Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-4629/2009
Urteil vom 16. Mai 2011
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______, Südafrika, Zustelldomizil:
B._______, Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Rentengesuch, Verfügung vom 18. Juni 2009.
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Sachverhalt:
A.
Der 1950 geborene Schweizer Bürger A._______ (im Folgenden:
Versicherter oder Beschwerdeführer) wohnt seit 1983 in Südafrika. In der
Zeit von 1968 bis 1982 und 1984 bis 1996 wurden auf sein individuelles
Konto (im Folgenden: IK) Beiträge an die obligatorische schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) gebucht;
gemäss IK-Auszug vom 1. Dezember 2009 war er von 1997 bis 2006 der
freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer angeschlossen. Gemäss
seinen eigenen Angaben ging er in Südafrika bis zum 1. März 2000
hauptberuflich einer selbstständigen Tätigkeit in der Landwirtschaft
(C._______) nach und ist seit 2001 Hausmann. Mit Datum vom 30.
Oktober 2007 meldete er sich bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) erstmals zum Bezug von
Leistungen der IV in Form von Hilfsmitteln und einer Rente an; dieses
Leistungsgesuch ging am 15. November 2007 bei der Schweizerischen
Ausgleichskasse (SAK) ein (Akten der IVSTA [im Folgenden: act.] 1, 2, 4,
9 bis 11).
Nach Vorliegen eines Teils der für die Beurteilung des
Leistungsgesuches massgeblichen Abklärungen in beruflich-erwerblicher
und medizinischer Hinsicht (act. 9 bis 11, 12 bis 13, 15, 22 bis 27) gab Dr.
med. D._______, Fachärztin für Innere Medizin und Nephrologie, vom
medizinischen Dienst der IVSTA am 7. Februar 2009 eine Stellungnahme
ab (act. 29). Gestützt darauf stellte die IVSTA dem Versicherten mit
Vorbescheid vom 11. Februar 2009 die Abweisung des Rentenbegehrens
in Aussicht (act. 30). Nachdem dieser hiergegen am 16. bzw. 28. März
seine Einwendungen vorgebracht hatte (act. 31 und 33), erliess die
IVSTA – nach einer weiteren, von Dr. med. D._______ am 10. Juni 2009
verfassten Beurteilung (act. 35) – am 18. Juni 2009 eine dem
Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 36).
B.
Hiergegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe vom 20. Juli 2009 (Eingangsstempel: 30. Juli 2009) Beschwerde
und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 18. Juni
2009 (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1 und 2).
Im Rahmen der Begründung schilderte der Beschwerdeführer seine
Lebenssituation und erwähnte, ärztlicherseits sei ihm eine 70%ige
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Invalidität bescheinigt worden. Weiter führte er aus, seine Bemühungen
zur Mandatierung eines Rechtsvertreters in der Schweiz seien
gescheitert. Er erlaube sich zu bemerken, dass er und seine Familie
durch seine Behinderung in eine existentielle, akute Notlage geraten
seien, die einer eigentlichen humanitären Katastrophe gleichkomme.
Allfällige Beweismittel lägen bei der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) in
Genf. Seine "Einsprache" gegen die angefochtene Verfügung finde sich
im Anhang.
C.
Am 4. August 2009 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die
Säumnisfolgen aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht ein
Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben (B-act. 3); dieser
Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 4; vgl. auch B-act. 6).
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2010 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (B-act. 9).
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es seien dem IV-
ärztlichen Dienst sämtliche medizinischen Akten zur Stellungnahme
unterbreitet worden. Mangels neuer Sachverhaltselemente im
Beschwerdeverfahren werde auf die schlüssige und nachvollziehbare
Beurteilung der IV-Ärztin vom 7. Februar 2009 verwiesen. Danach sei der
Beschwerdeführer trotz der vorliegenden Leiden in seiner bisherigen
Tätigkeit weiterhin in der Lage, im Ausmass von 80 % zu arbeiten. In
leichteren Verweisungstätigkeiten bestehe sogar eine volle
Arbeitsfähigkeit.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2010 forderte die
Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die
Säumnisfolgen auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 300.- in der Höhe der
mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 10); dieser
Aufforderung kam er in der Folge nach (B-act. 12).
F.
In seiner Eingabe vom 15. März 2010 stellte der Beschwerdeführer
bezüglich Einreichung der Replik ein Fristerstreckungsgesuch und
erwähnte weiter, die intensiven Untersuchungen hätten bereits im Januar
2010 angefangen. Die gründliche medizinische Abklärung sei durch das
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Schweizer Generalkonsulat veranlasst worden; an dieses gehe das
Original des abschliessenden Arztberichtes inklusive aller Beilagen (B-
act. 13).
G.
Nachdem die Instruktionsrichterin mit prozessleitender Verfügung vom
18. März 2010 das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers
bewilligt hatte (B-act. 14), reichte dieser am 21. April 2010 zusammen mit
den in Aussicht gestellten medizinischen Akten eine Replik ein (B-
act. 15).
Er führte im Wesentlichen aus, die "Fernbeurteilung" der RAD-Ärztin sei
nicht nachvollziehbar. Die Aktivitäten als C._______ habe er zufolge
seiner Behinderungen bereits 2002 aufgeben müssen. Man gebe ein
florierendes Unternehmen mit einer Million Rand Umsatz im Jahr und
über 50 Angestellten nicht ohne zwingenden Grund auf. In einem solchen
Geschäft sei ein 100%iger Einsatz Voraussetzung. Auch wenn er keine
schwere Lasten aufzuheben hätte, so müsste er trotzdem jeden Tag über
300 km einen Kleinlaster durch unwegsames und abgelegenes Gelände
fahren. Vom Autofahren werde ärztlicherseits wegen der verschiedenen
deformierten Genick- und Rückenwirbel und hauptsächlich der
chronischen Schwindelanfälle und visuellen Verblendungen (resultierend
aus dem regelmässig viel zu hohen Blutdruck) dringend abgeraten.
Bereits seit dem Jahr 2000 leide er an Depressionen. 2002 habe er
deswegen im Rahmen eines Besuchs in E._______ Dr. med. F._______
konsultiert, der ihm Efexor® ER verordnet habe; dessen Einnahme habe
er seither nicht mehr sistieren können. Trotz der Medikation sei die
Depression nicht verschwunden, sondern schlimmer geworden. Der
Tinnitus alleine bedeute keine Invalidität. Behindernd sei jedoch, dass
dieser begleitet sei von Schwindel, Balancestörungen, verzerrten
Visionen, dick geschwollenen Augen, Genick- und Kopfschmerzen sowie
Schwingungen im Kopf.
H.
Nachdem die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 31. Mai 2010 auf die
Stellungnahme von Dr. med. D._______ vom 26. Mai 2010 (act. 38)
verwiesen und weiterhin die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte
(B-act. 17), schloss die Instruktionsrichterin mit prozessleitender
Verfügung vom 4. Juni 2010 den Schriftenwechsel (B-act. 18).
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I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den
anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG;
vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was
das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der
angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2009 (act. 36) ist der
Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden war, ergibt sich
zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
1.3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten.
Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die
bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und
soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach
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Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar
(Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels
anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.4. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Juni
2009 (act. 36), mit welcher das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers auf eine IV-Rente abgewiesen wurde. Streitig und zu
prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und in diesem
Zusammenhang insbesondere, ob der Sachverhalt in medizinischer
Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt worden ist.
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1. Da der Beschwerdeführer Schweizer Bürger ist, ist die
Anspruchsberechtigung auf IV-Leistungen im vorliegenden Fall allein
aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften zu bestimmen.
2.2. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in
zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V
11 E. 1), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember
2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung
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ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts [im Folgenden: BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008
E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns,
der – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben
sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision)
frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. In Fällen, in denen der
Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eintrat resp. die einjährige
gesetzliche Wartezeit (vgl. E. 2.4 2. Absatz hiernach) vor diesem
Zeitpunkt zu laufen begann und im Jahre 2008 erfüllt wurde, gilt unter der
Voraussetzung, dass die Anmeldung spätestens am 31. Dezember 2008
eingereicht wurde, das alte Recht (vgl. zum Ganzen Rundschreiben
Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember
2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles,
spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 18. Juni 2009 in Kraft
standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt
bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines
allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das
IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003
3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6.
Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den
entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und
2007 5155]).
2.3. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4
Abs. IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden
verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung
verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich
zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein
medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte
oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der
Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7).
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Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.4. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher
auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art.
28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter
IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art.
29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die
einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an
Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche
Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen; eine solche ist
vorliegend nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007:
BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift,
sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275
E. 6c).
Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch
frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens
zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29
Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
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betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Bst. b und c).
2.5. Nach Art. 48 IVG (mit Wirkung ab 1. Januar 2008 durch Ziff. I des
IVG vom 6. Oktober 2006 aufgehoben [5. IV-Revision; AS 2007 5129])
erlischt der Anspruch auf Nachzahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren
seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war (Abs. 1).
Meldet sich jedoch ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach
Entstehen des Anspruchs zum Leistungsbezug, so werden die
Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate
ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der
Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen
konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme
vornimmt (Abs. 2).
2.6. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S.
62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
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Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für
den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur
abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG
I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann
über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen
Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des
Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche
Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens
müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des
Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als
Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein
entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest
des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG I
178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8.
September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I
362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165
E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE
135 V 254]).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“
selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er
seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das
Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um
einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn
es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit
der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer
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9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom
14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
3.
Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der angefochtenen
Verfügung vom 18. Juni 2009 (act. 36) insbesondere auf die
Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. med. D._______, Fachärztin für
Innere Medizin und Nephrologie, vom 7. Februar und 10. Juni 2009 (act.
29 und 35) sowie vom 26. Mai 2010 (act. 38). Die entsprechenden,
nachfolgend zusammengefasst wiedergegebenen medizinischen Berichte
sind in einem ersten Schritt zu würdigen, und es ist zu prüfen, ob sich
aufgrund dieser Beweismittel der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht
als rechtsgenüglich abgeklärt erweist.
3.1. Dr. med. D._______ stellte in ihrem Bericht vom 7. Februar 2009 die
Hauptdiagnosen eines Zervikalsyndroms (zervikale Spondylose mit einer
multilevel Foraminalstenose und kleiner Signalveränderung im Myelon in
Höhe C5 ohne klinisch radikuläre sensomotorische Defizite oder
Reflexasymmetrien) und eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung
(COPD). Als Nebendiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
führte sie eine arterielle Hypertonie und ohne Auswirkungen eine
fragliche Höhenminderung im Brustwirbelsäulenbereich auf. Dr. med.
D._______ attestierte dem Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit
eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 17. September 2007 und
erachtete ihn in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit als
vollständig arbeitsfähig. Weiter führte sie aus, im eingereichten
Arztbericht vom 17. September 2007 würden explizit keine
kardiorespiratorischen Beschwerden erwähnt. Es werde darin lediglich
ein medikamentös ungenügend eingestellter Bluthochdruck erwähnt mit
leichter assoziierter linksventrikulärer Hypertrophie und normaler, sehr
guter Belastbarkeit ergometrisch. Ausser dem Bluthockdruck und der
Spondylose lägen keine weiteren nennenswerten Pathologien vor. Im
Arztbericht vom 20. Oktober 2008 werde nun plötzlich ohne einen
nachvollziehbaren medizinischen Grund und mit dem Bericht vom
17. September 2007 in Widerspruch stehend eine 70%ige
Arbeitsunfähigkeit von 2002 bis 2008 erwähnt. Es werde eine
spirometrische Untersuchung vom 20. Oktober 2008 beigelegt, die eine
mittelschwere Obstruktion bei bekannter COPD dokumentiere. In der
Ergometrie aus dem Jahre 2007 sei eine normale körperliche
Belastbarkeit trotz dieser lungenfunktionellen Einschränkung festgestellt
worden. Auch in der Echokardiografie hätten keine Zeichen einer
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relevanten Rechtsherzbelastung, wie sie für eine relevante COPD zu
erwarten wäre, demonstriert werden können. Ein Thoraxröntgenbild zeige
einen fraglichen Höhenverlust eines Brustwirbelkörpers; ein solches sei
nicht zur Diagnose einer Wirbelkörperaffektion geeignet (act. 29).
Nachdem der Versicherte am 28. März 2009 ausführlich seine
Einwendungen vorgebracht hatte (act. 33), berichtete Dr. med.
D._______ am 10. Juni 2009, dieser habe keine neuen medizinischen
Akten eingereicht; neue objektive medizinische Befunde fehlten. Es gebe
keinen Grund für eine Änderung der bisherigen Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit (act. 35).
Nach Würdigung des replicando vom Beschwerdeführer eingereichten
Berichts des Internisten Dr. med. G._______ vom 25. März 2010 (B-
act. 15) hielt Dr. med. D._______ am 26. Mai 2010 dafür, dass dieser
Bericht von sehr schlechter medizinischer Qualität sei. So werde ein
Ruhe-EKG lediglich beschrieben; ein solches liege nicht vor. Dann werde
eine ST-Erhebung inferior während Belastung erwähnt, welche angeblich
ein Aneurysma beweisen würde, wobei dieser Test ebenso gänzlich
undokumentiert geblieben sei. Es liege aber eine ECHO Duplex
Untersuchung des Herzens vom 17. September 2007 vor, die kein
Aneurysma zeige. Es sei unmöglich, ein Aneurysma anhand einer EKG-
Kurve zu beweisen. Genauso falsch sei, dass die ST-Erhebung inferior
ein Zeichen eines frühen Myokardinfarktes sei. Beide Aussagen seien
unrichtig und würden sich sogar ausschliessen, da ein "früherer
Myokardinfarkt" gemäss Definition kein Aneurysma auslösen könnte und
dort, wo sich ein solches befände, könnte kein neuer Infarkt entstehen.
Dr. med. G._______ scheine hier grundlegende pathophysiologische
Mechanismen nicht begriffen zu haben. Auch betreffend die erwähnte
COPD und die chronische Bronchitis fehle eine dokumentierende
Spirometriekurve. Weiter werde eine "schwere Depression" aufgeführt,
die unter Therapie viel besser geworden sei, aber seit zwei Wochen
wieder "stärker" sei. Ein psychopathologischer Befund fehle hier
genauso. Es sei klar, dass ein Internist eine solche Diagnose nicht stellen
dürfe, und eine psychiatrische Therapie sei offenbar bisher noch nicht
nötig gewesen. Eine arterielle Hypertonie, die medikamentös noch nicht
optimal eingestellt sei, die aber bisher nicht zu einem Endorganschaden
von Relevanz geführt habe, sei bereits bekannt. Weiter werde eine
Arteriosklerose erwähnt, ohne dass dafür beweisende Befunde vorlägen.
Insgesamt würden im Bericht von Dr. med. G._______ keine neuen
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Befunde dokumentiert, aus denen eine Unzumutbarkeit der Ausübung
einer angepassten körperlichen Tätigkeit resultieren würde (act. 38).
3.2. Bei den Stellungnahmen von Dr. med. D._______ handelt es sich um
Berichte im Sinne von 59 Abs. 2bis IVG (resp. aArt. 59 Abs. 2 IVG in der
vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung).
Sinn und Zweck des im Rahmen der 5. IV-Revision (Bundesgesetz vom
6. Oktober 2006; AS 2007 5129 ff.) neu geschaffenen, seit 1. Januar
2008 in Kraft stehenden und vorliegend anwendbaren Art. 59 Abs. 2bis
IVG sowie des neu gefassten Art. 49 IVV liegen darin, dass die IV-Stellen
zur Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene
Ärzte und Ärztinnen zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer
speziellen versicherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung
der für die Invalidenversicherung massgebenden funktionellen
Leistungsfähigkeit der Versicherten verantwortlich sein. Damit soll eine
konsequente Trennung der Zuständigkeiten zwischen behandelnden
Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Bestimmung der
Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen werden. Die RAD
bezeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren
Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begründeten
zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche
Eingliederung eine objektivere Festlegung der massgebenden
funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten ermöglicht werden.
Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beurteilen, was
einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was
nicht (vgl. Urteil 9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit
zahlreichen weiteren Hinweisen). Berichten nach Art. 59 Abs. 2bis IVG
kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden.
Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des
BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I
694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5).
3.3. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.6 hiervor), kann auf Stel-
lungnahmen des RAD resp. des medizinischen Dienstes nur unter der
Bedingung abgestellt werden, dass sie den allgemeinen beweisrecht-
lichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und zudem die
beigezogenen Ärzte im Prinzip über die im Einzelfall gefragten
persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen.
Zwar verfügt Dr. med. D._______ nicht über einen Facharzttitel unter
anderem auf den Gebieten der Radiologie, Orthopädie, Neurochirurgie
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und Kardiologie. Dennoch wäre sie als Fachärztin für Innere Medizin und
Nephrologie grundsätzlich in der Lage, die Auswirkungen der beim
Beschwerdeführer im somatischen Bereich vorhandenen
Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit
sowohl in der angestammten als auch in einer leidensadaptierten
Verweisungstätigkeit zuverlässig beurteilen zu können (vgl. bspw. Urteil
C-325/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2011 E.
3.3.2.). Im vorliegenden Fall erweist sich der Sachverhalt in medizinischer
Hinsicht jedoch unvollständig bzw. unkorrekt ermittelt, und den Berichten
von Dr. med. D._______ kann keine (volle) Beweiskraft zukommen. Dies
aus folgenden Gründen:
3.4.
3.4.1. Dr. med. H._______ erwähnte in seinem Bericht vom 20. Oktober
2008, dass der Beschwerdeführer ernsthaft gestresst, ängstlich und dünn
sei sowie an Gewicht verloren habe (act. 27). Im Rahmen seiner
Einwendungen berichtete der Beschwerdeführer am 28. März 2009, er
leide unter schwersten Depressionen. Er sei bei einer Psychotherapeutin
in Behandlung gewesen, solange er sich diese habe leisten können. Seit
Jahren versuche er, die Depression mit 150 mg Efexor® ER erträglich zu
machen (act. 33). In der Replik vom 21. April 2010 hielt der
Beschwerdeführer wiederum fest, dass er seit dem Jahr 2000 an
Depressionen leide. 2002 habe er deshalb anlässlich eines Besuchs in
E._______ Dr. med. F._______ konsultiert, der ihm das erwähnte
Medikament verschrieben habe; auf dessen Einnahme habe er seither
nicht verzichten können. Schliesslich diagnostizierte der Internist Dr. med.
G._______ in seinem – replicando eingereichten – Arztbericht vom 25.
März 2010 eine seit drei Jahren behandelte, schwere Depression, die
sich zwar gebessert, aber seit zwei Wochen auch wieder verschlechtert
habe (B-act. 15).
3.4.2. Hinsichtlich des Berichts von Dr. med. G._______ ist festzustellen,
dass jener – obwohl er nach dem massgeblichen Verfügungszeitpunkt
erstellt worden war (vgl. E. 2.2 hiervor) – vorliegend ebenfalls zu
berücksichtigen ist, da er (rückwirkend) Bezug auf den – bereits im
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vorliegenden –
gesundheitlichen Zustand nimmt, demnach mit dem Streitgegenstand in
engem Sachzusammenhang steht und geeignet ist, die Beurteilung im
massgeblichen Zeitpunkt zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK
1989 S. 111 E. 3b mit Hinweisen; vgl. auch E. 2.2.2 hiervor).
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Obwohl Dr. med. G._______ als Facharzt für Innere Medizin nicht über
die entsprechende Fachkompetenz in den medizinischen Disziplinen
Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, liefern seine Ausführungen doch
Hinweise auf ein seit Jahren bestehendes depressives Geschehen. Zwar
lässt eine psychiatrische Diagnose für sich allein genommen keinen
Schluss auf eine gesundheitlich bedingte Einschränkung in der
Arbeitsfähigkeit zu (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4 mit Hinweisen). Angesichts
der Dia-gnosestellung von Dr. med. G._______ und vor dem Hintergrund
der gesamten Lebensumstände des Beschwerdeführers und dessen
Schilderungen besteht durchaus die Möglichkeit, dass eine depressive
Erkrankung, welche tatsächlich die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in
rentenrelevantem Ausmass beeinträchtigt, vorliegen könnte.
3.4.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers resp. die oben
erwähnten Berichte der Dres. med. H._______ und G._______ waren der
Internistin und Nephrologin Dr. med. D._______ im Zeitpunkt ihrer letzten
Beurteilung vom 26. Mai 2010 (act. 38) bekannt. Diese kann jedoch
vorliegend nicht als rechtsgenügliche Entscheidbasis dienen. Da Dr. med.
D._______ auf den medizinischen Fachgebieten der Psychiatrie und
Psychotherapie über keine spezialärztlichen Qualifikationen verfügt und
ein rechtsgenügliches psychiatrisches Gutachten nicht aktenkundig ist,
kann ihren Beurteilungen keine (volle) Beweiskraft zukommen(vgl. E. 2.6
und 3.3 hiervor). Im Rahmen der Würdigung des Berichts von Dr. med.
G._______ erwähnte sie in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2010 selbst,
dass ein Internist die Diagnose einer schweren Depression nicht stellen
dürfe. Dass – wie von Dr. med. D._______ ausgeführt – eine
psychiatrische Therapie bisher nicht nötig gewesen sei, ist mit Blick auf
die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er bei einer
Psychotherapeutin in Behandlung gewesen sei und das offenbar von Dr.
med. F._______ verschriebene Medikament Efexor® ER einnehme, nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.
3.4.4. Unter diesen Umständen resp. weil weder Dr. med. G._______
noch Dr. med. D._______ über eine spezialärztliche Ausbildung auf den
medizinischen Fachgebieten der Psychiatrie und Psychotherapie
verfügen bzw. keine rechtsgenügliche fachärztliche Expertise vorliegt,
sind weitere medizinische Abklärungen zwingend erforderlich. Nach
ständiger Rechtsprechung ist in aller Regel zur Abklärung der
invalidisierenden Wirkung – insbesondere der hier im Raum stehenden
psychischen Komorbidität (offenbar medikamentös behandelte
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Depressivität) – eine fachärztliche psychiatrische Expertisierung
angezeigt (vgl. hierzu BGE 130 V 352 E. 2.2), wobei als
Anforderungsprofil für die Fachdisziplin Psychiatrie die Leitlinien der
Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die
Begutachtung psychischer Störungen als Standard heranzuziehen sind
(vgl. Urteil des BGer I 142/07 vom 20. November 2007, E. 3.2.4 mit
Hinweisen). Im Rahmen dieser ergänzenden Abklärungen sind
fachärztlicherseits auch die Fragen, ob, und wenn ja, inwiefern
insbesondere psychosoziale Faktoren beim Beschwerdeführer allenfalls
einen verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten resp.
seine Folgen verschlimmern (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch SVR
2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2), zu beantworten. Ergänzend ist
diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass bei der Annahme einer
rentenbegründenden Invalidität Zurückhaltung geboten ist, wo
psychosoziale Einflüsse das Bild prägen (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a;
Urteile 9C_225/2009 des BGer vom 6. Juli 2009 E. 3.3 und I 704/03 des
EVG vom 28. Dezember 2004 E. 4.1).
3.4.5. Da beim Beschwerdeführer von der Möglichkeit auszugehen ist,
dass physische und psychische Beschwerden zusammenwirken, haben
die vorliegend zwingend erforderlichen weiteren medizinischen
Abklärungen in Form einer interdisziplinären Begutachtung zu erfolgen
(vgl. Urteil 8C_168/2008 des BGer vom 11. August 2008 E. 6.2.2 mit
Hinweisen). Dies insbesondere auch mit Blick auf die Ausführungen von
Dr. med. D._______, wonach es unmöglich sei, ein Aneurysma anhand
einer EKG-Kurve zu beweisen, und es nicht zutreffe, dass die ST-
Erhebung inferior ein Zeichen für einen früheren Myokardinfarkt sei. Zwar
sind die diesbezüglichen Erklärungen von Dr. med. D._______ plausibel.
Eine Klärung der Widersprüche zwischen den Dres. med. D._______ und
G._______ kann letztlich jedoch nicht durch das
Bundesverwaltungsgericht erfolgen; vielmehr sind diese von
entsprechend ausgebildeten Fachärztinnen und/oder -ärzten zu klären.
Im Rahmen dieser Abklärung ist – soweit von den Fachärztinnen und
–ärzten als erforderlich erachtet – auch in Erfahrung zu bringen, ob das
beschriebene Ruhe-EKG, die Testergebnisse der ST-Erhebung und –
betreffend die COPD und die chronische Bronchitis – eine
dokumentierende Spirometriekurve tatsächlich existieren. Falls dem nicht
so sein sollte, liegt es in der Fachkompetenz der Expertinnen und/oder
Experten, entsprechende Massnahmen durchzuführen. Dies gilt auch für
die erwähnte Arteriosklerose, welche gemäss Dr. med. D._______ nicht
durch entsprechende Befunde bewiesen worden war. Schliesslich haben
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die ergänzenden medizinischen Abklärungen auch die Frage zu
beantworten, ob der beim Beschwerdeführer vorhandene Bluthochdruck
optimal medikamentös eingestellt werden kann und wenn nein, in
welchem Ausmass der Versicherte unter diesem Umstand
Einschränkungen in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit hinnehmen
muss.
3.4.6. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass auch den übrigen
aktenkundigen Arztberichten mangels eines rechtsgenüglichen
Leistungskalküls keine Beweiskraft zukommen kann (act. 22 bis 27).
4.
4.1. Zusammenfassend ist nach dem Dargelegten festzuhalten, dass die
angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2009 in medizinischer Hinsicht auf
einem unvollständig bzw. unkorrekt ermittelten Sachverhalt beruht
(vgl. Art. 49 Bst. b VwVG und Art. 49 ATSG), weshalb im vorliegenden
Verfahren nicht beurteilt werden kann, ob ein Rentenanspruch besteht,
und wenn ja, in welchem Ausmass und ab wann. Aus diesem Grund hat
die Vorinstanz ergänzende medizinische Abklärungen durchzuführen und
den Beschwerdeführer ärztlich begutachten zu lassen. Die Beantwortung
der ungeklärten Fragen resp. die Klärung der Widersprüche hat durch
Experten oder Expertinnen auf den Fachgebieten der Orthopädie/Inneren
Medizin (Kardiologie) sowie Psychiatrie und Psychotherapie zu erfolgen.
Mit Blick auf die somatischen Leiden und die möglicherweise
vorhandenen psychisch-psychiatrischen Gesundheitsbeeinträchtigungen
haben die ergänzenden medizinischen Abklärungen interdisziplinär zu
erfolgen (vgl. E. 3.4.5. hiervor). Mit Blick auf die gesamten Umstände hat
die entsprechende Begutachtung vorzugsweise in der Schweiz in einer
geeigneten Institution stattzufinden.
4.2. Weiter hat die Vorinstanz nach Vorliegen der Ergebnisse der
Begutachtung – falls erforderlich – einen Einkommensvergleich
durchzuführen und ergänzende Abklärungen hinsichtlich der
Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in die Wege zu leiten (vgl. Urteile I
462/02 des EVG vom 26. Mai 2003 und 9C_921/2009 des BGer vom 22.
Juni 2010).
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde in dem
Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2009
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aufzuheben und die Sache mit der Anweisung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist, ergänzende spezialärztliche Begutachtungen
durchführen zu lassen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall
dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diesem ist
der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz
werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
6.2. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine
unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist. Als Bundesbehörde hat die
Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als dass die
angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2009 aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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