Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-4625/2009
Urteil vom 31. März 2011
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Cornel Wehrli,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.
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Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1975 in Sarajevo und – laut seinem am 28. April
2008 ausgestellten Reisepass – Staatsangehöriger von Kroatien, reiste
erstmals im Juli 1992 mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein.
Aufgrund der kriegerischen Ereignisse im ehemaligen Jugoslawien durfte
er sich nachfolgend im Rahmen der Aktion Bosnien-Herzegowina in der
Schweiz aufhalten. Anlässlich der schrittweisen Aufhebung dieser Aktion
wurde er mit Verfügung vom 3. Mai 1996 – unter Fristsetzung bis zum
31. August 1996 – aus der Schweiz weggewiesen. Seinen Gesuchen um
Verlängerung der Ausreisefrist wurde jedoch wiederholt stattgegeben. Ein
nachfolgendes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wies
die Fremdenpolizei des Kantons Aargau (heute: Migrationsamt Kanton
Aargau, im Folgenden: Migrationsamt) mit Verfügung vom 20. Oktober
1997 ab und setzte ihm eine letztmalige Frist zur Ausreise bis zum 31.
Oktober 1997. Den kantonalen Akten zufolge meldete sich A._______ im
November 1997 bei der Einwohnerkontrolle nach Kroatien ab und verliess
die Schweiz. Am 13. Dezember 2002 heiratete er in Turgi die 1980
geborene Schweizerin N._______. Der Kanton Aargau erteilte ihm
daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung, die regelmässig – und letztmals bis
zum 31. Dezember 2008 – verlängert wurde.
B.
Per 23. Juni 2005 meldete A._______ seinen Wohnsitz in E._______ an
und stellte dabei auch die Anmeldung seiner Ehefrau in Aussicht. Da
deren Anmeldung unterblieb, stellte die Stadtpolizei B._______ hierzu
Abklärungen an und suchte den Ehemann am 17. November 2005 an
seinem Wohnort auf. Dieser gab an, seine Ehefrau sei mit ihm von
B._______ nach E._______ gezügelt. Sie hätten allerdings Eheprobleme,
und daher habe sie sich eine eigene Wohnung in R._______ gesucht. Die
Ehefrau bestätigte diese Angaben bei einer anschliessenden
telefonischen Nachfrage der Polizei und teilte mit, sie habe vergessen,
sich bei der Gemeinde E._______ anzumelden. Wegen der Eheprobleme
halte sie sich häufig bei ihren Eltern auf, werde aber auf den 1. Dezember
2005 umziehen. Ob ihr Ehemann auch nach R._______ ziehen werde,
sei noch nicht endgültig entschieden. Sinngemäss äusserte sich die
Ehefrau auch, als sie am 21. November 2005 bei der Einwohnerkontrolle
E._______ vorsprach und ihre Anmeldung vornehmen wollte (vgl. Bericht
der Stadtpolizei B._______ vom 18. November 2005 und Schreiben der
Einwohnerkontrolle E._______ an das Migrationsamt vom 21. November
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2005). Am 19. Dezember 2006 wurde sie im Auftrag des Migrationsamts
von der Stadtpolizei B._______ zu den ehelichen Verhältnissen
einvernommen. Als Grund für die Trennung gab sie an, das
Zusammenleben habe sich anders entwickelt als erhofft. Das erste
Halbjahr sei in Ordnung gewesen, danach sei es schief gelaufen, wobei
auch finanzielle Probleme eine Rolle gespielt hätten. Ob
Scheidungsabsichten bestünden, wisse sie noch nicht. Befragt nach der
Absicht zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft antwortete sie,
dass noch Bedenkzeit benötigt werde. Sie beabsichtige aber nicht, ihrem
Ehemann durch weiteres Aufrechterhalten der formellen Ehe das
Aufenthaltsrecht zu sichern.
C.
Am 21. Januar 2008 wies das Migrationsamt ein von A._______
gestelltes Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ab und
begründete dies damit, dass der Gesuchsteller seit Dezember 2005 von
seiner Ehefrau getrennt lebe. Ohne dass es zur Wiederaufnahme der
Haushaltsgemeinschaft kam, richtete A._______ am 15. Dezember 2008
ein Gesuch um weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung an
dieselbe Behörde. Seine Ehe wurde am 20. Januar 2009 rechtskräftig
geschieden. Das Migrationsamt, welches die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung von A._______ befürwortete, unterbreitete dem
BFM am 21. April 2009 einen entsprechenden Antrag auf Zustimmung.
D.
Im Rahmen ihrer Abklärungen bezweifelte die Vorinstanz einerseits das
Bestehen einer mindestens dreijährigen ehelichen Lebensgemeinschaft
des Gesuchstellers, andererseits aber auch dessen erfolgreiche
Integration, gegen die Schulden von mehr als Fr. 50'000.- und
strafrechtliche Verurteilungen sprächen. Mit Schreiben vom 29. April 2009
gewährte ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör zu diesen Bedenken.
Der Gesuchsteller äusserte sich hierzu in seiner Stellungnahme vom 9.
Juni 2009.
E.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2009 – die eine zuvor falsch datierte
Verfügung ersetzte – verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig wurde die
Wegweisung von A._______ verfügt, und es wurde ihm eine Ausreisefrist
bis zum 13. Oktober 2009 eingeräumt. Zur Begründung führte die
Vorinstanz aus, die kantonale Migrationsbehörde habe seine
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Aufenthaltsbewilligung nach der Trennung von seiner Ehefrau zwar
eigenständig verlängert, obwohl die Unterbreitung zur Zustimmung schon
damals hätte erfolgen müssen; aus dieser einmaligen Verlängerung
könne der Gesuchsteller aber nichts zu seinen Gunsten ableiten und
insbesondere nicht aufgrund von Treu und Glauben die Zustimmung des
Bundesamtes verlangen. Aus den Akten – vor allem aus den Angaben
der Ex-Ehefrau – ergebe sich, dass die Ehegatten seit dem 1. Dezember
2005 voneinander getrennt lebten, und es sei weder ersichtlich, dass es
danach wieder zu einer Annäherung der Ehegatten gekommen sei, noch,
dass es objektive Gründe für ein Getrenntleben gegeben habe. Aufgrund
dessen sei davon auszugehen, dass die eheliche Gemeinschaft weniger
als drei Jahre gedauert habe; der Gesuchsteller besitze daher
grundsätzlich keinen Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung. Ob das zusätzliche Erfordernis einer erfolgreichen
Integration erfüllt sei (Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]), könne daher offen bleiben. Selbst wenn der Gesuchsteller
beruflich eingliedert sei, so sprächen seine Verstösse gegen das
Strassenverkehrsgesetz und seine Schuldenwirtschaft gegen eine
insgesamt gute Integration. In seinem Fall bestünden auch keine – im
Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG – wichtigen persönlichen Gründe für
einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Da der rechtserhebliche
Sachverhalt erstellt sei, habe auf weitere Beweiserhebungen verzichtet
werden können. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar zu erachten.
F.
Am 17. Juli 2009 erhob A._______ Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, es sei die vorinstanzliche
Verfügung aufzuheben und die Zustimmung zur Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Er macht geltend, die Auflösung des
gemeinsamen Haushalts sei – wie von ihm bereits mit Eingabe vom 9.
Juni 2009 dargelegt – erst nach dem 13. Dezember 2005 erfolgt. Zu
Unrecht sei die Vorinstanz vom Gegenteil ausgegangen und habe sich
dabei auf die Angaben der Ehefrau gestützt, die diese am 17. und 21.
November 2005 gegenüber der Stadtpolizei B._______ bzw. gegenüber
der Einwohnerkontrolle E._______ abgegeben habe. Diese seien nur als
unverbindliche Absichtserklärungen zu verstehen. Die erst im Verlauf des
Monats Dezember 2005 erfolgte Auflösung des gemeinsamen Haushalts
habe der Standortbestimmung gedient; hierzu hätten sich die Ehegatten
während rund dreiviertel Jahren einmal pro Woche getroffen und
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daneben regelmässig telefonischen Kontakt gepflegt. Zum Zeitpunkt der
Auflösung der Familiengemeinschaft habe die Vorinstanz die Ehegatten
jedoch nicht einvernommen. Daher sei im Beschwerdeverfahren eine
Parteibefragung und eine Zeugeneinvernahme von N._______
vorzunehmen. Zur hiesigen Integration führt der Beschwerdeführer aus,
er habe bereits 1992, bei seinem erstmaligen Aufenthalt in der Schweiz,
erhebliche Integrationsbereitschaft gezeigt und sich seitdem konsequent
in der IT-Branche weitergebildet. Sein jetziger Arbeitgeber setze sich
daher auch vehement für seinen weiteren Verbleib in der Schweiz ein.
Seine Integration müsse als besonders geglückt bezeichnet werden,
zumal er dabei sei, seine finanziellen Probleme zu lösen. Auch seine
strafrechtlichen Verurteilungen stellten seine Integration nicht ernsthaft in
Frage. Schliesslich hätten die kantonalen Behörden in der Vergangenheit
anstandslos seine Aufenthaltsbewilligung verlängert, obwohl sie über die
eheliche Trennung informiert gewesen seien. Sein guter Glaube in das
Weiterbestehen dieser Rechtslage sei dementsprechend zu schützen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. September 2009 beantragt die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie betont, aufgrund der
gegebenen Sachlage sei von getrennten Wohnsitzen der Ehegatten seit
dem 1. Dezember 2005 auszugehen; es sei von ihnen auch nicht
dargetan worden, dass sie hierfür – bei Weiterbestand der
Familiengemeinschaft – wichtige Gründe gehabt hätten. Angesichts
dessen hätten sich weitere Beweiserhebungen zur Frage, wann die
eheliche Gemeinschaft beendet worden sei, erübrigt.
H.
In seiner darauffolgenden Replik vom 19. Oktober 2009 hält der
Beschwerdeführer an seinem bisherigen Vorbringen fest. Es sei nicht
erstellt, an welchem Tag genau die Ehegatten ihr Zusammenwohnen
aufgegeben hätten, zumal die Vorinstanz bezüglich der Erklärungen der
Ehefrau vom 17. und 21. November 2005 nur auf indirekte Wiedergaben
der Stadtpolizei und der Einwohnerkontrolle abgestellt habe. Somit sei
von der Richtigkeit seiner eigenen Angaben bzw. von einer
Haushaltsauflösung nach dem 13. Dezember 2005 auszugehen.
Abgesehen davon ergebe sich aus der Einvernahme der Ehefrau vom 19.
Dezember 2006, dass zu diesem Zeitpunkt konkrete
Scheidungsabsichten fehlten, was bedeute, dass – trotz der ein Jahr
zurückliegenden Trennung – noch eine Ehegemeinschaft im Sinne von
Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG bestanden habe.
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I.
Der weitere Akteninhalt – einschliesslich der der beigezogenen
kantonalen Akten – wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen
Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer
der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen
Verfügungen des BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw.
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung
betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit
nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
1.3. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren
Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
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gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2007/41 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007
vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3).
3.
Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des
AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft – unter anderem die
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem
Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der
übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht
anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin –
so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG – oder von Amtes wegen eröffnet wurde
(vgl. BVGE 2008/1 E. 2).
3.1. Dem Beschwerdeführer ist zwar noch unter dem Geltungsbereich
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige
Aufenthaltsbewilligung erteilt worden; da er jedoch mit Gesuch vom 15.
Dezember 2008 die Verlängerung dieser Bewilligung beantragt hat, ist im
vorliegenden Verfahren neues Recht anwendbar.
3.2. Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die
Zustimmung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich
im vorliegenden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE.
Letztgenannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM
im Ausländerbereich in der Fassung vom 1. Juli 2009 (.
/content/dam/data/migration/rechtsgrundlagen/weisungen_und_
kreisschreiben/weisungen_auslaenderbereich/verfahren_und_zustaen-
digkeiten/1-verfahren-zustaendigkeiten-d.pdf). Sie sehen in Ziffer 1.3.1.4
Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der
Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder
ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur
Zustimmung zu unterbreiten ist, falls die betroffene ausländische Person
nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt.
4.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen
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zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und – nach einem ordnungsgemässen und
ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung
der Ehe oder Familiengemeinschaft – mitgemeint ist auch die eheliche
Gemeinschaft – besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens
drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art.
50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1
Bst. b AuG).
5.
Das zeitliche Kriterium der dreijährigen Dauer der Ehegemeinschaft ist
nicht gleichbedeutend mit der Dauer der Haushaltsgemeinschaft. Von
einer bestehenden Ehegemeinschaft kann grundsätzlich – und
vorbehältlich offenkundiger Missbrauchsabsichten – ausgegangen
werden, solange die Ehegatten zusammen leben. Der Fortbestand der
Ehegemeinschaft kann aber auch im Fall ihres Getrenntlebens
angenommen werden, nämlich dann, wenn für das Getrenntleben
objektivierbare Gründe bestehen (vgl. MARC SPESCHA in:
Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 2.
aktualisierte Auflage, Zürich 2009, Art. 50 AuG N 4). Art. 49 AuG spricht
insoweit von wichtigen Gründen, die in der Botschaft zum AuG vom 8.
März 2002 (BBl 2002 3753 f.) zum einen als berufliche Gründe, zum
anderen auch als andere wichtige und nachvollziehbare Gründe
bezeichnet werden. Zu letzteren zählt – so explizit Art. 76 VZAE – eine
vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme, womit
der Gesetzgeber insbesondere Fälle häuslicher Gewalt im Auge hatte
(vgl. ESTHER S. AMSTUTZ in: Caroni/Gächter/ Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Art. 49 N 24; Urteile des Bundesgerichts 2C_314/2010
vom 26. Juli 2010 E. 2.2 und 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E.
2.3.1). Hält im Falle erheblicher Eheprobleme das Getrenntleben an, so
stellt sich die Frage, ob die Trennung als definitiv und die
Familiengemeinschaft damit als aufgelöst zu betrachten ist (vgl. MARC
SPESCHA, a.a.O. Art. 49 AuG N. 3).
6.
Der Beschwerdeführer hat zum einen behauptet, die häusliche
Gemeinschaft mit seiner Ehefrau sei erst nach mehr als drei Jahren Ehe
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– d.h. nach dem 13. Dezember 2005 – beendet worden; zum anderen hat
er geltend gemacht, die Ehegemeinschaft sei auch noch nach der
Auflösung des gemeinsamen Haushalts fortgeführt worden.
6.1. Hätten die Ehegatten drei Jahre an einer gemeinsamen Adresse
gelebt, so könnte vermutet werden, dass bis dahin auch ihre eheliche
Gemeinschaft intakt gewesen ist. Aufgrund der Akten bestehen jedoch
erhebliche Zweifel, dass ihre Haushaltsgemeinschaft derart lange
gedauert hat. Unbestritten hat A._______ am 23. Juni 2005 allein seinen
Wohnsitz in E._______ angemeldet; seine Ehefrau wandte sich erst –
und auf polizeiliche Aufforderung hin – am 21. November 2005 an die
Einwohnerkontrolle. Diese nahm ihre Anmeldung jedoch nicht mehr vor,
da sie den gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten bezweifelte. Zuvor, am
17. November 2005, hatten beide Ehegatten gegenüber der Stadtpolizei
B._______ geäussert, dass Eheprobleme bestünden und die Ehefrau
deswegen beabsichtige, eine eigene Wohnung zu beziehen. Der
Beschwerdeführer machte hierzu keine zeitlichen Angaben.
Demgegenüber – und laut Bericht der Stadtpolizei B._______ vom 18.
November 2005 – gab seine Ehefrau an, sie halte sich wegen der
Eheprobleme häufig bei ihren Eltern auf, werde aber am 1. Dezember
2005 nach R._______ umziehen. Der Einwohnerkontrolle E._______ – so
deren Schreiben vom 21. November 2005 an das Migrationsamt – teilte
sie mit, dass sie ab ca. 2 Wochen (ab anfangs Dezember 05) in
R._______ … wohnhaft sei. Insgesamt deuten diese Umstände darauf
hin, dass der gemeinsame Haushalt der Ehegatten bereits im Sommer
2005, spätestens jedoch anfangs Dezember 2005 aufgelöst war.
6.2. Der Beschwerdeführer hat die obigen Erklärungen seiner Ex-Ehefrau
nicht bestritten, allerdings betont, dass diese nur indirekt wiedergegeben
worden seien. Auf diese informellen Angaben dürfe daher nicht abgestellt
werden, vielmehr sei die Ankündigung ihres Umzugs in eine eigene
Wohnung nur als unverbindliche Absichtserklärung zu verstehen. Zur
Frage, wann genau die Auflösung des gemeinsamen Haushalts erfolgt
sei, habe die Vorinstanz ihn und seine Ehefrau – auch später – nicht
einvernommen. Zu seinen Gunsten sei daher davon auszugehen, dass
der gemeinsame Haushalt erst nach dreijähriger Ehedauer, im Verlaufe
des Monats Dezember 2005, aufgehoben worden sei. Diese
Behauptungen unterstellen der Vorinstanz, den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt zu haben.
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6.3. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes über den
Zivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) verpflichtet die
Behörde nicht, alle von der betroffenen Person gewünschten, sondern
nur die Abklärungen zu tätigen, für die aufgrund konkreter Anhaltspunkte
auch Anlass besteht. Von beantragten Beweiserhebungen kann
abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,
nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden
soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine
wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die
Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend
würdigen kann (vgl. ALFRED KÖLZ/ ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz
319 f.; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu
beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene
Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein
beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten
Beweiswürdigung vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3. S. 236 mit Hinweis).
6.4. Die äusseren und unbestrittenen Umstände – die einzelne
Anmeldung des Ehemannes in E._______, der Aufenthalt der Ehefrau bei
ihren Eltern, die gemeinsamen Eheprobleme – wecken Zweifel, ob es
überhaupt noch bis Anfang Dezember 2005 eine gemeinsame
Haushaltsgemeinschaft gab. Fest steht allerdings – auch der
Beschwerdeführer hat dies in seiner Rechtsmitteleingabe eingeräumt –
dass die Ehefrau zum 1. Dezember 2005 eine eigene Wohnung
angemietet hat. Angesichts ihrer am 17. und 21. November 2005
widerspruchsfrei geäusserten Ankündigung, zu diesem Zeitpunkt bzw.
anfangs Dezember nach R._______ umzuziehen, durfte die Vorinstanz
jedoch ohne Weiteres davon ausgehen, dass diese Absicht kurz darauf
auch verwirklicht wurde. Auch die polizeiliche Einvernahme der Ehefrau
vom 19. Dezember 2006 liefert hierfür keine gegenteiligen Anhaltspunkte.
Schliesslich ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer – trotz der
ihm in Hinblick auf die Sachverhaltsfeststellung nach Art. 13 VwVG
obliegenden Mitwirkungspflicht – gar nicht konkret zum Zeitpunkt der
Haushaltsauflösung äussert, sondern nur behauptet, diese sei jedenfalls
erst nach dreijähriger Ehedauer erfolgt. Vor diesem Hintergrund kann der
Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, zusätzliche Abklärungen zur Frage
der räumlichen Trennung der Ehegatten unterlassen zu haben.
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Seite 11
6.5. Wurde somit der gemeinsame Haushalt vor Ablauf von drei Jahren
aufgehoben, so stellt sich die Frage, ob die eheliche Gemeinschaft
trotzdem weiterhin Bestand hatte. Wie oben dargelegt (E. 5), kann dies
bei Vorliegen wichtiger Gründe angenommen werden, u.a. auch bei einer
vorübergehenden Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme.
Gegen die Annahme einer vorübergehenden Trennung spricht im
vorliegenden Fall zwar der Umstand, dass die Haushaltsgemeinschaft gar
nicht wieder aufgenommen und die Ehe schliesslich geschieden wurde,
allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ehegatten
womöglich zu Beginn ihrer Trennung noch mit der Lösung ihrer Probleme
und der baldigen Wiederaufnahme des Zusammenlebens rechneten. Die
reine Behauptung der Ehegatten, die Wiedervereinigung angestrebt zu
haben, reicht für eine entsprechende Annahme jedoch nicht aus.
Vielmehr muss sich der fortbestehende Ehewillen daran ablesen lassen,
ob und welche Kontakte die Ehegatten weiterhin gepflegt und welche
Anstrengungen sie zur Überwindung der gemeinsamen Schwierigkeiten
unternommen haben (vgl. MARC SPESCHA, a.a.O., Art. 49 AuG N. 3).
6.6. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, nach der Auflösung des
gemeinsamen Haushalts im Verlauf des Monats Dezember 2005 habe er
sich mit seiner Ehefrau während rund dreiviertel Jahren einmal pro
Woche getroffen und daneben regelmässig telefonischen Kontakt
gepflegt. Abgesehen von seiner unzutreffenden zeitlichen Einordung der
getrennten Wohnsitznahme bleibt damit offen, ob die Ehegemeinschaft
tatsächlich in der beschriebenen Weise fortgeführt wurde. Die vagen und
nicht nachprüfbaren Angaben zur weiteren Kontaktpflege werden auch
durch die Aussagen der Ex-Ehefrau nicht näher präzisiert. Diese hat bei
ihrer Einvernahme am 19. Dezember 2006 lediglich ausweichend
geantwortet, als sie zur Zukunft der Ehe befragt wurde; ohne Weiteres
hätte sie jedoch die Fragen, die nur die Absichten bezüglich Scheidung
und Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft betrafen, mit einem
klaren Ja oder Nein beantworten können. Ihre gewollt unverbindlichen
Erklärungen können nicht zugunsten des Beschwerdeführers den Beweis
erbringen, dass über den Zeitpunkt der räumlichen Trennung hinaus die
eheliche Gemeinschaft weiterbestanden hat. Dass N._______ bei ihrer
polizeilichen Einvernahme angab, lediglich das erste Halbjahr ihrer Ehe
sei in Ordnung gewesen, lässt es ohnehin nicht glaubhaft erscheinen,
dass die Ehegatten über Jahre hinweg und auch noch nach ihrer
Trennung nach einer Lösung für ihre ehelichen Probleme suchten. Nicht
einmal konkrete Anhaltspunkte – beispielsweise die Inanspruchnahme
professioneller Hilfe – sind diesbezüglich von den Ehegatten genannt
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worden. Schliesslich haben die Ausnahmebestimmungen von Art. 49
AuG und Art. 76 VZAE auch nicht den Sinn, dem Ehepartner eines
Schweizer Bürgers solange das Aufenthaltsrecht zu sichern, bis feststeht,
dass seine Ehe endgültig gescheitert ist. Vielmehr ist bei einer Trennung
wegen familiärer Probleme eine Ausnahme vom rechtsbegründenden
Erfordernis des Zusammenlebens nur dann denkbar, wenn diese
Probleme an die Schwere häuslicher Gewalt heranreichen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_314/2010 vom 26. Juli 2010 E. 2.2). Hierfür bestehen
im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.
6.7. Nach Meinung des Beschwerdeführers hätte die Vorinstanz ihn und
seine Ex-Ehefrau auch zur Frage, ob nach ihrer Trennung die eheliche
Gemeinschaft fortbestanden habe, einvernehmen müssen. Zumindest im
vorliegenden Verfahren sei diese Beweisfrage durch Parteibefragung und
Zeugeneinvernahme zu klären.
6.8. Soweit der Beschwerdeführer seine persönliche Befragung
beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass das
Verwaltungsrechtspflegeverfahren vom Grundsatz der Schriftlichkeit
geprägt ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983,
S. 65 und 201). Ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung bzw.
Parteibefragung besteht infolgedessen nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3 S.
148; PATRICK KRAUSKOPF/KATHRIN EMMENEGGER in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009,
Art. 12 N. 74 und 105). Grundsätzlich bestünde damit zwar immer noch
Raum für eine Beweiserhebung nach Art. 12 Bst. b VwVG; da es dem
Beschwerdeführer aber nur noch darum gehen kann, seine bisher
schriftlich dargelegte Sicht der Dinge mündlich zu wiederholen, können
hiervon keine neuen Erkenntnisse erwartet werden. Gleiches gilt für die
beantragte Zeugeneinvernahme der Ex-Ehefrau; da diese sich bei ihrer
Einvernahme vom 19. Dezember 2006 bewusst unverbindlich zum
Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft geäussert hat, kann nicht damit
gerechnet werden, dass neuere Schilderungen ein anderes Bild der
ehelichen Gemeinschaft zeichnen würden. Aufgrund antizipierter
Beweiswürdigung (hierzu E. 6.3) kann daher auf weitere
Beweiserhebungen verzichtet werden.
6.9. Im Ergebnis steht damit fest, dass die eheliche Gemeinschaft des
Beschwerdeführers vor Ablauf von drei Jahren beendet war. Art. 50
Abs. 1 Bst. a AuG findet in seinem Fall somit keine Anwendung. Im
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Rahmen dieser Bestimmung kommt es auf die behauptete Integration –
die ein kumulatives Kriterium wäre – nicht mehr an.
7.
Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht – unabhängig von der
bisherigen Dauer der Familien- bzw. Ehegemeinschaft – auch dann der
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich – so explizit Art.
50 Abs. 2 AuG – vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Opfer
ehelicher Gewalt wurde und seine soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint; beide Bedingungen müssen
jedoch nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Weitere
wichtige – und im Zusammenhang mit der Ehe stehenden Gründe –
können sich auch daraus ergeben, dass der in der Schweiz lebende
Ehepartner gestorben ist oder gemeinsame Kinder vorhanden sind (vgl.
MARC SPESCHA, a.a.O. Art. 50 AuG N. 7 sowie MARTINA CARONI in:
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N 23 f.).
7.1. Im Falle des Beschwerdeführers sind jedoch keine spezifischen, auf
seiner Ehe bzw. deren Auflösung beruhenden Gründe ersichtlich, die ihm
einen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen
könnten. Insbesondere lässt der Umstand, dass seine Ehe gescheitert ist,
nicht erkennen, dass seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
(Kroatien) stark gefährdet wäre. Da aus seiner Ehe keine Kinder
hervorgegangen sind, können auch keine entsprechend engen familiären
Beziehungen einen wichtigen Grund für die Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung darstellen.
7.2. Anspruchsbegründend können aber auch sonstige wichtige
persönliche Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine
abschliessende Aufzählung der Gründe verzichtet. Auch die in Art. 31
Abs. 1 VZAE genannten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für
die Beurteilung eines Härtefalls herangezogen werden (BGE 2C_411/
2010 E. 4.1). Ausdrücklich werden dort aufgeführt: die Integration (Bst. a),
die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse
(Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am
Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der
Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die
Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g).
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7.3. Der Beschwerdeführer hat insbesondere betont, er habe sich in der
Schweiz erfolgreich integriert, und diesbezüglich auf seine laufende
Weiterbildung im IT-Bereich und die guten Referenzen seines
Arbeitgebers verwiesen. In beruflicher Hinsicht hat die Vorinstanz seine
Integration zwar bejaht; sie ist allerdings der Ansicht, dass die
gesamthafte Integration aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen und
der erheblichen Schulden verneint werden müsse. Aus den Akten ergibt
sich, dass der Beschwerdeführer viermal aufgrund
strassenverkehrsrechtlicher Verstösse mit Strafbefehl verurteilt wurde:
am 13. Dezember 2005 zu einer Busse von Fr. 160.-, am 21. September
2006 zu einer Busse von Fr. 40.-, am 17. September 2007 zu einer
bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 120.- und einer Busse
von Fr. 800.-, woraufhin ihn das Migrationsamt zu künftigem
Wohlverhalten ermahnte, sowie am 4. Juli 2008 zu einer Busse von Fr.
300.-. Unbestritten ist auch sein ursprünglicher Schuldenberg von mehr
als Fr. 50'000.-. Der Beschwerdeführer betrachtet seine Verurteilungen
zwar als Bagatellen und hat die vollständige Rückzahlung seiner
Schulden bis Ende 2009 in Aussicht gestellt; dennoch machen die
strafrechtlichen Verfehlungen und die innerhalb weniger Jahre erfolgte
hohe Verschuldung deutlich, dass er sich in gesellschaftlicher Hinsicht
nicht anstandslos in die hiesigen Lebensverhältnisse hat einfügen
können. Festzustellen ist, dass A._______ bei seiner ersten Einreise in
die Schweiz, 1992, Eltern und andere Verwandte in Sarajevo bzw. in Split
zurückliess, dass er sich Ende 1997 nach Kroatien abmeldete und fünf
Jahre später, im Dezember 2002, im Familiennachzug wieder in die
Schweiz gelangte. Es ist angesichts dessen nicht ersichtlich – und wird
von ihm auch nicht konkret geltend gemacht – dass er sich bei seiner
Rückkehr nach Kroatien nicht mehr in den dortigen Verhältnissen
zurechtfinden könnte. Vielmehr darf davon ausgegangen werden, dass er
dort immer noch über ein verwandtschaftliches Umfeld verfügt und dass
ihm die hier erworbenen Fähigkeiten bei der beruflichen
Wiedereingliederung von Nutzen sein werden. Ohne Belang ist es, wenn
der Beschwerdeführer in seiner Heimat wirtschaftliche Verhältnisse
vorfindet, die nicht denen der Schweiz entsprechen. Da er, mittlerweile
erst 36 Jahre alt, offensichtlich keine gravierenden gesundheitlichen
Probleme hat, ergeben sich insgesamt gesehen auch keine wichtigen
persönlichen Gründe, die eine Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung erfordern würden.
8.
Schliesslich hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, in der
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Vergangenheit hätten die kantonalen Behörden seine
Aufenthaltsbewilligung anstandslos verlängert, obwohl sie über die
eheliche Trennung informiert gewesen seien. Hieraus kann der
Beschwerdeführer, auch wenn er sich seit über acht Jahren in der
Schweiz aufhält, nichts zu seinen Gunsten ableiten, war er es doch
selbst, der das Migrationsamt zur falschen Einschätzung der Sachlage
veranlasste. Dieses nahm bereits 2005 Abklärungen zum Wohnsitz der
Ehegatten vor. Fälschlicherweise ging es zunächst davon aus, dass die
eheliche Gemeinschaft trotz Trennung fortbestehen würde und
unterbreitete infolgedessen das letzte Gesuch des Beschwerdeführers
um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erst nach dessen Scheidung
dem BFM zur Zustimmung. Dem Beschwerdeführer war von Anfang an
bewusst, dass sich sein Aufenthaltsanspruch – so der bis Ende 2007
geltende Art. 7 Abs. 1 ANAG – aus dem Bestand seiner Ehe ableitete;
aus diesem Grund wurde die Ehe der Form halber aufrecht erhalten. Die
insoweit rechtsmissbräuchlichen Absichten des Beschwerdeführers
können kein schützenswertes Vertrauen nach sich ziehen.
9.
Der Beschwerdeführer besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1
Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration)
noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe)
einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass
die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 – 30
AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte,
bestehen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen
auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht
gekommen. Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet
werden.
10.
Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung
hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c
AuG). Es bleibt aber zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der
Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG) und das BFM
gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen.
10.1. Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen
im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant,
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ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete
Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre.
10.2. Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person
unzumutbar sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer
medizinischen Notlage ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten,
von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie
Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine
konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der
Wegweisung nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person
höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde,
beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger
Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgericht C-6627/2008 vom 26. März 2010 E. 8.2 mit
Hinweisen).
10.3. Der Beschwerdeführer hat sich nicht zur Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzug geäussert. Angesichts der politischen Entwicklung
in Kroatien – das Land ist seit 2000 parlamentarische Demokratie, seit
2004 offizieller EU-Beitrittskandidat und seit 2009 Mitglied der NATO – ist
es aber auch nicht vorstellbar, dass er dort in eine existenzbedrohende
Situation geraten könnte. Der Vollzug seiner Wegweisung ist somit als
zumutbar zu erachten.
11.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als
rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
12.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz
– das Migrationsamt des Kantons Aargau
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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