B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4631/2013
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (wohnhaft in der Republik Serbien)
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für
Ausländer Go-Re-Ma,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 17. Juli 2013.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______, geboren 1958, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, am
16. Dezember 2011 ein (zweites) Gesuch um Ausrichtung einer Invaliden-
rente stellte,
dass dieses Gesuch von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA)
mit Verfügung vom 17. Juli 2013 abgewiesen wurde (IV 109),
dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit
Beschwerde vom 16. August 2013 vor Bundesverwaltungsgericht ange-
fochten und um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Gewährung
einer ganzen Invalidenrente ab 1. Dezember 2010 oder um erneute Ab-
klärung der Sache ersucht hat (Beschwerdeakten [B-act.] 1),
dass die Beschwerdeführerin am 30. August 2013 aufforderungsgemäss
den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 400.- in die Gerichtskasse
einbezahlte (B-act. 2-4),
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 28. November 2013 – unter Be-
zugnahme auf den Bericht von Dr. B._______ des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD) Rhone vom 20. November 2013 – beantragte, die Be-
schwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zu-
rückzuweisen (IV 113, B-act. 8),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60
Abs.1 ATSG, Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass Dr. B._______ des RAD in seiner Stellungnahme vom 20. Novem-
ber 2013 ausführte, die attestierten Ohrenschmerzen rechtfertigten keine
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längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, hingegen ergäben
sich aus den neu eingereichten ärztlichen Berichten in psychologischer
Hinsicht Hinweise mit Verdacht auf einen majoren depressiven Zustand
im Sinne der ICD-10-Codierung; die Akten seien jedoch für eine ab-
schliessende Beurteilung ungenügend, weshalb diesbezüglich nähere
Abklärungen im Sinne eines psychiatrischen Berichtes erforderlich seien
(IV 113),
dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2013 der
Beurteilung des ärztlichen Dienstes anschloss (B-act. 8) und damit sinn-
gemäss feststellte, dass die Verfügung vom 17. Juli 2013 auf einem man-
gelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durch-
führung ergänzender medizinischer Abklärungen als notwendig erweist,
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde einen Eventualantrag
auf weitere Abklärungen stellte,
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag
der Parteien nicht entsprochen werden sollte,
dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 17. Juli 2013 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Klärung
des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Ver-
fügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 30. August
2013 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- zurückzuerstatten
ist,
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
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Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen kann,
dass der nicht-anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin – unter Be-
rücksichtigung des notwendigen Aufwandes – eine Parteientschädigung
von Fr. 800.- (inkl. Auslagen, exkl. Mehrwertsteuer, die vorliegend nicht
geschuldet ist) auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
17. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird, damit diese nach erfolgter ergänzender Abklärung im Sin-
ne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 30. August 2013 ge-
leistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird nach Eintreten der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 800.- (inkl. Auslagen) zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Vernehmlassung
inkl. Stellungnahme RAD [im Doppel], Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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