Abtei lung II I
C-4620/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richterin Franziska
Schneider, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Altersrente, Mindestbeitragsdauer.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4620/2009
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 23. September 2008 hat die Schweizerische Aus-
gleichkasse SAK (nachfolgend die Vorinstanz) das Gesuch vom 7. Au-
gust 2008 des am NN. geborenen, in Australien wohnhaften,
australischen Bürger X._______ um Zusprechung einer Altersrente
abgewiesen mit der Begründung, die Bedingungen der einjährigen
Mindestbeitragsdauer seien nicht erfüllt. Die Abklärungen hätten
ergeben, dass dem Gesuchsteller nur für 5 Monate im Jahr 1957 und
für 6 Monate im Jahr 1958, also insgesamt für 11 Monate Einkommen,
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden
könnten (act. 28 der Vorinstanz VI).
B.
B.a Mit Eingabe vom 27. Oktober 2008 erhob X._______ gegen die
Verfügung der Vorinstanz vom 23. September 2008 sinngemäss
Einsprache und legte Kopien seines Passes mit behördlichen Stem-
peln aus den Jahren 1957 bis 1959 ins Recht. Auf der einen Seitenko-
pie ist unter anderem ein Stempel der Einwohnergemeinde G._______
ersichtlich mit dem Anmeldedatum vom 14. Mai 1957 und dem Ab-
meldedatum vom 1. Oktober 1958, und auf der anderen Seitenkopie
einen Stempel der Stadt B._______ mit dem Anmeldedatum vom 14.
November 1958 und dem Abmeldedatum vom 15. Juli 1959.
X._______ wies darauf hin, er habe damals in der Schweiz eine erste
und eine zweite Arbeitsstelle gehabt (act. 29 bis 31 VI).
B.b Mit Einspracheentscheid vom 8. April 2009 wies die Vorinstanz die
Einsprache von X._______ ab und bestätigte ihre Verfügung vom 23.
September 2008. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, dass gemäss
den gesetzlichen Vorgaben nur diejenigen Personen Anspruch auf
eine ordentliche Altersrente hätten, denen für mindestens ein vol les
Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ange-
rechnet werden können. Nach nochmaliger Durchsicht der vorhande-
nen Unterlagen und getätigten Abklärungen bei den Einwohnerkontrol-
len sei festgestellt worden, dass der Einsprecher von 1957 bis 1958 in
der Schweiz erwerbstätig gewesen sei. Dies ergebe gestützt auf die
Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jah-
ren 1948 bis 1968 eine Beitragsdauer von 11 Monaten. Vorliegend be-
stehe wohl eine Niederlassungsbewilligung B vom Dezember 1958 bis
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Mitte Juli 1959, welche jedoch nicht zur verlangten einjährigen
Mindestbeitragszeit verhelfe (act. 57 VI).
C.
C.a Mit Eingabe vom 3. Mai 2009 verlangte X._______ die
Rückvergütung der AHV-Beiträge, worauf die Vorinstanz ihn mit
Schreiben vom 13. Mai 2006 ersuchte, er solle mitteilen, ob er gegen
ihren Einspracheentscheid vom 8. April 2009 Beschwerde erheben
wolle; bejahendenfalls würde die Vorinstanz die Eingabe an das Bun-
desverwaltungsgericht weiterleiten. Andernfalls würde sie die Eingabe
als Rückvergütungsantrag entgegennehmen, wobei sie gleichzeitig
darauf hinwies, dass ein solcher Antrag bei ungenügender Beitrags-
dauer auch abgewiesen werden müsste.
C.b Mit einer weiteren Eingabe, datiert vom 6. Juli 2009, bestätigte
X._______ (nachfolgend der Beschwerdeführer), dass er eine
Rückvergütung wünsche, aber den Namen des zweiten Arbeitgebers
in der Nähe B._______ nicht mehr wisse. Falls dies nicht möglich sei,
wünschte er eine Weiterleitung seiner Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht. Diesem Wunsch kam die Vorinstanz mit Übermittlungs-
schreiben vom 16. Juli 2009 an das besagte Gericht nach unter dem
Hinweis, dass X._______ erst mit seiner Eingabe vom 6. Juli 2009
seinen Beschwerdewillen kundgetan habe (act. 1 und 2).
D.
Mit Vernehmlassung vom 14. September 2009 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des ange-
fochtenen Einspracheentscheids im Wesentlichen mit der Begründung,
dass laut dem Abkommen über Soziale Sicherheit vom 9. Oktober
2006 zwischen der Schweiz und Australien eine Rückvergütung von
Beiträgen zwar möglich sei, aber für die Rückvergütung die hierfür
massgebenden schweizerischen Rechtsvorschriften gelten würden,
und in diesem Rahmen insbesondere die Voraussetzung der einjähri-
gen Mindestbeitragsdauer. Die Beitragsdauer ergebe sich aus dem
von der Ausgleichskasse geführte individuelle Konto (IK). Im vorliegen-
den Fall seien im IK des Beschwerdeführers Eintragungen für die Jah-
re 1957 und 1958 registriert, wobei Angaben über die Beitragsmonate
fehlten. Mangels einer Wohnsitzbescheinigung, eines Arbeitszeugnis-
ses oder einer Lohnabrechnung sei die Beitragsdauer gemäss der
Rechtsprechung (ZAK 1982 S. 373) anhand der Tabelle zur Ermittlung
der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1948 bis 1968 vorlie-
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gend auf 11 Monate errechnet worden. Die erneute Berechnung auf-
grund der im Einspracheverfahren nachgereichten Aufenthaltsbewilli-
gung ergebe gar eine Verminderung dieser Beitragsdauer. Mangels
neuer Beweismittel müsse die Vorinstanz ihren Einspracheentscheid
bestätigen (act. 4).
E.
Mit Replik vom 10. Oktober 2009 hielt der Beschwerdeführer an sei -
nem Rechtsbegehren fest und machte insbesondere geltend, dass er
in der Gemeinde G._______ in den Jahren 1957 und 1958 während
insgesamt 16-einhalb Monaten angemeldet gewesen sei, und damals
eine Einreise in die Schweiz ohne Arbeitsgenehmigung nicht möglich
gewesen sei. Das in seinem IK angegebene Gesamteinkommen von
Fr. 6'375.-- dürfe nicht nur in 6 Monate geteilt werden, denn er habe
weniger als Fr. 1'000.-- im Monat verdient. Im Übrigen sei er Ende
1958 bis Mitte 1959 in der Nähe von B._______ in der als
Familienbetrieb gehaltenen Molkerei M._______ beschäftigt gewesen
(act. 7).
F.
Mit Duplik vom 15. Dezember 2009 hielt auch die Vorinstanz an ihrem
Abweisungsantrag und an dessen Begründung fest. Weitere Nachfor-
schungen im Kanton Bern hätten nichts ergeben und insbesondere die
replikweise gemachten Angaben des Beschwerdeführers nicht bestäti-
gen können (act. 9).
G.
Aufgrund einer weiteren, vom 27. Januar 2010 datierten Eingabe des
Beschwerdeführers, welcher seine bisherigen Angaben nochmals be-
stätigte und die Ergebnisse der Nachforschungen der Vorinstanz nicht
verstand, erkundigte sich das Gericht mit Schreiben vom 5. Februar
2010 diesbezüglich bei der Fremdenpolizei B._______, worauf die
Dienststelle Ausländer der Stadt B._______ dem Gericht mit
Antwortschreiben vom 15. Februar 2010 und unter Beilage der Kartex-
Karte mitteilte, dass der Beschwerdeführer sich am 14. November
1958 angemeldet habe, bis Juli 1959 als Milchführer und
Geschäftshilfe bei Y._______ gearbeitet und bei seinem Arbeitgeber in
B._______ gewohnt habe (vgl. act. 11 bis 13).
H.
Mit Quadruplik vom 18. März 2010 bestätigte die Vorinstanz ihren An-
trag auf Abweisung der Beschwerde und ergänzte ihre bisherige Be-
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gründung mit dem Hinweis, dass die AHV-Zweigstelle des Amtsbezirks
B._______ mit Schreiben vom 15. März 2010 mitgeteilt habe, dass der
vom Beschwerdeführer angegebene Arbeitgeber nicht mit dieser
Kasse abgerechnet habe (act. 15).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Schwei-
zerischen Ausgleichskasse, die den Vorinstanzen des Bundesverwal-
tungsgerichts zuzuordnen ist (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10]). Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art.
32 VGG).
1.2 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist
(Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dies trifft hier zu, da gemäss Art. 1 Abs. 1
AHVG die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte
Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was
hier nicht der Fall ist.
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ein-
spracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 8. April
2009, womit die Abweisung des Rentengesuchs wegen Nichterfüllens
der Mindestbeitragsdauer von einem Jahr bestätigt wurde.
1.4 Der Beschwerdeführer hat die gesetzliche Beschwerdefrist von 30
Tagen (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG) insofern grundsätzlich beachtet, als
er am 3. Mai 2009 bei der – eigentlich unzuständigen - Vorinstanz eine
Eingabe vorgelegt hat, was ihm gestützt auf Art. 39 Abs. 2 ATSG, auf
welchen Art. 60 Abs. 2 ATSG verweist, nicht zum Nachteil gereicht.
Statt diese Eingabe unmittelbar dem Gericht weiterzuleiten, hat die
Vorinstanz jedoch selbst dem Beschwerdeführer eine (einmalig verlän-
gerte) Nachfrist gesetzt, um dessen Beschwerdewillen zu erkunden.
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Mit Schreiben vom 6. Juli 2009 reagierte der Beschwerdeführer darauf,
indem er die Rückvergütung der Beiträge beantragte, auf sein mangel-
haftes Erinnerungsvermögen betreffend den zweiten Arbeitgeber in
B._______ hinwies und gegebenenfalls die Weiterleitung seiner
Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht verlangte. Daraus kann
wohl ein Beschwerdewillen entnommen werden, da der
Beschwerdeführer mit dieser Eingabe mindestens implizite zum
Ausdruck gibt, dass er sich mit dem Einspracheentscheid nicht
begnügt und dagegen reagieren will. Ein ausdrücklicher, klar
begründeter Beschwerdeantrag fehlt zwar immer noch, doch kann aus
den gesamten Umständen, also insbesondere aus dem
Korrespondenzwechsel des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz und
einhergehend mit seinem Antrag auf Rückvergütung der Beiträge vom
3. Mai 2009, implizite auch der Antrag eines rechtsunkundigen Laien
auf Aufhebung des Einspracheentscheids angenommen werden mit
der sinngemässen Begründung, er habe mit der zweiten Arbeitsstelle
in B._______ insgesamt die Mindestbeitragsdauer erfüllt.
1.5 Damit hat der Beschwerdeführer frist- und formgerecht Beschwer-
de erhoben. Durch die Verfügung ist er besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59
ATSG). Damit ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kan-
tonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
3.
Der Beschwerdeführer ist australischer Staatsangehöriger und wohnt
in Australien, so dass vorliegend das am 1. Januar 2008 in Kraft
getretene Abkommen vom 9. Oktober 2006 zwischen der Schweiz und
Australien über die Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.158.1)
Anwendung findet. Nach Art. 4 Ziffer 1 dieses Abkommens sind austra-
lische Staatsangehörige sowie deren Familienangehörige und Hinter-
lassene bei der Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften
den schweizerischen Staatsangehörigen bzw. deren Familienangehöri-
gen und Hinterlassenen gleichgestellt. Demnach richtet sich vorlie-
gend der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Alters-
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und Hinterlassenenversicherung nach dem schweizerischen Recht,
insbesondere dem AHVG sowie der Verordnung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR
831.101), des ATSG und der entsprechenden Verordnung vom 11.
September 2002 (ATSV, SR 830.11) sowie, was die vom Beschwerde-
führer beantragte Rückvergütung der Beiträge anbelangt, die entspre-
chende Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an
die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-
AHV, SR 831.131.12).
4.
4.1 Im Folgenden zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die in Art. 29
Abs. 1 AHVG gesetzlich statuierte einjährige Mindestbeitragsdauer
(vgl. Art. 29 Abs. 1 AHVG) erfüllt hat, um einen Anspruch auf eine
Leistung der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu haben. Ge-
stützt auf Art. 16 Ziffer 1 des bereits erwähnten zwischenstaatlichen
Abkommens zwischen der Schweiz und Australien hat der Beschwer-
deführer eine Rückvergütung der AHV-Beiträge beantragt, welche al-
lerdings gemäss Art. 1 Abs. 1 RV-AHV ebenfalls eine einjährige Min-
destbeitragsdauer voraussetzt.
4.2
4.2.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente
(bzw. auf Rückvergütung der AHV-Beiträge gemäss der RV-AHV) ha-
ben nur Versicherte, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen,
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können
(Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50
Abs. 1 der AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Mo-
nate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während
dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat (Variante 1, vgl. Art. 29 ter
Abs. 2 lit. a AHVG) oder aber Beitragszeiten aufweist, in welchen der
Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Min-
destbeitrag entrichtet hat (Variante 2, vgl. Art. 29 ter Abs. 2 lit. b AHVG),
oder für welche Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet
werden können (Variante 3, vgl. Art. 29 ter Abs. 2 lit. c AHVG) aufweist
(BGE 125 V 253 E. 1b).
Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, so -
lange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Sofern sie keine Erwerbstä-
tigkeit ausüben, beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach der
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Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bei männlichen Versicher-
ten bis zum Ende des Monats, in welchem sie das 65. Altersjahr
vollendet haben. Art. 3 Abs. 2 Bst. a AHVG sieht vor, dass die erwerbs-
tätigen Kinder bis zum 31. Dezember jenes Jahres, in welchem sie das
17. Altersjahr vollendet haben, von der Beitragspflicht befreit sind.
4.2.2 Der Beschwerdeführer ist im Jahre 1939 geboren; er hat dem-
nach das 17. Altersjahr 1956 zurückgelegt und war somit bis zum 31.
Dezember dieses Jahres von der Beitragspflicht befreit. Aus den ein-
gereichten Wohnsitzbestätigungen geht hervor, dass er vom 14. Mai
1957 bis zum 1. Oktober 1958 in G._______ und vom 14. November
1958 bis zum 15. Juli 1959 in B._______ wohnhaft gewesen war.
Diese Zeiten fallen allerdings noch in die Jugendjahre des
Beschwerdeführers. Die Wohnsitzdauer während dieser Jugendjahre
(das heisst bis zum 31. Dezember des Jahres der Vollendung des 20.
Altersjahres) dürfen nur dann als Beitragsdauer angerechnet werden,
wenn während der gesamten Dauer dieser Jugendjahre auch
tatsächlich Beiträge geleistet wurden, wobei die Aufenthaltsbewilligung
B dem zivilrechtlichen Wohnsitz gleichgestellt wird (Urteile des Eidg.
Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] H 94/84 vom 24.
Juli 1985 sowie I 189/90 vom 5. Juli 1991).
4.3
4.3.1 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in
der Regel nach ihrem individuellen Konto, in welches die für die Be-
rechnung der ordentlichen Rente erforderlichen Angaben eingetragen
werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Grundsätzlich dürfen im individuellen
Konto nur Erwerbseinkommen eingetragen werden, von welchen dem
Versicherten die gesetzlichen Beiträge abgezogen worden sind – un-
abhängig davon, ob der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der
Ausgleichskasse entrichtet hat (Art. 30ter Abs. 2 AHVG). Bei einwand-
freiem Nachweis können auch Einkommen eingetragen werden, die
ohne Lohnabzüge aufgrund einer Nettolohnvereinbarung ausgerichtet
wurden (vgl. Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2.
Aufl., Zürich 2005, N. 3 zu Art. 30ter).
4.3.2 Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende, vorliegend an-
wendbare Art. 140 Abs. 1 lit. d AHVV schreibt vor, dass das individuel-
le Konto das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen
muss. Für die Jahre 1948 bis 1968 wurden hingegen nur die Kalender-
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jahre der Beitragsleistung in die individuellen Konten eingetragen, so
dass daraus die Beitragsdauer in Monaten nicht ersichtlich ist. Des-
halb ist gemäss der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts
(EVG; heute: Bundesgericht) in Fällen, in denen Belege mit näheren
Angaben über die Beitragsdauer für die genannten Jahre (z.B. Wohn-
sitzbescheinigungen, Lohnabrechnungen, Arbeitszeugnisse, zusätzli-
che Angaben der kontenführenden Ausgleichskassen) fehlen, auf die
eigens zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer publizierten
Tabellen des BSV abzustellen (BGE 107 V 7 E. 3b). Diese Vorgehens-
art beeinträchtigt die Rechtsstellung der Versicherten, die in den Jah-
ren 1948 bis 1968 Beiträge geleistet haben, nicht, da sie aufgrund ei-
nes für diese Versicherten vorteilhaften versicherungsmathematischen
Verfahrens erstellt wurde (beispielsweise werden die auf dem individu-
ellen Konto registrierten Beiträge auf die nächsthöhere Klasse der Ta-
bellen aufgerundet, was in den meisten Fällen eine längere als die ef-
fektive Beitragszeit ergibt). Auf die Anwendung dieser Tabellen darf ge-
mäss bundesgerichtlicher Praxis nur verzichtet werden, wenn die tat -
sächliche Dauer der (beitragspflichtigen) Erwerbstätigkeit durch Ar-
beitszeugnisse, Lohnabrechnungen oder gleichwertige Bestätigungen
des Arbeitgebers eindeutig ausgewiesen ist (vgl. Urteil des EVG H
317/02 vom 6. Januar 2004 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).
Hierfür muss der Versicherte den vollen Beweis erbringen. Trotz dieser
Beweislastverteilung ist auch der im Sozialversicherungsrecht allge-
mein geltende Untersuchungsgrundsatz zu berücksichtigen, wonach
die Verwaltungsbehörde und im Streitfall das Gericht für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen hat, wobei die Untersuchungspflicht ihr Korrelat in den Mitwir -
kungspflichten der Parteien findet (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V
157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Im Fall der Beweislosigkeit fällt
jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rech-
te ableiten will (BGE 117 V 263 E. 3B mit Hinweisen).
4.3.3 Gemäss dem individuellen Konto des Beschwerdeführers sind
für diesen vom Arbeitgeber H._______ im Jahr 1957 Beiträge auf
einem Einkommen von Fr. 2'950.-- und im Jahr 1958 auf ein solches
von Fr. 3'425.-- abgerechnet worden. Die Vorinstanz hat nun ent-
sprechend der Praxis auf die Tabelle des BSV zur Ermittlung der mut -
masslichen Beitragsdauer in den Jahren 1956-1968, Erwerbszweig
Nahrungsmittelindustrie und Gewerbe (Tabelle 20, Männerlöhne), ab-
gestellt (vgl. Anhang IX der vom BSV herausgegebenen Wegleitung
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über die Renten [RWL]; gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar
2007). Danach entspricht das vom Beschwerdeführer im Jahre 1957
erzielte Einkommen von Fr. 2'950.-- einer Beitragsdauer von 5 Mona-
ten und jenes von Fr. 3'425.-- im Jahre 1958 einer solchen von 6 Mo-
naten, was insgesamt 11 Monate ergibt.
4.4
4.4.1 Der Beschwerdeführer macht nun geltend, er habe sich in den
Jahren 1957 und 1958 während rund 16-einhalb Monaten in
G._______ und sodann ab Ende 1958 bis Mitte 1959 in B._______
aufgehalten, so dass die Beitragsdauer bei weitem erfüllt sei. Zudem
sei ihm die Einreise nur bewilligt worden, wenn eine
Arbeitsgenehmigung vorhanden gewesen sei. Somit verlangt er
implizite eine Berichtigung seines individuellen Kontos.
4.4.2 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert
fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschul -
det sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefor-
dert und auch nicht mehr entrichtet werden können. Hat der Versicher -
te nie einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen
einen erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde
ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versi-
cherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Kon-
to nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder
dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige,
sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im indivi-
duellen Konto (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V E.
4a). Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte
Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre,
für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträ-
gen ausgeschlossen ist.
4.4.3 Nach dem Gesagten wäre die Nachtragung von Beitragszeiten
für die Jahre 1957 bis 1958 hinsichtlich des ersten Arbeitgebers des
Beschwerdeführers noch möglich, wenn für die entsprechende (zu-
sätzliche) Beitragsleistung der volle Beweis erbracht würde. Mögen die
Ausführungen des Beschwerdeführers auch glaubhaft erscheinen, so
konnte er weder den Einbehalt der Beiträge noch eine eventuelle Ver-
einbarung einer Nettolohnentschädigung mit dem ersten Arbeitgeber -
über die vorhandenen Beitragseinträge hinaus - rechtsgenüglich be-
weisen. So kann er mit der Aufenthaltsbewilligung B weder die tat-
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sächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit noch vor allem die Entrich-
tung von AHV-Beiträgen für allfällig bezogene Löhne beweisen. Damit
kommt eine Berichtigung des individuellen Beitragskontos des Be-
schwerdeführers nicht in Betracht. Mangels anderweitiger Nachweise
des Arbeitgebers durfte und musste die Vorinstanz auf die besagte Ta-
belle abstellen.
4.4.4 Was den zweiten Arbeitgeber des Beschwerdeführers für die
Zeit von Dezember 1958 bis Mitte Juli 1959 anbelangt, so hat dieser
nachweislich nicht mit der AHV-Ausgleichskasse abgerechnet. Man-
gels vollen Beweises für das Gegenteil (insbesondere was die erste
Jahreshälfte 1959 betrifft) bleibt es bei den für die Jahre 1957 und
1958 errechneten 11 Beitragsmonaten.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Mindestbeitragsdau-
er nach Art. 29 Abs. 1 AHVG für einen Rentenanspruch respektive für
eine Rückvergütung der Beiträge nicht erfüllt bzw. rechtsgenüglich
nachgewiesen ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerde-
führerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] und Art. 7
Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173. 320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi-
gung zugesprochen.
3.
Dieser Entscheid geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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