B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4622/2012
U r t e i l v o m 1 4 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ, Fachbereich Sozialhilfe,
Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im
Ausland.
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Sachverhalt:
A.
A._______, Jahrgang 1953, ist gebürtiger Schweizer. Er lebt in Brasilien
mit seiner Lebenspartnerin und deren beiden Kindern zusammen. Am 15.
Mai 2012 reichte er bei der Schweizerischen Vertretung in Sao Paulo ein
Gesuch ein, mit dem er die Ausrichtung einer periodischen Unterstützung
beantragte, dies gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. März 1973 über
Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
(BSDA, SR 852.1). Im entsprechenden Formular gab er an, sich seit dem
23. Februar 2009 ununterbrochen im Ausland aufzuhalten, und führte als
Ursache seiner Hilfsbedürftigkeit an, er könne altersbedingt keine Anstel-
lung finden und habe keine Möglichkeit, etwas zu verdienen.
B.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2012 wies das Bundesamt für Justiz (BJ) das
Gesuch um periodische Unterstützung ab. Zur Begründung führte es aus,
der Bund könne Schweizer Staatsangehörigen, die im Ausland Wohnsitz
haben oder sich seit länger als drei Monaten dort aufhalten, Sozialhilfe
gewähren. Wiederkehrende Leistungen im Aufenthaltsstaat würden pra-
xisgemäss aber nur bewilligt, wenn sich jemand seit mehreren Jahren
dort aufgehalten habe oder mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zeit eine wirtschaftliche Selbständigkeit zu erwarten sei. Diese Voraus-
setzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Zudem habe A._______ im Auf-
enthaltsstaat keine Angehörigen, d.h. Ehegatten oder Kinder, weshalb
ihm nach einem knapp dreieinhalbjährigen Auslandaufenthalt die Rück-
kehr in die Schweiz zugemutet werden könne. Aus diesen Gründen kön-
ne einzig die Übernahme der Heimreisekosten geprüft werden.
C.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Rechtsmitteleingabe vom
17. August 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinnge-
mäss beantragt er, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die bean-
tragte Unterstützungsleistung auszurichten. Zu seinem Aufent-
halt/Wohnsitz im Ausland wolle er richtigstellen, dass er zwar erst seit
dem 23. Februar 2009 offiziell in Brasilien angemeldet sei, sich aber
schon seit dem Jahr 2004 dort befinde. Die Vorinstanz gehe auch zu Un-
recht davon aus, dass er keine Angehörigen in Brasilien habe, denn im-
merhin lebe er dort, wie in seinem Gesuch erwähnt, mit seiner Konkubi-
natspartnerin zusammen. Eine Rückkehr in die Schweiz komme für ihn
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nicht in Frage, da er seine Partnerin heiraten wolle, sobald er von seiner
Ehefrau in der Schweiz geschieden sei.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. November 2012 beantragt die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, wiederkehrende
Leistungen seien nur gerechtfertigt, wenn auch der Verbleib im Aufent-
haltsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt sei. Eine peri-
odische Unterstützung werde deshalb nur geleistet, wenn sich der Ge-
suchsteller seit längerer Zeit im Ausland aufhalte – als Faustregel gälten
5 Jahre – und er sich den Lebensunterhalt über eine gewisse Zeit selbst
durch Erwerbstätigkeit finanziert habe. Zudem müsse er sich gut integriert
haben. Aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei davon
auszugehen, dass er sich erst seit dem 23. Februar 2009 dauerhaft in
Brasilien aufhalte. Die Beziehung zu seiner brasilianischen Partnerin
werde zwar nicht in Frage gestellt, indessen sei er darüber hinaus in Bra-
silien nicht verwurzelt und habe sich auch beruflich nicht etablieren kön-
nen. Wie er selbst zurecht bemerkt habe, seien seine künftigen Er-
werbsaussichten aufgrund seines Alters auch eher schlecht.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer die Gelegen-
heit eingeräumt, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. In-
nerhalb der hierfür gesetzten Frist ist jedoch keine entsprechende Stel-
lungnahme eingegangen.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in
Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen
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Verfügungen des BJ betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer
Staatsangehörige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 BSDA.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Ge-
setz nichts anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 11. Juli
2012 zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl.
Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie – wenn nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwer-
deverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf
dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich
zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-1261/2006 vom 19. Januar 2009 E. 2
mit Hinweisen).
3.
3.1 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage
befinden, Sozialhilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne dieses Ge-
setzes sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland Wohnsitz
haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten (vgl. Art. 2
BSDA).
3.2 Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA werden gemäss Art. 5 BSDA
nur Personen gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus
eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleis-
tungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. Diese Bestimmung
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nennt mit der Bedürftigkeit eine weitere – wirtschaftliche – Voraussetzung
für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen. Gleichzeitig findet sich in ihr
der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe verankert: Auf solche Leis-
tungen besteht nur Anspruch, wenn sämtliche anderen Möglichkeiten,
den Lebensunterhalt zu finanzieren (insbesondere eigene Erwerbstätig-
keit, Vermögensverzehr, Versicherungsleistungen, Verwandtenunterstüt-
zung, Sozialhilfe des Aufenthaltsstaats), ausgeschöpft sind (vgl. Ziffern
1.2.2 und 1.4 der ab 1. Januar 2010 gültigen Richtlinien des BJ zur Sozi-
alhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend:
Richtlinien], online unter: > Themen > Migration > Sozi-
alhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer > Ausland-
schweizer/in > Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um Sozialhil-
feunterstützung).
3.3 Nach Art. 11 Abs. 1 BSDA kann dem Hilfsbedürftigen die Heimkehr in
die Schweiz nahe gelegt werden, wenn dies in seinem wohlverstandenen
Interesse oder dem seiner Familie liegt. In diesem Fall übernimmt der
Bund anstelle der weiteren Unterstützung im Ausland die Heimreisekos-
ten. Anspruch auf regelmässige Leistungen im Ausland besteht nur, wenn
der Verbleib im Aufenthaltsstaat aufgrund der gesamten Umstände ge-
rechtfertigt ist. Art. 5 Abs. 1 Bst. c der Verordnung vom 4. November
2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im
Ausland (VSDA, SR 852.11) konkretisiert die insofern wichtigsten Fälle;
namentlich ist dann von einem gerechtfertigten Verbleib im Ausland aus-
zugehen, wenn die betreffende Person sich schon seit mehreren Jahren
im Aufenthaltsstaat aufhält (Ziff. 1), mit grosser Wahrscheinlichkeit in ab-
sehbarer Zeit im Aufenthaltsstaat wirtschaftlich selbstständig wird (Ziff. 2)
oder nachweist, dass ihr wegen enger familiärer Bande oder anderer Be-
ziehungen die Heimkehr nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). Aus die-
ser Aufzählung ergibt sich, dass die Ausrichtung wiederkehrender Leis-
tungen eine gewisse Verwurzelung im Aufenthaltsstaat voraussetzt. In
diesem Sinne gehen auch das Bundesgericht und das Bundesverwal-
tungsgericht in ihrer Rechtsprechung davon aus, dass die dauernde Un-
terstützung vor Ort grundsätzlich nur denjenigen Auslandschweizerinnen
und Auslandschweizern zugutekommen soll, die im Ausland eine Exis-
tenz aufgebaut haben, dort weitgehend integriert sind und nachträglich in
eine finanzielle Notlage geraten. Demgegenüber sollten – da mit dem
Gedanken der Sozialhilfe nicht vereinbar – in der Regel keine Leistungen
beansprucht werden können, um eine Existenz im Ausland erst aufzu-
bauen und unternehmerische Risiken abzudecken (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 2A.43/2007 vom 5. April 2007 E. 3.2 sowie Urteil des Bun-
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desverwaltungsgerichts C-8801/2010 vom 4. Mai 2012 E. 3.3 mit weite-
ren Hinweisen). Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist es nicht
entscheidend, ob es die öffentliche Hand teurer kommt, wenn eine Per-
son im Inland statt im Ausland unterstützt werden muss (vgl. Ziffer 1.2.4
der Richtlinien sowie Art. 5 Abs. 2 VSDA).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung sowie in ihrer Vernehmlassung vom
12. November 2012 hat die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer bean-
tragte wiederkehrende Unterstützung unter Hinweis auf seinen erst drei-
einhalbjährigen Aufenthalt im Ausland und seine dort fehlenden wirt-
schaftlichen Perspektiven abgelehnt. Dass der Beschwerdeführer in Bra-
silien keine Familienangehörigen habe und – abgesehen von der Bezie-
hung zu seiner Lebenspartnerin – dort auch nicht verwurzelt sei, seien
weitere Gründe für den negativen Entscheid.
4.2 Die von der Vorinstanz geschilderten Umstände, die zur Abweisung
des Unterstützungsgesuch führten, sind zutreffend.
4.2.1 Ausweislich der Akten hält sich der Beschwerdeführer seit Ende
Februar 2009 in Brasilien auf. Er, der sich gemäss Unterstützungsgesuch
erst zu diesem Zeitpunkt in Brasilien angemeldet hat, erfährt keine Bes-
serstellung durch Berufung darauf, in Wirklichkeit befinde er sich bereits
seit dem Jahr 2004 in Brasilien. Er hat keinen Anspruch darauf, je nach
dem Zweck des Verfahrens im Hinblick auf dessen gewünschtes Ergeb-
nis unterschiedliche Aussagen zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
5A.23/2001 vom 11. Februar 2002 E. 2 b/dd, nicht publ. in: BGE 128 II
97). Doch selbst wenn sich der Beschwerdeführer tatsächlich bereits seit
2004 in Brasilien aufhalten sollte – was in keiner Weise belegt ist – , er-
füllt er die weiteren, von der Rechtsprechung und den Richtlinien formu-
lieren Kriterien für die Ausrichtung von wiederkehrenden Unterstützungs-
leistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nicht (vgl. E. 3.3).
Der Beschwerdeführer ist nicht nach vorherigem Aufbau einer Existenz-
grundlage in eine finanzielle Notlage geraten, welche überbrückungswei-
se durch Sozialhilfeleistungen behoben werden könnte. Vielmehr ist sein
Lebensunterhalt bisher von seiner Konkubinatspartnerin finanziert worden
(vgl. Aktenstücke 5 und 7 [in fine] der vorinstanzlichen Akten). Der 1953
geborene Beschwerdeführer ist sich auch im Klaren darüber, dass er auf-
grund seines Alters so gut wie keine Chancen auf dem brasilianischen
Arbeitsmarkt mehr hat. Von daher besteht keine Aussicht auf eine Besse-
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rung seiner ungünstigen finanziellen Lage. Davon, dass der Beschwerde-
führer mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Aufenthalts-
staat wirtschaftlich selbständig wird (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 VSDA
sowie Ziff. 1.2.4 der Richtlinien), kann folglich nicht ausgegangen werden.
4.2.2 Hinsichtlich der familiären Situation geht aus den Akten hervor, dass
der Beschwerdeführer seit 2004 von seiner Ehefrau, die sich – wie die
beiden inzwischen volljährigen Töchter – in der Schweiz aufhält, getrennt
ist und eine Scheidung offenbar angestrebt wird. In Brasilien lebt er mit
seiner Partnerin zusammen, die er – nach erfolgter Scheidung – zu heira-
ten gedenkt. Er beruft sich denn auch auf seine neue Familie und erklärt,
eine Rückreise stehe nicht zur Diskussion. Ob seine neue Beziehung als
stabiles Konkubinat zu qualifizieren ist (so die Vorinstanz in der Vernehm-
lassung vom 12. November 2012), kann offen bleiben. Dennoch stellt sich
die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt bedürftig im Sinne des
Gesetzes ist. Entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. E. 3.2)
besteht nur dann Anspruch auf Sozialhilfe, wenn sämtliche anderen Mög-
lichkeiten, den Lebensunterhalt zu finanzieren, ausgeschöpft sind. Ge-
mäss eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer bisher von seiner Le-
benspartnerin unterstützt worden, weshalb anzunehmen ist, dass er auch
weiterhin mit ihrer Unterstützung rechnen kann. Diese geht jedoch der
Sozialhilfe vor (Ziff. 1.4.2 der Richtlinien). Damit fehlt es vorliegend auch
am Nachweis der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 5 BSDA.
4.3 Abgesehen vom fehlenden Nachweis der Bedürftigkeit erweist sich
der Verbleib des Beschwerdeführers im Aufenthaltsstaat somit aufgrund
der gesamten Umstände nicht als gerechtfertigt im Sinne von Art. 5
Abs. 1 Bst. c VSDA. Gestützt auf Art. 11 BSDA ist ihm daher die Rückkehr
in die Schweiz nahezulegen. Seine periodische Unterstützung im Aufent-
haltsstaat ist folglich abzulehnen.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Ausrichtung der
beantragten wiederkehrenden Unterstützungsleistungen zurecht verwei-
gert hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als bundes-
rechtskonform. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde im Ergebnis rich-
tig und vollständig festgestellt; die Vorinstanz hat auch ihr Ermessen
pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
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6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch
von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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