
schwerdeführer gemäss Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) zur Abklärung des Leistungsanspruches verpflichtet
gewesen, das Formular vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen.
Dieser Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen,
obwohl er sich nach eigenen Aussagen seit dem Jahr 2000 um die beiden
Enkelkinder seiner Ehefrau gekümmert habe, vollumfänglich deren Unter-
halt finanziert habe und zudem rückwirkend per 1. Juni 2009 Kinder-
renten beanspruchen will.
C-4618/2010
Seite 26
3.6.9 Im Weiteren stellt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung fest, dass
der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt - weder für die Aufenthalts-
dauer in der Schweiz von 2000 [respektive 2002] bis 2004, noch für die
Zeit in Thailand - eine Bestätigung der mit der Pflegekinderaufsicht be-
trauten zuständigen (Vormundschafts-) Behörde über die Erteilung der
Bewilligung für das Pflegekinderverhältnis oder einer Bescheinigung der-
selben Behörde, dass keine Bewilligungspflicht bestehe, vorgelegt hat.
Ergänzend weist die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme auch darauf hin,
dass nicht jede Art von Kinderbetreuung ein Pflegeverhältnis darstellt und
den Anspruch auf Kinderrente zu begründen vermag. Es könne auch
nicht von den Verfahrensvoraussetzungen zum Bezug einer Kinderrente
für Pflegekinder aus dem Grund abgewichen werden, dass es im Ausland
diese Verfahrensvorschriften nicht gebe. Ein unentgeltliches und auf
Dauer vor dem Rentenfall bestehendes Pflegekindverhältnis zu den
beiden Mädchen sei daher weder nachgewiesen noch nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
3.6.10 Der Beschwerdeführer führt wiederholt als Gegenargument an (zu-
letzt in act. 8 und 13), dass aus Thailand keine vergleichbare Bestätigung
einer Pflegekinderaufsicht im Sinne von Art. 316 ZGB beigebracht werden
könne, dass "eine Pflegekindervereinbarung in Thailand nicht erhältlich
gemacht werden kann" und dass "ein Eintrag im Hausbuch genügender
Nachweis für das Verhältnis zu den Kindern und den gemeinsamen
Wohnsitz sei". Darum seien "entsprechende Lebens- und Wohnsitz-
bescheinigungen für die Kinder diesem Gesuch beigelegt" worden, die
seiner Ansicht nach für den Nachweis des Pflegeverhältnisses ausreichen
müssten.
3.6.11 Wie in den Erwägungen 3.2.11 f. dargelegt, sind Pflegeeltern nach
schweizerischem Recht - insbesondere bei Anspruchserhebung auf
Kinderrenten in der AHV - verpflichtet, vor der Aufnahme eines Pflege-
kindes eine Bewilligung einzuholen (Art. 316 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 8 Abs.
1 PAVO), sofern sie beabsichtigen, das noch schulpflichtige oder noch
nicht 15 Jahre alte Kind für mehr als drei Monate oder für unbestimmte
Zeit zur Pflege im gemeinsamen Haushalt aufzunehmen (Art. 4 Abs. 1
PAVO). Nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a PAVO ist für die Bewilligung und die Auf-
sicht zuständige Behörde im Bereich der Familienpflege die Vormund-
schaftsbehörde am Ort der Unterbringung des Unmündigen zuständig.
Die Behörde bezeichnet eine geeignete Person, welche die Pflegefamilie
sooft als nötig, jährlich aber wenigstens einmal besucht (Art. 10 Abs. 1
PAVO). Sinn und Zweck der behördlichen Besuche sind die Überprüfung
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Seite 27
der Voraussetzungen für die Weiterführung des Pflegeverhältnisses sowie
die Beratung der Pflegeeltern bei auftretenden Schwierigkeiten (Art. 10
Abs. 2 und 11 PAVO). Diese Bestimmungen sind als sichernde Mass-
nahmen zu verstehen und dienen zum Schutz und Wohl von Pflege-
kindern (und Pflegeeltern).
3.6.12 Da der Beschwerdeführer wiederholt geltend machte, eine mit der
Schweiz vergleichbare Vormundschaftsbehörde existiere in Thailand
nicht, hat das Bundesverwaltungsgericht Abklärungen über die
Schweizerische Botschaft in X._______ veranlasst. Die Abklärungen
haben ergeben, dass die gesetzlichen Grundlagen und Voraussetzungen
für die Aufnahme von Pflegekindern durchaus vergleichbar sind mit jenen
der Schweiz. Die massgeblichen thailändischen Bestimmungen über die
Aufnahme von Pflegekindern, die Kontrolle, Aufsicht und den Schutz von
Pflegekindern und -eltern sind in den Bestimmungen des zuständigen
"Departement of Welfare governing Child Welfare in Foster Family B.E.
2544" von 2001 definiert, welche insbesondere auch die beiden
Regelungen "Clause no. 10 (2)" und "Clause no. 13 (4)" der
Bekanntmachung des Revolutionsrates No. 294 vom 27. November 2515
(1972 n. Chr.) beinhalten. Gemäss der "Clause no. 9" muss für die
Genehmigung und Aufnahme eines Pflegekindes in einer Pflegefamilie
dem Generaldirektor des "Departement of Social Developement and
Welfare" ein Antrag vorgelegt werden. Nach Vorlage der
Antragsunterlagen einschliesslich der erforderlichen urkundlichen
Beweise hat ein Sozialarbeiter die Pflegefamilie zu besuchen, um die
Lebensbedingungen und Qualifikationen des Antragstellers zu über-
prüfen. Sobald der Generaldirektor festgestellt hat, dass der Antragsteller
die erforderlichen Qualifikationen aufweist sowie im Besitz der benötigten
Urkunden ist, kann er dem Antragsteller die Bewilligung für die Aufnahme
des Pflegekindes erteilen ("Clause no. 10"). Zudem wird von Gesetzes
wegen im Falle einer "Zuteilung" eines Kindes in eine Pflegefamilie ver-
langt, dass ein Sozialarbeiter in regelmässigen Abständen (d.h. alle zwei
Monate im ersten Jahr […], mindestens aber drei Mal pro Jahr) das Kind
und die Pflegefamilie regelmässig besuchen kommt ("Clause no. 14 of
the Rule"). Auch sieht das thailändische Recht Massnahmen zum Schutz
des Kindes vor (Abschnitt 24 i.V.m. mit Abschnitt 33 über die Be-
stimmungen des Kindesschutzes B.E. 2546 aus dem Jahr 2003; vgl. E.
3.2.8 mit weiteren Hinweisen zu den Kindesschutzmassnahmen in der
Schweiz).
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Seite 28
3.6.13 Nach erfolgter Zustellung der Botschaftsabklärung an den Be-
schwerdeführer äusserte sich Letztgenannter sinngemäss wie folgt: Er
habe zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass es eine (vormundschaftliche)
Behörde in Thailand gebe, die von Gesetzes wegen grundsätzlich für die
Überprüfung von Pflegekindverhältnissen zuständig sei. Dennoch sehe
die Praxis anders aus und es sei für den Beschwerdeführer (als
Ausländer) faktisch unmöglich, eine derartige Bewilligung oder eine
Bestätigung für das Nichterfordernis einer Bewilligung zu erhalten. Auch
wären die "richtigen Fragen" – gestützt auf die Ausführungen des Be-
schwerdeführers – so an den Vertrauensanwalt der Schweizerischen Bot-
schaft in X._______ zu stellen gewesen, "wie denn in der Praxis in
Thailand Auskünfte, Bestätigungen etc. allgemein und der Antrag eines
Ausländers im Besonderen gehandhabt würden". Die beiden Mädchen
seien vom zuständigen District-Office R._______ (O._______/P._______
R._______) ins Hausregister (L._______ M._______) eingetragen und
damit auch die verwandtschaftlichen Verhältnisse sowie die thailändische
Staatsangehörigkeit abgeklärt worden. Dieselbe Behörde habe es
kategorisch abgelehnt, eine Bestätigung für etwas auszustellen, von dem
sie keine Kenntnis habe. Als Nachweis für das verweigernde Verhalten
der thailändischen Behörden (und als Vergleich aus einem anderen
Rechtsgebiet), verwies der Beschwerdeführer auf das Rundschreiben der
ESTV vom 1. September 2005 hin, worin in Ziff. festgehalten wird, dass
die thailändische Behörden den Vorsorgenehmern den "Antrag…"
(begründungslos) verweigern. Auch sei es in Thailand üblich, dass die
Kinder (baldmöglichst nach der Geburt) den Grosseltern zur Betreuung
übergeben würden, damit sich die Eltern wieder dem Broterwerb
zuwenden könnten. Die vom Vertrauensanwalt der Botschaft gemachten
Feststellungen würden somit der Praxis nicht gerecht.
3.6.14 Mit Gesuch um Ausrichtung von Kinderrenten vom 11. November
2009 haben die beiden Kinder D._______ und E._______ noch nicht das
fünfzehnte Lebensjahr vollendet. Auch zum Zeitpunkt des vorbezogenen
Rentenanspruchs (1. Juni 2007), der für die Beurteilung des Anspruchs
auf Kinderrente massgeblich ist (vgl. Erwägungen 3.2.3), waren die
Mädchen erst 12 und 10 Jahre alt und somit noch schulpflichtig. Will der
Beschwerdeführer für die beiden seit dem Jahr 2005 in Thailand
lebenden Kinder eine Kinderrente der AHV beanspruchen, so obliegt es
ihm nachzuweisen, dass eine am Aufenthaltsort der Kinder zuständige
(Vormundschafts-) Behörde mit der Pflegekinderaufsicht vor dem 1. Juni
2007 betraut wurde und diese ihm eine Bewilligung für die Aufnahme der
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Seite 29
Pflegekinder ausgestellt hat. Denn nach Art. 8 ZGB trägt derjenige die
Beweislast, der Tatsachen behauptet und daraus Rechte ableiten will.
Ist seitens der thailändischen (Vormundschafts-) Behörde keine
Bewilligung für die Aufnahme der Pflegekinder vorgesehen, so müsste
dieser Umstand in Form einer behördlichen Bestätigung nachgewiesen
werden. Ein stichhaltiger Beweis wurde bisher nicht erbracht. Keinesfalls
kann es aber so sein, dass der Beschwerdeführer Kinderrenten be-
ansprucht, ohne die behördliche Bestätigung eines bewilligten oder nicht-
bewilligungsbedürftigen Pflegeverhältnisses zu erbringen, zumal – wie die
Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts zeigen und entgegen den
ursprünglichen Behauptungen des Beschwerdeführers - auch in
Thailand diesbezüglich kein rechtsfreier Raum besteht (vgl. E. 3.6.12).
Auch scheint dem Beschwerdeführer nicht bewusst zu sein, dass einzig
mit Nachweis eines gemeinsamen Wohnsitzes (i.c. Hausregistrierung)
noch kein Pflegekindverhältnis im engeren Sinne belegt werden kann. Die
vom Beschwerdeführer nachträglich angeführten Schwierigkeiten im
Zusammenhang mit den thailändischen Behörden sind vorliegend
unbeachtlich, da die Bemühungen des Beschwerdeführers, bei den
thailändischen Behörden um Genehmigung des Pflegekindverhältnisses
zu ersuchen, nicht nachgewiesen worden sind. Im Sinne der Rechts-
sicherheit und -gleichheit kann daher vom Erfordernis einer behördlichen
Bestätigung für die Überprüfung eines Pflegeverhältnisses im Einzelfall
nicht abgewichen werden. Die Vorinstanz stellt zu Recht fest, dass es für
sie im Ausland sonst keine Gewähr für das Bestehen der einwandfreien
Pflege und Erziehung des Pflegekindes - als Voraussetzung für den
Anspruch auf Kinderrente - gebe.
3.7 In Gesamtwürdigung der rechtserheblichen Beweismittel und
Ausführungen in den Erwägungen kann im Ergebnis nicht auf ein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Dauer ausgerichtetes Pflege-
verhältnis vor der Entstehung des (vorbezogenen) Altersrentenanspruchs
am 1. Juni 2007 geschlossen werden. Die Vorbringen des Be-
schwerdeführers, weshalb vor der Aufnahme der Pflegekinder weder in
der Schweiz noch in Thailand eine Bewilligung beigebracht werden
konnte, sind – wie in den Erwägungen dargelegt – nicht hinreichend
substantiiert worden. Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Kinderrenten
für Pflegekinder demnach zu Recht abgewiesen, weil eine Bestätigung
der mit der Pflegekinderaufsicht betrauten Behörde über die Erteilung der
Bewilligung für das Pflegeverhältnis oder einer Bescheinigung derselben
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Seite 30
Behörde, dass keine Bewilligungspflicht bestehe, fehlt und (auch) kein auf
Dauer angelegtes Pflegeverhältnis im Sinne der Rechtsprechung mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wurde. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
3.8 Unter diesen Umständen erübrigt sich auch die Rückweisung der
Sache zur Festsetzung der Pflegekinderrenten an die Vorinstanz, wie
dies der Beschwerdeführer eventualiter beantragte (siehe Buchstabe
C.a). Der Eventualantrag ist daher ebenfalls abzuweisen.
4.
Nachfolgend ist die Kosten- und Entschädigungsfrage zu klären.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz (SAK) jedoch keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]); Einschreiben; Beilage: Kopie des
Schreibens vom 13. Juni 2012 betreffend Botschaftsabklärung (act.
12) einschliesslich Beilage (anonymisiert);
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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