B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4624/2012
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Yves Rubeli.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rente der Schweizerischen IV,
Verfügung IVSTA vom 22. August 2012.
C-4624/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1961 geborene A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist ös-
terreichischer Staatsangehöriger und wohnt in Österreich. Am 16. März
2001 erlitt er einen Motorradunfall mit traumatischer Unterschenkelampu-
tation links (IV-act. 22 S. 1 und nachstehende E. 10). Vom 1. Oktober
2006 bis 31. August 2009 war der Beschwerdeführer in B._______ in der
Schweiz erwerbstätig (IV-act. 4, 32) und leistete obligatorische Beiträge
an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV). Zuletzt arbeitete er vom 14. September 2009 bis 30. April 2011
als Maschineneinsteller bei der Druckerei C._______ in Österreich (letz-
ter effektiver Arbeitstag: 28. März 2011, IV-act. 10 S. 6 f.).
Am 31. März 2011 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Schweize-
rischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (IV-act. 3).
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vor-
instanz) traf medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach dem
Beschwerdeführer nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-
act. 24, 27) mit Verfügung vom 22. August 2012 (IV-act. 36) - ausgehend
von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
entsprechend der Einschätzung von Dr. D._______, Arzt des internen
medizinischen Dienstes der IVSTA, vom 11. Dezember 2011 (IV-act. 19) -
ab 1. September 2011 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu
(gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 42 % [im Betrag von Fr. 48.–, zu-
züglich zwei Kinderrenten]).
B.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. September
2012 Beschwerde und ersuchte sinngemäss um Zusprache der gesetzli-
chen Leistungen. Dabei stelle er sich für eine erneute ärztliche Untersu-
chung zur Verfügung (BVGer-act. 1). Die Vorinstanz beantragte in ihrer
Vernehmlassung vom 21. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde
(BVGer-act. 9). Der Beschwerdeführer hielt in seinen Stellungnahmen
vom 11. und 25. Februar 2013 (BVGer-act. 12 und 13) an seinem Antrag
fest - unter Hinweis (in BVGer-act. 13) auf die in den Vorakten (vollstän-
dig) vorliegenden Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt, Landes-
stelle E._______, erstellt von Dr. F._______, Facharzt für Orthopädie und
orthopädische Chirurgie (Gutachten vom 21. Juni 2011, IV-act. 14) und
von Dr. G._______, Ärztin für Allgemeinmedizin (Gutachten vom 12. Juli
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Seite 3
2011, IV-act. 13). Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 26. März 2013
an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (IV-act. 15).
C.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Vorliegend ist strittig und zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer An-
spruch auf eine höhere als von der Vorinstanz am 22. August 2012 zuge-
sprochene Rente hat.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrens-
regeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in
Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern - wie
vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört
auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfügungen über
Leistungen der IV befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver-
waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
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Seite 4
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teil-
genommen. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse, weshalb auf die im Übrigen form- und fristge-
recht eingereichte Beschwerde eingetreten werden kann (vgl. Art. 60
ATSG, Art. 21 Abs. 3, 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von
Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Ent-
scheids gerügt werden (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. D._______ vom
11. Dezember 2011 (IV-act. 19) nahm die Vorinstanz an, der Beschwerde-
führer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maschineneinsteller
seit dem 16. März 2001 zu 20 % und seit dem 30. April 2011 zu 70 % ar-
beitsunfähig. In angepassten, leichten, etwa sitzenden Tätigkeiten beste-
he dagegen seit 30. April 2011 eine tiefere Arbeitsunfähigkeit von 20 %.
Dabei könne der Beschwerdeführer ein Invalideneinkommen von
Fr. 3'282.27 pro Monat erzielen. Dies führe bei einem Valideneinkommen
von Fr. 5'525.– zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 42 %, bei welchem
Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (Verfügungsbegründung vom
11. Juli 2012 [IV-act. 29] und Einkommensvergleich vom 6. Januar 2012
[IV-act. 20]).
2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer unter anderem geltend,
die vorliegende Einschätzung weiche von derjenigen im österreichischen
Verfahren ab. Er sei erneut ärztlich zu untersuchen. Zudem verweist er
auf einen anderen Betroffenen, der eine höhere Rente erhalte (BVGer-
act. 1). Im Weiteren macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine feh-
lende Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit aufgrund seines Alters
geltend (Nachricht vom 11. Februar 2013, BVGer-act 12).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, wes-
halb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni
1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
C-4624/2012
Seite 5
der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits
über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.
3.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbei-
teten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs
II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Ver-
bindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien un-
tereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Ver-
ordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige
Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen
(EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit so-
wie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit abgelöst worden.
3.3 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für
die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-
staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA).
3.4 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vor-
sehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw.
abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens so-
wie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen
Invalidenrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung.
3.5 Nach Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist die vom
Träger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines
Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann
verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgeleg-
ten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung
als übereinstimmend anerkannt sind - was für die schweizerischen bzw.
österreichischen Rechtsvorschriften nicht zutrifft.
C-4624/2012
Seite 6
3.6 Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (BVGer-act. 1) be-
stimmt sich demnach die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann An-
spruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung be-
steht, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
4.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 und 131 V 11
E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts-
wechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neu-
en Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 22. August 2012) ein-
getretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
5.
5.1 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung über
die Invalidenversicherung (IVV) ist für die Zeit ab 1. Januar 2008 auf die
dannzumal in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007
5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch ab
dem 1. Januar 2012 zu prüfen ist, sind weiter die mit dem ersten Mass-
nahmenpaket der 6. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen
Gesetzesänderungen zu beachten (IVG in der Fassung vom 18. März
2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS
2011 5679]).
5.2 Vorliegend ist der Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem
1. Oktober 2011 strittig und zu beurteilen (vgl. nachstehende E. 7.3 und
9). Für die Zeitspanne bis zum 31. Dezember 2011 ist somit das alte
Recht massgebend, für die Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs ab
dem 1. Januar 2012 ist auf die Bestimmungen der 6. IV-Revision abzu-
stellen.
6.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
C-4624/2012
Seite 7
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung
des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs-
unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-
windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
7.
7.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicher-
te, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8
ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch
auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
7.2 Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG nur an
Versicherte ausbezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn von
Art. 13 ATSG in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts (EVG, heute: Bundesgericht) stellt
Art. 29 Abs. 4 IVG eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (vgl.
BGE 121 V 264 E. 6c). Gestützt auf das FZA können indessen Angehöri-
ge von EU-Staaten sowie dort lebende Schweizer Bürgerinnen und Bür-
ger ebenfalls eine Viertelsrente beanspruchen.
7.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach
Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan-
C-4624/2012
Seite 8
spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf
die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom
Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht
(Abs. 3).
8.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entschei-
dend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist,
auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben wor-
den ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss-
folgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V
231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a)
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärz-
tinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach-
vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi-
zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der
befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität
und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um-
stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob-
jektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Be-
deutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu-
kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin al-
lerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572;
BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c; zur Beweiskraft von
Stellungnahmen der Regionalen Ärztlichen Diensten (RAD) vgl. etwa
auch Bundesgerichtsurteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4; BGE 137
V 210 E. 1.2.1).
C-4624/2012
Seite 9
9.
Vorweg ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer am 31. März
2011 bei der Invalidenversicherung anmeldete (vgl. IV-act. 28), weshalb
ein etwaiger Rentenanspruch frühestens ab 1. Oktober 2011 besteht
(E. 7.3 hievor). Zu prüfen ist demnach die Arbeitsfähigkeit ab diesem
Zeitpunkt.
10.
10.1 In medizinischer Hinsicht liegen gemäss den Gutachten der
Dres. F._______ und G._______ (vom 21. Juni bzw. 12. Juli 2011) fol-
gende Diagnosen vor: Stumpfbeschwerden linker Unterschenkel bei Zu-
stand nach traumatischer Unterschenkelamputation links 2002 (nach Mo-
toradunfall), Zustand nach mehreren Operationen am linken Oberschen-
kel bei Zustand nach offener Oberschenkelfraktur 2002, Verlängerung-
sosteotomie 2008 und Metallentfernung 2010, Zustand nach operativer
Versorgung einer Unterarmtrümmerfraktur links 2002 mit daraus resultie-
render eingeschränkter Beweglichkeit im linken Handgelenk (IV-act. 14
S. 3 Ziff. 8, IV-act. 13 S. 3 Ziff. 9).
Gemäss den übereinstimmenden Beurteilungen des funktionellen Leis-
tungsvermögens einschliesslich der Leistungsfähigkeit in angepasster Tä-
tigkeit der Dres. F._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädische
Chirurgie (vgl. Gutachten vom 21. Juni 2011), und G._______, Ärztin für
Allgemeinmedizin (vgl. Gutachten vom 12. Juli 2011), sind dem Be-
schwerdeführer nur noch sitzende, körperlich leichte Tätigkeiten mit leich-
ten Hebe- und Trageleistungen bei eingeschränkter Belastbarkeit der lin-
ken Hand zumutbar (IV-act. 14 S. 3 Ziff. 9 und S. 5 Ziff. 17, IV-act. 13 S. 3
Ziff. 10 am Ende und S. 5 Ziff. 17), wobei ständig sitzende und ständig
körperlich leichte Tätigkeiten, fallweise auch unter besonderem Zeitdruck,
vollschichtig zumutbar seien und auch ein Anmarschweg von mindestens
500 Metern ohne Pause möglich sei und die üblichen Arbeitspausen aus-
reichend seien (IV-act. 14 S. 5, IV-act. 13 S. 5).
10.2 Dr. D._______ hielt darauf gestützt auf die genannten Gutachten in
seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2011 fest (IV-act. 19), der 50-
jährige Versicherte, der nach einem Motorradunfall mit einer Prothese
wieder habe arbeiten können, habe in letzter Zeit vermehrt Probleme mit
dem Amputationsstumpf im Sinne von offenen Wunden und auch ver-
mehrt Hüft- und Rückenprobleme gehabt, weshalb ab 30. April 2011 in
der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (davor seit
C-4624/2012
Seite 10
2001: 20 %) und in einer angepassten, nur noch sitzenden Tätigkeit eine
Arbeitsunfähigkeit von 20 % anzunehmen sei. Als mögliche Verweistätig-
keiten wurden etwa die Arbeit als Telefonist oder als Billett-Verkäufer ge-
nannt (IV-act. 19 S. 4).
11.
Die Stellungnahme von Dr. D._______ (vom 11. Dezember 2011) ist als
zuverlässig zu beurteilen. Sie ist insbesondere in Kenntnis der sorgfältig
erstellten, auf eigenen Untersuchungen beruhenden aktuellen Gutachten
der Dres. F._______ und G._______ (vom 21. Juni 2011 bzw. vom
31. Mai 2011) abgegeben worden. Die Expertisen der Dres. F._______
und G._______ wurden zwar ohne Einschätzungen von behandelnden
Ärzten erstattet (vgl. "Zusatzbefunde/mitgebrachte Befunde: Vorgutachten
Dr. H._______ vom 8. August 2002" [IV-act. 14 S. 2 Ziff. 7] bzw. "keine
neuen" [IV-act. 13 S. 2 Ziff. 7]), sie berücksichtigen jedoch alle geklagten
Beschwerden - Beschwerden des Bewegungsapparates, Beschwerden
aufgrund des immer wieder offenen Stumpfes, Hüftbeschwerden (Arthro-
se), LWS-Beschwerden (ständige Kreuzschmerzen) und belastungsab-
hängige rezidivierende Handgelenksschmerzen links (IV-act. 13 S. 2 f.
und 10, IV-act. 14 S. 2 f.) - und beruhen auf eingehenden klinischen Un-
tersuchungen und sind nachvollziehbar begründet.
Gestützt auf die Aktenbeurteilung von Dr. D._______ ist eine Arbeitsunfä-
higkeit von 20 % (ab dem 30. April 2011) bzw. eine Arbeitsfähigkeit von
80 % in angepasster Tätigkeit zuverlässig ausgewiesen. Die im Vergleich
zur bisherigen mittelschweren Tätigkeit als Maschineneinsteller, bei wel-
cher der Beschwerdeführer laut Arbeitgeberangabe nicht alle Maschinen
bedienen konnte (vgl. IV-act. 10 S. 6), höhere Arbeitsfähigkeit in einer an-
gepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit ist nachvollziehbar. Dass
Dr. D._______ dabei in angepasster Tätigkeit eine im Vergleich zu den
Dres. F._______ und G._______ (Untersuchungen vom 21. Juni 2011
bzw. vom 31. Mai 2011), auf welche auch der Beschwerdeführer hinweist
(BVGer-act. 13), geringere, für den Beschwerdeführer günstigeren Ar-
beitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit annimmt (von 80 % statt 100 %
["vollschichtig" in IV-act. 13 S. 5 und IV-act. 14 S. 5 am Anfang]), ist nicht
zu beanstanden. Von den beantragten weiteren medizinischen Abklärun-
gen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu ver-
zichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b).
Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, ein anderer Betroffe-
ner erhalte eine höhere Rente (BVGer-act. 1), kann hier nicht Stellung
C-4624/2012
Seite 11
genommen werden, doch ist zu betonen, dass die vorliegende Einschät-
zung von Dr. D._______ als zuverlässig zu beurteilen ist. Entgegen dem
weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Nachricht vom
11. Februar 2013, BVGer-act 12) besteht sodann keine fehlende Verwert-
barkeit der Restarbeitsfähigkeit (auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt,
BGE 110 V 273 E. 4b, 130 V 343 E. 3.2), insbesondere kann eine solche
nicht mit dem Alter des 1961 geborenen Beschwerdeführers, bei welchem
noch eine relativ lange Aktivitätsdauer bis zum Erreichen des AHV-Alters
besteht, begründet werden (vgl. dazu etwa Urteile des Bundesgerichts
8C_482/2010 vom 27. September 2010 und I 336/03 vom 8. Januar 2004
E. 2).
12.
Zu prüfen bleibt die erwerbliche Seite.
12.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all-
fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invali-
deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Vali-
deneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern-
mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt wer-
den, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E. 3.4.2).
Hält sich die gesundheitlich beeinträchtigte Person im Ausland auf bzw.
hat sie dort Wohnsitz, sind die zur Bestimmung des Invaliditätsgrades
massgebenden Vergleichseinkommen - Validen- sowie Invalideneinkom-
men - grundsätzlich unter Berücksichtigung desjenigen Ortes zu bestim-
men, an dem sich die betreffende Person ohne gesundheitliche Ein-
schränkungen aufhalten würde, jedenfalls verbietet es sich, die beiden
Einkommen unter Berücksichtigung unterschiedlicher örtlicher Vorausset-
zungen festzulegen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 822/06 vom
6. November 2007).
C-4624/2012
Seite 12
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruf-
lich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person
konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Ge-
sundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare
neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtspre-
chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden
(BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten
Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit
Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszu-
gehen ist.
Für die Ermittlung des Valideneinkommens, also des Einkommens, wel-
ches die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte, wird in der
Regel am zuletzt erzielten Verdienst angeknüpft.
12.2 Als Valideneinkommen nahm die Vorinstanz ein auf den schweizeri-
schen LSE-Tabellenlohn des Papier- und Kartongewerbes gestütztes
Einkommen von Fr. 5'525.– pro Monat bzw. bei Umrechnung des auf 40
Wochenstunden basierenden Werts auf die im Jahr 2008 betriebsübliche
wöchentliche Arbeitszeit von 41.3 Stunden von Fr. 5'704.56 pro Monat an
(IV-act. 20; LSE 2008, S. 26, TA1 Ziff. 21, Anforderungsniveau 4, welches
einfache und repetitive Tätigkeiten umfasst).
Vorliegend ist in Bezug auf das hypothetische Valideneinkommen jedoch
unklar, welches die letzte Tätigkeit des Beschwerdeführers vor seinem
Motorradunfall gewesen war. Aufgrund der Verfahrensakten ist einzig be-
kannt, dass der Beschwerdeführer gelernter Koch ist und später als
Fleischhauer und zuletzt bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnissen als
Maschinenführer in einer Druckerei gearbeitet hat (vgl. IV-act. 13 S. 1 mit
Angabe einer arbeitgeberseitigen Kündigung wegen häufiger Kranken-
stände).
13.
Bei der in Bezug auf die Erwerbssituation des Beschwerdeführers vor
seinem Motoradunfall unklaren und unvollständigen Aktenlage lässt sich
das Valideneinkommen nicht zuverlässig bestimmen.
C-4624/2012
Seite 13
Die Beschwerde ist damit in dem Sinne gutzuheissen, als die angefoch-
tene Verfügung vom 22. August 2012 aufgehoben und die Sache an die
IVSTA zurückgewiesen wird, damit diese, nach weiteren erwerblichen Ab-
klärungen neu verfüge.
14.
14.1 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
14.2 Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde-
führenden Partei gilt, sind weder dem Beschwerdeführer noch der Vorin-
stanz Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario und 2
VwVG; vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1).
14.3 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine un-
verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist.
C-4624/2012
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 22. August 2012 aufgehoben und die Sache an die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) zurückgewiesen wird, damit
diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Ren-
tenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Ver-
fahrenskostenvorschuss von Fr. 400.– wird dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein;
Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Yves Rubeli
C-4624/2012
Seite 15
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
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