Abtei lung II I
C-4631/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 0 9
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Ruth
Beutler, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann.
B._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schmid,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4631/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, geboren 1964, ist kosovarischer Staatsange-
höriger und hielt sich von 1989 bis 1993 als Saisonnier und danach bis
Ende 1997 als Jahresaufenthalter in der Schweiz auf.
B.
Mit Verfügung vom 2. September 1997 verweigerte ihm die zuständige
kantonale Migrationsbehörde aufgrund der Trennung von seiner dama-
ligen Ehefrau die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Diese Ver-
fügung konnte ihm nicht zugestellt werden, da er zu diesem Zeitpunkt
offenbar bereits ohne Angabe einer neuen Adresse abgereist war. Mit
weiterer Verfügung vom 21. November 1997 verhängte daraufhin das
damalige Bundesamt für Ausländerfragen (BFA; heute: Bundesamt für
Migration [BFM]) eine dreijährige Einreisesperre über den Beschwer-
deführer wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie
aus vorsorglichen armenrechtlichen Gründen.
C.
Am 28. Juni 2006 reiste der Beschwerdeführer gemäss eigenen Anga-
ben mit einem für 90 Tage gültigen Visum erneut in die Schweiz ein,
verblieb jedoch nach Ablauf des Visums im Land.
D.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1. Ju-
ni 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen illegalen Aufenthalts unter
Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu einer bedingten Geld-
strafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 130.- verurteilt, nachdem er am
31. Mai 2007 polizeilich kontrolliert und in der Folge verhaftet worden
war.
E.
Am 4. Juni 2007 verfügte das BFM eine zweijährige Einreisesperre ge-
gen den Beschwerdeführer wegen grober Zuwiderhandlungen gegen
fremdenpolizeiliche Vorschriften. Der Beschwerdeführer sei rechtswid-
rig im Lande verweilt und habe die Meldepflicht missachtet. Diese
Verfügung wurde dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter
am 27. Juni 2007 zur Kenntnis gebracht.
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F.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
6. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In seiner
Rechtsmitteleingabe beantragt er die Aufhebung der Einreisesperre,
eventualiter deren angemessene Reduktion.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2007 beantragt die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde. Die Frist zur Einreichung einer
Replik liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen.
H.
Mit dem definitiven Inkrafttreten der Schengen-Assoziierungsabkom-
men am 12. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer im Schen-
gener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu ge-
hört auch das BFM, das mit der Anordnung einer Einreisesperre eine
Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungs-
objekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art 83 Bst. c
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande-
res bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 4. Ju-
ni 2007 zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
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und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten
(Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behör-
de als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in
BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts
2A.451/2002 vom 28. März 2003 sowie Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hin-
weisen).
3.
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar
2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl.
Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2 zum AuG). Auf Verfahren,
die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt grundsätzlich das
bisherige materielle Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AuG; BVGE
2008/1 E. 2; vgl. hingegen Art. 2 Abs. 4 und 5 AuG i.V.m. Anhang 1
Ziff. 1). Die angefochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des
AuG; das entsprechende Verfahren wurde folglich vor diesem Zeit-
punkt eingeleitet. Für die materielle Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde ist daher im Wesentlichen auf die altrechtliche Regelung,
insbesondere auf Art. 13 Abs. 1 ANAG, abzustellen.
4.
4.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ANAG kann die eidgenössische Behörde
über unerwünschte Ausländer die Einreisesperre verhängen. Dies
kann sie ferner, jedoch für höchstens drei Jahre, gegenüber ausländi-
schen Personen, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen
gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen
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und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen haben zu-
schulden kommen lassen. Während der Einreisesperre ist der auslän-
dischen Person jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung
der verfügenden Behörde untersagt.
4.2 Gestützt auf den Tatbestand von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG kann
eine Fernhaltemassnahme angeordnet werden, wenn die ausländische
Person objektiv gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften verstossen hat.
Als grober Verstoss im Sinne dieser Norm ist eine Zuwiderhandlung
immer dann zu qualifizieren, wenn sie zentrale, für das Funktionieren
der fremdenpolizeilichen Ordnung wichtige Bereiche berührt (vgl. statt
vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6231/2007 vom 7. No-
vember 2008 E. 5.2 mit Hinweisen). Nach ständiger Praxis werden da-
zu unter anderem der illegale Aufenthalt sowie die Missachtung der
Meldepflicht gezählt (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-7543/2007 vom 18. März 2008 E. 5.2 mit Hinweisen).
4.3 Für die Verhängung einer Einreisesperre ist kein vorsätzlicher Ver-
stoss gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen erforderlich. Es ge-
nügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung
zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Ein-
reise- oder Aufenthaltsvorschriften stellt normalerweise keinen hinrei-
chenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar.
Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt, sich über bestehende
Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit fremdenpolizeilichen Vor-
schriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten gege-
benenfalls bei den zuständigen Stellen zu informieren (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-181/2006 vom 20. Februar 2008 E. 3.2
und C-102/2006 vom 16. November 2007 E. 4.2).
4.4 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz be-
rechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
besitzt oder keiner solchen bedarf (Art. 1a ANAG). Ohne behördliche
Bewilligung dürfen sich Ausländerinnen und Ausländer während der für
sie geltenden Anmeldefrist in der Schweiz aufhalten, sofern sie
rechtmässig eingereist sind (Art. 1 Abs. 1 der ehemaligen Vollzie-
hungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG [ANAV; AS 1949 I
228]). Die Anmeldefrist beträgt bei einem Aufenthalt ohne Erwerbstä-
tigkeit grundsätzlich drei Monate. Erfolgt die Einreise zum Zwecke der
Erwerbstätigkeit, hat sich die ausländische Person binnen acht Tagen,
auf jeden Fall vor Antritt der Stelle, anzumelden. Kann oder will eine
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rechtmässig eingereiste Person innert der für sie geltenden Anmelde-
frist nicht ausreisen, ist sie von Gesetzes wegen gehalten, sich recht-
zeitig zwecks Regelung ihrer weiteren Anwesenheit bei der Fremden-
polizeibehörde des Aufenthaltsortes anzumelden (vgl. Art. 2 Abs. 1
ANAG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 ANAV). Tut sie dies nicht, hat sie nicht nur
die Meldepflicht verletzt, sondern ihr weiterer Aufenthalt ist zugleich
widerrechtlich (vgl. zuletzt Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-7543/2007 vom 18. März 2008 E. 5.4 mit Hinweis).
5.
5.1 Die Vorinstanz macht im Wesentlichen geltend, der Beschwerde-
führer sei am 28. Juni 2006 mit einem für 90 Tage gültigen Visum in
die Schweiz eingereist. Anstatt spätestens am 27. September 2006
auszureisen, sei er jedoch bis zu seiner polizeilichen Verhaftung am
31. Mai 2007 im Land verblieben, ohne sich bei der zuständigen Ein-
wohnerkontrolle angemeldet zu haben. Mit diesem Verhalten habe er
seine Meldepflicht verletzt und sich zudem während gut acht Monaten
illegal in der Schweiz aufgehalten. Deswegen sei er denn auch mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1. Juni 2007
zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 130.- verur-
teilt worden.
5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den der Einreisesperre zugrun-
deliegenden Sachverhalt grundsätzlich nicht. Auf Beschwerdeebene
bringt er diesbezüglich lediglich vor, er habe sich infolge der Reorgani-
sation seiner Firma in einer ausserordentlichen Stresssituation befun-
den. Seinen Aufenthaltsstatus habe er mit den schweizerischen Behör-
den klären wollen und er habe sich zu keinem Zeitpunkt der staatli-
chen Kontrolle entzogen, sondern vielmehr seine persönlichen Verhält-
nisse und Absichten offengelegt. Seine Firma sei im Handelsregister
eingetragen und er habe die notwendigen Versicherungen abgeschlos-
sen. Zudem habe er zu keinem Zeitpunkt illegal anwesende ausländi-
sche Personen beschäftigt. Diese Ausführungen ändern indessen
nichts an der Tatsache, dass er nach Ablauf seines Visums in der
Schweiz verblieb, obschon er wusste, dass er das Land hätte verlas-
sen sollen (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmtattal/Albis
vom 1. Juni 2007, S. 2).
5.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer durch sein Verhal-
ten in grober Weise gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften verstossen
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und damit den Fernhaltegrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG ge-
setzt.
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt
ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen
Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme
beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die
Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonder-
heiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhält-
nisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der
Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/St. Gallen 2006,
S. 127 f.)
6.2 Angesichts der langen Dauer des illegalen Aufenthalts und des
vergleichsweise hohen Strafmasses von 70 Tagessätzen ist das öffent-
liche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers als erheb-
lich zu bezeichnen. Als privates Interesse beruft sich der Beschwerde-
führer insbesondere darauf, dass er Inhaber einer in der Schweiz re-
gistrierten Handelsfirma sei und die Einreisesperre den Fortbestand
der Unternehmung gefährde. Wie bereits in der Instruktionsverfügung
vom 13. Juli 2007 festgehalten wurde, verkennt der Beschwerdeführer
mit seiner Argumentation jedoch, dass die Einschränkung der Er-
werbstätigkeit in der Schweiz in erster Linie die Folge seiner fehlenden
Aufenthaltsbewilligung und nicht diejenige der durch die Vorinstanz an-
geordneten Fernhaltemassnahme ist. Kommt hinzu, dass der Be-
schwerdeführer als kosovarischer Staatsangehöriger für die Einreise in
die Schweiz (bzw. in den Schengen-Raum) ohnehin der Visumspflicht
untersteht (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008
über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. An-
hang 1 der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 [ABl. L81 vom 21. März 2001, S. 1–7]) und die Einreisesperre
aus wichtigen Gründen vorübergehend aufgehoben werden kann (vgl.
Art. 13 Abs. 1 Satz 3 ANAG bzw. Art. 67 Abs. 4 AuG). Der Beschwer-
deführer macht schliesslich keine weiteren Gründe geltend, die für die
Aufhebung bzw. Reduktion der Einreisesperre sprechen könnten. Aus
den Akten ist zwar ersichtlich, dass nahe Familienangehörige des
Beschwerdeführers in der Schweiz leben. Inwiefern er jedoch zur Pfle-
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ge dieser verwandtschaftlichen Beziehungen zwingend auf Reisen in
die Schweiz (bzw. den Schengen-Raum) angewiesen sein sollte, ist
nicht ersichtlich.
6.3 Bei dieser Sachlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die auf zwei Jahre befristete Einreisesperre eine ver-
hältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffent-
lichen Ordnung darstellt.
7.
7.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist.
7.2 Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Verfahrenskosten
sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Akten retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten retour)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Thomas Segessenmann
Versand:
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