B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4618/2012
U r t e i l v o m 1 4 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Spanien),
vertreten durch Abelardo Vazquez Conde, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Revision);
Verfügung der IVSTA vom 17. Juli 2012.
C-4618/2012
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Sachverhalt:
A.
Der am […] 1963 geborene, verheiratete und in seiner Heimat Spanien
wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdefüh-
rer) lebte von 1974 bis 2002 in der Schweiz, arbeitete seit 1987 bis zur
Ausreise als Hilfspfleger in einem Pflegeheim für Betagte in Z._______
(GE), mit einem Arbeitsunterbruch von Juni 1994 bis Februar 1995 wegen
vollständiger Arbeitsunfähigkeit und Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als
Hilfspfleger zu 50% ab Februar 1995, und entrichtete während dieser Zeit
Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung (AHV/IV). Im Jahre 2003 kehrte er nach Spanien zurück und
ging seither keiner Arbeit mehr nach (vgl. Akten der Vorinstanz [IV] 1, 35-
39, 65).
B.
Am 21. August 1995 stellte der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons
X._______ (nachfolgend IV-X._______) ein Gesuch um Ausrichtung einer
Invalidenrente der schweizerischen Invalidenversicherung und begründe-
te dieses mit Rückenschmerzen und teilweisem Kraftverlust in den Bei-
nen seit Ende Mai 1994 (IV 2). Die IV-X._______ nahm in der Folge ver-
schiedene Dokumente medizinischer Natur und zur Erwerbssituation zu
den Akten (IV 1, 3, 4) und gewährte dem Versicherten mit Verfügung vom
6. Juni 1997 eine halbe Invalidenrente, eine Ehegattenrente sowie eine
Kinderrente ab 1. Juni 1995 (IV 9.3). Mit Verfügung vom 21. Juli 1998 er-
gänzte sie ihre Leistungen um eine weitere Kinderrente ab 1. Juni 1998
(IV 9.1).
C.
Am 24. Januar 2000 teilte die IV-X._______ dem Versicherten mit, sie
habe eine (erste) Rentenrevision eingeleitet. Der Versicherte machte dar-
aufhin geltend, er habe zusätzlich zu seinen Rückenproblemen im Som-
mer 1999 drei Diskushernien (D6/D7, D8/D9, D12/L1) erlitten, arbeite
aber weiterhin zu 50% bei seinem bisherigen Arbeitgeber und nehme
zeitweise mehr Medikamente ein. Nach Vornahme von Abklärungen zur
medizinischen Situation (IV 10.1, 13.1, 13.3, 13.8/9) und zur Erwerbssitu-
ation (11, 16.1, 16.4) teilte die IV-X._______ dem Versicherten am 10. Ap-
ril 2000 mit, sein Gesundheitszustand habe sich aus Sicht des Rentenan-
spruchs nicht verändert, weshalb er weiterhin Anspruch auf eine halbe In-
validenrente habe (IV 15).
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D.
Am 31. Januar 2001 stellte der Versicherte ein Revisionsgesuch und
nahm dabei Bezug auf einen Bericht des Hausarztes vom 2. Februar
2001, wonach er seit dem 8. November 2000 zu 100% arbeitsunfähig sei
und die Gewährung einer vollen Rente angezeigt erscheine (IV 17, 19).
Auf Empfehlung des medizinischen Dienstes der IV-Stelle vom 29. März
2001 hin (IV 20.2) wurde der Versicherte in der Clinique E._______ be-
gutachtet (Bericht der Ateliers professionnels vom 24. Januar 2002 [IV
26.21], psychiatrisches Teilgutachten vom 25. Januar 2002 [IV 26.14],
Gesamtgutachten vom 28. Januar 2002 [inkl. klinische Untersuchung,
Bildgebung, IV 26.1], neurologisches Teilgutachten vom 31. Januar 2002
[IV 26.18]). Die Gutachter diagnostizierten eine andauernde somatoforme
Schmerzstörung (F45.4) und hielten als Nebendiagnosen eine Spondylo-
listhesis L5/S1 Typ II A (nach Wiltse) 1. Grades, stabil (M43.1); eine Ano-
malie des Wirbelsäulen-Übergangs lumbal-sakral; Diskopathien L4/L5,
L5/S1 (M51.9); Diskopathien zervikal auf der Höhe C3-C6; sowie Über-
gewicht (E66.9) und einen Status nach Operation einer Inguinalhernie
[Leistenbruch] links 1999, fest. In der Beurteilung führten sie aus, funktio-
nelle Einschränkungen bestünden – entgegen den Überzeichnungen des
Versicherten – praktisch keine, es seien keine radikulären oder medullä-
ren Einschränkungen ersichtlich, eine komorbide psychiatrische Erkran-
kung liege nicht vor. Mit der bisher berücksichtigten Arbeitsunfähigkeit
von 50% werde der Schmerzsituation des Versicherten angemessen
Rechnung getragen. Gestützt auf diese Expertise und die Stellungnahme
des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle vom 2. April 2002 (IV 29.2) verfügte
die IV-X._______ – nach vorgängiger mündlicher Anhörung des Versi-
cherten und Prüfung des zusätzlichen schriftlichen Einwands und Über-
weisung des Gutachtens an den behandelnden Arzt – am 23. Dezember
2002 die Weiterausrichtung der bisherigen halben Invalidenrente (IV 34).
E.
Das dritte Revisionsverfahren wurde am 13. Februar 2004 durch ein wei-
teres Revisionsgesuch des Beschwerdeführers, neu vertreten durch
Rechtsanwalt Abelardo Vazquez Conde, eingeleitet (42.3). Darin machte
er geltend, er leide neu an ischämischer Kardiopathie (Verschluss dreier
Gefässe), habe einen Herzinfarkt erlitten und sei im Oktober 2003 ope-
riert worden (Revaskularisation der Koronararterien, Einsetzen von vier
Stents). Die IV-X._______ überwies ihre Akten am 26. März 2004 an die
neu zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA
oder Vorinstanz), welche in der Folge verschiedene medizinische Berich-
te zu den Akten nahm (IV 37 f., 40, 45, 47, 51 f., 55, 60). Gestützt auf ei-
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ne Stellungnahme des Arztes des medizinischen Dienstes vom 25. Juni
2005 trat die IVSTA auf das Gesuch ein und hielt mit Verfügung vom 1.
September 2005 fest, es sei trotz koronarer Bypass-Operation zu keiner
Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen, nur eine ei-
gentliche körperliche Schwerarbeit sei ausgeschlossen. Am bisherigen
Arbeitsfähigkeitsgrad von 50% könne daher festgehalten werden. Es be-
stehe somit weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (IV 62, 67).
Mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2006 wies die IVSTA eine dagegen
erhobene Einsprache ab und bestätigte ihre Verfügung (IV 70).
F.
Das vierte Revisionsverfahren leitete die IVSTA am 28. Oktober 2008 ein.
In der Folge nahm sie verschiedene Dokumente medizinischer Natur und
zur Erwerbssituation zu den Akten (76-80, 82). In seiner Beurteilung vom
14. Februar 2009 hielt der medizinische Dienst der IV-Stelle die Diagno-
sen Fibromyalgie, Zervikal- und Lumbalsyndrom, ischämische Kardio-
pathie und einen Status nach vierfachem Bypass der Herzkranzgefässe
fest und schloss, es liege keine substanzielle Veränderung seit der Exper-
tise im Jahre 2002 vor. Die kardiale Situation sei seit der Operation im
Jahre 2003 stabil, eine nach wie vor bestehende Ischämie werde in den
Befunden nicht bestätigt (IV 85). Gestützt darauf teilte die IVSTA dem
Versicherten am 23. Februar 2009 mit, es liege keine anspruchsbeein-
flussende Änderung des Gesundheitszustandes vor, es bestehe weiterhin
Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (IV 86). Auf Intervention des Ver-
sicherten hin eröffnete die IVSTA das Ergebnis des Revisionsverfahrens
am 30. März 2009 in Form einer eingeschrieben zugestellten, anfechtba-
ren Verfügung (IV 88). Diese Verfügung wurde jedoch nicht angefochten.
G.
Am 16. Dezember 2011 eröffnete die IVSTA ein fünftes Revisionsverfah-
ren und nahm aktualisierte Dokumente zur Erwerbs- und zur medizini-
schen Situation zu den Akten (IV 93 f., 96, 98-101). In seiner Beurteilung
vom 7. April 2012 ging der medizinische Dienst der IV-Stelle von einer in
somatischer Hinsicht unveränderten Situation aus und führte aus, in psy-
chiatrischer Hinsicht liege fraglich keine mentale Erkrankung mehr vor (IV
105). Mit Mitteilung vom 25. April 2012 teilte die IVSTA dem Versicherten
mit, es liege keine anspruchsbeeinflussende Änderung des Gesundheits-
zustandes vor, weshalb weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente
bestehe. Mit Einspruch vom 15. Mai 2012 und 12. Juni 2012 erklärte sich
der Versicherte mit dem Ergebnis der Prüfung nicht einverstanden, beur-
teilte die vom spanischen Versicherungsträger erstellten Arztberichte als
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ungenügend und ersuchte um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (107,
109). Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 bestätigte die IVSTA die weitere
Ausrichtung einer halben Invalidenrente, gestützt auf einen unveränder-
ten Gesundheitszustand (IV 111).
H.
H.a Am 6. September 2012 erhob A._______ gegen diese Verfügung Be-
schwerde und beantragte die rückwirkende Gewährung einer höheren In-
validenrente, gestützt auf eine interdisziplinäre Begutachtung in der
Schweiz, unter Kostenfolgen (B-act. 1).
H.b Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2012 erhob das Bundes-
verwaltungsgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 400.-. Am 10. Oktober
2012 ging in der Gerichtskasse ein Vorschuss von Fr. 420.- ein (B-act. 3-
5).
H.c Mit Beschwerdeergänzung vom 18. Oktober 2012 reichte der Versi-
cherte ein Privatgutachten von Dr. F._______, Facharzt für Neurologie &
Psychiatrie, in W._______, vom 18. Juni 2012 zu den Akten (B-act. 7). Mit
weiterer Eingabe vom 8. Januar 2013 wies er daraufhin, dass er zwi-
schenzeitlich an einem Darmtumor erkrankt sei (B-act. 11).
H.d In ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2013 stellte die Vorinstanz –
gestützt auf neue Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes vom 18.
Januar und 19. März 2013 und (noch) in Unkenntnis der Eingabe vom 22.
März 2013 – den Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung
der angefochtenen Verfügung (B-act. 15).
H.e Mit weiterer Eingabe vom 22. März 2013 reichte der Beschwerdefüh-
rer einen Arztbericht von Dr. G._______ vom 21. März 2013 betreffend
die Behandlung des Adenokarzinoms des inneren Rektums und einer
Cholelithiasis zu den Akten (B-act. 14).
H.f Mit Replik vom 11. April 2013 hielt er an der mangelnden Beweisquali-
tät der im Revisionsverfahren erstellten Arztberichte fest, verwies auf die
erhöhte Beweiskraft des von ihm eingereichten Privatgutachtens von Dr.
F._______ und stellte den Antrag auf Gewährung einer ganzen Invaliden-
rente ab 1. Januar 2013 wegen seiner Erkrankung an Darmkrebs (B-act.
18).
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Seite 6
H.g In ihrer Duplik vom 7. Mai 2013 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen
fest, verwies darauf, dass die Krebserkrankung nicht im vorliegenden Ver-
fahren zu prüfen sei und stellte den Antrag auf Entgegennahme der Ein-
gabe vom 22. März 2013 als Revisionsgesuch (B-act. 20).
H.h Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2013 schloss der Instruktions-
richter den Schriftenwechsel ab (B-act. 21).
H.i Mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer
drei weitere Arztberichte vom 5. April, 25. Mai und 29. August 2013 zu
den Akten (B-act. 23).
I.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen nä-
her eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs.
1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus-
land gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er hat den
die Beschwerde unterzeichnenden Abelardo Vazquez Conde am 13. Feb-
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Seite 7
ruar 2004 mit der Wahrung seiner Interessen i.S. „Invalidität der AVS,
X._______“ beauftragt (IV 42.5). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und
der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten
ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbei-
teten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs
II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Ver-
bindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien un-
tereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1;
nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72
oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die
Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Si-
cherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.
2.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für
die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-
staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA).
2.3 Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom
Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der
Invalidität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht
kommenden Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschrif-
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Seite 8
ten dieser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invali-
dität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt
sind. Letzteres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Spanien und
der Schweiz nicht der Fall. Eine entsprechende Regelung sah Art. 40
Abs. 4 und Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vor.
2.4 Der Träger eines Mitgliedstaats hat jedoch gemäss Art. 49 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bzw. nach Art. 40 der Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 die von den Trägern der anderen Mitgliedstaaten erhaltenen
ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Aus-
künfte ebenso zu berücksichtigen, als wären sie in seinem eigenen Mit-
gliedstaat erstellt worden. Jeder Träger behält indessen die Möglichkeit,
die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl
untersuchen zu lassen. Es besteht hingegen keine Pflicht zur Durchfüh-
rung einer solchen Untersuchung (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1-2.4).
2.5 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im
Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 17.
Juli 2012) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329,
BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab die-
sem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata
temporis; vgl. BGE 130 V 445). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.6 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die
Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen
(5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Soweit ein
Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen ist, sind weiter die mit
dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in
Kraft getretenen Gesetzesänderungen zu beachten (IVG in der Fassung
vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. Novem-
ber 2011 [AS 2011 5679]). Nachfolgend wird auf die ab 1. Januar 2008
gültigen Bestimmungen verwiesen, ausser diese hätten mit der IV-
Revision 6a eine Änderung erfahren.
C-4618/2012
Seite 9
2.7 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Ren-
te, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier-
telsrente. Hieran hat die 6. IV-Revision nichts geändert. Laut Art. 29 Abs.
4 IVG werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was
laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt
(vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit
dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU,
denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet
wird, wenn sie – wie der Beschwerdeführer – in einem Mitgliedstaat der
EU Wohnsitz haben.
2.8 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf ei-
ne Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga-
benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass-
nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und
die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewe-
sen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver-
waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an
diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Ab-
nahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung;
UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich
1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II 464 E. 4a,
120 Ib 224 E. 2b). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht immer wieder
C-4618/2012
Seite 10
bestätigt (vgl. z.B. das Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2010 vom 15.
Juni 2010 E. 4.2.2).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die - ar-
beitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich
dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen
oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vorder-
grund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der
Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der
versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder ste-
hend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob
sie Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten berufli-
chen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Be-
rücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage
kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern
von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Ur-
teil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober
2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E.
2b).
3.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit
Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der einge-
reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als
Gutachten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 268/2005 vom 26. Ja-
nuar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
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Seite 11
In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfah-
rungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Guns-
ten ihrer Patienten aussagen. Den Berichten und Gutachten versiche-
rungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erschei-
nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine konkreten Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsa-
che allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität
und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um-
stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob-
jektiv als begründet erscheinen lassen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b,
122 V 160 E. 1c, 123 V 178 E. 3.4 sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
2. Auflage, Zürich 2009, Art. 43 Rz. 35).
4.
4.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsge-
richt zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht revisionsweise den Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine halbe Rente mit Verfügung vom 17. Juli 2012
bestätigt und nicht – wie vom Beschwerdeführer gestützt auf eine geltend
gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes gefordert – er-
höht hat.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder
eines Rentenbezügers erheblich ändert.
4.2.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist dem-
nach nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszu-
standes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes er-
heblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE 117 V 198 E. 3b
mit Hinweisen). Dagegen stellt nach ständiger Rechtsprechung die bloss
unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit
für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17
C-4618/2012
Seite 12
Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_552/2007 vom 17.
Januar 2008 E. 3.1.2; Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR]
2004 IV Nr. 5 E. 2 [I 574/02]; AHI 2002 S. 65 E. 2 [I 82/01]; vgl. auch BGE
112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
4.2.3 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än-
derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhal-
tes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten
rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren-
tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi-
gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunk-
ten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund-
heitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisions-
verfügung respektive des Einspracheentscheides; vorbehalten bleibt die
Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE
133 V 108 E. 5.4). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisions-
grund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann
beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Ver-
hältnisse sind (siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR
1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
4.3 Vor Erlass der angefochtenen Verfügung fand eine materielle Über-
prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä-
rung und Beweiswürdigung letztmals im Rahmen des Verfahrens statt,
das mit Mitteilung der IVSTA vom 23. Februar 2009 (vgl. Art. 74quater IVV
und Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2)
bzw. auf explizites Ersuchen des Beschwerdeführers hin mit anfechtbarer
Verfügung der IVSTA vom 30. März 2009 seinen Abschluss fand (IV 86-
88). Damals prüfte die Vorinstanz anhand zweier Magnetresonanztomo-
graphien (MRI) vom 10. November 2008, einem Kardiologiebericht von
Dr. H._______ vom 12. November 2008, einem Arztbericht von Dr.
I._______ vom 17. November 2008, einem Arztbericht E 213 von Dr.
J._______ vom 12. Dezember 2008 sowie des Fragebogens für die IV-
Rentenrevision vom 19. November 2008 (IV 77- 80, 82), ob eine erhebli-
che Änderung der Grundlagen für die weitere Zusprache einer Invaliden-
rente gegeben seien. Dr. K._______ des medizinischen Dienstes der
IVSTA beurteilte in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2009 – unter
Kenntnisnahme der genannten Akten –, ob eine Änderung in der attestier-
ten Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei (IV 85). Damit lag der anfechtbaren
Verfügung vom 30. März 2009 eine materielle Prüfung des Rentenan-
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spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdi-
gung zugrunde. Ein Einkommensvergleich erübrigte sich aufgrund der
festgestellten unveränderten erwerblichen Situation.
Vorliegend ist daher zu prüfen, ob, und gegebenenfalls ab wann sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Bestätigung der bishe-
rigen halben Invalidenrente mit Verfügung vom 30. März 2009 (Referenz-
zeitpunkt) bis zum Erlass der hier streitigen Revisionsverfügung vom 17.
Juli 2012 (Revisionszeitpunkt) in massgebender Weise verändert hat.
4.4 Im Zeitpunkt der letztmaligen Bestätigung der Weiteführung der hal-
ben Invalidenrente (30. März 2009) wurden seitens der behandelnden
Ärzte und des medizinischen Dienstes folgende Diagnosen bestätigt:
Fibromyalgie, Zervikal- und Lumbalsyndrom (Listesis L5, verschiedene
Protrusionen, moderate Diskushernien), Tendinitis am linken Arm sowie
eine ischämische Kardiopathie mit Status nach vierfachem Bypass der
Herzkranzgefässe (mit Anstrengungsdispnoe NYHA II, Brustschmerzen in
Verbindung mit Anstrengungen, leichte ventrikuläre Dysfunktion links,
Auswurfsfraktion von 48%). Dr. J._______ beurteilte die Situation des
Beschwerdeführers seit 2004 als stabil. Er sei in belastenden Tätigkeiten
und in seiner bisherigen Tätigkeit als Pflegehilfe eingeschränkt. In leich-
ten Verweistätigkeiten, die folgende Einschränkungen (Hitze,
Rauch/Gase/Dämpfe, häufiges Bücken/Heben/Tragen von Lasten, Klet-
tern/Steigen, wechselnde Körperhaltung erforderlich) beachteten, sei er
jedoch zu 100% arbeitsfähig (IV 77, 80, 82). Dr. K._______ des medizini-
schen Dienstes schloss sich dieser Beurteilung an und ergänzte, die mul-
tiplen Diskopathien seien bereits in der Expertise aus dem Jahre 2002
erwähnt worden, im E 213 sei keine einzige funktionelle Einschränkung
erwähnt. In der Hauptsache liege somit immer noch eine Fibromyalgie
vor. Die Herzfunktion sei seit 2003 stabil. Der Kardiologiebericht vom 12.
Novemer 2008 bestätige eine Auswurfsfraktion von 48%, eine residuelle
Angina basiere auf den Aussagen des Beschwerdeführers und werde
durch die Untersuchungen nicht bestätigt. Der Kardiologe habe auch kei-
ne weitere Kontrolle als notwendig erachtet. Es könne deshalb von einer
stabilen Situation ausgegangen werden und der bisherige Arbeitsfähig-
keitsgrad von 50% als Pflegehilfe erweise sich nach wie vor als zumutbar.
Eine bedeutende Verschlechterung der Gesundheitssituation, wie sie von
Dr. I._______ in seinem Bericht vom 17. November 2008 (IV 79), der
über eineinhalb Seiten Diagnosen aufführe, festgehalten werde, könne
aus objektiver Sicht nicht bestätigt werden (IV 85).
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4.5 Die im Rahmen des fünften Rentenrevisionsverfahrens erhobenen
Arztberichte vom 8. Februar 2012 (Kardiologiebericht [IV 98]), vom 13.
Februar 2012 (Psychiatriebericht [IV 100]), 15. Februar 2012 (Traumato-
logie [IV101]) und 1. März 2012 (Gutachten E 213 des Arztes des spani-
schen Versicherungsträgers [IV 99]) geben folgende Diagnosen wieder:
Absenz einer pathologischen psychiatrischen Erkrankung, Schmerzsyn-
drom dorsal und lumbal (Listesis L5 Grad 1 mit Pseudoprotrusion diskal,
Spondilosis bilateral, Protrusionen L4/L5 und D6-D11, Diskushernien
D6/D7, D11/D12), chronische Tendinopathie am linken Ellbogen sowie
ischämische Kardiopathie (mit 3-Arterien-Verschluss und nachfolgendem
Bypass mit vier Stents, stabiler kardialer Funktion seit 2003). Dr.
L._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz führte in seiner Stel-
lungnahme vom 7. April 2012 aus, die Arztberichte liessen den Schluss
zu, dass der somatische Zustand des Versicherten bezüglich ischämi-
scher Herzkrankheit und Beschwerden am Bewegungsapparat unverän-
dert geblieben sei; für eine mentale Erkrankung fänden sich keine Hin-
weise (IV 105).
4.6 In somatischer Hinsicht ist die Beurteilung des medizinischen Diens-
tes vom 7. April 2012 – entgegen den Rügen des Beschwerdeführers –
ohne weiteres zu bestätigen: Zum Zeitpunkt der Rentenbestätigung im
März 2009 waren sowohl die Listhesis L5-S1, die verschiedenen Protru-
sionen an den Wirbelkörpern sowie (bereits seit 1999) drei Diskushernien
im Bereich D6/D7, D8/D9 und D11/D12 sowie eine moderate Kompressi-
on des Spinalkanals aktenkundig und wies der medizinische Dienst auf
die Beurteilung des spanischen Versicherungsarztes (E 213 vom 12. De-
zember 2008 [IV 82]) hin, der keine funktionellen Einschränkungen des
Bewegungsapparates bestätigte und den Beschwerdeführer in einer
leichten Verweistätigkeit als voll arbeitsfähig erachtete. In kardialer Hin-
sicht wurde ebenso eine stabile Situation mit einer Auswurfsfraktion von
48% beschrieben, die keine schweren, jedoch leichte Arbeiten mit weite-
ren funktionellen Einschränkungen vollschichtig zulasse. Dem Kardiolo-
giebericht vom 8. Februar 2012 ist zu entnehmen, dass der linke Ventrikel
gut funktioniere, das Echokardiogramm eine (leicht bessere) Auswurfs-
fraktion von 55% ergeben habe und die bisherige Therapie weiterzufüh-
ren sei. Dem E 213 vom 1. März 2012 ist zudem zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer sich in kardiologischer Hinsicht einer jährlichen Kon-
trolle unterzieht, was für eine stabile Situation spricht.
Daran vermag auch die Rüge des Beschwerdeführers, es sei auf den
Arztbericht von Dr. I._______ vom 17. November 2008 abzustellen, nichts
zu ändern. Dieser Arztbericht wurde im Rahmen des vierten Revisions-
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verfahrens eingereicht und vom medizinischen Dienst der IV-Stelle in sei-
ner Würdigung vom 14. Februar 2009 mitberücksichtigt. Der darauf ab-
stützende Rentenentscheid vom 30. März 2009 ist unangefochten in
Rechtskraft erwachsen, weshalb auf diese ärztliche Beurteilung im vorlie-
genden Verfahren nicht mehr zurückzukommen ist.
Grundsätzlich mitzuberücksichtigen wäre der Arztbericht vom 18. Juni
2012 von Dr. F._______ (vgl. unten E. 4.8). Jedoch handelt es sich dabei
um einen fachpsychiatrischen Bericht, der bezüglich seiner Aussagen in
orthopädischer und kardiologischer Hinsicht mangels fachspezifischer
Würdigung ohne Beweiskraft bleibt und diesbezüglich nicht zu berück-
sichtigen ist.
4.7
4.7.1 In psychiatrischer Hinsicht erweist sich die Sachlage wesentlich un-
stimmiger: Nach mehrfach geäussertem Verdacht auf Fibromyalgie (Arzt-
bericht vom 24. Juli 1995 [IV 1.10], 2. Februar 1996 [IV 4.1], 7. Oktober
1999 [IV 13.3], 20. März 2000 [IV 13.1] wurde diese Diagnose durch die
Gutachter der Clinique E._______ nicht bestätigt, da die Triggerpunkte
nicht vorhanden seien; es liege deshalb eine persistierende somatoforme
Schmerzstörung ohne komorbide psychiatrische Erkrankung vor (IV 26.1
S. 12). Hierauf wurde im Rentenentscheid vom 23. Dezember 2002, der
das zweite Revisionsverfahren rechtskräftig abschloss, abgestellt (IV
34.1). Im vierten Revisionsverfahren bestätigte Dr. I._______ zwar mit
Bericht vom 17. November 2008 erneut eine Fibromyalgie, der Arzt des
spanischen Versicherungsträgers hielt jedoch in seiner kurze Zeit später
durchgeführten Untersuchung (12. Dezember) fest, dass die Fibromyal-
gie-Punkte nicht vorlägen (IV 79, 82 S. 5). Unspezifisch bestätigte auch
Dr. K._______ des medizinischen Dienstes in seiner Beurteilung vom 14.
Februar 2009 die Diagnose „Fibromyalgie“ im Zusammenhang mit bestä-
tigten multiplen Diskopathien, verwies jedoch gleichzeitig auf die Beurtei-
lung der Experten im Jahre 2002 (die bekanntlich eine Fibromyalgie aus-
schlossen). Es ist daher bis März 2009 und damit für den Referenzzeit-
punkt (vgl. E. 4.3) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an ei-
ner persistierenden somatoformen Schmerzstörung ohne komorbide psy-
chiatrische Erkrankung litt.
4.7.2 Im Revisionszeitpunkt bestätigt Dr. M._______ am 13. Februar
2012, dass keine psychiatrische Erkrankung vorliege, die einen Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit habe (IV 100). Übereinstimmend mit dem Be-
schwerdeführer ist festzustellen, dass dieser Bericht, auf welchen der Arzt
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des spanischen Versicherungsträger im E 213 abgestellt hat (IV 99 S. 3
und 7), ausserordentlich kurz ausgefallen ist, in der Anamnese weder
psychische Beschwerden noch eine fachärztliche Behandlung (in der
Vergangenheit und Gegenwart) nennt, in der Befunderhebung jegliche
Hinweise auf eine psychopathologische Erkrankung verneint und in der
Konklusion ohne Hinweis auf die Vorakten und einen möglichen Verlauf
der früher diagnostizierten Erkrankung jegliche psychiatrisch relevante
Erkrankung verneint.
Zudem steht er damit den Feststellungen im erst mit Beschwerdeergän-
zung nachgereichten, vorliegend jedoch aufgrund des Zeitpunkts der
Ausstellung am 18. Juni 2012 mitzuberücksichtigenden Arztberichts von
Dr. F._______ vom 18. Juni 2012 (vgl. dazu E. 2.5) diametral entgegen,
der aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers
schloss, dieser leide an einem schweren somatoformen Schmerzsyndrom
bei ängstlich-depressiven Zügen, an intermittierendem Hinken, einem
Schwindelsyndrom postural und habe flüchtige Symptome der zeit-
lich/örtlichen Desorientierung. Die Testung habe eine leichte Depression
ergeben (nach Beck-Depressions-Inventar) und eine pathologisch hohe
Angst (nach State-Trait-Angstinventar). In neurologischer und psychiatri-
scher Hinsicht sei er zu 25% in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (B-
act. 7 Beilage).
In seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2013 ging Dr. K._______ vom
medizinischen Dienst weiterhin vom Vorliegen einer somatoformen
Schmerzstörung aus, was wie üblich von einer ängstlich-depressiven Stö-
rung begleitet werde und bereits in der Expertise im Jahre 2002 be-
schrieben worden sei (B-act. 15 Beilage 2). Mit ergänzender Stellung-
nahme vom 19. März 2013 führte Dr. N._______, Psychiater des medizi-
nischen Dienstes der IV-Stelle, aus, es sei – entgegen den Feststellungen
von Dr. F._______ – auf die Feststellungen von Dr. M._______ vom 13.
Februar 2012 und insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers
abzustellen, der gegenüber dem Arzt des spanischen Versicherungsträ-
gers ausgesagt habe, er fühle sich in psychischer Hinsicht nicht krank.
Zudem sei der Bericht widersprüchlich, da der Beschwerdeführer selber
im Beck-Test angegeben habe, er fühle sich nicht traurig (B-act. 15 Beila-
ge 3).
Dieser Würdigung kann jedoch nicht ohne weiteres gefolgt werden. Ei-
nerseits widerspricht der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwer-
deverfahrens seiner angeblich getätigten Aussage, er fühle sich nicht
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psychisch krank. Zudem verweist Dr. N._______ in seiner kurzen Stel-
lungnahme, ohne die mangelhafte Qualität des Arztberichts vom 13. Feb-
ruar 2012 zu würdigen, auf dessen Inhalt. Weiter nimmt er Bezug auf ei-
nen Arztbericht vom 9. August 2012 des Psychiaters, der drei (recte:
zwei) Monate nach dem Arztbericht vom 18. Juni 2012 erstellt worden sei;
ein solcher ist jedoch nicht aktenkundig. Soweit er damit den Arztbericht
von Dr. F._______ meint, sind die diesbezüglichen Herleitungen (insb.
zeitlicher Natur) zudem nicht nachvollziehbar. Schliesslich leitet er aus
der einzelnen Aussage „no me siento triste“ im Beck-Test ab, der Be-
schwerdeführer leide an keiner affektiven Störung, wie der Facharzt dies
behaupte, und spricht dessen Beurteilung damit sinngemäss jeglichen
Beweiswert ab. Zwar ist zu bestätigen, dass auch der Bericht von Dr.
F._______ nicht Gutachtensqualität aufweist, wie dies der Beschwerde-
führer behauptet (keine geprüften Vorakten erwähnt, keine klare Befund-
erhebung, partielle klinische Untersuchung, Befunderhebung und Aussa-
gen in fachfremden Gebieten, unklare Diagnosenennung ohne offizielle
Codierung [ICD-10; DSM], unstrukturierte Begutachtung, nicht weiter her-
geleitete Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit). Dennoch handelt es sich um
einen Bericht eines Facharztes, der den Beschwerdeführer persönlich
begutachtet und Testreihen durchgeführt hat. Das Bundesgericht hat fest-
gehalten, dass Arztberichten von Versicherungsärzten voller Beweiswert
zugesprochen werden könne, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvoll-
ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine konkre-
ten Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. E. 3.4). In Anbet-
racht der obigen Ausführungen kann dies jedoch nicht für die fachpsychi-
atrische Beurteilung durch Dr. N._______ gelten. Zudem hat Dr.
N._______ den Beschwerdeführer nicht persönlich begutachtet, weshalb
seiner Beurteilung geringer Beweiswert zukommt.
4.8 In Anbetracht der obigen Ausführungen kann in psychiatrischer Hin-
sicht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unveränderte Si-
tuation bestätigt werden. Unbestritten seitens der Parteien und auch des
Gerichts ist jedoch, dass die nachgewiesene Gesundheitssituation die
Weiterausrichtung der halben Invalidenrente rechtfertigt (vgl. BGE 137 V
314 E. 3.2.4). Offen bleiben muss aufgrund des oben Gesagten einzig, ob
in psychiatrischer Hinsicht eine Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes eingetreten ist und damit im beurteilungsrelevanten Zeitraum
(vgl. E. 4.3) eine höhere als die halbe Invalidenrente auszurichten ist. Da
die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung aus psy-
chischen Gründen zudem Einfluss auf die Frage der Überwindbarkeit der
attestierten somatoformen Schmerzstörung haben kann, ist die Sache an
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die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie in psychiatrischer und rheuma-
tologischer/orthopädischer Hinsicht ergänzende Abklärungen vornimmt
und gleichzeitig den Verlauf der geltend gemachten psychischen Erkran-
kung seit April 2009 prüft. In Anbetracht der divergierenden Beurteilungen
der spanischen Ärzte und mit Blick auf eine vorzugsweise durch Ärzte,
die mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin ver-
traut sind, vorzunehmenden Begutachtung (vgl. dazu Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-2152/2013 vom 5. Dezember 2013 S. 9 f.) sind
diese Abklärungen – wie vom Beschwerdeführer beantragt – in der
Schweiz durchzuführen.
Auf den Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei wegen der Krebserkran-
kung rückwirkend seit 1. Januar 2013 eine ganze Invalidenrente zuzu-
sprechen, ist in Anbetracht dessen, dass diese Erkrankung ausserhalb
des vorliegend zu beachtenden Prüfzeitraums liegt, nicht einzutreten.
Nicht zu prüfen sind aus demselben Grund die vom Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren nachgereichten Arztberichte vom 21. März, 5. April,
25. Mai und 29. August 2013 (vgl. dazu E. 2.5).
5.
Die Beschwerde vom 6. September 2012 ist somit, soweit auf sie einzu-
treten ist, insofern gutzuheissen, als die Sache zu weiteren Abklärungen
im Sinne der Erwägung 4.8 an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Zu bes-
tätigen ist die weitere Gewährung einer halben Invalidenrente ab Juli
2012. Die mit Arztberichten vom 21. März, 5. April, 25. Mai und 29. Au-
gust 2013 geltend gemachte Krebserkrankung wird in einem separaten
Revisionsverfahren – entsprechend dem Antrag der Vorinstanz mit Duplik
vom 7. Mai 2013 – zu prüfen sein.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
6.1 Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 420 festzusetzen. In der
Höhe von Fr. 120.- sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 69 Abs. 1bis IVG). Soweit er obsiegt,
ist ihm die verbleibende Restanz von Fr. 300.- mit dem geleisteten Kos-
tenvorschuss von Fr. 420.- zu verrechnen und ihm nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm bekanntzugebendes Konto zu-
rückzuerstatten.
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Seite 19
6.2 Dem Beschwerdeführer ist in der Höhe seines Obsiegens im Renten-
verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, die vorlie-
gend pauschal auf Fr. 1‘800.-, inkl. Auslagen, festzulegen ist (Art. 64
VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2] e contrario). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Soweit darauf einzutreten ist, ist die Beschwerde vom 6. September 2012
insoweit gutzuheissen, als die Verfügung vom 17. Juli 2012 aufzuheben
und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägung 4.8 an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
2.
Die Vorinstanz wird zudem angewiesen, gestützt auf die Eingabe des Be-
schwerdeführers vom 18. Januar 2013 ein neues Revisionsverfahren ein-
zuleiten.
3.
Die reduzierten Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 120.- sind dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen. Die Restanz von Fr. 300.- ist ihm nach Ein-
tritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm bekannt zu gebendes
Konto zurückzuerstatten.
4.
Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung in Höhe von Fr.
1‘800.- zuzusprechen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
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– Swiss Life, Relations clientèle, Y._______ (Ref.: Contrat […] –
C._______; D._______, X._______; Assurance […] - A._______)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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