B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4627/2009
U r t e i l v o m 1 3 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
N._______,
vertreten durch
Ernst Schär, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung und Wegweisung.
C-4627/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die serbische Staatsangehörige N._______ geboren 1980 (nachfolgend:
die Beschwerdeführerin), reiste am 26. September 2004 in die Schweiz
ein, nachdem sie am 6. August 2002 einen in der Schweiz niedergelas-
senen Landsmann geheiratet hatte. Daraufhin wurde ihr vom Kanton
Bern eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten erteilt.
B.
Am 29. April 2008 reichte die Beschwerdeführerin bei der Migrationsbe-
hörde der Stadt Bern (Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei,
nachfolgend: EMF) ein Gesuch um eine weitere Verlängerung ihrer Auf-
enthaltsbewilligung ein. In der Folge wurde sie mit Schreiben der EMF
vom 2. Juli 2008 gebeten, zu diversen Fragen schriftlich Stellung zu
nehmen. Der Aufforderung zugrunde lag die Feststellung der Migrations-
behörde, dass die Beschwerdeführerin seit dem 31. Januar 2008 in der
Gemeinde Bern wohnte und offensichtlich getrennt von ihrem Ehemann
lebte. Mit Schreiben vom 15. August 2008 beantwortete die – inzwischen
anwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin die gestellten Fragen.
C.
Am 4. September 2008 und am 2. Oktober 2008 gelangte die EMF
schriftlich an den Ehemann der Beschwerdeführerin. Sein Antwortschrei-
ben ging am 22. Oktober 2008 bei der EMF ein. Am 7. November 2008
wurde er durch die Fremdenpolizei der Stadt Bern vorgeladen und zum
Eheverhältnis befragt. Anlässlich der Vorsprache sagte er unter anderem
aus, dass sich die Eheleute bereits im Dezember 2006 getrennt hätten.
D.
Die bisherigen Erkenntnisse wurden der Beschwerdeführerin durch die
Migrationsbehörde mit Schreiben vom 7. November 2008 mitgeteilt.
Gleichzeitig wurde ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Gelegen-
heit gegeben, sich diesbezüglich zu äussern. Mit Schreiben vom 8. De-
zember 2008 kam sie dieser Aufforderung nach. Die Behauptungen ihres
Ehemannes wies sie als falsch zurück. Sie habe noch bis Ende 2007 mit
ihm zusammengelebt. Allerdings habe er bereits im Jahr 2005 eine Dritt-
beziehung mit einer deutschen Staatsangehörigen unterhalten, mit wel-
cher er offenbar auch ein Kind gezeugt habe. Nichtsdestotrotz habe sie
zu ihrem Ehemann gehalten. Die Beziehung habe sich im Herbst 2007
verschlechtert, was zu einer – aus ihrer Sicht – vorübergehenden Auflö-
sung des gemeinsamen Haushalts im Januar 2008 geführt habe.
C-4627/2009
Seite 3
E.
Die EMF teilte der Beschwerdeführerin daraufhin am 14. Januar 2009
schriftlich mit, sie stehe in ihrem Fall der Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung in Anwendung von Art. 50 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) wohlwollend gegenüber. Mit gleichem Schreiben legte sie die für
eine erfolgreiche Integration erachteten Bedingungen und Ziele verbind-
lich fest. Damit erklärte sich die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2009
einverstanden. Dem Schreiben legte sie nebst der Einverständniserklä-
rung (datiert vom 30. Januar 2009) auch die Anmeldung zu einem
Deutschsprachkurs ein.
F.
Am 18. Februar 2009 unterbreitete die EMF die Angelegenheit der Vorin-
stanz mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung.
G.
Da das BFM in Erwägung zog, die beantragte Zustimmung zu verweigern
und die Beschwerdeführerin aus der Schweiz wegzuweisen, gewährte es
ihr hierzu mit Schreiben vom 15. April 2009 das rechtliche Gehör.
H.
In diesem Rahmen äusserte sich die Beschwerdeführerin am 4. Juni
2009 und machte insbesondere geltend, sie habe bis Januar 2008 ge-
meinsam mit ihrem Ehemann Wohnsitz in Z. gehabt. Im Januar 2008 sei
sie nach Bern gezogen. Während der Zeit des gemeinsamen Haushalts
hätten sie eine Lebensgemeinschaft geführt, unabhängig von Meinungs-
verschiedenheiten und Seitensprüngen des Ehemannes. Sie habe in ih-
rem Arbeits- und Wohnungsumfeld Freunde und Bekannte. Zudem habe
sie immer gearbeitet. Seit Januar 2009 sei sie ausschliesslich bei einer
Arbeitgeberin angestellt. Sie kenne und respektiere die hiesige Rechts-
ordnung. Schulden habe sie keine begründet. Auch um ihre sprachliche
Integration bemühe sie sich. Ihr Ehemann versuche offenbar, sie auf ein-
fache Art loszuwerden, weshalb nicht zulässig sei, sich auf seine Aussa-
gen abzustützen.
I.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2009 verweigerte die Vorinstanz die Zustim-
mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig wurde die
Wegweisung der Beschwerdeführerin verfügt und es wurde ihr eine Aus-
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reisefrist von acht Wochen ab Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung
eingeräumt. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, ein Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG bestehe
nicht, da im vorliegenden Fall die eheliche Gemeinschaft die gesetzlich
geforderte Dauer von drei Jahren nicht erreicht habe. Auch könne nicht
von einer erfolgreichen Integration die Rede sein. Die Beschwerdeführe-
rin besuche erst seit Januar 2009 Deutsch-Grundkurse und arbeite als
Raumpflegerin. Dass sie sich an die in der Schweiz gültige Rechtsord-
nung halte und keine Schulden habe, entspreche einem Verhalten, das
allgemein von sich in der Schweiz aufhaltenden Ausländer erwartet wer-
den dürfe. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, die Ausreise
der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland stelle eine besondere Härte
dar. Der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz sei überdies in ihrem
Fall möglich, zulässig und zumutbar.
J.
Mit Beschwerde vom 17. Juli 2009 beantragt die Beschwerdeführerin die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Zustimmung zur Ver-
längerung der Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei die Angelegenheit
zu ergänzender Sachverhaltsermittlung und neuer Entscheidfindung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht,
die Vorinstanz habe fälschlicherweise festgestellt, dass der Ehemann ab
dem 9. Juli 2007 unter der Woche bei einer anderen Frau gelebt habe.
Richtig sei, dass die Eheleute bis Ende Januar 2008 einen gemeinsamen
Haushalt geführt hätten. Die Beschwerdeführerin sei zudem beruflich und
sozial integriert. Sie werde sowohl am Arbeitsplatz wie auch bei Bekann-
ten und Freunden geschätzt. Zudem respektiere sie die hiesige Rechts-
ordnung. Sie sei wirtschaftlich selbständig. Dass sie auf Hinweis der kan-
tonalen Migrationsbehörde ihre Sprachkenntnisse verbessere und seit
Anfang 2009 Deutschkurse besuche, könne ihr nicht angelastet werden,
sondern stelle den Beweis für ihren Integrationswillen dar. Die kantonale
Migrationsbehörde habe ihre Gesamtsituation bezüglich Integration posi-
tiv beurteilt. Die erteilten Auflagen habe sie umgesetzt. Sachverhaltsele-
mente, welche eine von der kantonalen Migrationsbehörde abweichende
Beurteilung zuliessen, würden nicht vorliegen und seien von der Vorin-
stanz auch nicht im Einzelnen und mit Begründung geltend gemacht wor-
den. Die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 50 AuG seien vorliegend
somit erfüllt. Zu beachten gelte es auch den Umstand, dass für sie ein
endgültiges Scheitern der Ehe trotz gewisser Schwierigkeiten und dem
Verhalten des Ehemannes nicht feststehe. Vielmehr würden die Eheleute
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Seite 5
weiterhin Kontakt unterhalten und sich um die Rettung der ehelichen Be-
ziehung bemühen.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2009 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 4. September 2009
wurde die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt.
L.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 17. Januar 2012 erhielt die Be-
schwerdeführerin Gelegenheit, den Sachverhalt zu aktualisieren und ab-
schliessende Bemerkungen einzureichen, was sie mit Eingabe vom
19. März 2012 tat. Darin führt sie aus, ihre erfolgreiche Integration würde
auch durch weitere Sprachkurse sowie Teilnahmen an Workshops belegt.
Sie arbeite immer noch bei der gleichen Arbeitgeberin, wo sie ein hinrei-
chendes Einkommen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts erziele. Von
ihrem Ehemann lebe sie weiterhin getrennt. Bis heute sei noch keine
Scheidung erfolgt.
M.
Der weitere Inhalt der vorinstanzlichen und der beigezogenen kantonalen
Akten wird – soweit rechtserheblich – in den Erwägungen Berücksichti-
gung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des
BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Auf-
enthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung. Das BVGer entscheidet
endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele-
genheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und
4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem BVGer nach
dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwer-
de legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das BVGer kann die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
haltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz
verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das
BVGer wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes we-
gen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Be-
gehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als
den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge-
bend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des BVGer A-2682/2007
vom 7. Oktober 2010 E. 1.2. und 1.3).
3.
Die Beschwerdeführerin stellt verschiedene Beweisanträge (Partei-
befragung, Einholen von Zeugnissen, der Vorakten sowie der Wohnsitz-
bescheinigungen der Gemeinde Z. und der Stadt Bern). Die Akten der
Vorinstanz sowie der Fremdenpolizei der Stadt Bern wurden beigezogen.
Aus diesen Unterlagen geht auch hervor, wo und wie lange die Be-
schwerdeführerin seit ihrem Zuzug in die Schweiz jeweils ihren Wohnsitz
hatte, weshalb auf das Einholen der Wohnsitzbestätigungen verzichtet
werden kann. Was den Antrag auf Parteibefragung anbelangt, so ist fest-
zuhalten, dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich schriftlich geführt
wird (vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008,
Rz. 34 zu Art. 12, mit Hinweisen; PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMME-
NEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Zürich 2009, Art. 12 N 105). Von beantragten Beweiserhebungen kann
zudem abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei bewei-
sen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen
werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Be-
weis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder
wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausrei-
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chend würdigen kann (vgl. ALFRED KÖLZ/ ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich
1998, Rz 319 f.; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Die Be-
schwerdeführerin hatte im Laufe des Beschwerdeverfahrens mehrmals
Gelegenheit, sich schriftlich zu äussern. Eine abschliessende Stellung-
nahme erfolgte am 19. März 2012. Es ist daher davon auszugehen, dass
sie sich zu den entscheiderheblichen Tatsachen im Rahmen dieser Ein-
gaben umfassend geäussert hat und so ihrer Mitwirkungspflicht nachge-
kommen ist (vgl. Art. 12 VwVG). Dem Antrag auf Parteibefragung ist des-
halb nicht stattzugeben. Gleiches gilt für das Einholen der Zeugnisse des
Ehemanns und des Bruders der Beschwerdeführerin. Der Ehemann der
Beschwerdeführerin hat sich überdies in einem der Beschwerde beigeleg-
ten Schreiben bereits zur Ehe geäussert.
4.
4.1. Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des
AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft – unter anderem die
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeit-
punkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen
Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne
Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin – so explizit Art. 126 Abs. 1
AuG – oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2).
4.2. Der Beschwerdeführerin ist zwar noch unter dem Geltungsbereich
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthalts-
bewilligung erteilt worden; da sie jedoch am 29. April 2008 die Verlänge-
rung dieser Bewilligung beantragt hat, gelangt vorliegend neues Recht
zur Anwendung.
5.
Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustim-
mung durch das BFM. Diese stützt sich im vorliegenden Fall auf Art. 99
AuG, Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE sowie die Weisungen des BFM im Aus-
länderbereich (Stand: 30. September 2011, im Internet einsehbar unter:
> Dokumentation > rechtliche Grundlage > Weisun-
gen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1. Verfahren und Zustän-
digkeiten). Letztere sehen in Ziffer 1.3.1.4 Bst. e vor, dass die Verlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Ge-
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meinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder
nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls die
betroffene ausländische Person nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA
oder der EG stammt.
6.
6.1. Nach Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Perso-
nen mit Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwoh-
nen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und – nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt
von fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
(Art. 43 Abs. 2 AuG).
6.2. Vom Erfordernis des Zusammenwohnens kann gemäss Art. 49 AuG
abgesehen werden, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe gel-
tend gemacht werden und die Familien- bzw. Ehegemeinschaft weiter be-
steht. Als wichtige Gründe können insbesondere berufliche Verpflichtun-
gen oder eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer
Probleme gelten (vgl. Art. 76 VZAE). Erhebliche familiäre Probleme sind
beispielsweise dann gegeben, wenn ein vorübergehender Aufenthalt in
einem Frauenhaus erfolgt oder wenn ein Ehegatte zeitweise aus der ge-
meinsamen Wohnung weggewiesen wird (vgl. ESTER S. AMSTUTZ in: Ca-
roni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundes-
gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 49 N 25,
MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Migrati-
onsrecht, 2. Aufl., Zürich 2009, AuG 49 N. 3; AMSTUTZ, a.a.O., Art. 49
N. 20 f.). Entscheidend ist jedoch bei all diesen Gründen, dass die eheli-
che Gemeinschaft weiter besteht, d.h. dass die Beziehung tatsächlich ge-
lebt wird und die beiden Ehegatten den Willen zur Gemeinschaft haben,
an den Bestand der Ehe glauben und an ihr festhalten (vgl. AMSTUTZ,
a.a.O., Art. 49 N 29).
6.3. Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft – mitgemeint ist
auch die eheliche Gemeinschaft – besteht der Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung u.a. nach Art. 43 Abs. 1 AuG
weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat
und eine erfolgreiche Integration besteht (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG)
oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Die Ansprü-
che aus Art. 43 und Art. 50 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuch-
lich geltend gemacht werden, namentlich um die Vorschriften dieses Ge-
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setzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und
den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG).
7.
Unbestrittenermassen lebt die Beschwerdeführerin nicht mehr zusammen
mit ihrem Ehemann. Einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG kann sie demnach
nicht geltend machen. Zu prüfen gilt es hingegen, ob der Anspruch ge-
mäss dieser Norm nach Auflösung der Haushaltsgemeinschaft aufgrund
von Art. 50 Abs. 1 AuG weiterbesteht.
7.1. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz wurde die ehelichen Ge-
meinschaft vor der vom Gesetz verlangten Dauer von drei Jahren aufge-
hoben (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG). Der Ehemann der Beschwerdefüh-
rerin habe bereits am 9. Juli 2007 am Schalter der Fremdenpolizei der
Stadt Bern bekannt gegeben, dass er sich unter der Woche bei einer an-
deren Frau aufhalte. Hingegen erklärte die Beschwerdeführerin in ihrer
Rechtsmitteleingabe, die Ehegemeinschaft habe bis Ende Januar 2008
gedauert. Danach habe sie die gemeinsame Wohnung in Z.l verlassen
und in Bern Wohnsitz begründet. Zwar hätten bereits zu einem früheren
Zeitpunkt eheliche Probleme bestanden und der Ehemann sei ihr untreu
gewesen, allerdings hätten die Eheleute noch bis Januar 2008 an ihrer
Ehe festgehalten.
7.2. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am
26. September 2004 in die Schweiz einreiste und anschliessend bei ih-
rem Ehemann in Z. Wohnsitz nahm. Am 25. Januar 2008
meldete sie sich von Z. nach Bern ab, wo sie sich am
31. Januar 2008 anmeldete. Am 1. Februar 2008 schloss die Beschwer-
deführerin einen Untermietvertrag für eine Wohnung in Bern ab. Die Ak-
tenlage stimmt somit mit den von der Beschwerdeführerin getätigten Aus-
sagen überein. Vor diesem Hintergrund erklärte auch die EMF in ihrem
Gesuch an die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin wohne seit dem
31. Januar 2008 in Bern und lebe somit getrennt von ihrem Ehemann.
Erste vage Hinweise auf eine bevorstehende Trennung des Ehepaars fin-
den sich in einem Eintrag der Fremdenpolizei vom 30. November 2007,
wo festgestellt wurde, das Ehepaar habe sich per 2. Oktober 2007 nach
Hägendorf abgemeldet. Dort sei die Anmeldung hingegen nicht zustande
gekommen, da es mit der Wohnung doch nicht geklappt habe. Der Ehe-
mann werde sich melden und seine neue Adresse bekannt geben, eben-
falls werde seine Ehefrau vorsprechen. Es werde wohl eine Trennung ge-
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ben. Gemäss einem weiteren Eintrag erklärte der Ehemann am 16. Janu-
ar 2008, er sei ab 1. Januar 2008 in L. wohnhaft, woraufhin er abgemel-
det wurde. Aufgrund dieser Ausführungen kann somit davon ausgegan-
gen werden, dass die Beschwerdeführerin bis zum 1. Januar
2008 mit ihrem Ehemann in Z. zusammenlebte.
7.3. Weiter ist den Akten zu entnehmen, der Ehemann habe am 9. Juli
2007 am Schalter der Fremdenpolizei Bern ausgesagt, er halte sich wäh-
rend der Woche mehrheitlich an einer anderen Adresse auf. Die Vorin-
stanz stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund dieser Aussage stehe fest,
dass die eheliche Gemeinschaft ab diesem Datum nicht mehr gelebt wor-
den sei. Dem ist jedoch nicht zuzustimmen. Der erwähnte Eintrag ist we-
nig aussagekräftig. Es ist denn auch nicht ersichtlich, wie lange und wie
oft sich der Ehemann mehrheitlich an der genannten Adresse aufgehalten
hat. Bereits am 2. Oktober 2007 hätten sich die Eheleute zudem gemein-
sam nach Hägendorf abgemeldet, allerdings habe es mit der Wohnung
nicht geklappt (vgl. Notiz der Fremdenpolizei vom 30. November 2007).
Dem weitergehenden Wortlaut der Notiz ("…es wird wohl eine Trennung
geben") ist zudem zu entnehmen, dass das Paar zum damaligen Zeit-
punkt noch nicht getrennt war. Das BFM übersieht zudem, dass das Aus-
ländergesetz zwar eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und einen
entsprechenden Ehewillen voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_803/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.2.1 mit Hinweis). Solange jedoch
die Ehegatten zusammen leben, ist – vorbehältlich eines Rechtsmiss-
brauchs – von einer solchen Ehegemeinschaft auszugehen, ohne dass
die Qualität der ehelichen Beziehung zu prüfen wäre (Art. 42 Abs. 1 und
Art. 43 Abs. 1 AuG). Dass es in der Ehe Probleme gegeben hat, verneint
auch die Beschwerdeführerin nicht, weist sie doch selbst darauf hin, dass
bereits vor dem Januar 2008 eheliche Probleme bestanden hätten und
der Ehemann gegen den Grundsatz der ehelichen Treue verstossen habe
(vgl. Beschwerde vom 17. Juli 2009).
7.4. Im Sinne eines Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerin mit der mehr als dreijährigen Ehegemeinschaft eine der
beiden Anspruchsvoraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG erfüllt.
8.
Selbst bei Vorliegen einer vorherigen dreijährigen Ehegemeinschaft kann
die Beschwerdeführerin aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nur dann einen An-
spruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten, wenn sie
sich in der Schweiz erfolgreich integriert hat. Beide Kriterien müssen ku-
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Seite 11
mulativ vorliegen, damit ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung besteht (BGE 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119). In diesem
Zusammenhang beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, dass sie so-
wohl beruflich wie sozial integriert sei.
8.1. Das AuG enthält keine Legaldefinition des Begriffs Integration, ver-
wendet diesen Begriff aber im Sinne eines gesamtgesellschaftlichen
Ziels. Die Integration bezweckt, längerfristig und rechtmässig anwesen-
den Ausländerinnen und Ausländern die Teilhabe am wirtschaftlichen, so-
zialen und kulturellen Leben zu ermöglichen (Art. 4 Abs. 2 AuG; BGE 134
II 1 E. 4.1 S. 4). Nach Art. 77 Abs. 4 VZAE liegt eine erfolgreiche Integra-
tion im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG namentlich vor, wenn die aus-
ländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bun-
desverfassung respektiert (Bst. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirt-
schaftsleben sowie zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landes-
sprache bekundet (Bst. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR
142.205) zeigt sich der Beitrag einer ausländischen Person zur Integrati-
on namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und
der Werte der Bundesverfassung (Bst. a), im Erlernen der am Wohnort
gesprochenen Landessprache (Bst. b), in der Auseinandersetzung mit
den Lebensbedingungen in der Schweiz (Bst. c) und im Willen zur Teil-
nahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d). Die
Verwendung des Adverbs "namentlich" bringt den nicht abschliessenden
Charakter der Auflistungen in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA zum
Ausdruck und zeigt zugleich, dass die Beurteilung der erfolgreichen Integ-
ration eine gesamthafte Würdigung der Umstände des konkreten Einzel-
falles verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom 30. No-
vember 2011 E. 3.2 und 2C_427/2001 vom 26. Oktober 2011 E. 5.2, je
mit Hinweisen). Dabei schliessen Defizite auf einzelnen Integrationsfel-
dern nicht notwendigerweise aus, dass gesamthaft betrachtet eine erfolg-
reiche Integration zu bejahen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2011
vom 30. November 2011 E. 3.5 in Bezug auf die soziale Integration).
8.2. Allzu hohe Anforderungen an den Integrationsgrad dürfen im Anwen-
dungsbereich von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht gestellt werden. Die er-
folgreiche Integration ist hier weder ein Aspekt des privaten Interesses,
das sich im Rahmen der Interessenabwägung bei einem Ermessensent-
scheid (vgl. Art. 54 Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1 AuG) gegen das zum vorn-
herein erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Wahrung
einer restriktiven Migrationspolitik durchsetzen müsste, noch stellt sie sich
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Seite 12
als ein Wertungskriterium bei der Konkretisierung der restriktiv auszule-
genden unbestimmten Rechtsbegriffe des "schwerwiegenden persönli-
chen Härtefalles" nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG bzw. des "wichtigen
Grundes" nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG dar (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a
VZAE). Sie ist vielmehr eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung, die
denjenigen ausländischen Personen zu einem Aufenthaltsrecht verhelfen
will, die unter Berücksichtigung ihrer konkreten Situation einen ausrei-
chenden Beitrag zum Integrationsprozess geleistet haben, wie er in
Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA umschrieben ist. Das ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts regelmässig schon der Fall, wenn
die ausländische Person eine feste Arbeitsstelle hat, die wirtschaftliche
Sozialhilfe nicht in Anspruch nimmt, die öffentliche Ordnung achtet und
die am Wohnort gesprochene Landessprache spricht (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.3,
2C_427/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 5.3 oder 2C_430/2011 vom
11. Oktober 2011 E. 4.2, je mit Hinweisen). Deshalb kann der Erfolg der
Integration nicht mit dem Argument negiert werden, der Integrationsgrad
gehe nicht über das hinaus, was aufgrund der gesamten Umstände ver-
nünftigerweise erwartet werden dürfe. Die Erreichung eines Integrations-
grades, der in Beachtung der gesamten Umstände des konkreten Einzel-
falles erwartet werden darf, impliziert im Gegenteil das Vorliegen einer er-
folgreichen Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG. Eine er-
folgreiche Integration hat die Praxis demgegenüber etwa dann verneint,
wenn gegen die Rechtsordnung verstossen wurde, Schulden vorhanden
sind, Sozialhilfe in Anspruch genommen wurde oder die erlangte finan-
zielle Unabhängigkeit erst von kurzer Dauer ist (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-6240/2008 vom 23. Dezember 2011 E. 6.3 mit
Hinweisen).
8.3. Das BFM äussert sich dahingehend, dass in casu von einer erfolgrei-
chen Integration nicht die Rede sein könne. Die Beschwerdeführerin be-
suche erst seit Januar 2009 Deutsch-Grundkurse und arbeite als Raum-
pflegerin. Dass sie sich an die in der Schweiz gültige Rechtsordnung hal-
te und derzeit keine Schulden habe, entspreche einem Verhalten, das all-
gemein von sich in der Schweiz aufhaltenden Ausländern erwartet wer-
den dürfe.
8.4. Die bald 32-jährige Beschwerdeführerin geniesst einen unbescholte-
nen Leumund und ist während ihres bald 8-jährigen Aufenthaltes in der
Schweiz nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Einem Bericht der EMF
vom 18. Februar 2009 zufolge hat sie in der Stadt Bern keine Betreibun-
C-4627/2009
Seite 13
gen. Weiter wird erwähnt, dass gemäss Auszug des Betreibungs- und
Konkursamts Emmental-Oberaargau die alten Betreibungen getilgt wor-
den seien. Ab November 2006 arbeitete sie bei zwei verschiedenen Ar-
beitgeberinnen im Teilzeitpensum (vgl. Arbeitsvertrag S. AG vom 12. De-
zember 2006 und Arbeitsvertrag H. Reinigungen vom 21. September
2006). Seit dem Januar 2009 ist sie ausschliesslich bei der S. AG ange-
stellt. Dort arbeitet sie auch heute noch. Ihr Bruttoeinkommen betrage –
ohne Berücksichtigung des Anspruchs auf einen 13. Monatslohn – zwi-
schen Fr. 2'500.- und Fr. 3'400.- (vgl. Schreiben vom 4. Juni 2009
sowie Schreiben vom 19. März 2012). In casu kann die
Beschwerdeführerin – auch im Hinblick auf die Dauer des Anstellungs-
verhältnisses bei ihrer jetzigen Arbeitgeberin – als beruflich gut integriert
gelten. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen setzt eine Integrati-
on im Sinne von Teilhabe am wirtschaftlichen Leben keine ausserge-
wöhnliche berufliche Laufbahn voraus. Vielmehr genügt es, wenn die be-
troffene Person selber für ihre Bedürfnisse aufkommen kann, nicht auf
Kosten der Sozialhilfe lebt und sich nicht verschuldet (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.3,
2C_427/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 5.3 und 2C_430/2011 vom 11.
Oktober 2011 E. 4.2). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdefüh-
rerin. Im Bezug auf ihre sozialen Kontakte ist darauf hinzuweisen, dass
sie bei einer Person als Untermieterin wohnt, die sie bei der Arbeit ken-
nengelernt hat (vgl. Referenzschreiben vom 30. Juli 2008, Untermietver-
trag vom 1. Februar 2008). Abgesehen von weiteren eingereichten Refe-
renzschreiben bestehen ansonsten keine näheren Angaben
zu ihrem sozialen Umfeld, ausser der pauschalen Angabe, sie werde so-
wohl am Arbeitsplatz als auch von Bekannten und Freunden geschätzt.
Allerdings kann aus dem Fehlen eines grösseren Bekannten- oder
Freundeskreises allein nicht auf eine mangelnde Integration im Sinne von
Art. 50 Abs. 1 Bst. a geschlossen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2C_427/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 5.3 und 2C_839/2010 vom 25.
Februar 2011 E. 7.1.2).
8.5. Die Vorinstanz verneint die erfolgreiche Integration auch unter dem
Aspekt der mangelnden Beherrschung der deutschen Sprache und macht
geltend, die Beschwerdeführerin besuche erst seit dem Januar 2009
Deutsch-Grundkurse. Aufgrund diverser der Beschwerde beigelegter Re-
ferenzschreiben vom 30. Juli 2008, 28. Juli 2008 und 14. August 2008
kann es als erstellt betrachtet werden, dass die Beschwerdeführerin zum
damaligen Zeitpunkt kaum Deutsch gesprochen hat. Nachdem sie sich
mit der EMF im Rahmen einer Integrationsvereinbarung (vgl. Art. 54
C-4627/2009
Seite 14
Abs. 1 AuG) auch auf gewisse Bedingungen und Ziele – darunter auch
das Erreichen des Niveaus A2 in der deutschen Sprache – geeinigt hatte
(vgl. Schreiben der EMF vom 14. Januar 2009), besuchte die Beschwer-
deführerin bereits ab dem 16. Februar 2009 bis zum 13. März 2009 einen
Deutsch-Intensivkurs für Anfänger/innen. Der Besuch weiterer Deutsch-
kurse (Semi-Intensiv A1 und A2, Semi-Intensiv B1) folgte, womit sie klar
ihren Willen aufzeigte, die von der EMF festgelegten Ziele zu erreichen.
Zu erwähnen gilt es auch, dass sie diverse Workshops im Bereich Sozia-
les und Recht besuchte (vgl. Teilnahmebestätigung "Know your rights"
der Formazione Regionalstelle Bern der Stiftung ECAP).
8.6. In Berücksichtigung sämtlicher Faktoren sowie im Lichte der neues-
ten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Begriff der erfolgreichen In-
tegration von Ausländerinnen und Ausländer gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Ergebnis, dass von einer erfolgreichen Integration im
Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG auszugehen ist, welche der Be-
schwerdeführerin einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewil-
ligung einräumt. Indem die Vorinstanz die Zustimmung zu einer weiteren
Regelung des Anwesenheitsrechts verweigert hat, erweist sich ihre An-
ordnung als nicht rechtmässig.
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde
ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und
der Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und es ist ihr gestützt auf
Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Par-
teientschädigung auszurichten.
C-4627/2009
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und der Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung wird die Zustimmung erteilt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 700.- wird zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'500.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
"Zahladresse")
– die Vorinstanz (Akten Ref.Nr. […] retour)
– Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern
(EMF)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
C-4627/2009
Seite 16
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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