B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung III
C-4624/2018
Ur t e i l vom 1 9 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______, (Deutschland),
vertreten durch lic. iur. André M. Brunner, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch
(Verfügung vom 14. Juni 2018).
C-4624/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1965 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder
Beschwerdeführer) ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutsch-
land. Er ist diplomierter Informatiker (act. 17 S. 1) und war seit 1988 mit
kurzen Unterbrüchen als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig, wobei
er Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (AHV/IV) leistete (IK-Auszug; act. 22). Auf eine langjährige
Tätigkeit bei der B._______ als Informatik-Experte und System Architekt
mit Leitungs- und Ausbildungsfunktion (1997-2013) folgten noch drei kurze
Arbeitsverhältnisse (act. 3). Dabei arbeitete er zuletzt ab 1. Juli 2015 bei
der C._______ AG als «Senior Client und Network Manager», ehe er von
seinem behandelnden Psychiater wegen einer akuten Belastungsreaktion
ab 3. September 2015 krankgeschrieben wurde (act. 11 S. 18 ff.). Am 10.
September 2015 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis noch wäh-
rend der Probezeit auf (act. 17 S. 18).
B.
B.a Nach einer Anmeldung zur Früherfassung vom 27. Januar 2016
(act. 1) meldete sich der Versicherte am 26. Mai 2016 unter Hinweis auf
verschiedene psychische und körperliche Erkrankungen, insbesondere
eine schwere Angst- und Panikstörung, bei der IV-Stelle des Kantons
D._______ (nachfolgend: kantonale IV-Stelle) zum Leistungsbezug an
(act. 7). Die kantonale IV-Stelle holte die Akten des Krankentaggeldversi-
cherers ein (act. 11) und klärte die berufliche Situation des Versicherten ab.
Im Rahmen einer Frühinterventionsmassnahme übernahm sie die Kosten
eines zwölfmonatigen Online-Ausbildungskurses zum Webmaster (Mittei-
lung vom 18. November 2016 [act. 25]). Mit Mitteilung vom 29. Dezember
2016 schloss sie die Eingliederungsberatung ab (act. 29). Auf Ersuchen
des Versicherten erliess die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfol-
gend: IVSTA oder Vorinstanz) gestützt auf die Feststellungen der kantona-
len IV-Stelle betreffend Abschluss der Eingliederungsberatung am 17. Mai
2017 eine anfechtbare Verfügung (act. 48 S. 3).
B.b Im Rahmen der Abklärung des medizinischen Sachverhalts im Hinblick
auf die Prüfung des Rentenanspruchs holte die kantonale IV-Stelle einen
Bericht der behandelnden Rheumatologin vom 10. Januar 2017 ein
(act. 34). Am 14. Juli 2017 erstattete der behandelnde Psychiater einen
Bericht und reichte dazu zahlreiche aktuelle Berichte weiterer behandeln-
der Ärzte ein (act. 52). Auf Anraten des Regionalen Ärztlichen Dienstes
C-4624/2018
Seite 3
(RAD; act. 71 S. 4) gab die kantonale IV-Stelle daraufhin am 28. August
2017 bei der E._______ GmbH (nachfolgend: E._______) ein polydiszipli-
näres Gutachten in Auftrag (act. 56), das am 15. Dezember 2017 erstattet
wurde (act. 64). Am 20. Dezember 2017 nahm der RAD dazu Stellung
(act. 71 S. 4 ff.).
B.c Nach einer Stellungnahme ihres Rechtsdienstes vom 23. Februar
2018 (act. 71 S. 8) führte die kantonale IV-Stelle am 2. März 2018 einen
Einkommensvergleich durch und ermittelte dabei einen Invaliditätsgrad
von 55 % (act. 70). Gestützt darauf stellte sie dem Versicherten mit Vorbe-
scheid vom 5. März 2018 die Ausrichtung einer halben IV-Rente ab 1. No-
vember 2016 in Aussicht (act. 73). Dagegen liess der Versicherte durch
seinen Rechtsvertreter am 19. April 2018 Einwände erheben (act. 79), wo-
raufhin die kantonale IV-Stelle am 25. Mai 2018 einen neuen Einkommens-
vergleich durchführte, der einen Invaliditätsgrad von 66 % ergab (act. 83).
Dementsprechend sprach die IVSTA dem Versicherten mit Verfügung vom
14. Juni 2018 gestützt auf die Feststellungen der kantonalen IV-Stelle eine
Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. November 2016 samt Kinderrente zu
(act. 89).
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte durch seinen Rechtsvertre-
ter mit Eingabe vom 13. August 2018 (Postaufgabe) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und es sei ihm ab 1. November 2016 eine ganze Rente aus-
zurichten. Die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse seien zu verzinsen.
Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass die Vorinstanz zu Un-
recht von der Arbeitsfähigkeitsschätzung des psychiatrischen Gutachters
und des RAD abgewichen sei. Zudem habe die Vorinstanz den Einkom-
mensvergleich fehlerhaft durchgeführt. Schliesslich rügt er eine Verletzung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (BVGer-act. 1).
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 15. August 2018 beim Beschwerdeführer
eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– (BVGer-act. 2)
wurde am 16. August 2018 geleistet (BVGer-act. 3).
E.
Die Vorinstanz teilte am 19. September 2018 mit, dass sie auf eine Stel-
lungnahme zur Beschwerde verzichte (BVGer-act. 6).
C-4624/2018
Seite 4
F.
Mit Verfügung vom 25. September 2018 wurde der Schriftenwechsel unter
dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer-
act. 7).
G.
Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 1. Oktober 2018 wies der
Beschwerdeführer auf zwei neue Bundesgerichtsentscheide
(8C_297/2018 und 8C_212/2018) hin. Zudem reichte der Rechtsvertreter
eine Honorarnote ein (BVGer-act. 8). Diese Eingabe wurde der Vorinstanz
am 4. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht (BVGer-act. 9).
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte-
nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1
VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde
(Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
Wie in der Zuständigkeitsregelung des Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) vor-
gesehen, hat die kantonale IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Be-
schwerdeführer als Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, das
Leistungsbegehren entgegengenommen und geprüft, während die
Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 14. Juni 2018 erlassen hat.
Diese Verfügung, mit der die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Drei-
viertelsrente ab 1. November 2016 zugesprochen hat, bildet Anfechtungs-
objekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1).
C-4624/2018
Seite 5
3.
In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, sein Anspruch
auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die angefochtene Verfügung
den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht genüge. Die
Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb sie von der im Rahmen der po-
lydisziplinären Begutachtung vorgenommenen Einschätzung der Arbeits-
fähigkeit abgewichen sei. Im Rahmen des Einkommensvergleichs habe
sich die Vorinstanz zudem nicht zum verwendeten Tabellenlohn für die Be-
stimmung des Invalideneinkommens geäussert. Sie habe auch nicht be-
gründet, weshalb sie keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen habe.
3.1 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf
rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101). Sie soll verhin-
dern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den
Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht an-
zufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als
auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein
Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Über-
legungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht,
dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und je-
dem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich
auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE
136 I 229 E. 5.2; 124 V 180 E. 1a).
3.2 Wie der Beschwerdeführer zu Recht feststellt, ist die Vorinstanz von
der durch die E._______-Gutachter attestierten Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abgewichen. Begründet hat sie
dies damit, dass das Abstellen auf die aus psychiatrischer Sicht attestierte
(höhere) Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus Sicht der
Invalidenversicherung nicht begründet sei. Auch wenn diese Begründung
recht kurz ausgefallen ist, genügt sie, hat die Vorinstanz damit doch kurz
die Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen. Was den
Einkommensvergleich anbelangt, so wurde dieser in der angefochtenen
Verfügung aufgeführt. Die verwendeten Zahlen wurden zwar nur knapp be-
gründet, der Beschwerdeführer konnte indes gestützt hierauf die Verfü-
gung doch sachgerecht anfechten. Neben der sich aus dem Dispositiv er-
gebenden Tragweite der Verfügung sind insgesamt aus der Begründung
auch die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte genügend er-
sichtlich, womit die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende
C-4624/2018
Seite 6
Begründungspflicht erfüllt ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in-
folge ungenügender Begründung ist somit zu verneinen. Ob die von der
Vorinstanz vorgenommene Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdi-
gung materiell korrekt sind, ist nachfolgend zu prüfen.
4.
4.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 14. Juni 2018) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-
dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
4.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, wohnt in
Deutschland und war in der Schweiz erwerbstätig. Damit gelangen das
Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und
die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der so-
zialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die
Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR
0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die
durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und
Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der
Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an-
spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe-
reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem
Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom
16. Januar 2013 E. 4).
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
C-4624/2018
Seite 7
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte,
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
5.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede-
rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
(Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (Bst. c). Zusätzliche kumulative Voraussetzung für einen Ren-
tenanspruch ist, dass der Versicherte im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG beim
Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge an die Al-
ters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat,
was vorliegend unbestritten der Fall ist (vgl. IK-Auszug; act. 22).
5.3 Die Prüfung, ob eine psychische Erkrankung eine rentenbegründende
Invalidität zu begründen vermag, hat grundsätzlich anhand eines struktu-
rierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu erfolgen (BGE 143 V
409 E. 4.5; 143 V 418 E. 6 ff.).
5.3.1 Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung für eine
Anspruchsberechtigung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Di-
agnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1;
143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebli-
che Gesundheitsbeeinträchtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rah-
men einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt
der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regel-
mässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leis-
tungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung be-
ruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und E. 2.2.1).
5.3.2 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine ver-
sicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt auf der zweiten Ebene an-
hand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren
C-4624/2018
Seite 8
eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichti-
gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreich-
baren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6). Die für die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt
systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schwe-
regrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (Ausprä-
gung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persön-
lichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychi-
sche Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kate-
gorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Fak-
toren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver-
gleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliede-
rungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).
5.4 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung
und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und
gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind.
Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei-
ten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge-
geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun-
gen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1;
125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss
über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer
9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
5.5 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge-
holten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforde-
rungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweis-
wert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässig-
keit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4).
C-4624/2018
Seite 9
6.
Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Be-
schwerdeführers lässt sich den medizinischen Akten im Wesentlichen das
Folgende entnehmen:
6.1 Der Beschwerdeführer begab sich wegen einer akuten Belastungssitu-
ation am 4. September 2015 in die Behandlung von med. pract. F._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Dieser diagnostizierte in sei-
nem Bericht vom 20. Oktober 2015 ein hyperthymes Temperament mit pa-
nikartiger sozialer Phobie und Neigung zum Alkoholkonsum sowie Ben-
zodiazepin-Abusus (im Sinne einer Selbstmedikation). Der Beschwerde-
führer beklage eine phasenweise starke Erschöpfung. Der behandelnde
Psychiater wies darauf hin, dass der übermässige Alkoholkonsum vor drei
Monaten eingestellt worden sei und der Konsum von Benzodiazepinen
nunmehr der Medikation einer Angststörung entspreche. Er erwähnte, dass
der Beschwerdeführer neben dem psychischen Krankheitsbild auch an
körperlichen Erkrankungen leide, wobei ein schweres Schlafapnoe-Syn-
drom im Vordergrund stehe. Zudem liege eine unklare Entzündungserkran-
kung vor, die derzeit intensiv abgeklärt werde. Der behandelnde Psychiater
erachtete den Beschwerdeführer als nicht arbeitsfähig (act. 11 S. 18 ff.).
6.2 Der Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung, Dr. med.
G._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigte in sei-
nem Gutachten vom 19. Dezember 2015 die Diagnose einer sozialen Pho-
bie gemäss ICD-10 F40.1, deren Existenz wahrscheinlich auf Jahrzehnte
zurückgehe. Es habe sich auch eine Angst- und depressive Störung ge-
mischt gemäss ICD-10 F41.2 entwickelt, wobei aktuell eine leichte bis mit-
telgradige depressive Symptomatik vorliege. Zeitweise sei die Angstsymp-
tomatik auch mit Panikattacken gemäss ICD-10 F41.0 kombiniert gewe-
sen. Im Sinne einer Selbstmedikation habe sich phasenweise ein Alkohol-
missbrauch entwickelt. Gegenwärtig sei der Beschwerdeführer weitgehend
abstinent (ICD-10 F10.20). Ebenfalls habe eine Benzodiazepin-Abhängig-
keit bestanden, die sich allerdings in einem erträglichen Rahmen bewege.
Diesbezüglich liege ein schädlicher Gebrauch vor (ICD-10 F13.1). Vorerst
bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Angesichts der Besserung der
psychopathologischen Befunde könne sich bis spätestens Ende Februar
2016 eine weitgehende Remission ergeben mit einer anschliessenden Ar-
beitsaufnahme im März 2016, allenfalls anfänglich mit einem 50 %-Pen-
sum und einen Monat später mit einem Pensum von 100 % (act. 10 S. 11
ff.).
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Seite 10
6.3 Am 2. April 2016 berichtete med. pract. F._______ von einem leichten
Rückgang der Erschöpfung. Die sozialen Ängste seien jedoch gleichge-
blieben. Die Kognition sei ausgehend von einem hohen Niveau momentan
noch zumindest etwas beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer leide zudem
an einer chronischen Autoimmunerkrankung aus dem rheumatologischen
Formenkreis (Sjögren-Syndrom). Die Arbeitsunfähigkeit betrage bis auf
Weiteres weiterhin 100 % (act. 11 S. 7 f.). Auch Dr. med. G._______ ging
in seinem Gutachten vom 6. Mai 2016 davon aus, dass der Beschwerde-
führer angesichts der vorliegenden Polymorbidität in somatischer und psy-
chischer Hinsicht aktuell nicht arbeitsfähig sei (act. 11 S. 1).
6.4 Dr. med. H._______, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für
Rheumatologie, vom Kantonsspital I._______, hielt im Bericht vom 10. Ja-
nuar 2017 zu Handen der kantonalen IV-Stelle unter Beilage von zwei Be-
richten vom 18. Februar 2016 und vom 17. Mai 2016 die folgenden Diag-
nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
– seit Jahren bestehendes, chronisches Fatigue-Syndrom
– akzentuiert vor Diagnosestellung des Sjögren-Syndroms im Dezember
2015
– Ätiologie wahrscheinlich multifaktoriell im Rahmen eines Sjögren-Syn-
droms, medikamentös unter Benzodiazepinen, Schlafapnoe-Syndrom
– Angst- und Panikstörung (ED unbekannt)
Als weitere Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte
sie:
– Hashimoto-Thyreoiditis (ED mindestens seit 04/2015)
– Steatosis hepatis (DD bei Adipositas BMI 34kg/m2, C2-assoziiert)
– Polinosis- und Hundehaarallergie
– Dyslipidämie
– Nasenatmungshinderung bei Septumdeviation/Sporn und enger Nasenklappe
links, Verdacht auf chronische Rhinosinusitis (Operation 08/2016)
Dr. med. H._______ führte aus, dass das Chronic-Fatigue-Syndrom erheb-
lichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Eine eindeutige Ätiologie
könne nicht zugeordnet werden. Für den Teil, der durch das Sjögren-Syn-
drom bedingt sein könnte, bestehe leider keine Heilungsoption. Aus rein
rheumatologischer Sicht sei eine Arbeitsunfähigkeit schwer abschätzbar;
C-4624/2018
Seite 11
die Fatigue lasse sich schwer quantifizieren. Aufgrund der weiteren Fakto-
ren, vor allem psychologischer/psychiatrischer Art werde auf die Einstufung
der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Hausarzt und Psychiater
med. pract. F._______ verwiesen. Aus rein körperlicher Sicht (betreffend
das muskuloskelettale System) bestehe keine Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit (act. 34).
6.5 Der Beschwerdeführer hielt sich vom 17. Januar bis 4. Februar 2017
zur stationären psychosomatischen Rehabilitation in der Klinik J._______
auf. Im entsprechenden Hospitalisationsbericht vom 14. Februar 2017 wur-
den als Hauptdiagnosen eine psychische Dekonditionierung und ein Er-
schöpfungszustand mit/bei Burn-Out (Z73.0), einer therapieresistenten,
aktuell mittelgradigen sozialen Phobie (F 40.1) und einem Verdacht auf
eine leichte bipolare Störung Typ 2 genannt. Während des stationären Auf-
enthalts habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Der Be-
schwerdeführer sei in einem gebesserten psychischen und physischen Zu-
stand nach Hause entlassen worden (act. 52 S. 10 ff.).
6.6 Am 14. Juli 2017 erstattete der behandelnde Psychiater med. pract.
F._______ der kantonalen IV-Stelle einen Bericht. Er reichte dazu zahlrei-
che Berichte behandelnder Fachärzte, insbesondere bezüglich rheumato-
logischer, kieferchirurgischer und pneumologischer Abklärungen und Be-
handlungen ein. Er fasste dabei die medizinische Situation diagnostisch
wie folgt zusammen:
– Sjögren-Syndrom (M35; Erstdiagnose 2015)
– schwere soziale Phobie mit Panik seit dem Schulalter, stress-responsiv
(F40.1)
– schwere cirkadian intermittierende Tagesmüdigkeit/-ermüdbarkeit im kogniti-
ven und/oder körperlichen Bereich mit zwei oder mehr Tagesschlafpausen
(Erstdiagnose 2015)
– schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom (G47.3; Erstdiagnose 2015)
– starke obere thorakale paravertebrale Neuralgien in jeder Nacht (M79; Erstdi-
agnose 2015)
– anfallsmässige Belastungsdyspnoen
– geheilte dentogene Maxilitis (J32.0; Erstdiagnose 2015; zwei Operationen
2016)
– zerebrale Kleingefässerkrankung (I67.9; Erstdiagnose 2016)
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Seite 12
– hyperthymes Temperament mit Übergang in Zyklothymie / leichte bipolare
Störung Typ 2 (F34/F38; diese Diagnose wirke sich positiv auf die Arbeitsfä-
higkeit aus)
– Adipositas mit beginnendem metabolischen Syndrom (BMI 32)
– arterielle Hypertension (I10.00)
– ausgeprägte Fettleber (K76.0, K70.0; Erstdiagnose 2015)
– Zustand nach sekundärem Alkoholabusus, selten übermässiger Konsum
(F10.7)
– therapiebedingte Benzodiazepin-Toleranz (F13.7; Erstdiagnose 2015)
Der behandelnde Psychiater attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
in der angestammten Tätigkeit als IT-Architekt, IT-Projektleiter, IT-Security
Engineer und stellvertretender Leiter Telekommunikation in einem schwei-
zerischen Grossunternehmen mit sehr hoher Aufgaben- und Stressbelas-
tung von 3. September 2015 bis 25. Oktober 2016. Ab 26. Oktober 2016
bis auf Weiteres bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 20 %, wobei diese nur
in einer deutlich herabgestuften Variante der vormaligen Tätigkeit durch
das sehr disziplinierte, überlegte und abgestimmte Aneinanderreihen von
Arbeitsfähigkeitsfenstern zustande komme. Die mentalen, psychischen
aber auch die physischen Einschränkungen hätten bereits vor 2015 eine
enorme Anstrengungsbereitschaft erfordert. Sie hätten sich zwar bereits
erfreulich, aber gemessen an der früheren Leistungsfähigkeit in keinerlei
nennenswerter Weise gebessert. Eine erneute Ausführung der bisherigen
Tätigkeit, in der man jeweils sehr flexibel, stresstauglich, einsatzbereit und
schlafunabhängig sein müsse, wäre selbst bei 5 % unrealistisch. Während
eineinhalb Stunden würden gute kognitive bzw. physische Leistungen er-
bracht, wobei es zu seltenen verlängerten Leistungsspitzen komme, die
dann jeweils jedoch in eine mehrfach längere massive Erschöpfung (d.h.
Konzentrationsstörung und Muskelschwäche) münde. Die qualitative Ar-
beitsfähigkeit im Sinne einer deutlich einfacheren Erwerbsfähigkeit sei in
einem bescheidenen Ausmass zurückgekehrt. Momentan sei zumindest
mittelfristig nur ein Arbeitsplatz zu Hause mit Ruhe- und Trainingsmöglich-
keiten sinnvoll. Bei Büroarbeiten im Angestelltenverhältnis würden zu viele
sozialphobische Geräusch- und (vor allem im IT-Bereich) oft Stressbelas-
tungen ohne Rückzugsmöglichkeit zusammenkommen, die die gegenwär-
tigen Ressourcen des Beschwerdeführers bei weitem übersteigen würden
(act. 52).
C-4624/2018
Seite 13
6.7 Das polydisziplinäre Gutachten der E._______ vom 15. Dezember
2017 basiert auf internistischen, rheumatologischen, neurologischen, psy-
chiatrischen sowie pneumologischen Untersuchungen.
6.7.1 Unter Berücksichtigung aller Fachgebiete stellten die Gutachter die
folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
– generalisierte Angststörung (F41.1)
– soziale Phobie (F40.1)
– spezifische Phobien (F40.2) (Prüfungsangst, häufiger Harndrang)
– Panikstörung (F41.0)
– Alkoholabhängigkeitssyndrom (F10.26), gegenwärtig episodischer Substanz-
gebrauch
– schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen (F13.25; ständiger Substanzge-
brauch)
– Verdacht auf multifaktoriell bedingtes «chronisches Müdigkeitssyndrom» mit
rascher geistiger und körperlicher Erschöpfbarkeit, verminderter Leistungsfä-
higkeit, schnellerer Ermüdbarkeit, Antriebslosigkeit, verminderter Konzentrati-
onsfähigkeit und Gedächtnisstörung
– primäres Sjögren-Syndrom
– DD: Sialoadenopathie anderer Ursache
– Xerophthalmie, Xerostomie
– rezidivierende Vergrösserung der grossen Speicheldrüsen
– leicht erhöhte ANA, fehlender Nachweis von Anti-SS-A- und Anti-SS-
B-Antikörpern
– gemäss Akten erhöhte Rheumafaktoren, unauffällige Eiweisselektro-
phorese und lmmunfixation, Normwerte für lgA, lgM und lgG sowie
lgG-Subklassen
– pathologischer Saxon-Test und Schirmer-Test gemäss Akten
– gemäss Akten pathologische Speicheldrüsenbiopsie der Unterlippe
beidseits 14.12.2015 mit Nachweis von insgesamt 4 lymphozytären
Foci
– chronisches Müdigkeitssyndrom (G93.3)
– schwergradig obstruktives Apnoe-/Hypnoe-Syndrom, Diagnose 2015
– auto-CPAP-Therapie seit 07/2015
C-4624/2018
Seite 14
Die Gutachter nannten zudem die folgenden Diagnosen ohne Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit:
– Chondropathia patellae links
– feinschlägiger distal betonter Halte- und Aktionstremor beidseits (ICD-10:
R25.1)
DD: essentieller Tremor
– verstärkt durch Medikamente (Quilonorm, Orfiril)
– Verdacht auf Restless-legs-Syndrom ICD-10: G25.81
– episodische Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10: G44.2)
– intermittierende Lumbago mit abgeschwächtem ASR links, vereinbar mit einer
residuellen radikulären S1-Symptomatik links (ICD-10: M47.27)
– obstruktive Rhinopathie
– Status nach zweimal OP 2016
– rezidivierende Urtikaria
6.7.2 Der rheumatologische Gutachter stellte fest, dass beim Beschwerde-
führer sehr wahrscheinlich ein primäres Sjögren-Syndrom vorliege. Häufi-
ges und führendes Symptom beim primären Sjögren-Syndrom sei eine
Fatigue mit einer allgemein verminderten Leistungsfähigkeit. Gegen die
Fatigue existierten heute noch keine sicher hilfreichen medikamentösen
Behandlungen. Aus rheumatologischer Sicht schränke nur das Fatigue-
Syndrom die Arbeitsfähigkeit ein. Eine sichere Benennung der dadurch
entstehenden Einschränkung sei aber schwierig, da die Fatigue weder ob-
jektiviert noch quantifiziert werden könne. Gesamthaft müsse wahrschein-
lich von einer 40 %-igen Einschränkung für jegliche Tätigkeiten ab Dezem-
ber 2015 ausgegangen werden. Die Fatigue könne aber wahrscheinlich
nicht ausschliesslich dem Sjögren-Syndrom angelastet werden. Aufgrund
der Sicca-Symptomatik (Mund- und Augentrockenheit) sollte der Versi-
cherte überdies keine Arbeiten an extrem trockenen und windigen Arbeit-
sorten tätigen. Sehr langes Arbeiten (mehr als vier Stunden ununterbro-
chen) in klimatisierten Räumen und am Bildschirm sollte auch vermieden
werden. Allenfalls sollte die psychopharmakologische Therapie überdacht
und der Alkoholkonsum eingestellt werden. Gegebenenfalls könne dadurch
eine leichte Verbesserung der Fatigue erreicht werden, was zu einer etwas
höheren Leistungsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit führen
würde. Eine sichere Voraussage sei aber nicht möglich.
C-4624/2018
Seite 15
6.7.3 Im neurologischen Teilgutachten wurde festgehalten, dass der Tre-
mor, die episodischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp, der intermittie-
rende Lumbago mit residueller S1 Symptomatik und das mögliche Rest-
less-Legs Syndrom keine Arbeitsunfähigkeit begründeten. Im Vordergrund
stehe eine sehr wahrscheinlich multifaktoriell bedingte geistige und körper-
liche Erschöpfbarkeit, eine verminderte Leistungsfähigkeit, eine erhöhte
Müdigkeit, eine Antriebslosigkeit sowie eine verminderte Konzentrationsfä-
higkeit und eine Gedächtnisstörung, dies bei obstruktivem Schlafapnoe-
syndrom, Ein- und Durchschlafstörung und psychischer Erkrankungen.
Hierzu werde zusätzlich von pneumologischer und psychiatrischer Seite
her Stellung genommen.
6.7.4 Im psychiatrischen Teilgutachten wird festgehalten, dass diagnos-
tisch von einer umfassenden Angststörung auszugehen sei, zeige der Be-
schwerdeführer doch multipelste Ängste in diversen beruflichen und le-
benspraktischen Situationen. Er leide an einer massiven sozialen Phobie
und habe über die Jahre ein extremes Vermeidungsverhalten angenom-
men, indem er an gewissen Tätigkeiten nicht teilnehme, sich auf die Tätig-
keit vorbereiten müsse oder diese nur nach Einnahme von Alkohol oder
Benzodiazepinen bestehen könne. Neu sei ab ca. 2012 auch noch eine
Panikstörung hinzugekommen mit entsprechenden funktionellen Sympto-
men, die wiederum die soziale Phobie gefördert hätten. Sekundär habe der
Beschwerdeführer als Selbstheilungsversuch schon seit Jahren Alkohol im
Übermass konsumiert. Zwischendurch sei es ihm aber immer wieder ge-
lungen, den Alkoholkonsum herunterzufahren. Es sei ihm aber nicht gelun-
gen, auf die Einnahme von Tranquilizern zu verzichten. Er könne die mas-
sive Angststörung willentlich nicht mehr adäquat beherrschen, ausser im
Rückzugsbereich und indem er vor allem in seinen vier Wänden arbeite.
Es bestehe eine schwere Einbusse der Konzentrationsfähigkeit und eine
Tagesmüdigkeit. Es zeige sich auch ein eingeschränktes Durchhaltever-
mögen. Vor dem Hintergrund der schweren Angststörungen bestehe eine
volle Arbeitsunfähigkeit als IT-Spezialist. Er könnte allenfalls im rückwärti-
gen Raum, vor allem in den eigenen vier Wänden und allenfalls als Web-
designer noch 30 % einer Arbeit nachgehen, dies wäre ihm zumutbar. Im
Rahmen der Beantwortung der Fragen der kantonalen IV-Stelle hielt der
psychiatrische Experte fest, dass der Beschwerdeführer noch drei Stunden
täglich ohne Verminderung des Rendements mehrheitlich im rückwärtigen
Raum im Homeoffice-Bereich arbeitsfähig sei.
6.7.5 Im pulmologischen Teilgutachten wurde festgehalten, dass ein
schwergradiges obstruktives Apnoe-/Hypnoe-Syndrom bestehe, dass bei
C-4624/2018
Seite 16
guter Compliance effizient therapiert werde. Die verbleibende Tagesmüdig-
keit könne im Kontext der psychiatrischen Diagnosen der Angst- und Pa-
nikstörung und bzw. oder der damit verbundenen Medikation gedeutet wer-
den. Aus pulmologischer Sicht bestehe sowohl in angestammter als auch
in adaptierter Tätigkeit keine zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Nicht möglich seien Nacht- und Schichtarbeiten sowie berufliche
Chauffeurtätigkeiten.
6.7.6 In der Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, dass die einzel-
nen Diagnosen negativ interferieren würden. Im Vordergrund stehe eine
sehr wahrscheinlich multifaktoriell bedingte geistige und körperliche Er-
schöpfbarkeit, eine verminderte Leistungsfähigkeit, eine erhöhte Müdig-
keit, eine Antriebslosigkeit, eine verminderte Konzentrationsfähigkeit und
eine Gedächtnisstörung, dies bei obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom und
Ein- und Durchschafstörung bei psychischen Erkrankungen. Vor dem Hin-
tergrund der schweren Angststörung sei der Beschwerdeführer als IT-Spe-
zialist nicht mehr arbeitsfähig. In einem möglichen Arbeitsprofil bestünden
diverse qualitative Einschränkungen. Nicht möglich seien Nacht- und
Schichtarbeiten, berufliche Chauffeurtätigkeiten, Tätigkeiten an extrem tro-
ckenen und windigen Arbeitsorten, sehr langes Arbeiten (mehr als vier
Stunden ohne Unterbruch) in klimatisierten Räumen und am Bildschirm. Er
sei noch für drei Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements im
rückwärtigen Raum im Homeoffice-Bereich arbeitsfähig. Die quantitativen
Einschränkungen seien nicht additiv.
6.8 Der RAD-Arzt Dr. med. K._______, Facharzt für Chirurgie, hielt in sei-
ner Stellungnahme vom 20. Dezember 2017 fest, dass gestützt auf das
E._______-Gutachten vom 15. Dezember 2017 von einer Arbeitsunfähig-
keit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als «Senior Client und Net-
work Security Engineer» ab Dezember 2015 sowie von einer Arbeitsunfä-
higkeit von 60 % in angepasster Tätigkeit (gemäss Belastungsprofil) ab De-
zember 2015 auszugehen sei. Das Belastungsprofil legte der RAD-Arzt wie
folgt fest: Zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termin-
druck, nur bei geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderun-
gen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, wohlwollende und
konfliktarme Arbeitsatmosphäre. Bei weiterhin positivem Krankheitsverlauf
und zunehmender Adaptierung am Arbeitsplatz wäre ein Pensum von 70 %
erreichbar (act. 71).
C-4624/2018
Seite 17
7.
7.1 Die Vorinstanz ging im Rahmen der angefochtenen Verfügung gestützt
auf die Feststellungen der E._______-Gutachter und des RAD davon aus,
dass dem Versicherten die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als
«Senior Client und Network Security Engineer» nicht mehr zumutbar ist.
Sie hielt fest, dass das Wartejahr am 4. September 2015 eröffnet worden
sei. Da die Anmeldung im Mai 2016 erfolgt sei, sei ein Rentenanspruch ab
November 2016 zu prüfen. In einer angepassten Tätigkeit mit flexiblen Ar-
beitszeiten und ohne permanenten Zeit- und Termindruck sowie in einer
wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsumgebung bestehe eine Arbeits-
fähigkeit von 60 %. Diese Einschränkung von 40 % basiere hauptsächlich
auf der rheumatologischen Abklärung der E._______. Die Restarbeitsfä-
higkeit von 60 % sei im Rahmen des genannten Profils unter Berücksichti-
gung der Berufserfahrung des Beschwerdeführers sowie der finanzierten
Weiterbildung (Online-Seminar) verwertbar. Vorstellbar sei eine Arbeit von
zu Hause aus. Eine höhere Einschränkung aufgrund der psychischen Be-
schwerden sei aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht begrün-
det. Der Rechtsdienst der kantonalen IV-Stelle ging davon aus, dass die
psychischen Diagnosen nachvollziehbar seien, was die angestammte Tä-
tigkeit angehe. Wenn der Beschwerdeführer jedoch von zu Hause aus ar-
beiten könne, sich die Zeit selber einteilen könne, keine Meetings durch-
führe und an keine Sitzungen müsse, bestehe sicherlich eine höhere Ar-
beitsfähigkeit als 40 % (act. 71 S. 8).
7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vorinstanz ohne jede
Begründung vom polydisziplinären E._______-Gutachten sowie der Ein-
schätzung ihres eigenen RAD abgewichen sei, indem sie nur von einer Ar-
beitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 40 % ausgehe. Im Rah-
men der Gesamtbeurteilung hätten die Gutachter die zumutbare Arbeitsfä-
higkeit auf drei Stunden bzw. 30 % im rückwärtigen Raum im Homeoffice-
Bereich festgelegt, wovon für die Anspruchsprüfung auszugehen sei. Es
sei dagegen nicht ersichtlich, aufgrund welcher rechtlichen Überlegungen
die Vorinstanz ein Pensum von über drei Stunden pro Tag als zumutbar
und möglich beurteile. Meetings seien auch bei einer Arbeit zu Hause als
Webmaster nicht zu vermeiden. Er könne auch keine hochkognitiv anfor-
derungsreichen Tätigkeiten mehr verrichten. Insgesamt sei daher auf die
psychiatrische Beurteilung der E._______ abzustellen und von einer zu-
mutbaren Restarbeitsfähigkeit von drei Stunden pro Tag auszugehen.
C-4624/2018
Seite 18
8.
8.1 Die Vorinstanz stützt sich für die Zusprache der Dreiviertelsrente im
Wesentlichen auf das im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte polydis-
ziplinäre Gutachten der E._______ vom 15. Dezember 2017. Dieses Gut-
achten beruht auf einer detaillierten Anamneseerhebung, den erforderli-
chen fachärztlichen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfas-
send und wurde in Kenntnis der sowie in Auseinandersetzung mit den
Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge
einleuchtend dar, setzten sich mit den geklagten Beschwerden sowie dem
Verhalten des Beschwerdeführers auseinander und nahmen eine interdis-
ziplinäre Beurteilung vor. Die vorgenommenen Schlussfolgerungen werden
begründet. Das Gutachten der E._______ vom 15. Dezember 2017, dem
sich in medizinischer Hinsicht und bezüglich der Einschätzung der Arbeits-
fähigkeit auch der RAD-Arzt Dr. med. K._______ angeschlossen hat (Stel-
lungnahme vom 20. Dezember 2017 [act. 71]), entspricht somit den allge-
meinen rechtlichen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (siehe
E. 4.3). Es enthält auch Angaben zu den Standardindikatoren, weshalb es
grundsätzlich auch mit Blick auf die Rechtsprechung von BGE 141 V 281
als Beweisgrundlage herangezogen werden kann.
8.2 Gestützt auf das Gutachten der E._______ ist erstellt, dass der Be-
schwerdeführer an einer generalisierten Angststörung, einer sozialen Pho-
bie, an spezifischen Phobien sowie einer Panikstörung leidet. Die diagnos-
tische Einordnung ist aufgrund der vom psychiatrischen Experten als gesi-
chert betrachteten anamnestischen Angaben und der erhobenen Befunde
sowie auch aufgrund der in Anspruch genommenen psychiatrischen und
psychopharmakologischen Behandlung nachvollziehbar. Sie stimmt im
Wesentlichen mit der Einschätzung durch den behandelnden Psychiater
überein und wurde auch vom Vertrauensarzt des Krankentaggeldversiche-
rers unter Bezugnahme auf das Klassifikationssystem ICD-10 fachärztlich
bestätigt. Eine abweichende fachärztlich-psychiatrische Einschätzung liegt
nicht vor. Die E._______-Gutachter gehen unter Bezugnahme auf die Indi-
katoren gemäss BGE 141 V 281 davon aus, dass dem Beschwerdeführer
aufgrund der schweren Angststörung die Ausübung seiner angestammten
Tätigkeit als IT-Experte in einer Führungsposition, in der er Schulungen
abhalten, an Sitzungen teilnehmen sowie unter Zeitdruck arbeiten muss,
ab Dezember 2015 nicht mehr zumutbar ist. Diese Beurteilung ist unum-
stritten und nicht zu beanstanden.
C-4624/2018
Seite 19
8.3 Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit
ist gestützt auf das E._______-Gutachten davon auszugehen, dass aus
internistischer und pneumologischer Sicht keine zeitlichen Einschränkun-
gen bestehen. Der diagnostizierten Apnoe wurde bei der Festlegung des
Zumutbarkeitsprofils Rechnung getragen, indem Nacht- und Schichtarbei-
ten sowie berufliche Chauffeurtätigkeiten ausgeschlossen wurden. Aus
den überzeugenden neurologischen und rheumatologischen Teilexpertisen
ergibt sich zudem, dass seitens des Bewegungsapparates keine an-
spruchsrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Die Mund-
und Augentrockenheit wurde bei der Formulierung des Zumutbarkeitspro-
fils berücksichtigt. Im Hinblick auf die beklagte Erschöpfungs- und Müdig-
keitsproblematik kam der rheumatologische Gutachter gestützt auf eine
eingehende klinische Untersuchung sowie unter Berücksichtigung der vor-
liegenden fachärztlichen Berichte zum nachvollziehbaren Schluss, dass
die Fatigue-Symptomatik schwierig zu objektivieren und quantifizieren sei.
Sie könne dem primären Sjögren-Syndrom zugeordnet, aber wahrschein-
lich nicht ausschliesslich diesem angelastet werden (siehe oben E. 6.7.2).
Auf die attestierte Leistungseinschränkung von 40 % für jegliche Tätigkei-
ten kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz abgestellt werden. Der
Umstand, dass der E._______-Experte auf Schwierigkeiten bei der Objek-
tivierung und Quantifizierung der Fatigue hingewiesen hat, schmälert den
Beweiswert seiner Einschätzung nicht, zumal es sich bei Erschöpfungs-
und Müdigkeitszuständen um interpretationsbedürftige Befunde und
Symptomatiken handelt, deren unterschiedliche Erfassung und Bewertung
durch medizinische Sachverständige – bis zu einem gewissen Grade – in
der Natur der Sache liegt (vgl. Urteil des BGer 9C_799/2014 vom 20. Feb-
ruar 2015 E. 3.3.2).
8.4 Umstritten ist, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer
leidensadaptierten Tätigkeit aus psychischen Gründen (weitergehend) ein-
geschränkt ist. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die vom psychiat-
rischen Experten attestierte Arbeitsunfähigkeit von rund 60 % («Arbeitsfä-
higkeit von rund drei Stunden täglich») als rechtlich nicht relevant qualifi-
ziert und lediglich auf die vom rheumatologischen Experten attestierte Ar-
beitsunfähigkeit von 40 % abgestellt hat. In diesem Zusammenhang ist ins-
besondere zu klären, ob die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeits-
unfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit im rückwärtigen Raum
(zeitlich flexible Tätigkeiten, ohne permanenten Zeit- und Termindruck, nur
bei geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das
Umstellungs- und Anpassungsvermögen, wohlwollende und konfliktarme
C-4624/2018
Seite 20
Arbeitsatmosphäre) vor der Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281
standhält.
8.4.1 Rechtsprechungsgemäss liegt es nicht allein in der Zuständigkeit der
mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, ab-
schliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht)
verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu ei-
ner andauernden oder vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit bestimmter
Höhe und Ausprägung führt (BGE 140 V 193 E. 3.1). Deshalb kann aus
rechtlicher Sicht von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähig-
keit abgewichen werden, ohne dass sie ihren Beweiswert verliert (Urteil
8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden
Fall hat sich der psychiatrische Experte des E._______ bei seiner Ein-
schätzung auch am Indikatorenkatalog (BGE 141 V 281 E. 4.1.3) orientiert,
letztlich obliegt es aber trotzdem der Verwaltung oder dem Gericht, den
Grad der Arbeitsunfähigkeit im Rechtssinn (Art. 6 ATSG) im Lichte der
Standardindikatoren zu bestimmen (Urteil 9C_194/2017 vom 29. Januar
2018 E. 6.2.2; Urteil des BGer 9C_184/2019 vom 23. April 2019 E. 4.2).
Gemäss BGE 141 V 281 E. 4.1.3 (mit Hinweisen auf E. 3.4.1.2 und 3.7.2)
verschaffen die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen
anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, den Rechtsan-
wendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zu-
sammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychischen
Störungen zu überbrücken. Mithin ist in jedem konkreten Einzelfall zu prü-
fen, ob anhand der Standardindikatoren mit dem Beweisgrad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, die versicherte Per-
son leide an einer psychischen Störung, die sich auf die Arbeitsfähigkeit
auswirkt (Urteil des BGer 8C_703/2018 vom 13. Juni 2019 E. 4.2.2).
8.4.2 Vorab ist festzuhalten, dass hier keine Ausschlussgründe im Sinn von
BGE 141 V 281 E. 2.2 vorliegen. Der psychiatrische Gutachter hat eine
Aggravation ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4.3 Im Rahmen der Kategorie «funktioneller Schweregrad» (BGE 141 V
281 E. 4.3) ist zunächst der Komplex «Gesundheitsschädigung» zu beur-
teilen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): Zum Indikator «Ausprägung der diagno-
serelevanten Befunde und Symptome» hielt der psychiatrische Gutachter
fest, dass diese ausgesprochen ausgeprägt sei. Es liege eine schwerste
Angststörung vor, die bereits in jungen Erwachsenenjahren ihren Anfang
genommen habe und im Laufe der Jahre, vor allem ab 2013/2014 massiv
exazerbiert habe (vgl. auch IK-Auszug; act. 22). Wie bereits erwähnt, ist es
C-4624/2018
Seite 21
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Angststörung in
seinem angestammten Beruf nicht mehr arbeitsfähig ist. In der angefoch-
tenen Verfügung wird aber zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht er-
sichtlich ist, dass die Angststörung auch zu massgebenden funktionellen
Defiziten in einer leidensadaptierten Tätigkeit führt, zumal der E._______-
Experte darauf hingewiesen hat, dass der Beschwerdeführer seine Angst-
störung im Rückzugsbereich willentlich adäquat beherrschen könne. Zu-
dem wurden im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung keine sonder-
lich ausgeprägten Befunde erhoben, insbesondere wurde klinisch keine re-
levante depressive Symptomatik festgestellt. Der psychiatrische Gutachter
erwähnte eine leichte Beeinträchtigung der Konzentration und Aufmerk-
samkeit im Gespräch. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer regel-
mässig Auto fährt und dabei auch längere Strecken zurücklegt, wie bei-
spielsweise die rund zweistündige Autofahrt von seinem Wohnort zu sei-
nem Therapeuten in Bern, spricht gegen das Vorliegen einer schweren
kognitiven Störung. In Anbetracht der hohen motorischen und kognitiven
Anforderungen, welche das Autofahren an eine Person stellt, ist vielmehr
von nicht unerheblichen Ressourcen in diesem Bereich auszugehen (Ur-
teile des BGer 9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.3.2.1 und
9C_78/2017 vom 26. Januar 2018 E. 6.3.5). Was den Alkoholkonsum an-
belangt, so hat der Beschwerdeführer damit laut eigenen Angaben jahre-
lang seine Ängste selbst therapiert. Nun scheint es ihm aber gelungen zu
sein, den Konsum von Alkohol stark zu reduzieren. So berichtete auch der
behandelnde Psychiater, dass weitgehend eine Alkoholabstinenz erreicht
worden sei, und im Rahmen der Behandlung auch die therapeutisch nicht
notwendigen Benzodiazepine ausgeschlichen werden sollen (act. 52). Die
Laboruntersuchung wiesen bezüglich der Bestimmung der Psychophar-
maka im Blut Werte im Normbereich aus (act. 63 S. 4). Insgesamt ist damit
im Hinblick auf eine leidensadaptierte Tätigkeit eine schwere Ausprägung
der diagnoserelevanten Befunde und Symptome zu verneinen.
8.4.4 Betreffend den Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg
oder -resistenz» (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2) ist zu bemerken, dass der
Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zwei- bis dreimal pro Monat
seinen Psychiater aufsuche. Die bisherige Therapie sei laut dem Gutachter
lege artis erfolgt. Im Rahmen der bisherigen Therapie verhalte sich der Be-
schwerdeführer kooperativ. Der Gutachter geht davon aus, dass die diver-
sen Ängste durch eine intensive verhaltenstherapeutische Langzeitthera-
pie behoben werden könnten. Im Hinblick auf eine berufliche Eingliederung
hat der Beschwerdeführer einen zwölfmonatigen Online-Ausbildungskurs
C-4624/2018
Seite 22
zum Webmaster im Rahmen einer Frühinterventionsmassnahme absol-
viert. Insgesamt ist nicht von einer Behandlungs- und Eingliederungsresis-
tenz auszugehen. Zu beachten ist indes, dass die Fatigue, soweit sie dem
Sjögren-Syndrom zuzuordnen ist, laut der behandelnden Rheumatologin
sowie dem rheumatologischen Gutachter nicht behandelbar ist.
8.4.5 Als rechtlich bedeutsame «Komorbiditäten» fallen – nebst Begleiter-
krankungen mit eigenständiger invalidisierender Bedeutung (vgl. BGE 141
V 281 E. 4.3.1.3) – Beschwerden in Betracht, welchen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (vgl. BGE 143 V 418
E. 8.1). Als massgebende Komorbidität besteht laut dem E._______-Gut-
achten insbesondere ein leistungseinschränkendes Müdigkeitssyndrom
(mit rascher geistiger und körperlicher Erschöpfbarkeit, verminderter Leis-
tungsfähigkeit, schnellerer Ermüdbarkeit, Antriebslosigkeit, verminderter
Konzentrationsfähigkeit und Gedächtnisstörung), dem leistungseinschrän-
kende und ressourcenhemmende Wirkung zukommt. Diese Fatigue ist
rheumatologisch mit dem Sjörgen-Syndrom erklärbar. Zwar hat sie laut den
Gutachtern wohl weitere Ursachen (Alkoholkonsum, Nebenwirkung der
Medikamente, Schlafapnoe), es ist aber davon auszugehen, dass mit der
aus rheumatologischer Sicht attestierten Einschränkung von 40 % das
Müdigkeitssyndrom und die damit einhergehende Einschränkung der
Durchhalte- und Konzentrationsfähigkeit ausreichend erfasst wurden. Ge-
gen eine schwerere Ausprägung der Fatigue-Problematik spricht, dass von
keinem Gutachter eine Tagesschläfrigkeit beobachtet wurde und dass der
Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, in der Lage ist, regelmässig über
längere Strecken Auto zu fahren. Des Weiteren gibt es keine Hinweise da-
rauf, dass den weiteren im E._______-Gutachten gestellten somatischen
Diagnosen eine ressourcenhemmende Wirkung zukommt.
8.4.6 Anhaltspunkte dafür, dass die Persönlichkeit des Beschwerdeführers
sein funktionelles Leistungsvermögen einschränkt, ergeben sich aus dem
Gutachten nicht. Der psychiatrische Experte hat keine Hinweise auf eine
Persönlichkeitsstörung gefunden (BGE 141 V 281 E. 4.3.2).
8.4.7 Der Komplex «sozialer Kontext» (BGE 141 V 281 E. 4.3.3) zeigt,
dass der Beschwerdeführer über mobilisierbare Ressourcen verfügt (gute
Beziehung zu seiner Ehefrau und seiner Tochter, soziale Kontakte zu sei-
nem Vater und zu einem Freund).
8.4.8 In der Kategorie «Konsistenz» ist in Bezug auf die Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V
C-4624/2018
Seite 23
281 E. 4.4.1) ersichtlich, dass sich zwischen der Selbsteinschätzung des
Beschwerdeführers, der sich «vielleicht noch stundenweise 1-2 Stunden
pro Tag» als arbeitsfähig betrachtet, und seinen Tätigkeiten im Alltag, sei-
ner Funktion in der Familie sowie den längeren Autofahrten ein gewisses
Ungleichgewicht besteht. Der ebenfalls zur Konsistenz gehörende Indika-
tor «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei-
densdruck» ist als erfüllt zu betrachten, nachdem der Beschwerdeführer
laut Einschätzung des Gutachters therapeutische Optionen nicht vernach-
lässigt, sondern in ausreichendem Masse in Anspruch genommen hat.
8.5 Insgesamt ist aufgrund der vorgenommenen Prüfung der Indikatoren
davon auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht keine rechtlich rele-
vante Arbeitsunfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit von mehr als
40 % ausgewiesen ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz von der Einschätzung des psychiatrischen Experten abgewi-
chen ist und lediglich die aus rheumatologischer Sicht attestierte Arbeits-
unfähigkeit von 40 % anerkannt hat. Der medizinische Sachverhalt erweist
sich insgesamt als rechtsgenüglich abgeklärt. Von weitergehenden medi-
zinischen Abklärungen sind vorliegend keine neuen Erkenntnisse zu erwar-
ten, weshalb auf solche in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist.
9.
Zu prüfen sind nachfolgend die erwerblichen Auswirkungen der festgestell-
ten Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers.
9.1 Bei erwerbstätigen Versicherten wie dem Beschwerdeführer ist der In-
validitätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG
aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Er-
werbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensver-
gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe-
tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei-
nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdiffe-
renz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2; Urteil
des BGer 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1). Für die Bemessung der
Invalidität einer im Ausland wohnhaften versicherten Person sind Validen-
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Seite 24
und Invalideneinkommen grundsätzlich bezogen auf denselben Arbeits-
markt zu ermitteln (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.2; Urteil des BGer 8C_300/2015
vom 10. November 2015 E. 7.1), weshalb das vom Beschwerdeführer ver-
langte Vorgehen, das Valideneinkommen aufgrund der Verhältnisse in der
Schweiz und das Invalideneinkommen aufgrund der Verhältnisse in
Deutschland zu bestimmen, nicht zulässig ist.
9.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
(hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Vali-
den- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben
und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis
zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und
E. 4.2; Urteil des BGer 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.1). Vorliegend
ist der frühest mögliche Rentenbeginn der 1. November 2016, was unbe-
stritten ist.
9.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person im massgeblichen Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte.
Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und
der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da
es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Ge-
sundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1; 129 V
222 E. 4.3.1 mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_567/2013 vom 30. Dezem-
ber 2013 E. 2.2.1).
9.3.1 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer
ohne Eintritt des Gesundheitsschadens im massgeblichen Zeitpunkt (No-
vember 2016) bei seiner letzten Arbeitgeberin, der C._______ AG, als Se-
nior Client & Network Security Engineer tätig wäre. Zur Ermittlung des Va-
lideneinkommens hat sie, wie dies vom Beschwerdeführer im Vorbescheid-
verfahren beantragte wurde, auf die Angaben gemäss Arbeitsvertrag vom
16. Juni 2015 abgestellt. Demnach hätte der Beschwerdeführer ab 1. Ja-
nuar 2016 bei guter Leistung und Eignung ein Salär von jährlich
Fr. 145'080.– (Fr. 11'160.– x 13) erzielt (act. 78). Dieses Vorgehen ist un-
bestritten und nicht zu beanstanden. Trotz der kurzen Anstellungsdauer
von rund zweieinhalb Monaten rechtfertigt es sich, auf die Angaben im Ar-
beitsvertrag der letzten Arbeitgeberin abzustellen, zumal der Beschwerde-
führer auch in den vergangenen Jahren (vgl. Jahre 2005 bis 2012) im
C-4624/2018
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Durchschnitt ein Einkommen in vergleichbarer Höhe realisiert hat (vgl. IK-
Auszug; act. 22).
9.3.2 Der Beschwerdeführer verlangt, dass zum hypothetischen jährlichen
Einkommen von Fr. 145'080.– noch ein Bonus von mindestens 10 % hin-
zuzurechnen sei, was ein massgebendes Valideneinkommen von
Fr. 159'588.– ergebe. Er weist darauf hin, dass Banken ihren Mitarbeiten-
den in der Regel einen Bonus von 10-15 % des Bruttogehalts ausrichten
würden. Mit seiner Replik hat er einen die Bonuszahlungen betreffenden
Auszug aus dem Personalreglement der C._______ AG eingereicht (Bei-
lage zu BVGer-act. 8).
9.3.3 Aus den im IK-Auszug eingetragenen Einkünften und den vom Be-
schwerdeführer eingereichten Unterlagen kann nicht abgleitet werden,
dass ihm ohne Eintritt des Gesundheitsschadens mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit ein Bonus in der Höhe von 10 % seines Grundlohnes ausge-
richtet worden wäre. Von seinem letzten Arbeitgeber hat der Beschwerde-
führer während der kurzen Anstellungsdauer keine Bonuszahlung erhalten.
Allein der Umstand, dass im Personalreglement der C._______ AG die
Möglichkeit vorgesehen ist, dass den Mitarbeitenden ein individueller Bo-
nus (unter Berücksichtigung namentlich der individuellen Leistung und des
Verhaltens) in unbestimmter Höhe ausgerichtet werden kann, rechtfertigt
hier – auch mit Blick auf die in den vergangenen Jahren erzielten Einkünf-
ten (vgl. IK-Auszug; act. 22) – keine Aufrechnung einer Bonuszahlung. Für
den Einkommensvergleich ist daher ein jährliches Valideneinkommen von
Fr. 145'080.– heranzuziehen.
9.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be-
ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per-
son konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund-
heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er-
werbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Ta-
bellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus-
gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE
126 V 75 f. E. 3b/aa und bb; 129 V 472 E. 4.2.1). Da den Tabellenlöhnen
generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine
Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit
erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b/bb). Zudem ist eine Anpassung an die
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Nominallohnentwicklung vorzunehmen, wobei nach Geschlechtern zu dif-
ferenzieren, das heisst auf den branchenspezifischen Lohnindex für
Frauen oder Männer abzustellen ist (BGE 129 V 408 E. 3.1.2).
9.4.1 Der Beschwerdeführer war nach Eintritt des Gesundheitsschadens
nicht mehr erwerbstätig, weshalb die Vorinstanz für die Bestimmung des
Invalideneinkommens zu Recht statistische Werte in Form der Tabellen-
löhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen
hat. Massgebend ist die LSE 2014, zumal die aktuelleren Zahlen der LSE
2016, die am 26. Oktober 2018 veröffentlicht wurden, im Verfügungszeit-
punkt noch nicht vorlagen (vgl. Urteil des BGer 9C_699/2015 vom 6. Juli
2016 E. 5.2). Umstritten ist die Wahl der massgeblichen LSE-Tabelle.
9.4.2 Die Vorinstanz setzte das trotz invalidisierender Gesundheitsschädi-
gung zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen)
unter Verwendung des in der Tabelle T17 gemäss LSE 2014 für die Berufs-
untergruppe Ziff. 35 «Informations- und Kommunikationstechniker» ausge-
wiesenen statistischen Durchschnittseinkommens der Männer im Alters-
segment «Total» von Fr. 6'583.–, welches sie auf eine betriebsübliche Wo-
chenarbeitszeit von 41.7 Stunden umrechnete und der Nominallohnent-
wicklung anpasste, unter Berücksichtigung einer Restarbeitsfähigkeit von
60 % auf Fr. 49'222.40 fest. Einen leidensbedingten Abzug vom Invaliden-
einkommen gewährte die Vorinstanz nicht, weil die Einschränkungen be-
reits in der Restarbeitsfähigkeit und bei der Ermittlung des Invalidenein-
kommens berücksichtigt worden seien (siehe act. 83).
9.4.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, dass eine Tätigkeit als Informa-
tions- und Kommunikationstechniker mit seinen bestehenden gesundheit-
lichen Einschränkungen nicht zumutbar sei und das entsprechende Ein-
kommen von Fr. 6’583.– für ihn nicht erzielbar wäre. Es sei daher auf die
Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, abzustellen (Fr. 5’312.– pro Monat bei
einem 100 %-Pensum).
9.4.4 Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkom-
mensvergleich von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) aus-
zugehen. Üblich ist die Tabelle TA1. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ab-
solut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich durchaus rechtfertigen, auf
die Tabelle TA7 resp. T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere
Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten
Person der öffentliche Sektor auch offensteht (vgl. Urteil des BGer
8C_212/2018 vom 13. Juni 2018 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Das Abstellen
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auf die Tabelle T17 der LSE 2014 ist daher nicht grundsätzlich unzulässig
(vgl. etwa Urteile des BGer 8C_29/2018 vom 6. Juli 2018 E. 5.2 und
8C_212/2018 E. 4.4.2).
9.4.5 Der Beschwerdeführer ist diplomierter Informatiker, arbeitete viele
Jahre in diesem Berufsfeld und hat in diesem Bereich zahlreiche Schulun-
gen absolviert. Im Rahmen einer von der Invalidenversicherung finanzier-
ten Frühinterventionsmassnahme hat er zudem einen Online-Ausbildungs-
kurs zum Webmaster absolviert (vgl. Beschwerde, S. 12) und gegenüber
der kantonalen IV-Stelle die Absicht geäussert, künftig im Bereich Web-
master, Webdesign und Internet arbeiten zu wollen (act. 23). Der Be-
schwerdeführer ist primär in seiner Belastbarkeit sowie der Fähigkeit, mit
anderen Personen zusammenzuarbeiten, eingeschränkt. Das hindert ihn
zwar daran, eine Führungsposition einzunehmen, eine Tätigkeit als Web-
master oder eine andere vergleichbare Tätigkeit im Bereich der Informatik
erscheint aber aufgrund des formulierten Belastbarkeitsprofils nach wie vor
zumutbar. Dabei kommt ihm sein Fachwissen und seine jahrelange Berufs-
erfahrung in diesem Spezialgebiet nach wie vor zu Gute. Angesichts des-
sen ist ein Abstellen auf die Tabelle T17, Berufsuntergruppe Ziff. 35 ««In-
formations- und Kommunikationstechniker» sachgerecht. Unter diese Be-
rufsgruppe fällt unter anderem auch der Beruf des Webmasters (vgl. inter-
nationale Berufsnomenklatur [ISCO-08], abrufbar unter -
). Der Einwand des Beschwerdeführers, ihm seien nur noch Tätig-
keiten gemäss Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder
handwerklicher Art) zumutbar, ist in Anbetracht seiner Ausbildung und Be-
rufserfahrung nicht überzeugend. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu
beanstanden. Es ist somit von einem jährlichen Invalideneinkommen von
Fr. 49'222.40 auszugehen.
9.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, auf dem Tabellen-
lohn sei ein Leidensabzug von 25 % zu gewähren. Er bringt vor, dass sich
sein Wohnort im Ausland (Grenzgänger), die Teilzeitarbeit, die Einschrän-
kung auf die Arbeit im rückwärtigen Raum im Homeoffice-Bereich, die wei-
teren Einschränkungen (keine Nacht- und Schichtarbeit, keine Chauffeur-
tätigkeiten, keine Arbeiten an trockenen und windigen Arbeitsorten etc.) so-
wie das Zittern lohnreduzierend auswirkten.
9.5.1 Praxisgemäss kann von dem anhand von LSE-Tabellenlöhnen ermit-
telten Invalideneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen ein lei-
densbedingter Abzug vorgenommen werden. Dieser soll persönlichen und
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beruflichen Umständen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienst-
jahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Rech-
nung tragen, welche negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe der gesund-
heitlich beeinträchtigten Person haben können. Der Einfluss sämtlicher
Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermes-
sen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu be-
grenzen ist (BGE 126 V 75 und seitherige Entscheide). Mit Bezug auf den
leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforde-
rungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum
tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkei-
ten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkei-
ten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischer-
weise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die den Abzug
vom Tabellenlohn betreffende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Be-
tracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit
einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse re-
ale Chancen für eine Anstellung bestehen. Ist von einem genügend breiten
Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können un-
ter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berück-
sichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als aus-
serordentlich zu bezeichnen sind (Urteil 9C_826/2015 vom 13. April 2016
E. 3.2.1).
9.5.2 Im vorliegenden Fall wurde den mit der Fatigue einhergehenden Ein-
schränkungen (reduzierte Belastbarkeit, erhöhte Ermüdbarkeit) bereits
durch die Festlegung des zumutbaren Pensums von 60 % Rechnung ge-
tragen. Ein nochmaliger Einbezug beim Tabellenlohn würde eine unzuläs-
sige doppelte Berücksichtigung darstellen (vgl. Urteil 8C_678/2015 vom
9. Juni 2016 E. 5.6 mit Hinweis). Nach der Gerichtspraxis wird in der Regel
eine psychisch bedingte verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter
und Arbeitskollegen nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt (Ur-
teil des BGer 9C_266/2017 vom 29. Mai 2017 E. 3.4.2). Der Umstand, dass
dem Beschwerdeführer nur noch ein Teilzeitpensum von 60 % zumutbar
ist, rechtfertigt ebenfalls keinen Abzug vom Tabellenlohn. Laut der gestützt
auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Ge-
schlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durch-
schnittsbruttolöhnen rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von 60 % bei
Männern ohne Kaderfunktion keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug
(Bundesamt für Sozialversicherungen, IV-Rundschreiben Nr. 328 vom
22. Oktober 2014, Anhang; vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.1 mit Hinweis).
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Denn auf dieser Ebene besteht bei Männern zwischen dem Durchschnitts-
lohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein
100 %-Pensum (Fr. 6'080.-) und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeit-
pensum (Fr. 6'085.-) kein wesentlicher Unterschied. In der für das Jahr
2014 aktualisierten Tabelle beläuft sich die Differenz bei den angegebenen
Werten (Fr. 5'714.- [Teilzeitpensum] und Fr. 6'069.- [Vollzeitpensum]) zwar
auf Fr. 355.- (oder 5,85 %). Allerdings ergibt sich daraus keine überpropor-
tionale Lohneinbusse, so dass die Verweigerung eines Abzugs nicht zu be-
anstanden ist (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_805/2016 vom 22. März 2017
E. 3.2).
9.5.3 Die somatisch begründeten Einschränkungen des Zumutbarkeitspro-
fils (keine Nacht- und Schichtarbeit, keine Chauffeurtätigkeiten, keine Ar-
beiten an trockenen und windigen Arbeitsorten) sowie der Umstand, dass
der Beschwerdeführer in Deutschland wohnt, schränken das Spektrum der
erwerblichen Tätigkeiten nicht massgebend ein. Angesichts der psychi-
schen Beeinträchtigungen, die nur eine zeitlich flexible Tätigkeit ohne per-
manenten Zeit- und Termindruck bei geringem Publikumsverkehr und ohne
besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen
erfordert, ist zu beachten, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine Viel-
zahl verschiedenartiger Stellen bietet (Urteil des BGer 9C_400/2019 vom
14. Oktober 2019 E. 5.3.1). Ob der Beschwerdeführer verglichen mit einem
gesunden Mitbewerber tatsächlich nur bei Inkaufnahme einer Lohnein-
busse reale Chancen auf eine Anstellung hätte (vgl. Urteil des BGer
8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.3), kann hier offengelassen werden,
zumal sich unter dem Aspekt der psychisch bedingten Einschränkungen
des Zumutbarkeitsprofils höchstens ein Abzug vom Tabellenlohn in der
Höhe von 5 % bis 10 % rechtfertigen liesse, was aber keinen Anspruch auf
eine ganze Rente begründen würde. Im Übrigen ist zu beachten, dass die
Vorinstanz bei der Festlegung des Invalideneinkommens anhand der LSE-
Tabelle T17 bereits zu Gunsten des Beschwerdeführers den Totalwert für
Männer von Fr. 6’583.– (Ziff. 35 «Informations- und Kommunikationstech-
niker»), anstatt des deutlich höheren Monatslohns für über 50-jährige Män-
ner von Fr. 7’906.–, herangezogen hat. Insgesamt ist es nicht zu beanstan-
den, dass die Vorinstanz keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen
hat, weshalb die Invaliditätsbemessung auf der Basis eines Invalidenein-
kommens von Fr. 49'222.40 vorzunehmen ist.
9.6 Aus der Gegenüberstellung des Validen- und Invalideneinkommens re-
sultiert ein aufzurundender (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3) Invaliditätsgrad
von 66 % ([Fr. 145'080.– - Fr. 49'857.60] / Fr. 145'080.– x 100). Folglich hat
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die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht eine Dreiviertelsrente ab
1. November 2016 zugesprochen. Die angefochtene Verfügung ist daher
nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
10.
10.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus-
gang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen. Der
einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu
verwenden.
10.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende
Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-4624/2018
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Michael Rutz
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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