B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4620/2011
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Michaela C. Hamberger,
Rechtsanwältin, Jungfraustrasse 45, 3800 Interlaken,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-4620/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Serbien stammende Beschwerdeführer (geb. […]) gelangte an-
fangs Juli 2002 im Rahmen des Familiennachzugs zwecks Verbleibs bei
seiner inzwischen mit einem Schweizer Bürger verheirateten Mutter in die
Schweiz. Die entsprechende Aufenthaltsbewilligung wurde von den Ein-
wohnerdiensten Thun in der Folge regelmässig verlängert, letztmals bis
im Sommer 2010.
B.
Während seiner Anwesenheit hierzulande geriet der Beschwerdeführer
wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt. Zunächst verurteilte ihn das Kreis-
gericht X in Thun am 8. Mai 2007 wegen Betäubungsmitteldelikten (mehr-
fach und teilweise qualifiziert begangen) sowie Geldwäscherei zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 500.-
(unter Anrechnung von 148 Tagen Untersuchungshaft).
Weitere Verurteilungen erfolgten am 25. Juni 2009 durch den Gerichts-
präsidenten des Gerichtskreises VII Konolfingen (bedingte Geldstrafe von
70 Tagessätzen à Fr. 70.- sowie Verbindungsbusse von Fr. 1'000.- und
Übertretungsbusse von Fr. 800.- wegen Fahrens in angetrunkenem Zu-
stand, Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, Führens ei-
nes Personenwagens ohne Führerausweis, einfacher Verkehrsregelver-
letzung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom
3. Oktober 1951 [BetmG, SR 812.121]), am 30. September 2010 durch
den Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises X Thun (bedingte Geldstra-
fe von 30 Tagessätzen à Fr. 90.- sowie Verbindungsbusse von Fr. 500.-
und Übertretungsbusse von Fr. 250.- wegen mehrfachen Diebstahls,
Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen das Bahnpolizeigesetz, Wi-
derhandlung gegen das BetmG und Widerhandlung gegen das Trans-
portgesetz) und schliesslich am 23. November 2010 durch das Untersu-
chungsrichteramt IV Berner Oberland (Busse von Fr. 100.- wegen Kon-
sums von Kokain und Opiaten).
Wegen der ersten strafrechtlichen Verurteilung wurde der Betroffene von
der zuständigen Migrationsbehörde am 19. Juli 2007 verwarnt.
C.
Am 14. Januar 2011 wiesen die Einwohnerdienste Thun das Gesuch des
Beschwerdeführers vom 6. September 2010 um Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung ab, ordneten seine Wegweisung aus der Schweiz an
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und forderten ihn auf, das Land bis zum 28. Februar 2011 zu verlassen.
Ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel wurde von der Polizei- und Militär-
direktion des Kantons Bern mit Entscheid vom 10. Juni 2011 abgewiesen.
D.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 verhängte die Vorinstanz über den Be-
schwerdeführer ein fünfjähriges, bis zum 22. Juli 2016 befristetes Einrei-
severbot und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung. Unter Bezugnahme auf Art. 67 des Ausländergesetzes vom 16. De-
zember 2005 (AuG, SR 142.20) begründete sie die Massnahme damit,
der Betroffene sei während seines Aufenthalts hierzulande wiederholt
straffällig geworden, unter anderem habe ihn das Kreisgericht X Thun am
8. Mai 2007 wegen Zuwiderhandlung gegen das BetmG und Geldwä-
scherei zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Angesichts
dieses schweren Verstosses und der damit einhergehenden Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei der Erlass einer Fernhalte-
massnahme angezeigt. Private Interessen, welche das öffentliche Inte-
resse an künftigen kontrollierten Einreisen zu überwiegen vermöchten,
ergäben sich weder aus den Akten noch seien solche im Rahmen des
rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden.
Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die
Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben
werde und damit Wirkungen auch für dieses Gebiet entfalte.
E.
Mit Beschwerde vom 22. August 2011 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-
scheides, eventualiter sei das Einreiseverbot auf eine Dauer von unter
fünf Jahren herabzusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht. Hierzu
lässt er im Wesentlichen vorbringen, ein sehr enges Verhältnis zu seiner
Mutter zu pflegen. Als diese in eheliche Schwierigkeiten geraten sei, habe
ihn dies psychisch stark mitgenommen, was die verübten Straftaten zu-
mindest verständlicher und erklärbar mache. Den dem Strafurteil vom
8. Mai 2007 zu Grunde liegenden Handel mit Heroin gelte es in mehrfa-
cher Hinsicht zu relativieren. Auch vom Heroinkonsum sei der Beschwer-
deführer inzwischen losgekommen. Die restlichen Delikte seien geringfü-
giger Natur. Zudem sei er nun ernsthaft darum bemüht, sich endgültig zu
bessern. Bei der Anordnung fremdenpolizeilicher Massnahmen hätten die
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zuständigen Behörden den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beach-
ten. Nebst den Begleitumständen der Delinquenz falle diesbezüglich der
lange Voraufenthalt hierzulande ins Gewicht. Überdies habe er in Serbien
keinerlei Chancen auf dem Arbeitsmarkt und er verfüge dort auch über
kein soziales Netz. Vor allem aber lebe mit der Mutter, welche das
Schweizer Bürgerrecht erworben habe, seine absolut wichtigste Bezugs-
person in der Schweiz. Sie treffe der Wegzug ihres einzigen Kindes be-
sonders hart. In diesem Zusammenhang beruft sich der Beschwerdefüh-
rer auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Schliesslich wird auf zwei Fälle des
BVGer verwiesen, die zu Einreiseverboten kürzerer Dauer führten.
Dazu legte die Parteivertreterin eine Reihe von Beweismitteln (zur Haupt-
sache Lohnabrechnungen, Stellenbewerbungen und Unterlagen der örtli-
chen Sozialdienste) ins Recht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2011 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde ab und gab dem Begehren um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung wegen Aussichts-
losigkeit ebenfalls nicht statt.
G.
Mit verfahrensanleitender Anordnung vom 27. September 2011 wurde
dem Beschwerdeführer erlaubt, den erhobenen Kostenvorschuss in vier
Raten zu bezahlen.
H.
Am 4. Oktober 2011 reichte die Rechtsvertreterin ein vom 3. Oktober
2011 datierendes Schreiben der Mutter ihres Mandanten nach.
I.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2011
auf Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer am 26. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
C-4620/2011
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (vgl. Art. 83 Bst.
c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 sowie 2011/43
E. 6.1).
3.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des
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Seite 6
rechtlichen Gehörs, weil er keine Möglichkeit erhalten habe, sich zum Er-
lass der Fernhaltemassnahme zu äussern.
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtspre-
chung aus Artikel 29 Abs. 2 BV ableiten und wie er sich für das Bundes-
verwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst eine An-
zahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. aus
der Literatur etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch
auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,
Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER / GIORGIO MALINVERNI / MICHEL HOT-
TELIER, Droit constitutionnel suisse Vol. II., Les droits fondamentaux, 2.
Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; BENOIT BOVAY, Procédure administrative, Bern
2000, S. 207 ff.; ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich /
St. Gallen 2010, Rz. 1672 ff.; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, Rz. 129 ff. und 292 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER / MARKUS SCHEFER,
Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, S. 846 ff.). Zunächst – und für
die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend – gehört dazu
das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1
VwVG), welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des
wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von einem Verfah-
ren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördli-
chen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes betreffen, zu äussern und von der
betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten
(vgl. BVGE 2010/35 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
3.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Einwohnerdienste Thun als zu-
ständige Migrationsbehörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
2. November 2010 unter eingehender Schilderung des Sachverhalts im
Zusammenhang mit einem Verfahren um Nichtverlängerung der Aufent-
haltsbewilligung und Wegweisung signalisierten, beim BFM ein Einreise-
verbot zu beantragen und ihm dazu das rechtliche Gehör gewährten. Von
dieser Möglichkeit machte er keinen Gebrauch. Dass dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör nicht durch die verfügende Behörde selbst
gewährt wurde, ist nicht von Belang (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer
C-8562/2010 vom 11. Oktober 2012 E. 4.3 mit Hinweis). Sein Gehörsan-
spruch wurde somit durch das beschriebene Verhalten der Behörden oh-
ne weiteres gewahrt.
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Seite 7
4.
4.1 Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist,
der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. Anhang 1
Ziffer 1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt,
wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Überein-
kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen
Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239
vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bun-
desgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssyste-
me des Bundes (BPI, SR 361) normalerweise im SIS (vgl. dazu Art. 92 ff.
SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Ausschrei-
bung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom
BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in
das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl.
Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftsko-
dex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener
Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]).
4.2 Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Schengenstaates, wes-
halb das fragliche Einreiseverbot im SIS ausgeschrieben wurde (Art. 96
SDÜ). Das in Art. 25 SDÜ vorgesehene Konsultationsverfahren regelt,
wann der ausschreibende Vertragsstaat die Einreiseverweigerung ge-
genüber einem Drittstaatsangehörigen im SIS wieder löscht. Dies wäre
dann der Fall, wenn ein anderes Schengenland dem Beschwerdeführer
eine Aufenthaltserlaubnis erteilte oder zusicherte. Ein solcher Aufenthalts-
titel wird aber nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erteilt, insbesondere
wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtun-
gen (Art. 25 SDÜ; vgl. hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-4342/2010 vom 9. Mai 2011 E. 3.2). Einzelfallweise bestehen weitere
Lockerungsmöglichkeiten (bezogen auf Einreisen in die Schweiz siehe
beispielsweise die Möglichkeit der Suspension des Einreiseverbots ge-
mäss Art. 67 Abs. 5 AuG). Vorliegend wurde die Schweiz von keiner an-
deren Vertragspartei konsultiert und der Beschwerdeführer besitzt derzeit
auch kein Aufenthaltsrecht in einem Schengenstaat. Die Ausschreibung
im SIS erfolgte daher zu Recht.
5.
5.1 Das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG kann gegenüber
ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Si-
C-4620/2011
Seite 8
cherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben
oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b)
oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genom-
men werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von
höchstens 5 Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet
werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären
oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der
Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot voll-
ständig oder vorübergehend aufheben (Abs. 5).
5.2 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti-
ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl.
auch RAINER J. SCHWEIZER / PATRICK SUTTER / NINA WIDMER, in: Rainer J.
Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR
Bd. III/1, Basel 2008, Teil B Rz. 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt
nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu-
lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Ver-
stoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem und
ganz allgemein dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Verfügungen missachtet werden.
5.3 Mit Blick auf die Betäubungsmitteldelinquenz des Massnahmebelaste-
ten gilt es des Weiteren zu berücksichtigen, dass Drogenhandel nebst
Gewalt- und Sexualdelikten zu den Verhaltensweisen gehört, die beson-
ders hochrangige Rechtsgüter betreffen und die daher aus präventivpoli-
zeilicher Sicht einen strengen Beurteilungsmassstab rechtfertigen (BGE
125 II 521 E. 4a/aa S. 526 f.; Urteil des Bundesgerichts 2A.308/2004 vom
4. Oktober 2004 E. 3.3; ALAIN WURZBURGER, La jurisprudence récente du
Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in: RDAF 53/1997 I,
S. 42). Das bedeutet unter anderem, dass zum Schutz der Rechtsgenos-
sen nur ein geringes Risiko des Rückfalls einer einschlägig vorbestraften
Person in Kauf genommen werden darf (Urteil des BVGer C-2196/2008
vom 17. März 2011 E. 9.3.3.). Widerhandlungen gegen das BetmG sind
ohne weiteres als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
zu qualifizieren und können daher die Anordnung von (zum Teil langen)
Fernhaltemassnahmen nach sich ziehen (vgl. etwa Urteil des BVGer
C-3254/2012 vom 14. November 2012 E. 4.3 mit Hinweisen). Zudem er-
weist sich in Konstellationen, in welchen kein sogenannter Vertragsaus-
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Seite 9
länder betroffen ist, auch die Berücksichtigung generalpräventiver Aspek-
te als zulässig (siehe Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom
31. Juli 2012 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen sowie Urteil des BVGer
C-3593/2009 vom 18. Juni 2012 E. 5.3 in fine mit Hinweis).
6.
6.1 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, hat sich der Beschwerdeführer
(u.a.) schwerer Widerhandlungen gegen das BetmG schuldig gemacht.
Deswegen sowie wegen Geldwäscherei wurde er vom Kreisgericht X in
Thun am 8. Mai 2007 strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen (bedingte
Freiheitsstrafe von 18 Monaten und Busse von Fr. 500.-). Konkret befand
ihn das Strafgericht schuldig, in der Zeit von Juni 2005 bis zur Verhaftung
im April 2006 zirka 265 Gramm Heroingemisch (entspricht etwa 29
Gramm reinem Heroin) verkauft zu haben. Aus ausländerrechtlicher Optik
schwer wiegen in diesem Zusammenhang vor allem die mehrfache und
teilweise mengenmässig qualifizierte Tatbegehung (Art. 19 Ziff. 2 BetmG).
6.2 Auch die in den drei seitherigen Strafurteilen (vom 25. Juni 2009,
30. September 2010 bzw. 23. November 2010, siehe Sachverhalt Bst. B
vorstehend) sanktionierten Taten stellen nicht allesamt Bagatelldelikte
dar; dies gilt insbesondere nicht für das Führen eines Personenwagens
mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,91 Promille (Strafurteil vom
25. Juni 2009), den mehrfachen Diebstahl und den Hausfriedensbruch
(30. September 2010). Allein schon die beschriebene Abfolge strafrechtli-
cher Verfehlungen lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer of-
fenkundig Mühe hat, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Auf-
grund dessen steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer im Sinne
von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung verstossen und damit einen Fernhaltegrund gesetzt hat.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seit dem Frühjahr 2009 die
überwiegende Zeit Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch genommen hat.
Im Januar 2011 beliefen sich die von ihm bezogenen Gelder auf nicht
ganz Fr. 22'000.-. Demzufolge hat der Beschwerdeführer zusätzlich den
Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG erfüllt (vgl. hierzu bei-
spielsweise Urteil des BVGer C-2944/2009 vom 11. Januar 2012 E. 5.1).
Diese Ergänzung der vorinstanzlichen Begründung ist im Sinne einer Mo-
tivsubstitution durchaus möglich und zulässig (vgl. E. 2 sowie Urteil des
BVGer C-56/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 6 mit Hinweis).
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Seite 10
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in
mehrfacher Hinsicht gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ver-
stossen hat. Die Verhängung der Fernhaltemassnahme erweist sich da-
mit grundsätzlich als gerechtfertigt.
7.
7.1 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Aus-
übung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichts-
punkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentli-
chen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnah-
me beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die
Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten
des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des
Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen
(vgl. statt vieler HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, a.a.O., Rz. 613 ff.).
7.2 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt aus präventiv-
polizeilicher Sicht schwer. Ausländische Straftäter, die durch Verbreitung
harter Drogen die Gesundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen,
sind nach Möglichkeit von der Schweiz fernzuhalten. Damit soll der weite-
ren Ausbreitung des verbotenen Handels mit Betäubungsmitteln entge-
gengewirkt werden. Aufgrund der relativen Häufigkeit solcher Taten ist
zum Schutz der Allgemeinheit durch eine kontinuierliche und strenge
Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass schwere Widerhandlungen ge-
gen das Betäubungsmittelgesetz mit langjährigen Fernhaltemassnahmen
geahndet werden. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit
ist dabei durch Abschreckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, son-
dern auch anderer potenzieller Rechtsbrecher weitest möglich zu gewähr-
leisten (vgl. E. 5.3 hiervor; zur strengen Praxis des Bundesgerichts siehe
ferner BGE 125 II 521 E. 4a/aa und E. 4a/bb S. 526 ff., Urteile des Bun-
desgerichts 2C_282/2012 vorerwähnt sowie 2C_768/2011 vom 4. Mai
2012 E. 4.3 und 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.3.1).
7.3 Auch in subjektiver Hinsicht kann das Fehlverhalten des Beschwerde-
führers entgegen der Parteivertreterin weder im fraglichen Bereich noch
generell relativiert oder gar bagatellisiert werden. Als unzutreffend erweist
sich insbesondere die Behauptung, ihr Mandant habe niemanden zum
Drogenkonsum bewegt und das Heroin nur an zwei Personen verkauft,
welche ihrerseits seit längerer Zeit Drogen konsumiert hätten. Vielmehr
hat er die Abnehmer gebeten, den Stoff an unbekannte Konsumenten
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Seite 11
weiterzuverkaufen und ihm den Erlös nach Serbien zu überweisen. Es
genügt an dieser Stelle der Verweis auf E. 5b des kantonalen Beschwer-
deentscheids vom 10. Juni 2011 betr. Nichtverlängerung der Aufenthalts-
bewilligung und Wegweisung. Das Strafgericht ging denn, wie an anderer
Stelle erwähnt, vom qualifizierten Tatbestand aus. Ebenfalls nicht zu Gute
gehalten werden können ihm die jeweils bedingt ausgesprochenen Stra-
fen. Zum einen schliessen die Strafjustizbehörden bei der Gewährung
des bedingten Strafvollzugs durch die Bestimmung einer Probezeit nicht
jegliche Rückfallgefahr aus, zum anderen bestehen beim Beschwerdefüh-
rer bezüglich der günstigen Prognose etwelche Bedenken. So machte er
sich lediglich zwei Monate nach der Verurteilung vom 8. Mai 2007 – mit-
hin zu Beginn der Probezeit – des Fahrens in angetrunkenem Zustand,
der Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch und sonstiger
Delikte schuldig. Auch spätere Freiheits- und Geldstrafen liessen ihn
weitgehend unbeeindruckt. Selbst dem Konsum harter Drogen hat er
nicht gänzlich abgeschworen, wie das Strafmandat vom 23. November
2010 (Busse wegen Konsum von Kokain und Opiaten) offenbart. Von
Wohlverhalten oder günstiger Prognose kann insoweit keine Rede sein.
Ohnehin ist der fragliche Zeitraum – verglichen mit dem bisherigen delik-
tischen Verhalten und angesichts der Art der zum Teil verletzten Rechts-
güter – als zu kurz bemessen, um davon ausgehen zu können, der Be-
schwerdeführer werde sich künftig an die geltende Rechtsordnung halten.
7.4 Dem öffentlichen Interesse an einer Fernhaltung stellt der Beschwer-
deführer sodann seine privaten Interessen gegenüber. Konkret genannt
werden der Voraufenthalt in der Schweiz, das hier aufgebaute soziale
Netz und nicht zuletzt sein inniges Verhältnis zur Mutter, die inzwischen
Schweizer Bürgerin geworden ist.
7.4.1 Zunächst ist hervorzuheben, dass allfällige Einschränkungen des
Privat- bzw. Familienlebens des Beschwerdeführers im vorliegenden Zu-
sammenhang aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können,
soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der
Schweiz zurückzuführen sind (vgl. Urteil des BVGer C-8562/2010 vom
11. Oktober 2012 E. 7.2 mit Hinweis). Die Erteilung und Verlängerung von
Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kan-
tone, wobei im Falle einer Bewilligungserteilung das bestehende Einrei-
severbot aufzuheben wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2008
vom 27. März 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Das Gesuch um Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung ist von den zuständigen kantonalen Behörden
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Seite 12
abgewiesen worden (siehe den rechtskräftigen Beschwerdeentscheid
vom 10. Juni 2011 der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern).
Somit darf sich der Beschwerdeführer derzeit nur zu Besuchszwecken in
der Schweiz aufhalten. Die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte
zur Mutter scheitert mithin bereits am fehlenden Anwesenheitsrecht hier-
zulande. Somit stellt sich nurmehr die Frage, ob die durch die Verweige-
rung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zu-
sätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
standhält.
7.4.2 Da ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Mutter
und ihrem eben 27-jährig gewordenen – mithin seit geraumer Zeit volljäh-
rigen – Sohn weder erkennbar ist noch in irgendeiner Weise belegt wird,
gelangen die vorgenannten Bestimmungen nicht zur Anwendung. Die
Wirkungen des Einreiseverbots bestehen im Übrigen nicht darin, dem
Beschwerdeführer während der Geltungsdauer der Massnahme Be-
suchsaufenthalte bei ihm nahe stehenden Personen in der Schweiz
schlichtweg zu untersagen. Es steht ihm – und ist ihm auch bekannt (vgl.
Zwischenverfügung vom 29. August 2011) – vielmehr die Möglichkeit of-
fen, aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen mittels Gesuch
die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu
beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss
nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt. Im dargelegten Um-
fang und Rahmen kann den geltend gemachten privaten Interessen
Rechnung getragen werden. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinge-
wiesen, dass der aus Serbien stammenden Mutter zumutbar ist, ihren er-
wachsenen Sohn dazwischen im Heimatland zu besuchen und den Kon-
takt daneben auf andere Weise aufrecht zu erhalten (Briefverkehr, Telefo-
nate, Videotelefonie, SMS).
7.4.3 Selbst wenn von einem unter dem Gesichtspunkt von Art. 13 Abs. 1
BV und Art. 8 EMRK relevanten Eingriff ausgegangen würde, wäre ein
solcher unter den konkreten Begebenheiten gestützt auf Art. 8 Ziff. 2
EMRK als gerechtfertigt zu qualifizieren. Das deliktische Verhalten des
Beschwerdeführers erreicht nämlich zweifellos die erforderliche Schwere,
um unter besagtem Blickwinkel einen Eingriff in das Privat- und Familien-
leben zu begründen (vgl. Urteil des BVGer C-3593/2009 vom 18. Juni
2012 E. 7.3 mit Hinweisen).
7.5 Schliesslich wird in der Beschwerdeschrift auf zwei in den Augen der
Parteivertreterin ähnlich gelagerte Fälle verwiesen, in denen das Bundes-
C-4620/2011
Seite 13
verwaltungsgericht Einreiseverbote auf ein Jahr (BVGer C-4338/2008
vom 30. Dezember 2009) bzw. drei Jahre (BVGer C-5308/2007 vom
3. Dezember 2009) herabgesetzt hat. Den zitierten Fällen liegt indessen
nur schon deshalb eine andere Konstellation zu Grunde, weil sich die
fraglichen Personen auf das Freizügigkeitsabkommen berufen konnten
(vgl. hierzu etwa Urteile des Bundesgerichts 2C_282/2012 vorerwähnt
sowie 2C_1045/2011 vom 18. April 2012 E. 2.1 je mit Hinweisen). Daraus
vermag der Beschwerdeführer folglich ebenfalls nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten.
7.6 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen
und privaten Interessen führt zum Ergebnis, dass das auf fünf Jahre be-
fristete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf
seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum
Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Das Einreise-
verbot ist daher zu bestätigen.
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lich-
te von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist des-
halb abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 14
C-4620/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem am 26. Oktober 2011, 28. November 2011,
28. Dezember 2011 sowie 28. Januar 2012 in 4 Raten à Fr. 250.- geleis-
teten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– die Einwohnerdienste Thun (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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