Abtei lung II I
C-4630/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan,
Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
B._______ und N._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4630/2008
Sachverhalt:
A.
Die 1976 geborene thailändische Staatsangehörige I._______ (im Fol-
genden: Gesuchstellerin) beantragte am 13. Mai 2008 bei der Schwei-
zerischen Botschaft in Bangkok ein Visum für einen dreimonatigen Be-
suchsaufenthalt bei ihrer Schwester und ihrem Schwager N._______
und B._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in
G._______ (ZH). Die Schweizer Vertretung lehnte es formlos ab, ein
Visum in eigener Kompetenz zu erteilen und leitete das Gesuch zur
Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Zürich bei
den Gastgebern ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vorin-
stanz weiter. Letztere lehnte es in in einer Verfügung vom 9. Juli 2008
ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen
mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausrei-
se nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet
werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge
der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnis-
se ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei der
Gesuchstellerin selbst seien weder zwingende berufliche noch gesell-
schaftliche Verpflichtungen, aber auch keine familiären Verantwortlich-
keiten erkennbar, die trotz dieser Verhältnisse besondere Gewähr für
eine Wiederausreise bieten könnten.
C.
Mit Beschwerde vom 12. Juli 2008 beantragen die Gastgeber beim
Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu ertei-
len. Zur Begründung bringen sie sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe
zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin
nicht gesichert wäre. Diese habe nicht die Absicht, sich in der Schweiz
durch Heirat ein Anwesenheitsrecht zu verschaffen oder den Besuchs-
aufenthalt sonstwie zu verlängern. Sie werde in der Heimat zu einem
noch nicht feststehenden Zeitpunkt das Restaurant ihrer Mutter über-
nehmen. Die finanzielle Situation der Familie in Thailand sei in Ord-
nung, und jedes Familienmitglied verfüge über ein eigenes Bankkonto.
Sie (die Beschwerdeführer) garantierten für die anstandslose und
fristgerechte Wiederausreise ihres Gastes.
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D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 11. September 2008
an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Die Gesuchstellerin sei jung, unverheiratet und kinderlos,
und sie habe keine zwingenden Verpflichtungen vor Ort. Die fristge-
rechte Wiederausreise erscheine auch deshalb nicht als gesichert,
weil offenbar schon zwei Schwestern der Gesuchstellerin während ei-
nes Besuchsaufenthalts in der Schweiz geheiratet hätten und nicht
mehr in ihre Heimat zurückgekehrt seien. Die beschwerdeweise gel-
tend gemachten geordneten Familienverhältnisse und Zukunftspers-
pektiven der Gesuchstellerin könnten nicht zu einer anderen Beurtei-
lung führen. Die anstandslose Wiederausreise werde zudem auch von
der Schweizer Auslandvertretung bezweifelt, welche mit den Verhält-
nissen vor Ort bestens vertraut sei.
E.
Die Beschwerdeführer machten von dem ihnen eingeräumten Recht
auf Replik keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Vi-
sums verweigert wird. In dieser Materie urteilt das Bundesverwaltungs-
gericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Der Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung
und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz
und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR
362) wurde in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 angenommen.
Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkom-
men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein-
schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR
0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 de-
finitiv in Kraft getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitz-
standes wurden im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) entsprechende An-
passungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestim-
mungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur
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gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmun-
gen enthält). Im Weiteren ist die Verordnung vom 24. Oktober 2007
über das Einreise- und Visumverfahren (VEV, AS 2007 5537) total revi-
diert worden (vgl. Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Art. 57 VEV sieht vor,
dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schen-
gen-)Recht fortgeführt werden.
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
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äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als thailändische Staatsangehörige unterliegt die Gesuch-
stellerin damit der Visumspflicht.
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
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7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besu-
cherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
Zwar zeigte die wirtschaftliche Situation Thailands in den letzten Jah-
ren trotz innenpolitischer Spannungen, aufkommender Gewalt in den
vier südlichsten Provinzen und der Flutkatastrophe von 2004 ein ro-
bustes Wachstum. Die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise und zu-
nehmende politische Unruhen haben sich aber in den letzten Monaten
deutlich negativ auf die wirtschaftliche Situation des Landes ausge-
wirkt (Quellen: Länder- und Reiseinformationen auf der Webseite des
deutschen Auswärtigen Amtes: > Thailand
> Rubriken: Wirtschaft, Innenpolitik sowie Reise- und Sicherheitshin-
weise; Background Notes auf der Webseite des US Aussenministeri-
ums: > Travel > Countries > Background Notes > Thai-
land; beide Seiten besucht am 11. Mai 2009). Die Lebensbedingungen
in ökonomischer und sozialer Hinsicht waren für grosse Teile der Be-
völkerung schon vor den jüngsten Entwicklungen relativ schwierig.
Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu
gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine besse-
re Existenz aufzubauen bzw. sichern zu können. Der Trend zeigt sich
erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo im Ausland durch die An-
wesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales
soziales Beziehungsnetz besteht.
7.3 In Anbetracht der beschriebenen Verhältnisse in Thailand und der
damit einhergehenden Migrationsbewegung ist die Beurteilung der
Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise
als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu
schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhalts-
punkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Her-
kunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu
schliessen. Die allgemeinen Verhältnisse entbinden die Vorinstanz
nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können
berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Progno-
se einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen.
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8.
8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 32-jährige, unver-
heiratete und kinderlose Frau. Über ihre familiären Verhältnisse vor Ort
ist nur gerade bekannt, dass dort noch ihre Mutter lebt. Aufgrund der
Akten sind keine persönlichen oder familiären Verpflichtungen erkenn-
bar, welche die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wie-
derausreise nach einem Besuchsaufenthalt begünstigen könnten.
8.2 In Bezug auf ihre beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
vermerkte die Gesuchstellerin in ihrem persönlichen Einreisegesuch,
sie sei selbständig erwerbstätig (own business). Die Beschwerdeführer
präzisierten in ihrer schriftlichen Auskunft gegenüber dem Migrations-
amt des Kantons Zürich, die Gesuchstellerin arbeite im Restaurant
ihrer Mutter. Welches Einkommen mit diesem Betrieb erwirtschaftet
wird bzw. welchen Lohn die Gesuchstellerin für ihre Arbeit erhält, wur-
de nicht offengelegt. Aus dem pauschalen Hinweis allein, wonach die
„Familie“ vor Ort in geordneten finanziellen Verhältnissen lebe, kann
jedenfalls nicht schon der Schluss gezogen werden, eine allfällige
Emigration könne von vornherein kein Thema sein. Immerhin haben
schon drei Schwestern diesen Weg gewählt. Kommt hinzu, dass die
Gesuchstellerin ganze drei Monate in die Schweiz reisen will, was sich
mit der behaupteten geschäftlichen Verpflichtung im Familienbetrieb
und dem deklarierten Zweck (eines blossen Besuchs einer der
Schwestern) kaum verträgt. Somit sind bei der Gesuchstellerin auch in
beruflicher Hinsicht keine Verhältnisse zu erkennen, die verlässlich von
einer allfälligen Emigration abzuhalten vermöchten. An dieser Beurtei-
lung vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführer nichts zu än-
dern, wonach die Gesuchstellerin dereinst das familieneigene Restau-
rant übernehmen solle. Eine konkrete, in absehbarer Zeit zu realisie-
rende Planung besteht offenbar nicht und es ist davon auszugehen,
dass ein solcher Betrieb notfalls auch verpachtet werden kann.
8.3 Kommt hinzu, dass nach den von den Beschwerdeführern unbe-
stritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz zwei der in der
Schweiz lebenden Schwestern ihre Emigration mit einem Visum zu Be-
suchszwecken und der anschliessenden Heirat in der Schweiz reali-
siert haben sollen. In Ermangelung einer Stellungnahme zu diesen
Vorgängen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstelle-
rin geneigt sein könnte, es diesen Schwestern gleich zu tun.
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8.4 Die Vorinstanz durfte vor dem allgemeinen und persönlichen Hin-
tergrund demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr
für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuch-
stellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung
vermögen die Zusicherungen der Beschwerdeführer nichts zu ändern.
Diese sind rechtlich nicht verbindlich und faktisch auch nicht durch-
setzbar. Als Gastgeber können die Beschwerdeführer zwar für gewisse
finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus
nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres
Gastes garantieren (anstelle vieler vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts C-204/2008 vom 5. März 2009 E. 8.4 und C-3243/2007
vom 10. Juni 2008 E. 5.5).
9.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
9.1
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegen-
den Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2
und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR
173.320.2]).
Dispositiv S. 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 15038355.3 retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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