Abtei lung II I
C-4628/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 1 0
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Frank Seethaler;
Gerichtsschreiber Philipp J. Dannacher.
X._______, c/o Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Verfügung vom 6. Juni 2007; Einstellung der IV-Rente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4628/2007
Sachverhalt:
A.
Der am 17. März 1959 geborene, verheiratete Beschwerdeführer
serbischer Nationalität kam 1986 erstmals in die Schweiz. Er arbeitete
bis Dezember 1999 als Bauarbeiter in einer Baufirma. Nach deren Be-
triebsschliessung nahm er im Januar 2000 für eineinhalb Monate
Arbeit bei einer anderen Baufirma an, es stellten sich bei ihm aber
zunehmend gesundheitliche Probleme ein. Ab dem 13. Mai 2000 war
er nach eigenen Angaben zu 100 % arbeitsunfähig (act. 73, S. 4). Am
1. Mai 2001 (Eingangsdatum) stellte er bei der IV-Stelle Schwyz ein
Gesuch für den Bezug von Leistungen der Schweizerischen In-
validenversicherung (act. 4).
B.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2002 sprach die IV-Stelle Schwyz
dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab dem
1. Mai 2001 zu. Der Invaliditätsgrad wurde auf 58 % festgesetzt (act.
30). Dem Rentenbeschluss vorangegangen war eine von der IV-Stelle
Schwyz veranlasste polydisziplinäre Untersuchung durch die
Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz, deren Er-
gebnis im Gutachten vom 8. Oktober 2002 (act. 73) dokumentiert ist.
Das Gutachten stellte fest, bei einer ausgeprägten endokrinen
Ophthalmopathie bei Morbus Basedow (krankhafte Trockenheit der
Augen als Symptom der Schilddrüsenerkrankung Morbus Basedow)
sei dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit vor allem
wegen der Staubexposition nicht mehr zumutbar, die Arbeitsfähigkeit
sei hier 0 %. Eine alternative berufliche Tätigkeit an einem sauberen
und somit staubfreien Arbeitsplatz sei ihm hingegen noch zu 50 %
zumutbar. Einschränkend wirkten vor allem auch die psychopatho-
logischen Befunde, eine mittelgradige depressive Episode. Hinsichtlich
dieser psychopathologischen Befunde stütze sich das Gutachten der
MEDAS wesentlich auf den Bericht von Dr. med. Otto Brun, Spezialarzt
für Psychiatrie, vom 23. April 2002 (act. 69), den die MEDAS mit der
Untersuchung des Beschwerdeführers beauftragt hatte.
Zusammenfassend erwiesen sich die ophthalmologischen und
psychopathologischen Befunde als limitierender Faktor. Durch
medizinische Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit nicht verbessert
werden. Betreffend beruflicher Massnahmen sei der Beschwerdeführer
bei der Stellensuche wohl auf Unterstützung durch die IV-Stelle an-
gewiesen. Im Wesentlichen sei ein stationärer weiterer Verlauf zu er-
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warten. Die IV-Stelle Schwyz befand in ihrer Verfügung vom
12. Dezember 2002, ab Mai 2000 habe eine Arbeitsunfähigkeit vor-
gelegen. Eine Rentenrevision wurde per Mai 2006 in Aussicht gestellt.
C.
Am 23. Januar 2003 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um
Erhöhung seiner Invalidenrente ein und beantragte eine Neu-
beurteilung seines Falls aufgrund einer Verschlechterung seines
Gesundheitszustands (act. 33).
D.
Der Verlaufsbericht von Dr. med. Zeno Scheider zuhanden der IV-
Stelle Schwyz vom 9. Februar 2003 (act. 77) konstatierte einen
stationären Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, verneinte
gleichzeitig aber eine Verbesserung desselben. Es lägen schwankende
periphere Schilddrüsenwerte vor, welche Dosisanpassungen erforder-
lich machten. Der Exophthalmus mit entsprechenden Augen-
beschwerden bestehe weiterhin.
E.
Die IV-Stelle Schwyz wies das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom
13. März 2003 ab (act. 37). Zur Begründung gab sie an, gemäss den
medizinischen Unterlagen sei keine wesentliche Veränderung im
Gesundheitszustand oder im Befinden des Beschwerdeführers ein-
getreten.
F.
Per 30. Oktober 2003 verlegte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz
von der Schweiz nach Serbien-Montenegro (act. 47).
Zuständigkeitshalber überwies darum die IV-Stelle Schwyz die Akten
an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, act. 50).
G.
Im Rahmen des Revisionsverfahrens forderte die Vorinstanz bei der
zuständigen serbischen Behörde am 22. Oktober 2004 medizinische
Unterlagen betreffend den Versicherten an (act. 54). In der Folge
wurden folgende Arztberichte eingereicht:
- ein medizinisches Dokument eines medizinischen Instituts für Stoff-
wechselkrankheiten in Zlatibor vom 10. Dezember 2004 (act. 76)
- ein Bericht über eine medizinische Untersuchung vom 20. Dezember
2004 (act. 78)
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- ein serbischer Arztbericht ohne Datum, (Name des Autors in kyril-
lischer Schrift, act. 79)
- ein Arztbericht von Dr. med. Dragan Prelo, Augenarzt, vom
3. November 2004 (act. 88, übersetzt in act. 89)
- ein medizinischer Bericht von Dr. med. Katarina Vegavac vom
4. November 2004 (act. 90, übersetzt in act. 91)
- ein medizinischer Bericht von Dr. Slobodan Pastar, Pneumologe
vom 20. Dezember 2004, (act. 92, übersetzt in „Übersetzung 1“)
- ein medizinischer Bericht vom 22. Dezember 2004, bei dem der
Name des Verfassers nicht lesbar ist (act. 93)
- ein medizinischer Bericht vom 22. Dezember 2004 von Dr. med.
Milan S. Dragojlovic, Neurologe (act. 94, übersetzt in „Übersetzung
2“)
H.
Die genannten Dokumente wurden auf Antrag der Vorinstanz am
8. August 2005 von Dr. med. Michel Ribordy vom ärztlichen Dienst der
IVSTA gewürdigt (act. 96). Dieser hielt fest, gemäss „Arztbericht vom
3. November 2004“ (act. 88 f.) sei der Beschwerdeführer nicht fähig,
unter ungünstigen microklimatischen Bedingungen zu arbeiten. Der
Bericht erwähne nicht, dass überhaupt keine Berufsausübung mehr
möglich sei. Schon im Jahre 2002 habe sich die medizinische Situation
stabilisiert, und aktuell gebe es keine Anzeichen mehr für das Vor-
liegen der basedowschen Krankheit. Der Patient leide immer noch an
Glotzaugen und entsprechend an einer Bindehautentzündung, aber
nach den massgeblichen Kriterien sei eine Verweisungstätigkeit wieder
zu 80 % ausübbar. Die Situation sei stabil, es läge keine Kontra-
indikation gegen eine 80%ige Tätigkeit unter angemessenen Be-
dingungen vor. Das Gutachten der MEDAS aus dem Jahre 2002 habe
auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei Verweisungstätigkeiten ge-
schlossen, dafür aber auch ein psychopathologisches Problem an-
gegeben, das wahrscheinlich einen Rentenanspruch begründe. Aktuell
sei aber keine Rede mehr von diesem Problem, was die 80%ige Aus-
übbarkeit einer Verweisungstätigkeit zur Folge habe. Gemäss der Er-
gänzung zu dieser Würdigung von Dr. med. Michel Ribordy vom
21. August 2005 (act. 57) schlug jener der IVSTA vor, bei der Fest-
setzung der Rechtsfolgen aufgrund der Veränderung des Gesund-
heitszustandes des Beschwerdeführers sei vom 3. November 2004 als
Stichdatum auszugehen. Dies entspreche dem Datum und dem Inhalt
der medizinischen Berichte, die zur Verfügung stünden und keinerlei
psychische Erkrankung mehr erwähnten. Diese sei ursprünglich ein
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wichtiger Grund für die Unterstellung des Patienten unter die In-
validenversicherung gewesen. Sicherlich habe die Rückkehr in seine
Heimat den Gesamtzustand des Beschwerdeführers verbessert,
namentlich auch dessen psychische Verfassung. Mangels Beweisbar-
keit sei aber nicht bereits auf das Datum der Rückkehr des Be-
schwerdeführers in seine Heimat, sondern zu dessen Gunsten auf das
genannte Stichdatum abzustellen.
I.
Gestützt auf diese Angaben wurde am 12. Oktober 2005 der Ein-
kommensvergleich durchgeführt, der bei einem leidensbedingten Ab-
zug von 10 % eine Erwerbseinbusse von 34 % ergab (act. 97).
J.
Mit Datum vom 3. November 2005 teilte die Vorinstanz Dr. med. Michel
Ribordy mit, sie habe aufgrund seines Berichts die Arbeitsunfähigkeit
neu auf 35 % festgesetzt, was für die Ausrichtung einer Rente an eine
im Ausland lebende Person nicht genüge. Aus diesem Grund sei die
Rentenzahlung an den Beschwerdeführer einzustellen. Es stelle sich
nun die Frage, ob es weiterer Unterlagen bedürfe, da die bisher vor-
liegenden medizinischen Unterlagen nur Aufschluss über die Augen-
probleme gäben, während Dr. med. Michel Ribordy in seinem Bericht
auch ein psychopathologisches Problem erwähne. Dr. med. Michel
Ribordy antwortete am 11. November 2005, es brauche „ein M6“, also
ein entsprechendes Formular zu diesen Fragen (act. 98).
K.
Mit Schreiben vom 30. November 2005 verlangte die Vorinstanz bei
der zuständigen, serbischen Behörde eine Untersuchung des Be-
schwerdeführers, aufgrund welcher ihr die folgenden Unterlagen zu-
zustellen seien (act. 99): Ein psychiatrischer Untersuchungsbericht (in
Maschinenschrift), Anamnese, Krankheitsverlauf, aktueller Gesund-
heitszustand, Diagnose, Prognose, Therapiedauer, Frequenz der
Konsultationen, Therapie, Medikation (chemische Bezeichnung, Dosis)
und die Angabe der Arbeitsunfähigkeit in Prozenten. Am 12. Juni 2006
gelangte die Vorinstanz mit denselben Anliegen nochmals an die Be-
hörde, da sie bis anhin keine Antwort erhalten hatte (act. 100). Sie
stellte eine Aufhebung der Rente des Beschwerdeführers in Aussicht,
falls die einverlangten Unterlagen bis zum 12. September 2006 noch
immer nicht eingegangen sein sollten.
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L.
Am 26. Juni 2006 rief die Schwester des Beschwerdeführers bei der
Vorinstanz an und teilte mit, der Beschwerdeführer sei von der an-
gefragten Behörde in Belgrad zur Untersuchung immer noch nicht
vorgeladen worden. Er könne dort auch telefonisch niemanden er-
reichen. Er werde der Vorinstanz aber seine neuesten medizinischen
Unterlagen einreichen (act. 101).
M.
Vermutlich im August 2006 (vgl. act. 105, das exakte Datum geht aus
den Akten nicht hervor) stellte der Beschwerdeführer der Vorinstanz
die folgenden medizinischen Unterlagen zu:
- ein Diagramm eines medizinischen Tests vom 19. Dezember 2005
unbekannter Autorschaft (act. 107)
- zwei medizinische Laborberichte vom 23. Dezember 2005, bei denen
der Name des Verfassers nicht lesbar ist (act. 108 f.)
- einen medizinischen Bericht von Dr. med. M. Dragojlovic vom
20. März 2006 (act. 110, schwer lesbar, übersetzt in „Übersetzung
3“)
- den Laborbericht, vermutlich einer Urinuntersuchung, vom 14. Juni
2006 (Name des Verfassers schwer lesbar) (act. 111)
- einen Arztbericht vom 29. Juni 2006, der Diabetes mellitus
diagnostiziert, Autorschaft unbekannt (act. 112)
- zwei Arztberichte von Dr. med. Dragan Prelo, Augenarzt, vom
29. Dezember 2004 (act. 114) respektive vom 1. August 2006 (act.
113)
- einen weiteren Arztbericht unklaren Datums von Dr. Sladana
Todoric, Arbeitsmedizinerin, (act. 115, übersetzt in „Übersetzung 4“)
- einen medizinischen Bericht von Ass. mr. méd. Milan Patakov vom
14. Juli 2006 (act. 116, übersetzt in act. 117)
- einen medizinischen Bericht von Dr. med. Dusica Spagovic,
Psychiaterin, vom 26. Dezember 2005 (act. 118, übersetzt in act.
119)
- einen medizinischen Bericht von Dr. med. Milan [...] (Name nicht
eruierbar) vom 19. Dezember 2005 (act. 120, übersetzt in act. 121)
- einen medizinischen Bericht von Dr. med. Milan S. Dragojlo, Neuro-
loge, vom 22. Dezember 2005 (act. 122, amtliche Übersetzung in act.
123)
- einen medizinischen Bericht von Dr. med. Sladjana Todoric,
Arbeitsmedizinerin, vermutlich vom 10. Januar 2005 (act. 125, erste
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Seite fehlt, übersetzt in act. 124, Übersetzung der ersten Seite vor
handen)
- einen radiologischen Arztbericht von Prof. Dr. med. P. Bosnjakovic,
Radiologe, vom 20. Juli 2006 (act. 126, übersetzt in act. 127)
N.
Dr. med. M. Ribordy äusserte sich im Auftrag der Vorinstanz am
20. Januar 2007 zu diesen medizinischen Dokumenten wie folgt (act.
103): Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz an der
basedowschen Krankheit gelitten. Gemäss der „gesamten vor-
handenen medizinischen Dokumentation, insbesondere dem Arzt-
bericht vom 19. September 2006“ (gemeint sein kann einzig act. 125,
dieser Bericht stammt allerdings vom 10. Januar 2005), weise der Be-
schwerdeführer unter Substitutionstherapie eine völlig normale
Schilddrüsenfunktion auf. Dieses Leiden sei demnach geheilt, auch
wenn der Beschwerdeführer sich immer noch behandeln lassen
müsse. So oder so seien es die Symptome, die jemanden invalid
machten und nicht die Diagnose. Aktuell fänden in den Berichten
Symptome im Zusammenhang mit der transitorischen ischämischen
Attacke (Gehirnschlag) keine Erwähnung mehr. Diese Attacke, welche
keinerlei Folgen gehabt habe, sei daher eine alte Diagnose und ver-
ursache keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Ebensowenig bewirke die
Diabeteserkrankung aktuell eine Arbeitsunfähigkeit. Die Gesamtheit
organischer Beeinträchtigungen sei daher vom medizinischen Stand-
punkt mit einer beruflichen Aktivität zu vereinbaren. Zum psychischen
Problem hält Dr. med. M. Ribordy fest, dieses sei in der Schweiz
gravierender gewesen als im aktuellen Zeitpunkt. Denn bei Schild-
drüsenüberfunktionen würden viele psychische Probleme verstärkt
auftreten. Zwar bestätige der „psychiatrische Bericht vom
19. September 2006“ (gemeint sein kann nur act. 118, der Bericht
stammt allerdings vom 26. Dezember 2005) ein Nervositätssyndrom
und eine ganz und gar leichte, mit der vorgeschlagenen beruflichen
Aktivität im Umfang von 80 % zu vereinbarende Depression. Im Er-
gebnis seien die Beschwerden des Beschwerdeführers geheilt, nur
müsse er fortfahren, sich zu pflegen und kontrollieren zu lassen. Was
die psychische Verfassung anbelange, so sei die Beeinträchtigung
mässig und mit einer angepassten Tätigkeit zu vereinbaren.
O.
Mit Vorbescheid vom 23. Januar 2007 (act. 104) teilte die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der neu erhaltenen Unterlagen
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habe sie festgestellt, dass ihm ab dem 3. November 2004 eine
leichtere, dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit zugemutet
werden könnte. Dabei könnten mehr als 60 % des Erwerbsein-
kommens erzielt werden, das erreicht würde, wenn keine Invalidität
vorläge. Es bestehe daher kein Anspruch mehr auf eine Rente.
P.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2007 (Eingangsdatum, act. 105) teilte
der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, sein Gesundheitszustand
habe sich verschlechtert, namentlich sein Sehvermögen ver-
schlechtere sich von Tag zu Tag. Er werde sich demnächst zwei
Operationen unterziehen müssen, einer an der Wirbelsäule und einer
an der Leber. Seine Leber sei als Folge der Einnahme von radio-
aktivem Jod zerstört. Ihm sei die Arbeit im geschlossenen Raum, im
Staub, unter grellem Licht, in der Höhe und unter schlechten micro-
klimatischen Bedingungen verboten. Er werde der Vorinstanz weitere
medizinische Unterlagen zukommen lassen. Er weise die Vorinstanz
darauf hin, dass er weder eine Schulbildung genossen habe, noch der
deutschen Sprache mächtig sei. Dem Schreiben legte er folgende
medizinischen Unterlagen bei:
- einen medizinischen Bericht von Prim. Dr. Dragoljub Stanisavljevic,
Radiologe, vom 25. Oktober 2006 (act. 128, entspricht act. 132;
übersetzt in act. 129)
- einen medizinischen Bericht von Dres. Slavika Cvetcovic, M. Dokic
und Kostic über die Behandlung vom 14. November 2006 bis zum
5. Dezember 2006 (act. 130, Übersetzung in act. 131)
- einen medizinischen Bericht von Dr. med. Dragan Prelo, Augenarzt,
vom 2. Februar 2007 (act. 134, übersetzt in act. 136).
Q.
Dr. med. M. Ribordy äusserte sich im Auftrag der Vorinstanz am 4. Mai
2007 (act. 137), der Beschwerdeführer habe zusätzlich lediglich noch
eine augenheilkundliche Dokumentation eingereicht, welche nicht
mehr als eine Augenentzündung belege und aussage, der Be-
schwerdeführer könne nicht in einer staubigen, rauchigen Atmosphäre
oder unter schlechten microklimatischen Bedingungen arbeiten. Nach
Kenntnis von Dr. med. M. Ribordy existierten zahlreiche berufliche
Aktivitäten, die diese Bedingungen erfüllten, sodass sich an der
Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der IVSTA angesichts dieser
Dokumentation nichts ändere.
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R.
Mit Verfügung 6. Juni 2007 sprach die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer den Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung ab,
aufgrund der neu erhaltenen Unterlagen stehe fest, dass der Invalidi-
tätsgrad des Beschwerdeführers unter 40 % liege. Die Rente wurde
mit Wirkung per 1. August 2007 aufgehoben (act. 140).
S.
Am 2. Juli 2007 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt
er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und dass ihm weiter-
hin die Invalidenrente ausbezahlt werde. Vorgängig sei eine Belgrader
Fachbehörde („Rep. Fond Penzijsko Invalidskog Osiguranja
Zaposlenih, Dr. Aleksandra Kostica 9, CS-11000 Belgrad“) mit der
Abklärung seines Gesundheitszustandes zu betrauen. Eventualiter,
falls eine Gesundheitsabklärung durch die genannte Behörde nicht
möglich sei, beantrage er eine Abklärung durch „die ärztliche
Kommission in der Schweiz“. Zur Begründung führte er an, es sei aus
den eingereichten Unterlagen nicht erkennbar, wie es um seinen
Gesundheitszustand tatsächlich bestellt sei. Dieser habe sich in den
vorangegangenen Monaten zusätzlich verschlechtert. Es dürfe ihm
nicht zum Nachteil gereichen, dass die zuständige Behörde bisher un-
tätig geblieben sei. Angesichts der angefochtenen Verfügung würden
er das Recht auf Krankenpflege und seine Kinder die Ausbildungs-
möglichkeit verlieren. Seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer
gemäss eigenen Angaben neue Befunde von Ärzten diverser Fach-
richtungen (Internist, Augenarzt, Ohrenarzt, Psychiater, Neurologe)
sowie abermals bereits früher eingereichte Berichte bei (act. 81, 84,
act. 94, 116, 118, act. 120, act. 122 f., act. 126, act. 130, act. 134 –
136). Bei den neu eingereichten Dokumenten handelt es sich um:
- ein medizinisches Dokument vom 23. Juni 2007 von Dr. Mirko
Roganovic (Beschwerdebeilage Nr. 41, übersetzt in „Übersetzung 5“)
- einen medizinischen Bericht vom 25. Juni 2007 von Dr. Plavsic (Be-
schwerdebeilage: Nr. 39, übersetzt in „Übersetzung 6“)
- ein Dokument mit medizinischen Diagrammen von „ALFA Kraljevo/
Poslovna jedinica Kraljevo“ vom 25. Juni 2007, vermutlich ein Audio-
gramm, das zum soeben erwähnten Bericht von Dr. med. Plavsic
vom 25. Juni 2007 gehört (Beschwerdebeilage: Nr. 40).
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T.
Am 27. Juli 2007 erstellte die oben in Erwägung S. erwähnte Belgrader
Fachbehörde ein Gutachten mit der Nummer 667 zum Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers. Das Gutachten, unterzeichnet von
Dr. Snjezana Labus-Randjelovic, Neuropsychiaterin, wurde am
7. August 2007 freigegeben und befindet sich unter den Akten, die die
Vorinstanz im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereicht hat
(act. 86, übersetzt in act. 87).
U.
Dr. med. Ch. Hug vom ärztlichen Dienst der Vorinstanz äusserte sich
im Auftrag der Vorinstanz am 29. Dezember 2007 (act. 142), die im
Rahmen der Beschwerde eingereichte Dokumentation enthalte keine
substanziellen neuen Informationen, insbesondere keine Hinweise auf
eine aktuell noch bestehende Schilddrüsenüber- oder -unterfunktion,
keine Hinweise auf eine wesentlich verschlechterte ophthalmologische
Situation und keine Hinweise auf ein neurologisches Defizit im Bereich
der rechten Körperhälfte. Damit sei an den bisherigen ärztlichen
Stellungnahmen festzuhalten.
V.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2008 beantragte die IV-Stelle
mangels neuer Sachverhaltselemente die Abweisung der Beschwerde
und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Da der IV-ärztliche
Dienst die vorliegenden medizinischen Unterlagen im Rahmen seiner
sorgfältigen Beurteilung als für eine zuverlässige Beurteilung ge-
nügend erachtet habe, sei von der in der Beschwerde beantragten
zusätzlichen Begutachtung abzusehen. Die Stellungnahme des ärzt-
lichen Dienstes der IVSTA vom 29. Dezember 2007 halte fest, die im
Rahmen des Rekurses eingereichte Dokumentation enthalte keine
substanziellen neuen Informationen.
W.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2008 setzte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer Frist für die Einreichung einer all-
fälligen Replik an. Diese liess der Beschwerdeführer ungenutzt ver-
streichen.
X.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird soweit erforderlich in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 10
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021), sofern kein Aus-
nahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das ist vorliegend
nicht der Fall, und der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im
Sinn von Art. 5 VwVG. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen
von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenver-
sicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts [ATSG, SR 830.1]; vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Damit ist er zur
Beschwerde legitimiert.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]),
weshalb auf sie einzutreten ist.
1.4 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren auf die
Abteilung II übergegangen. Der Spruchkörper setzt sich zusammen
aus Richter David Aschmann und Richter Frank Seethaler der Ab-
teilung II und Richterin Franziska Schneider der Abteilung III.
Seite 11
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2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen),
beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49
VwVG).
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangs-
bestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich die-
jenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329
E. 2.3).
3.
3.1 Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die Verordnung vom
11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Vorliegend sind
demnach die vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni
2007 in Kraft getretenen Bestimmungen des ATSG und der ATSV in
Verbindung mit den Bestimmungen des IVG in seiner Fassung vom
31. März 2003 (4. IV-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2004) anwendbar.
3.2 Gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG sind die
Bestimmungen des ATSG zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsun-
fähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8), Bestimmung des Invaliditätsgrades
(Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und anderer Dauer-
leistungen (Art. 17) auch auf die Invalidenversicherung anwendbar.
Das Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Ver-
sicherungsgericht) hat erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG
enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche
Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den ent-
sprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich
inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte
Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl.
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BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16
ATSG führt nicht zu einer Anpassung der bisherigen Judikatur zur In-
validitätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin
nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzu-
nehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002
in Kraft gestandenen Fassung; vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V
135 E. 2a und b).
4.
4.1 Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich das Untersuchungs-
prinzip, wonach die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen ab-
zuklären haben (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 61 Bst. c ATSG; Urteil des
Bundesgerichts 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.1). Sie sind
für die Beschaffung der Entscheidungsgrundlagen verantwortlich. Die
Parteien tragen weder eine Behauptungs- noch eine Beweisführungs-
last. Das Untersuchungsprinzip wird jedoch relativiert durch die Mit-
wirkungspflicht der Parteien. Diese ergibt sich im vorliegenden Fall
insbesondere aus Art. 28 ATSG und aus Art. 61 Bst. c ATSG (letzt-
genannter Art. in Analogie). Eine Mitwirkungspflicht besteht namentlich
für die Beschaffung von Unterlagen, welche nur die Parteien liefern
können, und für die Abklärung von Tatsachen, welche eine Partei
besser kennt als die Behörden (BGE 130 II 449 E. 6.6.1; BGE 128 II
139 E. 2b; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1623 ff.; UELI
KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 28, Rz. 10 f.).
4.2 Der Sachverhalt muss im Sozialversicherungsrecht mit dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt werden.
Dieser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen
Möglichkeit beziehungsweise einer Hypothese und liegt andererseits
unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsache.
Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, wenn der be-
gründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen.
Gilt es, zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu entscheiden,
ist diejenige überwiegend wahrscheinlich, welche sich am ehesten
zugetragen hat (zum Ganzen: UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich
2003, Art. 43, Rz. 23, mit Hinweisen).
4.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Be-
schwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Seite 13
C-4628/2007
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte
die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen. Bezüglich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Be-
lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen
der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des EVG
vom 26. Januar 2006, I 268/2005 E. 1.2, mit Hinweis auf
BGE 125 V 352 E. 3.a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, Richt-
linien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen
medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu
BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des EVG vom
24. Januar 2000, I 128/98, E. 3b). So ist den im Rahmen des Ver-
waltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte,
welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Er-
örterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
(BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der be-
handelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher
Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen
(BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden
Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des EVG
vom 20. März 2006, I 655/05 E. 5.4 mit Hinweisen). Schliesslich gilt es
anzumerken, dass die schweizerischen Behörden nach konstanter
Rechtsprechung an die Beurteilung ausländischer Versicherungs-
träger, Krankenkassen, anderer Behörden und Ärzte nicht gebunden
sind (ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Aus-
land stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des
Richters (Urteil des EVG vom 11. Dezember 1981 i.S.D.).
4.4 Wie aufgezeigt entfällt im Sozialversicherungsrecht aufgrund des
Untersuchungsgrundsatzes – soweit er nicht durch die Mitwirkungs-
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C-4628/2007
pflicht der Parteien relativiert wird – die Beweisführungslast. Sowohl
im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes als auch in
jenen Bereichen, in denen dieser durch die Mitwirkungspflicht
relativiert wird, tragen die Parteien jedoch eine dahingehende Beweis-
last, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten
jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachver-
halt Rechte ableiten wollte (BGE 121 V 204 E. 6a). Soweit sich also die
Beweislosigkeit im Leistungsrecht ergibt, führt dies in der Regel dazu,
dass die leistungsbeanspruchende Partei ihr Begehren nicht durchzu-
setzen vermag (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 43,
Rz. 31 mit Hinweisen).
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist erkennende
Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls
andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes
im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeits-
unfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind somit eine wichtige Grund-
lage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Ver-
sicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256
E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc). Ein Akten-
bericht ist zulässig, sofern die Akten ein vollständiges Bild über
Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese
Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos
vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vor-
handenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.1).
5.
5.1 Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist
vorliegend, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Juni 2007 zu Recht
die am 12. Dezember 2002 zugesprochene halbe Invalidenrente auf-
gehoben hat.
5.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenver-
sicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes (ATSG/IVG) ist und
beim Eintritt der Invalidität schon während mindestens eines vollen
Jahres Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (AHV/IV) geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Be-
dingungen müssen beide gleichzeitig erfüllt sein; ist die eine nicht er-
Seite 15
C-4628/2007
füllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt
ist.
5.3 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr
als einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der
Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche In-
validenrente erfüllt ist (Art. 36 Abs. 1 IVG).
5.4 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "In-
validität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach
der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E.
4a, BGE 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu be-
tätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im
angestammten Beruf beziehungsweise in der bisherigen Tätigkeit,
sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Nach
Art. 8 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich bleibende oder
längere Zeit dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art. 4
IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein kann; nach Abs. 2 dieser Norm gilt die In-
validität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des An-
spruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere er-
reicht hat. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumut-
barer Behandlung und Eingliederung verbleibende, ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden, ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsun-
fähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen und
geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.
Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen
Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.5 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in seiner bis zum 31. Dezember 2006 in
Kraft stehenden Fassung hat ein Versicherter Anspruch auf eine
Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 %, auf eine halbe
Rente bei einem solchen von 50 %, auf eine Dreiviertelsrente bei
einem Grad der Invalidität von 60 % und auf eine ganze Rente bei
einem solchen von 70 %. Gemäss Abs. 1ter dieser Norm werden
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen,
nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen
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C-4628/2007
Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von
diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürgerinnen
und Bürger sowie Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, welche Anspruch auf Viertelsrenten haben, wenn sie in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz haben. Nach der
Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts stellt Art. 28
Abs. 1ter IVG keine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine be-
sondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
5.6 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Der Begriff des ausgeglichenen
Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher
dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem
der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst
einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von
und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen
Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschieden-
artiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich
im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche
Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes
Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK
1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung
nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den
konkreten Arbeitsmarktverhältnissen in ihrem Umfeld vermittelt werden
kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft
noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze
dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291
E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann
aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit
nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine
Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers
möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322
E. 4).
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C-4628/2007
5.7 Der Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen hat in der Regel so
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber-
gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der In-
validitätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbsein-
kommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie
nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen,
und es sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu
vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zu-
verlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezi-
fische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungs-
vergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der er-
werblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der
konkreten wirtschaftlichen Situation zu bestimmen (BGE 128 V 30 E.
1).
5.8 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver-
sicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes
Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person
nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr
an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind
nach der Rechtsprechung in der Regel die gesamtschweizerischen
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl.
das Urteil des Bundesgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006), allen-
falls die Zahlen der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. BGE
129 V 472 E. 4.2.1, BGE 126 V 75 E. 3.b).
5.9 Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG setzt voraus, dass
bei der Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen gleich vor-
gegangen wird, dass also eine gleichartige Vergleichsbasis vorliegt
(Gleichartigkeit der Vergleichseinkommen, vgl. UELI KIESER, ATSG,
Art. 16 Rz. 7). In zeitlicher Hinsicht sind die Verhältnisse bei Entstehen
des (hypothetischen) Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen-
und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben
und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen
bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu
berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1). Vorliegend ist daher für
Seite 18
C-4628/2007
den Einkommensvergleich die Situation des Beschwerdeführers im
Zeitpunkt der Verfügung vom 6. Juni 2007 massgeblich. Die Gleich-
artigkeit der Vergleichseinkommen setzt aber auch voraus, dass die
auf einem vergleichbaren örtlichen Arbeitsmarkt hypothetisch erziel-
baren Einkommen verglichen werden. So ist dann, wenn sich das
hypothetische Valideneinkommen aufgrund eines tatsächlichen Ein-
kommens bestimmt, das der Versicherte vor dem Eintritt der Invalidität
über längere Zeit im Ausland erzielt hat, nicht etwa das in der Schweiz
erzielbare hypothetische Invalideneinkommen beizuziehen, sondern
ein Invalideneinkommen zu ermitteln und dem Valideneinkommen
gegenüber zu stellen, das der Versicherte auf dem örtlichen aus-
ländischen Arbeitsmarkt erzielen könnte. Eine Bestimmung des In-
valideneinkommens aufgrund der schweizerischen Tabellenlöhne
kommt nur dann in Betracht, wenn auch auf ein Valideneinkommen in
der Schweiz abgestellt wird.
5.10 Es bleibt zu bemerken, dass aufgrund des im gesamten Sozial-
versicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungs-
pflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsun-
fähiger Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem
anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen,
soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111
V 239 E. 2a). Deshalb ist es Sache des behandelnden Arztes bzw. des
Vertrauensarztes einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass
ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer
Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeits-
markt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich
der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Ver-
weisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei unerheblich ist, ob er
seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
6.
6.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Invalidenrente von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines
Rentenbezügers erheblich ändert.
Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung
im Falle einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt
an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie
voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu be-
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C-4628/2007
rücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei
Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. In
derartigen Konstellationen ist Art. 29 Abs. 1 IVG nicht anwendbar
(BGE 109 V 125 E. 4a; vgl. auch BGE 133 V 108). Führt die Ver-
besserung der Erwerbsfähigkeit zu einer derartigen Verminderung des
Invaliditätsgrades, dass die Rente herabgesetzt werden muss, so
erfolgt die Anpassung der Rente gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV
frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Revisions-
verfügung folgenden Monats an.
6.2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Schweizerischen
Bundesgerichts sind für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die
tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einzel-
aktes massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen). Da es sich
vorliegend um eine Rentenrevision handelt, wird der rechtserhebliche
Sachverhalt in zeitlicher Hinsicht durch die Verfügung vom
12. Dezember 2002 als Referenzpunkt für die Prüfung einer an-
spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades einerseits und die
Verfügung vom 6. Juni 2007 andererseits bestimmt.
6.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2007 aufgrund ihrer Sachver-
haltsabklärungen zu Recht den Schluss gezogen hat, die Voraus-
setzungen für eine Revision der Rente seien erfüllt. Die im Be-
schwerdeverfahren eingereichten Arztberichte und medizinischen
Unterlagen werden berücksichtigt, soweit sie über den Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers vor dem Erlass des angefochtenen
Entscheids Aufschluss geben.
6.3.1 Grundlage für den Vergleich des Gesundheitszustands des Be-
schwerdeführers bildeten im Rahmen des Revisionsverfahrens:
- ein medizinisches Dokument eines medizinischen Instituts für Stoff-
wechselkrankheiten in Zlatibor vom 10. Dezember 2004 (act. 76)
- ein Bericht über eine medizinische (Lungen-)Untersuchung vom
20. Dezember 2004 unbekannter Autorschaft (act. 78),
- ein in serbisch verfasster Arztbericht ohne Datum (Name des Autors
in kyrillischer Schrift, act. 79)
- Arztberichte von Dr. med. Dragan Prelo, Augenarzt, vom 3. Nov-
ember 2004 (act. 88, übersetzt in act. 89), vom 29. Dezember 2004
(act. 114), vom 1. August 2006 (act. 113) und vom 2. Februar 2007
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(act. 134, übersetzt in act. 136)
- ein medizinischer Bericht von Dr. med. Katarina Vegavac vom 4. Nov-
ember 2004 (act. 90, übersetzt in act. 91)
- ein medizinischer Bericht von Dr. Slobodan Pastar, Pneumologe vom
20. Dezember 2004, (act. 92, übersetzt in „Beschwerdeakte 1“, ge-
hört wahrscheinlich zu act. 78 da vom selben Datum, vgl. oben)
- ein medizinischer endokrinologischer Bericht vom 22. Dezember
2004 bei dem der Name des Verfassers nicht lesbar ist (act. 93)
- ein medizinischer Bericht vom 22. Dezember 2004 von Dr. med.
Milan S. Dragojlovic, Neurologe (act. 94, übersetzt in „Übersetzung
2“)
- die Stellungnahmen von Dr. med. Michel Ribordy vom ärztlichen
Dienst der Vorinstanz vom 8. August 2005 (act. 96), 20. Januar 2007
(act. 103) und 4. Mai 2007 (act. 137)
- ein Ausdruck eines Elektrokardiogramms (EKG), datiert vom
19. Dezember 2005 unbekannter Autorschaft (act. 107)
- zwei medizinische Laboranalysen vom 23. Dezember 2005, bei
denen der Name des Verfassers nicht lesbar ist (act. 108 f.)
- einen medizinischen Bericht von Dr. med. M. Dragojlovic vom
20. März 2006 (act. 110, schwer lesbar, übersetzt in „Übersetzung
3“)
- der Laborbericht vermutlich einer Urinuntersuchung vom 14. Juni
2006, Name des Verfassers schwer lesbar (act. 111)
- ein Arztbericht vom 29. Juni 2006, Autorschaft unbekannt (act. 112)
- einen weiteren Arztbericht unklaren Datums von Dr. Sladana Todoric,
Arbeitsmedizinerin, (act. 115, übersetzt in „Übersetzung 4“)
- ein medizinischer Bericht von Ass. mr. méd. Milan Patakov vom
14. Juli 2006 (act. 116, übersetzt in act. 117)
- ein medizinischer Bericht von Dr. med. Dusica Spagovic,
Psychiaterin, vom 26. Dezember 2005 (act. 118, übersetzt in act.
119)
- ein medizinischer Bericht von Dr. med. Milan [...] (Name nicht eruier-
bar) vom 19. Dezember 2005 (act. 120, übersetzt in act. 121)
- ein medizinischer Bericht von Dr. med. Milan S. Dragojlo, Neurologe,
vom 22. Dezember 2005 (act. 122, amtliche Übersetzung in act. 123)
- ein medizinischer Bericht von Dr. med. Sladjana Todoric, Arbeits-
medizinerin, vermutlich vom 10. Januar 2005 (act. 125, erste Seite
fehlt, übersetzt in act. 124, Übersetzung der ersten Seite vorhanden)
- ein radiologischer Arztbericht von Prof. Dr. med P. Bosnjakovic,
Radiologe, vom 20. Juli 2006 (act. 126, übersetzt in act. 127)
- ein medizinischer Bericht von Prim. Dr. Dragoljub Stanisavljevic,
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Radiologe) vom 25. Oktober 2006 (act. 128, übersetzt in act. 129)
- ein medizinischer Bericht von Dres. Slavika Cvetcovic, M. Dokic und
Kostic über die Behandlung vom 14. November 2006 bis zum
5. Dezember 2006 (act. 130, Übersetzung in act. 131).
6.3.2 Mit zu berücksichtigen sind die drei zusammen mit der Be-
schwerde erstmals eingereichten Belege (vgl. Erwägung S. hiervor).
Diese sind zwar jüngeren Datums als der hier massgebliche Zeitpunkt
der Revisionsverfügung der Vorinstanz, sie erlauben aber Rück-
schlüsse auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor
dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung. Das Audiogramm (Be-
schwerdebeilage Nr. 40) und der Bericht des Ohrenarztes vom 25. Juni
2007 (Beschwerdebeilage Nr. 39) attestieren eine Schwerhörigkeit des
Beschwerdeführers. Diese wird sehr wahrscheinlich auch schon
wenige Wochen früher, im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Verfügung vorgelegen haben. Auch die Beschwerdebeilage Nr. 41 vom
23. Juni 2007 diagnostiziert unter anderem medizinische Leiden, die
sich ebenfalls kaum innerhalb weniger Wochen eingestellt haben.
Mitzuberücksichtigen sind auch das Gutachten von Dr. Snjezana
Labus-Randjelovic, Neuropsychiaterin, vom 27. Juli 2007 (act. 86,
übersetzt in act. 87) sowie die ärztliche Stellungnahme von Dr. med.
Ch. Hug vom ärztlichen Dienst der Vorinstanz vom 29. Dezember 2007.
Das Gutachten von Dr. Snjezana Labus-Randjelovic, Neuro-
psychiaterin, vom 27. Juli 2007 ist allerdings nur soweit zu berück-
sichtigen, als es Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers zum Zeitpunkt vor dem Ergehen der angefochtenen
Verfügung erlaubt.
6.3.3 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, aus den
eingereichten Unterlagen sei nicht erkennbar, wie es um seinen
Gesundheitszustand im massgeblichen Zeitpunkt tatsächlich bestellt
gewesen sei. Dieser habe sich in den vorangegangenen Monaten zu-
sätzlich verschlechtert. Es dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen,
dass die zuständige Behörde bisher untätig geblieben sei. Er werde
sich demnächst zwei Operationen unterziehen müssen, einer an der
Wirbelsäule und einer an der Leber. Seine Leber sei in Folge der Ein-
nahme von radioaktivem Jod zerstört. Ihm sei die Arbeit im ge-
schlossenen Raum, im Staub, unter grellem Licht, in der Höhe und
unter schlechten microklimatischen Bedingungen verboten.
Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit geltend, die
ophthalmologischen und psychopathologischen Befunde bestünden
Seite 22
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nach wie vor als limitierende Faktoren der Arbeitsfähigkeit, und es
kämen neue limitierende Faktoren hinzu.
7.
Zur Beantwortung der Frage, ob die Vorinstanz im vorliegenden Fall
die IV-Rente des Beschwerdeführers rechtmässig revidiert hat, ist als
Erstes zu prüfen, ob sich deren rechtliche Beurteilung auf einen ge-
nügend abgeklärten Sachverhalt gestützt hat und wie dieser relevante
Sachverhalt im Einzelnen lautet. Sollte sich nämlich herausstellen,
dass der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden ist, kann
der Fall materiell nicht beurteilt werden. Bei dieser Prüfung gilt es zu
berücksichtigen, dass die Behörden auf medizinische Unterlagen an-
gewiesen sind und den Beschwerdeführer auch eine Mitwirkungs-
pflicht trifft (vgl. E. 4.1 und E. 4.5 hiervor). Der Sachverhalt war mit
Bezug auf folgende zum Teil bisher bloss behauptete Leiden des Be-
schwerdeführers abzuklären: Die Schilddrüsenprobleme des Be-
schwerdeführers (Morbus Basedow) und die damit zusammen-
hängenden Augenbeschwerden, die psychischen Probleme des Be-
schwerdeführers, allfällige Auswirkungen der wahrscheinlich erfolgten,
transitorischen ischämischen Attacke (neurologische Ausfall-
erscheinungen aufgrund eines Gehirnschlags), mit Bezug auf eine
Gruppe diverser Erkrankungen wie Angina pectoris, erhöhter Blut-
druck, diverse Stoffwechselprobleme wie unter anderem Diabetes
mellitus, Rückenprobleme, Gallenblasensteine und kleine Nierensteine
in der rechten Niere und Fetteinlagerungen in der Leber des Be-
schwerdeführers, sowie die Verschlechterung seines Sehvermögens
und seine Schwerhörigkeit bzw. das Vorliegen eines Tinnitus.
7.1 Was die Schilddrüsenerkrankung beim Beschwerdeführer an-
belangt, so hält ein Institut für Stoffwechselkrankheiten in Zlatibor mit
Datum vom 10. Dezember 2004 in act. 76 den Status nach einer
Schilddrüsenunterfunktion, die verordnete künftige Therapie sowie die
Pflicht zu regelmässigen Kontrollen im Abstand von sechs Monaten
fest. Im in serbischer Sprache verfassten Arztbericht ohne Datum (act.
79) wird hingegen von einer Schilddrüsenüberfunktion ausgegangen.
So auch der medizinische Bericht vom 23. Juni 2007 von Dr. Mirko
Roganovic, (Beschwerdebeilage Nr. 41, übersetzt in „Übersetzung 5“).
Der medizinische Bericht von Ass. mr. méd. Milan Patakov vom 14. Juli
2006 (act. 116 f.) erhellt, dass eine Schilddrüsenunterfunktion aus der
Therapie gegen eine Schilddrüsenüberfunktion resultieren kann.
Bereits der Verlaufsbericht von Dr. med. Zeno Schneider zuhanden der
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IV-Stelle Schwyz vom 23. Januar 2003 (act. 77) konstatierte, es lägen
schwankende periphere Schilddrüsenwerte vor, welche Dosis-
anpassungen erforderlich machten. Act. 120 – ein medizinischer Be-
richt von Dr. med. Milan [...] (Name nicht eruierbar) vom 19. Dezember
2005 (übersetzt in act. 121) enthält bezüglich der Schilddrüsenüber-
beziehungsweise -unterfunktion im Wesentlichen dieselben Angaben
wie act. 116 f. In act. 79 wird beim Beschwerdeführer Morbus Basedow
diagnostiziert. Auch das zusammenfassende Gutachten vom 27. Juli
2007 von Dr. Snjezana Labus-Randjelovic, Neuropsychiaterin (act. 86
f.) hält fest, der Beschwerdeführer leide an Morbus Basedow („Status
nach einer Therapie mit RAI 131“) sowie an einer Schilddrüsenunter-
funktion. Mit Bezug auf die Augenbeschwerden, die mit der Schild-
drüsenerkrankung beim Beschwerdeführer in einem Zusammenhang
stehen (vgl. E. B. hiervor), halten die Arztberichte von Dr. med. Dragan
Prelo, Augenarzt, vom 3. November 2004 (act. 88, übersetzt in act. 89),
vom 29. Dezember 2004 (act. 114), vom 1. August 2006 (act. 113) und
vom 2. Februar 2007 (act. 134, übersetzt in act. 136) fest, der Be-
schwerdeführer leide an Glotzaugen und Bindehautentzündung und
sei unfähig, unter Staubeinfluss, im Rauch, in der Höhe und unter un-
günstigen microklimatischen Bedingungen zu arbeiten (act. 88 f., act.
114, act. 134 - 136). Auch der medizinische Bericht von Dr. med.
Katarina Vegavac vom 4. November 2004 (act. 90 f.) erwähnt das
krankhafte Hervortreten der Augen beim Beschwerdeführer.
In der Stellungnahme von Dr. med. Michel Ribordy vom ärztlichen
Dienst der Vorinstanz zum Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers vom 8. August 2005 (act. 96) wurde festgehalten, gemäss
„Arztbericht vom 3. November 2004“ (act. 88 f.) sei der Beschwerde-
führer bloss dazu nicht fähig, unter ungünstigen microklimatischen
Bedingungen zu arbeiten. Schon im Jahre 2002 habe sich die
medizinische Situation stabilisiert und aktuell gebe es für das Vor-
liegen der basedowschen Krankheit beim Beschwerdeführer keine
Anzeichen mehr. Der Patient leide zwar immer noch an Glotzaugen
und als Folge davon an einer Bindehautentzündung, aber nach den
ärztlichen Kriterien sei eine Verweisungstätigkeit unter angemessenen
Bedingungen aktuell dennoch im Umfang von 80 % ausübbar. In der
Stellungnahme vom 20. Januar 2007 (act. 103) äusserte sich Dr. med.
M. Ribordy dahingehend, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz
an der basedowschen Krankheit gelitten. Gemäss der „gesamten vor-
handenen medizinischen Dokumentation insbesondere dem Arzt-
bericht vom 19. September 2006“ (gemeint sein kann einzig act. 125,
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C-4628/2007
dieser Bericht stammt allerdings vom 10. Januar 2005) weise der Be-
schwerdeführer unter Substitutionstherapie aktuell eine völlig normale
Schilddrüsenfunktion auf. Dieses Leiden sei demnach geheilt, auch
wenn der Beschwerdeführer sich immer noch behandeln lassen
müsse. So oder so seien es die Symptome, die jemanden invalid
machten und nicht die Diagnose. Im Ergebnis seien die gesundheit-
lichen Beschwerden des Beschwerdeführers aber geheilt, nur müsse
er fortfahren, sich zu pflegen und kontrollieren zu lassen. An diesem
Standpunkt änderte sich auch in der Stellungnahme von Dr. med. M.
Ribordy vom 4. Mai 2007 (act. 137) nichts: Der Beschwerdeführer habe
neu lediglich eine augenheilkundliche Dokumentation eingereicht,
welche nicht mehr als eine vorhandene Augenentzündung belege und
aussage, der Beschwerdeführer könne nicht in einer staubigen,
rauchigen Atmosphäre oder unter schlechten microklimatischen Be-
dingungen arbeiten.
Auch wenn beim Beschwerdeführer gemäss einigen von ihm ein-
gereichten Unterlagen nach wie vor die Diagnose „Morbus Basedow“
vorliegen mag, lassen auch die von ihm selbst eingereichten
medizinischen Dokumente darauf schliessen, dass sich die Symptome
der Schilddrüsenkrankheit bis zum massgeblichen Zeitpunkt zu-
mindest wesentlich verbessert haben. Auf eine diesbezügliche
Besserung lässt auch der zusammenfassende medizinische Bericht
von Dr. med. Sladjana Todoric, Arbeitsmedizinerin, vermutlich vom
10. Januar 2005 (act. 124 f.) schliessen, der lediglich noch davon
spricht, nach einer Therapie müsse der Beschwerdeführer immer noch
regelmässig seine Schilddrüsenwerte überprüfen lassen. Diese Werte
lägen aber in der Regel im Normalbereich. Hingegen litt der Be-
schwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt nach wie vor an Augen-
beschwerden (krankhaft hervortretende Augäpfel, Bindehautent-
zündung). Dies belegen die eingereichten augenärztlichen Berichte
und Unterlagen. Der Sachverhalt erscheint somit in Bezug auf die
Schilddrüsenprobleme und die Augenbeschwerden genügend ab-
geklärt. Unklar bleibt der Sachverhalt hinsichtlich der Behauptung des
Beschwerdeführers, sein Sehvermögen verschlechtere sich von Tag zu
Tag. In den eingereichten medizinischen Unterlagen finden sich kaum
Hinweise, die diese Behauptung stützen würden. Einzig der
medizinische Bericht vom 23. Juni 2007 von Dr. Mirko Roganovic,
(Beschwerdebeilage Nr. 41, übersetzt in „Übersetzung 5“) spricht von
einer „Störung des Sehvermögens“. Der Sachverhalt bleibt insofern
unklar.
Seite 25
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7.2 Was die psychischen Probleme des Beschwerdeführers an-
belangt, so ist im medizinischen Bericht von Dr. med. Dusica Spagovic,
Psychiaterin, vom 26. Dezember 2005 (act. 118 f.) festgehalten, der
Patient sei angespannt, nervös, willenlos, schlechtgelaunt und leide
häufig unter Schlaflosigkeit. Objektiv betrachtet sei der Patient de-
pressiv mit kurzfristigen Schüben von Dynamik, Willenskraft und
Instinkt. Die Arbeitsfähigkeit sei wesentlich eingeschränkt. Als
Diagnose wird „F 33.1 Sy depressivum“ gestellt und als Therapie
„Bromazepam“ à 3 mg und „Zoloft“ à 50 verordnet. Im medizinischen
Bericht von Dr. med. Sladjana Todoric, Arbeitsmedizinerin, vermutlich
vom 10. Januar 2005 (act. 124 f.) wird ein ängstlich-depressives
Syndrom diagnostiziert.
Gemäss der Stellungnahme von Dr. med. Michel Ribordy vom ärzt-
lichen Dienst der Vorinstanz vom 8. August 2005 (act. 96) hat das
Gutachten der MEDAS aus dem Jahre 2002 auf eine bloss 50%ige
Arbeitsfähigkeit bei Verweisungstätigkeiten geschlossen, dafür aber
auch ein psychopathologisches Problem angegeben, das wahrschein-
lich einen Rentenanspruch begründe. Aktuell sei in den eingereichten
medizinischen Unterlagen keine Rede mehr von einem psychischen
Problem. In der ergänzenden Stellungnahme zu dieser Würdigung von
Dr. med. Michel Ribordy vom 21. August 2005 (act. 57) steht, die
Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat müsse sich
namentlich auch auf dessen psychische Verfassung positiv ausgewirkt
haben. Auch in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2007 (act. 103)
hält Dr. med. M. Ribordy in Bezug auf die psychischen Probleme fest,
diese seien in der Schweiz beim Beschwerdeführer gravierender ge-
wesen als zum aktuellen Zeitpunkt. Denn bei Schilddrüsenüber-
funktionen würden viele psychische Probleme verstärkt auftreten. Zwar
bestätige der „psychiatrische Bericht vom 19. September 2006“ (act.
118) ein Nervositätssyndrom und eine ganz und gar leichte, mit der
vorgeschlagenen beruflichen Aktivität im Umfang von 80 % zu verein-
barende Depression. Was die psychische Verfassung anbelange, so
sei diese Beeinträchtigung dennoch bloss mässig und mit einer an-
gepassten Tätigkeit zu vereinbaren.
Hinweise auf eine noch bestehende psychische Erkrankung des Be-
schwerdeführers finden sich auch im medizinischen Bericht von
Dr. med. Dusica Spagovic, Psychiaterin, vom 26. Dezember 2005 (act.
118 f.), wonach der Patient angespannt, nervös, willenlos, schlecht-
gelaunt sei und häufig unter Schlaflosigkeit leide, bzw. im
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medizinischen Bericht von Dr. med. Sladjana Todoric, Arbeits-
medizinerin, vermutlich vom 10. Januar 2005 (act. 124 f.), in dem von
einem ängstlich-depressiven Syndrom ausgegangen wird. Hinzu
kommt das Gutachten vom 27. Juli 2007 von Dr. Snjezana Labus-
Randjelovic, Neuropsychiaterin (act. 86 f.). Die medizinische Fach-
abkürzung „F. 33.1“ als die im medizinischen Bericht von Dr. med.
Dusica Spagovic, Psychiaterin, (act. 118 f.) gestellte Diagnose be-
deutet eine „rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel-
gradige Episode“ (vgl. ).
Die Angabe im selben Bericht, die Arbeitsfähigkeit sei wesentlich ein-
geschränkt, erscheint demgegenüber vage (fehlende Angabe der
Arbeitsunfähigkeit in Prozenten). Auch fehlt es in dem Bericht an einer
eigentlichen Anamnese und an einer Prognose mit Bezug auf die
psychische Erkrankung. Ebenso vage bleibt insoweit der Bericht von
Dr. med. Sladjana Todoric, Arbeitsmedizinerin, vermutlich vom
10. Januar 2005 (act. 124 f.), der von einem „ängstlich-depressiven
Syndrom“ ausgeht, dabei aber ebenfalls eine Anamnese vermissen
lässt und sich im Einzelnen nicht zum Einfluss der psychischen
Probleme auf den Grad der Arbeitsunfähigkeit äussert. Dies alles
relativiert den Beweiswert der eingereichten medizinischen Unterlagen
zur psychischen Verfassung des Beschwerdeführers. Auch das Gut-
achten vom 27. Juli 2007 von Dr. Snjezana Labus-Randjelovic,
Neuropsychiaterin, (act. 86 f.) sagt lediglich aus, der Beschwerde-
führer befinde sich in ambulanter psychiatrischer Behandlung wegen
Kopfschmerzen, Schwindel, Nervosität und Angespanntheit. Als
Diagnose hält dieser Bericht fest, der Beschwerdeführer leide an einer
anxiös-depressiven Störung. Zwar ist dem ärztlichen Dienst der Vor-
instanz zu widersprechen, soweit er davon ausgeht, dass der Bericht
von Dr. med. Dusica Spagovic, Psychiaterin, vom 26. Dezember 2005
(act. 118 f.) bloss eine „ganz und gar leichte Depression“
diagnostiziere. Andererseits ist der Beweiswert dieses Berichts aber
aus besagten Gründen mit einigen Zweifeln behaftet. Hinzu kommt der
medizinische Hinweis genereller Natur des ärztlichen Dienstes der
Vorinstanz, dass bei Schilddrüsenüberfunktionen viele psychische
Probleme verstärkt auftreten. Die psychische Verfassung des Be-
schwerdeführers ist damit nur lückenhaft abgeklärt. Das Fehlen einer
gründlichen medizinischen Dokumentation seines psychischen
Gesundheitszustands darf dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil
gereichen. Im Rahmen seiner Möglichkeiten ist er seiner Mitwirkungs-
pflicht nachgekommen und die Untätigkeit der serbischen Behörden
darf ihm nicht angelastet werden. Mit dem Gutachten von Dr. Snjezana
Seite 27
C-4628/2007
Labus-Randjelovic, Neuropsychiaterin, vom 27. Juli 2007 (act. 86,
übersetzt in act. 87) liegt zwar zusätzlich auch eine medizinische Be-
urteilung durch die ausländische Fachbehörde vor. Auch diese enthält
aber lediglich die beschriebenen vagen Angaben zur psychischen
Gesundheit des Beschwerdeführers. Als Zwischenergebnis ist festzu-
halten, dass die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers un-
klar ist.
7.3 Im Zusammenhang mit der transitorischen ischämischen Attacke
hält der Neurologe Dr. med. Milan S. Dragojlo im medizinischen Bericht
vom 22. Dezember 2005 (act. 122 f.) fest, der Beschwerdeführer zeige
bei einer neurologischen Untersuchung Schwäche in den Extremitäten
der rechten Körperseite. Der Fusssohlenreflex rechts sei atypisch. Der
Beschwerdeführer könne selbständig gehen, seine Hände zitterten
aber beidseitig. Dies sei der Status nach einem Gehirnschlag mit einer
rechtsseitigen Körperlähmung. Dem Beschwerdeführer wurde
„Acetisal 100 1x1“ verordnet. Der medizinische Bericht von Dres.
Slavika Cvetcovic, M. Dokic und Kostic über die Behandlung vom
14. November 2006 bis zum 5. Dezember 2006 (act. 130 f. bzw. act.
133) erwähnt eine verminderte Kraft in den rechtsseitigen Extremitäten
des Beschwerdeführers, ein Zustand, der sich mit Physiotherapie
immerhin für das rechte Bein verbessern lasse. Mit der Physiotherapie
sei daher fortzufahren. Der Arztbericht unklaren Datums von
Dr. Sladana Todoric, Arbeitsmedizinerin, (act. 115, übersetzt in „Über-
setzung 4“) sagt einerseits aus, eine Schwäche des rechten Arms und
Beins, die einige Tage anhielt, sei vor 5 Jahren aufgetreten.
Andererseits hält der Bericht fest, eine Schwäche in den rechten
Extremitäten liege aktuell vor. Ähnlich wie der Bericht in act. 115
äussert sich auch der medizinische Bericht vom 22. Dezember 2004
von Dr. med. Milan S. Dragojlovic, Neurologe (act. 94, übersetzt in
„Übersetzung 2“).
Dazu meint Dr. med. M. Ribordy in seiner Stellungnahme vom
20. Januar 2007 (act. 103), in den medizinischen Berichten fänden
keine Symptome im Zusammenhang mit der transitorischen
ischämischen Attacke mehr Erwähnung. Diese Attacke, welche keiner-
lei Folgen gehabt habe, sei daher eine überholte Diagnose und ver-
ursache aktuell keine Arbeitsunfähigkeit mehr.
Dies zeigt, dass die noch bestehenden gesundheitlichen Aus-
wirkungen des zerebrovaskulären Insults, von dem der Beschwerde-
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führer vermutlich im März 2001 betroffen war (vgl. MEDAS-Gutachten
vom 8. Oktober 2002, act. 73, S. 9), in den Stellungnahmen des ärzt-
lichen Dienstes und in den vom Beschwerdeführer eingereichten
medizinischen Unterlagen unterschiedlich beurteilt werden. Der
Neurologe Dr. med. Milan S. Dragojlo hält im medizinischen Bericht
vom 22. Dezember 2005 (act. 122 f.) fest, der Beschwerdeführer zeige
bei einer neurologischen Untersuchung Schwäche in den Extremitäten
der rechten Körperseite. Der Fusssohlenreflex rechts sei atypisch. Die
Hände des Beschwerdeführers zitterten beidseitig. Dies sei der Status
nach einem Gehirnschlag mit einer rechtsseitigen Körperlähmung.
Auch der medizinische Bericht von Dres. Slavika Cvetcovic, M. Dokic
und Kostic über die Behandlung vom 14. November 2006 bis zum
5. Dezember 2006 (act. 130 f.) erwähnt eine geschwächte Kraft in den
rechtsseitigen Extremitäten beim Beschwerdeführer. Das Gutachten
vom 27. Juli 2007 von Dr. Snjezana Labus-Randjelovic, Neuro-
psychiaterin, (act. 86 f.) hält dagegen bloss fest, der Beschwerdeführer
habe einen Gehirnschlag mit einer rechtsseitigen Körperlähmung er-
litten. Dr. med. M. Ribordy hält in seiner Stellungnahme vom 20. Januar
2007 (act. 103) fest, diese Attacke habe keinerlei Folgen gehabt. Sie
verursache demnach keine Arbeitsunfähigkeit. Diese Einschätzung ist
umso mehr zu teilen, als bereits das MEDAS Gutachten vom
8. Oktober 2002 (act. 73, S. 9) die Diagnose zwar anerkannte, aber
bereits damals nicht davon ausging, die Attacke habe einschränkende
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt. Das MEDAS Gutachten
stütze sich in diesem Punkt wesentlich auf das neurologische
Konsilium vom 10. Juni 2002 von Dr. med. Ph. Maire, Neurologe (act.
71) ab. Dieses kam zum Schluss, die Folgen des vermuteten zerebro-
vaskulären Insults im März 2001 seien beim Beschwerdeführer weit-
gehend geheilt. Als objektiver Restbefund bleibe einzig eine stumme
rechte Fusssohle zurück. Die vom Patienten geklagte Sensibilitäts-
störung sei naturgemäss nicht objektivierbar, und die Schmerz-
symptomatik in der rechten Körperseite des Beschwerdeführers könne
nicht ohne weiteres mit dem Ereignis in Zusammenhang gebracht
werden. Aus somatisch-neurologischer Sicht könne eine wesentliche
Arbeitsunfähigkeit nicht begründet werden, so das Konsilium. Die
Symptome, die in den vom Beschwerdeführer eingereichten Unter-
lagen zum Teil geschildert sind, decken sich weitgehend mit den schon
im Jahre 2002 festgestellten Symptomen. Diesbezüglich wurde aber
bereits früher festgestellt, dass sie keinen einschränkenden Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben. Es erscheint
kaum nachvollziehbar, dass die Auswirkungen des zerebrovaskulären
Seite 29
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Insults im Jahre 2001 nach deren Rückbildung zwischen 2001 und
2002 in der Zeit bis 2006 wieder Folgen hatten, die die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers beeinträchtigen. Selbst wenn man davon
ausgeht, dass keine weitere Besserung zwischen den Jahren 2002
und 2007 eingetreten ist, ist die Beeinträchtigung nach wie vor nicht
als eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einzustufen. Der
medizinische Sachverhalt erscheint somit in diesem Punkt genügend
abgeklärt, sofern nicht festgestellt werden muss, dass es in der
Zwischenzeit zu neuen ähnlichen Vorfällen beim Beschwerdeführer
gekommen ist.
7.4 In den relevanten medizinischen Unterlagen finden sich Hinweise
auf diverse weitere beim Beschwerdeführer gestellte Diagnosen:
Angina pectoris (act. 79; Beschwerdebeilage Nr. 41), Atemnot (Be-
schwerdebeilage Nr. 41) erhöhter arterieller Blutdruck (act. 90 f., act.
93, act. 115, act. 123 f.) eine erhöhte Konzentration von Triglyceriden
im Serum (act. 90 f., act. 93), „Diabetes mellitus“ (act. 112) bzw.
„Diabetes mellitus typ II“ (act. 90 f.) bzw. „Diabetes mellitus latens“
(act. 93). Ferner sei der Stoffwechsel des Beschwerdeführers in Bezug
auf Fette und Kohlenhydrate aus dem Gleichgewicht und die Zucker-
und Cholesterinwerte seien dauernd erhöht (act. 115, act. 123).
Ebenfalls liege eine Bandscheibenprotrusion des dorso-lateralen
Diskus L4-L5 mit einer Verengung des Spinalkanals und eine dorso-
mediane Bandscheibenprotrusion im Segment L5-S1 (act. 126 f.) vor.
Der medizinische Bericht von Dres. Slavika Cvetcovic, M. Dokic und
Kostic über die Behandlung vom 14. November 2006 bis zum
5. Dezember 2006 (act. 130 f.) hält im Zusammenhang mit den
Schmerzen des Beschwerdeführers im Bereich der Nieren und der
unteren Extremitäten fest, ein Neurochirurg schlage einen operativen
Eingriff an der Wirbelsäule vor. Der Bericht von Prim. Dr. Dragoljub
Stanisavljevic vom 25. Oktober 2006 (act. 128 f.) diagnostiziert beim
Beschwerdeführer ferner Gallenblasensteine sowie kleine Nierensteine
in der rechten Niere (wobei der Nierenbefund ansonsten normal sei).
Ferner zeige eine Untersuchung Fetteinlagerungen in der Leber des
Beschwerdeführers, Milz und Bauchspeicheldrüse seien hingegen
normal. Hinzu kommen eine nicht näher umschriebene Störung des
Sehvermögens, Kopfschmerzen gemäss dem medizinischen
Dokument vom 23. Juni 2007 von Dr. Mirko Roganovic, (Beschwerde-
beilage Nr. 41, übersetzt in „Übersetzung 5“) und ein beidseitiger
Hörverlust „nach Fowler Sabine von 44,9 %“ (medizinischer Bericht
Seite 30
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vom 25. Juni 2007 von Dr. Plavsic, Hals-Nasen-Ohren-Arzt [Be-
schwerdebeilage: Nr. 39, übersetzt in „Übersetzung 6“]).
Die Äusserungen zu diesen weiteren Erkrankungen beim Be-
schwerdeführer seitens der Vorinstanz sind indessen nicht sehr um-
fangreich. Dr. med. M. Ribordy meint in seiner Stellungnahme vom
20. Januar 2007 (act. 103), die Diabeteserkrankung beim Be-
schwerdeführer bewirke keine Arbeitsunfähigkeit. Dr. med. Ch. Hug
vom ärztlichen Dienst der Vorinstanz äusserte sich im Auftrag der Vor-
instanz am 29. Dezember 2007 (act. 142), die im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens eingereichte Dokumentation enthalte keine
substanziellen neuen Informationen, insbesondere keine Hinweise auf
eine aktuell noch bestehende Schilddrüsenüber- oder -unterfunktion,
keine Hinweise auf eine wesentlich verschlechterte ophthalmologische
Situation und keine Hinweise auf ein neurologisches Defizit im Bereich
der rechten Körperhälfte. Damit sei an den bisherigen ärztlichen
Stellungnahmen festzuhalten.
Im Zusammenhang mit den Rückenleiden, von denen in den ein-
gereichten medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers die
Rede ist, ist festzuhalten, dass schon im MEDAS Gutachten vom
8. Oktober 2002 eine mässiggradige Segmentdegeneration L4-L5 und
L5-S1 erwähnt, aber nur als unwesentliche Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit beurteilt worden ist. Es ist folgerichtig, wenn Dr. med.
Ch. Hug vom ärztlichen Dienst der Vorinstanz in seiner Stellungnahme
vom 29. Dezember 2007 auch die diagnostizierte Diskusprotrusion L4-
L5 links mit Spinalkanalverengung und die Diskusprotrusion L5-S1
(vgl. act. 126 f.) nicht als Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einstuft.
Auch der Bluthochdruck beim Beschwerdeführer (act. 90 f., act. 93,
act. 123 f.) ist im MEDAS Gutachten bereits berücksichtigt worden
(„essentielle Hypertonie“), welches auch vom Übergewicht des Be-
schwerdeführers berichtet („180,5 cm, 94,3 kg, BMI 29.2“).
Ungenügend abgeklärt erscheint der Sachverhalt allerdings bezüglich
der Angina pectoris (act. 79, Beschwerdebeilage Nr. 41), der erhöhten
Konzentration von Triglyceriden im Serum (act. 90 f., act. 93), dem
„Diabetes mellitus“ (act. 112, act. 90 f. und act. 93), der Stoffwechsel-
probleme beim Beschwerdeführer, die Gallenblasen- und Nierensteine
in der rechten Niere sowie die Fetteinlagerungen in der Leber des
Beschwerdeführers (act. 128 f. bzw. act. 132). Diese Aussage erfasst
auch die Beurteilung der Funktionstüchtigkeit der Lungen des Be-
schwerdeführers (vgl. act. 78 und act. 92, übersetzt in „Übersetzung
Seite 31
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1“). Der medizinische Bericht von Dr. Slobodan Pastar, Pneumologe
vom 20. Dezember 2004, (act. 92, übersetzt in „Übersetzung 1“) stellt
zwar das Vorliegen einer „Ventilationsstörung gemischten, über-
wiegend obstruktiven Typs schwereren Grades (51, 46, 93 %) fest.
Eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund eines
Lungenleidens wird aber nicht behauptet. Falls der Beschwerdeführer
tatsächlich schwerhörig ist (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 39 f.), könnte
auch dies einen Einfluss auf Arbeitsfähigkeit haben.
7.5 Das zusammenfassende Gutachten vom 27. Juli 2007 von
Dr. Snjezana Labus-Randjelovic, Neuropsychiaterin, (act. 86 f.) hält
nebst den bereits erwähnten Diagnosen fest, der Beschwerdeführer
habe alltägliche Schmerzen in der Lendenwirbelsäule, leide unter
eingeschränkter Beweglichkeit und übermässigem Schwitzen, Herz-
rhythmusstörungen und Gewichtsverlust (10 kg in eineinhalb
Monaten). Der medizinische Fachbericht von Dr. med. Mirko Roganovic
vom 23. Juni 2007 (Beschwerdebeilage Nr. 41) erwähnt Kopf-
schmerzen, eine beschleunigte und unregelmässige Herztätigkeit,
Atemnot, Ermüdung und ebenfalls Gewichtsverlust. Act. 110
diagnostiziert eine Lumboischialgie, das heisst ins Bein ausstrahlende
Rückenschmerzen, rechtsseitig. Zwar werden nicht all diese gesund-
heitlichen Probleme einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben und
überlagern sich zum Teil mit den oben dargelegten Gesundheits-
beschwerden. In dem Gutachten vom 27. Juli 2007 steht ferner, auf-
grund der erfolgten Untersuchung und nach Einsicht in die
medizinische Dokumentation sei auch „weiterhin von einem vollen
Verlust der Arbeitsfähigkeit“ auszugehen. Es sei keine Besserung,
sondern eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Be-
schwerdeführers eingetreten. Der Invaliditätsgrad betrage 100 %. Der
Gehalt dieser medizinischen Aussagen erscheint zweifelhaft, setzen
sie doch den Invaliditätsgrad pauschal und ohne Bestimmung des An-
teils der einzelnen diagnostizierten Leiden auf 100 % fest. Das Gut-
achten setzt sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit der Tat-
sache auseinander, dass der Invaliditätsgrad beim Beschwerdeführer
von den Schweizer Behörden zu keinem Zeitpunkt auf 100 % fest-
gesetzt worden war. Der Sachverhalt erscheint auch insoweit unvoll-
ständig beziehungsweise unklar zu sein.
Seite 32
C-4628/2007
8.
Insgesamt lässt sich die Veränderung des Gesundheitsschadens und
damit verbunden die Veränderung im Grad der Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich beurteilen.
Zusammenfassend ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen,
dass die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit diese eine
medizinische Begutachtung des Versicherten in der Schweiz – vor-
zugsweise in der hierfür spezialisierten Abklärungsstelle der In-
validenversicherung (MEDAS) – anordne. In erwerblicher Hinsicht ist
das vorinstanzlich ermittelte Valideneinkommen (act. 97) unbestritten.
Über das zu veranschlagende Invalideneinkommen kann erst nach
rechtsgenüglicher Ermittlung des Ausmasses der Arbeitsunfähigkeit
des Versicherten befunden werden (Urteil des Bundesgerichts
8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 6).
9.
9.1 Die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu neuem Entscheid
mit noch offenem Ausgang gilt für die Frage der Auferlegung der Ge-
richtskosten als volles Obsiegen des Beschwerdeführers. Es sind vor-
liegend keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der
geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzu-
erstatten.
9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be-
gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene, notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64
Abs. 1 VwVG). Dem unvertretenen Beschwerdeführer ist keine Partei-
entschädigung zuzusprechen, zumal die hierfür notwendigen be-
sonderen Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind. (Urteil des
Bundesgerichts 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 8).
Seite 33
C-4628/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung
vom 6. Juni 2007 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne
der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 300.– wird dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft diese Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstat-
tungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 182.59.179.153)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Philipp J. Dannacher
Seite 34
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 35